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Beschluss

5 L 88/21

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0510.5L88.21.00
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Leitsätze
Die Einstellung eines den Holocaust verharmlosenden Bildes in einem Gruppen-Chat von Polizeibeamten rechtfertigt die sofortige Entlassung eines Polizeianwärters aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 8.214,70 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einstellung eines den Holocaust verharmlosenden Bildes in einem Gruppen-Chat von Polizeibeamten rechtfertigt die sofortige Entlassung eines Polizeianwärters aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 8.214,70 Euro festgesetzt. I. Der 1... geborene Antragsteller war seit April 2020 Polizeikommissaranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf und absolvierte den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei bei der Polizei Berlin. Am 20. Mai 2020 beteiligte sich der Antragsteller während einer dienstlichen Onlinevorlesung an einem Chat der Chatgruppe S..., der 25 Nachwuchskräfte der Polizei Berlin angehörten. Neben dem Antragsteller beteiligten sich mindestens sieben weitere Personen an einem Austausch, in dem u. a. bearbeitete Darstellungen (sog. Sticker) von Adolf Hitler, Angela Merkel, Menschen mit Trisomie 21, Menschen unterschiedlicher Herkunft sowie Darstellungen mit Bezug zum Nationalsozialismus und zum Holocaust eingestellt wurden. Der Antragsteller stellte ein bearbeitetes Foto von Anne Frank ein. Das Foto war auf einer Pizzaverpackung von Dr. Oetker, welche mit „Die Ofenfrische“ überschrieben ist, platziert. Er stellte zudem ein weiteres Foto von Anne Frank ein, dem eine Liste von Optionen hinzugefügt war, u. a. die Aktion „Mit Stern bewerten“, die hervorgehoben war. Auf den Hinweis eines Chatteilnehmers, „Leute passt auf mit sowas kann ganz schnell nach hinten los gehen, wenn das jemand falsches sieht!“, erwiderte der Antragsteller mit einem Bild, auf dem stereotypisch ein Inder abgebildet sein soll, das mit („INDER TAT“) unterschrieben ist. Mit Ausnahme des zuletzt beschriebenen Bildes löschte der Antragsteller seine Beiträge. Das bearbeitete Foto von Anne Frank, das mit „Die Ofenfrische“ überschrieben war, war im Kommentar eines Chatteilnehmenden enthalten und konnte daher vom Antragsteller nicht mehr aus dem Chat entfernt werden. Das weitere in den Chat gestellte Bild von Anne Frank konnte erst nach der Auswertung des Handys einer weiteren Beschuldigten durch das Landeskriminalamt (LKA) und nach Erlass des Entlassungsbescheids dem Antragsteller zugeordnet werden. Nachdem die Polizei Berlin von dem Austausch Kenntnis erhielt, fand am 15. Oktober 2020 ein Nachgespräch mit der Studiengruppe statt, in dem sich der Antragsteller nicht zur Sache äußerte. Die Polizei Berlin leitete zunächst Disziplinarverfahren gegen sieben Teilnehmende der Chatgruppe ein und übergab den Vorgang der Staatsanwaltschaft Berlin. Die Staatsanwaltschaft Berlin leitete gegen diese sieben Chatteilnehmenden Ermittlungsverfahren ein. Erst ein Hinweis darauf, dass sich auch der Antragsteller an dem Chat beteiligt hatte, führte dazu, dass gegen ihn disziplinarische und staatsanwaltliche Ermittlungen eingeleitet wurden. Gegen den Antragsteller ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, der Volksverhetzung und der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener ((350 Gs) 231 Js 3783/20). Die Polizei Berlin sprach dem Antragsteller mit Bescheid vom 5. November 2020 das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 6. November 2020 bei der Durchsuchung seiner Wohnung übergeben. Bei dieser Gelegenheit entschuldigte sich der Antragsteller bei den anwesenden Dienstvorgesetzen und erklärte, sich von allen Inhalten distanzieren zu wollen. Die Polizei Berlin entließ den Antragsteller nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 16. Februar 2021 wegen erheblicher Zweifel an dessen charakterlicher Eignung mit Ablauf des 31. März 2021 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Mit gesonderter Begründung ordnete sie die sofortige Vollziehung des Entlassungsbescheids an. Der Widerspruch des Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2021, zugestellt am 7. April 2021, zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller am 3. Mai 2021 Klage erhoben (VG 5 K 113/21), über die noch nicht entschieden ist. II. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 16. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2021 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ausreichend begründet (1.). In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg, weil die Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Ungunsten des Antragstellers ausfällt (2.). 