Beschluss
6 L 250.17
VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0327.6L250.17.0A
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Leitsätze
1. Besteht der Verdacht, dass eine Wohnung zweckfremd als Ferienwohnung oder ähnliches über ein Internetportal vermietet wird, so ist das zuständige Bezirksamt grundsätzlich hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung durch Übermittlung der Personen- und Wohnungsdaten sowie der Nutzungsnachweise auskunftsverpflichtet.(Rn.37)
(Rn.38)
Eine anderweitige Beschaffung der Daten ist grundsätzlich wegen der weitgehend anonymisierten Veröffentlichung der Ferienwohnungsangebote, aus der sich weder die genaue Anschrift mit Lage der Wohnungen noch die Identität der Vermieter ersehen lässt, nicht möglich.(Rn.41)
2. Auch für den Fall, dass diese Wohnungen nur während der Abwesenheit der Wohnungsinhaber zeitweise vermietet werden, bedürften die Verfügungsberechtigten bzw. Mieter bei unterstellter wiederholter Vermietung der jeweiligen Wohnung einer Genehmigung.(Rn.40)
3. Der Umstand, dass es sich bei den zu erhebenden Daten um personenbezogene Daten über das Sexualleben handelt, die daher zu den sensitiven Daten gehörten, die besonders geschützt werden müssen, steht der Auskunftspflicht grundsätzlich nicht entgegen.(Rn.47)
Insofern dürfen die Daten nur verarbeitet werden, wenn angemessene Garantien zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bestehen und eine besondere Rechtsvorschrift, die den Zweck der Verarbeitung bestimmt, dies erlaubt.(Rn.48)
Jedoch gehören die Daten, über die wegen des Verdachts der Zweckentfremdung Auskunft erteilt werden soll, nicht zu den vom Datenschutzgesetz umfassten Daten.(Rn.50)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Besteht der Verdacht, dass eine Wohnung zweckfremd als Ferienwohnung oder ähnliches über ein Internetportal vermietet wird, so ist das zuständige Bezirksamt grundsätzlich hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung durch Übermittlung der Personen- und Wohnungsdaten sowie der Nutzungsnachweise auskunftsverpflichtet.(Rn.37) (Rn.38) Eine anderweitige Beschaffung der Daten ist grundsätzlich wegen der weitgehend anonymisierten Veröffentlichung der Ferienwohnungsangebote, aus der sich weder die genaue Anschrift mit Lage der Wohnungen noch die Identität der Vermieter ersehen lässt, nicht möglich.(Rn.41) 2. Auch für den Fall, dass diese Wohnungen nur während der Abwesenheit der Wohnungsinhaber zeitweise vermietet werden, bedürften die Verfügungsberechtigten bzw. Mieter bei unterstellter wiederholter Vermietung der jeweiligen Wohnung einer Genehmigung.(Rn.40) 3. Der Umstand, dass es sich bei den zu erhebenden Daten um personenbezogene Daten über das Sexualleben handelt, die daher zu den sensitiven Daten gehörten, die besonders geschützt werden müssen, steht der Auskunftspflicht grundsätzlich nicht entgegen.(Rn.47) Insofern dürfen die Daten nur verarbeitet werden, wenn angemessene Garantien zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bestehen und eine besondere Rechtsvorschrift, die den Zweck der Verarbeitung bestimmt, dies erlaubt.(Rn.48) Jedoch gehören die Daten, über die wegen des Verdachts der Zweckentfremdung Auskunft erteilt werden soll, nicht zu den vom Datenschutzgesetz umfassten Daten.(Rn.50) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen ein für sofort vollziehbar erklärtes Auskunftsverlangen des Antragsgegners auf dem Gebiet des Zweckentfremdungsrechts. Der Antragsteller betreibt im Rahmen einer haftungsbeschränkten UG, deren Geschäftsführer er ist, ein unter der Web-Adresse www.e....de (sowie elf entsprechenden Domains für den nicht-deutschsprachigen Raum) abrufbares Internetportal, auf dem „in weltweit 560 Städten und 72 Ländern private Unterkünfte von schwulen oder schwulenfreundlichen Gastgeber...innen“ vermittelt werden. Die Unterkünfte werden für kurze Zeiträume von wenigen Tagen bis Wochen angeboten. Die Anfangsseite des Internetportals öffnet mit dem Spruch „Deine Möglichkeit 100%ig gay zu reisen! #1 Reise-Community für Schwule, Lesben & Freunde“. Die Wohnungen werden auf einer Übersichtskarte des Stadtgebiets dargestellt, weder Wohnungsinhaber (Eigentümer/Mieter) noch genaue Anschrift sind erkennbar. Für den Berliner Raum werden derzeit über 100 Objekte angeboten. Einige Wohnungen enthalten den Buchungshinweis „nur für schwule Männer“/„men only“. Mit 24 gleichlautenden Schreiben vom 13. September 2016 forderte der Antragsgegner den Antragsteller nach einer Recherche im Internet jeweils auf, zu konkret bezeichneten Angeboten von Ferienwohnungen auf dem Internetportal die Personendaten des Wohnungsbesitzers und die Wohnungsdaten mitzuteilen und die Verträge und Vollmachten und weitere Nutzungsnachweise mit den Wohnungseigentümern für jede dieser Wohnungen vorzulegen. Der Wohnraum unterliege den Bestimmungen des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes (ZwVbG). Es bestehe Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11. Oktober 2016. Unter dem 10. Oktober 2016 wies der Antragsteller darauf hin, dass es unabhängig davon, ob überhaupt der Schutzbereich des Zweckentfremdungsverbots tangiert werde, unzulässig sei, die von seiner Datenverarbeitungsanlage gespeicherten Daten an das Bezirksamt weiterzugeben, und verwies hierzu auf §§ 14 und 31 BDSG. Die geforderten Daten seien bei ihm zudem nicht in dem geforderten Umfang erhoben und gespeichert worden. