Urteil
5 K 252.18
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0624.5K252.18.00
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Übergangsregelung des § 35b AbgG zum 27. Änderungsgesetz des Abgeordnetengesetzes führt zu zwei getrennten Berechnungszeiträumen. Die Altersentschädigung wird bis zum 31. Dezember 2007 im Grundsatz nach den bis dahin geltenden gesetzlichen Regelungen und ab Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 1. Januar 2008 nach den geänderten Regelungen ermittelt. Dies führt zur zweimaligen Anwendung der Rundungsregelung des § 18 Abs. 1 Satz 4 AbgG in der jeweils geltenden (gleichlautenden) Fassung. (Rn.22)
(Rn.23)
2. Die Minderung des Bemessungssatzes um zwei Prozentpunkte für den Berechnungszeitraum bis zum 31. Dezember 2007 gemäß § 25b Abs. 3 AbgG entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers.(Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Übergangsregelung des § 35b AbgG zum 27. Änderungsgesetz des Abgeordnetengesetzes führt zu zwei getrennten Berechnungszeiträumen. Die Altersentschädigung wird bis zum 31. Dezember 2007 im Grundsatz nach den bis dahin geltenden gesetzlichen Regelungen und ab Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 1. Januar 2008 nach den geänderten Regelungen ermittelt. Dies führt zur zweimaligen Anwendung der Rundungsregelung des § 18 Abs. 1 Satz 4 AbgG in der jeweils geltenden (gleichlautenden) Fassung. (Rn.22) (Rn.23) 2. Die Minderung des Bemessungssatzes um zwei Prozentpunkte für den Berechnungszeitraum bis zum 31. Dezember 2007 gemäß § 25b Abs. 3 AbgG entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers.(Rn.38) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig und insbesondere zutreffend vor dem Verwaltungsgericht erhoben worden. Denn zwischen den hier beteiligten Verfassungsorganen geht es lediglich um die Anwendung des einfachen Rechts zur Altersentschädigung von Abgeordneten. Es besteht daher keine, den Verwaltungsrechtsweg ausschließende, doppelte Verfassungsunmittelbarkeit (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). II. Die Klage ist unbegründet, denn der Bescheid des Deutschen Bundestages vom 1. Juni 2018 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Altersentschädigung von Abgeordneten bemisst sich entsprechend den allgemeinen Grundsätzen grundsätzlich nach dem bei Eintritt des Versorgungsfalls geltenden Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 - 2 C 22.10 -, juris Rn. 8 zur st. Rspr. zum Beamtenversorgungsrecht). Rechtsgrundlage für die dem Kläger ab Juli 2018 gezahlte Altersentschädigung sind mithin § 19, § 20 und § 35b des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) in der Fassung des 30. Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 11. Juli 2014 (BGBl. 2014 Teil I Nr. 29 S. 906) i.V.m. der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2017 (BGBl. 2017 Teil I Nr. 72 S. 3737). Danach hat der Kläger gemäß § 19, § 35b AbgG mit dem Ende des Anspruchs auf Übergangsgeld nach § 18 AbgG seit dem 1. Juli 2018 dem Grunde nach Anspruch auf eine Altersentschädigung. Der 1948 geborene Kläger ist seit dem 25. Oktober 2017 nicht mehr Mitglied des Deutschen Bundestages, dem er mehr als ein Jahr angehörte (vgl. § 19 Abs. 1 und 2 AbgG). Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Streitig ist die Höhe der Altersentschädigung. Jedoch ist weder der der Berechnung zugrunde gelegte Zeitraum von elf Jahren als Mitglied des Deutschen Bundestages (1.) noch die Minderung des Bemessungssatzes zu beanstanden (2.). 