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Urteil

5 K 300/20

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0420.5K300.20.00
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Leitsätze
Der Dienstherr darf seinen Erstattungsanspruch gegen den Empfänger von Geldleistungen, die nach dem Tode eines Versorgungsempfängers erbracht worden sind, auch dann durch Leistungsbescheid geltend machen, wenn - wie in Berlin - eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung dafür fehlt.(Rn.22) Erstattungsanspruch gegen einen Vermieter bei per Dauerauftrag vom Konto des verstorbenen Versorgungsempfängers überwiesener Miete.(Rn.18) (Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Dienstherr darf seinen Erstattungsanspruch gegen den Empfänger von Geldleistungen, die nach dem Tode eines Versorgungsempfängers erbracht worden sind, auch dann durch Leistungsbescheid geltend machen, wenn - wie in Berlin - eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung dafür fehlt.(Rn.22) Erstattungsanspruch gegen einen Vermieter bei per Dauerauftrag vom Konto des verstorbenen Versorgungsempfängers überwiesener Miete.(Rn.18) (Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§ 87 a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom 8. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung des Beklagten ist § 52 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG). Nach § 52 Abs. 4 LBeamtVG gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Versorgungsberechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, als unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht (Satz 1). Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert (Satz 2). Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (Satz 3). Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (Satz 4). Gemäß § 52 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG gilt: Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Versorgungsberechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Abs. 4 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Daran gemessen ist die Klägerin zur Erstattung von 639,56 Euro verpflichtet (1.); das Landesverwaltungsamt durfte zur Durchsetzung dieser Verpflichtung auch einen Leistungsbescheid erlassen (2.). 1. Die Versorgungsbezüge für Mai 2020 wurden zu Unrecht auf das Konto des Versorgungsempfängers überwiesen. Nach seinem Tod am 29. April 2020 standen diese Bezüge weder ihm noch seinen Erben (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG) zu. Sie gelten nach § 52 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVG als unter dem Vorbehalt der Rückforderung erbracht. Die Volksbank Berlin, die das Empfängerkonto des Versorgungsempfängers geführt hat, hat ihre - nach § 52 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG vorrangige (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 14.09 -, juris Rn. 17) - Verpflichtung erfüllt. Sie hat den auf dem Konto bei Eingang der Rückforderung am 15. Mai 2020 vorhandenen Guthabenbetrag von 584,93 Euro auf Anforderung an das Landesverwaltungsamt zurücküberwiesen (vgl. § 52 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVG). Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Volksbank bestand nur in Höhe von 4,90 Euro; denn dieser mit dem Vermerk „Abschluss per 30.04.2020“ am selben Tag vom Konto abgebuchte Betrag diente der Befriedigung eigener Forderungen der Bank und minderte die Erstattungsforderung nicht (vgl. § 52 Abs. 4 Satz 4 LBeamtVG; BVerwG, a.a.O. Rn. 13). Im Übrigen - das heißt über den von ihr erstatteten Gesamtbetrag von 589,83 Euro (Kontoguthaben 584,93 Euro + Kontoabschluss 4,90 Euro) hinaus - war die Volksbank von ihrer Verpflichtung zur Rücküberweisung befreit. Denn insoweit war über das Kontoguthaben bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden. Dies belegt der von der Volksbank in Erfüllung ihrer Auskunftspflicht (vgl. § 52 Abs. 5 Satz 2 LBeamtVG) vorgelegte Kontoauszug, der in der Zeit zwischen dem 30. April und dem 15. Mai 2020 neben einem weiteren Zahlungseingang (am 12. Mai 2020) mehrere Soll-Buchungen im Wege der Lastschrift/Einzugsermächtigung bzw. (im Fall der Klägerin) durch Dauerauftrag ausweist. Der Begriff der „anderweitigen Verfügung“ erfasst nicht nur Verfügungen der Erben, sondern auch Verfügungen, die noch der Verstorbene getroffen hat und die über seinen Tod hinaus rechtswirksam sind, wie etwa ein Dauerauftrag, eine Einzugsermächtigung oder ein Überweisungsauftrag (vgl. etwa Bauer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand des Gesamtwerks: Dezember 2020, Ergänzungsband Ib, § 52 BeamtVG 2002, Erläuterung 3a Rn. 7.3; zur gleichlautenden Regelung in § 12 Abs. 3 BBesG: Reich in: Reich/ Preißler, Bundesbesoldungsgesetz, 2014, § 