Urteil
5 K 319.16
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0427.VG5K319.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Die organschaftliche Feststellungsklage ist gemäß § 34 Abs. 2 des Gesetzes für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG –) statthaft. Danach kann die Anrufung des Gerichts unter anderem darauf gestützt werden, dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat. Es handelt sich dabei um einen gesetzlich besonders ausgeformten Organstreit. Sein Gegenstand ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit den Regelungen über das anlassbezogene Einspruchsrecht (§ 33 Abs. 1 BGleiG), das dadurch angestoßene Einspruchsverfahren (§ 33 Abs. 2 bis 5 BGleiG) und den nachfolgenden außergerichtlichen Einigungsversuch (§ 34 Abs. 1 BGleiG): Die Gleichstellungsbeauftragte kann (allein) die Feststellung eines konkreten Rechtsverstoßes durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen der Dienststellenleitung begehren (siehe grundlegend BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 – 6 C 3.09 – juris Rn. 12 zur Rechtslage nach dem früheren BGleiG). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht dem Feststellungsinteresse der Klägerin nicht fehlende Wiederholungsgefahr entgegen. An einer Wiederholungsgefahr fehlt es nur, wenn die Wiederholung der gerügten Rechtsverletzung in einer dem zugrunde liegenden Sachverhalt entsprechenden Weise ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 13). Dies ist nicht der Fall. Die Klägerin legt der Klage zuvörderst zugrunde, dass der Leiter der Abteilung 1 durch E-Mail vom 4. April 2016 einen beteiligungspflichtigen Entscheidungsvorgang abgeschlossen habe. Die Beklagte meint, darin habe allein die Weiterleitung einer Umfrage, nicht aber eine Entscheidung gelegen. Dieser tatsächliche und rechtliche Auffassungsunterschied ist zwischen den Beteiligten unausgeräumt. Die Beklagte ist auch auf Vorschlag der Kammer nicht bereit gewesen, den Inhalt der E-Mail durch verbindliche Erklärung klarzustellen. Dass der Leiter der Abteilung 1 nicht mehr im Ministerium tätig und diese Abteilung restrukturiert worden ist, führt ebenfalls nicht zu etwas Anderem. Denn das als Organstreitverfahren ausgestaltete gleichstellungsrechtliche Klageverfahren ist zwar an die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung gebunden, die in der Vergangenheit erfolgt sein soll, aber insbesondere gegenüber den konkreten personellen Konstellationen verselbstständigt. Die Klage ist indes unbegründet. Die Beteiligungsrechte der Klägerin richten sich nach § 27 BGleiG. In Absatz 1 der Vorschrift heißt es: Die Dienststelle beteiligt die Gleichstellungsbeauftragte frühzeitig, insbesondere bei den in Nummern 1 bis 5 im Folgenden aufgezählten Angelegenheiten. Dazu zählen unter anderem personelle Angelegenheiten (Nummer 1) sowie organisatorische und soziale Angelegenheiten (Nummer 2). Absatz 2 bestimmt: Eine frühzeitige Beteiligung nach Absatz 1 liegt vor, wenn die Gleichstellungsbeauftragte mit Beginn des Entscheidungsprozesses auf Seiten der Dienststelle beteiligt wird und die jeweilige Entscheidung oder Maßnahme noch gestaltungsfähig ist. Daran gemessen, bedurfte es einer Beteiligung der Klägerin nicht. Eine Entscheidung der Dienststelle über die Teilnahme an der Umfrage des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit unterläge zwar sachlich der Beteiligung der Klägerin (unter 1). Eine solche Entscheidung ist jedoch nicht, insbesondere auch nicht durch die E-Mail vom 4. April 2016, ergangen (unter 2). 