Urteil
5 K 393.18 A
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0715.VG5K393.18A.00
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Leitsätze
1. Die unmittelbar in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Frage, nach welchem Maßstab im Falle humanitärer Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu bestimmen ist, und die in dem zur Durchsetzung der Gewährleistungen der EMRK bestimmten National- und Unionsrecht siedelnde (zweite) Frage, ob humanitäre Bedingungen wegen ihrer Zurückführbarkeit auf einen Akteur internationalen Schutz vermitteln, sind einheitlich zu beantworten. (Rn.56)
2. Die humanitäre Lage in dem Distrikt Sinjar ist in rechtlicher Hinsicht nicht mehr maßgeblich auf die gezielten Verheerungen durch den Islamischen Staat zurückzuführen, sondern auf die nicht hinlänglichen Fortschritte der Konfliktfolgenbewältigung. (Rn.66)
3. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die ursprünglich teils gezielt vom Islamischen Staat geschaffene, teils konfliktbedingt entstandene humanitäre Lage im Distrikt Sinjar durch einen anderen Akteur – insbesondere staatliche und parastaatliche Kräfte – gezielt so perpetuiert würde, dass diesem Akteur nunmehr die humanitäre Lage zuzurechnen wäre. (Rn.73)
4. Auf Grundlage der Wochenmeldungen von Iraq Body Count sind die von EASO für 2018 dargestellten Opferzahlen im Distrikt Sinjar – zur Prüfung der Voraussetzung subsidiären Schutzes – zu korrigieren. Soweit EASO in die Darstellung der Opferzahlen für 2018 auch während des Betrachtungsjahres aufgefundene Tote in Massengräbern einbezieht, sind diese mangels Aussagekraft für die Gefahrverdichtung dieses Jahres herauszurechnen. (Rn.88)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die unmittelbar in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Frage, nach welchem Maßstab im Falle humanitärer Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu bestimmen ist, und die in dem zur Durchsetzung der Gewährleistungen der EMRK bestimmten National- und Unionsrecht siedelnde (zweite) Frage, ob humanitäre Bedingungen wegen ihrer Zurückführbarkeit auf einen Akteur internationalen Schutz vermitteln, sind einheitlich zu beantworten. (Rn.56) 2. Die humanitäre Lage in dem Distrikt Sinjar ist in rechtlicher Hinsicht nicht mehr maßgeblich auf die gezielten Verheerungen durch den Islamischen Staat zurückzuführen, sondern auf die nicht hinlänglichen Fortschritte der Konfliktfolgenbewältigung. (Rn.66) 3. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die ursprünglich teils gezielt vom Islamischen Staat geschaffene, teils konfliktbedingt entstandene humanitäre Lage im Distrikt Sinjar durch einen anderen Akteur – insbesondere staatliche und parastaatliche Kräfte – gezielt so perpetuiert würde, dass diesem Akteur nunmehr die humanitäre Lage zuzurechnen wäre. (Rn.73) 4. Auf Grundlage der Wochenmeldungen von Iraq Body Count sind die von EASO für 2018 dargestellten Opferzahlen im Distrikt Sinjar – zur Prüfung der Voraussetzung subsidiären Schutzes – zu korrigieren. Soweit EASO in die Darstellung der Opferzahlen für 2018 auch während des Betrachtungsjahres aufgefundene Tote in Massengräbern einbezieht, sind diese mangels Aussagekraft für die Gefahrverdichtung dieses Jahres herauszurechnen. (Rn.88) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht entscheidet aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 11. April 2019 durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG –). Der Entscheidung steht nicht entgegen, dass die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Der Einzelrichter hat die Beteiligten mit der Ladung darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat (hinsichtlich einer Anerkennung als Asylberechtigte und der überschießenden Anfechtung des nur teilversagenden Bescheides). Die zulässige Verpflichtungsklage ist in dem verbliebenen Umfang unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 23. Oktober 2018 ist, soweit er noch Gegenstand der Klage ist, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) über das festgestellte Abschiebungsverbot hinaus jeweils keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (unter I.) und subsidiären Schutzes (II.). I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337 S. 9) – Qualifikationsrichtlinie – geschütztes Rechtsgut voraus. § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (sog. quasistaatliche Akteure), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn interner Schutz besteht. Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ...“ des Art. 2 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; der bei der Prüfung des Art. 3 auf die tatsächliche Gefahr abstellt. Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Ausländer bereits verfolgt wurde. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, erneut verfolgt zu werden. Dies ist im Sinne einer tatsächlichen Vermutung zu verstehen, dass sich frühere Handlungen oder Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Die jeweilige Beurteilung unterliegt der freien Würdigung des Tatrichters. Auch wenn hinsichtlich der zu treffenden Prognose, ob die Gefahr einer Verfolgung droht bzw. die Gefahr einer Verfolgungswiederholung nicht auszuschließen ist, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben muss. Hierfür bedarf es einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Dabei ist die regelmäßig bestehende besondere Beweisnot des materiell beweisbelasteten Schutzsuchenden dadurch zu berücksichtigen, dass dessen eigenen Erklärungen gegebenenfalls größere Bedeutung beizumessen ist, als dies meist sonst bei Beteiligtenangaben der Fall ist, weil in der Regel unmittelbare Beweise im Herkunftsland nicht erhoben werden können. Das Gericht muss sich in diesem Fall jedoch schlüssig davon überzeugen, dass es den Angaben des Klägers glaubt. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Antragsteller nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. zu diesen Maßstäben BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 – juris Rn. 10 ff., vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 18, vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32, vom 7. September 2010 – 10 C 11.09 – juris Rn. 14 f., vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 23, vom 12. November 1985 – 9 C 27.85 – juris Rn. 17 und vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 – juris Rn. 17, sowie näher zur qualifizierten Betrachtungsweise Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 – juris Rn. 37). Gemessen an diesen Grundsätzen, ist der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. 1. Das Gericht vermag nicht zugrunde zu legen, dass die Klägerin im Irak als Mitglied der Religions- und Volksgruppe der Yeziden (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 bzw. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG) von individueller Verfolgung bzw. individuell von der gegen diese Gruppe gerichteten Gruppenverfolgung betroffen gewesen ist und/oder nach Rückkehr in den Irak (aber- oder erstmals) wäre. a) Eine individuelle Verfolgung folgt nicht aus der angegebenen Diskriminierung der Klägerin – sie sei von der Teilnahme an einer Prüfung weitgehend ausgeschlossen worden und später auf Anraten zu den in Sinjar durchgeführten Prüfungen verschleiert erschienen – in der Schule. Das geschilderte Geschehen vermag eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG, eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte, noch nicht zu begründen. Davon abgesehen, ist das Vorbringen der Klägerin auch nicht glaubhaft. Sie ist nach ihren Angaben in Dugure zur Schule gegangen, einem auch nach ihrer Schilderung (rein) yezidischen Dorf. Bereits bei dem Bundesamt hat die Klägerin dessen ungeachtet angegeben, sie sei in der Schule einzige Yezidin unter lauter arabischen Mitschülerinnen gewesen. Auf Vorhalt des Gerichts hat sie sich dahingehend berichtigt, nicht in der Schule, sondern allein bei den Prüfungen seien allein Muslime gewesen. Diese Prüfungen hätten in der Stadt Sinjar, nicht in ihrer Schule in Dugure stattgefunden. Das geänderte Vorbringen bleibt gleichwohl unplausibel. Denn auch die Stadt Sinjar ist jedenfalls überwiegend yezidisch geprägt; sie ist bis heute deshalb wenig bewohnt, weil die vor dem Islamischen Staat geflohene yezidische Bevölkerung nicht zurückgekehrt ist. Warum in einer solchen Umgebung die Klägerin ausschließlich mit muslimischen Mitschülern und Lehrern konfrontiert gewesen sein soll, vermag sich dem Gericht nicht zu erschließen. Auf Nachfrage hat auch die Klägerin diesen auffälligen Umstand nicht zu erhellen vermocht. Sie hat allein wiederholt, dort in den Prüfungen, dort seien nur Muslime gewesen. Das Gericht hat darüber hinaus durchgreifende Zweifel daran, dass die Klägerin – wie sie angibt – noch bis zum Überfall des Islamischen Staates die Schule besucht hat und damit der angegebenen Diskriminierung überhaupt ausgesetzt sein konnte. Die Klägerin gibt an, 2014 erst die elfte Klasse abgeschlossen zu haben. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie bereits das 23. Lebensjahr vollendet. Dies zugrunde gelegt, könnte sie rechnerisch erst mit zwölf Jahren überhaupt eingeschult worden sein. Eine derart späte Einschulung ist dem Gericht in keinem anderem den Irak betreffenden Asylverfahren bekannt geworden; sie wird auch durch die Erkenntnismittel nicht gedeckt. Die Angabe der Klägerin, es komme auf die Familie an, wann man eingeschult werde, lässt nicht erkennen, dass sie in einem besonderen Einzelfall verspätet eingeschult worden wäre. Sie behauptet vielmehr einen regelmäßig gewillkürten Einschulungszeitpunkt. Dies steht mit der Erkenntnislage nicht im Einklang: Schon zur Zeit der baathistischen Herrschaft Saddam Husseins – seit 1978 – herrschte im Irak eine sechs Schuljahre umfassende Schulpflicht (vgl. Landinfo, Primary and lower secondary education under the Ba’th regime, 5. April 2016, S. 1). Der Schulbesuch setzte dabei gewöhnlich mit dem sechsten Lebensjahr ein (Landinfo, aaO). Auch wenn weder anzunehmen ist, dass der irakische Staat die Schulpflicht insbesondere nach dem Zweiten Golfkrieg vollumfänglich durchsetzen konnte, noch, dass mit der Einführung der Schulpflicht der Zugang von Mädchen zu grundständiger schulischer Bildung in gleicher Weise sichergestellt werden konnte und sollte wie der Zugang von Jungen, spricht jedenfalls alles dagegen, dass Mädchen – wie es aber die Klägerin für sich in Anspruch nimmt – noch zu einem Zeitpunkt eingeschult werden konnten, in dem zu dem regelmäßigen Einschulungszeitpunkt eingeschulte Kinder diese Schule bereits wieder verlassen hatten, und insbesondere die Primarschule erst nach Eintritt der Volljährigkeit beendet werden konnte. Die Klägerin hat denn auch mitnichten geschildert, dass sie in der Schule – oder jedenfalls bei den in Sinjar abgelegten Prüfungen – im Kreise deutlich jüngerer Mädchen verblieben wäre. Der von der Klägerin geschilderte Einschulungszeitpunkt ist auch weder aus sich heraus schlüssig noch sonst nachvollziehbar. Die Klägerin gibt an, dass sich ihre Einschulung 2003 wegen des Dritten Golf-Krieges auf 2004 verschoben habe. War dies aber so, dann kann sie – nach ihren Angaben 2014 vertrieben – im Jahr der Vertreibung nicht bereits die elfte, sondern allenfalls die zehnte Klasse absolviert haben. Zudem erklärt sich nicht, dass die Klägerin in der wirtschaftlich sanktionsbeschwerten, jedoch von zumindest oberflächlicher Stabilität bestimmten Spätphase der Diktatur Saddam Husseins die Grundschule über viele Jahre nicht besucht hatte, sondern mit diesem Schulbesuch ausgerechnet zu dem Zeitpunkt (und im Alter von 13 Jahren) begann, als die Lage im Irak besonders instabil geworden war. b) Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass die Klägerin von der gegen die Yeziden insbesondere im Sommer 2014 durch den Islamischen Staat verübten Gruppenverfolgung betroffen war. Der durch den Islamischen Staat in der Provinz Nineveh im Sommer 2014 systematisch begangene Zivilisationsbruch gegen die Volksgruppe der Yeziden ist allerdings flüchtlingsrechtlich auf den Begriff der Gruppenverfolgung zu bringen. Das Geschehen zeigt eine Gruppenverfolgung in einer solch paradigmatischen Weise auf, dass sich – will das Recht dem zu beurteilenden historischen Sachverhalt gerecht werden – mechanisch angestellte weitere Betrachtungen zu einer hinreichenden Gefahrenverdichtung, erst recht in einer zahlenmäßigen Weise, sowohl erübrigen als auch verbieten. Eine Gruppenverfolgung wird denn, soweit ersichtlich, in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch durchgehend angenommen. Der maßgebliche Sachverhalt ist: Der Islamische Staat war in der Provinz Nineveh vor August 2014 vorgedrungen. Vom 2. auf den 3. August 2014 begann der Islamische Staat eine Offensive in Sinjar. Peschmerga und irakische Armee zogen sich zurück. Sinjar und die umliegenden Dörfer fielen. Die Yeziden waren dem Vordringen des Islamischen Staates schutzlos ausgeliefert. 