12 Rn. 13). Die Klägerin als Inhaberin des Kontos, auf das die Mietzahlung des verstorbenen Versorgungsempfängers überwiesen wurde, hat die zu Unrecht erbrachte Geldleistung in Höhe von 677,48 Euro am 4. Mai 2020 „in Empfang genommen“. Sie hat deshalb diesen Betrag der überweisenden Stelle (dem Landesverwaltungsamt) zu erstatten, soweit er nicht von der Volksbank zurücküberwiesen worden ist (vgl. § 52 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG). Von dem Gesamtbetrag der zu Unrecht überwiesenen Versorgungsbezüge (1.229,39 Euro) ist mithin die Erstattung der Volksbank (589,83 Euro) abzuziehen. Es bleibt ein Erstattungsanspruch gegen die Klägerin in Höhe von 639,56 Euro. Der Einwand der Klägerin, sie habe die Zahlung in Höhe von 677,48 Euro vom Konto des Versorgungsempfängers mit Rechtsgrund, nämlich zur Erfüllung der Verpflichtung aus dem bestehenden Mietvertrag, erhalten, greift nicht durch. Für den Erstattungsanspruch kommt es allein darauf an, dass die Versorgungsbezüge zu Unrecht erbracht wurden und die Klägerin diese Zahlung in Empfang genommen hat. Welchen rechtlichen oder wirtschaftlichen Hintergrund die Zahlung vom Konto des verstorbenen Versorgungsempfängers hatte, ist insoweit ohne Belang. Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht dargelegt, dass sie selbst Vertragspartnerin des Mietvertrages war und die Zahlung nicht nur für einen Dritten im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit als Hausverwaltung in Empfang genommen hat. 2. Das Landesverwaltungsamt durfte die Klägerin auch durch Leistungsbescheid zur Erstattung verpflichten. Zwar gibt es im Beamtenversorgungsgesetz des Landes Berlin - anders als im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI) und im Beamtenversorgungsgesetz des Bundes, welches seit 2009 in § 52 Abs. 4 auf das Rentenrecht verweist - keine ausdrückliche Regelung, die es dem Dienstherrn erlaubt, gegen Dritte durch Verwaltungsakt vorzugehen. Dennoch sprechen Entstehungsgeschichte, Regelungszusammenhang sowie Sinn und Zweck der Vorschrift für eine solche Befugnis der Behörde. Zur Begründung für die Einführung der (seinerzeit gleichlautenden) § 52 Abs. 4 und 5 in das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 heißt es im Gesetzentwurf, die Regelungen passten „die versorgungsrechtlichen Vorschriften zur Auszahlung laufender Geldleistungen an die im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Bestimmungen an, vgl. § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI“. Die Vorschriften sollten den Rückforderungsanspruch des Dienstherrn sicherstellen, wenn Geldleistungen in Unkenntnis des Todes des Berechtigten auf dessen Konto überwiesen und daher zu Unrecht geleistet worden seien; dadurch werde bisher anfallender Verwaltungsaufwand zur Sicherstellung der Rückforderungsmöglichkeit minimiert bzw. gänzlich vermieden (BT-Drucks. 14/7064, Seite 39). Bei der 2009 in Kraft getretenen Änderung von § 52 BeamtVG (des Bundes) durch Art. 4 Nr. 33 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (des Bundes), mit der Abs. 5 der Vorschrift aufgehoben und in Abs. 4 die Verweisung auf § 118 Abs. 3 bis 5 SGB VI eingeführt wurde, handelte es sich nach der Begründung des Gesetzentwurfs um „redaktionelle Änderungen“; eine dynamische Verweisung auf die rentenrechtlichen Regelungen zur Sicherstellung des Rückforderungsanspruchs vermeide eine fortlaufende Korrektur (BT-Drucks. 16/7076 Seite 160). Daran zeigt sich, dass der Gesetzgeber einen Gleichlauf von rentenrechtlichen und beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen anstrebte. Es gibt in der Gesetzgebungsgeschichte keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Dienstherr im Beamtenversorgungsrecht - anders als der Träger der Rentenversicherung im Rentenrecht - den öffentlich-rechtlich ausgestalteten Erstattungsanspruch nur mit einer Leistungsklage und nicht auch durch einen Leistungsbescheid durchsetzen können sollte. Für eine Befugnis, durch Verwaltungsakt zu handeln, sprechen auch Regelungszusammenhang und Sinn und Zweck der Vorschrift. Die in § 52 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG normierte Pflicht zur Erstattung von Geldleistungen hat ihre Grundlage in dem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zwischen Dienstherrn und Versorgungsempfänger. Sie trifft jeden, der zu Unrecht erbrachte Geldleistungen des Dienstherrn in Empfang genommen hat, unabhängig davon, welches Rechtsverhältnis der Zahlung zugrunde lag und ob es überhaupt einen Rechtsgrund für die Zahlung gab. