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Beschluss

5 L 488/24

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:1030.5L488.24.00
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Leitsätze
1. Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz ist eine Dienststelle im Sinne des Bundesgleichstellungsgesetzes. Bei ihr ist deshalb auch nur eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen.(Rn.23) 2. Die Tatsache, dass die Untergliederungen der Stiftung (wie die Staatsbibliothek zu Berlin) bisher als eigenständige Dienststellen angesehen wurden und eigene Gleichstellungsbeauftragte hatten, steht der Neuwahl einer Gleichstellungsbeauftragten für die gesamte Stiftung nicht entgegen.(Rn.32) 3. Die bisherige örtliche Gleichstellungsbeauftragte hat aus ihrer Bestellung keine Rechte auf künftige Beteiligung nach dem Bundesgleichstellungsgesetz.(Rn.36)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz ist eine Dienststelle im Sinne des Bundesgleichstellungsgesetzes. Bei ihr ist deshalb auch nur eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen.(Rn.23) 2. Die Tatsache, dass die Untergliederungen der Stiftung (wie die Staatsbibliothek zu Berlin) bisher als eigenständige Dienststellen angesehen wurden und eigene Gleichstellungsbeauftragte hatten, steht der Neuwahl einer Gleichstellungsbeauftragten für die gesamte Stiftung nicht entgegen.(Rn.32) 3. Die bisherige örtliche Gleichstellungsbeauftragte hat aus ihrer Bestellung keine Rechte auf künftige Beteiligung nach dem Bundesgleichstellungsgesetz.(Rn.36) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Neuwahl einer Gleichstellungsbeauftragten für die (gesamte) Stiftung Preußischer Kulturbesitz und begehrt, vorläufig weiter als Gleichstellungsbeauftragte im Bereich der Staatsbibliothek zu Berlin der Stiftung beteiligt zu werden. Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Sie wird vom Stiftungsrat und dem Präsidenten, dem die Hauptverwaltung zugeordnet ist, geführt. Die Stiftung untergliedert sich in fünf Bereiche: Die Generaldirektion der Staatlichen Museen zu Berlin, die Staatsbibliothek zu Berlin, das Geheime Staatsarchiv, das Ibero-Amerikanische-Institut und das Staatliche Institut für Musikforschung; diese werden jeweils von Generaldirektoren bzw. Direktoren geleitet. Die Generaldirektion der Staatlichen Museen zu Berlin wird nach Angaben der Antragsgegner seit 2023 aufgelöst; die Position eines Generaldirektors der Museen gebe es nicht mehr; die Leiter der Museen und wissenschaftlichen Institute seien dem Präsidenten direkt unterstellt. Bisher gibt es bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz vier Gleichstellungsbeauftragte: Jeweils eine in der Hauptverwaltung, in der Staatsbibliothek und in den Staatlichen Museen sowie eine gemeinsame Gleichstellungsbeauftragte für das Geheime Staatsarchiv, das Ibero-Amerikanische Institut und das Staatliche Institut für Musikforschung. Diese Struktur im Bereich der Gleichstellungsbeauftragten folgt derjenigen im Bereich der Personalvertretung; allerdings gibt es dort für die Hauptverwaltung und jede der fünf Untergliederungen jeweils einen örtlichen Personalrat; darüber hinaus gibt es einen Hauptpersonalrat. Nach längerer Prüfung kam der Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz zu dem Ergebnis, diese Struktur entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben, weil die Stiftung insgesamt als nur eine Dienststelle anzusehen sei. Deshalb sei dort nur ein Personalrat zu bilden und eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Um dieses Ziel zu erreichen, wandte sich der Präsident der Stiftung im Oktober 2023 aus Anlass der bevorstehenden Neuwahlen der Personalräte an das Verwaltungsgericht Berlin mit dem Begehren, (unter anderem) festzustellen, dass in den einzelnen Einrichtungen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz keine