1a) Die Altersentschädigung des Klägers bemisst sich gemäß § 20 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 AbgG nach der monatlichen Abgeordnetenentschädigung. Die Höhe der Altersentschädigung hängt von der Dauer der Parlamentszugehörigkeit ab; der Steigerungssatz beträgt vom 1. Januar 2008 an für jedes Jahr der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag bis zu einem Höchstbemessungssatz von 65 vom Hundert (vgl. § 20 Satz 3 AbgG) je 2,5 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 AbgG (vgl. § 20 Satz 2 AbgG). Für die Berechnung der Höhe der Altersentschädigung gilt nach § 20 Satz 5 AbgG die Rundungsvorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 4 AbgG entsprechend; eine Mitgliedschaft von mehr als einem halben Jahr gilt danach als volles Jahr. Hinsichtlich der zum 31. Dezember 2007 bereits entstandenen Ansprüche und Anwartschaften von Mitgliedern des Bundestags hat der Gesetzgeber differenzierende Regelungen getroffen: Für die anspruchsbegründenden Normen zum Erreichen der Altersgrenze und der notwendigen Dauer der Mitgliedschaft im Bundestag ist das jeweils geltende aktuelle Recht maßgeblich; gleiches gilt für die Regelungen zur Kostendämpfung (dazu: II. 2.) und für die Höchstgrenze (vgl. § 35b Abs. 1 Satz 2 AbgG). Im Übrigen sind für die zum 31. Dezember 2007 bereits entstandenen Ansprüche und Anwartschaften die Regelungen des Fünften und des Neunten Abschnitts des Abgeordnetengesetzes in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin maßgeblich; unter anderem gilt für die Berechnung der Höhe der Altersentschädigung nach § 20 Satz 4 AbgG a.F. die Rundungsvorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 4 AbgG a.F. entsprechend. Statt der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 AbgG wird ein fiktiver Bemessungssatz zugrunde gelegt (vgl. § 35b Abs. 2 AbgG), der seit 2008 mehrfach erhöht worden ist (vgl. Urteil der Kammer vom 17. März 2017 - 5 K 140.16 -, juris Rn. 17; BT-Drs. 16/6924, S. 10). Berechnet sich die Versorgung teilweise gemäß dem bis zum 31. Dezember 2007 und teilweise gemäß dem danach geltenden Recht, ist nach § 35b Abs. 4 Satz 2 AbgG jeweils ein Bemessungsbetrag zu ermitteln, der sich nach dem Verhältnis der jeweiligen Anwartschaftsprozentsätze anteilig aus dem Betrag nach § 35b Abs. 2 AbgG und der Entschädigung nach § 11 AbgG zusammensetzt. Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers ist somit zwischen zwei Berechnungszeiträumen im Hinblick auf Versorgungsanwartschaften der Abgeordneten zu trennen; die für das jeweilige Berechnungsregime einschlägigen Normen sind getrennt anzuwenden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2018 - 3 N 59.17 -, juris Rn. 5 f.). Damit berechnen sich Versorgungsansprüche der Abgeordneten, die wie der Kläger sowohl vor als auch nach dem Stichtag 1. Januar 2008 Mitglied des Deutschen Bundestages waren und Anspruch auf Altersentschädigung haben, einerseits aus dem Versorgungsanteil, für den im Wesentlichen das bis zum 31. Dezember 2007 geltende Recht maßgeblich ist, und andererseits aus dem Anteil für die Jahre nach dem Inkrafttreten des 27. Änderungsgesetzes am 1. Januar 2008. Demnach ist auch die (nicht geänderte) Rundungsregel für den jeweiligen Betrachtungszeitraum vor Ablauf des Jahres 2007 gemäß § 35b Abs. 1 Satz 1 AbgG i.V.m. § 20 Satz 5 und § 18 Abs. 1 Satz 4 AbgG a.F. und ab dem 1. Januar 2008 gemäß § 20 Satz 5 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 4 AbgG anzuwenden (vgl. Urteil der Kammer, a.a.O. Rn. 20). Nach dem dargelegten Maßstab hat die Beklagte die Altersentschädigung des Klägers zutreffend berechnet. Insbesondere hat sie die Rundungsregel des § 18 Abs. 1 Satz 4 AbgG für den