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger Kenntnis vom Tod des Versorgungsempfängers und den gesetzlichen Rechtsfolgen hatte. Die Vorschrift „durchbricht“ damit nach dem Tod des Versorgungsempfängers die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen diesem und dem Empfänger der Zahlungen. Sinn und Zweck der Regelungen in § 52 Abs. 4 und Abs. 5 LBeamtVG ist die effektive Durchsetzung der Erstattungsansprüche der Versorgungsbehörde. Sie soll - losgelöst von den zugrunde liegenden (zivil-)rechtlichen Beziehungen der übrigen Beteiligten - unmittelbar dort auf die Gelder zugreifen können, wo sie sich nach dem Tod des Versorgungsempfängers befinden. Diesem Zweck dient schon die gesetzliche Fiktion eines Rückforderungsvorbehalts, ebenso der vorrangige Anspruch gegen das Geldinstitut und der nachrangige gegen die Empfänger von Geldleistungen oder die verfügenden Personen. Vor diesem Hintergrund wäre es unverständlich, wenn der Verwaltung zur Durchsetzung ihrer Ansprüche das in der Regel effektivste Instrument - der Verwaltungsakt - nicht zur Verfügung stünde und sie auf der Erhebung einer Leistungsklage beschränkt wäre (im Ergebnis ebenso Bauer, a.a.O. Rn. 7.6; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl. 2017, § 15 Rn. 76; zu § 12 BBesG: Reich a.a.O. Rn. 16; Konrad in: Hebeler/Kersten/Lindner, Handbuch Besoldungsrecht, 2015, § 7 Rn. 264; a.A. jeweils zu § 12 BBesG: Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: November 2020, § 12 BBesG Rn. 230; Hebeler in: GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Stand: März 2021, § 12 BBesG Rn. 63). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §708 Nr. 11, § 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 639,56 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem sie zur Erstattung von Versorgungsleistungen herangezogen wird. Der 1952 geborene Heinz W. (Versorgungsempfänger) stand als Beamter im Dienst des beklagten Landes. Nach seiner Zurruhesetzung erhielt er ab 2016 Versorgungsbezüge vom Landesverwaltungsamt Berlin. Am 29. April 2020 starb der Versorgungsempfänger. Davon erhielt das Landesverwaltungsamt durch die Mitteilung eines Bestattungsunternehmens am 12. Mai 2020 Kenntnis. Am 30. April 2020 gingen die Versorgungsbezüge für Mai 2020 in Höhe von 1.229,39 Euro auf dem Konto des Versorgungsempfängers bei der Volksbank Berlin ein. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 wandte sich das Landesverwaltungsamt an die Volksbank und forderte unter Hinweis auf den Tod des Versorgungsempfängers die Rücküberweisung der Versorgungsbezüge für Mai 2020. Die Volksbank teilte mit Schreiben vom 15. Mai 2020 mit, die Bezüge würden nicht vollständig, sondern nur in Höhe von 589,83 Euro zurücküberwiesen, da darüber bereits anderweitig verfügt worden sei. Bei Eingang der Versorgungsbezüge am 30. April 2020 sei das Konto mit 405,19 Euro im Soll gewesen, bei Eingang der Rückforderung am 15. Mai 2020 habe es ein Guthaben von 584,93 Euro ausgewiesen. Die Volksbank fügte einen Kontoauszug für das Konto des Versorgungsempfängers für die Zeit vom 30. April 2020 bis zum 15. Mai 2020 bei. Daraus ergab sich, dass nach Eingang der Zahlung des Landesverwaltungsamtes (und einer Zahlung der Rentenversicherung, ebenfalls am 30. April 2020) am 4. Mai 2020 ein Betrag von 677,48 Euro per Dauerauftrag an die Klägerin mit dem Verwendungszweck „Miete Objekt 920/326 920/TG“ ausgeführt wurde. Am selben Tag erfolgten als „Basislastschrift/Einzug“ mehrere weitere Abbuchungen, unter anderem an eine Krankenversicherung, eine Gewerkschaft und ein Telekommunikationsunternehmen. Das Landesverwaltungsamt forderte die Klägerin mit Bescheid vom 8. Juli 2020 zur Zahlung des noch offenen Betrages in Höhe von 639,56 Euro auf. Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, es fehle im Beamtenversorgungsgesetz des Landes Berlin an der notwendigen gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsakts; ein etwaiger Erstattungsanspruch sei vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Die tatsächlichen Angaben hinsichtlich der Zahlungsbewegungen auf dem Konto des Versorgungsempfängers seien zudem nicht nachvollziehbar. Schließlich sei die Zahlung an sie mit Rechtsgrund erfolgt, da das ungekündigte Mietverhältnis auch nach dem Tode des Versorgungsempfängers weiter bestanden habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2020 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch als unbegründet zurück. Dagegen hat die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr Widerspruchsvorbringen am 15. September 2020 Klage erhoben. Sie beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 8. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 31. August 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des vorliegenden Verfahrens und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, insbesondere die Versorgungsakte des Landesverwaltungsamtes, Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.