örtlichen Personalräte, sondern nur ein Personalrat für alle Beschäftigten zu bilden sei; nach Durchführung eines Erörterungstermins haben die Beteiligten dieses Verfahrens (70 K 6...) dessen Ruhen beantragt. Nach Durchführung der Wahl der Personalräte im April 2024 entsprechend der bisherigen Struktur haben der Präsident der Stiftung und mehrere weitere Beschäftigte die jeweiligen Wahlen angefochten. Über diese Wahlanfechtungen (70 K 8..., 70 K 9..., 71 K 9..., 71 K 4..., 71 K 5... und 72 K 9...) haben die zuständigen Fachkammern für Personalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Berlin noch nicht entschieden. Im Bereich der Gleichstellungsbeauftragten bestellte der Präsident der Stiftung im Juli 2024 einen Wahlvorstand zur Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen für die ganze Stiftung. Anlass für diese Entscheidung war, dass die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten für die Staatlichen Museen am 31. Oktober 2024 endet. Die Amtszeit der anderen Gleichstellungsbeauftragten, auch die der Antragstellerin, sollte hingegen erst im Jahr 2026 enden; bis dahin waren sie (im Jahr 2022) in ihr jeweiliges Amt bestellt worden. Der Wahlvorstand setzte die Wahl für den 8. Oktober 2024 an. Die Antragstellerin legte am 5. August 2024 Einspruch gegen die Bestellung des Wahlvorstandes ein. Diesen Einspruch richtete sie an den Präsidenten der Stiftung und an den Generaldirektor der Staatsbibliothek. Den Einspruch wies der Präsident der Stiftung am 8. August 2024 zurück. Die Antragstellerin hat am 9. September 2024 Klage gegen den Generaldirektor der Staatsbibliothek zu Berlin und gegen den Präsidenten der Stiftung Preußischer Kulturbesitz erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass die Durchführung der Neuwahl einer Gleichstellungsbeauftragten am 8. Oktober 2024 im Geschäftsbereich der Antragstellerin rechtswidrig gewesen sei, und dass die Amtszeit der Antragstellerin unbeschadet dieser Wahl über die Bestellung der dabei gewählten Gleichstellungsbeauftragten fortdauere. Über diese Klage (5 K 9...) hat die Kammer noch nicht entschieden. Entsprechende Klagen und Eilanträge haben auch die Gleichstellungsbeauftragte der Hauptverwaltung (5 L 9..., 5 K 9...) und die gemeinsame Gleichstellungsbeauftragte des Geheimen Staatsarchivs, des Ibero-Amerikanischen Instituts und des Staatlichen Instituts für Musikforschung erhoben (5 L 9..., 5 K 9...). Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Kammer mit Beschluss vom heutigen Tage ebenfalls abgelehnt. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 teilte der Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz der Antragstellerin mit, ihre Amtszeit werde mit der Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten für die gesamte Stiftung und deren Amtsbeginn am 1. November 2024 enden. Die Neuwahl wurde am 24. Oktober 2024 von mehreren Wahlberechtigten angefochten (5 K 4...); auch über diese Klage hat die Kammer noch nicht entschieden. Im vorliegenden Verfahren beantragt die Antragstellerin, dem Generaldirektor der Staatsbibliothek zu Berlin und dem Präsidenten der Stiftung Preußischer Kulturbesitz im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, sie über den 8. Oktober 2024 hinaus, längstens bis zum Ablauf ihrer Amtszeit, in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs weiter nach den Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes zu beteiligen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob dieser Antrag in vollem Umfang zulässig ist (1.); er ist jedenfalls unbegründet (2.). 1. Ein Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in Organstreitigkeiten der Gleichstellungsbeauftragten mit ihrer Dienststelle grundsätzlich statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 - 6 C 3.09 -, juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2012 - 4 S 42.12 -, juris Rn. 2). Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie macht mit der Klage geltend, die Neuwahl einer Gleichstellungsbeauftragten für die gesamte Stiftung sei rechtswidrig und ihre eigene Amtszeit dauere ungeachtet der Neuwahl fort. Im Eilverfahren beansprucht die Antragstellerin, in ihrem bisherigen „Geschäftsbereich“, also der Staatsbibliothek zu Berlin, in ihrer Funktion als örtliche Gleichstellungsbeauftragte beteiligt zu werden. Auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung (und der bisherigen Praxis innerhalb der Stiftung Preußischer Kulturbesitz) besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass die Antragstellerin dieses Beteiligungsrecht hat. Ob das geltend gemachte Beteiligungsrecht nur gegenüber dem Generaldirektor der Staatsbibliothek als deren örtlichem Leiter bestehen kann oder ausnahmsweise auch gegenüber dem Präsidenten der Stiftung, der dem bisherigen Geschäftsbereich der Antragstellerin die Dienststelleneigenschaft abspricht, braucht hier nicht abschließend geklärt zu werden. Es spricht aus Sicht der Kammer jedoch vieles dafür, dass die Antragstellerin sich zu Recht (auch) gegen den Präsidenten der Stiftung wendet. Grundsätzlich ist die Klage gemäß § 34 Abs. 2 BGleiG (wie auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) gegen den Leiter der Dienststelle zu richten, dem die Gleichstellungsbeauftragte die Verletzung ihrer Rechte vorwirft; dieser ist passiv legitimiert und der richtige Antragsgegner bzw. Beklagte (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 14). Die Gleichstellungsbeauftragte kann die Anrufung des Verwaltungsgerichts grundsätzlich auch nur darauf stützen, dass „die Dienststelle“ ihre Rechte verletzt hat (vgl. § 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG). Sie ist also darauf beschränkt, Rechtsverletzungen der Dienststelle zu beanstanden, der sie organisatorisch zugeordnet ist. Legt man die Rechtsmeinung der Antragstellerin zugrunde, die Staatlichen Museen zu Berlin seien eine eigenständige Dienststelle, könnte sie sich also nur gegen Maßnahmen des Generaldirektors als deren Leiter wenden und nicht gegen Maßnahmen des Präsidenten als des Leiters der gesamten Stiftung. Allerdings wendet sich die Antragstellerin in der Sache gegen Maßnahmen des Präsidenten, zu denen dieser sich berechtigt sieht, weil er der Auffassung ist, die gesamte Stiftung sei nur eine Dienststelle - also insbesondere gegen die Einsetzung eines Wahlvorstandes, die Durchführung der Wahl und die bevorstehende Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten für die Stiftung insgesamt sowie dagegen, dass ihre Amtszeit als (örtliche) Gleichstellungsbeauftragte am 31. Oktober 2024 endet. Die Beteiligten streiten also vorliegend gerade über die Frage, ob es sich bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz um eine Dienststelle handelt oder ob es innerhalb der Stiftung mehrere Dienststellen gibt. In dieser Konstellation muss eine Gleichstellungsbeauftragte die Möglichkeit haben, sich gegen die Beseitigung ihrer Organstellung zur Wehr zu setzen und eine auf ihren Fall bezogene gerichtliche Überprüfung zu veranlassen. Dabei genügt im Rahmen der Antragsbefugnis die Möglichkeit, dass die Rechtsauffassung der Antragstellerin zur Dienststellenstruktur der Stiftung zutrifft und sie zu Recht zur Gleichstellungsbeauftragten einer Untergliederung (hier: der Staatsbibliothek zu Berlin) bestellt worden ist und weiterhin Rechte aus dieser Bestellung ableiten kann. Sie kann sich dann auch gegen denjenigen wenden, der es unternimmt, ihre Organstellung zu beseitigen und ihre künftige Beteiligung zu verhindern, selbst oder gerade wenn dieser nach ihrer Auffassung nicht der Leiter „ihrer“ Dienststelle ist (vgl. zu einer ähnlichen Problematik OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2008 - 4 S 3.08 -, juris Rn. 8). Es kann im vorliegenden Verfahren