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Urteil

5 K 209/21

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0531.VG5K209.21.00
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Leitsätze
1. Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter einer juristischen Universitätsfakultät ist kein "anderer Beruf" im Sinne von § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG BE.(Rn.21) 2. Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Gesetzgeber die typisierende Wertentscheidung trifft, berufliche Erfahrungszeiten nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt besoldungsrechtlich anzuerkennen, nicht aber solche, die vor dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt liegen. Denn die gewonnene Berufserfahrung unterscheidet sich zumindest abstrakt-generell nach dem jeweiligen Ausbildungsstand.(Rn.41)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter einer juristischen Universitätsfakultät ist kein "anderer Beruf" im Sinne von § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG BE.(Rn.21) 2. Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Gesetzgeber die typisierende Wertentscheidung trifft, berufliche Erfahrungszeiten nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt besoldungsrechtlich anzuerkennen, nicht aber solche, die vor dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt liegen. Denn die gewonnene Berufserfahrung unterscheidet sich zumindest abstrakt-generell nach dem jeweiligen Ausbildungsstand.(Rn.41) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die als Verpflichtungsgegenklage statthafte und auch sonst zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger damit nicht in seinen Rechten; einen Anspruch auf Anerkennung weiterer Erfahrungszeiten und auf Festsetzung einer höheren Stufe des Grundgehalts hat er nicht (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgebliche Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 38a Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG BE). § 38a Abs. 1 BBesG BE regelt in den Nummern 1 und 2 die Anerkennung von Zeiten einer nach dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt aufgenommenen beruflichen juristischen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden (Nr. 1) sowie der Zeiten einer Tätigkeit als Rechtsanwalt, Notar oder als Assessor bei einem Rechtsanwalt oder Notar und der Zeiten einer nach dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt aufgenommenen beruflichen juristischen Tätigkeit bei einem privatrechtlichen Arbeitgeber bis zu zehn Jahren (Nr. 2). Die vorliegend in erster Linie in Betracht kommende Regelung des § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG BE sieht vor, dass dem Richter bei der ersten Stufenfestsetzung die Zeiten einer Tätigkeit in einem anderen Beruf und die Zeiten der außer der allgemeinen Schulbildung für einen solchen Beruf vorgeschriebenen Ausbildung als Erfahrungszeiten anerkannt werden, wenn während dieser Zeiten für die Ausübung des Richteramts förderliche Kenntnisse und Erfahrungen erworben werden konnten (Variante 1) oder die Tätigkeit für den Erwerb der nach § 9 Nr. 4 DRiG notwendigen sozialen Kompetenz förderlich sein konnte (Variante 2). Die in Bezug genommene Vorschrift des § 9 Nr. 4 DRiG bestimmt, dass in das Richterverhältnis nur berufen werden darf, wer über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt. Die Voraussetzungen des § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG BE sind vorliegend nicht erfüllt (1.). Die Regelung des § 38a Abs. 1 BBesG BE begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (2.). 1. Die Voraussetzungen des § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG BE sind vorliegend nicht erfüllt. Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der juristischen Fakultät einer Universität ist kein „anderer Beruf“ im Sinne der Vorschrift (a.). Im Übrigen konnte der Kläger während seiner Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter für die Ausübung des Richteramts keine förderlichen Kenntnisse und Erfahrungen erwerben (b.) und die Tätigkeit konnte für den Erwerb der nach § 9 Nr. 4 DRiG notwendigen sozialen Kompetenz auch nicht förderlich sein (c.). a. Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der juristischen Fakultät einer Universität ist kein „anderer Beruf“ im Sinne des § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG BE. Der Anwendungsbereich des § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG BE ist für Tätigkeiten, deren Aufnahme den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums erfordert, nicht eröffnet; insoweit sind die Regelungen des § 38a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BBesG BE abschließend (aa.). Ob es sich bei der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer juristischen Fakultät, in deren Rahmen Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit (das heißt in der Regel einem Promotionsvorhaben) gegeben wird, um einen Beruf im Sinne des § 38a Abs. 1 BBesG BE handelt, bedarf keiner Entscheidung (bb.). aa. Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der juristischen Fakultät einer Universität ist kein „anderer“ Beruf im Sinne des § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG BE. Dabei meint „andere Berufe“ berufliche Tätigkeiten mit Ausnahme beruflicher juristischer Tätigkeiten im Sinne von § 38a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BBesG BE (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. September 2015 – 4 B 23.13 –, juris Rn. 25). Denn die in § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG BE adressierten Berufe bestimmen sich in Abgrenzung zu den Berufen, die von § 38a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BBesG BE umfasst sind. § 38a Abs. 1 Nr. 1 BBesG BE nimmt „berufliche juristische Tätigkeiten“ im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden in den Blick. § 38a Abs. 1 Nr. 2 BBesG BE zielt auf die selbständig oder abhängig beschäftigt ausgeübten übrigen „beruflichen juristischen Tätigkeiten“, das heißt die Tätigkeit als Rechtsanwalt, als Notar, als Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einem Notar und auf die berufliche juristische Tätigkeit bei einem privatrechtlichen Arbeitgeber. Sind nach dem Wortlaut der Vorschrift demnach sämtliche beruflichen juristischen Tätigkeiten von § 38a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BBesG BE erfasst, verbleiben für den Anwendungsbereich von § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG BE noch die „anderen“, nicht-juristischen Berufe. Juristische Berufe im Sinne der § 38a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BBesG BE sind (jedenfalls) diejenigen beruflichen Tätigkeiten, deren Ausübung den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums (mit der ersten juristischen Prüfung) voraussetzen. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschriften, die unscharf von „beruflichen juristischen Tätigkeiten“ sprechen. Deren Wortlaut deutet indes auch nicht darauf hin, dass § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG BE – über den skizzierten Anwendungsbereich hinaus – auch für berufliche juristische Tätigkeiten Anwendung finden soll, deren Zeiten nicht gemäß § 38a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BBesG BE anerkannt werden können. Denn § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG BE stellt nach seinem Wortlaut darauf ab, dass Zeiten einer Tätigkeit in einem anderen Beruf anerkannt werden. Begrifflich unterscheiden die Regelungen des § 38a Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BBesG BE zwischen den Tätigkeiten in einem Beruf beziehungsweise beruflichen Tätigkeiten einerseits und den Zeiten dieser Tätigkeit, die anerkannt werden können, andererseits. Soweit die berufliche Tätigkeit die Befähigung zum Richteramt nicht – wie beim Rechtsanwalt, Notar oder Assessor – von Gesetzes wegen ohnehin erfordert, werden nur solche Zeiten einer beruflichen juristischen Tätigkeit anerkannt, die nach dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt liegen. Diese Einschränkung hat keine Auswirkung auf den (tatbestandlichen) Begriff des jeweiligen Berufes – hier wissenschaftliche Mitarbeiter einer rechtswissenschaftlichen Fakultät –, sondern lediglich auf die Zeiten dieser beruflichen Tätigkeit, die anerkannt werden können (Rechtsfolge). Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass der persönliche Anwendungsbereich von § 38a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BBesG BE auf Rechtsassessoren, i.e. auf Menschen mit der Befähigung zum Richteramt, beschränkt ist, hätte es nahegelegen, dies im Wortlaut auszudrücken und die Regelungen entsprechend zu vereinfachen (etwa: „Zeiten einer beruflichen Tätigkeit als Rechtsassessor im Dienst eines…“). Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG BE die Möglichkeit eröffnet, sämtliche Zeiten anzuerkennen, die nicht bereits nach § 38a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BBesG anzuerkennen sind, wäre ebenfalls zu erwarten, dass er die Vorschrift entsprechend formuliert hätte (etwa: „andere Zeiten einer beruflichen Tätigkeit“ oder „Zeiten einer vor dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt aufgenommenen beruflichen juristischen Tätigkeit und Zeiten einer Tätigkeit in einem anderen Beruf“). Nicht zuletzt wegen der weiten Formulierung des persönlichen Anwendungsbereichs von § 38a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BBesG BE (berufliche juristische Tätigkeit) und der Abgrenzung über den Beruf (und nicht die anzuerkennenden Zeiten) in § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG BE spricht das Ergebnis der grammatikalischen Auslegung für einen Ausschluss beruflicher juristischer Tätigkeiten von dem Anwendungsbereich des § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG BE. Systematische Überlegungen bestätigen dieses Ergebnis und legen nahe, dass dieser Ausschluss vom Anwendungsbereich des § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG BE (jedenfalls) berufliche Tätigkeiten mit Erfordernis (zumindest) eines rechtswissenschaftlichen Studiums erfasst (insoweit jedenfalls missverständlich: VG Berlin, Urteil vom 25. Januar 2017 – 26 K 222.14 –, juris Rn. 25 [§ 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG BE erfasse Berufe ohne Erfordernis der Befähigung zum Richteramt]). Zum einen macht § 38a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BBesG BE die Anerkennungsfähigkeit von Zeiten beruflicher juristischer Tätigkeit nicht von der Art der beruflichen juristischen Tätigkeit abhängig, sondern von dem rechtswissenschaftlichen Ausbildungsstand. Nur solche beruflichen juristischen Tätigkeiten sind anzuerkennen, die nach dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt liegen. Damit ist zumindest angedeutet, dass berufliche juristische Tätigkeiten im Sinne von § 38a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BBesG BE solche Tätigkeiten meint, die den Abschluss eines juristischen Studiums erfordern. Denn