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Urteil

5 K 123/23 A

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:1115.5K123.23A.00
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Leitsätze
Ist am Schluss der mündlichen Verhandlung keine (aktuelle) ladungsfähige Klägeranschrift angegeben, fehlt es an einer Sachurteilsvoraussetzung und die Klage ist als unzulässig abzuweisen. Eine fehlende Fristsetzung im Sinne von § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht dem nicht entgegen; Voraussetzung ist jedoch, dass insoweit rechtliches Gehör gewährt wurde.(Rn.16) (Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist am Schluss der mündlichen Verhandlung keine (aktuelle) ladungsfähige Klägeranschrift angegeben, fehlt es an einer Sachurteilsvoraussetzung und die Klage ist als unzulässig abzuweisen. Eine fehlende Fristsetzung im Sinne von § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht dem nicht entgegen; Voraussetzung ist jedoch, dass insoweit rechtliches Gehör gewährt wurde.(Rn.16) (Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte der Einzelrichter nach Übertragung der Sache (§ 76 Abs. 1 AsylG) trotz Nichterscheinens der Beklagten zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unzulässig. Denn trotz gerichtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung lag an deren Schluss keine aktuelle ladungsfähige Klägeranschrift vor. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss in einer Klageschrift der Kläger bezeichnet werden. Die Bezeichnung umfasst den Wohnort und damit die ladungsfähige Anschrift. Dies ergibt sich aus der Verweisung in § 173 Satz 1 VwGO auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung unter anderem zu den vorbereitenden Schriftsätzen, die für Klageschriften gelten (§ 253 Abs. 4 ZPO). Solche Schriftsätze sollen Angaben zum Wohnort enthalten (§ 130 Nr. 1 ZPO). Die Regelungen sollen berechtigte Interessen des Gerichts sichern. Dieses muss aus einer Reihe von Gründen Kenntnis von der aktuellen Wohnung des jeweiligen Klägers haben. So ist die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift etwa nötig, um ihn zu individualisieren und seine Erreichbarkeit sicherzustellen. Ferner dient die Angabe der Anschrift dem Interesse an der Sicherung gerichtlicher Kostenforderungen; dem steht nicht entgegen, dass bestimmte Verfahren wegen ihres Streitgegenstands gerichtskostenfrei sind. Es kann nicht nach Streitgegenständen differenziert bewertet werden, welchen Inhalt ein Schriftsatz haben muss. Die Pflicht zur Angabe der Anschrift greift auch dann, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird. Die Pflicht entfaltet auch Bedeutung, wenn zwar die Anschrift zunächst genannt wurde, sie sich im Laufe des Verfahrens jedoch ändert oder nicht mehr bekannt ist. Fehlt die ladungsfähige Anschrift, ist der Kläger grundsätzlich zu deren Angabe in einer bestimmten Frist aufzufordern, § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO (zum Ganzen vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Februar 2020 – 7 A 11512/19 –, juris Rn. 4 ff. m. w. Nachw.). Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift ist eine Sachurteilsvoraussetzung, die bei Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2012 – 9 B 79/11 –, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2020 – 3 M 196/19 –, juris Rn. 11). In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger dem Gericht erstmals mitgeteilt, dass seine an die (auch dem Gericht bekannte) Anschrift der Kläger gerichtete Post als unzustellbar zurückgekommen sei. Eine andere Anschrift sei ihm nicht bekannt; Kontakt habe er zu seinen Mandanten zuletzt nicht mehr gehabt. Daraufhin hat das Gericht darauf hingewiesen, dass eine fehlende (aktuelle) ladungsfähige Klägeranschrift die Unzulässigkeit der Klage zur Folge haben dürfte. Damit fehlt es in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung an der Sachurteilsvoraussetzung der Angabe einer ladungsfähigen Klägeranschrift. Einer Klagabweisung als unzulässig steht vorliegend nicht entgegen, dass das Gericht die Kläger nicht innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert hat, eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen (vgl. § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Eine Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO war weder zweckdienlich noch geboten. Zum einen ist der Anwendungsbereich des § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausweislich seines Wortlauts nur in Fällen eröffnet, in denen – anders als vorliegend – die ursprüngliche Klage den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO nicht genügt; die Vorschrift betrifft das so genannte vorbereitende Verfahren (vgl. § 87 VwGO) und zielt ersichtlich auf Sachverhalte ab, in denen das Fehlen einer (aktuellen) ladungsfähigen Klägeranschrift dem Gericht im Vorfeld der mündlichen Verhandlung bekannt ist oder sein müsste. Zum anderen dient die Verpflichtung zur Fristsetzung in erster Linie Zwecken der Verfahrensbeschleunigung (vgl. Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, VwGO § 82 Rn. 41; Porz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwGO § 82 Rn. 11). Eine Fristsetzung bei gerichtlicher Kenntniserlangung vom Fehlen einer aktuellen ladungsfähigen Klägeranschrift (erst) in der mündlichen Verhandlung ist nicht geeignet, das Verfahren zu beschleunigen. Darüber hinaus ist eine Fristsetzung zur Wahrung der Klägerinteressen nicht erforderlich. Die Interessen der Kläger sind hinreichend gewahrt, wenn ihnen – wie vorliegend – durch gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung rechtliches Gehör gewährt wird (vgl. Bamberger in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 82 Rn. 10). Das Gericht hat den Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die rechtlichen Folgen des Fehlens einer ladungsfähigen Klägeranschrift hingewiesen. Ein Antrag auf Schriftsatznachlass wurde nicht gestellt. Im Übrigen fehlt für eine Sachentscheidung das in jedem Verfahrensstadium zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis. Die Aufgabe ihrer bisherigen Anschrift ohne Mitteilung im Sinne von § 10 Abs. 1 AsylG zum aktuellen Aufenthalt, erlaubt den Schluss, dass die Kläger ihr Begehren nicht weiterverfolgen wollen. Der Abweisung der Klage als unzulässig wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses steht nicht entgegen, dass die Möglichkeit besteht, eine Betreibensaufforderung zu erlassen. Zwar verknüpfen Vorschriften wie § 81 AsylG und § 92 Abs. 2 VwGO das Nichtbetreiben des Verfahrens trotz Aufforderung des Gerichts mit der Fiktion der Rücknahme des Rechtsmittels, was auf der Vermutung beruht, das Interesse daran sei entfallen. Fehlt dieses, sperren die Vorschriften nicht die Möglichkeit, die Klage ohne Betreibensaufforderung als unzulässig abzuweisen, sofern der Betroffene beziehungsweise sein Prozessbevollmächtigter – wie vorliegend – angehört wurde. Hier rechtfertigt das Verhalten der Kläger auch ohne Betreibensaufforderung die Annahme, dass sie am Fortgang der Klage kein Interesse mehr haben. Zum einen haben sie ersichtlich keinen Kontakt zu ihrem Prozessbevollmächtigten und können somit keine Informationen über den Fortgang des Verfahrens erhalten. Zum anderen könnte das Rechtsschutzziel überholt sein. Mit ihrer Klage wollten die Kläger erreichen, dass die Ablehnung ihrer Asylanträge durch das Bundesamt gerichtlich überprüft und sie nicht nach Georgien abgeschoben werden. Da ihr Aufenthalt dem Gericht zum maßgeblichen Zeitpunkt am Schluss der mündlichen Verhandlung unbekannt ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich – nach ersichtlich erfolgreicher Herzklappenoperation der Klägerin zu 2 – bereits wieder in ihrem Heimatland aufhalten. Darauf, dass die Klage aus den im Beschluss über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 12. April 2023 ausgeführten Gründen und auch unter Berücksichtigung des Klägervortrags aus dem Schriftsatz vom 17. April 2023 unbegründet wäre, kommt es angesichts ihrer Unzulässigkeit nicht an. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Gewährung internationalen Schutzes. Die 1986, 1990, 2010 und 2018 geborenen Kläger sind georgische Staats- und Volksangehörige christlich-orthodoxen Glaubens. Nach eigenen Angaben seien sie in Queshi nahe der Demarkationslinie zu Südossetien gemeldet gewesen. Sie reisten am 24. November 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein. Hier stellten sie am 8. Dezember 2023 Asylanträge. In ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) trugen die Kläger zu 1 und 2 im Wesentlichen vor, Georgien aus Furch vor russischen Soldaten verlassen zu haben. Im Übrigen folgt das Gericht den tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Bescheides und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes ab. Mit Bescheid vom 2. Januar 2023 erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1.), lehnte die Anträge auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2.), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3.) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen (Ziffer 4.). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und ihnen wurde die Abschiebung angedroht (Ziffer 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.). Mit ihrer am 23. Januar 2023 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren teilweise weiter. Die Klägerin zu 2 leide an einem kombinierten Aortenklappenvitium mit führender Stenose und akuter Ischämie der linksventrikulären Vorderwand (intraoperativ). Am 21. Februar 2023 sei bei ihr eine Operation „Aortenklappenersatz mit mechanischer Prothese“ durchgeführt worden; am 3. März 2023 sei sie aus dem Krankenhaus mit stabiler Hämodynamik, guter pulmonaler Funktion, qualitativ und quantitativ suffizienter Diurese, fortgeschrittener Mobilität und reizlosen Wunderverhältnissen in die Häuslichkeit entlassen worden. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verpflichten, sie als Flüchtlinge anzuerkennen, ihnen hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich Georgiens vorliegen und den Bescheid vom 2. Januar 2023 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die angegriffene Entscheidung. Mit Beschluss vom 5. April 2023 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beklagte ist im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, insbesondere das Sitzungsprotokoll, und die beigezogenen elektronischen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.