auch dahinstehen, ob die Klage unzulässig ist, weil die Antragstellerin nach der Zurückweisung ihres Einspruchs durch den Präsidenten der Stiftung vor Klageerhebung keinen außergerichtlichen Einigungsversuch unternommen hat; ein solcher Einigungsversuch und dessen Scheitern (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGleiG) sind jedenfalls nicht aktenkundig. Allerdings hatte die Antragstellerin ihren Einspruch auch an den Generaldirektor der Staatsbibliothek zu Berlin gerichtet, der darüber offenbar bis jetzt nicht entschieden hat. Es erscheint bei dieser Sachlage zumindest möglich, dass die Klage insoweit gemäß § 34 Abs. 3 BGleiG als Untätigkeitsklage zulässig ist. Selbst wenn man die Klage gegenwärtig mangels außergerichtlichen Einigungsversuch für unzulässig hält, folgt daraus nicht zwangsläufig die Unzulässigkeit eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; denn der außergerichtliche Einigungsversuch kann unbefristet nachgeholt werden (vgl. v. Roetteken, BGleiG, Stand: Juli 2024, § 34 Rn. 137 f.). 2. All dies bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, denn der Antrag hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Die am 8. Oktober 2024 durchgeführte Neuwahl einer Gleichstellungsbeauftragten für die Stiftung insgesamt ist nicht zu beanstanden (a.). Die Bestellung der Antragstellerin zur Gleichstellungsbeauftragten der Staatsbibliothek zu Berlin bis zum Jahr 2026 verhilft dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zum Erfolg (b.). a. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BGleiG wird in jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens 100 Beschäftigten eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Dienststellen im Sinne des Bundesgleichstellungsgesetzes sind unter anderem Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 3 Nr. 5 Halbs. 1 Buchst. c BGleiG); maßgebend sind § 4 Abs. 1 Nr. 4 und 6 sowie § 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (§ 3 Nr. 5 Halbs. 2 BGleiG). Nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG sind Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe. Der Begriff der Dienststelle wird im Bundesgleichstellungsgesetz nicht näher definiert; er orientiert sich an dem Dienststellenbegriff des Bundespersonalvertretungsgesetzes (vgl. im Einzelnen v. Roetteken, a.a.O. § 3 Rn. 316 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Dienststellen im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes alle diejenigen organisatorischen Einheiten, die nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind. Für die erforderliche Selbständigkeit ist nicht ausreichend, dass der Einheit überhaupt spezielle Aufgaben zur Erledigung zugewiesen sind oder dass sie räumlich ausgegliedert ist. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Leiter der Einheit - in den Grenzen der für die öffentliche Verwaltung allgemein bestehenden Weisungsgebundenheit - bei den für eine Beteiligung der Personalvertretung in Betracht kommenden personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten einen eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielraum hat. Nur dann kann er dem Personalrat als verantwortlicher Partner gegenübertreten und dieser eigenständige Gespräche und Verhandlungen mit ihm führen. Die Dienststelleneigenschaft ist zu verneinen, wenn der Leiter der Einrichtung hinsichtlich der Mehrzahl der bedeutsamen Maßnahmen als verantwortlicher Partner einer Personalvertretung ausscheidet, weil er insoweit nicht selbständig handeln darf, sondern Bedenken und Initiativen der Personalvertretung lediglich weiterleiten könnte. Bei der danach notwendigen Gewichtung der personalvertretungsrechtlich relevanten Befugnisse des Leiters kommt den personellen Maßnahmen, die den Rechtsstatus der Beschäftigten berühren (bis 2021: § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BPersVG; seit 