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Urteil

5 K 96.17

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0408.VG5K96.17.00
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Leitsätze
1. Nach dem Wortlaut des § 108a Satz 1 LBeamtVG ist allein maßgeblich, dass die Beamtin oder der Beamte mit oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LBG in den Ruhestand getreten ist.(Rn.19) 2. § 38 Abs. 1 Satz 3 LBG regelt keine Altersgrenze, sondern den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze.(Rn.23) 3. Mit der in § 108a Satz 1 LBeamtVG verwendete Formulierung „wenn die Beamtin oder der Beamte … in den Ruhestand tritt“ hat der Gesetzgeber ersichtlich einen Oberbegriff verwendet, dem sowohl die Fälle des Eintretens in den Ruhestand qua Gesetz als auch der Versetzung in den Ruhestand unterfallen.(Rn.26)
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, den Ruhegehaltssatz der Klägerin für den Monat Februar 2017 vorübergehend gemäß § 108a Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) in Verbindung mit § 14a LBeamtVG zu erhöhen. Der Bescheid des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 16. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 20. Januar 2017 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem Wortlaut des § 108a Satz 1 LBeamtVG ist allein maßgeblich, dass die Beamtin oder der Beamte mit oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LBG in den Ruhestand getreten ist.(Rn.19) 2. § 38 Abs. 1 Satz 3 LBG regelt keine Altersgrenze, sondern den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze.(Rn.23) 3. Mit der in § 108a Satz 1 LBeamtVG verwendete Formulierung „wenn die Beamtin oder der Beamte … in den Ruhestand tritt“ hat der Gesetzgeber ersichtlich einen Oberbegriff verwendet, dem sowohl die Fälle des Eintretens in den Ruhestand qua Gesetz als auch der Versetzung in den Ruhestand unterfallen.(Rn.26) Der Beklagte wird verpflichtet, den Ruhegehaltssatz der Klägerin für den Monat Februar 2017 vorübergehend gemäß § 108a Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) in Verbindung mit § 14a LBeamtVG zu erhöhen. Der Bescheid des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 16. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 20. Januar 2017 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beteiligten streiten um die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes der Klägerin. Gegenstand der Klage ist damit zum einen, ob die Klägerin überhaupt einen Erhöhungsanspruch hat. Zum anderen hat das Begehr auf erhöhtes Ruhegehalt eine zeitliche Komponente. Diesbezüglich ist der Antrag bei verständiger Würdigung der Klageschrift so zu verstehen, dass es der Klägerin erkennbar um die Zeit zwischen ihrer Zurruhesetzung (Ablauf des Januar 2017) und der Gewährung der Altersrente (ab März 2017) geht. Streitgegenständlich ist damit die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes für den Monat Februar 2017. Die so verstandene Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes für den Monat Februar 2017. Der angegriffene Bescheid des Landesverwaltungsamt Berlin ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwar scheidet eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a LBeamtVG in direkter Anwendung dieser Vorschrift aus, da die Klägerin nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist, wie dies Absatz 1 der Vorschrift voraussetzt. Der Anspruch folgt jedoch aus der entsprechenden Anwendung von § 14a LBeamtVG, die sich aus der Übergangsregelung des § 108a Satz 1 LBeamtVG ergibt. Danach findet § 14a LBeamtVG entsprechende Anwendung, wenn die Beamtin oder der Beamte mit oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LBG in den Ruhestand tritt und bei Beginn des Ruhestandes die Regelaltersgrenze nach den Vorschriften der §§ 35 ff. oder §§ 235 ff. des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB 6) nicht erreicht hat, sofern die Voraussetzungen nach § 14a Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 LBeamtVG erfüllt sind. Die Voraussetzungen nach § 14a Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 LBeamtVG sind erfüllt; dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Anders als der Beklagte meint, sind die übrigen beiden Tatbestandserfordernisse des § 108a Satz 1 LBeamtVG ebenfalls gegeben. Auch der vom Beklagten gegen die Anwendung der Vorschrift erhobene Einwand, die Klägerin habe die Versorgungslücke selbst geschaffen, weil sie nicht wegen des Erreichens der Altersgrenze nach § 38 Abs. 1 LBG in den Ruhestand getreten sei, sondern auf ihren Antrag durch Bescheid nach § 39 Abs. 3 Nr. 2 LBG vor Erreichen der für sie maßgeblichen Regelaltersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sei, greift nicht durch. 