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Urteil

5 K 316.17

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0128.5K316.17.00
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Leitsätze
1. Beamten, die das 25-, 40- oder 50-jährige Dienstjubiläum nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erreichen beziehungsweise erreicht haben, ist eine Dankurkunde auszuhändigen und eine Jubiläumszuwendung zu zahlen. (Rn.13) 2. Ein dem Grunde nach zunächst entstandener Anspruch kann durch bestandskräftige Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nachträglich entfallen. (Rn.14)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beamten, die das 25-, 40- oder 50-jährige Dienstjubiläum nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erreichen beziehungsweise erreicht haben, ist eine Dankurkunde auszuhändigen und eine Jubiläumszuwendung zu zahlen. (Rn.13) 2. Ein dem Grunde nach zunächst entstandener Anspruch kann durch bestandskräftige Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nachträglich entfallen. (Rn.14) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und Sprungrevision werden zugelassen. Die Klage, über die im allseits erklärten Einverständnis gemäß § 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheidet, bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aushändigung einer Dankurkunde und Zahlung einer Jubiläumszuwendung in Höhe von 350 Euro anlässlich seines 25-jährigen Dienstjubiläums zum Stichtag 1. September 2016. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist der zum 1. Januar 2016 in Kraft getretene § 75a des Berliner Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 30. Juni 2016 (LBG). Nach § 75a Abs. 1 Satz 1 LBG ist Beamtinnen und Beamten, die das 25-, 40- oder 50-jährige Dienstjubiläum nach dieser Vorschrift nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erreichen beziehungsweise erreicht haben, eine Dankurkunde auszuhändigen und eine Jubiläumszuwendung zu zahlen. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 350 Euro (vgl. § 75a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBG). Nach § 75a Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 3 LBG entfallen die Jubiläumszuwendung und die Aushändigung einer Dankurkunde bei Beamtinnen und Beamten, gegen die eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die am Jubiläumstag noch nicht dem Verwertungsverbot unterliegt, oder gegen die eine Disziplinarmaßnahme voraussichtlich verhängt worden wäre, wenn nicht die Voraussetzungen des § 14 des Disziplinargesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 263), das durch Artikel XII Nummer 18 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, vorgelegen hätten und die am Jubiläumstag noch nicht dem Verwertungsverbot unterläge. § 75a Abs. 5 LBG sieht vor, dass die Entscheidung über die Gewährung einer Jubiläumszuwendung und einer Dankurkunde bei Beamtinnen und Beamten, gegen die am Jubiläumstag straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt werden oder gegen die Anklage im strafrechtlichen Verfahren erhoben wurde, bis zu einem rechtskräftigen Abschluss zurückzustellen ist. Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Ehrung. Der dem Grunde nach zum 1. September 2016 zunächst entstandene Anspruch ist durch die bestandskräftige Verhängung der Disziplinarmaßnahme am 26. Januar 2017 nachträglich entfallen. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der oben genannten Vorschriften, worauf der Kläger zu Recht hinweist. Denn zum Jubiläumstag war gegen den Kläger eine Disziplinarstrafe noch nicht verhängt worden, wie dies von § 75a Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 3 LBG vorausgesetzt wird. Allerdings liefen zu diesem Zeitpunkt disziplinarrechtliche Ermittlungen gegen ihn, die in die spätere Verhängung einer Geldbuße mündeten. Daher stellte der Polizeipräsident die Entscheidung über die Gewährung der Ehrung im Einklang mit § 75a Abs. 5 LBG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens zurück; dies wird vom Kläger auch nicht beanstandet. Soweit der Kläger jedoch meint, dass der Polizeipräsident die Ehrung nach Ablauf des Jubiläumsstichtags nicht mehr versagen durfte, auch wenn das Disziplinarverfahren danach mit der bestandskräftigen Verhängung einer Geldbuße beendet wurde, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Träfe die klägerische Interpretation des § 75a LBG zu, dass nach Beendigung der Zurückstellung nach Absatz 5 allein der Wortlaut der Absätze 3 und 4 maßgeblich sei, demnach zum Jubiläumstag eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden sein müsse, bedürfte es einer (materiellen) Entscheidung über das „Ob“ der Gewährung der Ehrung, wie von § 75a Abs. 5 LBG vorgesehen, nicht mehr. Vielmehr wäre in der Sache von Anfang an determiniert, dass die Dienstjubiläumszuwendung unabhängig vom Ausgang des