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2016, zugestellt am 24. Oktober 2016, forderte der Antragsgegner den Antragsteller für 24 mit ihren aus dem Internetportal ersichtlichen Kürzeln („H...-1“ u.a.) bezeichneten Wohnungen auf, „für jede der genannten Wohnungen folgende Auskünfte bis zum 18. November 2016 zu erteilen und entsprechende Unterlagen (Belege) dazu vorzulegen: - genaue Anschrift der Wohnung und Lage im Gebäude, - Ihr Vertragspartner auf der Vermieterseite mit vollständigem Namen und vollständiger Anschrift, - Größe (Fläche), Anzahl der Zimmer, Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner und Bestehen einer öffentlichen Förderung des befangenen Wohnraums, - Mietverträge seit dem 01. Mai 2016 und dazugehörige Zahlungsbelege.“ Sein Hinweis auf den Datenschutz gehe fehl. Für den Fall, dass er der Verpflichtung nicht nachkomme, drohte der Antragsgegner ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 Euro an. Hiergegen hat der Antragsteller am 18. November 2016 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine Datenerhebung nicht bei den in § 5 Abs. 1 ZwVbG genannten Personen möglich sei oder welcher unverhältnismäßig hohe Aufwand für die Erhebung erforderlich sei. Es handele sich in diesem Fall zudem um besonders sensible personenbezogene Daten. Da die gespeicherten und vor Dritten geschützten Daten generell schwule und lesbische Nutzer und Nutzerinnen beträfen, lasse sich auch deren sexuelle Orientierung eindeutig feststellen, nämlich als gleichgeschlechtlich. Im Amt würde damit eine Datensammlung entstehen, welche die sexuelle Orientierung der betroffenen Personen preisgebe. Hierfür fehle es an der Einwilligung der Betroffenen. Einige Nutzer und Nutzerinnen seien noch nicht „geoutet“, was sich durch die beabsichtigte Speicherung und Verarbeitung der verlangten Daten ändern würde. Einem Hinweis der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (im Folgenden: Datenschutzbeauftragte) vom 21. Oktober 2016, dass es sich bei den von dem Antragsteller verlangten Daten um Daten zum Sexualleben im Sinne des § 6a Abs. 1 Berliner Datenschutzgesetz handele, widersprach der Antragsgegner mit Schreiben an diese vom 15. November 2016 und führte zur Verwendung aus: Die auf der Internetplattform des Antragstellers angebotenen Wohnungen würden tage- und wochenweise vermietet. Dies rechtfertige den Anfangsverdacht auf eine zweckfremde Nutzung. Da Angaben zu Anschrift und Gastgeber fehlten, um sich an die verantwortlichen Personen zu wenden und den Sachverhalt aufzuklären, bleibe zur Erlangung der Daten nur das Auskunftsersuchen an die e... UG. Dass es sich bei den Nutzern um homosexuell orientierte Menschen handele, sei nicht von Bedeutung. Daten zur sexuellen Orientierung würden weder erhoben noch gespeichert. In der IT-Fachanwendung werde nur die betreffende Person mit Namen und Anschrift gespeichert; eine Speicherung weiterer Daten erfolge nicht. Auch im Papiervorgang befinde sich kein Hinweis auf eine sexuelle Orientierung der Personen, auch kein screenshot der Internetseite. Aktenkundig seien nur der Internetanbieter mit Kurzbezeichnung, Anschrift und Name des Geschäftsführers sowie die Wohnungsnummer. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 wies die Datenschutzbeauftragte den Antragsgegner darauf hin, dass die Datenerhebung unzulässig sei. Die schutzwürdigen Belange der Betroffenen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, da seitens des Antragsgegners davon ausgegangen werde, dass es sich nicht um Daten zum Sexualleben im Sinne des § 6a BlnDSG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG handele. Dies treffe nicht zu. Die homosexuelle Orientierung ergebe sich schon aus der Tatsache, dass die Betroffenen ein Zimmer oder eine Wohnung auf der genannten Internetseite anbieten würden, was zumindest in der Papierakte gespeichert werde. Hier sei davon auszugehen, dass die schutzwürdigen Belange der Betroffenen regelmäßig im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 ZwVbG überwiegen würden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um lediglich 24 Fälle handele, die eine Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen kaum begründen könnten. Zudem habe das Bezirksamt andere Mittel gegen eine Zweckentfremdung vorzugehen, wie zum Beispiel aufgrund von eventuellen Anzeigen aus der Nachbarschaft. Die Erhebung der homosexuellen Orientierung greife tief in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen ein. Die Gefährdung, die entstehen könnte, wenn diese Daten abhandenkämen, sei immens. Nach Beteiligung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen teilte der Antragsgegner der Datenschutzbeauftragten mit, dass an dem Auskunftsverlangen festgehalten werde. Vor dem Hintergrund, dass die sexuelle Orientierung der Wohnungsanbieter kein Akteninhalt sei und sie sich daher auch nicht aus den Akten ergebe, sich diese Akten in keiner Weise von anderen Akten unterschieden, sei ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften weiterhin nicht zu erkennen. Im Interesse der Gleichbehandlung werde das Verfahren fortgesetzt. Mit Bescheid vom 24. Januar 2017 setzte der Antragsgegner für die 24 Wohnungen ein Zwangsgeld von insgesamt 4.800 Euro fest. Mit Bescheid vom 3. Februar 2017 hob der Antragsgegner diesen Zwangsgeldbescheid wieder auf. Unter dem 6. Februar 2017 ordnete der Antragsgegner für die Wohnungen S...-1, S...-1, B...-6, S...-3, A...-1, V...-1, F...-1 und C...-1 nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Aufforderung zur Auskunftserteilung vom 17. Oktober 2016 an. Es bestehe der begründete Verdacht der zweckfremden Nutzung der genannten Wohnungen. Um die tatsächliche Nutzung feststellen zu können, sei es zwingend erforderlich, dass die geforderten Unterlagen vorgelegt würden. Da die Situation auf dem Berliner Wohnungsmarkt angespannt sei, sei es dringend erforderlich, diese Feststellung zügig zu treffen, um gegebenenfalls schnellstmöglich Maßnahmen zur Rückführung des zweckentfremdeten Wohnraums in den Wohnungsmarkt zu treffen. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der unverzüglichen Vorlage der geforderten Unterlagen. Sofern der Antragsteller über die geforderten Informationen nicht verfüge, solle er dies konkret mitteilen. Für die übrigen, dort nicht mehr benannten Wohnungen hob der Antragsgegner den Bescheid vom 17. Oktober 2016 auf. Am 28. Februar 2017 hat der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Er wiederholt und vertieft seine bisherigen Ausführungen. Die Datenerhebung sei vorliegend nicht zulässig. Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG liege nicht vor. Die Gastgeber böten den reisenden Homosexuellen Wohnraum in ihrer privaten Wohnung an, dies sei nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ZwVbG ausdrücklich gestattet. Soweit es in Einzelfällen vorkomme, dass eine ganze Wohnung während der befristeten Ortsabwesenheit des Wohnungsinhabers auf Zeit untervermietet werde, erfülle auch dies den Tatbestand nicht. Der Datenerhebung stünde die besondere Schutzbedürftigkeit der sensiblen Daten entgegen, deren Sicherstellung der Antragsgegner nicht dargetan habe. Es handele sich um sensitive Daten, da sich hieraus zwangsläufig die sexuelle Orientierung der Betroffenen ergebe. Allein der Verbleib in den Behördenakten sei keine Garantie für den verfassungsrechtlich gebotenen Umgang mit derartigem Material. Im Lichte des § 1 AGG und des § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG sei nicht erkennbar, inwieweit sich das Behördenhandeln planmäßig gegen den Antragsteller und dessen Nutzer richten solle. Es bestehe statistisch eine absolute Gewissheit, dass der Dateninhaber homosexuell sei. Soweit auf dem Portal dargestellt werde, dass auch „schwulenfreundliche Gastgeber“ akzeptiert würden, sei dies rein theoretischer Natur. Es solle keine diskriminierende Außenwirkung gegenüber Heterosexuellen erfolgen. Soweit in wenigen Einzelfällen Gastgeber „bisexuell oder extrem liberal“ eingestellt sein sollten, bewegten sich auch diese „abseits der Norm“. Selbst dieser Personenkreis habe eine bestimmte liberale sexuelle Orientierung und müsse dem Datenschutz unterfallen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erscheine, insbesondere im Lichte des sehr eingehend begründeten Widerspruchs, über den seit Monaten nicht entschieden worden sei, willkürlich. Das öffentliche Interesse an einer Entspannung auf dem Wohnungsmarkt werde noch nicht einmal tangiert, da die Wohngelegenheiten nur einem bestimmten Personenkreis in anonymisierter Form angeboten würden. Im Innenverhältnis sei er nicht zur Herausgabe der Daten berechtigt. Ihm drohten Schadensersatzansprüche seiner Portalnutzer. Der Antragsteller hat unter dem 10. März 2017 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, wonach er überzeugt sei, dass mehr als 90% der Gastgeber und Gastgeberinnen der schwul-lesbischen Zielgruppe des Internetportals entsprächen. Er beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 15. November 2016 gegen das mit Bescheid vom 17. Oktober 2016 ergangene Auskunftsverlangen wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält an der Vollziehbarkeit des Auskunftsverlangens fest. Das öffentliche Interesse überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Auskunftsanordnung diene auch dem Verbot rechtswidriger Taten nach dem ZwVbG, die einen Bußgeldtatbestand