Urteil
5 K 419.15
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0809.5K419.15.00
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Leitsätze
Bei der Kappungsgrenze des Kindererziehungszuschlags gemäß § 50a Abs. 5 LBeamtVG ist für das sogenannte anteilige Ruhegehalt (§ 50a Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG) die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach §14a LBeamtVG nicht zu berücksichtigen.(Rn.21)
(Rn.23)
(Rn.24)
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin (weiteren) Kindererziehungszuschlag zu gewähren, ohne bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 50 a Abs. 5 des Berliner Landesbeamtenversorgungsgesetzes beim sogenannten anteiligen Ruhegehalt in Satz 1 dieser Vorschrift die Erhöhung nach § 14 a des Berliner Landesbeamtenversorgungsgesetzes zu berücksichtigen.
Der Bescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom 28. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 30. November 2015 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Kappungsgrenze des Kindererziehungszuschlags gemäß § 50a Abs. 5 LBeamtVG ist für das sogenannte anteilige Ruhegehalt (§ 50a Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG) die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach §14a LBeamtVG nicht zu berücksichtigen.(Rn.21) (Rn.23) (Rn.24) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin (weiteren) Kindererziehungszuschlag zu gewähren, ohne bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 50 a Abs. 5 des Berliner Landesbeamtenversorgungsgesetzes beim sogenannten anteiligen Ruhegehalt in Satz 1 dieser Vorschrift die Erhöhung nach § 14 a des Berliner Landesbeamtenversorgungsgesetzes zu berücksichtigen. Der Bescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom 28. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 30. November 2015 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Die zulässige Verpflichtungsklage, über die der Berichterstatter im erklärten Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer entscheiden konnte (§ 87 a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf einen höheren Kindererziehungszuschlag. Der einen geringeren Zuschlag festsetzende Bescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom 28. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 30. November 2015 ist insoweit teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf einen höheren Kindererziehungszuschlag gemäß § 50 a des Gesetzes über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Berlin (Landesbeamtenversorgungsgesetzes – LBeamtVG) vom 21. Juni 2011 (GVBl. 2011, 266). Nach dessen Absatz 1 erhöht sich das Ruhegehalt eines Beamten, der ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen hat, für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Gemäß § 50 a Abs. 2 LBeamtVG beginnt die Kindererziehungszeit nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert. Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I) gilt § 56 Abs. 2 SGB VI entsprechend (vgl. § 50 a Abs. 3 LBeamtVG). Nach § 50 a Abs. 4 LBeamtVG entspricht die Höhe des Kindererziehungszuschlags für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts. Gemäß § 50 a Abs. 5 LBeamtVG darf der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2 b zum SGB VI als Rente ergeben würde. Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde (vgl. § 50 a Abs. 6 LBeamtVG). Schließlich gilt der Kindererziehungszuschlag für die Anwendung des § 14 Abs. 3 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften als Teil des Ruhegehalts. Danach steht der Klägerin dem Grunde nach Kindererziehungszuschlag für die von der Rentenversicherungspflicht befreiten (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) Zeiten der Erziehung ihrer beiden nach 1991 geborenen Kinder zu, die ihr aufgrund der gemeinsamen Erklärung der Ehegatten zugeordnet sind. Dies ist zwischen den Beteiligten ebenso wenig streitig wie die Berechnung der Höhe des Kindererziehungszuschlags nach § 50 a Abs. 4 LBeamtVG und die Bemessung der Höchstgrenze nach § 50 a Abs. 5 Satz 2 LBeamtVG. Streitig ist dagegen die Bestimmung des Betrages, der gemäß § 50 a Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG neben dem Kindererziehungszuschlag bei der Berechnung der Höchstgrenze nach Satz 2 der Vorschrift einzustellen ist (sog. anteiliges Ruhegehalt). Das Landesverwaltungsamt hat sich diesbezüglich an den Vorgaben des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern vom 3. September 2002 (D II 3 – 223 100 – 1/3, GMBl. S. 689) orientiert und das anteilige Ruhegehalt wie folgt berechnet (vgl. Bl. 74 und Bl. 74 R der Versorgungsakte, Spalte 2 der Berechnung der Zuschläge nach § 50 a, b, d und e LBeamtVG): Ruhegehalt multipliziert mit der ruhegehaltfähigen Dienstzeit in der jeweiligen Kindererziehungszeit dividiert durch die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit. Während die Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass beim Divisor „gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit“ die Vordienstzeiten außer Betracht bleiben, die die Erhöhung nach § 14 a LBeamtVG begründen, sind sie sich darüber uneinig, ob diese Erhöhung bei dem Dividend „Ruhegehalt“ zu berücksichtigen ist. Nach Ansicht der Klägerin dürfe nur das Ruhegehalt zugrunde gelegt werden, das sich aus ihren ruhegehaltfähigen Dienstzeiten ergebe. Das Landesverwaltungsamt meint dagegen, als Ruhegehalt sei das tatsächlich gewährte Ruhegehalt anzusehen, welches im Falle der Klägerin