200.000 bis 400.000 Yeziden flohen aus der Region (die Zahlen schwanken je nach Quelle, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak [AA, Lagebericht], 7. Februar 2017, S. 12 bzw. AA, Lagebericht, 12. Januar 2019, Seite 12, 19; ACCORD, Siedlungsgebiete und Lage der YezidInnen, 2. Februar 2017). Etwa 40.000 bis 60.000 Yeziden begaben sich ins Sinjar-Gebirge. Dort vom Islamischen Staat umzingelt, konnten sie erst fliehen, nachdem der Patriotischen Arbeiterpartei Kurdistans – PKK – verbundene Kämpfer eingegriffen und einen Fluchtkorridor geschaffen hatten. Binnen Kurzem gelang es dem Islamischen Staat, Yeziden nahezu vollständig aus dem Distrikt Sinjar – und der Provinz Nineveh insgesamt – zu vertreiben und die, denen eine Flucht nicht gelang, zu ermorden, zu unterjochen, zu vergewaltigen, zu verletzen, zu verschleppen und zwangszukonvertieren. Im Verlauf der Angriffe tötete der Islamische Staat in Sinjar und den yezidischen Dörfern der Region zwischen 5.000 und 7.000 Yeziden. Tausende junge, insbesondere weibliche Yeziden wurden verschleppt; nur ein Teil ist zurückgekehrt (vgl. ausführlich: Oehring, Christen und Yeziden im Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven, 2017, S. 20 ff.; ACCORD, Siedlungsgebiete und Lage der YezidInnen, 2. Februar 2017; siehe insgesamt VG Berlin, Urteil vom 25. Januar 2018 - VG 29 K 140.17 A - juris). Die Klägerin hat angegeben, selbst zu einer Gruppe gehört zu haben, die entführt worden sei, aber fliehen konnte. Sie hat vorgebracht, noch am 3. August 2014 vom Islamischen Staat aufgegriffen, auf einem LKW in Richtung der Stadt Sinjar gebracht worden und der dort ihr drohenden Zwangskonvertierung nur deshalb entgangen zu sein, weil sich im Zuge eines Luftangriffes auf die Stadt die Kämpfer des Islamischen Staates zerstreut und ihre Gefangenen hätten entweichen lassen. Auch auf Nachfrage des Gerichts hat die Klägerin ausdrücklich daran festgehalten, dass sowohl die Entführung als auch der Luftangriff auf den Tag des Überfalls des Islamischen Staates auf die Yeziden, auf den ausdrücklich benannten 3. August 2014, gefallen seien; das Flugzeug, das den Luftangriff vollzogen haben soll, hat sie danach nicht erkennen können. Diese Darstellung der Klägerin ist nach Überzeugung des Gerichts unwahr. Der seinerzeitige Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika hat Luftangriffe auf Kämpfer des Islamischen Staates zur Unterstützung der im Sinjar-Gebirge ausharrenden Yeziden erst am 7. August 2014, vier Tage nach dem von der Klägerin geschilderten Vorfall, befohlen (vgl. statt Vieler United States Department oft State, International Religious Freedom Report for 2014, Iraq, Mai 2015, S. 17). Vorherige Luftangriffe der Peschmerga oder gar der irakischen Armee innerhalb des zu diesem Zeitpunkt teils von Peschmerga kontrollierten Gebietes sind den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen. Es wird vielmehr einhellig geschildert, dass der Islamische Staat – wegen der Kapitulation von Streitkräften und des Rückzugs der irakischen Armee bzw. der Peschmerga – vergleichsweise ungehindert das Gebiet um die Stadt Sinjar einnehmen konnte (vgl. etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 21. Oktober 2015: Sicherheitssituation im Distrikt Sindschar beziehungsweise in der ganzen Provinz Ninewa und Trainingslager der Terrormiliz Islamischer Staat (IS), S. 2 ff.). Gerade weil Hilfe ausblieb, mussten viele Yeziden in das Sinjar-Gebirge fliehen und sich den (auch von der Klägerin bezeichneten) katastrophalen humanitären Bedingungen aussetzen. Erst am 10. August 2014 kamen Kämpfer der PKK und der Volksverteidigungseinheiten zu Hilfe, die – nunmehr unterstützt von den Luftangriffen der Vereinigten Staaten – über einen freigekämpften Korridor nach Syrien letztlich den Weg in den Nordirak in den Nordirak ebneten (ausführlich: Oehring, Christen und Yeziden im Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven, 2017, S. 20 ff.). Es kommt hinzu, dass die freie Schilderung der Klägerin zu der angegebenen Entführung auch im Übrigen schematisch und im Wesentlichen frei von erlebnisbezogenen Einzelheiten ist. Die Kämpfer des Islamischen Staates hat sie nur als bärtig und groß, die Fahrzeuge, mit denen sie verschleppt worden zu sein angibt, gar nicht näher beschrieben. Soweit die Klägerin schildert, sich mit einem Kämpfer des Islamischen Staates darüber auseinandergesetzt zu haben, dass sie nun die muslimische Religion annehmen solle, und ihm widersprochen zu haben, fügen sich diese Angaben in die von ihr geschilderte bedrängende Situation einer Verschleppung und bevorstehenden Zwangskonvertierung nach gescheiterter Flucht nicht. Auch der Abwurf von Bomben hat keine genauere Konturierung erfahren. Die von der Klägerin getroffenen Angaben zur Situation von Müttern und Kindern am Berg und zu dem von den kurdischen Kämpfern geöffneten Korridor gehen nicht über das hinaus, was sich auch der Berichterstattung über die ungeheuren Verbrechen und Verheerungen dieser Zeit entnehmen lässt. Auffällig war, dass die Klägerin auf die sich erste anbietende Frage des Gerichts („wie sie entkommen sei“) hin begonnen hat, am Stück nahezu vollinhaltlich vorzubringen, was sie auch bereits beim Bundesamt entsprechend geäußert hatte, und diese Darstellung mit allgemeinen Bemerkungen zur Lage der Yeziden zu beschließen. Demgegenüber hat das Gericht auch auf mehrfache Nachfrage nicht recht zu erhellen vermocht, wie die Klägerin und ihre Schwester den Zeitraum bis zur Ausreise verbracht haben. Die Klägerin hat auch dazu nur spärliche Angaben treffen können, die überwiegend ins Allgemeine drängen. In Gesamtwürdigung ihres Vorbringens kann das Gericht alleine zugrunde legen, dass die Klägerin Yezidin ist. Sind die maßgeblichen allgemeinen und besonderen biographischen Selbstauskünfte der Klägerin – einerseits zu ihrem Schulbesuch, andererseits zu der Vertreibung der Yeziden im August 2014 – in der geschilderten Weise offenbar unrichtig, vermag das Gericht im Übrigen jedoch den Angaben der Klägerin nicht die erforderliche Verlässlichkeit beizumessen, auf der eine weitergehende Überzeugungsbildung ruhen könnte. Die Klägerin ist persönlich unglaubwürdig. Ihr ungleichgewichtiges Antwortverhalten in der mündlichen Verhandlung steht ihrer Verlässlichkeit außerdem entgegen. Denn sie hat dort nachdrücklich eigenes (allgemeines) Vorbringen zur Lage von Yeziden und Frauen im Irak vertreten. Auf Fragen des Gerichts hat sie demgegenüber vielfach nur knapp und unbestimmt geantwortet. Bei dieser Sachlage insgesamt, auch zu dem Geschehen vor und nach der Verfolgung, unrichtiger bzw. fragwürdiger autobiographischer Angaben kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass die Klägerin in dem maßgeblichen Zeitraum der gegen die Yeziden verübten Gruppenverfolgung überhaupt (noch) jedenfalls grundsätzlich in dem von ihr angegebenen Distrikt lebte und damit – ohne dass sich die Gruppenverfolgung in Verfolgungshandlungen ihr individuell gegenüber geäußert haben müsste – jedenfalls zu der abgegrenzten und räumlich radizierten verfolgten Gruppe, nämlich der Yeziden innerhalb des vom Islamischen Staat eroberten Territoriums, gehörte. Allein daraus, dass die Klägerin Yezidin ist und die Mehrzahl der Yeziden in Sinjar lebt, kann das Gericht nicht schließen, dass auch die Klägerin überhaupt oder jedenfalls noch in Sinjar heimisch war. Soweit die Klägerin Personaldokumente vorlegt, die in der Region Kurdistan-Irak ausgestellt waren, lässt dies für die Möglichkeit Raum, dass sie tatsächlich erst nach einer Flucht aus Sinjar dorthin gekommen war; zwingend ist dies indes nicht. Damit vermag in tatsächlicher Hinsicht nicht zugrunde gelegt zu werden, dass die Klägerin jedenfalls auf Grundlage einer Gruppenverfolgung vorverfolgt aus dem Irak ausgereist ist. Dem Gericht hat sich die von der Klägerin nicht beantragte Einvernahme ihrer Schwester, G..., nicht aufdrängt. Die Wahrnehmungen der Schwester sind nicht geeignet, die offenbaren Unrichtigkeiten des Vorbringens der Klägerin auszuräumen. Im Übrigen hat sie bei dem Bundesamt – in ebenfalls wenig bestimmtem Vorbringen – angegeben, dass sie im Zeitpunkt der Verfolgung durch den Islamischen Staat nicht bei der Klägerin gewesen sei. c) Selbst wenn demgegenüber angenommen wird, die Klägerin sei von Verfolgung betroffen gewesen, ist ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Die aus Gründen der Vorverfolgung grundsätzlich bestehende Vermutung, dass die Furcht einer Asylantragstellerin vor Verfolgung begründet ist, ist widerlegt. In dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass die Klägerin bei Rückkehr in die von ihr angegebene Herkunftsregion Sinjar (erneut) einer Gruppenverfolgung ausgesetzt wäre. Die Verfolgung der Yeziden 2014 beruhte auf der militärischen Stärke und dem – wie gesehen – im Wesentlichen ungehinderten territorialen Vorrücken des Islamischen Staates. Insbesondere seit August 2014 – außerhalb des Distrikts Sinjar auch schon zuvor – vermochte der Islamische Staat territoriale Ordnungsmacht zu etablieren und innerhalb der bzw. ausgehend von den von ihm kontrollierten Gebieten seiner ideologisch begründeten Willkür freien Lauf zu lassen und schwerste Gräueltaten zu verüben. Auf dieser Grundlage und in diesem Rahmen konnte es geschehen, dass der Islamische Staat in einem räumlich beschränkten Gebiet einer zeitlich begrenzten Phase weniger Wochen einer – in dem Kerngebiet des Distrikts Sinjar – insgesamt etwa Eineinvierteljahr umfassenden Territorialherrschaft das beherrschte Gebiet jedenfalls de facto ethnisch säubern konnte. Diese Bedingungen, unter denen sich die Gruppenverfolgung der Yeziden vollzog, bestehen seit Langem gefestigt nicht mehr fort. Kämpfern der PKK und Einheiten der Peschmerga gelang es bereits zum Jahresende 2015, den Islamischen Staat im Wesentlichen aus der Gegend um das Distrikt Sinjar zu vertreiben (vgl. UNHCR, Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative for Yazidis in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2016; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, August 2017, in der Fassung vom 18. Mai 2018, S. 49). In der Folge ist auch die Provinz Nineveh insgesamt vom Islamischen Staat befreit worden (Swedish Migration Agency, Lifos-Centre for Country of Origin Information and Analysis [Lifos], The Security Situation in Iraq: July 2016 - November 2017, 18. Dezember 2017, S. 29). Er kontrolliert in der Provinz Nineveh keinerlei Gebiete mehr (AA, Lagebericht, 12. Januar 2019, S. 4, 15 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Yeziden in der Provinz Ninewa, 11. Februar 2019, S. 4, 12; European Asylum Support Office [EASO], Country of Origin Information Report: Iraq – Security Situation [EASO, Security Situation], März 2019, S. 123). Darüber hinaus ist auch im gesamten Staatsgebiet des Irak – d.h. auch insbesondere in den Nachbarprovinzen zur Provinz Nineveh – die Territorialherrschaft des Islamischen Staates vollständig gebrochen (vgl. aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin unter anderem Urteile der 29. Kammer vom 25. Januar 2018 – VG 29 K 140.17 A – juris Rn. 36 ff. sowie vom 4. März 2019 – VG 29 K 120.18 A –). Es bestehen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Islamische Staat im Distrikt Sinjar oder in den Nachbarregionen wieder eine solch zahlenmäßige Größe erreicht hätte und die Gegenwart militärischer oder paramilitärischer Kräfte der irakischen Zentralregierung so ausgedünnt wäre, dass ein (teilweises) territoriales Vorrücken mit einer abermaligen Ausübung von Gewalt gegenüber den (wieder) dort lebenden Yeziden nicht gänzlich unwahrscheinlich wäre. Die gebrochene Territorialgewalt des Islamischen Staates hat allerdings nicht dazu geführt, dass er im Irak – auch in der angegebenen Herkunftsprovinz der Klägerin – über keinerlei Präsenz mehr geböte; weder die ideologische Resonanz der Gruppe unter Sunniten, die sich in der irakischen Nachkriegsordnung nicht wiederfinden, noch die bis in die Nachbarländer reichenden Rekrutierungslinien sind gänzlich aufgehoben. Der Islamische Staat ist nicht etwa verschwunden. Er hat vielmehr, seinem weitaus geringeren Vermögen und einer erheblich verminderten Zahl an Kämpfern angepasst, von der zwischenzeitlich geübten Territorialstrategie (zurück) auf eine asymmetrische Kriegsführung umgestellt, die erkennbar wieder auf die Unterminierung der staatlichen Ordnung zielt (AA, Lagebericht, 12. Januar 2019, S. 16; EASO, Security Situation, März 2019, S. 123). In den vergangenen Monaten hat der Islamische Staat auch in der Provinz Nineveh wieder eine gewisse terroristische Aktivität entfaltet. Vereinzelt berichtet wird von – dem Islamischen Staat zugeschriebenen – Angriffen auf Dörfern; zu ihnen kommt es insbesondere nachts oder bei Abwesenheit stationierter irakischer Sicherheitskräfte. Es fehlt aber vollständig an