Disziplinarverfahrens zu gewähren wäre. Entscheidungsoptionen bestünden nicht, laufende disziplinarische Ermittlungen hätten in jedem Fall nur eine zeitliche Verzögerung der Ehrung zur Folge. Hierfür bieten die systematische Gesamtschau der gesetzlichen Regelung und der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers indes keinen Anhalt. Nach der Begründung zum Gesetz zur Wiedereinführung von Jubiläumszuwendungen für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richtern im Land Berlin soll die Regelung des § 75a Abs. 5 LBG sicherstellen, dass die Gewährung einer Jubiläumszuwendung und die Aushändigung einer Dankurkunde nur dann erfolgen, wenn sich die Beamtin oder der Beamte keines Vergehens schuldig gemacht hat, das eine Anerkennung für treu geleistete Dienste ausschließt (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 17/2819, Seite 11). Der im Gesetzgebungsverfahren vom Deutschen Gewerkschaftsbund erhobenen Forderung, die Honorierung der Dienstzeiten solle in den Fällen des § 75a Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 3 LBG nicht – wie im Gesetzentwurf vorgesehen – gänzlich entfallen, sondern zeitverzögert nach Eintritt des Verwertungsverbotes erfolgen (vgl. auch § 84 des Bundesbeamtengesetzes i. V. m. § 5 der Dienstjubiläumsverordnung), ist der Gesetzgeber ausdrücklich nicht gefolgt. Vielmehr hat er den vollständigen Wegfall der Ehrung weiterhin für sachgerecht erachtet. Im Übrigen würde das vom Deutschen Gewerkschaftsbund vorgeschlagene Hinausschieben des Zuwendungszeitpunkts nach Ansicht des Gesetzgebers den Verwaltungsaufwand erhöhen und könnte darüber hinaus mit dem Verwertungsverbot kollidieren (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, a. a. O., Seite 14). Dieser gesetzgeberische Wille lässt sich mit dem Wortlaut des § 75a Abs. 5 LBG und der Binnensystematik des § 75a LBG in Einklang bringen, obwohl die gesetzestechnische Umsetzung wenig gelungen ist, wie dem Kläger ohne Weiteres zuzugeben ist. Nach § 75a Abs. 5 LBG ist nämlich nicht die Gewährung der Ehrung als solche zurückzustellen, sondern die Entscheidung hierüber. Systematisch bezieht sich diese Entscheidung ersichtlich auf § 75a Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 3 LBG. Zweck des § 75a Abs. 5 LBG ist es mithin, den Jubiläumsstichtag im Sinne des § 75a Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 3 LBG auf den Zeitpunkt hinauszuschieben, zu dem der Dienstherr je nach Ausgang der disziplinarischen Ermittlungen weiß, ob gegen die jeweilige Beamtin oder den jeweiligen Beamten eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist, die die Ehrung ausschließt. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Da der Kläger nachträglich disziplinarrechtlich sanktioniert worden ist, durfte der Polizeipräsident die Gewährung der Jubiläumsehrung auch nachträglich versagen. Anders als der Kläger meint, liegt hierin weder ein Verstoß gegen ein Doppelbestrafungsverbot noch erscheint dies aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig. Das Doppelbestrafungsverbot im engeren Sinne ist bereits im Ausgangspunkt nicht einschlägig. Dieses Verbot ist in Art. 103 Abs. 3 des Grundgesetzes verankert. Danach darf niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Als allgemeine Strafgesetze gelten indes nur die Normen des (Kriminal-)Strafrechts, nicht die Normen des Ordnungswidrigkeiten- und des Disziplinarrechts (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1967 – 2 BvL 1/66 – BVerfGE 21, 391-407, Rn. 39). Der – gesetzlich gebundene – Entfall der Ehrung nach Verhängung einer Geldbuße ist auch sonst weder eine doppelte Bestrafung noch unverhältnismäßig. Die Jubiläumszuwendung ist eine – als Folge arbeitsrechtlicher Einwirkungen auf das Beamtenrecht gewährte – symbolische Gabe des Dienstherrn (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. September 2003 – 4 S 1422/02 – juris Rn. 21 m. w. N.). Der gesetzlich geregelte Entzug einer nicht geschuldeten Vergünstigung ist keine Bestrafung. Darüber hinaus kann eine Sonderzuwendung, die – wie hier – die Alimentation des Beamten nicht berührt, etwa aus haushaltswirtschaftlichen Gründen oder als Folge wechselnder politischer Prioritätsvorstellungen gesetzlich oder durch Rechtsverordnung gestrichen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2003 – 2 B 60.03 – juris Rn. 5; Grigoleit, in: Battis, Bundesbeamtengesetz, BBG § 84 Rn. 2, beck-online), was zuvor auch der Fall war. Handelt es sich mithin um symbolische Gaben des Dienstherrn anlässlich von Dienstjubiläen, die nicht in Erfüllung der Alimentationspflicht geleistet werden, hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Auch wenn andere Regelungsmodelle durchaus vorstellbar sind (vgl. nochmals § 84 des Bundesbeamtengesetzes i. V. m. § 5 der Dienstjubiläumsverordnung), ist nicht ersichtlich, dass dieser Spielraum mit den Berliner