jeweiligen Berechnungszeitraum vor und nach dem Stichtag 1. Januar 2008 jeweils getrennt angewendet. Demgemäß sind der Berechnung der Höhe der Altersentschädigung des Klägers für die Zeit bis zum Ablauf des Jahres 2007 zwei Jahre und für die Zeit danach neun Jahre, insgesamt mithin elf Jahre, zugrunde zu legen. Die Argumentation des Klägers, die zitierte Rechtsprechung der Kammer (a.a.O.) und des Oberverwaltungsgerichts (a.a.O.) betreffe einen anderen Fall, ist nicht nachvollziehbar. Sowohl im vorliegenden Fall als auch im Fall, der dem Urteil der Kammer vom 17. März 2017 zugrunde lag, waren die jeweiligen Kläger vor und nach dem Stichtag 1. Januar 2008 Abgeordnete des Deutschen Bundestags. Der Umstand, dass die Tätigkeit des hiesigen Klägers vom 28. Oktober 2009 bis zum 31. März 2010, also im zweiten Berechnungszeitraum, eine Zäsur aufweist, während der dortige Kläger durchgehend Mitglied des Deutschen Bundestages war, vermag an den von § 35b Abs. 4 Satz 2 AbgG vorgegebenen zwei Berechnungszeiträumen nichts zu ändern. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass es unbillig sei, der Berechnung der Altersentschädigung nur elf statt der annährend zwölf Jahre der Tätigkeit im Deutschen Bundestag (insgesamt 11 Jahre und 217 Tage) zugrunde zu legen, kann dem nicht gefolgt werden. Ein unzulässiger Eingriff in geschützte Rechte des Klägers ist insofern nicht ersichtlich. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 1971 - 2 BvR 367/69 -, juris Rn. 38) aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung für eine Rundungsregel und nicht wie bei der Beamtenversorgung gemäß § 14 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für eine taggenaue Abrechnung entschieden. Typisierend betrachtet, also bei der Wahrnehmung voller Legislaturperioden durch die Abgeordneten, ist die zweifache Anwendung der Rundungsregel auch ausgeglichen. So erfolgt - ausgehend von dem Zusammentritt des Bundestages im Oktober des jeweiligen Wahljahres - für den ersten Berechnungszeitraum eine Abrundung und für den zweiten Berechnungszeitraum eine Aufrundung nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AbgG in der jeweils geltenden (gleichlautenden) Fassung. Wenn der Kläger als „Nachrücker“ ausnahmsweise nicht daran partizipiert, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. b) Der Auffassung des Klägers, es habe im zweiten Berechnungszeitraum für jede seiner Tätigkeitszeiten, also für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 27. Oktober 2009 und vom 1. April 2010 bis zum 24. Oktober 2017, eine getrennte Berechnung der Altersentschädigung vorgenommen werden müssen, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Sie findet keine Stütze im Gesetz. Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 AbgG sind, wenn ein ausgeschiedenes Mitglied dem Bundestag mehrmals mit Unterbrechung angehörte, die Zeitabschnitte zusammenzurechnen. In Satz 2 wird sodann die Rundungsregel des § 18 Abs. 1 Satz 4 AbgG für entsprechend anwendbar erklärt. Bereits nach der Systematik der Vorschrift werden die einzelnen Zeiträume der Mitgliedschaft zunächst addiert und nur die Summe im Anschluss nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Satz 4 AbgG gerundet (vgl. Sinner in: Austermann/Schmahl, Abgeordnetengesetz 1. Auflage 2016, § 19 Rn. 31). Für ein solches Verständnis spricht zudem der dokumentierte Wille des Gesetzgebers. Nach der Gesetzesbegründung werden bei mehreren Mitgliedschaften mit Unterbrechung die Mandatszeiten addiert. Mandatszeiten, die insgesamt ein Jahr nicht erreichen, werden für den Anspruch auf Altersentschädigung nicht