1. Die Teilnahme von Führungskräften des eigenen Hauses an der Umfrage eines anderen Hauses ist als solche eine organisatorische (Binnen-)Angelegenheit der von der Beklagten geführten Dienststelle. Die Teilnahme bindet Dienstzeit; ihr zugrunde liegt die Berechtigung der Führungskräfte, dem die Umfrage durchführenden Haus über die Gegenstände der Umfrage zu berichten. An einer darüber getroffenen Entscheidung ist die Klägerin zu beteiligen, ohne dass es auf den genauen Inhalt der Umfrage ankommt. Eine die Beteiligungspflicht auslösende Angelegenheit im Sinne von § 27 Abs. 1 BGleiG wird hier darüber hinaus durch den Inhalt der Umfrage vermittelt. Die Umfrage berührt organisatorische Grundfragen des auf zwei Standorte aufgeteilten Ministeriums, dessen Dienstkräfte trotz Hauptsitzes in Berlin mehrheitlich in Bonn verblieben sind. Die mit der Umfrage letztlich angesprochenen Fragen nach der Bewährung und der Fortsetzung der Standorttrennung (unter anderem) dieses Ministeriums hat zugleich personelle und soziale Bezüge; eine dahingehende Veränderung griffe voraussichtlich einschneidend in die persönliche Lebensführung der betroffenen Dienstkräfte ein, würde Um- und Versetzungen bedingen und wäre geeignet, den Personalkörper des Ministeriums zu verändern. Die (bloße) Umfrage entbehrt dieses Bezugs nicht deshalb, weil sie weit im Vorfeld einer solchen etwaigen – hypothetischen – Entscheidung liegt und sie überhaupt in ihren (auch mittelbaren) Wirkungen uneinheitlich ist. Der Beteiligung der Klägerin steht auch ein fehlender Bezug zu den gesetzlichen Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 25 Abs. 2 BGleiG nicht entgegen. Danach zählt zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten unter anderem insbesondere, bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen der Dienststelle mitzuwirken, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Beseitigung von Unterrepräsentanzen, die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 BGleiG). Für die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten kommt es nach der Rechtsprechung der Kammer auf einen Bezug zu diesen Aufgaben (Gleichstellungsbezug) nicht an (VG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2019 – 5 K 97.17 – juris Rn. 27); vielmehr besteht ein – wenn auch nicht ausnahmsloser – Grundsatz der Allbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an den Verwaltungsangelegenheiten der Dienststelle (so auch BT-Drs. 18/3784, S. 103 f.; vgl. zum früheren Recht BVerwG, a. a. O.,Rn. 20). Der Gleichstellungsbeauftragten obliegt selbst die Einschätzung, inwieweit Maßnahmen und Entscheidungen der Dienststelle insbesondere ihren Mitwirkungsaufgaben unterfallen. Diese Einschätzung vermag sie nur nach Beteiligung zu treffen. Davon abgesehen, ist ein Gleichstellungsbezug auch erkennbar gegeben. Er liegt bereits vor, wenn die konkrete Möglichkeit einer unterschiedlichen Behandlung oder Betroffenheit der verschiedenen Geschlechter besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 62.11 – juris Rn. 20; ausführlich VG Berlin, a. a. O., Rn. 30). Diese Möglichkeit kommt mit Blick auf die Beteiligung an der Umfrage des anderen Bundesministeriums schon deshalb in Betracht, weil bei einer Umfrage, die sich nur an Abteilungs- und Unterabteilungsleiter richtet, daraus aber ein Bild für das Gelingen der Standorttrennung (auch) in diesem Ministerium ermittelt, ein mögliches Ungleichgewicht zwischen der geschlechtlichen Verteilung innerhalb der allein angesprochenen Führungskräfte einerseits und der Gesamtzahl der Bediensteten andererseits auch in den Ergebnissen der Umfrage reproduziert werden kann. Wird auf den hinter der Umfrage stehenden weiteren Rahmen einer Standortdebatte abgestellt, kann dieser Bezug deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil jede personelle, organisatorische oder soziale Umgestaltung die unterschiedliche Betroffenheit von Dienstkräften und damit auch eine unterschiedliche Betroffenheit nach dem Maßstab des Geschlechts nicht ausschließt. 2. Anders als von der Klägerin angenommen hat die Dienststelle jedoch keine Entscheidung getroffen. Die E-Mail vom 4. April 2016 schloss bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont eines verständigen Adressaten einen die Umfrage betreffenden Entscheidungsprozess der Dienststelle nicht ab. Der von dem für Personalangelegenheiten zuständigen Leiter der Abteilung 1 gewählte Wortlaut, „wir“ nähmen teil, und die von seiner Mitarbeiterin daraufhin versandte Wendung, „das Haus“ werde teilnehmen, werfen zwar nach ihrem Wortlaut die Auslegungsfrage auf, ob dieser Abteilungsleiter mit Versand der E-Mail die