1. Die Klägerin ist nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LBG in den Ruhestand getreten. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LBG bildet das vollendete 65. Lebensjahr die Altersgrenze für die Berliner Beamtinnen und Beamten. Die Klägerin vollendete bereits am 5. September 2016 das 65. Lebensjahr. Sie ist erst am 1. Februar 2017 in den Ruhestand gegangen. a. Anders als der Beklagte meint, kommt es auf den Inhalt der Regelung in § 38 Abs. 1 Satz 3 LBG bereits deshalb nicht an, weil nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 108a Satz 1 LBeamtVG allein maßgeblich ist, dass die Beamtin oder der Beamte mit oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LBG in den Ruhestand getreten ist. Auf die anderen Sätze des § 38 Abs. 1 LBG verweist § 108a Satz 1 LBeamtVG dagegen nicht. Es handelt sich hierbei weder um eine ungewollte Regelungslücke noch um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers. Dies wird daran deutlich, dass er dem Normverweis auf Satz 1 das Wort „Regelaltersgrenze“ vorangestellt hat. Damit hat der Gesetzgeber eine Abgrenzung zu Satz 2 der Vorschrift vorgenommen, wonach für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten (ausnahmsweise) eine andere Altersgrenze bestimmt werden kann. Folglich hat der Gesetzgeber bewusst allein auf die Altersgrenze des § 38 Abs. 1 Satz 1 LBG verwiesen. Dies entspricht auch dem gesetzgeberischen Ziel. Danach sollen mit der Übergangsregelung Nachteile vermindert werden, die sich aus der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze ergeben, die mit dem Gesetz zur Anpassung der (rentenrechtlichen) Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) vorgenommen wurden (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin Drs. 16/ 4078 S. 46). Dementsprechend setzt § 108a Satz 1 LBeamtVG in zeitlicher Hinsicht mit oder nach Erreichen der beamtenrechtlichen Regelaltersgrenze in Berlin ein, für die Zeit vor dem 65. Lebensjahr greift bereits § 14a LBeamtVG. Hintergrund für § 108a Satz 1 LBeamtVG ist die Regelaltersgrenze für die Berliner Beamten, die sich vom Bundesrecht (vgl. § 51 des Bundesbeamtengesetzes, BBG) und den Regelungen in den meisten anderen Ländern unterscheidet. Anders als diese hat sich der Berliner Gesetzgeber bisher nicht dazu entschlossen, die Altersgrenze schrittweise heraufzusetzen, um die Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wirkungsgleich zu übertragen. Die Möglichkeit abweichender Regelungen in den Ländern ist durch § 25 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) eröffnet worden. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers wird darin zwar geregelt, dass Beamtinnen und Beamte nach Erreichen der Altersgrenze (kraft Gesetzes) in den Ruhestand treten. Anders als in der vorher maßgeblichen Regelung des § 25 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) wird die Altersgrenze selbst jedoch nicht bundeseinheitlich vorgegeben, sondern kann durch das jeweilige Landesrecht bestimmt werden. Dies gilt auch für den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand und für das Verfahren im Einzelnen (vgl. BT-Drs. 16/4027 S. 28). b. Anders als der Beklagte annimmt, wird die für die Klägerin maßgebliche Regelaltersgrenze aber auch sonst nicht durch § 38 Abs. 1 Satz 3 LBG bestimmt, denn diese Vorschrift normiert keine (abweichende) Altersgrenze (für verbeamtete Lehrer). § 38 Abs. 1 Satz 3 LBG sieht vor, dass die Beamten auf Lebenszeit mit dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand treten; Lehrkräfte treten mit Ablauf des Schuljahres oder Semesters, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Die Norm regelt mithin keine Altersgrenze, sondern den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand nach Erreichen der (jeweils maßgeblichen) Altersgrenze, die wiederum ausschließlich in § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG in Verbindung mit gegebenenfalls bestehenden Sondervorschriften, die für die Berliner Lehrerinnen und Lehrer im Übrigen nicht bestehen, definiert wird. c. Schließlich kommt es entgegen dem Beklagten auch nicht darauf an, ob die Klägerin qua Gesetz (vgl. § 25 BeamtStG) in den Ruhestand trat oder – wie hier gemäß § 39 Abs. 3 Nr. 2 LBG – durch Bescheid in den Ruhestand versetzt wurde. Zwar ist im Ausgangspunkt zutreffend, dass die Klägerin als verbeamtete Lehrerin erst zum Ablauf des Juli 2017 aus dem aktiven Dienst ausgeschieden wäre, wenn sie nicht antragsgemäß – und wohl in Anlehnung an die tarifrechtlichen Bestimmungen für angestellte Lehrer (vgl. § 44 Nr. 