erfüllten (§ 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; § 6 Abs. 2 VwVG). Es handele sich bei der Auskunftsanordnung um einen ersten Schritt in einem längeren Verwaltungsverfahren. Die Suspendierung lasse sich nicht mit dem Erfordernis einer effektiven Gefahrenabwehr vereinbaren. Der Antragsgegner bezieht sich im Übrigen auf einen Vermerk des Wohnungsamtes vom 10. März 2017. Danach sei die Erhebung der geforderten Daten bei dem Antragsteller erforderlich, um die Wohnungen lokalisieren, den verantwortlichen Wohnungsinhaber in Erfahrung bringen und um anhand der vorgelegten Mietverträge seit dem 1. Mai 2016 über die Art der Nutzung Feststellungen treffen zu können. Daten über die sexuelle Orientierung seien für das zweckentfremdungsrechtliche Verfahren nicht relevant, sie würden auch nicht erhoben. Allenfalls könne aus dem Gesamtzusammenhang ein Rückschluss auf eine Wahrscheinlichkeit einer homosexuellen Ausrichtung der Wohnungsinhaber möglich sein. Diese Wahrscheinlichkeit sei aber sehr unbestimmt. Alle Amtspersonen seien datenschutzverpflichtet. Bei den anzulegenden Vorgängen könnten die Daten der einzelnen Wohnungen ohne Angabe der Quelle übernommen werden, so dass der Weg zur Datenerlangung aus dem Auskunftsersuchen gegenüber dem Antragsteller gar nicht ersichtlich sei. Unter diesen Bedingungen sei bei objektiver Betrachtung keine realistische Fallgestaltung denkbar, wie die von der Behörde erhobenen Daten Anderen zur Kenntnis gelangen sollten. Das Auskunftsverlangen sei nach entsprechender Abwägung deutlich beschränkt und durch die teilweise Aufhebung des Bescheides vom 17. Oktober 2016 nur noch auf vollständig angebotene Wohnungen erstreckt worden. Auch gegenüber anderen Internetplattformen würden Verfahren wegen Auskunftsverlangen geführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat keinen Erfolg. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Var. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig. Der Antragsgegner hat unter dem 6. Februar 2017 die sofortige Vollziehung der Aufforderung zur Auskunftserteilung vom 17. Oktober 2016 angeordnet. Der Widerspruch des Antragstellers entfaltet damit keine aufschiebende Wirkung (mehr). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind, und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. 1. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im ausreichenden Maße begründet. Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs unter dem 6. Februar 2017 genügt den lediglich formell-rechtlichen Anforderungen. Sie zeigt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war, und enthält die Erwägungen, die er für die Anordnung des Sofortvollzugs als maßgeblich angesehen hat. Ob die streitgegenständliche Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen vermag oder – wie die Antragstellerseite rügt – überwiegende und dringende Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs nicht vorlägen bzw. die Interessen des Antragstellers nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern des Vollzugsinteresses. 2. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 17. Oktober 2016, mit dem der Antragsgegner für noch acht Wohnungen Auskunft über die näheren Umstände der Vermietung als Ferienwohnungen begehrt, um gegebenenfalls nach weiteren Ermittlungen den streitgegenständlichen Wohnraum wieder dauerhaften Wohnzwecken zuzuführen, überwiegt das Interesse des Antragstellers, diese Auskunft zu verweigern (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO). Der an den Antragsteller ersichtlich in seiner Eigenschaft als vertretungsberechtigter Geschäftsführer der e... UG adressierte Bescheid vom 17. Oktober 2016 erweist sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung im Ergebnis als offensichtlich rechtmäßig. Darüber hinaus besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. a) Rechtsgrundlage für die begehrte Auskunft, die sich nach teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 17. Oktober 2016 nur noch auf acht Ferienwohnungsangebote auf dem Internetportal des Antragstellers bezieht, ist § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbot-Gesetz – ZwVbG – vom 29. November 2013, GVBl. 2013, 626, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2016, GVBl. 2016, S. 115). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 ZwVbG ist das zuständige Bezirksamt befugt, näher konkretisierte Personendaten, Wohnungsdaten, Nutzungsnachweise und Gewerbedaten der Verfügungsberechtigten, Nutzungsberechtigten und sonstigen Bewohnerinnen und Bewohnern des befangenen Wohnraums zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Diese Daten sind grundsätzlich bei den in § 5 Abs. 1 ZwVbG genannten Personen mit deren Kenntnis zu erheben (Abs. 2 Satz 1). Die Daten können auch bei Diensteanbietern im Sinne des Telemediengesetzes in der jeweils geltenden Fassung erhoben werden, wenn im Einzelfall eine Erhebung der Daten bei den in § 5 Abs. 1 ZwVbG genannten Personen nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und schutzwürdige Belange der betroffenen Personen nicht entgegenstehen. Die Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 ZwVbG). Diese Voraussetzungen liegen vor. aa) Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg ist für das streitgegenständliche Auskunftsverlangen zuständig. Der Antragsgegner hat sich bei seinem Auskunftsverlangen allein auf solche Vermietungsangebote beschränkt, die nach der Übersichtskarte des Internetvermietungsportals im örtlichen Bereich des Bezirks Tempelhof-Schöneberg liegen. bb) Das Auskunftsverlangen zu den Personen- und Wohnungsdaten wie auch die verlangten Nutzungsnachweise halten sich im von § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 ZwVbG vorgegebenen Rahmen. Verlangt wird nur die Herausgabe solcher Daten, über die der Antragsteller aufgrund des Anmeldevorgangs der Vermieter zu Beginn bzw. aufgrund der Abrechnung bei jeweils erfolgter Vermittlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verfügt. Sofern er die Daten nicht erhoben und gespeichert hat, trifft ihn jedenfalls die Pflicht, dies konkret mitzuteilen. cc) Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten ist zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Antragsgegners nach dem ZwVbG erforderlich. Es besteht für die acht Wohnungen der Verdacht einer Zweckentfremdung von Wohnraum. Nach § 1 ZwVbG darf Wohnraum im Land Berlin nur mit Genehmigung des zuständigen Bezirksamts zweckentfremdet werden. Eine Zweckentfremdung liegt vor, wenn Wohnraum zum Zwecke der wiederholten nach Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung als Ferienwohnung oder einer Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen, verwendet wird (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG). Da der auf dem Internetportal des Antragstellers angebotene Wohnraum zur tage- oder wochenweisen Anmietung angeboten wird, handelt es sich um zweckentfremdungsrechtlich relevante Buchungsvorgänge. Der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 2 Nr. 5 ZwVbG, wonach keine Zweckentfremdung vorliegt, wenn eine Wohnung durch die Verfügungsberechtigten oder Mieter zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken mitbenutzt wird, insgesamt aber die Wohnnutzung überwiegt, liegt bei den vom Auskunftsverlangen nur noch erfassten acht Wohnungen ersichtlich nicht vor. Hier wird unstreitig jeweils die gesamte Wohnung zur Alleinnutzung angeboten. Selbst wenn die Darstellung des Antragstellers zutreffen sollte – was ohne Anhörung der betroffenen Ferienwohnungsvermieter gerade nicht überprüft werden kann –, dass diese Wohnungen nur während der Abwesenheit der Wohnungsinhaber zeitweise vermietet werden, bedürften die Verfügungsberechtigten bzw. Mieter bei unterstellter wiederholter Vermietung der jeweiligen Wohnung einer Genehmigung (vgl. Urteile der Kammer vom 9. August 2016 (VG 6 K 151.16, VG 6 K 153.16, VG 6 K 91.16, VG 6 K 112.16, jeweils juris). dd) Angesichts der weitgehend anonymisierten Veröffentlichung der Ferienwohnungsangebote, aus der sich weder die genaue Anschrift mit Lage der Wohnungen noch die Identität der Vermieter ersehen lässt, ist weder die Erhebung dieser Daten bei den Verfügungsberechtigten, Nutzungsberechtigten oder sonstigen Bewohnern des befangenen Wohnraums noch die im Einzelfall nach § 5 Abs. 3 ZwVbG zulässige Abfrage bei öffentlichen Registern, etwa beim Bürgeramt oder Grundbuchamt möglich. Unabhängig von der Frage, ob ein solches Vorgehen der Behörde rechtmäßig wäre, wäre die rein tatsächlich mögliche Anmeldung eines Mitarbeiters des Bezirksamtes als potentieller Gast und Anmietung der streitbefangenen Wohnungen zum Schein mit dem Ziel, Anschrift und Name der Wohnungsinhaber auf diesem Wege herauszufinden, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. Auch ein Zuwarten des Antragsgegners auf möglicherweise eingehende Anzeigen aus der Nachbarschaft wegen störender Ferienwohnungsvermietung – wie es die Datenschutzbeauftragte vorschlägt – ist bei realistischer Betrachtung aufgrund der Zufälligkeit von Zeitpunkt und Umfang der Ergebnisse kein geeignetes Mittel zur notwendigen zeitnahen Erforschung des Sachverhaltes. Der Antragsgegner ist daher berechtigt, die fraglichen Daten beim Antragsteller zu erheben und zu verarbeiten. Der Antragsteller ist mit dem von ihm verantworteten Internetportal www.e....de Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes – TMG – (vom 26. Februar 2007, BGBl. I S. 179, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2016, BGBl. I S. 1766). Nach § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die die Auswahl und Gestaltung der angebotenen Inhalte wirksam kontrolliert. Telemedien sind nach § 2 Abs. 1 Satz 3 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien – RStV – (GVBl. 1991, 309) alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 Telekommunikationsgesetz (TKG) sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV sind. Internetportale, wie das hier streitgegenständliche (www.e....de), sind Telemedien im Sinne dieser Legaldefinition (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. März 2014 – 1 S 169/14 – juris Rn. 20; OVG Sachsen, Beschluss vom 10. Juli 2015 – 3 B 137/15 – juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2014 – OVG 11 S 15.14 – juris Rn. 23). ee) Schutzwürdige Belange der betroffenen Personen – hier der bei dem Internetvermietungsportal angemeldeten Wohnungsinhaber – stehen der Datenerhebung bei dem Antragsteller nicht entgegen. Soweit der Antragsteller hierzu vorträgt, es handele sich bei den zu erhebenden Daten um personenbezogene Daten über das Sexualleben, die daher zu den sensitiven Daten gehörten, die besonders geschützt seien, hindert dies die Erhebung durch den Antragsgegner im Ergebnis nicht. Zwar dürfen nach § 6a Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz – BlnDSG – in der Fassung vom 17. Dezember 1990, GVBl. 1991, S. 16, S. 54, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Mai 2016, GVBl. S. 282) personenbezogene Daten im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie, vom 24. Oktober 1995, ABl. EG Nr. L 281 S. 31) nur verarbeitet werden, wenn angemessene Garantien zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bestehen und eine besondere Rechtsvorschrift, die den Zweck der Verarbeitung bestimmt, dies erlaubt. Nach § 4 Abs. 2 BlnDSG ist Datenverarbeitung das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen sowie Nutzen personenbezogener Daten. Erheben in diesem Sinne ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1), Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2). Die verlangten Daten gehören jedoch schon nicht zu den von § 6a Abs. 1 BlnDSG erfassten personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Datenschutzrichtlinie. Jedenfalls bestehen angemessene Garantien zum Schutz des Rechts auf informelle Selbstbestimmung. § 5 Abs. 2 ZwVbG ist Erlaubnisnorm im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Datenschutzrichtlinie. (1) Nach Art. 8 Abs. 1 Datenschutzrichtlinie – der in § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG; in der Neufassung vom 14. Januar 2003, BGBl. I 2003, S. 66, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2015, BGBl. I, S. 162) umgesetzt wurde – untersagen die Mitgliedstaaten die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über Gesundheit oder Sexualleben. Ausnahmen sind in Abs. 2 geregelt; u.a. findet nach Art. 8 Abs. 2 e) Datenschutzrichtlinie Art. 8 Abs. 1 keine Anwendung, wenn sich die Verarbeitung auf Daten bezieht, die die betroffene Person offenkundig öffentlich gemacht hat. Dementsprechend finden sich im BDSG an vielen Stellen Restriktionen im Umgang mit den besonderen personenbezogenen Daten, die auch als sensible oder sensitive personenbezogene Daten bezeichnet werden, und Verschärfungen der Verarbeitungsvoraussetzungen (vgl. Simitis, BDSG, 8. Auflage 2014, § 3 BDSG, Rn. 263; Eßer/Kramer/von Lewinski, BDSG und Nebengesetze, § 3 BDSG, Rn. 84 f.), ähnlich wie deren Verarbeitung auch von § 6a BlnDSG einschränkt wird. Mit der Übermittlung der im Wege des Auskunftsverlangens begehrten Personen- und Wohnungsdaten wie auch der verlangten Nutzungsnachweise werden bei dem Antragsgegner keine besonderen personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 DSG, § 6 a BlnDSG bekannt. Die antragstellerseits erhobene Rüge, es würden mit dem Auskunftsverlangen Daten über des Sexualleben erhoben, greift nicht durch. Der Antragsteller speichert bei seinem Internetportal zwar offensichtlich Daten, die Aufschluss über die sexuelle Orientierung der Wohnungsinhaber geben. Denn bei der Registrierung auf dem Internetportal als Gastgeber ist neben Personendaten wie Name und Anschrift zwingend im Wege des Drop-Down-Menüs anzugeben, „Ich bin Gay“, „Ich bin gayfriendly“, „Ich mag keine Gays“. Die Kammer geht bei realistischer Betrachtung davon aus, dass der Antragsteller allein in letzterem Fall die Gastgeberregistrierung ablehnt. Eine direkte Erhebung von Daten über das Sexualleben der Wohnungsanbieter des Internetportals des Antragstellers findet jedoch nicht statt. Die sexuelle Orientierung der Wohnungsinhaber der acht streitbefangenen Wohnungen gehört schlicht nicht zu den im Rahmen des Auskunftsverlangens des Antragsgegners begehrten Daten. Die Informationen über die besonders sensiblen Gegebenheiten können sich allerdings auch mittelbar aus dem Gesamtzusammenhang ergeben (vgl. Gola/Klug/Körffer/Schomerus, BDSG, 12. Auflage 2015, § 3, Rn. 56a; Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, BDSG, 5. Auflage 2016, § 3, Rn. 65). Wenn der Schutz der Betroffenen möglichst wirksam sein soll, müssen die Sondervorschriften für sensitive Daten genauso für alle Angaben gelten, aus denen sich mittelbar ergibt, welcher Rasse etwa bestimmte Personen