Grundsatzentscheidung getroffen habe, dass die das „Haus“ bildenden Dienstkräfte – soweit sie (durch das durchführende Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit) angesprochen würden – an der Umfrage teilnehmen müssten, sollten oder jedenfalls dürften. Diese Frage ist jedoch nach allen die Auslegung prägenden weiteren Umständen zu verneinen. Vielmehr drängte sich den Empfängern auf, dass der Leiter der Abteilung 1 objektiv lediglich die E-Mail des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit weiterzuleiten beabsichtigt, dabei aber überschießend formuliert hatte. Der objektive Empfängerhorizont bestimmt sich nach den Empfängern der E-Mail, gegenüber denen die von der Klägerin angenommene Entscheidung allein ergangen sein kann. Empfänger der E-Mail waren die anderen Abteilungsleiter sowie alle Unterabteilungsleiter des Ministeriums, d.h. dessen unterhalb der Ebene des Staatssekretärs höchstrangigen Beamten. Die Abteilungsleiter der anderen Abteilungen sind dem Absender der E-Mail vom 4. April 2016 hierarchisch gleichgestellt; die Unterabteilungsleiter der anderen Abteilungen unterliegen den Zuständigkeiten des Leiters der Abteilung 1 nicht. Es spricht nichts dafür, dass diese Führungskräfte des Ministeriums bei Empfang der E-Mail davon ausgingen oder ausgehen mussten, der ihnen gegenüber jedenfalls nicht weisungsbefugte Abteilungsleiter habe unter Verletzung seiner Entscheidungszuständigkeit mit dem in der endgültigen Fassung durch die Mitarbeiterin seines Vorzimmers gewählten Satz eine verbindliche Festlegung gleich welchen Inhalts für den Umgang mit dieser Umfrage treffen wollen. Dass der Leiter der Abteilung 1 in Vertretung bzw. in besonderem Auftrag des Staatssekretärs oder unmittelbar der Beklagten tätig geworden wäre, lässt sich der E-Mail nicht entnehmen. Auch die weiteren Umstände, unter denen der Leiter der Abteilung 1 die E-Mail versenden ließ, sprechen nach dem objektiven Horizont dieses maßgeblichen Empfängerkreises dafür, dass dieser eine lediglich flüchtige Formulierung bei informatorischer Weiterleitung gewählt, und dagegen, dass er eine Entscheidung getroffen hat. Zwischen dem Empfang der E-Mail des Leiters der Abteilung Z des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit an diesen und der Weisung des Leiters der Abteilung 1 an seine Mitarbeiterin lag – in der Mittagszeit – weniger als eine Stunde. Danach liegt schon zeitlich fern, dass durch den Leiter der Abteilung 1 ein Entscheidungsprozess durchgeführt und abgeschlossen worden wäre. Dagegen spricht auch die Kürze der vorangehenden internen E-Mail dieses Abteilungsleiters an die Mitarbeiterin in seinem Vorzimmer, die Bestandteil der E-Mail vom 4. April 2016 und den Empfängern ersichtlich war. Bei einer verbindlichen Weisung für den Umgang mit der herangetragenen Bitte eines anderen Hauses wäre auch zu erwarten gewesen, dass der Leiter der Abteilung 1 weder die genaue Formulierung einer solchen Entscheidung einer Mitarbeiterin im Vorzimmer überlassen noch diese als Absenderin der E-Mail hätte auftreten lassen. Unmaßgeblich für die Beteiligungspflicht ist demgegenüber, wie die Klägerin selbst die E-Mail verstanden hat. Sie selbst war zwar (zur Information) Adressatin der E-Mail, nicht aber zur Bestimmung des objektiven Empfängerhorizontes heranzuziehende maßgebliche Empfängerin. Die von ihr angenommene Entscheidung hätte sie nicht betroffen. Das Vorliegen eines Entscheidungsverfahrens als Anknüpfungspunkt der gleichstellungsrechtlichen Beteiligung richtet sich nicht nach der subjektiven Einschätzung der Gleichstellungsbeauftragten, sondern nach objektiven Merkmalen; insbesondere ein abweichendes Verständnis der Gleichstellungsbeauftragten von einem Vorgang innerhalb der Dienststelle ist nicht geeignet, insoweit ihre Organrechte zu begründen. Sollte die E-Mail vom 4. April 2016 abgesehen von der darin enthaltenen Information über eine bevorstehende Umfrage jedenfalls dahingehend zu verstehen sein, der Leiter der Abteilung 1 hege gegen die Teilnahme an der Umfrage keine Bedenken, liegt auch darin jedenfalls keine die Beteiligung auslösende