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Beschluss

6 L 1249.16 A

VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:1116.6L1249.16A.0A
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Leitsätze
1. Ein Aussetzungsantrag ist nur statthaft, wenn die angegriffene Maßnahme noch nicht bestandskräftig ist. (Rn.4) 2. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn sie zwingend geforderte Angaben nicht enthält oder einen Hinweis aufweist, der generell geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. (Rn.7) 3. Eingaben in anderer Sprache können keine fristwahrende Wirkung entfalten. (Rn.17)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Aussetzungsantrag ist nur statthaft, wenn die angegriffene Maßnahme noch nicht bestandskräftig ist. (Rn.4) 2. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn sie zwingend geforderte Angaben nicht enthält oder einen Hinweis aufweist, der generell geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. (Rn.7) 3. Eingaben in anderer Sprache können keine fristwahrende Wirkung entfalten. (Rn.17) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 6 K 1250.16 A) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. August 2016 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig, denn nicht mehr statthaft (dazu unter 1.) und verfristet (dazu unter 2.). 1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 3. August 2016 ist unstatthaft, weil der Bescheid bestandskräftig ist und der Klage damit von vornherein keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO mehr zukommen kann. Ein Aussetzungsantrag ist nur statthaft, wenn die angegriffene Maßnahme noch nicht bestandskräftig ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 80 Rn. 130; Schoch/Schneider/Bier-Schoch, VwGO, 31. Ergänzungslieferung Juni 2016, § 80 Rn. 457 m.w.N.). Der Bescheid des Bundesamtes vom 3. August 2016 ist mit Ablauf der Klagefrist am 10. August 2016 bestandskräftig geworden. Die Klagefrist begann mit der Zustellung des angegriffenen Bescheides durch Aushändigung an den Antragsteller am 3. August 2016 (vgl. die von dem Antragsteller unterschriebene Empfangsbestätigung, Bl. 72 des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin). Sie betrug eine Woche. Wird ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, ist hiergegen gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG – innerhalb einer Woche Klage zu erheben. Entscheidend ist diese Wochenfrist und nicht, wie der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine nach seiner Auffassung unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung meint, die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs ist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres zulässig, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder unrichtig erteilt wurde. Die in dem angefochtenen Bescheid verwendete Rechtsbehelfsbelehrung war ordnungsgemäß. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält oder einen zusätzlichen unrichtigen oder irreführenden Hinweis aufweist, der generell geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2016 – BVerwG 3 PKH 5.15 –, juris Rn. 6; Beschluss vom 31. August 2015 – BVerwG 2 B 61.14 –, juris Rn. 8; Beschluss vom 16. November 2012 – BVerwG 1 WB 3.12 –, juris Rn. 14, jeweils m.w.N.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO ist der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich zu belehren. Die Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Bescheid auch in russischer Sprache beigefügt war, lautet: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von einer Woche nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, erhoben werden. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Eingangs beim Verwaltungsgericht maßgebend. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein. Sie ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in 90343 Nürnberg, zu richten. Sie soll einen bestimmten Antrag erhalten. Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel sind binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides anzugeben. Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung nicht genügend entschuldigt ist (§ 87b Abs. 3 VwGO). Die Klage gegen die Abschiebungsandrohung hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieses Bescheides bei dem oben genannten Verwaltungsgericht gestellt werden.“ Die Rechtsbehelfsbelehrung weist damit in ihrem ersten Absatz alle nach § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben zur Klageerhebung auf. Sie enthält in den ebenfalls die Klageerhebung betreffenden Absätzen zwei und drei keinen zusätzlichen unrichtigen oder irreführenden Hinweis, der zu einer Unrichtigkeit im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO führt (vgl. zum zweiten Absatz der Rechtsbehelfsbelehrung die gesetzlichen Vorgaben in § 81 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 VwGO und zum dritten Absatz die Regelung des § 74 Abs. 2 AsylG). Der von dem Antragsteller vertretenen Auffassung, die Formulierung „in deutscher Sprache abgefasst“ erwecke im Ergebnis zu Unrecht den Eindruck, dass die Klage schriftlich erhoben werden müsse, ist nicht zu folgen. Der Antragsteller meint, dem Verb „abfassen“ komme ganz überwiegend die Bedeutung einer schriftlichen Äußerung zu, und teilt eine in der Rechtsprechung vertretene Ansicht, nach der die verwendete Rechtsbehelfsbelehrung den falschen Eindruck erwecke, der Betreffende habe selbst für die Schriftform zu sorgen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Juni 2016 – 3a K 4187/15.A –, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2016 – 22 K 4119/15.A –, juris Rn. 47-58; a.A. VG Oldenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – 15 B 5090.16 –, juris Rn. 10-11). Legte man dieses Verständnis der Rechtsbehelfsbelehrung zugrunde, wäre sie unrichtig, denn eine Beschränkung auf die schriftliche Klageerhebung stünde in Widerspruch zu § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach Klagen beim Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden können. Der von dem Antragsteller geltend gemachten Lesart der Rechtsbehelfsbelehrung ist jedoch entgegenzutreten. Die in dem angefochtenen Bescheid verwendete Rechtsbehelfsbelehrung enthält keinen Hinweis auf die Erforderlichkeit der schriftlichen Klageerhebung und schließt die mündliche Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht aus. Es ist schon zweifelhaft, ob dem Verb „abfassen“ zwangsläufig die Bedeutung einer schriftlichen Äußerung zukommt. So verwenden verschiedene deutsche Gesetze Formen des Verbes „abfassen“ mit der Ergänzung „schriftlich“, die überflüssig wäre, wenn dem Abfassen die Schriftform bereits immanent wäre (vgl. „schriftlich abzufassen“ in § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 41a Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung – StPO – und § 84 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes – ArbGG –, „schriftlich abgefasst“ in § 129 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – und § 311 Abs. 