angehören, welches ihre religiöse Überzeugungen sind, oder wie ihr Gesundheitszustand ist. Ob die Angaben als Information zu einer der in § 3 Abs. 9 erwähnten Kategorien von Daten gedacht waren, ist ebenso gleichgültig wie die Korrektheit der Schlüsse, die sie nahe legen. Entscheidend ist einzig und allein, inwieweit sie aktuellen oder potenziellen Empfängern den Eindruck vermitteln, dass sich den jeweiligen Daten die Einstellung der Betroffenen z.B. zu bestimmten politischen Vereinigungen oder gesundheitliche Risiken entnehmen lassen (vgl. Simitis, a.a.O., Rn. 263 f.). Nicht jede mittelbare Angabe zu den in § 3 Abs. 9 angegebenen Kategorien von Daten reicht, um die Anwendung der Sondervorschriften für besondere personenbezogene Daten zu rechtfertigen. Solange Zweifel bestehen, ist die Anwendung der Sondervorschriften zur Verarbeitung sensitiver Daten zu verneinen (vgl. Simitis, a.a.o., Rn. 265). Vorliegend reicht die Tatsache, dass die Vermieter, deren Namen und Anschrift aufgrund des Auskunftsverlangens an den Antragsgegner weiterzugeben sind, gerade auf dem Internetportal e...de annoncieren, nicht für den erforderlichen Gesamtzusammenhang aus. Die Angabe, dass eine Person eine Unterkunft über die e... UG vermietet oder mietet, lässt nur mit einer erhöhten statistischen Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Homosexualität dieser Person zu. Dieser Schluss ist jedoch nicht zwingend, da auf dem Internetportal weder auf Vermieter- noch auf Mieterseite eine bestimmte Sexualität grundsätzlich vorausgesetzt wird. Zwar werden einigen Wohnungen von den Vermietern ausdrücklich nur an schwule Männer vermietet, andere Vermieter schränken die Buchungsmöglichkeit ihrer Wohnungen jedoch gerade nicht ein. Auch aus der Selbstdarstellung des Internetportals, wonach „private Unterkünfte von schwulen oder schwulenfreundlichen Gastgeber...innen“ vermittelt werden“, und dem Slogan „Deine Möglichkeit 100%ig gay zu reisen! #1 Reise-Community für Schwule, Lesben & Freunde“, ergibt sich, dass die Vermieter nicht zwingend homosexuell sind, sondern sich selbst als „schwulenfreundlich“ bzw. „Freunde“ bezeichnen würden. Soweit der Antragsteller an Eides statt versichert hat, es sollten dadurch auf der Internetplattform „heterosexuelle Gastgeber...innen“ nicht ausgeschlossen werden, er sei aber davon überzeugt, dass „mehr als 90% unserer Gastgeber und Gastgeberinnen der schwul-lesbischen Zielgruppe der e... UG entsprechen“, ergibt sich aus dieser Prozentangabe gerade nicht die erforderliche Wahrscheinlichkeit. Zudem reicht seine „Überzeugung“ zur Glaubhaftmachung der sexuellen Orientierung der Zielgruppe des Internetangebots auf Vermieterseite schon deshalb nicht aus, weil dem Antragsteller durch den Registriervorgang als Gastgeber genau bekannt sein müsste, wie viele seiner Nutzer – und welche der von dem Auskunftsverlangen nur betroffenen acht Vermieter – sich selbst als „gay“, „gayfriendly“ oder „nicht gayfriendly“ bezeichnen, unabhängig davon ob diese weitgehend anonym getroffene Angabe auch wirklich zutrifft. Die weitere Behauptung des Antragstellers, soweit „in wenigen Einzelfällen Gastgeber bisexuell oder extrem liberal eingestellt sein sollten“, bewegten sich auch diese „abseits der Norm“ und müssten daher mit dieser „bestimmten – liberalen – sexuellen Orientierung“ dem Datenschutz unterfallen, ist hinsichtlich der sexuellen Orientierung der Vermieter reine Spekulation. Woher die Erkenntnis über die sexuelle Orientierung der nicht homosexuellen Vermieter stammen soll, erschließt sich nicht. Der Antragsteller selbst erhebt nur die Angabe der Vermieter, ob diese sich beim Registriervorgang selbst als „gay“ oder „gayfriendly“ bezeichnen, weitere Angaben zur sexuellen Orientierung werden nicht abgefragt. Hinzu kommt, dass der – möglicherweise bewusst – neutral gewählte Name des Internetportals „e...“, der sich aus den Anfangsbuchstaben des Slogans „“ zusammensetzt, für den der „Gay-Community“ nicht zugehörigen Leser, wie dies etwa bei Mitarbeitern des Antragsgegners der Fall sein kann, keinerlei Verbindung zu der Haupt-Zielgruppe des Internetportals erkennen lässt. (2) Selbst bei unterstellter Sensitivität der erhobenen Daten hindert dies deren Erhebung und Verarbeitung nicht. § 6a BlnDSG verlangt nur, dass angemessene Garantien zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bestehen und eine besondere Rechtsvorschrift, die den Zweck der Verarbeitung bestimmt, dies erlaubt. § 5 Abs. 2 ZwVbG ist Erlaubnisnorm in diesem Sinne. Die Datenerhebung und –verarbeitung ist nach § 5 Abs. 1 ZwVbG nur zulässig, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem ZwVbG erforderlich ist. Dies ist wie oben ausgeführt vorliegend der Fall. Angesichts der Darstellung des Antragsgegners im Vermerk des Wohnungsamtes vom 10. März 2017, wonach nach der üblichen – dem Gericht aus anderen Verfahren bekannten – Arbeitsweise der Zweckentfremdungsstelle je Wohneinheit ein Vorgang