Entscheidung. Der E-Mail liegt die zwischen den Beteiligten umstrittene Rechtsansicht zugrunde, die Beklagte könne wegen der der Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (als Beauftragter) innerhalb der Bundesregierung zugewiesenen Sonderzuständigkeit für den Berlin-Umzug und ungeachtet des Ressortprinzips nicht verhindern, dass ein anderes Haus unmittelbar an die Führungskräfte des Ministeriums herantreten würde. Die – allenfalls – schlüssige Mitteilung dieser Rechtsansicht weist keinen Entscheidungscharakter auf. Soweit die Beklagte auf Grundlage dieser Auffassung auch im Übrigen hat geschehen lassen, dass die Führungskräfte des Ministeriums angeschrieben wurden und sich an der Umfrage beteiligten, hat sie ebenfalls keine Entscheidung über die Umsetzung der Umfrage getroffen. Sie hat allein den von der Klägerin für erforderlich erachteten Eingriff wegen angenommener Unzuständigkeit unterlassen. Der Wirkungskreis der Gleichstellungsbeauftragten ist auf den (angenommenen) Wirkungskreis der Dienststelle beschränkt. Ihre Beteiligungsrechte sind akzessorisch. Sie entstehen grundsätzlich nur, wenn die Dienststelle in Annahme eigener Zuständigkeit handelt, nicht jedoch, wenn sie aufgrund der Annahme einer fehlenden Zuständigkeit eine möglicherweise gebotene Handlung unterlässt. Geht die Dienststelle von dem Fehlen eines Entscheidungsspielraums aus, weil sie sich insoweit für nicht zuständig erachtet, fehlt es an einer die Beteiligungspflicht auslösenden Entscheidung oder Maßnahme. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass dem Unterlassen die Entscheidung, nicht einzugreifen, notwendig vorausgeht; die Organrechte der Gleichstellungsbeauftragten beziehen sich nicht auf rechtliche Entscheidungsfiktionen. Denn ob die Beklagte ihre Zuständigkeit zu Recht oder zu Unrecht verneinte und deshalb nicht handelte, ist allein eine Frage des Staatsorganisationsrechts. Die Klärung grundlegender organisationsrechtlicher Fragen ist weder Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten gegenüber der Dienststelle noch Gegenstand des gleichstellungsrechtlichen Organklageverfahrens (vgl. allgemein zum Organisationsrecht schon VG Berlin, a. a. O., Rn. 37 f. m.w.N.). Ein Rückschluss auf eine vorhergehende Entscheidung der Beklagten über die Umsetzung der Umfrage der Dienststelle in angenommener eigener Zuständigkeit folgt auch nicht daraus, dass sie nach eigenen Angaben während des Verfahrens über den Einspruch der Klägerin die Abteilungs- und Unterabteilungsleiter des Ministeriums aufgefordert hat, die Befragung noch nicht zu beantworten. Die Klägerin ist einer von ihr angenommenen Entscheidung der Beklagten mit einem Einspruch entgegentreten. Der Einspruch der Klägerin entfaltete aufschiebende Wirkung (§ 33 Abs. 4 Satz 2 BGleiG). Zur Wahrung dieser aufschiebenden Wirkung hat die Beklagte für den weiteren vorläufigen Umgang mit der Umfrage in ihrem Hause bis zur Bescheidung des Einspruchs diesen erkennbar als begründet unterstellt und sich mit der Aufforderung an die Dienstkräfte, die Umfrage nicht zu beantworten, so verhalten, als habe sie die von der Klägerin angenommene Entscheidung getroffen. Aus dieser gebotenen verfahrensrechtlichen Reaktion im förmlichen Einspruchsverfahren ergibt sich nichts für das Verständnis des dem Einspruch zugrunde liegenden Sachverhalts. Eine weitergehende Beteiligung an Inhalt und Gestaltung der Umfrage verfolgt die Klägerin nach dem Verständnis der Kammer im Klageverfahren nicht (mehr). Sie gebührt der Klägerin aber auch in der Sache nicht. Die Konzeption der Umfrage ist allein Entscheidung des durchführenden Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Bei dieser Dienststelle ist die Klägerin nicht gewählt und bestellt; dort stehen ihr keine Beteiligungsrechte zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 (analog) VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und Satz 2, § 709 Satz 2 Zivilprozessordnung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin, die Gleichstellungsbeauftragte in dem von der Beklagten geführten Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (nachfolgend: das Ministerium), rügt im Wege der Organklage eine Verletzung in organschaftlichen Rechten. Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 dankte der Leiter der Abteilung Z im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit den Leitern der entsprechenden Abteilungen im Bundeskanzleramt und den anderen Bundesministerien, darunter auch dem (damaligen) Leiter der (seinerzeitigen) Abteilung 1 im Ministerium noch einmal für die offenen und vertrauensvollen Gespräche zur Thematik Berlin/Bonn. Wie besprochen erstelle seine Ministerin als die Beauftragte der Bundesregierung für den Berlin-Umzug und den Bonn-Ausgleich dazu einen Statusbericht. Dazu sei ergänzend eine Online-Befragung beabsichtigt, die die Einschätzung zu Effektivität und Effizienz der Arbeitsteilung betreffen werde. Mit Schreiben vom 4. April 2016 übersandte er nunmehr den Inhalt der angekündigten Online-Befragung zur Kenntnisnahme. Dabei wies er darauf hin, die Umfrage erfolge selbstverständlich anonym und freiwillig. Der Arbeitsstab Berlin/Bonn beabsichtige, alle Abteilungsleiter sowie Unterabteilungsleiter des Ministeriums am 8. April 2016 unmittelbar per E-Mail anzuschreiben und um Teilnahme an der Umfrage zu bitten. Dabei sollten elf Fragen zu den Auswirkungen der Arbeitsteilung gestellt werden. Er stelle anheim, den Personalrat im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit über die Online-Befragung zu informieren. Ein Mitbestimmungsrecht nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz bestehe jedoch nicht. Die Arbeitsgemeinschaft der Personalräte der obersten Bundesbehörden und weitere Verbände würden über den Inhalt in Kenntnis gesetzt werden. Für die Unterstützung der Umfrageaktionen in den jeweiligen Häusern wäre er dankbar. Der Leiter der Abteilung 1 des Ministeriums bat die Mitarbeiterin in seinem Vorzimmer durch E-Mail vom 4. April 2016, dieses Schreiben allen Abteilungs- und Unterabteilungsleitern zuzusenden und unter anderem auch die Gleichstellungsbeauftragte darüber zu informieren, dass „wir an dieser Umfrage teilnehmen werden“. Die Mitarbeiterin teilte sodann durch weitere E-Mail vom selben Tag an den avisierten Verteilerkreis mit, im Auftrag des Abteilungsleiters dürfe sie darüber informieren, dass „unser Haus“ an der oben genannten Befragung teilnehmen werde; dieser E-Mail hingen die zugrunde liegenden E-Mail des Leiters der Abteilung 1 und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit an. Die Klägerin erwiderte mit E-Mail vom gleichen Tag, sie bitte um vollumfängliche Beteiligung. Rechte des Personalrates seien hier nicht ausschlaggebend. Mit der Mitteilung an alle Betroffenen sei die Entscheidung bereits vorweggenommen und seien Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt worden. Die Maßnahme diene der Vorbereitung einer Entscheidung im Hinblick auf Bonn-Berlin, die das berufliche und private Leben vieler Kolleginnen und Kollegen betreffen werde. Der Leiter der Unterabteilung 1 erklärte durch E-Mail vom Folgetag, seinem Ressort komme eine eigene Entscheidung über die Teilnahme an der Befragung nicht zu. Er könne der Klägerin aber zusichern, sie bei allen Aktivitäten und Stellungnahmen zu beteiligen, soweit sie in der Verantwortung des Hauses lägen. Am 11. April 2016 legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung verwies sie auf den bisherigen Schriftwechsel. Der Staatssekretär im Ministerium wies den Einspruch durch Schreiben vom 20. April 2016 zurück. Über eine Unterrichtung hinsichtlich der bevorstehenden Befragung hinaus habe keine Möglichkeit der Mitteilung bestanden. Die Aussage des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dass es sich um eine freiwillige Befragung handle, beziehe sich darauf, dass es den Abteilungs- und Unterabteilungsleitungen der Ressorts überlassen bleibe, ob sie an der Befragung tatsächlich teilnähmen. Eine Entscheidung zur Teilnahme des Hauses stehe dem Ressort gar nicht offen. Die Abteilung 1 habe die Klägerin ebenso wie die übrigen Adressaten lediglich darüber in Kenntnis setzen können, dass die Befragung stattfinden