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Beschluss

5 L 78/21

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0324.5L78.21.00
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Leitsätze
1. Die Ernennung eines Bewerbers zum Beamten auf Widerruf steht im pflichtgemäßen Ermessen des künftigen Dienstherrn, der innerhalb des ihm gesetzten Rahmens sowohl den Bedarf an Beamten als auch die aus seiner Sicht maßgeblichen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungskriterien bestimmen kann. (Rn.11) 2. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn für die vom künftigen Dienstherrn geltend gemachten Zweifel an der charakterlichen Eignung in tatsächlicher Hinsicht keine greifbaren Anhaltspunkte bestehen. (Rn.13)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Selenkewitsch werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.711,92 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ernennung eines Bewerbers zum Beamten auf Widerruf steht im pflichtgemäßen Ermessen des künftigen Dienstherrn, der innerhalb des ihm gesetzten Rahmens sowohl den Bedarf an Beamten als auch die aus seiner Sicht maßgeblichen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungskriterien bestimmen kann. (Rn.11) 2. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn für die vom künftigen Dienstherrn geltend gemachten Zweifel an der charakterlichen Eignung in tatsächlicher Hinsicht keine greifbaren Anhaltspunkte bestehen. (Rn.13) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Selenkewitsch werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.711,92 Euro festgesetzt. Der 1996 geborene Antragsteller bewarb sich beim Land Berlin um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes (Laufbahnzweig Schutzpolizei) zum 1. März 2021. Mit Bescheid vom 8. Februar 2021 lehnte der Polizeipräsident in Berlin die Einstellung mit der Begründung ab, im Rahmen der Leumundsprüfung sei eine große räumliche, freundschaftliche und verwandtschaftliche Nähe zu kriminalitätsbelasteten Milieus festgestellt worden; auch wenn der Antragsteller selbst aktuell keine strafrechtlichen Erkenntnisse aufweise, berge diese Nähe das erhebliche Risiko eines Interessenkonflikts, der im unauflösbaren Widerspruch zum Polizeiberuf stehe; ferner sei die Einflussnahme Dritter auf die Dienstausführung des Antragstellers zu befürchten, so dass - um einerseits Schaden vom Antragsteller, andererseits von der Behörde abzuwenden - die Bewerbung abzulehnen sei. Dagegen hat der Antragsteller am 3. März 2021 Klage erhoben (5 K 79/21). Auf die Bewerbung des Antragstellers für den Einstellungstermin 1. September 2021 lehnte der Antragsgegner die Einstellung mit im Wesentlichen gleich lautendem Bescheid vom 10. März 2021 ab. Am 18. März 2021 hat der Antragsteller diesen Bescheid in das Klageverfahren einbezogen. Der sinngemäße Antrag, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, den Antragsteller in den Vorbereitungsdienst des mittleren Dienstes der Berliner Schutzpolizei einzustellen 1. zum 1. März 2021, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin, hilfsweise so, dass der Antragsteller unter Beweis stellen kann, dass er keinem Interessenkonflikt unterliegt und keine Einflussnahme Dritter auf seine Dienstausführung zu befürchten ist, 2. zum 1. September 2021, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin, hilfsweise so, dass der Antragsteller unter Beweis stellen kann, dass er keinem Interessenkonflikt unterliegt und keine Einflussnahme Dritter auf seine Dienstausführung zu befürchten ist, hat nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung keinen Erfolg. Obwohl der Einstellungstermin 1. März 2021 bereits verstrichen ist, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch insoweit weiterhin statthaft. Denn es konnten nicht alle Ausbildungsplätze besetzt werden, und nach Einschätzung des Antragsgegners sind Einstellungen für diese Ausbildungskampagne noch bis zum 29. März 2021 möglich. Der Antragsteller hat jedoch bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Nach seinen Angaben im Einstellungsverfahren hat er seit dem Erwerb des mittleren Schulabschlusses im Jahr 2014 keine Ausbildung absolviert und ist auch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen; seit Dezember 2015 erhält er staatliche Transferleistungen nach dem SGB II. Aktenkundig ist allein eine Bewerbung für den Berliner Polizeidienst zum Einstellungstermin 1. März 2019, die der Antragsgegner mit Blick auf eine im Jahr 2016 begangene Verkehrsunfallflucht abgelehnt hat. Den hier (unter anderem) streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid vom 8. Februar 2021 hat der Antragsteller nach eigenen Angaben am 12. Februar 2021 erhalten, Klage und Eilantrag aber erst nach Verstreichen des Einstellungstermins, am 3. März 2021, anhängig gemacht. Das gesamte Verhalten des Antragstellers lässt mithin keine zielstrebigen Bemühungen um einen Ausbildungsplatz oder die eigenständige Sicherung seines Lebensunterhalts erkennen. Warum die