Regelungen zum Entfall überschritten wäre. Aus denselben Gründen greift der klägerische Einwand, es sei unverhältnismäßig, dass eine einmalige Pflichtverletzung während einer 25-jährigen Dienstzeit zum totalen Verlust der Ehrung führe, nicht durch. Es ist gerichtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber sich entschlossen hat, die Jubiläumszuwendung und Danksagung nur denjenigen Beamtinnen und Beamten zukommen zu lassen, die sich entweder durchgehend tadellos verhalten haben oder denen eine Verfehlung in der Vergangenheit zum Jubiläumsstichtag nicht mehr vorgeworfen werden kann. Denn auch dies hält sich innerhalb des zulässigen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 und § 709 Satz 2 ZPO. Die Zulassung der Berufung und der Sprungrevision erfolgt gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 134 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 350 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Dienstjubiläumszuwendung. Der 43-jährige Kläger trat am 1. September 1991 in den mittleren Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes. Er wurde im Juli 2010 in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übergeleitet und zum Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9) befördert. Der Kläger hat einen Grad der Behinderung von 30 und ist seit dem 31. August 2014 dienstunfähig erkrankt. Am 24. Februar 2016 leitete der Polizeipräsident in Berlin gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren wegen nicht genehmigter Nebentätigkeiten ein; Anlass waren Auftritte des Klägers unter seinem Künstlernamen P... in verschiedenen Fernsehsendungen, Musikvideos und Wrestling-Veranstaltungen in den Jahren 2012 bis 2016. Der Einwand des Klägers, er sei unentgeltlich tätig gewesen, wurde durch die bis Mitte September 2016 andauernden Ermittlungen überwiegend widerlegt. Daraufhin verhängte der Polizeipräsident mit Disziplinarverfügung vom 15. Dezember 2016 eine Geldbuße in Höhe von 500 Euro gegen den Kläger. Nachdem er diese Verfügung zwischenzeitlich aufgehoben hatte, verhängte der Polizeipräsident mit Disziplinarverfügung vom 26. Januar 2017 die Geldbuße mit ausführlicherer Begründung erneut. Mit Bescheid vom 10. April 2017 lehnte es der Polizeipräsident in Berlin ab, dem Kläger anlässlich dessen 25-jährigen Dienstjubiläums (Stichtag: 1. September 2016) eine Dankurkunde auszuhändigen und eine Jubiläumszuwendung zu zahlen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Polizeipräsident mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2017 unter Verweis auf die den Entfall der Ehrung regelnden Vorschriften des § 75a Abs. 3 Nr. 3 bzw. Abs. 4 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 5 des Berliner Landesbeamtengesetzes (LBG) zurück. Die vorliegende Konstellation sei vom Wortlaut dieser Vorschriften zwar nicht unmittelbar umfasst. Jedoch ergebe sich der Entfall der Ehrung aus der Normsystematik, dem Sinn und Zweck der Regelungen sowie dem klaren Willen des Gesetzgebers. Mit der noch im Juni 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Ansicht, der angefochtene Bescheid verstoße gegen den eindeutigen Wortlaut von § 75a Abs. 3 Nr. 3 bzw. Abs. 4 Nr. 3 LBG. Danach sei allein maßgeblich, ob eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden sei, die am Jubiläumstag noch nicht dem Verwertungsverbot unterliege. Dies sei nicht der Fall. Vielmehr sei die Disziplinarmaßnahme erst Monate nach dem Jubiläumstag verhängt worden. § 75a Abs. 5 LBG könne keine Rechtsgrundlage für den Entfall bilden. Die Vorschrift regele lediglich, dass die Entscheidung über die Zuwendung bis zum rechtskräftigen Abschluss der disziplinarrechtlichen Ermittlungen zurückzustellen sei. Unabhängig davon sei die Versagung der Jubiläumszuwendung unverhältnismäßig, denn der Kläger werde mit der Auferlegung einer Geldbuße und der Entziehung der Jubiläumszuwendung faktisch doppelt bestraft, ohne dass dies bei den jeweiligen Entscheidungen Berücksichtigung gefunden habe. Zudem dürfe eine einmalige Pflichtverletzung in einer Dienstzeit von 25 Jahren nicht den völligen Ausfall der Jubiläumszuwendung nach sich ziehen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 10. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 12. Juni 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm anlässlich seines 25-jährigen Dienstjubiläums zum Stichtag 1. September 2016 eine Dankurkunde auszuhändigen und die Jubiläumszuwendung von 350 Euro auszuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den angefochtenen Bescheid und ergänzt, dass das Verbot der Doppelbestrafung nur im Disziplinarrecht gelte und mit der Jubiläumszuwendung nichts zu tun habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (drei Hefter Personalakte, ein Hefter Disziplinarvorgang und ein Halbhefter Widerspruchsvorgang) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.