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Selbst wenn die Bedeutung des Abfassens einer schriftlichen Niederlegung entspräche, ließe sich der verwendeten Rechtsbehelfsbelehrung jedenfalls nicht entnehmen, dass der Betreffende selbst für die Schriftform zu sorgen hat. Denn auch eine mündlich zur Niederschrift erhobene Klage wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (in deutscher Sprache) schriftlich abgefasst (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 10). Daraus ergibt sich, dass der Passus zur Abfassung in deutscher Sprache nicht auf die Schriftlichkeit oder Mündlichkeit der Klageerhebung abzielt, sondern lediglich verdeutlicht, dass die Klageerhebung in deutscher Sprache zu erfolgen hat. Dieser Hinweis auf die Notwendigkeit der Klageerhebung in deutscher Sprache ist richtig. Gemäß § 55 VwGO i.V.m. § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG – ist die Gerichtssprache Deutsch. Eingaben in anderer Sprache können danach keine fristwahrende Wirkung entfalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1990 – 9 B 506.89 –, juris Rn. 2; Kissel/Mayer, GVG, 8. Auflage 2015, § 184 Rn. 5 m.w.N.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2016, a.a.O., Rn. 60). Der Hinweis auf die Notwendigkeit der Klageerhebung in deutscher Sprache wird auch nicht dadurch unrichtig, dass Eingaben in anderer Sprache ausnahmsweise dann fristwahrende Wirkung entfalteten können, wenn sie einen noch verständlichen Hinweis in deutscher Sprache enthalten, es werde ein Rechtsbehelf eingelegt (vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2016, a.a.O., Rn. 62-63). Denn für die Wirksamkeit der Klageerhebung kommt es im Einklang mit der Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung auch in dieser Konstellation darauf an, ob einer deutschen Formulierung die Einlegung des Rechtsbehelfs zu entnehmen ist. Darüber hinaus trifft auch der Einwand nicht zu, der die Niederschrift aufnehmende Urkundsbeamte der Geschäftsstelle könne gemäß § 55 VwGO i.V.m. § 190 GVG den Dienst eines Dolmetschers wahrnehmen, sodass es einer deutschsprachigen Äußerung des Rechtsschutzsuchenden nicht bedürfe (vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2016, a.a.O., Rn. 64). Ein Anspruch auf einen Dolmetscher zum Zweck der mündlichen Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in einer Fremdsprache besteht nicht. Die Regelung nach § 190 GVG betrifft gerade nicht die Situation, in der der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle das mündliche Vorbringen einer der deutschen Sprache nicht mächtigen Person nicht versteht und deswegen einen Dritten als Dolmetscher hinzuzieht, sondern stellt lediglich klar, dass ein in einer mündlichen Verhandlung als Urkundsbeamter tätiger Bediensteter als Dolmetscher fungieren kann (vgl. KK-StPO-Diemer, 7. Auflage 2013, § 190 GVG Rn. 1). Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das keine Bedenken gegen eine Rechtsbehelfsbelehrung äußerte, nach der eine Klage in deutscher Sprache abgefasst sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1990, a.a.O.). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall sah das Bundesverwaltungsgericht keinen Wiedereinsetzungsgrund, nachdem eine fremdsprachig erhobene Klage die Klagefrist nicht gewahrt hatte, da sich der Kläger „bewußt über den Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung hinweggesetzt“ habe. Es stellte dabei klar, es handle nicht ohne Verschulden, „wer bewußt entgegen der ausdrücklichen und von ihm auch verstandenen Angabe in der Rechtsmittelbelehrung, daß eine einzulegende Klage in deutscher Sprache abgefaßt sein muß, bei Gericht eine Klageschrift in einer fremden Sprache einreicht“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1990, a.a.O., Rn. 3). Die am 3. August 2016 in Gang gesetzte einwöchige Klagefrist endete mit Ablauf des 10. August 2016 mehr als elf Wochen vor Klageerhebung am 28. Oktober 2016 (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). 2. Der gleichzeitig mit der Klage erhobene Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist außerdem verfristet. Die Antragsfrist lief mit der Klagefrist am 10. August 2016 ab. Sie beträgt für Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Abschiebungsandrohungen bei Ablehnungen von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet gemäß § 36 Abs. 3 AsylG wie die Klagefrist eine Woche. Entscheidend ist auch hier die Wochenfrist und nicht, wie der Antragsteller meint, die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO. Die Rechtsbehelfsbelehrung betreffend den gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG fristgebundenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO war ebenso ordnungsgemäß. Im Hinblick auf den Eilantrag enthält die Rechtsbehelfsbelehrung in ihrem letzten Satz alle nach § 58 Abs. 1 VwGO geforderten Angaben und keinen möglicherweise irreführenden Zusatz. Der Einwand des Antragstellers, die Formulierung „in deutscher Sprache abgefasst“ lege nah, dass die Klage schriftlich erhoben werden müsse, greift nicht durch. Der Hinweis auf das Abfassen in deutscher Sprache ist in der Rechtsbehelfsbelehrung schon allein im Hinblick auf die Klageerhebung enthalten, hingegen nicht in dem letzten Absatz der Rechtsbehelfsbelehrung, der sich auf den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bezieht. Im Übrigen ist der Hinweis aus den oben genannten Gründen ohnehin weder unrichtig noch irreführend. 3. Eine Wiedereinsetzung in die Antrags- und Klagefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO scheidet aus, weil der anwaltlich vertretene Antragsteller einen solchen Antrag nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht gestellt hat. Sie ist auch nicht von Amts wegen nach § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO zu gewähren, da Gründe für die Fristversäumung weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 80 AsylG).