OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 L 36.18 V

VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0328.VG34L1494.17A.00
14Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Im Hinblick auf den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz genügt jedenfalls für die Zwecke des vorläufigen Rechtsschutzes in der ersten Instanz eine Anschrift, unter der die Antragstellerin für Zustellungen zu erreichen ist.(Rn.4) 2. Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.(Rn.7)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ein bis zum 23. Januar 2018, 24.00 Uhr befristetes Visum zur Familienzusammenführung zu erteilen. Der Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Hinblick auf den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz genügt jedenfalls für die Zwecke des vorläufigen Rechtsschutzes in der ersten Instanz eine Anschrift, unter der die Antragstellerin für Zustellungen zu erreichen ist.(Rn.4) 2. Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.(Rn.7) Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ein bis zum 23. Januar 2018, 24.00 Uhr befristetes Visum zur Familienzusammenführung zu erteilen. Der Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag der nach eigenen Angaben staatenlosen Palästinenserin mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihr ein Visum zum Familiennachzug bis zum Eintritt der Volljährigkeit des stammberechtigten Sohnes I... zu erteilen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig, auch wenn die Antragstellerin keine ladungsfähige Anschrift benannt hat. Wegen der Angabe der Antragstellerin, sie sei derzeit ohne festen Wohnsitz in Damaskus, kann die Angabe der ladungsfähigen Anschrift ausnahmsweise entfallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2012 – BVerwG 9 B 79.11 –, juris Rn. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 82 Rn. 4 m.w.N.). Im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz genügt jedenfalls für die Zwecke des vorläufigen Rechtsschutzes in der ersten Instanz eine Anschrift, unter der die Antragstellerin für Zustellungen zu erreichen ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, weil sie die Anschrift ihres Sohnes in Deutschland angeben hat. Zudem ist sie durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten und aus dem Verwaltungsvorgang ergeben sich ihre E-Mail-Anschrift und eine Handy-Nummer (vgl. Bl. 9 des VV). Die Antragstellerin hat sowohl einen auf die Erteilung des Visums zur Familienzusammenführung gerichteten Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Blick auf die verfassungsrechtliche Garantie des effektiven Rechtsschutzes geboten, weil ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ihr anderen-falls schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die nachträglich durch eine Hauptsachenentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9.12 – juris Rn. 22). Der Anordnungsanspruch der Antragstellerin ergibt sich aus § 36 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –. Danach ist den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der u.a. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG besitzt, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass sie die Mutter des in Deutschland wohnhaften I... ist, der am 2...2000 geboren wurde, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 22. Juni 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte und der über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG verfügt. Keiner seiner Elternteile hält sich im Bundesgebiet auf. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die mit der begehrten Anordnung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache ist ausnahmsweise zulässig, wenn – wie hier nach obigen Erwägungen – ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der in der Sache verfolgte Anspruch begründet ist und dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist. Auch Letzteres ist der Fall, da der Erteilungsanspruch der Antragstellerin mit dem Eintritt der Volljährigkeit der Referenzperson unterginge. Bei der Altersgrenze des § 36 Abs. 1 AufenthG kommt es auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz an (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9.12 –, juris Rn. 18 ff.). Ein Anordnungsgrund lässt sich entgegen der Auffassung des Beigeladenen auch nicht mit der Begründung verneinen, der Anspruch der Antragstellerin gemäß § 36 Abs. 1 AufenthG bestehe nur noch für einen sehr kurzen Zeitraum (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 1. März 2017 – VG 6 L 240.17 V – EA S. 4 f.; a.A. VG Berlin, Beschluss vom 20. Januar 2017 – VG 12 L 18.17 V – EA S. 3). Der Gesetzeswortlaut des § 36 Abs. 1 AufenthG bietet hierfür keinen Anhaltspunkt. Auch der Zweck des Nachzugsrechts gemäß § 36 Abs. 1 AufenthG, das allein dem Schutz des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings, nicht aber eigenständigen Interessen der Eltern am Zusammenleben mit dem Kind dient, ändert nichts daran, dass der Nachzugsanspruch bis zum letzten Tag der Minderjährigkeit der Referenzperson besteht und deshalb der nahende Anspruchsverlust gerade das Eilbedürfnis begründet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – OVG 3 S 95.15 – juris Rn. 5; so auch der Runderlass der Antragsgegnerin vom 20. März 2017 – 508-3-543.53/2 –). Zu berücksichtigen ist auch, dass der vorläufige Rechtschutz gemäß § 123 VwGO gerade ermöglichen soll, einen Visumerteilungsanspruch effektiv auch im Fall einer behördlichen Verfahrensverzögerung durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9.12 –, juris Rn. 22). Eine faktische Anspruchsvereitelung droht hier, weil die Antragstellerin den begründeten Visumantrag bereits am 9. Oktober 2017 stellte, die Antragsgegnerin den Vorgang am 16. Oktober 2017 an den Beigeladenen übermittelte und der Beigeladene trotz Hinweises der Antragsgegnerin auf den bestehenden Anspruch erst am 16. Januar 2018 seine Zustimmung verweigerte. Es ist vorliegend auch nicht offensichtlich, dass sich dieser Nachzugsanspruch der Antragstellerin nicht noch verwirklichen lässt. Da das Nachzugsrecht der Antragstellerin mit Eintritt der Volljährigkeit ihres stammberechtigten Sohnes erlischt, muss sie bis zu diesem Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist sein und die Familieneinheit hergestellt haben. Dies ist zu bewerkstelligen, da hierfür noch eine knappe Woche verbleibt und der Verfahrensbevollmächtigte auf telefonische Nachfrage des Gerichts am 17. Januar 2018 ausgeführt hat, die Antragstellerin könne binnen fünf Stunden bei der Botschaft der Antragsgegnerin in Damaskus sein (vgl. zur Abgrenzung – weniger als 48 Stunden verbleibend – OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2016 – OVG 3 S 99.16 – EA S. 2 f., sowie Beschluss vom 8. Februar 2017 – OVG 3 S 8.17 – EA S. 4). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3 Hs. 2; 154 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen waren die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, denn dessen Notwendigkeit beruht auf seinem Verschulden. Er hat sein Einverständnis zur Visumserteilung trotz Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und ohne ersichtlichen Grund für die Verfahrensverzögerung erst kurz vor Eintritt der Volljährigkeit versagt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. In Übereinstimmung mit der ständigen Praxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in Verfahren, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur (vorläufigen) Erteilung eines Visums zum Gegenstand haben, wir der Streitwert trotz der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache auf lediglich 2.500 EUR festgesetzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2015 – OVG 3 S 56.15 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, denn zum Zeitpunkt der Entscheidung lag keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin vor.