Erkenntnissen, dass nur oder jedenfalls überwiegend zielgerichtet yezidische Dörfer Angriffsziel sind. Das Gleiche gilt für die von dem Islamischen Staat verübten Entführungen und Anschlägen mit Autobomben (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Yeziden in der Provinz Ninewa, 11. Februar 2019, S. 21; EASO, Security Situation, März 2019, S. 123). Soweit der Islamische Staat Anschläge verübt, lassen sie ein ethnisches Ziel nicht erkennen. Entführungen richten sich unter anderem gegen Personen, die der Zusammenarbeit mit Regierungstruppen verdächtigt werden. Oft sind Polizisten und andere örtliche Amtsträger – zum Beispiel Bürgermeister – Ziele einer solchen, nicht ethnisch oder religiös bestimmten Gewalt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Yeziden in der Provinz Ninewa, 11. Februar 2019, S. 6, 12, 16 ff., 19 ff.). Die von EASO für das Jahr 2018 besonders aufgeführten – ihrer Zahl nach deutlich zurückgegangenen – sicherheitsrelevanten Vorfälle (vgl. EASO, Security Situation, März 2019, S. 125 ff.) bestätigen dieses Bild. Auch danach trifft die vom Islamischen Staat verübte Gewalt allgemein die Zivilbevölkerung und die Vertreter der staatlichen Ordnung unter Einschluss der Sicherheitskräfte. Eine nur mittelbar ethnische oder religiöse Radizierung dieser Gewalt fällt bei keinem der geschilderten Vorfälle ins Auge und findet in den Erkenntnismitteln keine Grundlage. Die fortbestehende Präsenz des Islamischen Staates ist ihrem Umfang nach sowohl für das Distrikt Sinjar als auch für die Provinz Nineveh zu relativieren: Der Islamische Staat verübt seine Angriffe im Schwerpunkten in grenznahen Bereichen; die Schwerpunkte der asymmetrischen Angriffe sollen jedoch im Süden der Provinz Nineveh und in Teilen des Distrikts Mosul liegen (siehe EASO, Security Situation, März 2019, S. 123). Im Distrikt Sinjar spielt der Islamische Staat derzeit keine wesentliche Rolle (vgl. Landinfo, Northern-Iraq – Security situation and the situation for internally displaces persons in the disputed areas, including possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq, November 2018, S. 41). Warnungen davor, dass der Islamische Staat seine verbleibenden Rückzugsorte in Syrien nutzen könnte, um das Staatgebiet des Irak zu infiltrieren, begegnet der irakische Staat mit Sicherheitsoperationen gegen IS-Kämpfer in der Provinz Nineveh (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Yeziden in der Provinz Ninewa, 11. Februar 2019, S. 21; EASO, Iraq Security Situation, März 2019, S. 126). Die staatliche Ordnung stellt sich, anders als im 2014, als wehrhaft dar. Das Gericht teilt nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (VG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2019 – 13 K 11/18.A – juris Rn. 16 m.N. aus der Rechtsprechung der 16. Kammer desselben Gerichts), für eine Widerlegung der von Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie begründeten Vermutungswirkung müsse jede Art der Verfolgung ausgeschlossen werden können. Die Vermutungswirkung knüpft an eine konkrete Vorverfolgung, im Falle der Gruppenverfolgung folglich an das historisch konkrete Ereignis einer von einem bestimmten Akteur potenziell gegen alle Mitglieder einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Zugehörigkeitsgruppe innerhalb eines bestimmten Raumes gerichteten Verfolgung. Eine möglicherweise nunmehr anderweitig drohende Verfolgung der Gruppe, die aber ihrerseits keine Vorverfolgung begründete, ist nicht Gegenstand der von der stattgefundenen Vorverfolgung begründeten Beweislastwirkungen. Gemäß Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie ist maßgeblich, ob stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Eine „solche“ Verfolgung ist aber nicht eine irgend denkbare Verfolgung, sondern die im Wesentlichen der Verfolgung vergleichbare und gleichgerichtete – abermalige – Verfolgung. Sprechen stichhaltige Gründe dagegen, ist die Vermutungswirkung entkräftet. Eine Ansicht, nach der jede Verfolgung ausgeschlossen sein muss, vollzieht unter anderem die kategoriale Trennung zwischen individueller Verfolgung und Gruppenverfolgung nicht in hinreichendem Maße nach. Es bestehen auch Zweifel, ob sie dem genuinen Vorverfolgungsgeschehen hinreichend gerecht wird. Ob stichhaltige Gründe gegen die Verfolgung von Yeziden im Distrikt Sinjar vorliegen, bemisst sich in diesem rechtlichen Rahmen nicht an der Restpräsenz, die der Islamische Staat noch in dem Distrikt aufweist, und nicht an der Fähigkeit dieses Akteurs, ggf. in Einzelfällen noch Mitglieder dieser Gruppe zu verfolgen. Maßgeblich ist vielmehr, ob nach der gegenwärtigen Sachlage eine erneute Gruppenverfolgung durch den Islamischen Staat möglich ist. Dies ist – wie gesehen – zu verneinen: Die historische Ausnahmesituation, in der der Islamische Staat Territorialgewalt in Sinjar hatte, ist durchbrochen, er kann eine solche Gebietsherrschaft derzeit erkennbar nicht wiederherstellen, er verfügt nicht mehr über eine wesentliche Anzahl an Kämpfern, hat die Strategie daraufhin wechselt und richtet die noch begrenzte asymmetrische Kriegsführung (derzeit) nicht mehr gezielt gegen Yeziden. Damit erscheint im maßgeblichen Betrachtungszeitpunkt eine erneute Gruppenverfolgung durch den Islamischen Staat (auf von ihm besetzten Territorium) nunmehr seit längerer Zeit stabil – und auch zukünftig auf Sicht – ausgeschlossen. Das Gericht verkennt nicht, dass damit die Minderprivilegierung von Yeziden im Irak nicht endet, die pejorative Betrachtung von Yeziden durch muslimische Gruppen durch die Gräueltaten des Islamischen Staates nicht gebannt ist, sondern wieder neue Konjunktur erfahren hat, und insbesondere weder die ideologische Wirkkraft noch die Rekrutierungsarsenale des Islamischen Staates erschöpft sind. Damit ist aber allein gesagt, dass in zukünftigen Betrachtungszeitpunkten abermals zu fragen sein wird, ob weiterhin die heute vorhandenen stichhaltigen Gründe gegen eine erneute solche Gruppenverfolgung sprechen. Der Klägerin droht als Yezidin eine Gruppenverfolgung nach der Sachlage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch nicht aus anderen Gesichtspunkten: Die Erkenntnismittel bieten weder Anhaltspunkte für eine (gegenwärtige) Gruppenverfolgung durch kurdische noch durch arabische Volkszugehörige als nichtstaatliche Akteure. Die im Irak verbliebenen Yeziden haben im Gegenteil ganz überwiegend in der Region Kurdistan-Irak – und damit bei Kurden – Schutz gefunden. Dass sich Yeziden ursprünglich durch Peschmerga im Stich gelassen fühlten und dass die vorübergehende Migration zu einer großen Anzahl an Binnenflüchtlingen bei prägenden religiös-ethnischen Unterschieden führt, hat nichts mit einer Gruppenverfolgung gemein. Für das Verhältnis zu arabischen Volkszugehörigen gilt nichts anderes. Daran ändert nichts, dass viele Yeziden, darunter auch die Klägerin, ihren arabischen Nachbarn misstrauen, weil sie sie beschuldigen, sich während der Territorialherrschaft des Islamischen Staates mit diesem gemein gemacht zu haben (vgl. dazu Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Yeziden in der Provinz Ninewa, 11. Februar 2019, S. 6). Auch ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass Sicherheitskräfte gegen Personen vorgehen, die beschuldigt werden, Verbindungen zu Extremisten (gehabt) zu haben (EASO, Iraq Security Situation, März 2019, S. 129). Schließlich findet durch staatliche irakische Stellen eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten im gesamten Staatsgebiet des Irak – sowohl nach geschriebenem Recht als auch in der Verwaltungspraxis – nicht statt (AA, Lagebericht, 12. Januar 2019, S. 12). 2. Die Klägerin ist im Irak auch nicht einer von ihr zum Schluss der mündlichen Verhandlung in den Raum gestellten Verfolgung aus Gründen ihres Geschlechtes (einer sozialen Gruppe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 5 AsylG in Verbindung mit § 3 b Abs. 1 Nr. 4 AsylG) ausgesetzt. Zweifelsohne sind Frauen nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln im Irak weit minderprivilegiert und – in Abhängigkeit von ihrem religiösen und sozialen Umfeld – in der Freiheit, eigene Lebensentscheidungen zu treffen und zu vollziehen, vielfach ungebührlich beschränkt. Gewalt gegenüber Frauen in Familien und Ehen ist bei Weitem nicht hinlänglich tabuisiert. Dessen ungeachtet bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass Frauen (schlechthin) wegen ihres Geschlechtes im Irak einer Gruppenverfolgung ausgesetzt wären; eine solche Verfolgung der Frauen wird, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung auch durchweg nicht angenommen (bejaht jedoch für eine angenommene soziale Gruppe alleinstehender Frauen etwa von VG Hannover, Urteil vom 26. Februar 2018 – 6 A 6292.16 – juris Rn. 34). Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich auch nicht entnehmen, dass ihr nach Rückkehr in den Irak Verfolgung aus Gründen des Geschlechtes drohen würde. Selbst wenn es zutreffen mag, dass der Klägerin, wie sie ausführt, im Irak auf Dauer Zwangsverheiratung bevorgestanden hätte, so hat sie diese erkennbar nicht mehr zu besorgen. Denn die Klägerin gibt an, in Deutschland nunmehr den Freund, mit dem sie schon im Irak (unerlaubt) ausgegangen sei, geheiratet zu haben. Allerdings hat das Gericht auch Zweifel daran, dass der Klägerin konkret die Zwangsverheiratung im Irak gedroht hätte. Die Eltern und Geschwister der Klägerin befinden sich gleichermaßen in Berlin, Tanten und Onkel sind in Deutschland. Die Klägerin bleibt damit ungeachtet ihrer in Deutschland anderen rechtlichen und kulturellen Ausgangslage in den Rahmen familiärer Bindungen gestellt, dem sie auch im Irak ausgesetzt war. Dass sie dennoch offenbar unschwer ihren Freund nach eigener Wahl zu heiraten vermochte, ohne dass Hinweise für eingeschränkten Kontakt zu ihrer Familie ersichtlich sind, stellt durchgreifend in Frage, dass die Klägerin aus einem solch konservativen Umfeld stammt, in dem ihr bei weiterem Verbleib im Irak ohne Mitbestimmungsrechte eine Schließung und Vollzug der Ehe menschenrechtswidrig oktroyiert worden wäre. Das Gericht hat abermals den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin allgemeine Topoi betreffend die Lage im Irak, ihr eigenes Vorbringen zuspitzend, auf sich bezieht. Der Klägerin droht als Frau im Irak auch nicht Verfolgung wegen einer durch ihren Aufenthalt in Deutschland erlangten westlichen Prägung, der ihr die Einfügung in die traditionelle Werteordnung erschweren würde. Das Gericht hat keinen Anlass zu entscheiden, ob eine westliche Prägung irakischer Frauen als für den Fall ihrer Rückkehrer im Einzelfall verfolgungsbegründend erachtet werden kann. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass – eine Verfolgungsannahme zugrunde gelegt – das Ausmaß der westlichen Prägung der jeweils genauen tatsächlichen Feststellung bedürfte und ausgehend von diesen einzelnen Feststellungen zu ermitteln wäre, ob die Schutzsuchende sich in einer Weise verhalten würde, die ihre Verfolgung als Frau zu begründen geeignet wäre, oder sie ein solch ihr selbstverständlich gewordenes Verhalten in unzumutbarer Weise unterdrücken müsste. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin nicht erkennbar. Einerseits hat die Klägerin angegeben, sich bereits im Irak heimlich mit ihrem jetzigen Mann getroffen zu haben; die in Deutschland vollzogene Heirat ist damit keine Folge einer westlichen Kulturorientierung. Anderseits lebt die Klägerin weiterhin im Wesentlichen in einem stabilen von der Herkunftskultur geprägten Umfeld aus ihrem aus dem Irak stammenden Ehemann und ihrer überwiegend nach Deutschland migrierten Familie. An einer Herauslösung aus diesem Umfeld und einer Verselbständigung der Klägerin etwa durch Erwerbstätigkeit, Bildungserwerb oder sonstige verregelmäßigte Teilhabe an außerhalb der Familie liegenden Sozialstrukturen der Ankunftsgesellschaft fehlt es; sie gibt an, in Deutschland einen Kurs nicht bestanden zu haben und sonst nichts zu machen. Aus der Ausländerakte ergibt sich nichts anderes. Davon abgesehen, wird, soweit die Rechtsprechung die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf die verwestliche Identität eine Frau stützt, aus der Verwestlichung auf eine Verfolgungsgefahr nur unter der Voraussetzung geschlossen, dass eine Frau alleinstehend ist und damit – so wird offenbar angenommen – nicht dem von der geschlossene Ehe vermittelten Schutz vor gesellschaftlicher Ingerenz unterfällt (vgl. etwa VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. Juni 2017 – 8a K 1917/16.A – juris Rn. 32 ff, VG Aachen, Urteil vom 3. Mai 2019 – 4 K 3092/17.A – juris Rn. 30 ff.). Eine „Verwestlichung“ wird dabei nach dem Verständnis des Gerichts einerseits als Gesichtspunkt diskutiert, der Verfolgungsgefahren für alleinstehende Frauen begründet (so VG Gelsenkirchen und VG Aachen, aaO), und andererseits als kulturelle Unterstellung verstanden, die sich mit der Rückkehr einer (ggf. nunmehr) alleinstehenden Frau aus dem westlichen Ausland verbindet (so wohl VG Münster, Urteil vom 2. Oktober 2018 – 6a K 5132/16.A – juris in der Zusammenschau der Erwägungen in Rn. 49 ff., 81 und 83). Keiner dieser Begründungsansätze trifft – ungeachtet seiner jeweiligen Tragfähigkeit – auf die verheiratete Klägerin zu. II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Die für den Flüchtlingsschutz geltenden unionsrechtlichen Vorgaben einschließlich des Prognosemaßstabes sind auf den subsidiären Schutz ebenfalls anzuwenden, d.h. es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 18 und 22; OVG Münster, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A – juris Rn. 34). Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Klägerin subsidiärer Schutz nicht zuzuerkennen. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, der Klägerin drohe in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. 1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG liegen nicht vor. Dass der Klägerin die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe drohen, macht sie selbst nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. 2. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin Folter oder Bestrafung oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht. Die Klägerin hat insoweit keine tatsächlichen Umstände geltend gemacht, die über die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorgebrachten Tatsachen hinausgehen. Das Gericht nimmt zur tatsächlichen Würdigung auf seine Ausführungen vorstehend unter I. Bezug. Die Gefahr folgt auch nicht aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland. Die allgemeine Sicherheits- oder humanitären Lage vermag die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein zu begründen, wenn sie sich auf ein zielgerichtetes Handeln bzw. Unterlassen eines Akteurs zurückführen lässt, der die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 13 mit Nachweisen aus der zugrunde liegenden Rechtsprechung des EuGH; siehe schon BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 29). Das Erfordernis eines Akteurs folgt nach der Struktur des nationalen Asylgesetzes, vorgegeben durch die darin umgesetzten Vorschriften der Qualifikationsrichtlinie, aus der systematischen Annäherung der Vorschriften über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes. Denn abgesehen von den die Flüchtlingseigenschaft besonders konstituierenden Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung einerseits (§ 3a AsylG) und eines Verfolgungsgrundes andererseits (§ 3b AsylG) ist die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG an die in § 3c bis § 3e AsylG normierten weiteren Voraussetzungen gebunden, die auch für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gelten; dies gilt für alle drei in § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG genannten Fälle ernsthaften Schadens in gleicher Weise. Zugleich grenzt das Erfordernis des Akteurs die jeweils auf die Voraussetzungen des internationalen Schutzes aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und des nationalen Abschiebungsschutzes § 60 Abs. 5 AufenthG voneinander ab. Beide Vorschriften begründen mit jeweils unterschiedlichen Formulierungen – in § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird der Wortlaut des Art. 3 EMRK als Tatbestandsvoraussetzung wiedergegeben; § 60 Abs. 5 AufenthG knüpft pauschal an eine Unzulässigkeit der Abschiebung, soweit diese sich aus der Anwendung der EMRK ergibt – eine Schutzgewähr bei Verletzung des Art. 3 EMRK. Nur aber, wenn diese Verletzung einem Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3c AsylG zurechenbar ist, begründet eine Verletzung von Art. 3 EMRK subsidiären Schutz; im Übrigen vermag sie allein zu einem Abschiebungsverbot zu führen. Die Erfordernisse eines zielgerichteten Verhaltens (Handelns oder Unterlassens) des Akteurs einerseits und des Hervorrufens bzw. erheblichen Verstärkens einer schlechten humanitären Lage andererseits führt das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dem mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. AsylG wortgleichen Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU zurück. Diese Vorschrift ist danach wie folgt auszulegen: Es bedarf einer direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordert, zu verantworten hat. In dem Urteil vom 18. Dezember 2014 – C-542/13 – Rn. 35 ff. hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der in Art. 15 Buchst. b Qualifikationsrichtlinie genannte ernsthafte Schaden nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftslandes sein darf. Nach der Rechtsprechung des EuGH folgt dies aus dem Zusammenhang mit dem (in § 3c AsylG wortidentisch umgesetzten) Art. 6 der Qualifikationsrichtlinie, der eine Liste der Akteure enthält, von denen ein ernsthafter Schaden ausgehen kann. Die Voraussetzungen von Art. 15 Buchst. b Qualifikationsrichtlinie liegen nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs nicht vor, solange einem erkrankten Ausländer die medizinische Versorgung nicht „absichtlich“ verweigert wird (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-542/13 – Rn. 41). Das Bundesverwaltungsgericht verweist in seiner Folgeentscheidung zugleich auf die Ausführungen des Generalanwaltes beim Europäischen Gerichtshof Bot, der ernsthafte Schaden im Sinne des Art. 15 Buchst. b Qualifikationsrichtlinie müsse durch direktes oder indirektes Behördenhandeln verursacht werden. Die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung müsse auf Faktoren beruhen, die den Behörden des Landes direkt oder indirekt anzulasten und ihnen stets bewusst seien, und zwar entweder weil die Behörden des Staates, dem der Betroffene angehöre, ihn persönlich bedrohten oder diese Bedrohung tolerierten, oder weil diese Bedrohung auf unabhängige Gruppen zurückgehe, vor denen die Behörden ihre Staatsangehörigen nicht wirksam schützen könnten (Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 24. Oktober 2017 – C-353/16 - Rn. 30 ff.). In dem auf diese Schlussanträge folgenden Urteil vom 24. April 2018 – C-353/16 – Rn. 51) hat der Europäische Gerichtshof sodann ausgeführt, dass die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen angemessener Behandlungsmöglichkeiten in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung vorsätzlich verweigert würde, keine ausreichende Rechtfertigung dafür sein kann, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Aus dieser Rechtsprechung schließt das Bundesverwaltungsgericht, die schadenszufügende Handlung oder Unterlassung des Akteurs müsse bewusst und zielgerichtet („absichtlich“ bzw. „vorsätzlich“) ausgeführt werden (siehe BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2/19 – juris Rn. 13). Danach besteht eine rechtsdogmatische Parallele zu der Feststellung einer Verfolgungshandlung als Voraussetzung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Unterscheidung zwischen einer von einem Akteur verursachten humanitären Lage in einem Staat – oder einem ggf. abweichend maßgeblichen Betrachtungsgebiet – und ohne eine solche Zurechnung allein auf die allgemeinen Verhältnisses dieses Staates oder sonstigen Betrachtungsgebietes zurückzuführenden humanitären Bedingungen ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu der Vorschrift des Art. 3 EMRK angelegt (vgl. dazu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. März 2019 – 9 LA 99/19 – juris Rn. 10 ff.). Nach dieser Rechtsprechung haben die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebungszielstaat weder notwendig noch einen ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich – 60367/10 – Rn. 74; vom 28. Juni 2011, Sufi und Elmi gegen das Vereinigte Königreich – 8319/07 – Rn. 278; vom 20. Januar 2009, F. H. gegen Schweden – 32621/06 – Rn. 92; vom 11. Januar 2007, Salah Sheekh gegen die Niederlande – 1948/04 – Rn. 141). Art. 3 EMRK dient vorrangig dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte (vgl. EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 – N. gegen das Vereinigte Königreich – Rn. 44). Der Berücksichtigung humanitärer Bedingungen gibt Art. 3 EMRK nur ausnahmsweise Raum. Von der Ausnahmehaftigkeit hergeleitet, gilt im Ausgangspunkt ein strenger Maßstab: Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebungszielstaat, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf fehlende staatliche Mittel, mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten umzugehen, zurückzuführen sind, können grundsätzlich nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK führen. Ausnahmefälle in diesem Sinne sind solche, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen (vgl. EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 aaO Rn. 278 und vom 29. Januar 2013 aaO Rn. 75: „in very exceptional cases“ bzw. „in the most extreme cases“). Die Annahme ist an hohe Voraussetzungen („high threshold“) geknüpft (siehe EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016, Paposhvili gegen Belgien – 41738/10 – Rn. 183 auch zu Einzelfällen bei gesundheitlichen Einschränkungen). Dieser Maßstab ändert sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte jedoch, wenn die schlechten humanitären Verhältnisse im Abschiebungszielstaat zuvörderst auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen dortiger Konfliktparteien zurückzuführen sind, d. h. in der – der EMRK selbst fremden – Begrifflichkeit des unionsrechtlich geprägten Asylrechts: auf einen Akteur. In diesen Konstellationen gilt der in dem Verfahren M. S. S. gegen Belgien und Griechenland (Urteil vom 21. Dezember 2011 – 30696/06 – Rn. 253 ff.) für die Bedingungen der Aufnahme von Asylsuchenden entwickelte und in dem Verfahren Sufi und Elmi gegen das Vereinigte Königreich (Urteil vom 28. Juni 2011 aaO Rn. 282 f.) auf die Lage im Herkunftsland angewandte Maßstab als besser geeignet, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK festzustellen (vgl. EGMR, Urteil vom 29. Januar 2013 aaO Rn. 89 ff.). Danach muss die Fähigkeit des Betroffenen berücksichtigt werden, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen, weiter seine Anfälligkeit für Fehlbehandlungen sowie seine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit (vgl. EGMR, Urteil vom 29. Januar 2013 aaO Rn. 77). Damit hat die Zurechnung der humanitären Bedingungen zu einem Akteur unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK eine doppelte Folge: Der asylrechtliche Schutz reicht weiter, weil in diesem Fall die humanitäre Lage internationalen – subsidiären – Schutz vermitteln kann und nicht allein den von § 60 Abs. 5 AufenthG erfassten nationalen Abschiebungsschutz begründet. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen der Schutzgewährung geringer, weil nicht allein zwingend gegen die Abschiebung sprechende Gründe humanitären Schutz vermitteln, sondern es einer materiellen Betrachtung der gegenwärtigen und zukünftigen Möglichkeit zur Existenzsicherung unter Einschluss einer Besserungsaussicht bedarf. Eine solche Zurechnung zu einem Akteur hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte allerdings – soweit ersichtlich – für die Lage im Herkunftsstaat bislang im Wesentlichen nur in einem Ausnahmefall angenommen. Im Falle zweier somalischer Staatsangehöriger, bezogen auf deren Abschiebung nach Mogadischu, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass in Somalia herrschende Trockenheit zwar zu der humanitären Krise beigetragen hat, sie aber überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückgeht. Die Berichte wiesen darauf hin, dass alle Konfliktparteien rücksichtslose Methoden der Kriegsführung in dicht besiedelten ländlichen Gebieten ohne Rücksicht auf die Sicherheit der Zivilbevölkerung angewendet hätten. Diese alleine die verbreitete Vertreibung und den Zusammenbruch der sozialen, politischen und wirtschaftlichen Infrastruktur zur Folge gehabt. Außerdem habe die Weigerung der – territoriale Gewalt ausübenden – Miliz al-Shabaab, internationale Hilfsorganisationen in den Gebieten unter ihrer Kontrolle tätig werden zu lassen, obwohl zwischen einem Drittel und der Hälfte der Somalier in großer Entbehrung lebten, die Lage erheblich verschlechtert (Urteil vom 28. Juni 2011 aaO Rn. 282 – deutschsprachige Übersetzung in NVwZ 2012, 681, 685). Solche Umstände hat der EGMR demgegenüber für andere konfliktbestimmte Herkunftsländer nicht angenommen. In einer Entscheidung hinsichtlich eines afghanischen Staatsangehörigen mit Schwerbehinderung hat der EGMR ausgeführt, er könne nicht feststellen, dass die Lage in Afghanistan – obwohl konfliktbedingt sehr schwierig – vergleichbar zu der Lage in Zentral- und Südsomalia sei. Anders als Somalia, dem es seit 1991 an einer Zentralregierung gebreche, verfüge Afghanistan über eine Zentralregierung und eine weiterhin funktionierende Infrastruktur. Auch verbleibe das Land – und insbesondere Kabul als Zielort der Abschiebung – unter Kontrolle der Zentralregierung; demgegenüber sei die Mehrheit Süd- und Zentralsomalias unter Kontrolle islamischer Rebellen. Zudem sei die Präsenz internationaler Hilfsorganisationen in Afghanistan weiterhin gewährleistet, auch wenn der Spielraum internationaler Hilfe kontinuierlich abnehme. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass die humanitäre Lage für Schwerbehinderte auf Handlungen oder Unterlassungen der Zentralregierung beruhe; im Gegenteil seien Besserungen erkennbar. Diese Vergleichsbetrachtung lässt – will man sie abstrahieren – erkennen, dass der EMGR die Zurechnung der humanitären Lage zu Konfliktparteien an hohe Voraussetzungen knüpft und Sondersituationen vorbehält, in denen die humanitäre Lage wegen der schieren Dauer des Konfliktes, der Fähigkeit einzelner Konfliktparteien, kraft Territorialherrschaft die Lebensbedingungen zu bestimmen, und dem Ausschluss internationaler Hilfe direkt auf den Konflikt und innerhalb dessen vollzogene Handlungen zurückführen lässt. Besteht demgegenüber eine staatliche Struktur, so liegt der Schwerpunkt der Betrachtung darauf, ob staatliche Stellen die humanitäre Lage in einem Teil des Staatsgebiets oder zu Lasten einer maßgeblichen Gruppe durch (staatliches) Handeln oder Unterlassen so zum Nachteil prägen, dass sie den wesentlichen Verursachungsbeitrag zu setzen in der Lage sind. Die unmittelbar in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte (erste) Frage, nach welchem Maßstab im Falle humanitärer Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu bestimmen ist, und die in dem auch zur Durchsetzung der Gewährleistungen der EMRK bestimmten National- und Unionsrecht siedelnde (zweite) Frage, ob humanitäre Bedingungen internationalen Schutz vermitteln, sind nach der Auffassung des Gerichts einheitlich zu beantworten. Die von dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für die erste Frage entwickelten Kriterien zur Bestimmung der Zurechnung humanitärer Bedingungen sind für die zweite Frage der Zurechnung zu einem Akteur im Sinne von § 3c AsylG fruchtbar zu machen. Das von dem Bundesverwaltungsgericht formulierte Merkmal eines Akteurs, der die schlechte humanitäre Lage hervorrufe oder erheblich verstärke, ist damit durch die von dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Einzelnen herangezogenen Gesichtspunkte auszufüllen. Diese einheitliche Betrachtung führt zu einer systematisch klaren Zweiteilung: Fälle humanitärer Bedingungen, die auf einen Akteur zurückzuführen sind, bleiben allein der Prüfung der subsidiären Schutzes vorbehalten; dabei findet der strengere Maßstab einer Existenzsicherung Anwendung. Demgegenüber ist die regelmäßige Konstellation nicht eindeutig zurechenbarer humanitärer Bedingungen Gegenstand des Abschiebungsschutzes; dabei ist mit dem grundsätzlich vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte herangezogenen Maßstab nach einem schweren Ausnahmefall zu fragen, der der Abschiebung ausnahmsweise entgegensteht. Ausgehend von diesem rechtlichen Rahmen legt das Gericht nicht zugrunde, dass die zweifelsohne prekäre humanitäre Lage in dem von ihr angegebenen Herkunftsgebiet Sinjar der Klägerin über das von der Beklagten festgestellte Abschiebungsverbot hinaus (sogar) subsidiären Schutz vermittelt. Die in Sinjar weiter obwaltende humanitäre Lage ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht – jedenfalls nicht mehr – in dem erforderlichen Maße von dem Islamischen Staat oder zwischenzeitlich einem anderen Akteur hervorgerufen oder wesentlich verstärkt (im Ergebnis ebenso aus neuerer Zeit VG Hannover, Urteil vom 21. Mai 2019 – 15 A 748/19 – juris Rn. 44 ohne nähere Begründung; anderer Auffassung mit dem Hinweis, die humanitäre Lage sei im Wesentlichen auf den Islamischen Staat und rivalisierende Milizen als nichtstaatliche Akteure zurückzuführen, in ständiger Rechtsprechung die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin, vgl. zuletzt Urteil vom 28. Mai 2019 – 29 K 5.19 A – EA S. 13). a) Der Islamische Staat hat allerdings – einer Untersuchung von Amnesty International folgend – während seiner dort geübten Territorialherrschaft (im Wesentlichen) bis Ende 2015 insbesondere im Distrikt Sinjar die Infrastruktur zur Versorgung der Landwirtschaft und der Landbevölkerung beschädigt (vgl. Amnesty International, Dead Land: Islamic State's Deliberate Destruction of Iraq's Farmland [Amnesty International, Dead Land], Dezember 2018, S. 12 ff.; von „häufigen Berichten“ spricht diesbezüglich US Department of State, Iraq 2017 Human Rights Report, S. 21 mwN). Nahe der Stadt Sinjar sollen nach dem Stand 2015 70 vom Hundert des Vieh, der Ernte und der landwirtschaftlichen Einrichtungen zerstört worden sein; im Unterdistrikt Sinune soll sich der Verlust landwirtschaftlicher Maschinen gar auf 75 vom Hundert belaufen. Nach Einschätzung von Amnesty International sind diese Schäden nur zu einem Teil Kollateralfolgen des Krieges. Zu einem anderen – als überwiegend eingeschätztem – Teil soll es der Islamische Staat zielgerichtet darauf angelegt haben, die ländliche Umwelt zu zerstören, die den Lebensunterhalt der Familien sicherte. So seien Bewässerungsbrunnen durch Schutt, Öl oder andere Fremdkörper sabotiert worden; dabei seien Pumpen, Kabel, Generatoren und Transformatoren zerstört worden. Auch habe der Islamische Staat Obstgärten verbrannt oder habe sie abgeholzt und habe wichtige Stromleitungen umgerissen oder diese gestohlen (Amnesty International, Dead Land, Dezember 2018; auszugsweise deutsche Übersetzung bei Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Irak: Yeziden in der Provinz Nineveh, 11. Februar 2019, S. 14). Einige der angerichteten Verheerungen – wie etwa durch das Niederbrennen von Olivenbäumen (vgl. dazu Amnesty International, Dead Land, Dezember 2018, S. 18 ff.) – sind einem raschen Wiederaufbau nicht zugänglich. Zu der prekären humanitären Lage insbesondere in dem Distrikt Sinjar haben aber auch die – hinsichtlich der humanitären Lage ungewillkürten – Kriegsfolgen wesentlich beigetragen. In der Stadt Sinjar wirkt der Häuserkampf nach, mit dem es kurdischen Kräften im November 2015 gelang, den Islamischen Staat zu vertreiben; dort sind weiterhin siebzig vom Hundert der Häuser kriegsfolgenbedingt beschädigt (UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2019, November 2018, S. 32). Die Infrastruktur der Siedlungsgebiete, die von dem Islamischen Staat kontrolliert worden waren, wurde auch von den Luftangriffen gezeichnet, die auf Stellungen des Islamischen Staates geflogen worden sind. b) Diese gewillkürten und ungewillkürten Folgen der vorübergehenden Herrschaft des Islamischen Staates und ihrer militärischen Beendigung 2015 wirken auf die humanitäre Lage des Distrikts weiterhin ein, obwohl der Islamische Staat in Sinjar selbst – wie gesehen – jedenfalls in den wesentlichen Gebieten des Distrikts Sinjar bereits seit 2015 eine periphere Präsenz aufweist. Das Distrikt rechnet zu den von einer besonders angespannten humanitären Lage geprägten Gebieten des Irak (EASO, Country of Origin Information Report: Iraq - Key socio-economic indicators [EASO, Socio-economic indicators], Februar 2019, S. 22; UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2019, November 2018, S. 7). Der Wiederaufbau in der Region ist noch nicht in hinreichendem Maße gelungen. Nach Angaben von Amnesty International hat es die irakische Regierung bislang nicht vermocht, der Zerstörung der landwirtschaftlichen Infrastruktur und der Lebensgrundlagen in Sinjar gerecht zu werden (Amnesty International, Dead Land, Dezember 2018, S. 5 f.). Dafür sind unter anderem die Sicherheitslage und politische Gründe maßgeblich. Nach der Vertreibung des Islamischen Staates blieb die Sicherheitslage des Distriktes instabil und von militärischen Spannungen gezeichnet. Eine Vielzahl an Akteuren konkurrierte um die Vorherrschaft in Sinjar, darunter jeweils Kräfte der beiden kurdischen Parteien Demokratische Partei Kurdistans und Patriotische Union Kurdistans, der PKK und verschiedener Volksmobilisierungseinheiten. In dieser Situation kehrten zunächst wenige Yeziden in ihre Heimat zurück; damit blieben zugleich die personell maßgeblichen Träger eines Wiederaufbaus des eigenen Herkunftsgebietes auf. Die Instabilität der Lage erschwerte Projekte zum Wiederaufbau der Infrastruktur und Konsolidierung der humanitären Lage. Erst im Zuge des kurdischen Unabhängigkeitsreferendums im Oktober 2017 ist nach innen eine gewisse Stabilisierung erreicht worden. Nachdem in Sinjar – wie den anderen umstrittenen Teilen des Staatsgebietes – die irakische Armee vorgerückt war, haben sich die von der Demokratischen Partei Kurdistans kontrollierten Einheiten zurückgezogen. Im Wesentlichen haben nun die jedenfalls formal in die irakischen Sicherheitskräfte eingegliederten Volksmobilisierungskräfte (PMU) die territoriale Kontrolle über das Gebiet inne. Der Distrikt steht damit unter der Kontrolle des irakischen Staates in dem bei dem Einsatz von Milizen anzunehmenden eingeschränkten Ausmaß. Die Eingliederung der Milizen wirkt – bei freilich defizitären Befehlsketten – allerdings auch effektiv: Im Sommer 2018 verhinderte der irakische Ministerpräsident das – zuvor mit ihm nicht abgesprochene – Vorhaben einer Umstrukturierung und Teilverlagerung von Einheiten der Volksmobilisierungskräfte unter anderem im Distrikt Sinjar. Die Volksmobilisierungseinheiten fügten sich der Weisung (siehe EASO, Security Situation, März 2019, S. 119). Den Volksmobilisierungskräften ist es offenbar gelungen, die in Sinjar vorhandenen yezidischen Milizen, insbesondere die Ezidkhan Protection Force, in die Kommandostrukturen des offenen Systems der PMU einzuordnen (Landinfo, Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), 5. November 2018, S. 17). Die Kontrolle von Kräften der Sinjar Resistance Unit (YPG/VBS), die der PKK nahestehen, über einen Grenzstreifen zu Syrien in Khansaour haben die Volksmobilisierungskräfte unangetastet gelassen (vgl. International Crisis Group, Winning the Post-ISIS Battle for Iraq in Sinjar, 20. Februar 2018, S. 9. f.). Die komplexe Konstellation einer Vielzahl bewaffneter inländischer Akteure, die in dem Distrikt ungebrochen ist, wirkt daher auf die Sicherheitslage nicht mehr vordringlich ein. Die Sicherheitslage des Distrikts wird allerdings weiterhin durch seine Lage an der syrisch-irakischen Grenze und der Nähe der Grenze zur Türkei nachteilig mitbestimmt. In dem Distrikt sind offenbar Kämpfer der mit der YBS verbundenen PKK präsent; das türkische Militär soll vor diesem Hintergrund 2018 wiederholt Luftangriffe in Sinjar, unter anderem auf Fahrzeuge der YBS, verübt haben. Aus demselben Grund dringt auch die aus Syrien stammende Miliz Rojava Peschmerga regelmäßig nach Sinjar ein; sie soll jedenfalls vorübergehend in Sinjar Checkpoints unterhalten haben (EASO, Security Situation, März 2019, S. 121). Gleichwohl finden sich in den Erkenntnismitteln keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherheitslage in dem Distrikt von wesentlichen einzelnen Sicherheitsvorfällen oder deren besonderer Häufung geprägt sei. Das aus der Zeit des Islamischen Staates erheblich beschädigte Vertrauen zwischen den Volksgruppen hat sich bislang nicht in wesentlichen Auseinandersetzungen entladen; von Vergeltungsübergriffen auf sunnitische Zivilisten, denen Kollaboration mit dem Islamischen Staat vorgeworfen wird, ist nur vereinzelt berichtet worden (zu solchen Berichten UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 63). Mit der Stabilisierung der Sicherheitslage ist allerdings nicht in gleicher Weise ein Wiederaufbau der Verwaltungsstrukturen einhergegangen. Hatte der Rückzug der der Demokratischen Partei Kurdistans zugeordneten Kräfte die militärischen Auseinandersetzungen innerhalb des Distriktes zurückgehen lassen und zur Befriedung beigetragen, so war in seiner Folge ursprünglich ein administratives Vakuum entstanden. Bis zur Eroberung Sinjars durch den Islamischen Staat war die Distriktsverwaltung eng an die Region Kurdistan-Irak und die dort vorherrschende Demokratische Partei Kurdistans angebunden. Mit Auftreten des Islamischen Staates flohen yezidische Technokraten nach Kurdistan. Sie waren jedenfalls 2018 von dort nicht zurückgekehrt. Mehr noch entwich auch die von der Demokratischen Partei Kurdistan unterstützte yezidische Bezirksversammlung mit dem Rückzug kurdischer Kräfte 2017 von Simouni (in Sinjar) zunächst nach Sumeil in der Provinz Dahuk (vgl. International Crisis Group, Winning the Post-ISIS Battle for Iraq in Sinjar, 20. Februar 2018, S. 10 f.). Yeziden, die ihre Rückkehr erwägen, können damit weiter nicht auf eine funktionierende Selbstverwaltung vertrauen. Hinzu kommt, dass in der Region Kurdistan-Irak ausharrende und grundsätzlich rückkehrwillige Yeziden durch kurdische Kräfte auch von einer Rückkehr abgehalten werden (vgl. Landinfo, Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), 5. November 2018, S. 