ein juristisches Studium ist zwingende Voraussetzung dafür, überhaupt die Befähigung zum Richteramt erwerben zu können (vgl. § 5 Abs. 1 DRiG). Zum anderen eröffnet § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG BE die Möglichkeit der Anerkennung von Zeiten einer für einen „anderen Beruf“ vorgeschriebenen Ausbildung. Die Subsumtion der Tätigkeit von wissenschaftlichen Mitarbeitern einer rechtswissenschaftlichen Fakultät ohne Befähigung zum Richteramt unter die Vorschrift des § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG BE hätte zur Folge, dass neben den Zeiten der Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiter – jedenfalls grundsätzlich – auch die Zeiten des (gemäß § 53 Abs. 3 HRG, § 31 Abs. 1 Satz 3 NHG vorgeschriebenen) rechtswissenschaftlichen Studiums anerkannt werden könnten. Eine Anerkennung von Zeiten eines rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums verbietet sich aber vor dem Hintergrund von § 38a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BBesG BE. Die Vorschriften bringen deutlich zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber nur Zeiten der Vertiefung juristischer Kenntnisse nach dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt anerkennen wollte. Die Anwendung von § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG BE auf wissenschaftliche Mitarbeiter einer rechtswissenschaftlichen Fakultät hätte zudem die ersichtlich widersinnige Konsequenz, dass Personen die vor Abschluss der zweiten juristischen Staatsprüfung zwei Monate als wissenschaftliche Mitarbeiter an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät arbeiten, ihr rechtswissenschaftliches Studium gegebenenfalls bis zu vier Jahren und zehn Monaten anerkennen lassen könnten, sich Personen, die ihre Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiter nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt aufnehmen, indes ihre Studienzeiten unter keinen Umständen anrechnen lassen könnten. Der gesetzgeberische Wille, soweit er sich aus dem Wortlaut und der Systematik der Vorschrift ablesen lässt, spricht ebenfalls dafür, dass die Vorschrift des § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG BE auf wissenschaftliche Mitarbeiter einer rechtswissenschaftlichen Fakultät keine Anwendung findet. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Gesetzgebungsgeschichte oder der Gesetzesbegründung. Die Regelung, die in der früher bundeseinheitlich geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes, die noch auf das Lebensalter abstellte, nicht enthalten war, geht zurück auf den Entwurf eines Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin und zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, der von dem Senat in das Abgeordnetenhaus von Berlin eingebracht wurde (AGH-Drucksache 16/4078). Mit der Umstellung von einer am Lebensalter anknüpfenden hin zu einer an Erfahrungszeiten orientierten Besoldung war zugleich ein Wechsel des gesetzlichen Besoldungssystems verbunden. Ein Ziel der Vorschrift sei die Schaffung einer Möglichkeit, neben Zeiten einer vor der Berufung in das Richter- oder Staatsanwaltsverhältnis liegenden beruflichen Tätigkeit in einem „klassischen“ juristischen Beruf auch Zeiten solcher beruflichen Tätigkeiten einschließlich etwaiger vorgeschriebener Ausbildungszeiten in bestimmtem Umfang anzuerkennen, sofern während dieser Zeit für die Ausübung des Richteramtes förderliche Kenntnisse und Erfahrungen gewonnen werden konnten. Die Regelung sichere die Möglichkeit, besondere, auf nichtjuristischen Berufsfeldern erworbene Erfahrung und soziale Kompetenzen einbringende Bewerber in den Richterdienst zu übernehmen (AGH-Drucksache 16/4078 S. 39 f.). Die Gesetzesbegründung verdeutlicht, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG BE eine Anrechnungsmöglichkeit für Vortätigkeiten auf nichtjuristischen Berufsfeldern schaffen wollte. Zwar spricht die Gesetzesbegründung mit Blick auf die Anerkennung von Vortätigkeiten gemäß § 38a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BBesG BE von „,klassischen‘ juristischen Berufen“, was den Schluss nahelegen könnte, „nicht-klassische“ juristische Berufe könnten in den Anwendungsbereich von § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG BE fallen. Jedoch spiegelt sich der Topos des „klassischen“ juristischen Berufs weder im Wortlaut von § 38a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BBesG BE – dieser geht vielmehr darüber hinaus und umfasst sämtliche „beruflichen juristischen Tätigkeiten“ im Dienst öffentlich-rechtlicher Dienstherrn und bei privatrechtlichen Arbeitgebern –, noch greift die Gesetzesbegründung in Hinblick auf § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG BE auf den naheliegenden Gegenbegriff des „nicht-klassischen“ juristischen Berufs zurück. Vielmehr ist insoweit von „nichtjuristischen Berufsfeldern“ die Rede, so dass die Gesetzbegründung ebenfalls dafür spricht, dass juristische Tätigkeiten für eine rechtswissenschaftliche Fakultät vom Anwendungsbereich des § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG BE ausgeschlossen sind. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 38a Abs. 1 BBesG BE streiten schließlich ebenfalls nicht durchgreifend für das klägerseits vertretene Normverständnis. Soweit die Vorschrift das Ziel verfolgt, die Konkurrenzfähigkeit des Landes Berlin zu sichern, geschieht dies bereits durch die Vorschrift als solche, ohne eine besonders weite Interpretation zu erfordern. Denn die Regelungen für den Bereich des Bundes in § 28 und § 38 BBesG, an die § 38a BBesG BE nach dem Willen des Gesetzgebers anknüpfen soll, enthalten eine vergleichbare Anerkennungsmöglichkeit nicht, sondern ermöglichen nach § 38 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG grundsätzlich nur die Anerkennung von Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlichen-rechtlichen Dienstherrn (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. September 2015 – 4 B 23.13 –, juris Rn. 38). Daran änderte auch nichts, wenn die meisten Bundesländer zwischenzeitlich andere Anrechnungsmöglichkeiten geschaffen hätten. Denn hierauf zu reagieren, wäre Sache des Gesetzgebers. bb. Ob es sich bei der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer juristischen Fakultät, in deren Rahmen Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit (Promotionsvorhaben) gegeben wird und die grundsätzlich eine Immatrikulation als Promotionsstudent erforderlich machen dürfte (vgl. § 6 ... der Promotionsordnung der Juristischen Fakultät der L ... Universität M ... ), überhaupt um einen Beruf im Sinne des § 38a Abs. 1 BBesG BE oder eher einen fakultativen Bestandteil der mit einem rechtswissenschaftlichen Studium beginnenden und dem Abschluss der zweiten juristischen Staatsprüfung endenden Richterausbildung darstellt, bedarf keiner Entscheidung. b. Der Kläger konnte während seiner Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter keine für die Ausübung des Richteramts förderliche Kenntnisse und Erfahrungen erwerben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG BE nach seinem Wortlaut, wegen des Zusammenhangs mit Art. 33 Abs. 2 GG und nach seinem Sinn und Zweck eingrenzend auszulegen. Diese einschränkende Auslegung folgt auch aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber dem Aspekt keine Bedeutung beigemessen hat, ob die Vortätigkeit vollzeitig oder nur in Teilzeit ausgeübt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 – 2 C 29/15 –, juris Rn. 18). Damit ist der Begriff der Förderlichkeit im Sinne von § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG BE enger als der allgemeine Sprachgebrauch oder das Verständnis zu § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG oder § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG. Die Vertiefung der für den Richterberuf unabdingbaren juristischen Fachkenntnisse im Anschluss an den Erwerb der Befähigung zum Richteramt prägt die Bestimmungen der § 38a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ebenso wie die Regelung in § 38a Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 BBesG BE (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 – 2 C 29/15 –, juris Rn. 18, 21). Ersichtlich ging der Gesetzgeber davon aus, dass nur die berufliche Vertiefung der durch das erfolgreich absolvierte Studium und den erfolgreich absolvierten Vorbereitungsdienst erworbenen juristischen Kenntnisse oder Erfahrungen für die Ausübung des Richteramts förderlich und nur insoweit die Anerkennung der entsprechenden Zeiten gerechtfertigt ist. Nach der Wertentscheidung des Gesetzgebers sind Zeiten, in denen (nur) die während des Studiums erworbenen Kenntnisse vertieft werden können, im Umkehrschluss grundsätzlich nicht förderlich. Entsprechend können gemäß § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG BE nur Zeiten einer Vortätigkeit anerkannt werden, wenn der Zugewinn an juristischen Fachkenntnissen mit den Fällen des § 38a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BBesG BE vergleichbar ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Naturgemäß konnte der Kläger während der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der rechtwissenschaftlichen Fakultät der L ... Universität M ... allenfalls die während des Studiums erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen vertiefen. Der Kläger hat auch nicht mitgeteilt, welche konkreten Tätigkeiten ihm diese Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt haben könnten. Auch auf (wiederholte) gerichtliche Bitte hat der Kläger von ihm in Bezug genommene Arbeitszeugnisse, aus denen sich gegebenenfalls eine Tätigkeitsbeschreibung hätte ergeben können, nicht vorgelegt und auch sonst keine Ausführungen zu der Art seiner Tätigkeit gemacht. Unterstellt, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit insbesondere Lehrveranstaltungen für Studierende konzipiert und gehalten sowie Klausuren und Hausarbeiten für Studierende entwickelt und korrigiert hat, würde dies eine Förderlichkeit für die Ausübung des Richterberufes nicht belegen können. Auf die Beantwortung der Frage, ob eine berufsbegleitende Promotionserfahrung förderliche Kenntnisse vermitteln kann oder dies angesichts der fehlenden Anerkennungsfähigkeit von Promotionszeiten außerhalb beruflicher Tätigkeiten grundsätzlich ausgeschlossen ist, kommt es schließlich nicht entscheidend an. c. Die hier streitige Tätigkeit des Klägers konnte auch für den Erwerb der nach § 9 Nr. 4 DRiG notwendigen sozialen Kompetenz nicht förderlich sein, § 38a Abs. 1 Nr. 3 Var. 2 BBesG BE. Wie § 38a Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 BBesG BE ist auch § 38a Abs. 1 Nr. 3 Var. 2 BBesG BE einschränkend auszulegen. Demnach sind nur solche Tätigkeiten förderlich, bei denen der persönliche Kontakt mit anderen Menschen im Vordergrund steht und der soziale Kontakt prägend ist; der persönliche Umgang darf nicht nur auf eine bestimmte soziale Funktion begrenzt sein. Es genügt mithin nicht jede Tätigkeit, die in irgendeiner Hinsicht die soziale