Angelegenheit nunmehr besonders eilbedürftig sein soll, hat der Antragsteller nicht dargetan. Bei dieser Sachlage ist es ihm zumutbar, eine vorübergehende weitere Verzögerung seiner Pläne bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinzunehmen. Unabhängig davon hat der Antragsteller auch einen Anspruch auf die von ihm unter Vorwegnahme der Hauptsache begehrte Einstellung in den Vorbereitungsdienst nicht mit der jedenfalls erforderlichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2018 - 4 S 19.18 -, juris Rn. 4 m.w.N.) überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften (§ 8 Abs. 1 Satz 2 LBG i.V.m. § 9 BeamtStG) gewähren einen Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses. Die Ernennung eines Bewerbers zum Beamten auf Widerruf steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des künftigen Dienstherrn, der innerhalb des ihm durch die verfassungsrechtlichen und beamtenrechtlichen Vorschriften gesetzten Rahmens sowohl den Bedarf an Beamten als auch die aus seiner Sicht maßgeblichen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungskriterien bestimmen kann. Die im Rahmen der Auswahl der Bewerber vorzunehmende Eignungsbeurteilung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. In Konkretisierung der verfassungs- und einfachgesetzlichen Vorgaben bestimmt § 18 Nr. 4 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Gewerbeaußendienst (Pol-LVO), dass für einen Laufbahnzweig des mittleren Dienstes nur eingestellt werden darf, wer nach dem Ergebnis eines Eignungsverfahrens - neben weiteren Voraussetzungen - nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Damit wird auch die charakterliche Eignung als Unterfall der persönlichen Eignung angesprochen. Für die charakterliche Eignung ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird, was eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen, erfordert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 B 17.16 -, juris Rn. 26). Hegt die Behörde berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers, darf sie dessen Einstellung ablehnen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn für die vom (künftigen) Dienstherrn geltend gemachten Zweifel an der charakterlichen Eignung in tatsächlicher Hinsicht keine greifbaren Anhaltspunkte bestehen. Erweist sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung als erforderlich, die allein in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren geleistet werden kann, scheidet die Annahme eines Anordnungsanspruchs regelmäßig aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2015 - 4 S 10.15 -, Abdruck Seite 3 f.). Von diesen Grundsätzen ausgehend ist offen, ob der Antragsgegner mit den angegriffenen Bescheiden berechtigte Zweifel an der Eignung des Antragstellers angenommen und dessen Bewerbungen zu Recht abgelehnt hat. Die hierfür maßgeblichen Fragen lassen sich nicht im vorliegenden Eilverfahren, sondern erst im Klageverfahren beantworten. Derzeit kann jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Einstellung hat. Im Klageverfahren wird zum einen zu klären sein, welche Bedeutung der Antragsgegner im Rahmen der aktuellen Einstellungsentscheidungen der Tatsache beigemessen hat, dass gegen den Antragsteller in der Vergangenheit ein Strafverfahren wegen einer im August 2016 begangenen Verkehrsunfallflucht geführt wurde, welches nach § 45 Abs. 3 Satz 1 JGG eingestellt wurde. Dieses Strafverfahren und die im Hinblick darauf erfolgte Ablehnung zum Einstellungstermin 1. März 2019 hat der Antragsgegner im Aktenvermerk vom 8. Februar 2021 zwar aufgeführt, im Ablehnungsbescheid vom selben Tage aber ebenso wenig erwähnt wie im Bescheid vom 10. März 2021. Es ist danach unklar, ob dieser Gesichtspunkt die aktuellen Ablehnungsentscheidungen (mit)tragen soll oder nicht. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren sowohl das Strafverfahren als auch die Tat selbst eingeräumt. Da der Verwaltungsvorgang zu der früheren Bewerbung nicht vorliegt, kann die Tat und das Verhalten des Antragstellers mit Blick auf seine charakterliche Eignung in diesem Eilverfahren nicht bewertet werden. Zum anderen wird im Klageverfahren die Frage zu beantworten sein, ob es hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme des Antragsgegners gibt, der Antragsteller habe eine Nähe zu kriminalitätsbelasteten Milieus, die einen Interessenkonflikt bzw. die Einflussnahme Dritter auf die Dienstausübung des Antragstellers befürchten ließen. Der Antragsgegner hat hierzu eine Gefährdungseinschätzung des Landeskriminalamtes vom 29. Januar 2021 eingeholt. Danach lasse der Nachname des Antragstellers eine Zugehörigkeit zu der in Teilen kriminellen arabischstämmigen Großfamilie C. denkbar erscheinen. Der Antragsteller, seine Eltern und seine beiden Schwestern seien bisher lediglich als Anzeigende oder Geschädigte polizeilich in Erscheinung getreten und wiesen familiär keine unmittelbaren Verbindungen zu Personen aus dem Umfeld krimineller Strukturen auf. Unter der Wohnanschrift des