1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Entlassungsverfügung vom 16. Februar 2021 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Begründungserfordernis setzt eine schlüssige, konkrete und substantiierte Darlegung der wesentlichen Erwägungen voraus, warum aus Sicht der Behörde gerade im konkreten Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26.01 –, juris Rn. 6). Diesen Anforderungen werden die nicht nur formelhaften, sondern einen hinreichend individuellen Bezug aufweisenden Erwägungen des Antragsgegners gerecht. Der Antragsgegner hat zum einen darauf verwiesen, dass der auf den Schutz der Polizei vertrauende Bürger kein Verständnis dafür habe, wenn eine charakterlich ungeeignete Dienstkraft noch länger im Dienstverhältnis verbleibe. Zum anderen sei er zur sparsamen Haushaltsführung verpflichtet, der es widerspreche, die Bezüge des Antragstellers ohne weitere Beschäftigung weiterzuzahlen, zumal das Rechtsbehelfsverfahren - auch unter Berücksichtigung der Schutzvorschrift des § 23 Abs. 4 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), wonach den Beamtinnen und Beamten Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden soll - offenkundig aussichtslos erscheine. 2. Die dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO eröffnete Abwägung der widerstreitenden Belange geht zum Nachteil des Antragstellers aus, weil sich der Entlassungsbescheid nach der hier gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist und ein Interesse des Antragstellers, gleichwohl vorerst von dessen Wirkung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse nicht überwiegt. Der Antragsgegner hat das öffentliche Interesse für die sofortige Vollziehung nachvollziehbar aufgezeigt. Die dagegen gerichteten Einwände des Antragstellers vermögen nicht zu überzeugen. a) Der Entlassungsbescheid ist formell rechtmäßig. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin zur beabsichtigten Entlassung angehört. Die Beteiligungsrechte des Personalrats gemäß § 88 Nr. 11 des Personalvertretungsgesetzes Berlin und der Frauenvertreterin nach § 17 Abs. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes wurden gewahrt. b) Die Entlassungsverfügung erweist sich nach der hier gebotenen summarischen Prüfung auch als materiell rechtmäßig. Gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden (Satz 1); ihnen soll die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden (Satz 2). Die mit der Soll-Vorschrift bestehende Einschränkung gilt auch im Polizeivollzugsdienst. Kann mit der erfolgreichen Ableistung des Vorbereitungsdienstes allerdings nicht mehr gerechnet werden, weil dem Beamten auf Widerruf die Eignung fehlt, ist es mit Sinn und Zweck des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG vereinbar, den Beamten auf Widerruf zu entlassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2020 – 4 S 41/20 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Die Beurteilung der charakterlichen Eignung als ein Unterfall der persönlichen Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 7). Nach diesem Maßstab begegnet die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller aller Voraussicht nach die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei mangels charakterlicher Eignung nicht erwerben wird, keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner hat ausführlich und nachvollziehbar begründet, dass der Antragsteller keine Gewähr dafür bietet, dass er die an ihn gestellten Anforderungen gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG und § 101 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes Berlin (LBG), erfüllen wird. Nach § 34 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten von Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Für Polizeivollzugskräfte kommt nach § 101 Satz 2 LBG hinzu, dass sie das Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren und sich rückhaltlos für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin einzusetzen haben. Zudem gehören die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Eigene Verstöße in diesem Bereich sind schon grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Beamten zu begründen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2018 – 4 S 19.18 –, juris Rn. 6). Auch ein einmaliges Vergehen kann insofern ausreichen, wenn es charakterliche Mängel hinreichend deutlich zu Tage treten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 B 17/16 –, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2020 – 4 S 41/20 –, juris Rn. 5). Unter Beachtung dieser an die Polizeibeamten zu stellenden Anforderungen hat der Antragsgegner die mangelnde charakterliche Eignung des Antragstellers begründet. Die Begründung lässt keine Beurteilungsfehler erkennen. Der Antragsgegner geht von der mangelnden charakterlichen Eignung des Antragstellers aufgrund von dessen Beteiligung an dem Chat am 20. Mai 2020 aus, in dessen Verlauf der Antragsteller u.a. eine bearbeitete Darstellung von Anne Frank einstellte, die sie auf einer Pizzapackung des Herstellers Dr. Oetker zeigte und mit "Die Ofenfrische" überschrieben war. Die daraus zu schließende antisemitische, allgemein menschenverachtende und diskriminierende Gesinnung sowie der Umstand, dass mit diesem Verhalten der begründete Verdacht der Verwirklichung der Straftatbestände des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, der Volksverhetzung und der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener besteht und entsprechende staatsanwaltliche Ermittlungen eingeleitet wurden, zeigten den Mangel an charakterlicher Eignung für den Beruf