32). c) Ungeachtet der administrativen Probleme ist die humanitäre Lage in Sinjar gegenüber 2015 keineswegs unverändert. Es besteht insgesamt Aussicht auf eine gewisse kontinuierliche Verbesserung. Derzeit ergibt sich für die Entwicklung in dem Distrikt ein differenziertes Bild: Die Gegend südlich von Sinjar ist weiterhin im Wesentlichen zerstört und unbewohnt geblieben. Nördlich der Stadt soll sich, ungeachtet der auch dort bestehenden Verminung, ein anderes Bild ergeben: In die dortigen acht yezidischen (sog.) Modelldörfer sollen – bereits nach Zahlen einer yezidischen Nichtregierungsorganisation – bis Juni 2018 64.000 von ursprünglich 126.000 Einwohnern zurückgekehrt sein (US Department of States, Iraq Human Right Report 2018, Februar 2019, S. 41). Nach anderen Zahlen sollen 52.000 Einwohner in die Stadt Sinjar und die Dörfer nördlich zurückgekehrt sein (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Yeziden in der Provinz Nineveh, 11. Februar 2019, S. 7 unter Bezugnahme auf eine Darstellung des European Council on Foreign Relations aus Oktober 2018). Die International Organization for Migration (IOM) ging im Juli 2018 von 52.158 Binnenvertriebenen aus, die in den Distrikt Sinjar zurückgekehrt seien (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Yeziden in der Provinz Nineveh, 11. Februar 2019, S. 7 unter Bezugnahme auf eine Darstellung der IOM vom 17. Juli 2018). Ärzte ohne Grenzen schließlich legte im November 2018 zugrunde, ein Viertel der früheren Bevölkerung, 100.000 Personen, sei zurückgekehrt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Yeziden in der Provinz Nineveh, 11. Februar 2019, S. 25 unter Bezugnahme auf eine Darstellung von Ärzte ohne Grenzen vom 8. November 2018). Schon zuvor war berichtet worden, insbesondere die Minderheiten kehrten nach Sinjar zurück (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Irak Shabak, Asayish, Nineveh Ebene, Rückkehr, 29. August 2018, S. 23). Allein dieser Rückzug nach Sinjar zeigt, dass der Distrikt ungeachtet der angespannten humanitären Lage und der nur langsam eintretenden Zustandsverbesserung nicht in dem Zustand verharrt, in dem es der Islamische Staat 2015 verlassen hat. Bei den bislang unternommenen Versuchen, die humanitäre Lage zu verbessern, spielt internationale Hilfe eine entscheidende Rolle. Internationale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen haben Zugang in den Distrikt. Sie sind dort insbesondere seit der Vertreibung des Islamischen Staates kontinuierlich tätig, auch in Kooperation mit staatlichen irakischen Stellen. So sind Angaben über die Verminung im Norden des Distrikts sind möglich, weil die Mines Advisory Group – eine britische Nichtregierungsorganisation, die Entminungsprojekte betreibt – bereits seit 2015 in Sinjar tätig ist; jedenfalls in der Stadt Sinjar und im Norden ist die Entminung nach Angaben von Amnesty International bereits wesentlich vorangekommen (Amnesty International, Dead Land, Dezember 2018, S. 13). Auf dem Stand November 2018 führten Hilfsorganisationen in von UNOCHA koordinierten Projekten in Sinjar über die im gesamten Staatsgebiet durchgeführten Projekte hinaus besondere Maßnahmen zur Bargeldunterstützung für sozial verwundbare Haushalte (CWG), zum Wiederaufbau der Lebensmittelversorgung (FSC) sowie zur Wasser- und Sanitärversorgung (WASH) durch (vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview, November 2018, S. 64 f.). Die Bundesrepublik Deutschland ist seit Juni 2016 insbesondere über das Vorhaben „Stabilisierung der Lebensgrundlage für Rückkehrer und die lokale Bevölkerung, Ninewa“ – in Verbindung mit einem lokalen Träger in Teilen der Provinz Nineveh – unter anderen in ausgewählten Distrikten in Sinjar engagiert. Das mit einem Volumen von 47 Millionen Euro ausgestattete Projekt soll Unterstützung beim Wiederaufbau mit Blick auf die Stabilisierung von Familienhaushalten, die Rehabilitierung öffentlicher Infrastruktur sowie friedliche Konfliktbeilegung leisten; es wendet sich insbesondere an Rückkehrer und Binnenvertriebene (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, Bundestags-Drucksache 19/7538, S. 11). Innerhalb dieses Vorhabens werden verschiedene weitere Projekte implementiert. Dazu rechnet unter anderem das Projekt „Verbesserung der Lebensgrundlagen für Rückkehrer und die lokale Bevölkerung in Nineveh“ mit einem Projektvolumen von 7,5 Millionen Euro im Zeitraum Dezember 2018 bis Dezember 2019. Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit förderte ein Programm, mit dem im Distrikt Sinjar Schäden an Häusern erhoben und restauriert wurden; die Fördersumme betrug 4,3 Millionen Euro (siehe, auch zu weiteren Projekten, Bundestags-Drucksache 19/7538, S. 11 f.). Die Aufbauarbeit von Nichtregierungsorganisationen erstreckt sich auch auf die weiterhin prekäre (siehe EASO, Socio-economic indicators, Februar 2019, S. 76) Gesundheitsversorgung. Ärzte ohne Grenzen unterstützt – in Zusammenarbeit mit der irakischen Gesundheitsbehörde – seit Juli 2018 das Sinuni-Krankenhaus im Distrikt Sinjar durch Wiederaufbau und Betrieb der Notaufnahme (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Yeziden in der Provinz Nineveh, 11. Februar 2019, S. 25 unter Bezugnahme auf eine Darstellung von Ärzte ohne Grenzen vom 8. November 2018). Die irakische Regierung hat 2018 einen Wiederaufbauplan für das Land vorgelegt, der auch der Region Sinjar gelten soll (vgl. EASO, Security Situation, März 2019, S. 130). Offenbar stockt dessen Umsetzung aber weiterhin. Nach Angaben von Amnesty International ist es der irakischen Regierung bislang nicht gelungen, der Zerstörung der landwirtschaftlichen Infrastruktur und der Lebensgrundlagen in Sinjar gerecht zu werden (Amnesty International, Dead Land, 13. Dezember 2008, S. 5 f.). Das Irakische Nationale Versöhnungsbüro hat 2018 – im Vorgriff auf die geplante Eröffnung einer lokalen Vertretung – einen aus 30 Personen bestehenden „Rat der Ältesten“ in Sinjar berufen; zu einer ersten zweitägigen Konferenz ist es im September 2018 gekommen. Dabei ist ein 13 Punkte umfassender besonderer Maßnahmenplan zum Wiederaufbau, Wiedereröffnung der wesentlichen öffentlichen Einrichtungen und zur Aufarbeitung des Kriegsgeschehens entwickelt worden (vgl. European Council on Foreign Relations, When the weapons fall silent: Reconciliation in Sinjar after IS, S. 12 f.; die Studie wird zitiert bei UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, ab S. 27 und Fn. 157). d) Bei dieser Sachlage ist die heutige humanitäre Lage in Sinjar – jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt – im rechtlichen Sinne selbst dann nicht (mehr) auf die vom Islamischen Staat ursprünglich verursachten oder herausgeforderten Verheerungen in der Region zurückführen, wenn angenommen wird, die maßgeblichen Faktoren für die konfliktbedingte Verschlechterung lägen in dem gewillkürten Vorgehen des Islamischen Staates und nicht den konfliktbedingten Folgelasten eines Luft- und Stellungskrieges. Der Islamische Staat wurde vor nahezu vier Jahren aus Sinjar vertrieben. Die Region war seitdem von einer Vielzahl an Akteuren bestimmt und für diese zugänglich. Der Islamische Staat spielte in diesem Zeitraum als gegenwärtiger Akteur nur eine untergeordnete Rolle. Bei allen etwa durch eine fortbestehende Verminung bestehenden Schwierigkeiten des Wiederaufbaus führt das Gericht die heutigen humanitären Schwierigkeiten jedenfalls nicht maßgeblich auf den Umfang der (gezielten) Zerstörungen durch den Islamischen Staat und in der Art dieser Zerstörungen angelegte wesentliche Hindernisse für stabilisierende Maßnahmen zurück, kraft derer dieser Akteur über den zeitlichen Abstand hinweg bestimmend bliebe, sondern auf die nicht hinlänglichen Fortschritte der Konfliktfolgenbewältigung. Die Verheerungen wirken fort, weil sie nicht genügend beseitigt sind. Indes sieht das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass die ursprünglich teils gezielt vom Islamischen Staat geschaffene, teils konfliktbedingt entstandene humanitäre Lage durch einen anderen Akteur – insbesondere staatliche und parastaatliche Kräfte – gezielt so perpetuiert würde, dass diesem Akteur nunmehr die humanitäre Lage zuzurechnen wäre. Insbesondere hat die irakische Regierung das Distrikt Sinjar nicht sich selbst überlassen, sondern durch das zunächst gemeinsame Einrücken der irakischen Armee und der Volksmobilisierungskräfte wieder – nunmehr durch Letzteren ausgeübten – bestimmenden Einfluss auf die Sicherheitslage erlangt; das Distrikt ist in den Wiederaufbauprozess des Landes einbezogen. Dass internationale Hilfsorganisationen, teils in Kooperationsprojekten mit staatlichen Stellen, im Distrikt über längere Zeiträume offenbar ungestört arbeiten können, zeigt, dass humanitäre Hilfe staatlich weder versagt noch verhindert wird. Die gleichwohl zögerlichen Fortschritte bei der Verbesserung der Lage sind – wie gesehen – nicht auf gezielte Obstruktion oder Versagung von Hilfe zurückzuführen, sondern der komplexen Konfliktlage, der zunächst schleppenden Rückmigration, der eingeschränkten Selbstverwaltung, der verbliebenen Dysfunktionalität des Staats- und Verwaltungsaufbaus, der damit allgemein defizitären Durchsetzung staatlicher Gewalt und insbesondere den sich daraus ergebenden Implementationsproblemen von Unterstützungsprogrammen – wie dem bestehenden Wiederaufbauplan – geschuldet. Nur darein, aber nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht als entscheidender Gesichtspunkt, mag spielen, dass staatliche Stellen im Irak den von Yeziden bewohnten Gebieten womöglich nicht die Priorität beimessen, die die humanitäre Lage dort an sich geböte, und sich in solchen Verteilungsentscheidungen die strukturelle Minderprivilegierung der Yeziden auch in Zeiten der Not abermals ausdrückt. Soweit aus der Region Kurdistan-Irak berichtet wird, Yeziden werde die Rückkehr erschwert, so folgt daraus weder eine gezielte noch eine hinreichend erhebliche nachteilige Prägung der humanitären Lage im Distrikt Sinjar. Die so beschriebene Lage ist danach zugleich nicht mit den Verhältnissen vergleichbar, die dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Somalia zur Zurechnung der humanitären Lage auf einen Akteur Anlass gegeben haben. Im Irak bestehen eine Staatsgewalt und grundsätzlich eine Infrastruktur, über die die Staatsgewalt auch auf das gesamte Staatsgebiet einwirken kann. Die in Somalia gerade fehlende faktische Erstreckung der Staatsgewalt auch auf das Konfliktgebiet ist jedenfalls seit 2017 im Irak auch für das umstrittene Gebiet Sinjar ungeachtet der besonderen Rolle der paramilitärischen Kräfte und der auf diese ungeachtet ihrer Einordnung in die Sicherheitsdienste nur begrenzt auszuübenden Kontrolle – insbesondere gemessen an der realen Herrschaftsordnung des Irak – im Grundsatz gegeben; auch zuvor bestand jedenfalls im Wesentlichen mittelbare Kontrolle der kurdischen Regionalregierung. Internationale Hilfe erreicht den Distrikt in dem ausgeführten Umfang kontinuierlich. Die erheblichen Defizite der humanitären Lage beruhen nicht zuvörderst auf einem gesteuerten staatlichen Unterlassen. Eine subsidiären Schutz vermittelnde unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht der Klägerin erst recht nicht, wenn – in Abweichung von ihrem Vorbringen – hilfsweise zugleich auf ihren auch aus Personaldokumenten ersichtlichen letzten Aufenthaltsort im Irak, die Region Kurdistan-Irak, abgestellt wird. Die vergleichsweise günstige humanitäre Lage in der Region Kurdistan-Irak lässt nach den dargestellten Maßstäben aus sich heraus grundsätzlich annehmen, der Klägerin werde die Existenzsicherung dort gelingen. Die humanitäre Lage ist, davon abgesehen, jedenfalls erst recht nicht auf einen Akteur zurückzuführen; der Islamische Staat ist dorthin nicht vorgedrungen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichts Urteil [Kammer] vom 4. März 2019 – 5 K 466.17 A – juris Rn. 48 und 65 ff.). 3. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. Bei der Prüfung einer solchen Bedrohung ist Bezugspunkt für die Gefahrenprognose (bei einem nicht landesweiten Konflikt) der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013, aaO, Rn. 13, vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 16 und vom 14. Juli 2009 –10 C 9.08 – juris Rn. 17). Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts setzt eine Situation voraus, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person den von dem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgehenden Gefahren individuell ausgesetzt wäre. Zu solchen Umständen in der Person des Betroffenen gehört in erster Linie die berufsbedingte Nähe, z.B. als Arzt oder Journalist, zu einer Gefahrenquelle. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte, etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Erforderlich sind hierzu Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet. Dazu muss eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung einerseits der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und andererseits der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, erfolgen. Zudem ist eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich, die auch die medizinische Versorgung mit einbeziehen muss. Soweit ein Ausländer keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände verwirklicht, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Das Risiko einer Zivilperson von 1:800 bzw. 0,125 Prozent, binnen eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, ist dabei – entsprechend den vorstehend dargestellten Grundsätzen zur Gruppenverfolgung – weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ihr drohenden Schadens entfernt (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 17. November 2011, aaO, Rn. 18, 20, 23 und vom 27. April 2010, aaO, Rn. 33 f.). Nach diesen Maßstäben ist hier als Bezugspunkt der Gefahrenprognose – auch ungeachtet der nicht ausgeräumten Zweifel an der mitgeteilten Biographie der Klägerin ausgehend von ihrem Vorbringen – auf das Distrikt Sinjar der Provinz Nineveh abzustellen, in dem Klägerin nach ihren Angaben bis zu dem Einfall des Islamischen Staates gelebt hat und das wegen der besonderen Heterogenität der Provinz Nineveh nach Konfliktverlauf, Siedlungsstruktur und Ethnien (vgl. dazu EASO, Security Situation, März 2019, S. 114) getrennt zu betrachten ist; hilfsweise ist abzustellen auf die Region Kurdistan-Irak, wo die Klägerin jedenfalls vor ihrer Ausreise nach Europa, soweit sie im Irak war, gewohnt haben will und auf die ihre Personaldokumente verweisen. Das Gericht lässt für die Provinz Nineveh – Distrikt Sinjar – offen, ob dort ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht (vgl. zu den Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, aaO, Rn. 22 ff.). Für die Region Kurdistan-Irak nimmt es einen solch bewaffneten Konflikt nicht an. Es besteht daneben jedoch jedenfalls in beiden Betrachtungsgebieten auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne der Vorschrift ausgesetzt ist. Schon auf das gesamte Staatsgebiet Iraks bezogen, hat sich die Sicherheitslage nach allen Indikatoren zuletzt wesentlich verbessert. Die Territorialherrschaft des Islamischen Staates ist insgesamt stabil beseitigt. Die Zahl der zivilen Opfer ist zurückgegangen: Für die Monate Oktober und November 2018 hat UNAMI für den Irak die geringsten monatlichen Opferzahlen seit sechs Jahren veröffentlicht; mit Veröffentlichung der demgegenüber noch weiter gesunkenen Zahlen für den Monat Dezember 2018 – sie betragen nur etwa ein Zwanzigstel der noch für den Dezember 2016 erhobenen Opferzahlen – hat UNAMI mitgeteilt, wegen der ständigen Verminderung der Zahlen ziviler Opfer künftig von einer monatlichen Veröffentlichung von Opferzahlen abzusehen (http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=10269:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-december-2018&Itemid=633&lang=en ); seither sind denn auch keine weiteren Zahlen veröffentlicht worden. Das private Internetblog Musings on Iraq, das ausgehend von ausgewerteten Sekundärquellen über Vorfälle im Irak demgegenüber weiter Zahlen veröffentlicht, solche im Übrigen aber nicht erhebt, hatte für März 2019 die bislang niedrigste erhobene (monatliche) Anzahl an Sicherheitsvorfällen verzeichnet (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 20. November 2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 9. April 2019, S. 8 unter Auswertungen von Berichten von Joel Wing [http://musingsoniraq.blogspot.com]). Diese Zahlen sind auch im weiteren Verlauf auf einem niedrigen Niveau verblieben: Verzeichnete das Blog innerhalb der bereits stabilisierten Sicherheitslage des Vorjahres für den Zeitraum April bis Juni 2018 noch 1.127 Tote bei 612 Sicherheitsvorfällen, belief sich die Zahl für den Zeitraum April bis Juni 2019 nur noch auf 237 Tote bei 335 Sicherheitsvorfällen; dies entspricht einer Abnahme der Zahl der Vorfälle um die Hälfte und der Zahl der Opfer um nahezu vier Fünftel. Auch wenn das Gericht Zweifel an der Validität der absoluten Zahlen, die durch den in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässigen (einzigen) Autor des Blogs nebenberuflich offenbar täglich recherchiert werden, und der zugrunde liegenden Methodologie hat, gibt jedoch die Entwicklung dieser Zahlen Auskunft darüber, dass die Berichterstattung über Sicherheitsvorfälle in den von dem Blog herangezogenen Quellen wesentlich abgenommen hat. Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass diese abnehmende Berichterstattung auf anderen Umständen beruht als auf der Abnahme des zu berichtenden Geschehens selbst. Das vorrangig in den Blick zu nehmende Distrikt Sinjar hat an der Verbesserung der Sicherheitslage teil (vgl. vorstehend unter II.2). Die dieses Distrikt betreffenden Anschläge, Kampfhandlungen und sonstigen sicherheitsrelevanten Vorfälle erreichen zugleich bei rein zahlenmäßiger Betrachtung nicht ein solches Ausmaß willkürlicher Gewalt, dass für die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr bestünde, ziviles Opfer eines dort obwaltenden Konflikts zu werden. Nach den – das Distrikt Sinjar gesondert darstellenden – Daten von Iraq Body Count sowohl für 2017 als auch für 2018 hat sich bereits die Zahl der Vorfälle, die zum Tod von Zivilpersonen führten, jeweils in einem eng begrenzten Rahmen gehalten: Für 2017 sind – im gesamten Distrikt Sinjar – 13, für 2018 14 solcher Vorfälle erfasst worden (EASO, Body Count, Februar 2019, S. 26). Damit war es annäherungsweise jeweils nur im Abstand von vier Wochen zu einem solchen Vorfall gekommen. Die nähere zahlenmäßige Betrachtung der Opfer dieser Sicherheitsvorfälle bestätigt dieses Bild. Allerdings geht Iraq Body Count in der Darstellung seiner Ergebnisse durch EASO davon aus, dass die Zahl der zivilen Todesopfer im Distrikt Sinjar von 30 im Jahr 2017 (entspricht 2,3 Toten je Vorfall) auf 95 (entspricht 6,8 Toten je Vorfall) angewachsen sei. Nach der Annahme von EASO ist dieser Zahl ziviler Todesopfer eine Einwohnerzahl des Distriktes Sinjar von (nur) 84.074 gegenüberzustellen. Daraus errechnet EASO eine Gefahr eines Zivilsten im Jahr 2018, im Distrikt Sinjar durch willkürliche Gewalt getötet zu werden, von 0,113 vom Hundert. Diese Zahl berücksichtigt noch nicht die – von Iraq Body Count nicht erfassten – Verletzten. Das Gericht vermag indes offen zu lassen, ob der ermittelte Wert bereits die von dem Bundesverwaltungsgericht angenommene – jedoch allein negativ beschriebene – zahlenmäßige Schwelle erreicht, ab der eine Gefahrenverdichtung grundsätzlich auch qualitativ angenommen werden kann. Denn die von EASO dargestellten Werte sind in diesem Fall nur teilweise geeignet, die Gefahrverdichtung für das Jahr 2018 zu ermitteln. Diese Betrachtung kann nur solche Opfer einbeziehen, die durch einen sicherheitsrelevanten Vorfall des Betrachtungszeitraums und innerhalb dieses Zeitraums ums Leben gekommen oder verletzt worden sind. Darauf sind die von Iraq Body Count erhobenen Daten jedoch in einer hier berechnungserheblichen Weise nicht beschränkt. Iraq Body Count bezieht vielmehr in die Sicherheitsvorfälle des jeweiligen Betrachtungsjahres und in die Berechnung der Opferzahlen insbesondere auch die Entdeckung von Gräbern und Massengräber ein, in denen Opfer früherer Jahre verscharrt sein können; die daraus erwachsenden Opferzahlen werden in der zusammenfassenden Darstellung von EASO nicht abgeschichtet, sondern den Opferzahlen des laufenden Jahres hinzugesetzt. EASO weist nur gesondert – und nicht getrennt nach Distrikten – auf die Zahl der Toten in solchen Massengräbern hin, in denen weder Todesursache noch Zivilistenstatus hinreichend geklärt werden konnten; diese Unsicherheit betrifft ersichtlich nur einen kleinen Teil der in Massengräbern gefundenen Toten (vgl. EASO, Body Count, Februar 2019, S. 10). Iraq Body Count veröffentlicht Opferzahlen für den Irak wochenweise für jede Kalenderwoche auf seiner Homepage (www.iraqbodycount.org). Diese Wochenmeldungen sind für die jeweils zurückliegenden 18 Wochen unmittelbar abrufbar; die früheren Wochenmeldungen lassen sich über die in der so genannten Wayback Machine des Internetarchivs (www.archive.org) gespeicherten Abbildungen der früheren Homepageinhalte abrufen. Für das Jahr 2018 zählen die Wochenmeldungen, soweit sie sich ohne Weiteres der Provinz Sinjar zuordnen lassen, fast ausnahmslos vereinzelte Todesopfer auf (27. Januar 2018: zwei Tote durch einen in ein Haus versteckten Sprengsatz in Qahtaniya bei Sinjar; 10. Juli 2018: ein Toter durch Sprengvorrichtung in Qahtaniya; 12. August 2018: 2 Leichen mit Schusswunden und Folterzeichen in Sinjar; 15. August 2018: ein Toter bei türkischen Luftangriffen in Sinjar; 19. August 2018: ein Toter durch Sprengsatz in Sinjar sowie ein Toter durch Sprengsatz in Hayali; 16. Oktober 2018: ein Ratsmitglied erschossen in Sinjar; 2. November 2018: eine Leiche eines zuvor entführten Mannes aufgefunden in Sinjar). Für den 2. Februar 2018 meldete das Iraq Body Count Project demgegenüber 70 Tote – Leichen, die in einem Massengrab in Qahtaniyah (nahe Sinjar) gefunden worden seien. Eine nähere Einordnung ist den Zahlen nicht beigegeben. Es spricht jedoch alles dafür, dass es sich dabei um eines der zahlreichen Massengräber handelt, die noch von den Verbrechen des Islamischen Staates zeugen und Opfer dieser Zeit bergen. Dass ein solches Massengrab aus dem Jahr 2018 stammen könnte, schließt das Gericht nach der vorstehend geschilderten Sicherheitslage aus; jedenfalls hätte ein solches Grab nicht bereits im Februar 2018 entdeckt werden können. Auf Grundlage der Wochenmeldungen von Iraq Body Count sind die von EASO für 2018 dargestellten Opferzahlen – zur Prüfung der Voraussetzung subsidiären Schutzes – zu korrigieren. Danach sind mindestens die von dem Gericht anhand der Wochenmeldungen unmittelbar zuzuordnenden zehn, höchstens jedoch 25 (95 von EASO insgesamt angenommenen abzüglich 70 jedenfalls aus den Vorjahren stammende Todesopfer) der während des Jahres 2018 gemeldeten Todesopfer auch Opfer willkürlicher Gewalt im Jahr 2018. Das Risiko, durch willkürliche Gewalt getötet zu werden, belief sich – ausgehend von diesen Zahlen – 2018 auf 0,03 vom Hundert und bewegt sich angesichts der für Sinjar nicht sicher zu ermittelnden Einwohnerzahlen jedenfalls im Korridor zwischen 0,02 und 0,04 vom Hundert. Die Schwelle hinreichender Gefahrverdichtung ist damit in quantitativer Hinsicht nicht überschritten. Insbesondere geben die vorliegenden Erkenntnisse der Annahme keine Grundlage, die Zahl der Verletzten habe die (allein erfasste) Zahl der Toten wesentlich überschritten. Diese auf das Jahr hin berichtigten Werte entsprechen weitgehend den Zahlen, die das Armed Conflict Location and Event Data Project (ACLED) der Universität Sussex 2018 für das Distrikt Sinjar ermittelt hat. Danach waren 2018 für das Distrikt Sinjar zwölf sicherheitsrelevante Vorfälle mit 31 Toten dokumentiert (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage in Mosul bzw. Provinz Nineveh: Sicherheitslage; humanitäre Lage für Familien mit Kindern; Fluchtbewegungen und Rückkehr, 6. Februar 2019, S. 2 f.). Dies zugrunde gelegt, ergibt sich ebenfalls keine wesentliche Gefahrverdichtung. Die jeweiligen Werte sind zudem anschlussfähig an die Zahlen, die UNAMI für die Provinz Nineveh insgesamt – ohne Differenzierung nach Distrikten – im Jahr 2018 ermittelt hat. UNAMI hat für sechs von zwölf Monaten ausdrücklich Opferzahlen benannt (Januar 2018: 20; Juni 2018: 18; August 2018: 39; Oktober 2018: 46; November 2018: 27; Dezember 2018: 26). Diese zugrunde gelegt, wurden 2018 in Nineveh 176 Personen Opfer willkürlicher Gewalt. Auf die Gesamteinwohnerzahl der Provinz von 3.159.986 bezogen (vgl. EASO, Body Count, Februar 2019, S. 26), betrug das Risiko, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, 2018 in der Gesamtprovinz Nineveh 0,0056 vom Hundert. Danach lassen auch die Zahlen für die Gesamtprovinz eine Gefahrenverdichtung bei Weitem nicht erkennen. Daran ändert der dreifache Vorbehalt nichts, dass erstens die fehlende Nennung von Opferzahlen für sechs Monate nicht mit einem fehlenden Aufkommen von Opfern gleichzusetzen, sondern darin begründet ist, dass UNAMI jeweils nur die Zahlen für die in einem Monat meistbetroffenen Provinzen nennt, zweitens wegen der strengen Verifikationskriterien von UNAMI eine gewisse Dunkelziffer an Opfern anzunehmen ist und drittens die Einwohnerzahlen auch für die Gesamtprovinz Nineveh wegen der erheblichen Migrationsbewegungen seit 2014 als nicht vollständig gesichert gelten können. Der Befund einer im Wesentlichen eingehegten willkürlichen Gewalt in dem Distrikt Sinjar wird darüber hinaus auch durch die vorläufigen Wochenmeldungen des Iraq Body Count in bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestätigt. Soweit das Gericht die Zahlen zuordnen kann, wurde in Sinjar am 4. Juni 2019 ein yezidischer Bauer durch türkische Streitkräfte getötet; bereits am 9. Mai 2019 wurde ein weiterer Toter gefunden. Im Übrigen wurden am 28. April 2019 14 Leichen von Yeziden, am 11. Juli 2019 18 weitere Leichen jeweils in einem Massengrab aufgefunden. Werden die auf Massengräber bezogenen Zahlen außer Betracht gelassen, verbleibt es – soweit nachvollziehbar – bei zwei zivilen Todesopfern willkürlicher Gewalt in dem Distrikt. Auch dies ist in quantitativer Hinsicht von der Schwelle willkürlicher Gewalt weit entfernt. Eine beachtlich wahrscheinliche Betroffenheit ergibt sich auch nicht bei einer auf ihre Person konkretisierten qualitativen Betrachtung für die Klägerin. Werden neben einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung sowohl der quantitativen als auch der qualitativen Fakten der Bedrohungslage auch die individuellen gefahrerhöhenden Faktoren in der Person der Klägerin einbezogen, fehlt es gleichfalls an einer hinreichenden individuellen Verdichtung der Gefahr. Die Klägerin ist zwar weiblichen Geschlechtes; sie ist aber keine alleinstehende Frau. Als Yezidin gehört sie zumindest im Distrikt Sinjar der hergebrachten und nach den von dem Gericht betrachteten Rückkehrerzahlen auch weiter bestehenden Mehrheitsbevölkerung zu. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass ihre Zugehörigkeit zu der Gruppe der yezidischen Frauen – mag es sich auch um einen grundsätzlich gefahrerhöhenden Umstand handeln – die für die Klägerin herrschenden Gefahren solcherart erhöhte, dass für sie entgegen der allgemein konsolidierten Lage durch schiere Gegenwart in dem Distrikt die beachtliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen wäre, ziviles Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Die von der Klägerin vorgebrachten individuellen Umstände früherer Verfolgungssituationen erachtet das Gericht – wie gesehen – als nicht glaubhaft. Sie sind damit auch nicht geeignet, maßgeblich gefahrerhöhende Umstände hinsichtlich der Klägerin zu belegen. Zu Nichts anderem führt es, wenn der Betrachtung – anstelle des Distriktes Sinjar – hilfsweise die einheitlich zu betrachtende Region Kurdistan-Irak zugrunde gelegt wird. Die Region Kurdistan-Irak setzt sich zusammen aus den Provinzen Erbil, Sulaimaniya und Dahuk. In diesem politisch und territorial eng verbundenen Raum ist die Sicherheitslage auch während der im übrigen Irak angespannten Jahre seit 2014 vergleichsweise stabil geblieben (EASO, Security Situation, März 2019, S. 148). Daran hat auch die vorübergehende politische Instabilität im zeitlichen Umfeld des Unabhängigkeitsreferendums 2017 nichts geändert. Irakische Streit- und Sicherheitskräfte sind hernach zwar in die zwischen der Zentralregierung und der Region umstrittenen Gebiete eingerückt; die Region ist selbst davon jedoch nur in geringem Maße betroffen worden. Der Konflikt betraf im Wesentliche allein das in dem Dreieck Erbil/Mosul/Kirkuk gelegene Makhmour, das zwar seit 1932 formell zur Provinz Erbil rechnet, jedoch seit 1991 unter der Verwaltung der Provinz Nineveh steht und damit – aus der Region Kurdistan-Irak ausgegliedert – zu den umstrittenen Gebieten gehört (EASO, Security Situation, März 2019, S. 149). Die jedenfalls aber mittelbar auch die nicht-umstrittene Region treffenden konfliktbedingenden Sperrungen der Straßen zwischen Erbil und Makhmour und Erbil und Kirkuk wegen Kämpfern mit irakischen Sicherheitskräften einerseits und dem Islamischen Staat andererseits sind wieder aufgehoben (EASO, Security Situation, März 2019, S. 158). Auch das zuletzt angespannte Verhältnis zwischen den beiden beherrschenden kurdischen Parteien – der Erbil und Dahuk dominierenden Demokratischen Partei Kurdistans und der in Sulaimaniya vorherrschenden Patriotischen Union Kurdistans – hat keinen messbaren Effekt auf die Sicherheitslage. Demgegenüber greifen türkische Angriffe auf die Patriotische Arbeitspartei Kurdistans – PKK – regelmäßig auf das Grenzgebiet zwischen der Region Kurdistan-Irak und der Türkei bzw. dem Iran über. Die PKK nutzt den nördlichen Gürtel der Region als Operationsgebiet; türkische (Luft-) Angriffe gelten deren (angenommenen) Stellungen auch auf irakischer Seite. Auf diesen Teil soll ein wesentlicher Teil der – dennoch bei gewissen Schwankungen auf niedrigem Niveau verharrenden – Zahlen ziviler Opfer in der Region zurückzuführen sein (EASO, Security Situation, März 2019, S. 150 m.w.N.). Auch für diese Region erreichen die sicherheitsrelevanten Vorfälle erreichen nicht ein subsidiären Schutz vermittelndes Maß willkürlicher Gewalt. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht der Unschärfe der zugrunde zu legenden Zahlen durch eine Höchstwertberechnung Rechnung trägt und der Zahl der getöteten und verletzten Zivilpersonen für das zurückliegende Erfassungsjahr die niedrigste der in den Erkenntnismitteln der jüngeren Zeit vorfindliche Schätzung der Einwohnerzahl gegenüberstellt – ungeachtet dessen, dass diese Zahl zu niedrig bemessen ist. Nach der niedrigsten vorfindlichen Schätzung, die auf älteren Erhebungen beruht, beträgt die Einwohnerzahl der Region Kurdistan-Irak jedenfalls 3.471.584 Einwohner. Neueren Schätzungen zufolge leben hier rund 5.122.747 (vgl. IOM, Demographic Survey: Kurdistan Region of Iraq, Juli 2018 S. 14) bzw. 5.305.952 Menschen (EASO, Security Situation, März 2019, S. 148). Die Region Kurdistan-Irak ist von den Konflikten der vergangenen Jahre territorial weitgehend verschont worden; es spricht nichts dafür, dass die Einwohnerzahl durch konfliktbedingte Migrationsbewegungen abgenommen haben könnte. In dem im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zurückliegenden Jahr – dem zuletzt statistisch erfassten Zeitraum Januar 2018 bis Dezember 2018 – hat UNAMI keine der Provinzen Region Kurdistan-Irak in ihrem monatlichen Bericht über die Provinzen benannt, in denen die meisten zivilen Opfer im Irak zu beklagen waren. Danach ist die Zahl der – soweit überhaupt – nach den Ermittlungen von UNAMI in der Region betroffenen Zivilisten jedenfalls sehr gering (vgl. UNAMI, UN Casualty Figures for Iraq für Januar bis Dezember 2018, diese zusammengefasst bei EASO, Security Situation, März 2019, S. 104). Nach der Erhebung von Iraq Body Count standen der Mindesteinwohnerzahl von 3.471.584 in der Region Kurdistan-Irak 2018 99 getötete Zivilisten gegenüber (EASO, Body Count, Februar 2019, S. 19, 21 und 29: Dahuk: 28 Tote; Erbil: 26 Tote; Sulaimaniya: 45 Tote); die Verletzten sind auch für diese Region nicht gezählt. Das von dem Bundesverwaltungsgericht – bei quantitativer Betrachtung – noch für sich genommen als weit entfernt von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erachtete Risiko eines unter achthundert Zivilisten, von willkürlicher Gewalt betroffen zu werden, würde jedoch – die Mindesteinwohnerzahl abermals zugrunde gelegt – voraussetzen, dass 4.339 Personen in der Region Kurdistan-Irak von willkürlicher Gewalt betroffen würden. Sind nach Berechnungen des Iraq Body Count 99 Personen gestorben, käme eine Annäherung an dieser Wert überhaupt nur in Betracht, wenn man zugrunde legen müsste, dass die Zahl der zu berücksichtigenden Verletzten die der getöteten Zivilisten um mehr als das Vierzigfache überstiege. Dies liegt völlig fern. Maßgeblich ist, dass sowohl nach allen quantitativen Umständen als auch bei einer qualitativen Betrachtung die stabile Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak – bei allen herrschenden Konflikten – weit entfernt von einem Niveau ist, in dem sich die allgemeinen Umstände für den jeweils Einzelnen in einer Gefahr verdichten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit selbst von willkürlicher Gewalt betroffen zu werden. Die weiterhin stabile Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak lässt im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die für 2018 erhobenen Zahlen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ihre Aussagekraft verloren hätten, weil sich der Ermittlung dieser Zahlung zugrunde liegende Lage wesentlich geändert haben könnte. Für die Provinz Erbil wurden nach den Wochenmeldungen von Iraq Body Count bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vier Tote benannt, darunter zwei Jugendliche, die am 11. Juli 2019 bei einem iranischen Luftangriffs ums Leben gekommen seien; soweit ersichtlich, sind für die beiden andere Provinzen keine Zahlen ausgewiesen. Auch für die Region Kurdistan-Irak vermögen qualitative Umstände in der Person der Klägerin das bei quantitativer Betrachtung gewonnene Ergebnis nicht zu ändern. Insbesondere haben Yeziden in großer Zahl in der Region Kurdistan-Irak Aufnahme gefunden und harren dort weiter aus. Die in dieser Region doppelte Minderheitenstellung der Klägerin ändert, auch wenn sie wiederum gefahrerhöhend wirken mag, die Gefährdungslage für sie nicht in einer angesichts des geringen allgemeinen Gewaltniveaus erforderlichen erheblichen Weise. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 in Verbindung mit § 155 Abs. 2 VwGO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es im Hinblick auf den in der allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamts vom 27. Juni 2017 erklärten Verzicht auf die Geltendmachung eigener Kosten im Obsiegensfall nicht. Die Klägerin begehrt (aufstockend) internationalen Schutz. Sie ist 28 Jahre alt und irakische Staatsangehörige yezidischer Volks- und Religionszugehörigkeit. Im August 2016 auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist, stellte sie hier am 29. August 2016 einen Asylantrag. Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 13. Juli 2018 erklärte die Klägerin, sie stamme aus dem Dorf Dougre (gemeint: Dugure) in der Provinz Sinjar. Dort habe sie mit ihren Eltern, sechs Onkeln und ihren vier Schwestern sowie zwei Brüdern gelebt. Die Schule habe sie bis einschließlich der 11. Klasse besucht. Im Sommer habe sie ihrem Onkel bei Erntearbeiten geholfen. Im August 2014 habe sie ihr Heimatland verlassen. Sie habe sich zunächst für kurze Zeit in Kurdistan und hernach in der Türkei aufgehalten. 2015 sei ihre Mutter nach Deutschland eingereist. Ihr Vater sowie die minderjährigen Geschwister seien anschließend im Wege des Familiennachzuges nachgekommen. Sie selbst und ihre weitere volljährige Schwester seien zunächst in den Irak zurückgegangen. Dort hätten sie sich acht Monate lang in einer Bauruine aufgehalten. Gelebt hätten sie von dem Geld, das ihnen die Mutter geschickt habe. Sie seien dann in den Iran und hätten dort von der Deutschen Botschaft eine Ablehnung bekommen. Hernach seien sie wieder die Türkei gereist. Hintergrund Ihrer Ausreise sei gewesen: Am 3. August 2014 sei der Islamische Staat nach Sinjar gekommen. Sie sei mit einer Schwester bei dem Onkel im Fahrzeug gewesen. Er habe nur ein kleines Auto gehabt. Der Islamische Staat habe sie zur Moschee bringen und sie zu Moslems machen wollen. Sie habe sich geweigert. Dann habe es einen Luftangriff auf die Moschee gegeben. Die IS-Leute seien geflohen. Dabei habe sie diese Schwester verloren. Sie hätten irgendwelche Männer heiraten sollen Mit ihrem Onkel sei sie nach dem Angriff entkommen. Drei bis vier Tage seien sie auf einem Berg gewesen. Sie hätten mitbekommen, dass die YPG in Dougre sei. Deren Kämpfer hätten sie über Syrien zurück in den Irak gebracht. In Zaxho habe sie ihren Vater getroffen. Es sei ihr psychisch schlecht gegangen. Sie seien auf der Straße auch von einem Polizisten beschimpft worden. Die Kurden hätten gemeint, sie sollten alle Muslime werden. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 23. Oktober 2018 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheidtenors), die Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab (Ziffer 3). Zu Gunsten der Klägerin stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen (Ziffer 4). Mit ihrer am 8. November 2018 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr weitergehendes Begehren – zunächst unter Anfechtung des gesamten Bescheides und auch gerichtet auf die Anerkennung als Asylberechtigte – weiter. Ihrer Schwester sei die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Im Übrigen gebühre Yeziden aus der Provinz Sinjar in der Regel subsidiärer Schutz. Die Klägerin beantragt zuletzt unter Klagerücknahme im Übrigen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Oktober 2018 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den angegriffenen Bescheid. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass ihrer Schwester die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Die Ausreisesachverhalte unterschieden sich. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört; wegen des Inhalts der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands verweist das Gericht auf die Gerichtsakte, die Asylakten der Klägerin und ihrer Schwester G... sowie die Ausländerakte der Klägerin. Diese haben dem Gericht vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.