Antragstellers seien diverse weitere Personen mit demselben Familiennamen gemeldet oder in der Vergangenheit gemeldet gewesen; Hinweise auf eine Verwandtschaft des Antragstellers mit diesen Personen fänden sich derzeit nicht, sie könne jedoch nicht ausgeschlossen werden; einige dieser Personen seien mehrfach polizeilich als Tatverdächtige in Erscheinung getreten. Die Straße, in der auch die Wohnanschrift des Antragstellers liege, sei als Betäubungsmittel-Hotspot bei der Polizei bekannt, in dem vor allem Angehörige zweier arabischstämmiger Großfamilien, darunter auch ein Zweig der Familie C., auffällig seien. Eine weiterführende Recherche habe ergeben, dass der Antragsteller - wie ein Foto in den sozialen Medien aus 2017 zeige - engen Kontakt mit einer Person pflege, die bisher 29-mal polizeilich in Erscheinung getreten sei, davon 24-mal als Tatverdächtiger unter anderem zu zehn Gewaltdelikten wie einfacher und gefährlicher Körperverletzung und sieben Betrugsstraftaten sowie vereinzelten Diebstählen und Bedrohung; unter den Mittätern hätten sich Personen befunden, die Straftaten begingen, die der Clankriminalität zuzuordnen seien. Bei einer gefährlichen Körperverletzung im Januar 2017 in der Straße sei es in kürzester Zeit zu einer Mobilisierung von über 40 Personen aus dem direkten Umfeld gekommen; involviert seien hier auch dem Umfeld der Clankriminalität zuzuordnende Personen. Die Tatverdächtigen hätten sich regelmäßig in Hausfluren der Straße und dem dort befindlichen Park aufgehalten, von dem aus auch Betäubungsmittelhandel stattfinde; dies untermauere die Relevanz der Örtlichkeit und des kriminellen Umfelds. Langjährige polizeiliche Erfahrungen zeigten, dass die Angehörigen arabischstämmiger Großfamilien unabhängig von Stand und Beruf den Strukturen bzw. der Hierarchie innerhalb der eigenen Familie unterworfen seien und das Gewaltmonopol des Staates vielfach nicht anerkennen würden. Der Antragsteller macht demgegenüber geltend, er habe keine Kontakte zu anderen Familienangehörigen über seine Kernfamilie hinaus, nur zu einem Onkel, der jedoch nicht dem kriminellen Milieu angehöre. Unter seiner Wohnanschrift wohnten zwar andere Mitglieder der Familie C., jedoch nicht in dem Gebäudetrakt, in dem er mit seiner Familie wohne. Zu den anderen Mitgliedern der Familie, die in den beiden anderen Gebäudetrakten wohnten, habe er keinerlei Kontakt und grüße diese nicht einmal; sie seien mit ihm auch lediglich in dritter Linie verwandt; obwohl er dies nicht wisse, gehe er davon aus, dass dieser entfernte Zweig seiner Familie, der im Übrigen ausschließlich aus Frauen bestehe, nur in normale, aggressive Auseinandersetzungen wie Schlägereien etc. verwickelt sei, nicht aber in den Bereich der organisierten Kriminalität. Es könne sein, dass die Straße, in der er lebe, zu einem Betäubungsmittel-Hotspot gehöre; ihm lasse sich daraus jedoch kein Vorwurf machen. Die Behauptung, er würde auf sozialen Medien in Kontakt zu einer Person stehen, die bisher 29-mal polizeilich in Erscheinung getreten sei, sei für ihn nicht nachvollziehbar; es müsse sich um eine Verwechslung handeln. Im Jahr 2017 sei eine Sicherheitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz mit positivem Ergebnis durchgeführt worden; auch seine Schwester sei seit Jahren am Flughafen tätig. Er sei bereit, sich im Falle einer Einstellung jederzeit unter allen möglichen Gesichtspunkten dienstlichen Überwachungen zu stellen und rechtlich nicht gegen diese vorzugehen, um so zu zeigen, dass er keine Verbindungen zum kriminellen Milieu unterhalte, sondern gewissenhaft seine Dienstpflichten erfülle. Es bedarf bei dieser Sachlage weiterer Aufklärung, ob es Verbindungen des Antragstellers zu kriminellen Mitgliedern einer (bzw. seiner) arabischstämmigen Großfamilie gibt und ob diese Verbindungen gegebenenfalls die Bedenken des Antragsgegners an der persönlichen Eignung des Antragstellers stützen. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung kommt bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren nicht in Betracht, weil der Antragsteller bereits im Vorbereitungsdienst an der Waffe ausgebildet wird und Einblick in polizeiliche Strukturen und Informationen erhält. Dies würde, wenn die Bedenken des Antragsgegners durchgreifen, die öffentliche Sicherheit und die Funktionsfähigkeit der Berliner Polizei gefährden. Aus diesem Grund und mangels Rechtsgrundlage kommt auch die vom Antragsteller ins Spiel gebrachte eingeschränkte Zulassung zum Vorbereitungsdienst bzw. eine Zulassung unter besonderen Überwachungsmaßnahmen als „milderes Mittel“ nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz. Da der Antrag sich auf zwei Einstellungstermine bezieht, verdoppelt sich der Streitwert (sechsfacher Betrag des monatlichen Anwärtergrundbetrages in Höhe von 1.267,66 Euro zuzüglich der Hälfte der jährlichen Sonderzahlung von 500 Euro). Mangels hinreichender Erfolgsaussicht kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt, ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 ZPO).