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder) – bereits zum Ablauf des Januar 2017 in den Ruhestand versetzt worden wäre (vgl. nochmals § 38 Abs. 1 Satz 3 LBG). Auch diese Variante ist indes vom Normgehalt des § 108a Satz 1 LBeamtVG umfasst. Mit der dort verwendeten Formulierung „wenn die Beamtin oder der Beamte … in den Ruhestand tritt“ hat der Gesetzgeber ersichtlich einen Oberbegriff verwendet, dem sowohl die Fälle des Eintretens in den Ruhestand qua Gesetz (vgl. § 25 BeamtStG) als auch der Versetzung in den Ruhestand (vgl. § 26 BeamtStG i. V. m. §§ 39 ff. LBG) unterfallen. Dieses Wortlautverständnis wird durch den systematischen Vergleich mit § 14a Abs. 1 LBeamtVG, den § 108a LBeamtVG für den Zeitraum nach dem 65. Lebensjahr für entsprechend anwendbar erklärt, bestätigt. In § 14a Abs. 1 LBeamtVG hat der Gesetzgeber mit dem Passus „wenn der Beamte … in den Ruhestand getreten ist“ eine im Ausgangspunkt ebenfalls aktivische Wendung gebraucht, obgleich ein typischer Anwendungsfall der Vorschrift die Versetzung in den Ruhestand durch Bescheid des Dienstherrn ist (vgl. § 14a Abs. 1 Nr. 2. a) LBeamtVG). Nach alldem ist die erste streitige Tatbestandsvoraussetzung des § 108a Satz 1 LBeamtVG vorliegend erfüllt. 2. Das zweite streitige Tatbestandserfordernis des § 108a Satz 1 LBeamtVG ist hier ebenfalls gegeben. Die Klägerin hat bei Beginn des Ruhestandes die Regelaltersgrenze nach den Vorschriften der §§ 35 ff. oder §§ 235 ff. SGB 6 noch nicht erreicht. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Klägerin ist mit Ablauf des 31. Januar 2017 in den Ruhestand gegangen. Die rentenversicherungsrechtliche Regelaltersgrenze hat sie erst mit Ablauf des 5. Februar 2017 erreicht. Für Versicherte, die – wie die Klägerin – vor 1964 geboren wurden, gilt diesbezüglich § 235 SGB 6; diese spezielle Übergangsvorschrift geht § 35 SGB 6 vor (vgl. BT-Drucks. 16/3794 S. 40). Gemäß § 235 Abs. 2 SGB 6 erreichen Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres (Satz 1). Für Versicherte, die – wie die Klägerin – nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze nach einer in die Norm inkorporierten Tabelle angehoben, danach beträgt die Anhebung für Versicherte des Geburtsjahres der Klägerin – hier 1951 – fünf Monate (Satz 2). 3. Damit bestand im Februar 2017 die von § 108a Satz 1 LBeamtVG vorausgesetzte Versorgungslücke: Ein Anspruch auf Besoldung stand der Klägerin nicht mehr zu. Stattdessen erhielt sie nur ein (nicht erhöhtes) Ruhegehalt. Ein Anspruch auf Zahlung der Altersrente bestand erst ab März 2017 (vgl. § 99 Abs. 1 SGB 6). Der über § 108a Satz 1 LBeamtVG vermittelten entsprechenden Anwendung des § 14a LBeamtVG steht nicht entgegen, dass die Versorgungslücke vorliegend nicht unvermeidlich war, sondern durch die Versetzung in den Ruhestand entsprechend dem Antrag der Klägerin entstanden ist. Zwar dürfte § 108a Satz 1 LBeamtVG insoweit über den ursprünglichen Regelungsgehalt des § 14a LBeamtVG hinausgehen. Die Konstellation des „freiwilligen“ Eintritts in den Ruhestand wird von § 14a LBeamtVG nämlich nicht erfasst. Vielmehr nimmt die Vorschrift mit der Anknüpfung an die „echte“ Dienstunfähigkeit und das Erreichen einer (besonderen) Altersgrenze in Abs. 1 Nr. 2 Umstände in den Blick, die für die Beamtin oder den Beamten unabänderlich sind. Diese Einschränkung hat der Gesetzgeber in § 108a Satz 1 LBeamtVG indes nicht bzw. jedenfalls nicht mit der im Beamtenversorgungsrecht gebotenen Bestimmtheit vorgesehen; eine einschränkende Formulierung wie „es sei denn, die Zurruhesetzung erfolgte auf Antrag der Beamtin oder des Beamten“ hat er nicht gewählt. Vielmehr hat er ausdrücklich normiert, dass es nur auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 