werde. Wie zugesagt, werde das Ministerium die Klägerin bei allen Aktivitäten des Hauses innerhalb der eigenen Verantwortung einbinden. Der Leiter der Abteilung 1 werde den Abteilungs- und Unterabteilungsleitern, die nach dem Einspruch aufgefordert worden seien, die Befragung noch nicht zu beantworten, mitteilen, dass die freiwillige Beantwortung nunmehr erfolgen könne. Die Klägerin leitete mit E-Mail vom 25. April 2016 einen außergerichtlichen Einigungsversuch ein. In dem Protokoll über das außergerichtliche Einigungsverfahren am 15. Juli 2016 hielt die Beklagte fest, es bleibe streitig, ob die Online-Befragung eine Maßnahme der Dienststelle im Sinne des Bundesgleichstellungsgesetzes dargestellt habe. Indes bestehe Einvernehmen darüber, dass künftig in vergleichbaren Fällen unabhängig des Bestehens eines formalen Beteiligungsrechtes die Gleichstellungsbeauftragte im Vorfeld möglichst früh unterrichtet werde. Die Klägerin stellte mit Schreiben vom 24. November 2016 das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsverfahrens fest. Die Absichtserklärung zur frühzeitigen Beteiligung ändere daran nichts. Die Praxis der Vergangenheit habe gezeigt, dass die Dienststelle sich an solche Zusagen nicht halte. Mit ihrer am 23. November 2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihre Einwendungen weiter. Aus ihrer Sicht und nach einem objektiven Empfängerhorizont habe das Ministerium innerhalb des aufgezeigten Spielraums der freiwilligen Teilnahme für seinen Bereich entschieden und angeordnet, dass von der Beteiligungsoption Gebrauch zu machen sei. Darin liege eine eigenständige Maßnahme der Beklagten. In deren Vorfeld habe sie beteiligt werden müssen. Darauf, dass der Fragenkatalog im Übrigen auch kritikwürdig sei, komme es bereits nicht mehr an. Dem Argument der Beklagten, sie habe keinen Einfluss auf die Durchführung der Befragung stehe die Ressorthoheit entgegen. Der Leiter der Abteilung 1 habe nach dem Einspruch die Betroffenen zunächst aufgefordert, die Befragung noch nicht zu beantworten, und nach Zurückweisung des Einspruchs mitgeteilt, dass die freiwillige Teilnahme erfolgen könne. Dadurch sei bewiesen, dass das Haus habe Einfluss nehmen können. Die Gleichstellungsbeauftragte entscheide nach eigenem Ermessen, was gleichstellungsrelevant sei. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte ihre Rechte dadurch verletzt hat, dass sie die Klägerin in der Angelegenheit der beabsichtigten Teilnahme an der vorgesehenen Online-Befragung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit – Thema Berlin/Bonn – nicht vor der Entscheidung über deren Umsetzung beteiligt hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Stadium eines Entscheidungsprozesses sei noch gar nicht erreicht. Organisatorische Maßnahmen, die mit Blick auf die Folgen der Befragung, d. h. das Thema des Bonn/Berlin-Verhältnisses, ergehen könnten, seien nicht absehbar. Die Klägerin selbst spreche lediglich von eventuellen Folgen. Es fehle auch an einem hinreichenden Zusammenhang zu den Aufgaben der Klägerin. Im Übrigen gehe es jedenfalls nicht um eine Entscheidung bzw. Maßnahme der Dienststelle. Sämtliche Umstände sprächen dagegen, dass sich auch die von der Klägerin thematisierte E-Mail des Leiters der Abteilung 1 als solche Entscheidung verstehen lasse. Die Annahme der Klägerin, es handele sich um eine verbindlich getroffene Entscheidung, innerhalb des eröffneten Rahmens der Anonymität und Freiwilligkeit an der Erhebung teilzunehmen, sei in sich widersprüchlich. Die angegriffene E-Mail sei allein als Information zu verstehen. Die gegebene Information habe die Rechte der Klägerin hinreichend gewahrt. Die Klägerin sei gleichzeitig mit den Personen, die befragt werden sollten, über die anstehenden Fragen unterrichtet worden. Der Berichterstatter hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten am 28. Januar 2019 erörtert. Die Beteiligten haben sich dort mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Kammer verweist wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Streitakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.