Kompetenz eines Menschen gestärkt hat. Die berufliche Vortätigkeit muss gerade diejenigen Fähigkeiten und Eigenschaften gefördert haben, die für den Richterberuf neben der fachlichen Kompetenz von maßgebender Bedeutung sind. Hierzu zählt insbesondere die Fähigkeit, in Konfliktsituationen die divergierenden Interessen mehrerer Beteiligter auch in komplexen Lebensverhältnissen zu erfassen, zu einem Ausgleich zu bringen und gegebenenfalls hierüber auch zu entscheiden. Der Richter muss ferner die sozialen Folgen seines Handelns berücksichtigen. Andererseits muss er aber auch die erforderliche Konflikt- und Entschlussfähigkeit besitzen. Für eine (mögliche) Tätigkeit im Spruchkörper muss er über Teamfähigkeit verfügen und eine kollegiale Beratungskultur pflegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 – 2 C 29/15 –, juris Rn. 19 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. September 2015 – 4 B 23.13 –, juris Rn. 27). Diese Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten einer Vortätigkeit nach § 38a Abs. 1 Nr. 3 Var. 2 BBesG BE sind bei wissenschaftlichen Mitarbeitern einer rechtswissenschaftlichen Fakultät grundsätzlich nicht erfüllt. Insbesondere die für wissenschaftliche Mitarbeiter typische Lehrtätigkeit als Leiter von Arbeitsgemeinschaften könnte für den Erwerb der nach § 9 Nr. 4 DRiG notwendigen sozialen Kompetenz nicht förderlich sein. Typischerweise ist der Kontakt zwischen Leitern von Arbeitsgemeinschaften und Studierenden auf eine bestimmte soziale Funktion, i.e. vorlesungsbegleitende Anleitung zum Erlernen der juristischen Fallbearbeitung, begrenzt. Insbesondere mit dem von dem Bundesverwaltungsgericht in den Blick genommenen (Schul-) Lehrerberuf (a.a.O. Rn. 23) ist die Tätigkeit von Leitern juristischer Arbeitsgemeinschaften allenfalls im Ansatz vergleichbar. Zum Aufgabengebiet von (Schul-) Lehrern gehört neben der Vermittlung von Wissen, Fertigkeiten und Einsichten auch die Vermittlung von Verhaltensweisen und Wertestrukturen. Der über die fächerbezogene Stoffvermittlung hinausgehende Erziehungsauftrag verdeutlicht, dass der persönliche Umgang von Lehrern und Schülern nicht nur auf eine bestimmte soziale Funktion begrenzt ist. 2. Die Regelung des § 38a Abs. 1 BBesG BE begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Grundsätzlich hat der Gesetzgeber beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf. Den Gerichten ist im Grundsatz die Überprüfung verwehrt, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Das Bundesverfassungsgericht kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen. Dem Gesetzgeber steht es insbesondere frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Jede Regelung des Besoldungsrechts ist dabei unvollkommen, muss zwangsläufig generalisieren und typisieren und wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen; sie wird insoweit unter irgendeinem Gesichtspunkt für die unmittelbar Betroffenen fragwürdig erscheinen. Die vielfältigen hier vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 – 2 BvL 7/98 –, juris Rn. 43 f.; Beschluss der Kammer vom 4. Dezember 2023 – 5 K 77/21 –, juris Rn. 129, jeweils m. w. Nachw.). Hieran gemessen verstößt die Regelung des § 38a Abs. 1 BBesG BE nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. § 38a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBesG BE schließt die Zeiten von Vortätigkeiten, die vor dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt aufgenommen wurden, von der Berücksichtigung bei der Berechnung und Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 38 BBesG BE aus. Die Regelung des § 38a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BBesG BE wirkt sich im System der Berechnung des Besoldungsdienstalters insoweit lediglich als Beschränkung der Begünstigung aus, die in der besoldungserhöhenden Anerkennung bestimmter Vortätigkeitszeiten eines Richters liegt. Durch diese Beschränkung werden keine von der Verfassung selbst getroffenen Wertungen betroffen; insbesondere ist es nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG und dem darin verankerten Alimentationsprinzip von Verfassungs wegen nicht geboten, bestimmte Beschäftigungszeiten, obwohl sie nicht in einem Richterverhältnis verbracht wurden, dem Besoldungsdienstalter zuzurechnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 – 2 BvL 7/98 –, juris Rn. 51). Mithin ist die Kammer grundsätzlich auf eine Evidenzkontrolle beschränkt. Gemeinsamer Grundgedanke von § 38a Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BBesG BE ist, Vortätigkeitszeiten nur zu berücksichtigen, soweit sie geeignet sind, die durch den Erwerb der Befähigung zum Richteramt erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen oder (im Falle von § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG BE) dem zumindest gleichstehen. Die Regelung geht davon aus, dass Vortätigkeiten nur dann hinreichend förderlich für die Ausübung des Richteramts sein konnten, wenn die durch eine (voll-) juristische Ausbildung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten ihre Grundlage bilden konnten. Dahinter steht die Annahme, dass das durch das rechtswissenschaftliche Studium erworbene Wissen allein nicht hinreichend ist für anerkennungsfähiges berufliches Handeln. Die Relevanz der Befähigung zum Richteramt ist darin zu sehen, dass der Vorbereitungsdienst und die damit verbundenen berufspraktischen Erfahrungen die Wissensbestände anreichern und die beruflichen Handlungskompetenzen notwendig ergänzen und damit einen – für