14a Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 ankomme, nicht jedoch auf Nr. 2. Auch die Gesetzesbegründung, wonach mit der Übergangsregelung des § 108a Satz 1 LBeamtVG Nachteile vermindert werden sollen, die sich aus der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze bei der Rente ergeben, lässt ob ihrer Allgemeinheit keinen Rückschluss darauf zu, dass Fälle der „freiwilligen“ Zurruhesetzung ausgeschlossen sind. Aus der als Rechtsfolge in § 108a Satz 1 LBeamtVG angeordneten entsprechenden Anwendung des § 14a LBeamtVG ergibt sich nach alledem, dass der Klägerin (nur) für Februar 2017 eine vorübergehende Erhöhung ihres Ruhegehaltssatzes zusteht; mit der Rentenzahlung ab März 2017 endet der Anspruch (vgl. § 14a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 und § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf bis zu 1 000 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die vorübergehende Erhöhung ihres Ruhegehaltssatzes. Die am 6. September 1951 geborene Klägerin war in der DDR als Fachlehrerin tätig. Anschließend wurde sie beim Beklagten als angestellte Lehrkraft beschäftigt. Im Jahr 1996 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis zur Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12) ernannt; zuletzt wurde sie im Jahr 2000 zur Lehrerin (Besoldungsgruppe A 13) befördert. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. September 2016 wurde die Klägerin auf ihren Antrag vom 8. April 2016 mit Ablauf des 31. Januar 2017 gemäß § 39 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in den Ruhestand versetzt. Nachdem das Landesverwaltungsamt Berlin die Versorgung der Klägerin festgesetzt hatte, wies es mit (weiterem) Bescheid vom 16. Dezember 2016 den Antrag der Klägerin auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) mit der Begründung zurück, die Klägerin sei nicht wegen des Erreichens der Regelaltersgrenze nach § 38 Abs. 1 LBG oder einer besonderen Altersgrenze nach § 104 LBG in den Ruhestand getreten, wie es die Norm voraussetze. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin darauf hinwies, dass sie die Regelaltersgrenze im September 2016, mithin vor Eintritt in den Ruhestand, erreicht habe, wies das Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2017 zurück. Zur Begründung führte es aus, die Voraussetzungen des § 14a Abs. 1 Nr. 2 LBeamtVG seien im Fall der Klägerin nicht erfüllt, weil sie weder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei noch wegen des Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sei. Mit der am 17. Februar 2017 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren nach einer – frühestmöglichen – vorübergehenden Erhöhung ihres Ruhegehaltssatzes weiter. Sie ist der Ansicht, die Leistungsgewährung richte sich nach § 108a LBeamtVG; diese Vorschrift habe das Landesverwaltungsamt nicht berücksichtigt. Bei dieser Norm handele es sich um eine Rechtsfolgenverweisung mit der Konsequenz, dass (nur) die Voraussetzungen nach § 14a Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 LBeamtVG erfüllt sein müssten, nicht jedoch die nach Nr. 2. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich wörtlich, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 16. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 20. Januar 2017 zu verpflichten, ihren Ruhegehaltssatz ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt vorübergehend zu erhöhen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er meint, § 108a LBeamtVG finde vorliegend keine Anwendung. Die Klägerin sei nicht wegen des Erreichens der Altersgrenze nach § 38 Abs. 1 LBG in den Ruhestand getreten. Vielmehr sei sie auf ihren Antrag durch Bescheid nach § 39 Abs. 3 Nr. 2 LBG mit Ablauf des Januar 2017 vor Erreichen der für sie maßgeblichen Regelaltersgrenze in den Ruhestand versetzt worden. Die für sie maßgebliche Regelaltersgrenze ergebe sich aus § 38 Abs. 1 Satz 3 LBG. Danach wäre sie als Lehrerin erst zum Ablauf des Juli 2017 aus dem aktiven Dienst ausgeschieden. Dann wäre es zu einer Versorgungslücke, die zu schließen Aufgabe des § 108a LBeamtVG sei, nicht gekommen, weil der Klägerin von März 2017 an ein Rentenanspruch zustehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Personalakte der Klägerin (zwei Leitzordner) und die Versorgungsakte (ein Hefter) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.