eines Polizeivollzugsbeamten. Eine derart verharmlosende und ignorante Bezugnahme auf die Geschichte des Nationalsozialismus und der damit einhergehenden Massenvernichtung von Juden seien mit den Werten des Grundgesetzes nicht vereinbar und könnten nicht hingenommen werden. Dieses Verhalten wiege schwer und sei insbesondere mit dem von einer Dienstkraft des gehobenen Dienstes mit Leitungsfunktionen zu erwartenden vorbildhaften Verhalten nicht zu vereinbaren. Die Würdigung dieser Verhaltensweise zeige, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten zu wollen. Soweit der Antragsteller einwendet, dass vorliegend ermessensfehlerhaft die "disziplinarische Höchststrafe" mit weitgehenden Konsequenzen für die weitere berufliche Existenz verhängt worden sei, verkennt er, dass es sich bei der Entlassung gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG nicht um eine disziplinarische, sondern um eine beamtenrechtliche Maßnahme handelt. Maßstab für die Beurteilung der charakterlichen Eignung ist die prognostische Einschätzung, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird, was eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen, erfordert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2018 – 4 S 19.18 –, juris Rn. 6 zum Einstellungsbewerber). Diesen Maßstab hat der Antragsgegner - wie dargelegt - nicht verkannt. Dem Einwand, der Antragsgegner habe seine Amtsermittlungspflicht verletzt, weil er Umstände, die für eine charakterliche Eignung sprächen, nicht berücksichtigt habe, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr hat der Antragsgegner die vom Antragsteller vorgebrachten Argumente im Anhörungs- und Widerspruchsverfahren gewürdigt, aber nicht als ausreichend erachtet, um die begründeten Zweifel an seiner charakterlichen Eignung zu beseitigen. Beurteilungsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Der Antragsgegner beachtete die positive fachliche Leistungseinschätzung des Antragstellers. Diese änderte jedoch nichts am Mangel der charakterlichen Eignung. Er würdigte auch die Entschuldigung des Antragstellers während der Wohnungsdurchsuchung, konnte angesichts der Teilnahme an dem Chat mit mehreren (gelöschten) Beiträgen und dem Umstand, dass der Antragsteller bis zu diesem Zeitpunkt keine Kritik an seinem Fehlverhalten äußerte, jedoch nicht die behauptete Distanzierung feststellen. Auch die behauptete aktive Beteiligung an der Aufklärung des Vorwurfs vermochte der Antragsgegner nicht zu erkennen. Dies ist ausweislich des Akteninhalts nicht zu beanstanden, wonach die erste Einlassung des Antragstellers bei der Wohnungsdurchsuchung am 6. November 2020 erfolgte, zu einem Zeitpunkt, in dem gegen weitere sieben Chatteilnehmende bereits ermittelt und denen bereits ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen worden war. Der Antragsgegner würdigte zudem, dass der Antragsteller Interesse an einem Praktikum in der USA mit Blick auf die „Black Lives Matter-Bewegung“ äußerte. Er berücksichtigte ebenfalls die positive charakterliche Einschätzung des dem Antragsteller bekannten Kriminalhauptkommissars beim LKA Berlin, die dieser mit sportlichen Aktivitäten des Antragstellers sowie dessen Freundeskreis mit Menschen unterschiedlicher Herkunft begründete. Angesichts dessen, dass der Antragsteller ein Bild mit einem den Holocaust verharmlosenden Inhalt in den Chat einstellte und ein solches Bild offenbar bereithielt, kam der Antragsgegner zu der Einschätzung, dass die Einwände den Mangel an charakterlicher Eignung nicht ausschließen. Schließlich kann dem unsubstantiierten Vorwurf, der Antragsgegner habe den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt, weil er davon ausging, der Antragsteller habe mit seinen weiteren gelöschten Beiträgen eine anstachelnde Wirkung erzielt, nicht gefolgt werden. So hätte es der Antragsteller in der Hand gehabt, die vermeintlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts auszuräumen, indem er den Inhalt seiner Beiträge darlegte. Dies tat der Antragsteller jedoch nicht. Vielmehr verschwieg er seine weiteren Beiträge, zu denen ein weiteres bearbeitetes Bild von Anne Frank zählte, das auf den im Nationalsozialismus eingeführten Judenstern Bezug nimmt. Dessen ungeachtet, begründete der Antragsgegner seine Einschätzung plausibel mit den sich anschließenden Reaktionen der weiteren Chatteilnehmenden auf die Beiträge des Antragstellers. Vor diesem Hintergrund war dem Antragsteller auch nicht die Möglichkeit zu geben, den Vorbereitungsdienst zu beenden. Der Soll-Regelung in § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass das dem Dienstherrn in § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG eröffnete weite Ermessen einer jederzeitigen Entlassungsmöglichkeit dahin eingeschränkt wird, dass die Entlassung nur aus solchen sachlichen Gründen statthaft ist, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Einklang stehen. Solche sachlichen Gründe sind hier nach dem Vorstehenden aufgrund der begründeten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (sechsfacher Betrag des monatlichen Anwärtergrundbetrags in Höhe von 1.327,45 Euro zuzüglich der Hälfte der jährlichen Sonderzahlung in Höhe von 500 Euro).