Urteil
5 K 571.17
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0325.5K571.17.00
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Leitsätze
1. Das Amt des Treuhänders und die daraus erwachsenden prozessualen und materiellen Rechte endeten nach dem bis zum 1. Juli 2014 geltenden Insolvenzrecht ipso facto weder mit der Laufzeit der Abtretungserklärung noch mit der Erteilung der Restschuldbefreiung. Das Amt des Treuhänders wurde vielmehr durch die prozessrechtliche Abtretung der Ansprüche des Schuldners konstituiert; es fand darin seine sachliche und zeitliche Grenze (Anschluss an VG Berlin, Urteil vom 19. März 2015 - 26 K 267.13 -).(Rn.21)
2. Ein im Insolvenzverfahren ergangener Beschluss über die Zusammenrechnung der pfändbaren Bezüge entfaltet - vorbehaltlich einer besonderen Anordnung - nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens für das Restschuldbefreiungsverfahren keine Geltung mehr. Daran ändert die personelle Verschränkung des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens durch die regelmäßig einheitlich bestimmte Person des Treuhänders im ausgelaufenen Verbraucherinsolvenzrecht nichts.(Rn.24)
(Rn.28)
3. Die nachträgliche Auslegung einer eigenen Entscheidung, die die Rechtslage für einen zurückliegenden Zeitraum bestimmte, durch das Insolvenzgericht im Wege eines feststellenden Beschlusses, vermag ein anderes Gericht nicht zu binden.(Rn.29)
4. Gläubiger und Drittschuldner können nicht über den Umfang des dem Schuldner gebührenden Schuldnerschutzes disponieren.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Amt des Treuhänders und die daraus erwachsenden prozessualen und materiellen Rechte endeten nach dem bis zum 1. Juli 2014 geltenden Insolvenzrecht ipso facto weder mit der Laufzeit der Abtretungserklärung noch mit der Erteilung der Restschuldbefreiung. Das Amt des Treuhänders wurde vielmehr durch die prozessrechtliche Abtretung der Ansprüche des Schuldners konstituiert; es fand darin seine sachliche und zeitliche Grenze (Anschluss an VG Berlin, Urteil vom 19. März 2015 - 26 K 267.13 -).(Rn.21) 2. Ein im Insolvenzverfahren ergangener Beschluss über die Zusammenrechnung der pfändbaren Bezüge entfaltet - vorbehaltlich einer besonderen Anordnung - nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens für das Restschuldbefreiungsverfahren keine Geltung mehr. Daran ändert die personelle Verschränkung des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens durch die regelmäßig einheitlich bestimmte Person des Treuhänders im ausgelaufenen Verbraucherinsolvenzrecht nichts.(Rn.24) (Rn.28) 3. Die nachträgliche Auslegung einer eigenen Entscheidung, die die Rechtslage für einen zurückliegenden Zeitraum bestimmte, durch das Insolvenzgericht im Wege eines feststellenden Beschlusses, vermag ein anderes Gericht nicht zu binden.(Rn.29) 4. Gläubiger und Drittschuldner können nicht über den Umfang des dem Schuldner gebührenden Schuldnerschutzes disponieren.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die dem Verwaltungsgericht durch das Amtsgericht Bonn bindend zu Recht zugewiesene Leistungsklage, auf die sich der dazu gemäß als oberste Dienstbehörde (§ 15 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost – BAPostG –) und zugleich gerichtlicher Vertreter der Beklagten (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BAPostG) berufene Präsident der Bundesanstalt für Telekommunikation ungeachtet der fraglichen Durchführung eines Vorverfahrens jedenfalls sachlich eingelassen hat, ist weiterhin zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger kann die Auskehr eines weiteren Betrages der Versorgungsbezüge der Schuldnerin an sich nicht verlangen. Das Klagebegehren ruht auf den beamtenversorgungsrechtlichen Ansprüchen der Schuldnerin auf Witwengeld gemäß § 19 f. BeamtVG – Beamtenversorgungsgesetz – gegen die Beklagte in Verbindung mit der Abtretungserklärung vom 13. August 2012 sowie den Vorschriften über die Forderungsberechtigung in dem auf ein Verbraucherinsolvenzverfahren folgenden Restschuldbefreiungsverfahren, insbesondere § 304 Insolvenzordnung – InsO –, § 287 Abs. 2 InsO, § 291 Abs. 2 InsO in Verbindung mit § 313 Abs. 1 Satz 2 InsO sowie § 292 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850e Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO –. Dabei maßgeblich sind die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis zum 1. Juli 2014 geltenden (seither teils wesentlich geänderten) Fassung, weil das zugrunde liegende Insolvenzverfahren vor diesem Zeitpunkt, nämlich am 13. August 2012, beantragt worden ist (Art. 103 h Satz 1 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung). Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten nach dem hier noch anzuwendenden Recht gemäß § 304 Abs. 1 Satz 1 InsO für dessen Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in den §§ 304 bis 314 InsO nichts anderes bestimmt ist. Nach den danach anwendbaren §§ 286 ff. InsO umfassen bei einem Schuldner, der natürliche Person ist, die Verfahren nach der Insolvenzordnung ein Insolvenzverfahren und ein sich daran anschließendes Restschuldbefreiungsverfahren. Ein solcher Schuldner wird gemäß § 286 InsO nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 InsO von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit. Zu diesem Zweck ist gemäß § 287 Abs. 2 InsO dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Erklärung beizufügen, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Diesen Treuhänder bestimmt das Gericht gemäß § 313 Abs. 1 Satz 2 InsO in der maßgeblichen Fassung bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens; während des Insolvenzverfahrens nimmt er die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahr (§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Abtretung der zunächst zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen wird jedoch, wie auch die Vorschriften des § 291 Abs. 2 InsO in Verbindung mit § 289 Abs. 1 Satz 2 InsO zeigen, erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Insolvenzbeschlagenheit dieser Forderungen wirksam (Sternal, in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Aufl. 2015, § 287 Rn. 20). Für den Umfang der Forderungsabtretung an den Treuhänder bestimmt § 292 Abs. 1 Satz 3 InsO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO die entsprechende Geltung der Pfändungsschutzvorschriften in §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, 850g bis k, 851c und 851d ZPO. Dem Pfändungsschutz unterliegen unter anderem Arbeitseinkommen (§ 850 Abs. 1 ZPO), zu dem auch Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten (§ 850 Abs. 2 ZPO) gehören, sowie wie dieses pfändbare Erwerbsrenten (§ 850i Abs. 3 ZPO, § 54 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I –). Das danach geschützte Einkommen ist jeweils (jedenfalls) gemäß § 850c Abs. 1 Satz 1 insgesamt unpfändbar, soweit es einen nach § 850c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a ZPO in Verbindung mit § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG berechneten Grundbetrag nicht übersteigt. Dieser betrug nach der maßgeblichen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung (§ 850 Abs. 2a Satz 2 ZPO) im Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 1.045,04 Euro (Ziff. 1 Halbsatz 1 der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013 vom 26. März 2013, BGBl. I, S. 710) sowie im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2017 1.073,88 Euro (Ziff. 1 Halbsatz 1 der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015 vom 14. April 2015, BGBl. I, S. 618). Das diesen Grundbetrag, nicht aber einen weiteren Höchstbetrag übersteigende Einkommen ist weiterhin jedenfalls in einem Umfang von drei Zehnteln unpfändbar. Der maßgebliche Höchstbetrag beträgt in den genannten Zeiträumen 3.203,67 Euro bzw. 3.292,09 Euro. Diese Beträge sind auf jedes von dem Schuldner erzielte, dem Pfändungsschutz unterworfene Einkommen gesondert anzuwenden. Nach der von dem Kläger herangezogenen Vorschrift des § 850e Nr. 2 und Nr. 2a ZPO kann der Treuhänder diese mehrfache Anrechnung abwenden: Er kann bei dem Insolvenzgericht als auch im Restschuldbefreiungsverfahren zuständigen besonderem Vollstreckungsgericht (§ 292 Abs. 1 Satz 3 InsO in Verbindung mit § 36 Abs. 4 InsO) unter anderem beantragen, mehrere Arbeitseinkommen sowie laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch bei der Pfändung zusammenzurechnen. Nach diesen rechtlichen Vorgaben gebührt dem Kläger die Zahlung eines weiteren Betrags an sich nicht. Die unstreitig bestehenden Ansprüche der Schuldnerin auf Beamtenversorgung gegen die Beklagte standen in ihrem pfändbaren Umfang allerdings ursprünglich im gesamten Anspruchszeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2016 dem Kläger als Treuhänder zur Geltendmachung und Einziehung zu. Dem Eröffnungsantrag der Schuldnerin vom 13. August 2012 lag die auf dem amtlichen Formblatt für den Fall der Ankündigung der Restschuldbefreiung abgegebene (verfahrensrechtlich zu verstehende) Erklärung der Abtretung – wie für die Restschuldbefreiung vorausgesetzt – aller Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretender laufender Bezüge, insbesondere Dienst- und Versorgungsbezüge, Ruhebezüge, Hinterbliebenenbezüge und Renten, an den noch zu bestimmenden Treuhänder bei. Diese Erklärung erstreckte sich insbesondere auch auf den beamtenversorgungsrechtlichen Anspruch auf Witwengeld. Der Kläger wurde zum Treuhänder bestellt durch den Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Wedding vom 16. November 2012 und – nach der maßgeblichen Rechtslage lediglich bestätigend – durch weiteren Beschluss vom 5. März 2014. Dieser Beschluss enthielt zugleich die Ankündigung der Restschuldbefreiung. Das