als Papierakte angelegt wird, der Weg der Datenerlangung über die e... UG jedoch nur durch einen anzulegenden Sammelvorgang nachvollzogen werden kann, ist das Recht der einzelnen Vermieter auf informelle Selbstbestimmung auch angemessen garantiert. Die geforderten Daten der jeweiligen Wohnungen (Anschrift, Lage, Wohnfläche, Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigter mit Anschrift) lassen sich dann aus den Einzelvorgängen ersehen, ohne dass als deren Quelle die e... UG ersichtlich ist. In der IT-Fachanwendung des Antragsgegners werden darüber hinaus nur Name und Anschrift der betroffenen Personen gespeichert. Das Risiko, das die einzelnen Gastgeber dadurch eingehen, dass sie ihre Wohnungen ihnen unbekannten Dritten zum „Mitwohnen“ öffnen, die sie zuvor nur über das Internet kennen gelernt haben, diesen ihre sexuelle Orientierung zu offenbaren, gar in einzelnen Fällen wie dies der Antragsteller befürchtet, „geoutet“ zu werden, dürfte im Übrigen deutlich größer sein, als die Gefahr, dass jemand Unbefugtes im Bezirksamt von dem Einzelvorgang über den Sammelvorgang auf die sexuelle Orientierung der Vermieter schließen kann. Die Amtspersonen des Antragsgegners sind datenschutzverpflichtet, für die Einsichtnahme Beteiligter und Dritter setzen §§ 13, 29 VwVfG und das IFG enge Grenzen. Der Antragsgegner hat den Eingriff in die informelle Selbstbestimmung der Vermieter zudem so weit wie möglich beschränkt und von den ursprünglich geforderten Daten für 24 Wohnungen sein Auskunftsverlangen auf die acht Wohnungen reduziert, bei denen durch das Angebot vollständiger Wohnungen zur Alleinbenutzung der erhebliche Verdacht einer Zweckentfremdung besteht. ff) Das Auskunftsverlangen scheitert auch nicht daran, dass der Antragsteller gemäß § 12 Abs. 2 TMG nicht zur Herausgabe der zur Bereitstellung des Telemediums erhobenen Anmelde- und weiteren Daten befugt ist. Danach darf der Diensteanbieter die personenbezogenen Daten für andere Zwecke nur verwenden, wenn das TMG oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer – was hier nicht in Rede steht – eingewilligt hat. Ein Verwenden im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG stellt auch die Übermittlung der Daten an Dritte dar (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BlnDSG). Eine Erlaubnis durch Rechtsvorschrift kommt außerhalb des Telemediengesetzes nach dem Gesetzeswortlaut lediglich dann in Betracht, wenn sich eine solche Vorschrift ausdrücklich auf Telemedien bezieht (sog. Zitiergebot; vgl. BT-Drucks. 16/3078, S. 16; Eßer/Kramer/von Lewinski, BDSG und Nebengesetze, 4. Auflage 2014, § 12 TMG, Rn. 3). Die erforderliche datenschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage, die den Antragsteller zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs des Antragsgegners gegenüber den Nutzern berechtigt, liegt mit § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZwVbG vor. Danach ist der Antragsteller als Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und geforderten Unterlagen vorzulegen. Für mögliche Schadensersatzansprüche der Portalnutzer ihm gegenüber ist nichts ersichtlich. gg) Soweit der Antragsteller andeutet, das Auskunftsverlangen sei ausschließlich gegen die e... UG erfolgt und insoweit eine Verletzung von §§ 1, 2 Abs. 1 AGG rügt, trifft dies bereits in der Sache nicht zu. Der Antragsgegner geht auch gegen andere Internet(vermietungs)portale im Wege von Auskunftsverlangen vor. Zumindest ein weiteres Verfahren ist ebenfalls bei der Kammer anhängig. b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Auskunftsverlangens. Der Antragsgegner durfte den Sofortvollzug mit dem in Berlin herrschenden Mangel an Wohnraum begründen, da die aktuelle Mangellage auf dem Wohnungsmarkt besonders ausgeprägt ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 8. Juni 2016 – VG 6 K 103.16 –, juris Rn. 43 ff.). Erst mit den begehrten Auskünften ist es dem Antragsgegner möglich, die Wohnungsinhaber anzuhören und den Sachverhalt zügig aufzuklären. Bei Feststellung der zweckfremden Nutzung der Wohnungen folgen schnellstmöglich Maßnahmen zur Rückführung des zweckentfremdeten Wohnraums. Es kann daher vom Antragsgegner nicht zugewartet werden, bis der Widerspruch über das Auskunftsverlangen beschieden oder das gerichtliche Hauptsacheverfahren insoweit abgeschlossen ist. Um wirtschaftlichen Fehlanreizen aufgrund einer sonst durch den Suspensiveffekt ermöglichten Fortdauer der möglicherweise zweckfremden Nutzung entgegenzuwirken, erscheint es geboten, den möglicherweise rechtswidrigen Zustand umgehend zu beenden. Das Auskunftsverlangen konnte daher für jede einzelne Wohnung angeordnet werden, unabhängig davon, dass es sich im Ergebnis nur um acht Wohnungen handelt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus den §§ 39 ff., 52 f. GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der dortigen Nr. 1.5. (Hälfte des im Klageverfahren maßgeblichen Streitwerts).