2021: § 78 Abs. 1 BPersVG), eine besondere Bedeutung zu. Einstellung und Versetzung von Beschäftigten, Höhergruppierung von Arbeitnehmern und Beförderung von Beamten sind Maßnahmen, die in innerdienstlicher Hinsicht das Gesicht einer Dienststelle prägen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2001 - 6 P 7.00 -, juris Rn. 21 ff.). Fehlt dem Leiter der Einrichtung ein derartiger Spielraum, ist diese auch dann keine Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne, wenn sie räumlich und hinsichtlich ihrer Aufgabenstellung von anderen Einrichtungen des gleichen Verwaltungsträgers abgetrennt ist (vgl. Noll in: Altvater u.a., BPersVG, 11. Aufl. 2023, § 4 Rn. 49; Widmaier in: Ilbertz/Widmaier, BPersVG 15. Aufl. 2023, § 6 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Daran gemessen ist die Stiftung Preußischer Kulturbesitz jedenfalls nach summarischer Prüfung gleichstellungsrechtlich eine Dienststelle, bei der nur eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen und zu bestellen ist. Die Stiftung hat ihre Rechtsgrundlage im Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Preußischer Kulturbesitz und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung vom 25. Juli 1957 (im Folgenden: StiftG). Nach § 5 StiftG sind Organe der Stiftung der Stiftungsrat (ihm obliegt die Leitung der Stiftung, Nr. 1), der Präsident (er hat die Beschlüsse des Stiftungsrats auszuführen und die laufenden Angelegenheiten der Stiftung wahrzunehmen, Nr. 2) und der Beirat (er hat den Stiftungsrat und den Präsidenten zu beraten, Nr. 3). Die Beamten der Stiftung sind Bundesbeamte; oberste Dienstbehörde ist für den Präsidenten und seinen ständigen Vertreter der Vorsitzende des Stiftungsrats, für die übrigen Beamten der Stiftung der Präsident (§ 13 Abs. 1 und 3 StiftG). Mit Ausnahme des Präsidenten werden die Beamten der Stiftung von der Besoldungsgruppe A 15 an aufwärts vom Vorsitzenden des Stiftungsrates ernannt; die Beamten der Besoldungsgruppe A 2 bis A 14 werden vom Präsidenten ernannt (§ 14 StiftG). Diese gesetzlichen Regelungen gründen erkennbar auf der Idee einer zentral verwalteten Stiftung. Deren Untergliederungen sind im Gesetz nicht einmal erwähnt. Maßgebliche Regelungen zur inneren Organisation der Stiftung enthält die auf der Grundlage von § 4 StiftG von der Bundesregierung erlassene Satzung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (im Folgenden: Satzung). Der Stiftungsrat setzt sich danach zusammen aus Vertretern des Bundes und der Länder, die unterschiedliche Stimmgewichte haben (§ 2). Nach § 5 der Satzung ist der Stiftungsrat zuständig für die Willensbildung der Stiftung, soweit es sich nicht um die Erledigung der laufenden Angelegenheiten handelt (Abs. 1). Der Stiftungsrat kann Richtlinien beschließen, nach denen die Stiftung zu verwalten ist; er kann dem Präsidenten Weisungen erteilen (Abs. 2). Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung der Stiftung; er erteilt dem Präsidenten Entlastung und kann von ihm jederzeit Auskunft und Bericht sowie die Vorlage der Akten und Bücher verlangen (Abs. 3). Gemäß § 6 der Satzung hat der Präsident die Beschlüsse des Stiftungsrats auszuführen und die laufenden Angelegenheiten der Stiftung wahrzunehmen (Abs. 1). Zu den laufenden Angelegenheiten gehören insbesondere die mit der Verwaltung der Stiftung verbundenen, regelmäßig wiederkehrenden Rechtsgeschäfte, die mit der Durchführung und Abwicklung von Dauerverträgen verbundenen Rechtsgeschäfte, die Ernennung von Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 und die Einstellung von Referendaren sowie der Abschluss von Arbeitsverträgen mit Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (Abs. 2); bestimmte wirtschaftlich besonders bedeutsame Rechtsgeschäfte sind dem Stiftungsrat vorbehalten (Abs. 3). Der Präsident vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich (§ 