Insolvenzverfahren wurde am 26. Juni 2014 durch den unmittelbar wirksamen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 – IX ZB 229/07 – juris Rn. 5) Beschluss vom selben Tag aufgehoben. Daraufhin wurde die erklärte Forderungsabtretung wirksam. Ihre Wirksamkeit endete mit Ablauf des sechsten Jahres des Insolvenzverfahrens erst am 16. November 2018 (vgl. § 287 Abs. 2 InsO). Die prozessuale und materielle Berechtigung des Klägers, die innerhalb des Abtretungszeitraums auf ihn treuhänderisch übergegangenen Forderungen geltend zu machen, einzuziehen und zu verteilen, endeten jeweils weder mit Ablauf dieses Zeitraums noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung gegenüber der Schuldnerin durch Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 6. Dezember 2018. Das Gericht lässt dabei offen, ob der Fortbestand der Berechtigung aus der in dem Beschuss über die Restschuldbefreiung getroffenen, auf dieses Verwaltungsstreitverfahren gemünzten Anordnung des Amtsgerichts Wedding folgt, das Amt des Treuhänders laufe weiter, bis der Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Berlin zum Geschäftszeichen VG 5 K 571.17 zwischen dem Treuhänder und der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich pfändbarer Beträge rechtskräftig beschieden und abgewickelt sowie eine abschließende Ausschüttung an die Gläubiger erfolgt und gegenüber dem Insolvenzgericht nachgewiesen sei. Denn der Beschluss, für den – sollte er als konstitutiv verstanden werden – eine gesetzliche Grundlage nicht ersichtlich ist, entspricht jedenfalls dem Inhalt der beabsichtigten Regelung nach der gesetzlichen Lage (so auch VG Berlin, Urteil vom 19. März 2015 – 26 K 267.13 – NZI 2015, 662; LG Duisburg, Urteil vom 18. Oktober 2010 – 4 O 178/09 – NZI 2011, 69, 70; Sternal, in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Aufl 2015, § 292 InsO Rn. 14). Anders als das Amt des Insolvenzverwalters, das mit Aufhebung bzw. Beendigung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens endet (vgl. Ries, in: K. Schmidt, Insolvenzordnung, 19. Aufl. 2016, § 56 Rn. 59), ist das Amt des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren nicht streng zeitlich begrenzt. Insbesondere fehlt es an einer Bestimmung, dass das Amt ende, sobald das Ziel des Restschuldbefreiungsverfahrens – die Erteilung der Restschuldbefreiung – erreicht sei. Der eine Beendigungsvorschrift enthaltene § 299 InsO regelt allein eine vorzeitige Beendigung der Laufzeit der Abtretungserklärung, des Amtes des Treuhänders und der Beschränkung der Rechte der Gläubiger für den Fall, dass eine Restschuldbefreiung nach den Vorschriften der §§ 296 bis 298 InsO nicht erteilt wird. Eine parallele Regelung zur ordentlichen Beendigung trifft das Gesetz nicht. Sie ist auch nicht erforderlich: Der zeitliche Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens wird durch die Abtretungsfrist – d.h. die Laufzeit der Abtretungserklärung – bestimmt; mit ihrem Ende tritt eine Zäsur ein, und der Schuldner wird hinsichtlich der später fällig werdenden Forderungen wieder berechtigt. Umfasst das Restschuldbefreiungsverfahren jedoch die gesamte Abtretungsfrist, folgt daraus einerseits, dass das Amt des Treuhänders bei regelmäßigem Verfahrensverlauf nicht vor Ende der Abtretungsfrist endet. Gemäß § 300 Abs. 1 InsO entscheidet denn auch das Gericht (grundsätzlich) erst nach deren Ende über die Restschuldbefreiung; bei dieser Entscheidung ist der Treuhänder noch zu hören; er ist folglich zu diesem Zeitpunkt noch im Amt. Andererseits endet danach das Amt des Treuhänders nicht notwendig oder typisch mit der Entscheidung über die Restschuldbefreiung. Denn das Amt des Treuhänders wird in sachlicher Hinsicht durch den Umfang der (treuhänderischen) Forderungsabtretung beschrieben, nicht aber durch die Abtretungsfrist begrenzt (so auch LG Duisburg, Urteil vom 18. Oktober 2010 – 4 O 178/09 – NZI 2011, 69, 70). Die innerhalb der maßgeblichen Abtretungsfrist entstandenen Forderungen, die von der Abtretungserklärung umfasst sind, berechtigen und verpflichten den Treuhänder; ihm obliegen Einziehung und Verteilung. Die Erteilung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht hängt nicht davon ab, dass die Forderungen bereits verwirklicht sind; maßgeblich dafür ist das Wohlverhalten des Schuldners, nicht der Einziehungserfolg des Treuhänders. Solange der Treuhänder indes nicht Einziehung und Verteilung der gesamten ihm abgetretenen Forderungen beendet hat, kann sein Amt mangels besonderer Regelung nicht enden, weil ihm noch Pflichten aus der dieses Amt konstituierenden (prozessrechtlichen) Abtretung verbleiben. Er bleibt insoweit insbesondere verwaltungs- und verfügungsbefugt (siehe VG Berlin, Urteil vom 19. März 2015 – 26 K 267.13 – NZI 2015, 662). Er ist danach einerseits prozessführungsbefugt und andererseits zur Einziehung und Verteilung berechtigt. Die gegenteilige Auffassung, die – parallel dem Insolvenzverfahren – einen festen Beendigungszeitpunkt des Amtes des Treuhänders annimmt (so Töreki, NZI 2011, 72 unter Berufung auf Stephan, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2014 § 287 InsO Rn. 59, wonach die Wirkungen der Abtretungserklärung mit deren Endtermin endeten; offen gelassen bei OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. März 2012 – I-17 U 8/11 – juris Rn. 16), führt ohne gesetzlichen Anhalt zu zufälligen Ergebnissen. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung gebührt den Insolvenzgläubigern regelmäßig kein Nachforderungsrecht mehr (§§ 301, 302 InsO). Sie können daher auf die an den Treuhänder abgetretenen Forderungen nicht mehr selbst zugreifen. Diese Forderungen, insbesondere die Bezüge, sollen den Gläubigern jedoch nach dem Zweck der Abtretungserklärung als Ausgleich für die Restschuldbefreiung des Schuldners möglichst vollständig zufließen. Dazu sind sie auf Einziehung und Verteilung durch den Treuhänder angewiesen. Würde das Amt des Treuhänders mit der Restschuldbefreiung enden, so hinge es vom Zeitpunkt der Restschuldbefreiung einerseits und vom Ausmaß der Streitbefangenheit der Forderungen andererseits ab, in welchem Umfang die Befriedigung der Schuldner erfolgen kann. Gerade soweit Drittschuldner gerichtlich in Anspruch zu nehmen sind, werden die gerichtlichen Verfahren bei üblichem Verfahrensgang regelmäßig über die – auch das vorangehende Insolvenzverfahren umfassende – sechsjährige Abtretungsfrist hinaus andauern. Der Treuhänder würde dann regelmäßig im Laufe des gerichtlichen Verfahrens – je nach rechtsdogmatischer Konstruktion – seine Prozessführungsbefugnis, jedenfalls aber seine die materielle Aktivlegitimation vermittelnden Rechte zu Einziehung und Verteilung aus der Abtretung verlieren. Drittschuldner könnten sich demnach darauf einstellen, dass bei hinreichender Dauer des Verfahrens ihre gerichtliche Inanspruchnahme nicht erfolgen kann; im Ergebnis könnten die Forderungen nicht durchgesetzt werden. Im Falle des § 299 InsO, in dem das Gesetz die vorzeitige Beendigung des Amtes selbst (einzig) vorsieht, besteht diese Gefahr nicht. Denn in diesem Fall tritt wiederum das unbeschränkte Nachforderungsrecht jedes einzelnen Insolvenzgläubigers ins Werk (§§ 299, 201 Abs. 1, 215 Abs. 2 Satz 2 InsO); der Einziehung von Forderungen durch den Treuhänder gegen Drittschuldner bedarf es nicht. Die Höhe der dem Treuhänder abgetretenen Forderungen beläuft sich indes gegenüber der Beklagten auf Null. Die Ansprüche der Schuldnerin auf Beamtenversorgung waren in dem gesamten Anspruchszeitraum gemäß §§ 292 Abs. 1 Satz 3 InsO, 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850 ff. ZPO ihrer vollen Höhe nach unpfändbar. Ihr standen gegenüber der Beklagten allein monatliche Ansprüche in Höhe von je 696,36 Euro (Monate Juli und August 2014), je 721,59 Euro (Monate September 2014 bis Dezember 2014), je 719,20 Euro (Monate Januar 2015 und Februar 2015), je 751,03 Euro (Monate März 2015 bis Juni 2015), je 750,23 Euro (Monate Juli 2015 bis Dezember 2015) und je 750,65 Euro (Monate Januar 2016 bis Juni 2016) zu. Diese Ansprüche erreichten bereits in keinem Monat den pfändungsfreien Grundbetrag, der – wie gesehen – während des gesamten Anspruchszeitraums 1.045,04 Euro monatlich nicht unterschritt. Der Berechnung der pfändbaren Bezüge war während des hier maßgeblichen Zeitraums des Restschuldbefreiungsverfahrens nicht der Gesamtbetrag der von der Schuldnerin erzielten Bezüge aus Witwenrente, Betriebsrente, Altersrente und Witwengeld zugrunde zu legen. Eine solche Zusammenrechnung kann allein aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses gemäß § 850e Nr. 2 und Nr. 2a ZPO (für das Insolvenzverfahren: in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, in dem Restschuldbefreiungsverfahren: in Verbindung mit § 292 Abs. 1 Satz 3 InsO, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO) erfolgen. An diesem Beschluss fehlt es für das Restschuldbefreiungsverfahren. Der im Insolvenzverfahren ergangene Beschluss vom 16. November 2012 entfaltet für dieses Verfahren keine Geltung mehr. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Beschlusses vom 16. November 2012. Danach wird gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 850e Nr. 2a ZPO angeordnet, dass zur Berechnung des gemäß § 36 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 850c InsO zur Insolvenzmasse gehörenden Teile des Gesamtrenteneinkommens der Schuldnerin sämtliche Rentenbezüge, welche die Schuldnerin von vier im Einzelnen bezeichneten Rententrägern, unter anderem der Beklagten wegen Betriebsrente, beziehe, zusammengerechnet werden. Der Beschluss kann zwar noch dahingehend ausgelegt werden, dass die Zusammenrechnung auch das streitgegenständliche Witwengeld als beamtenversorgungsrechtlichen Anspruch erfassen soll, obwohl sowohl nach der zitierten Norm des § 850e Nr. 2a ZPO als auch nach dem Wortlaut des Beschlusses ausdrücklich nur eine Zusammenrechnung von Rentenansprüchen angeordnet wird; jedenfalls aus der Einordnung eines der Höhe und der angegebenen Personalnummer nach dem Witwengeld der Schuldnerin entsprechenden Anspruchs als Betriebsrente ergibt sich eine offenkundige unschädliche Fehlbezeichnung. Seiner sachlichen Reichweite nach ist der Beschluss jedoch ausdrücklich auf das Insolvenzverfahren beschränkt. Er trifft in diesem Verfahren wörtlich eine Bestimmung über die Berechnung des zur Insolvenzmasse gehörenden Gesamtrenteneinkommens der Schuldnerin. Nach der in § 35 Abs. 1 InsO enthaltenen gesetzlichen Definition ist Insolvenzmasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Die Insolvenzmasse ist auf das Insolvenzverfahren beschränkt. Ihre Schlussverteilung (§ 196 InsO) geht allgemein und ging ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Wedding vom 26. Juni 2014 auch in diesem Insolvenzverfahren seiner Aufhebung (§ 200 InsO) voraus. Der allein die Zusammenrechnung der Insolvenzmasse betreffende Beschlusswortlaut geht nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ins Leere. Die in dem Insolvenzverfahren ergangene Anordnung erstreckt sich auch nicht – über ihren Wortlaut hinaus – aus sich heraus auf das nachfolgende Restschuldbefreiungsverfahren. Die im Insolvenzverfahren ergangene Anordnung ihrer Zusammenrechenbarkeit haftet den zu pfändenden Bezügen nicht bis zum Widerruf an. Schon im unmittelbaren Anwendungsbereich der Einzelvollstreckung wirkt der Zusammenrechnungsbeschluss nur für den Gläubiger, auf dessen Antrag die Bestimmung getroffen worden ist; er verändert demnach nach dem Grundsatz der Einzelvollstreckung den Pfändungsumfang nur in dem Zwangsvollstreckungsverfahren dieses Gläubigers (vgl. Herget, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018 § 850 Rn. 10 m.w.N.). Für das von dem Grundsatz der Gesamtvollstreckung durchwirkte Insolvenzverfahren wirkt die Anordnung zwar (mittelbar) gegenüber allen Gläubigern, sie bleibt jedoch auf dieses Verfahren beschränkt. Eine im Insolvenzverfahren nach § 36 Abs. 1 InsO durch das gem. § 36 Abs. 4 S. 1 InsO zuständige Insolvenzgericht getroffene Anordnung verliert daher mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens durch dessen Aufhebung oder Einstellung ihre Wirksamkeit. Es bedarf grundsätzlich einer ausdrücklichen gerichtlichen Bestimmung, um die entsprechenden Rechtsfolgen auch für das Restschuldbefreiungsverfahren auszulösen (Riedel, in: Fridgen/Geiwitz/Göpfert, Beck’scher Online-Kommentar zur Insolvenzordnung, 12. Edition, Stand: 26. Oktober 2018, § 292 InsO Rn. 28 f.). Eine solche Bestimmung kann auch im Restschuldbefreiungsverfahren ergehen (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – IX ZB 263/11 – juris Rn. 8). An ihr fehlt es. Auch soweit dafürgehalten wird, dass das Insolvenzgericht bereits im Insolvenzverfahren eine Anordnung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO (antizipiert) mit dem ausdrücklichen Zusatz erlassen kann, dass diese auch in einem eventuell sich anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren Gültigkeit hat (Riedel, aaO), ist eine solche Anordnung jedenfalls auch nicht sinngemäß ergangen. Dagegen spricht schon, dass die gerichtliche Anordnung der Zusammenrechnung auch für das Restschuldbefreiungsverfahren einen entsprechenden Antrag des Treuhänders voraussetzt. Der von dem Kläger gestellte Antrag auf Zusammenrechnung vom 22. Oktober 2012 bezieht sich seinem Wortlaut indes allein auf das Insolvenzverfahren und beruft sich lediglich auf die Verweisungsvorschrift des § 36 InsO, nicht jedoch auf die weitere für das Restschuldbefreiungsverfahren geltende Vorschrift des § 292 InsO. Damit wird bereits in dem Antrag weder dem Wortlaut noch der Norm nach Bezug auf ein Restschuldbefreiungsverfahren genommen; Antrag und gerichtlicher Beschluss stimmen demgemäß überein. Die weitergehende Annahme, ein das Insolvenzverfahren betreffender Beschluss des Insolvenzgerichts als besonderes Vollstreckungsgericht erfasse im Zweifel vorbehaltlich einer abweichenden (einschränkenden) Regelung auch das Restschuldbefreiungsverfahren, entbehrt der gesetzlichen Grundlage. Sie kann insbesondere nicht auf die – mit dem 30. Juni 2014 außer Kraft getretene – Vorschrift des § 313 Abs. 1 InsO gestützt werden, nach der im Verbraucherinsolvenzverfahren der Treuhänder bereits mit Eröffnungsbeschluss bestimmt wird (Satz 2 der Vorschrift) und bereits die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahrnimmt (Satz 1 der Vorschrift). Die dadurch bewirkte personelle Verschränkung für den Fall, dass das Insolvenzgericht nicht mit Beschluss über die Restschuldbefreiung einen anderen Treuhänder bestellt (siehe BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 – IX ZB 15/11 – juris Rn. 5), führt die Verfahren für den Sonderfall der Verbraucherinsolvenz nicht darüber hinaus zusammen. Die Rechtstellung des Treuhänders in beiden Verfahren weicht wesentlich voneinander ab. Beide Verfahren haben unterschiedliche Gegenstände. Auf das Insolvenzverfahren folgt das Restschuldbefreiungsverfahren nur regelmäßig, nicht aber notwendig. Diese getrennten Verfahren erfordern grundsätzlich auch getrennte gerichtliche Entscheidungen innerhalb des jeweiligen – die Zuständigkeit des Gerichts begrenzenden – Verfahrens. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem auf Ersuchen des Klägers ergangenen Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 20. September 2018, wonach der vorangehende Beschluss vom 16. November 2012 bezüglich der Zusammenrechnung sämtlicher Renteneinkünfte bis zum Ablauf der Wohlverhaltensphase – d. h. in anderer Begrifflichkeit bis zum Ende des Restschuldbefreiungsverfahrens – gelte. Dieser Beschluss bindet das Gericht nicht. Konstitutive Wirkungen entfaltet der (lediglich als „klarstellend feststellend“ gefasste) Beschluss bereits nach seinem Wortlaut nicht; sie kommen jedenfalls rückwirkend für den hier maßgeblichen Teilzeitraum der Abtretungserklärung auch nicht in Betracht. Denn die Zusammenrechnungsanordnung vermag nur Bezüge zu erfassen, die künftig fällig werden und hinsichtlich der einem Drittschuldner die Zusammenrechnung auferlegt werden kann. Soweit der Beschluss feststellenden Charakter aufweist, bringt er lediglich die rückblickende Rechtsauffassung des Insolvenzgerichts zum Ausdruck, die eine vertiefte Begründung nicht erfährt. Unmaßgeblich ist auch, ob – wie Kläger meint – die Beteiligten selbst die Fortgeltung des im Insolvenzverfahren getroffenen Beschlusses zugrunde legen. Es obliegt nicht den Beteiligten, über den Umfang des der Schuldnerin gebührenden Schutzes zu disponieren. Die Beklagte – insoweit stets vertreten durch die D... AG – konnte sich mangels ihr zustehender Dispositionsbefugnis auch nicht dadurch tatsächlich binden, dass sie auch im Restschuldbefreiungsverfahren die Zusammenrechnung dem Grunde nach – streitig nur der Höhe nach – vorgenommen hat. Davon abgesehen, kann auch in tatsächlicher Hinsicht nicht angenommen werden, die Beklagte habe in Kenntnis des Restschuldbefreiungsverfahrens den noch im Insolvenzverfahren ergangenen Zusammenrechnungsbeschluss gegen sich gelten lassen wollen. Aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten ist allein ersichtlich, dass der Kläger den Zusammenrechnungsbeschluss vom 16. November 2012 zugestellt hat. Der Beschluss vom 26. Juni 2014, mit dem das Amtsgericht Wedding das Insolvenzverfahren aufgehoben hat, findet sich in dem Verwaltungsvorgang der Beklagten nicht. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angeben, der Übersendung dieses Beschlusses an die Beklagte habe es nicht bedurft. In der auf die Aufhebung des Insolvenzverfahrens folgenden Korrespondenz hat der Kläger weiterhin durchweg auf „das Insolvenzverfahren“ Bezug genommen. Mit Schreiben vom 20. August 2015 hat er ausdrücklich mitgeteilt, dass für den Zeitraum Juli 2014 bis Juni 2015 zu wenig pfändbare Bezüge an „die Masse“ geleistet worden seien, obwohl mit dem vorangehenden Ende des Insolvenzverfahrens auch die Masse entfallen war. Dem Schreiben bei liegt eine Tabelle pfändbarer Bezüge für den Zeitraum Dezember 2013 bis Juli 2015, die auch der Sache nicht zwischen den Zeiten des Insolvenzverfahrens, in dem diese Forderungen zur von dem Treuhänder als Insolvenzverwalter zu verwaltenden Masse rechneten, und den folgenden Zeiten des Restschuldbefreiungsverfahren, in dem sie kraft Abtretungserklärung dem Treuhänder zugewiesen wurden, unterscheiden; der Übergang in das spätere Verfahren wird auch daraus nicht ersichtlich. Auch die dem Klageverfahren vorangehenden außergerichtlichen Forderungsschreiben vom 12. Oktober 2016 und 29. Juni 2017 beziehen sich allein darauf, dass pfändbare Bezüge zur Masse abzuführen seien; dem früheren dieser Schreiben beigefügt ist wiederum allein der im Insolvenzverfahren ergangene Gerichtsbeschluss vom 16. November 2012. Die Beklagte ging denn auch noch mit Klageerwiderung vom 14. Februar 2018 davon aus, dass der Treuhänder Beträge zur Insolvenzmasse begehre. Mit Schriftsatz vom 26. April 2018 sah der Kläger Anlass, auf das Restschuldbefreiungsverfahren zu verweisen. Hatte die Beklagte von einem Übergang in das Restschuldbefreiungsverfahren erkennbar keine Kenntnis, kann ihrem Verhalten schon deshalb kein Erklärungswert zugemessen werden. Ob sie sich – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat – diese Kenntnis durch Einsicht in die Insolvenzbekanntmachungen im Internet in zumutbarer Weise hätte verschaffen können und sollen, ist für die Auslegung ihrer Erklärung nicht von Bedeutung. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist – wie der Kläger nach dahingehenden Hilfsausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung durch den Schriftsatz vom 26. April 2018 klargestellt hat – nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Er besteht aber auch sachlich nicht. Dem Kläger hätte es oblegen, den erforderlichen Zusammenrechnungsbeschluss herbeizuführen. Dass die Beklagte auch in Ermangelung dieses Beschlusses die Zusammenrechnung vorgenommen hat, vermag eine Mithaftung von vorneherein deshalb nicht zu begründen, weil sie von den Voraussetzungen, unter denen es eines weiteren Zusammenrechnungsbeschlusses bedurfte, nach dem Vorstehenden jedenfalls durch den Kläger keine Kenntnis erlangt hat. Die von dem Kläger verwandte Begrifflichkeit hat zudem eine weitere Sachverhaltsermittlung der Beklagten auch nicht angestoßen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat und damit auch kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Für die Zulassung der Berufung war kein Raum. Die Entscheidung betrifft ausgelaufenes Recht. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 1.491,00 Euro festgesetzt. Der Kläger, Treuhänder über das Vermögen der Frau M... (nachfolgend Schuldnerin), begehrt die Zahlung rückständiger Versorgungsbezüge der Schuldnerin an sich. Die 1942 geborene Schuldnerin bezieht von der Beklagten seit dem 12. Juli 2002 (wieder) Witwengeld aus der Postbeamtenversorgungskasse nach ihrem am 1. Juni 1996 verstorbenen (ersten) Ehemann H..., einem zuletzt bei der D...tätigen Postbeamten. Bis zum 31. Dezember 2012 nahm der B..., seither nimmt die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation die Aufgaben der Postbeamtenversorgungskasse wahr. Die Versorgungszahlungen wickelt die D... AG ab. Die Schuldnerin erhält zugleich Altersrente und Witwenrente jeweils von der Beigeladenen sowie eine Betriebsrente von der D...KG. Am 13. August 2012 beantragte die Schuldnerin Restschuldbefreiung. Mit Beschluss des Amtsgerichts Wedding – Insolvenzgericht – vom 13. September 2012 wurde ein Verbraucherinsolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Auf Antrag des Treuhänders ordnete das Amtsgericht durch weiteren Beschluss vom 16. November 2012 zur Berechnung des zur Insolvenzmasse gehörenden Teiles der Gesamtrenteinkommens der Schuldnerin die Zusammenrechnung sämtlicher Rentenbezüge der vorbenannten Versorgungsträger an. Die nach dem so festgestellten Gesamtrenteneinkommen unpfändbaren Beträge seien in erster Linie den Renten der D... Bund und der D... KG zu entnehmen. Den von der Schuldnerin bezogenen übrigen Renten – gemeint sind beamtenversorgungsrechtliche Ansprüche auf Witwengeld – von dem B...e.V. sei nur der von den übrigen Rentenbezügen nicht gedeckte restliche Teil der unpfändbaren und somit nicht zur Insolvenzmasse gehörenden Rentenbeträge zu entnehmen. Änderungen der monatlichen Rentenzahlungen seien von dem B...e.V. zu berücksichtigen. Mit Beschluss vom 5. März 2014 stellte das Amtsgericht Wedding fest, dass die Schuldnerpartei Restschuldbefreiung erlange, wenn sie für die Zeit von sechs Jahren ab Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens (Wohlverhaltensphase) den insolvenzrechtlichen Obliegenheiten nachkomme und die Voraussetzungen für eine Versagung nicht vorlägen. Es verbleibe bei der Bestellung des bisherigen Treuhänders. Auf den Treuhänder gingen die pfändbaren Bezüge der Schuldnerpartei nach Maßgabe der Abtretungserklärung vom 13. August 2012 über. Mit Beschluss vom 26. Juni 2014 hob das Amtsgericht Wedding das Insolvenzverfahren auf. In den Monaten Juli 2014 bis Juni 2017 leistete die D... AG an den Kläger aus den Ansprüchen der Schuldnerin einen Betrag in Höhe von 15.260,08 Euro. Die pfändbaren Beträge der Bezüge beliefen sich in diesem Zeitraum auf 16.751,08 Euro. Den sich daraus ergebenden Unterschiedsbetrag in Höhe von 1.491,00 Euro forderte der Kläger mit Schreiben vom 29. Juni 2017 bei der D...AG mit dem Hinweis an, sie habe nach dem Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 16. November 2012 die für die Schuldnerin anfallenden pfändbaren Bezüge an die Masse abzuführen. Er setzte eine Frist zur Zahlung bis zum 31. Juli 2017 auf sein Insolvenzanderkonto unter Klageandrohung. Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 teilte die D...AG mit, unter anderem die beiden Rentenerhöhungen ab Juli 2014 und Juli 2015 seien durch die Deutsche Rentenversicherung erst am 6. Januar 2016 mitgeteilt worden. Eine schriftliche Mitteilung der D...Bund liege nicht vor. Die Änderungen seien seit der Abrechnung Februar 2016 berücksichtigt worden. Auch eine weitere Mitteilung über eine Änderung der Rentenhöhe zum 1. Juli 2017 vom 9. Juni 2017 durch die Beigeladene habe die D...AG zugleich umgesetzt. Die Verpflichtung als Drittschuldner sei damit vollumfänglich erfüllt. Soweit der Kläger der Ansicht sei, dass die Beigeladene ihre Verpflichtung nicht erfüllt habe, müsse er sich mit dieser in Verbindung setzen. Mit seiner am 14. August 2017 zunächst bei dem Amtsgericht Bonn erhobenen und von dort durch Beschluss vom 5. Oktober 2017 wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren gegen die Beklagte weiter. Er trägt vor, die Beklagte rechtfertige die Minderzahlung im Rahmen einer seit Jahren geführten Korrespondenz, weil er nicht rechtzeitig von der Beigeladenen unterrichtet worden sei. Dabei habe es der Beklagten selbst oblegen, sich einer rechtzeitigen und korrekten Information zu vergewissern. Sie habe zudem bei nicht rechtzeitiger Information stets die Möglichkeit gehabt, zu wenig gezahlte pfändbare Bezüge in einem späteren Zeitpunkt bei ihrer Zahlung an den Kläger zu berücksichtigen. Auf ein Verschulden der Beklagten komme es nicht an. Jedenfalls aber stehe nach den eigenen Darlegungen der Beklagten fest, dass sie die ihr eröffnete Informationsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft habe. Der im Insolvenzverfahren getroffene Zusammenrechnungsbeschluss gelte auch für die Wohlverhaltensphase. Sie stelle nichts anderes als die Fortsetzung des Insolvenzverfahrens vor einem hinsichtlich der Rechte des Schuldners veränderten rechtlichen Rahmen dar. Dies komme nicht zuletzt in der Anordnung der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren zum Ausdruck. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.491,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 84,00 Euro seit dem 1. August 2014, aus weiteren 56,00 Euro seit dem 1. September 2014, aus weiteren 77,00 Euro seit dem 1. November 2014, aus weiteren 77,00 Euro seit dem 1. Dezember 2014, aus weiteren 77,00 Euro seit dem 1. Januar 2015, aus weiteren 84,00 Euro seit dem 1. Februar 2015, aus weiteren 84,00 Euro seit dem 1. März 2015, aus weiteren 77,00 Euro seit dem 1. Mai 2015, aus weiteren 77,00 Euro seit dem 1. Juni 2015, aus weiteren 77,00 Euro seit dem 1. Juli 2015, aus weiteren 91,00 Euro seit dem 1. August 2015, aus weiteren 91,00 Euro seit dem 1. September 2015, aus weiteren 91,00 Euro seit dem 1. Oktober 2015, aus weiteren 91,00 Euro seit dem 1. November 2015, aus weiteren 91,00 Euro seit dem 1. Dezember 2015, aus weiteren 91,00 Euro seit dem 1. Januar 2016, aus weiteren 91,00 Euro seit dem 1. Februar 2016, aus weiteren 14,00 Euro seit dem 1. Oktober 2016, aus weiteren 14,00 Euro seit dem 1. Dezember 2016, aus weiteren 14,00 Euro seit dem 1. Januar 2017, aus weiteren 21,00 Euro seit dem 1. Februar 2017 sowie aus weiteren je 7,00 Euro seit dem 1. März 2017, seit dem 1. April 2017, seit dem 1. Mai 2017 und seit dem 1. Juli 2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Ein Zusammenrechnungsbeschluss stehe nicht in Frage. Die Zahlung der geschuldeten Unterschiedsbeträge obliege ihr jedoch nicht. Im Lohnpfändungsrecht gälten die Grundsätze der Rechtsklarheit und Praktikabilität. Sie habe sich darauf verlassen können, dass die Angaben der Beigeladenen als Drittschuldner zutreffend sei. Sie treffe nur die Pflicht, einen aktuellen Informationsstand einzuholen, auf dessen Grundlage den pfändungsfreien Betrag im Wege der Zusammenrechnung zu bestimmen und diesen Betrag an den Kläger auszukehren. Die Rentenerhöhungen – gerade in der tatsächlich stattgefundenen Höhe – habe die Beklagte auch nicht aus allgemeinen Informationen voraussehen müssen. Eine Hinterlegung sei nicht, jedenfalls nicht in vollem Umfang, in Betracht gekommen. Die Beigeladene hat einen Antrag nicht gestellt. Sie trägt vor, der auskehrende Drittschuldner – d.h. die Beklagte – sei verpflichtet, die aktuelle Leistungshöhe der weiteren Drittschuldner zu erfragen. Die gesetzliche Anpassung der Renten aus der Rentenversicherung habe ihm bekannt sein müssen. Mit Beschluss vom 20. September 2018 hat das Amtsgericht Wedding klarstellend festgestellt, dass sein Beschluss vom 16. November 2012 bezüglich der Zusammenrechnung sämtlicher Renteneinkünfte bis zum Ablauf der Wohlverhaltensphase gelte. Zur Begründung hat es angeführt, von der Abtretungserklärung der Schuldnerin seien sämtliche pfändbare Einkünfte auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bis zum Ablauf der Wohlverhaltensphase erfasst. Demnach gelte der Beschluss über die Zusammenrechnung sämtlicher Einkünfte auch für die Wohlverhaltensphase, da sich das Restschuldbefreiungsverfahren als Annexverfahren direkt an das Hauptsacheverfahren – Insolvenzverfahren – anschließe. Der Schuldnerin ist durch weiteren Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 6. Dezember 2018 Restschuldbefreiung erteilt worden. Das Amt des Treuhänders bestehe im Hinblick auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren fort. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Insolvenzakte des Amtsgerichts Wedding haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.