die Ausübung des Richteramtes typischerweise förderlichen – Einfluss auf die während einer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen hat. Dafür kann sich der Gesetzgeber vor dem Hintergrund seines weiten Gestaltungsspielraums im Besoldungsrecht und des vorstehend erläuterten Regelungsinhalts der Vorschrift auf vernünftige, nachvollziehbare Gründe von hinreichendem Gewicht berufen. Der Gesetzgeber stand bei der Einführung von § 38a BBesG BE vor dem Hintergrund der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie (2000/78/EG) und des unionsrechtlich normierten Verbots der Diskriminierung wegen des Alters vor der Aufgabe, das Besoldungsrecht und damit die Anrechnungstatbestände zur erstmaligen Stufenfestsetzung neu zu regeln. Dafür musste er ganz unterschiedliche Lebenssachverhalte und damit typischerweise einhergehende besondere Erfahrungen normativ erfassen und bewerten. Hieraus folgen ein Typisierungsbedürfnis sowie eine entsprechend weite Typisierungsbefugnis. Der Gesetzgeber durfte typisierend regeln, dass Vortätigkeitszeiten, die vor dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt aufgenommen wurden, bei der erstmaligen Stufenfestsetzung nicht zu berücksichtigen sind. Der Erwerb der Befähigung zum Richteramt ist Voraussetzung für die Ausübung der höheren juristischen Berufe wie insbesondere Richter (§ 9 Nr. 3 DRiG), Staatsanwalt (§ 9 Nr. 3, § 12 Abs. 1 DRiG), Rechtsanwalt (§ 4 Satz 1 Nr. 1 BRAO) und Notar (§ 5 Abs. 5 Satz 1 BNotO). Dabei begründet die Befähigung zum Richteramt die Vermutung, dass deren Erwerber die Fähigkeit besitzt, die genannten Berufe ausüben zu können (vgl. für den Anwaltsberuf Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl. 2024, § 4 Rn. 8). Dass der Gesetzgeber an diese Vermutung anknüpfend die Wertentscheidung getroffen hat, Erfahrungen die vor dem Erwerb der genannten Fähigkeit gemacht werden, besoldungsrechtlich nicht anzuerkennen, erscheint nicht evident sachwidrig, sondern ist sachlich nachvollziehbar und damit gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Regelung des § 38a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BBesG BE erscheint auch in Hinblick auf den in der Gesetzesbegründung angedeuteten Zweck der Regelung, die Konkurrenzfähigkeit des Landes Berlin zu stärken, sachlich gerechtfertigt. Die Regelung zielt auf Bewerber, die ihre rechtswissenschaftliche Ausbildung bereits vollständig durchlaufen haben und bereits eine Tätigkeit ausüben, die dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild (typischerweise) entspricht. Typischerweise hat sich der Adressatenkreis somit bereits für einen Berufsweg außerhalb des höheren Justizdienstes entschieden. Sollen aus diesem Adressatenkreis gleichwohl die „überdurchschnittlich geeigneten“ Bewerber für den Dienst in der Berliner Justiz gewonnen werden können (vgl. AGH-Drucksache 16/4078 S. 40), ist es nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber geeignete Anreize für einen Pfadwechsel schafft. § 38a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BBesG BE stellt Bewerber, die sich zunächst gegen den Richter- und für einen anderen „klassischen“ Juristenberuf entschieden haben, besoldungsrechtlich weitgehend (vgl. § 38a Abs. 1 Nr. 2 a.E. BBesG BE) mit denjenigen Bewerbern gleich, die unmittelbar im Anschluss an die zweite juristische Staatsprüfung in den Richterdienst getreten sind. Damit wird jener Personengruppe ein finanzieller Anreiz gegeben noch den Beruf zu wechseln. Dass potentielle Bewerber nur in ihrem einmal gewählten Beruf verbleiben, weil sie anderenfalls den Verlust eines gewissen Besitzstandes und eine besoldungsrechtliche Wertlosigkeit dieser (Vor-) Tätigkeit befürchten, wird verhindert. Die Situation von Bewerbern, die ohne Befähigung zum Richteramt als wissenschaftliche Mitarbeiter einer rechtswissenschaftlichen Fakultät tätig waren, ist entscheidend anders. Die Alternative des Verweilens in dem einmal gewählten Beruf gibt es so nicht. Vielmehr müssen diese Bewerber ohnehin zunächst den juristischen Vorbereitungsdienst durchlaufen und sich nach absolvierter zweiter juristischer Prüfung für einen Beruf entscheiden, wenn sie denn in einem Beruf tätig sein wollen, der die Befähigung zum Richteramt erfordert. Eines besonderen Abwerbeanreizes bedarf es in diesen Fällen mithin nicht. Die generalisierende Regelung des § 38a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BBesG BE vermeidet zudem Abgrenzungsprobleme und dient damit der Rechtssicherheit als einem wesentlichen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips. Eine feinere, den Regelungs- und Typisierungsspielraum des Gesetzgebers stärker einschränkende Differenzierung wird von Art. 3 Abs. 1 GG nicht gefordert. Insoweit ist zu den von dem Kläger gebildeten Vergleichsgruppen Folgendes anzumerken: a. Die Personengruppe der Richter, die unter die Vorschrift des § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG BE fallen, und die Personengruppe der Richter, die eine berufliche juristische Tätigkeit ohne Befähigung zum Richteramt ausgeübt haben, werden nicht ungleich behandelt. Jedenfalls wäre der Kläger durch eine Ungleichbehandlung nicht in eigenen Rechten betroffen. Die genannten Personengruppen werden schon nicht ungleich behandelt. Wie gezeigt sind die zwei Varianten des § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG BE einschränkend im Lichte der § 38a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BBesG BE auszulegen. Auch gemäß § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG BE könnte eine Anerkennung von Zeiten nicht erfolgen, wenn während dieser Zeiten lediglich derartige Kenntnisse oder Erfahrungen oder sozialen Kompetenzen erworben werden konnten, die nicht über diejenigen der Personen hinausgehen, die eine berufliche juristische Tätigkeit ohne Befähigung zum Richteramt ausgeübt haben. Zudem wäre der Kläger durch eine Ungleichbehandlung nicht in eigenen Rechten betroffen, weil er die Voraussetzungen des § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG BE, wie ausgeführt, nicht erfüllt. b. Die Personengruppe der Richter, die vor Eintritt in den Richterdienst eine Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiter einer rechtswissenschaftlichen Fakultät nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt aufgenommen haben, und die Personengruppe der Richter, die vor Eintritt in den Richterdienst eine Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiter einer rechtswissenschaftlichen Fakultät ohne Befähigung zum Richteramt aufgenommen haben, sind nicht wesentlich gleich. Denn, anders als der Kläger meint, sind die „ausgeübte Tätigkeit und die dadurch gewonnene Berufserfahrung“ nicht in beiden Fällen identisch, sondern unterscheiden sich zumindest abstrakt-generell nach dem jeweiligen Ausbildungsstand. Nachvollziehbar geht der Gesetzgeber davon aus, dass Berufserfahrung für das Richteramt typischerweise nur dann besonders förderlich sein kann, wenn sie in Anwendung und Vertiefung der im Vorbereitungsdienst erworbenen Kompetenzen gemacht wird (siehe oben). Insbesondere für Tätigkeiten in Bereichen, die vertieft erst im Referendariat erlernt werden und für die Praxis eine wichtige Rolle spielen (beispielsweise die Bereiche des Strafverfahrensrechts und sonstigen Prozessrechts), liegt es auf der Hand, dass das im Referendariat vermittelte Wissen die erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen typischerweise vertieft und positiv beeinflusst hätte. Jedenfalls wäre eine Ungleichbehandlung der Personengruppen durch die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gerechtfertigt. Bei der Typisierung besteht ein Unterschied in der Gestaltungsfreiheit, je nachdem ob es sich um eine „Bevorzugung“ oder um eine „Benachteiligung“ handelt. Zwar ist zu sehen, dass sich eine „Benachteiligung“ in vielen Fällen nur als Spiegelbild einer „Bevorzugung“ darstellen mag. Das Nebeneinander beider Begriffe wird jedoch sinnvoll, wenn man sie auf den Normalfall bezieht, das heißt auf den Fall, der nach Sinn und Zweck des Gesetzes in der Regel erfasst werden soll und erfasst wird. Denn dann ist es bei einer an der Gerechtigkeit im allgemeinen und an den Wertentscheidungen des Grundgesetzes im besonderen orientierten Betrachtung leichter erträglich, wenn gelegentlich einer Typisierung auch Personen in den Genuss von Vorteilen kommen, die ihnen nach dem strengen Zweck des Gesetzes nicht gebührten, als wenn Personen davon ausgeschlossen werden, denen die Vorteile nach dem Zweck des Gesetzes zukämen. Benachteiligung wird auch bei Typisierung nur in Einzelfällen hinzunehmen sein; hingegen kann eher in Kauf genommen werden, dass durch das Sieb der Typisierung ein mäßiger Prozentsatz solcher Personen gleitet, die bei individuellem Maßstab den Vorteil nach der Idee des Gesetzes nicht bekommen würden. Insoweit ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei bevorzugender Typisierung „nach der Natur der Sache“ weiter gespannt als bei benachteiligender Typisierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1963 – 1 BvL 11/61 –, juris Rn. 60 m. w. Nachw.). Vorliegend stellte sich eine Ungleichbehandlung der Personen, die als wissenschaftliche Mitarbeiter einer rechtswissenschaftlichen Fakultät arbeiten, obwohl sie bereits die Befähigung zum Richteramt erworben haben, als Bevorzugung dar. Denn bei diesen Fällen dürfte es sich um Einzelfälle handeln, deren Bevorteilung vorliegend noch hingenommen werden könnte. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Sie wirft entscheidungserhebliche Fragen auf, die im Sinne der Rechtseinheit der Klärung bedürfen. Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung einer Vortätigkeit des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einem juristischen Lehrstuhl als Diplom-Jurist vor dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt. Der Kläger bestand am 29. Juli 2013 die erste Prüfung im Sinne von § 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen. Im Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Dezember 2018 war der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter (Entgeltgruppe 13 TV-L) bei der L ... Universität M ... angestellt und wurde an der Juristischen Fakultät, Lehrstuhl für X ... beschäftigt. Dabei war er vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Dezember 2014 mit 50 vom Hundert, vom 1. Januar 2015 bis zum 30. April 2017 mit 75 vom Hundert und vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Dezember 2018 mit 25 vom Hundert der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten tätig. Am 24. Mai 2019 bestand der Kläger die zweite juristische Staatsprüfung. Mit Wirkung vom 1. November 2020 ernannte der Beklagte ihn unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zum Richter. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2020 erkannte die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (Senatsverwaltung) Vortätigkeiten seit Mai 2019 im Umfang von einem Jahr und fünf Monaten als Erfahrungszeit im Rahmen der erstmaligen Stufenfestsetzung gemäß § 38 Abs. 2, § 38a Abs. 1 BBesG BE an und setzte die Erfahrungsstufe 1 fest. Unter anderem seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der L ... Universität M ... könne nicht anerkannt werden, weil sie vor dem Erwerb der Befähigung zum Richteramt liege. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Senatsverwaltung mit Bescheid vom 11. August 2021 zurück. Mit seiner am 14. September 2021 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Klagebegründung verweist er lediglich „zunächst auf die Begründung in dem Verfahren O ... ./. Land Berlin zum Az. VG 5 K 7 ... /21“. Aus dieser Begründung ergibt sich folgende Rechtsauffassung: Die geltend gemachten Zeiten seien nach § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG BE anzuerkennen. Während der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter seien förderliche Kenntnisse und Erfahrungen für das Richteramt erworben worden. Dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine förderliche Tätigkeit handele, ergebe sich bereits aus der gesetzgeberischen Entscheidung, wonach die Aufnahme einer „beruflichen juristischen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn“ nach § 38a Abs. 1 Nr. 1 BBesG BE zum Erwerb von relevanter und damit berücksichtigungsfähiger Berufserfahrung führe. § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG BE erfasse auch juristische Berufe, die nicht die Befähigung zum Richteramt voraussetzten. Der Wortlaut der Vorschrift stehe dem ebenso wenig entgegen wie systematische Argumente. Insbesondere würde eine Subsumtion von wissenschaftlichen Mitarbeitern insoweit nicht zu einem „Leerlauf“ des § 38a Abs. 1 Nr. 1 BBesG BE führen, da § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG BE zum einen weitere Voraussetzungen habe (Erwerb förderlicher Kenntnisse) und zum anderen eine zeitliche Beschränkung der Anerkennungsfähigkeit auf fünf Jahre enthalte. Teleologische Argumente stünden auch nicht entgegen. Der Gesetzgeber habe sicherstellen wollen, dass die gesammelte tatsächliche Berufserfahrung für die Festlegung der Besoldungsstufe bestimmend sei. Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter habe schließlich zum Erwerb förderlicher fachlicher Fähigkeiten und sozialer Kompetenz geführt. Jedenfalls müsse § 38a Abs. 1 BBesG BE verfassungskonform ausgelegt werden. Könne die Vortätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter unter keinen Umständen unter § 38a Abs. 1 BBesG BE subsumiert werden, sei der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 VvB sowie Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Alimentationsprinzip verletzt. Zwar habe der Gesetzgeber im Grundsatz einen weiten gesetzgeberischen Spielraum und dürfe auch typisieren. Ein Vergleich der Kläger mit der Personengruppe derjenigen, die in einem anderen nicht „klassisch-juristischen“ Beruf für die Ausübung des Richteramts förderliche Kenntnisse oder Erfahrungen erworben haben sowie mit Berufseinsteigern, die nach dem zweiten Staatsexamen als wissenschaftliche Mitarbeiter tätig gewesen seien, zeige, dass es für eine Differenzierung keinen sachlichen Grund gebe. In Hinblick auf die zuletzt genannte Vergleichsgruppe seien die ausgeübte Tätigkeit und die dadurch gewonnene Berufserfahrung identisch. Die Betrachtung der ersten Vergleichsgruppe offenbare, dass der Gesetzgeber eine Berücksichtigung von Tätigkeiten vor Erlangung der Befähigung zum Richteramt nicht generell ausschließe. Die Ungleichbehandlung von wissenschaftlichen Mitarbeitern an einer Universität mit und ohne zweites Staatsexamen lasse sich auch nicht unter Hinweis auf eine grundsätzlich erlaubte Typisierung rechtfertigen und stelle sich als willkürlich dar. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die Zeiten seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der L ... Universität M ... vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Dezember 2018 als fünf Jahre und drei Monate Erfahrungszeit anzuerkennen und ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe R 1 Stufe 3 zum 1. November 2020 festzusetzen und den Bescheid der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung vom 16. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 11. August 2021 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, § 38a Abs. 1 Nr. 1 BBesG BE verstoße nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber habe seinen weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Jedenfalls seien etwaige Ungleichbehandlungen durch Sachgründe gerechtfertigt. Der Gesetzgeber wolle durch die Regelung nicht jede berufliche Tätigkeit als Erfahrungszeit anerkennen, sondern nur die Tätigkeiten, mit der die für den Richterberuf unabdingbaren juristischen Fachkenntnisse im Anschluss an den Erwerb der Befähigung zum Richteramt vertieft worden seien. Das Land Berlin wolle diejenigen Juristinnen und Juristen mit einem amtsangemessenen Einkommen für sich gewinnen, die engagiert und verantwortungsbewusst ihr gutes Fachwissen und ihre Persönlichkeit in das ihnen anzuvertrauende Amt einbringen möchten. Ferner lägen die Voraussetzungen des § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG BE nicht vor. Die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit sei kein „anderer Beruf“ im Sinne der Vorschrift. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den behördlichen Verwaltungsvorgang sowie die den Kläger betreffende Personalakte der L ... Universität M ... Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.