berücksichtigt. Bei der Ermittlung des Zeitpunktes, ab dem die Altersentschädigung frühestens gewährt werden kann (mindestens ein Jahr), werden danach Zeiträume ab 183 Tagen als ein Jahr berücksichtigt (vgl. BT-Drs. 16/6924, Seite 9). Auch der Gesetzgeber geht mithin davon aus, dass im ersten Schritt die einzelnen Tätigkeitszeiten zusammengerechnet und das Ergebnis im zweiten Schritt gerundet wird, wobei mehrere addierte Mandatszeiten, die insgesamt kein halbes Jahr ergeben, bei der Ermittlung des Anspruchs auf Altersentschädigung nicht berücksichtigt werden. Würde - wie der Kläger meint - jeder einzelne Tätigkeitszeitraum zunächst gerundet und sodann addiert werden, könnte dies bei nur kurzen Mitgliedschaftszeiträumen dazu führen, dass ein Anspruch gemäß § 19 Abs. 1 AbgG („dem Bundestag mindestens ein Jahr angehört hat“) auf Altersentschädigung nicht entstünde, weil die einzelnen Zeiträume unter einem halben Jahr - auch wenn sie in der Summe diese Grenze überschritten - nicht berücksichtigt würden. Zudem widerspricht die nach Ansicht des Klägers vorzunehmende Berechnung, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, dem Prinzip der formalisierten Gleichbehandlung der Abgeordneten, aus dem unter anderem folgt, dass jedem Abgeordneten (bei gleicher Rechtslage) eine gleich hoch bemessene Entschädigung zusteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. November 1975 - 2 BvR 193/74 -, juris Rn. 43; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 9). Der Verstoß gegen das Prinzip der formalisierten Gleichbehandlung lässt sich an der klägerseits vorgenommenen Berechnung verdeutlichen: Seine unterbrochene Tätigkeit im Deutschen Bundestag im zweiten Berechnungszeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 27. Oktober 2009 (ein Jahr und 300 Tage) und vom 1. April 2010 bis zum 24. Oktober 2017 (sieben Jahre und 207 Tage) umfasst insgesamt neun Jahre und 142 Tage. Für die Ermittlung der Höhe der Altersentschädigung würden bei getrennter Berechnung nach jeweiliger Tätigkeitszeit und der zweimaligen Anwendung der Rundungsregelung des § 18 Abs. 1 Satz 4 AbgG zehn Jahre (zwei Jahre + acht Jahre) angerechnet. Hingegen würden für einen Abgeordneten, der durchgehend seit dem 1. Januar 2008 neun Jahre und 142 Tage im Deutschen Bundestag tätig war, nach einmaliger Rundung lediglich neun Jahre angerechnet. 2. Auch die Minderung des Bemessungssatzes um insgesamt zwei vom Hundert für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2007 ist rechtmäßig. Hinsichtlich der zum 31. Dezember 2007 bereits entstandenen Ansprüche und Anwartschaften von Mitgliedern des Bundestags hat der Gesetzgeber differenzierende Regelungen getroffen (vgl. II. 1.). Für die Kostendämpfung gilt gemäß § 35b Abs. 1 Satz 2 AbgG die Regelung des § 25b Abs. 3 AbgG entsprechend. Danach wird ab der ersten nach dem 28. Dezember 2004 folgenden Anpassung der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 AbgG der der Berechnung der Altersentschädigung zugrunde liegende, bis zum 31. Dezember 2007 erworbene Bemessungssatz nach § 20 AbgG bis zur vierten Anpassung einschließlich um den Faktor 0,5 gekürzt. Die Formulierung des Gesetzes „um den Faktor 0,5 gekürzt“ ist missverständlich, denn eine Kürzung (im Sinne eines Abzugs) um einen Faktor ist mathematisch nicht möglich. Sie entspricht auch nicht dem, was der Gesetzgeber regeln wollte. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Altersentschädigung seit der Einführung des § 25b AbgG am 28. Dezember 2004 (vgl. BGBl. Teil I, Nr. 72, Seite 3590) bei künftigen Diätenerhöhungen vielmehr in vier Schritten jeweils um 0,5 vom Hundert, also um jeweils 0,5 Prozentpunkte, bezogen auf den Bemessungssatz nach § 20 AbgG sinken. Nach dem letzten Schritt soll die Eingangsversorgung für acht Mitgliedsjahre also nicht mehr 24 vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung, sondern nur noch 22 vom Hundert und die Höchstversorgung nach 23 Jahren 67 vom Hundert statt 69 vom Hundert betragen (vgl. BT-Drs. 15/3952, S. 5). Der Gesetzgeber wollte also nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut den „Bemessungssatz nach § 20“ in vier Schritten um maximal zwei Prozentpunkte senken (vgl. Austermann in: Austermann/Schmahl, a. a. O. § 25b Rn. 10). Der Bemessungssatz beträgt im Falle des Altersentschädigungsanspruchs des Klägers, dem bis zum 31. Dezember 2007 zwei Jahre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag zugrunde zu legen sind, nach § 20 Satz 2 AbgG a.F. sechs vom Hundert (zwei Jahre multipliziert mit dem Steigerungssatz drei vom Hundert). Zwischen der Einführung des § 25b AbgG am 28. Dezember 2004 und der Entstehung des Anspruchs des Klägers auf Altersentschädigung ab dem 1. Juli 2018 wurde die Abgeordnetenentschädigung mehr als viermal erhöht (vgl. Austermann, a.a.O., m.w.N.; Datenhandbuch des Deutschen Bundestages, Stand 31. März 2022, Kap. 17.2), so dass vom Bemessungssatz zwei Prozentpunkte abzuziehen sind. Demnach hat der Kläger für den Berechnungszeitraum bis zum 31. Juli 2007 Anspruch auf Altersentschädigung in Höhe von vier vom Hundert der monatlichen Abgeordnetenentschädigung (vgl. § 20 Satz 1 AbgG a.F.). Bei dem hier anstelle der Abgeordnetenentschädigung gemäß § 35b Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 11 Abs. 4 und 5 AbgG zugrundeliegenden fiktiven Bemessungsbetrag in Höhe von 9.357,06 Euro (vgl. Bekanntmachung der Anpassung der Abgeordnetenentschädigung vom 25. April 2018, BT-Drs. 19/1818) errechnet sich ein Anspruch auf Altersentschädigung in Höhe von 374,28 Euro, den die Beklagte richtig ermittelte. Die Auffassung des Klägers, wonach die auf der Grundlage eines Bemessungssatzes von sechs vom Hundert ermittelte Altersentschädigung um zwei Prozent zu kürzen sei, trifft nicht zu. Vielmehr sprechen der Wortlaut des § 25b Abs. 3 AbgG („Bemessungssatz nach § 20“) und der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers eindeutig für eine Kürzung des Bemessungssatzes, wie er sich aus § 20 Abs. 1 AbgG a.F. ergibt. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Steigerungssatz bei dieser Berechnung geringer ist als der aktuelle Steigerungssatz von 2,5 vom Hundert, obwohl mit dem neu eingefügten § 35b AbgG, der Übergangsregelung zum Siebenundzwanzigsten Änderungsgesetz, der Bestandsschutz für Anwartschaften und Ansprüche gewahrt werden sollte, die bis zum 31. Dezember 2007 entstanden waren. Allerdings hat der Gesetzgeber dies gesehen und berücksichtigt: Durch das 27. Änderungsgesetz wurden in § 25b Abs. 3 AbgG nach dem Wort „liegende“ ein Komma und die Angabe „bis zum 31. Dezember 2007 erworbene“ eingefügt (vgl. BT-Drs. 16/6924, S. 9). Der Zusatz wurde gemeinsam mit § 35b Abs. 1 AbgG in das Abgeordnetengesetz aufgenommen, wonach das bis zum 31. Dezember 2007 geltende Recht weiterhin Anwendung finden soll. Mit dem Verweis in § 35b Abs. 1 Satz 2 AbgG auf § 25b Abs. 3 AbgG und der dort zugleich vorgenommenen Anpassung des Wortlauts, stellte der Gesetzgeber mithin an zwei Stellen des Gesetzes ausdrücklich klar, dass die Kostendämpfung für Ansprüche und Anwartschaften, die bis zum 31. Dezember 2007 entstanden sind, anzuwenden ist. Dies ist auch konsequent, denn die Fortgeltung des bisherigen Rechts nach § 35b Abs. 1 Satz 1 AbgG hätte ohnehin die Geltung des bereits am 28. Dezember 2004 eingeführten § 25b Abs. 3 AbgG und mithin die Kürzung des Bemessungssatzes um bis zu zwei Prozentpunkte zur Folge gehabt (vgl. BT-Drs. 16/6924, S. 10; Austermann, a.a.O., Rn. 12). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. Die Beteiligten streiten über die Höhe der Altersentschädigung nach dem Abgeordnetengesetz. Der 1948 geborene Kläger war vom 18. Oktober 2005 bis zum 27. Oktober 2009 und erneut vom 1. April 2010 bis zum 24. Oktober 2017 Mitglied des Deutschen Bundestages. Mit Bescheid vom 1. Juni 2018 setzte der Deutsche Bundestag die Altersentschädigung des Klägers nach Auslaufen des Übergangsgeldes am 30. Juni 2018 für die Zeit ab dem 1. Juli 2018 in Höhe von 2.574,84 Euro fest. Dabei wurden insgesamt elf Jahre der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag als anrechenbare Zeiten zugrunde gelegt. Für die Zeit vom 18. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2007 (zwei Jahre und 75 Tage) rechnete die Beklagte zwei Jahre an. Für die Zeit nach dem Inkrafttreten des 27. Änderungsgesetzes zum Abgeordnetengesetz am 1. Januar 2008 addierte die Beklagte die Zeiträume vom 1. Januar 2008 bis zum 27. Oktober 2009 (ein Jahr und 300 Tage) und vom 1. April 2010 bis zum 24. Oktober 2017 (sieben Jahre und 207 Tage). Von den sich daraus ergebenden neun Jahren und 142 Tagen rechnete sie neun Jahre an. Für den Berechnungszeitraum bis zum 31. Dezember 2007 minderte die Beklagte den Bemessungssatz von sechs vom Hundert um zwei Prozentpunkte auf vier vom Hundert der Abgeordnetenentschädigung. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass mit der getrennten Berechnung vor und nach dem Stichtag 1. Januar 2008 zweimal zu seinen Lasten abgerundet worden sei. Ihm gingen dadurch etwa acht Monate als Abgeordneter verloren. Des Weiteren machte er für die Berechnung bis zum 31. Dezember 2007 geltend, dass die Minderung seiner Altersentschädigung nicht dem gesetzgeberischen Willen entspreche. Er bat die Beklagte um erneute Prüfung. Nach Durchführung einer erneuten Prüfung hielt der Deutsche Bundestag an dem Bescheid vom 1. Juni 2018 fest und teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 14. Juni 2018 mit. Dagegen hat der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens am 28. Juni 2018 Klage erhoben. Ergänzend macht er geltend, dass bei der Berechnung der Altersentschädigung die Unterbrechung seiner Abgeordnetentätigkeit vom 28. Oktober 2009 bis zum 31. März 2010 zu beachten sei und für die jeweiligen Zeiträume, in denen er im Parlament tätig gewesen sei, getrennte Berechnungen vorzunehmen seien. Zudem sei die Berechnung der Minderung fehlerhaft. Nach seiner Ansicht sei nicht der Bemessungssatz, sondern die Altersentschädigung um zwei Prozent zu mindern. Ihm stünden nach seinen Berechnungen 2.995,26 Euro Altersentschädigung im Monat zu. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Deutschen Bundestages vom 1. Juni 2018 zu verpflichten, seine Altersentschädigung nach dem Abgeordnetengesetz ab dem 1. Juli 2018 auf 2.995,26 Euro und in der Folgezeit entsprechend der gesetzlichen Anpassungen festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die getrennte Berechnung der Zeiträume der im Bundestag verbrachten Zeit und damit die für jeden Zeitraum vorzunehmende Rundung beruhe auf einem vom Gesetzgeber mit dem 27. Änderungsgesetz vorgenommenen Systemwechsel. Auch die Minderung des Bemessungssatzes sei nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben erfolgt und entspreche der Intention des Gesetzgebers. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.