7 Abs. 1 der Satzung). Die Leiter der Untergliederungen werden in der Satzung immerhin erwähnt: So heißt es in § 4 Abs. 2 Buchst. c, Beschlüsse des Stiftungsrates über den Vorschlag zur Bestellung oder Ernennung des Generaldirektors der Staatlichen Museen, des Generaldirektors der Staatsbibliothek sowie der Direktoren des Geheimen Staatsarchivs, des Ibero-Amerikanischen Instituts und des Staatlichen Instituts für Musikforschung bedürften einer Mehrheit, die die Mehrheit der abgegebenen Länderstimmen einschließe. Eigenständige Aufgaben sind den Leitern der Untergliederungen der Stiftung jedoch auch durch die Satzung nicht übertragen. Da das Stiftungsgesetz und die Satzung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz nur wenige grundlegende Regelungen zur inneren Organisation und Zuständigkeitsverteilung enthalten, kommt den Organisationsentscheidungen des Stiftungsrats und des Präsidenten der Stiftung besondere Bedeutung zu. Diese Organisationsentscheidungen weisen die Zuständigkeit für die im Rahmen des Dienststellenbegriffs besonders maßgeblichen statusberührenden Personaleinzelmaßnahmen, soweit sie nicht - wie die Ernennung der Beamten von der Besoldungsgruppe A 15 an aufwärts - nach dem Stiftungsgesetz dem Stiftungsrat vorbehalten oder - wie die Ernennung der Beamten bis Besoldungsgruppe A 14 und die Einstellung von Tarifbeschäftigten bis zur Entgeltgruppe 14 - schon nach der Satzung dem Präsidenten übertragen sind, offenbar vollständig dem Präsidenten der Stiftung zu. Das scheint nicht förmlich niedergelegt zu sein, prägt aber nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegner die gelebte Verwaltungspraxis innerhalb der Stiftung. Mittelbar ergibt sich diese Aufgabenzuweisung aus einem Schreiben des damaligen Präsidenten der Stiftung vom 25. Juni 2001; von diesem Schreiben scheint keine Reinschrift zu existieren, die Antragsgegner haben jedoch die entsprechende Verfügung vorgelegt (Anlage B 3). Dieses an den damaligen Generaldirektor der Staatlichen Museen gerichtete Schreiben enthält Ausführungen zu verschiedenen Beteiligungstatbeständen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz. Aus dem Schreiben und der beigefügten Übersicht über die Zuständigkeiten der Personalvertretungen ergibt sich, dass in allen mitbestimmungspflichtigen Personaleinzelangelegenheiten (seinerzeit § 75 Abs. 1 und § 76 Abs. 1, heute § 78 Abs. 1 BPersVG) die Entscheidungszuständigkeit beim Präsidenten der Stiftung lag. Daran hat sich nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegner seitdem nichts geändert. Der Präsident war und ist demnach innerhalb der gesamten Stiftung insbesondere zuständig für Einstellungen, Beförderungen, Eingruppierungen, Versetzungen und Abordnungen. Er war (und ist) darüber hinaus zuständig für die mitbestimmungspflichtigen sozialen Angelegenheiten (seinerzeit § 75 Abs. 2, heute § 79 BPersVG) und für die große Mehrzahl der mitbestimmungspflichtigen organisatorischen Angelegenheiten (seinerzeit § 75 Abs. 3, § 76 Abs. 2, heute § 80 BPersVG). Gleiches gilt für die große Mehrzahl der Angelegenheiten, die der Mitwirkung unterliegen (seinerzeit §§ 78 ff., heute § 84 f. BPersVG), insbesondere für personelle Einzelmaßnahmen wie die Kündigung von Arbeitnehmern oder die Entlassung und die vorzeitige Zurruhesetzung von Beamten. Demgegenüber haben die Leiter der einzelnen Einrichtungen Entscheidungskompetenzen nur in untergeordneten Fragen, etwa bei der Urlaubsplanung und der Arbeitsplatzgestaltung, wobei der Präsident auch insoweit ein Weisungsrecht für sich in Anspruch nimmt. Bei dieser Sachlage ist die rechtliche Einschätzung der Antragsgegner, die Stiftung Preußischer Kulturbesitz sei personalvertretungsrechtlich und damit auch im Sinne des Bundesgleichstellungsgesetzes eine Dienststelle, nicht zu beanstanden. Da es sich bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz nur um eine Dienststelle handelt, ist auch nur eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 BGleiG). Die bisherige Praxis, bei der Hauptverwaltung und den einzelnen Einrichtungen jeweils gesondert Gleichstellungsbeauftragte zu wählen, entspricht nicht dem Bundesgleichstellungsgesetz. Es ist die Aufgabe der Dienststelle, zur Vorbereitung der Wahl einen Wahlvorstand zu bestellen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes). Dieser Pflicht ist der Präsident der Stiftung als Dienststellenleiter nachgekommen und hat einen Wahlvorstand zur Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten für die Dienststelle bestellt. b. Die Bestellung der Antragstellerin zur Gleichstellungsbeauftragten der Staatsbibliothek zu Berlin bis zum Jahr 2026 verhilft dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der darauf zielt, eine Beteiligung der Antragstellerin über die Neuwahl hinaus zu sichern, nicht zum Erfolg. Diese Bestellung war rechtswidrig; sie hätte nicht erfolgen dürfen, weil die Staatsbibliothek zu Berlin keine Dienststelle war und ist. Zwar handelt es sich bei der Bestellung um einen Verwaltungsakt (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2019 - 5 K 89.19 -, juris Rn. 25 f. m.w.N.; a.A. v. Roetteken, a.a.O., § 20 Rn. 27 f.), der - soweit ersichtlich - bisher nicht förmlich aufgehoben wurde. Darauf kommt es im vorliegenden Zusammenhang aber auch nicht an. Denn der Regelungsgehalt der Bestellung reicht jedenfalls nicht soweit, dass eine früher zu Unrecht als Dienststelle angesehene Einrichtung nur wegen der Bestellung einer eigenen Gleichstellungsbeauftragten für die Dauer dieser Bestellung als Dienststelle angesehen werden könnte oder müsste. Die Antragsgegner verweisen zu Recht darauf, dass es - nähme man an, die Bestellung der „örtlichen“ Gleichstellungsbeauftragten stünde der Neuwahl einer Gleichstellungsbeauftragten für die gesamte Stiftung bis zum Ablauf der jeweiligen Amtszeiten entgegen - keinen gangbaren Weg zur Herstellung rechtmäßiger Zustände innerhalb der Stiftung Preußischer Kulturbesitz gäbe. Denn die Amtszeiten der Gleichstellungsbeauftragten sind - anders als die der Personalräte - nicht gesetzlich festgelegt und differieren innerhalb der Stiftung Preußischer Kulturbesitz auch tatsächlich. So endet die Amtszeit einer Gleichstellungsbeauftragten im Oktober 2024, während die anderen bis zum Jahr 2026 amtieren. Stünde die Bestandskraft der jeweiligen Bestellung einer Neuwahl für die ganze Stiftung entgegen, gäbe es aus dieser Situation keinen Ausweg. Offenbleiben kann bei dieser Sachlage, ob die Bestellung der Antragstellerin zur Gleichstellungsbeauftragten für eine rechtlich nicht existierende Dienststelle nichtig ist (woran im Hinblick auf die gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG erforderliche Offensichtlichkeit Zweifel bestehen könnten), ob sie sich mit der inzwischen durchgeführten Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten für die gesamte Stiftung erledigt hat oder ob, wie die Antragsgegner meinen, eine analoge Anwendung von § 23 Abs. 1 BGleiG in Betracht kommt. Diese Frage bedarf jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren keiner abschließenden Antwort. Entscheidend ist, dass das mit der einstweiligen Anordnung verfolgte Begehren der Antragstellerin, sie bis zum Ablauf ihrer Amtszeit in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs weiter nach den Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes zu beteiligen, aus Rechtsgründen nicht erfüllbar ist. Denn mangels Dienststelleneigenschaft „ihres Geschäftsbereichs“ (hier: der Staatsbibliothek zu Berlin) hat die Antragstellerin ungeachtet ihrer Bestellung keine Rechte nach dem Bundesgleichstellungsgesetz. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG; wegen der Vorläufigkeit der begehrten Regelung hat die Kammer den Auffangstreitwert halbiert.