bis zum Erreichen des regulären Renteneintrittsalters gemäß § 14 a LBeamtVG erhöht sei. Diese Frage ist nach Auslegung der streitentscheidenden Vorschrift im Sinne der Klägerin zu beantworten. a) Nach dem Wortlaut des § 50 a Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG darf der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, die Höchstgrenze des Satz 2 nicht übersteigen. Von diesem Regelungsgehalt wird die Erhöhung nach § 14 a LBeamtVG nicht erfasst. Die Erhöhung nach § 14 a LBeamtVG selbst ist nicht Teil der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die in § 5 LBeamtVG legal definiert sind (unter anderem das Grundgehalt, der Familienzuschlag der Stufe 1 sowie sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind). Vielmehr wird durch § 14 a LBeamtVG der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht. In Multiplikation mit den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen führt dies im Ergebnis zu einem temporär höheren Ruhegehalt. Die Vorschrift des § 50 a Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG regelt, dass auf die tatsächliche Steigerung des Ruhegehaltssatzes abzustellen ist, die dieser durch die Anrechnung der Kindererziehungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit erfährt. Damit wird normiert, dass sich eine in der Kindererziehungszeit liegende Zeit einer Teilzeitbeschäftigung geringer ruhegehaltssteigernd auswirkt als die Zeit einer Vollbeschäftigung. Weiter wird festgelegt, dass auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit abzustellen ist, die dem für die Berechnung des Ruhegehalts maßgebenden Ruhegehaltssatz zugrunde liegt: Bestimmt sich der Ruhegehaltssatz beispielsweise nach § 85 Abs. 1, 3 oder 4 LBeamtVG, ist die diesem Ruhegehaltssatz zu Grunde liegende ruhegehaltfähige Dienstzeit heranzuziehen (vgl. Strötz, in Fürst u. a.: GKÖD, Kommentar BeamtVG, O § 50 a Rn. 48). Die Erhöhung nach § 14 a LBeamtVG entspringt auch nicht einer Kindererziehungszeit, die während der Beamtenzeit beansprucht wurde. Sie wird gerade nicht für Zeiten gewährt, die als ruhegehaltfähig anerkannt werden, sondern allein für Zeiten, die Rentenanwartschaften begründen. b) Dass die vorübergehende Erhöhung nach § 14 a LBeamtVG bei der Berechnung des anteiligen Ruhegehalts nicht einzubeziehen ist, entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie dem gesetzgeberischen Willen. Die Vorschrift soll im Interesse der Gleichbehandlung von Rentnern und Pensionären sicherstellen, dass die durch den Kindererziehungszuschlag bedingte Steigerung des Ruhegehalts nicht höher ist, als eine unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze durch Kindererziehung erreichbare höchstmögliche Rentensteigerung (vgl. BT-Drs. 14/7064 S. 35 f.). Die Kappungsgrenze für den Kindererziehungszuschlag soll demgemäß lediglich die versorgungsrechtliche Privilegierung begrenzen, die aus der rechtlichen Überschneidung von Kindererziehungszeit und ruhegehaltfähiger Dienstzeit folgt. Damit werden neben dem grundsätzlichen Versorgungsanspruch aus der allgemeinen Beamtendienstzeit einerseits auch Erhöhungstatbestände erfasst, die aus Ereignissen während der Beamtenzeit resultieren (bspw. ein Unfallruhegehalt nach § 36 BeamtVG; vgl. dazu Strötz, in Fürst u. a.: GKÖD, Kommentar BeamtVG, O § 50 a Rn. 53). Die ruhegehaltfähige Dienstzeit kann andererseits auch Zeiten erfassen, die kalendarisch außerhalb des Beamtenverhältnisses liegen, aber rechtlich einbezogen werden (bspw. durch beamtenversorgungsrechtliche Anerkennung als Vordienstzeiten nach §§ 6 ff. BeamtVG). An der notwendigen rechtlichen Überschneidung fehlt es indes, wenn – wie hier – die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts aus einem Sachverhalt resultiert, der kalendarisch außerhalb der Beamtenzeit liegt und rechtlich auch nicht einbezogen wird. Dieses Ergebnis wird auch von der Kommentarliteratur gestützt. Danach sei eine eventuell zustehende vorübergehende Erhöhung nach § 14 a nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Regelung bei der Berechnung des anteiligen Ruhegehalts nicht einzubeziehen, da die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts ja gerade für Zeiten gewährt werde, die nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt würden (vgl. Geyer, in: Stegmüller / Schmalhofer / Bauer, a. a. O., 124. AL Januar 2017, § 50 a Rn. 39 f.). Vielmehr sei als Berechnungsbasis auf den Teil des Ruhegehalts abzustellen, der während der Kindererziehung erdient wurde (vgl. Plog / Wiedow, BBG, § 50 a BeamtVG S. 38 Rn. 66). c) Für die Außerachtlassung der Erhöhung nach § 14 a LBeamtVG beim anteiligen Ruhegehalt sprechen auch normsystematische Gesichtspunkte. Über § 50 a Abs. 5 LBeamtVG hinaus begrenzen die Regelungen in § 50 a Abs. 6 und 7 LBeamtVG den Kindererziehungszuschlag weiter. Nach Absatz 6 darf das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde. Damit hat der Gesetzgeber ausdrücklich den (Standard-) Fall der Beamtenversorgung nach Eintritt in den Ruhestand gesehen und geregelt, dass die Gewährung von Kindererziehungszuschlag bei Erreichen der höchstens erreichbaren Versorgung ausgeschlossen ist. Ebenso hat der Gesetzgeber den Fall geregelt, dass der Beamte nach Eintritt in den Ruhestand nur das Mindestruhegehalt erhält; auch für diesen Fall ist die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags ausgeschlossen (vgl. § 50 Abs. 7 Satz 2 LBeamtVG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt das Mindestruhegehalt nämlich eine Deckelung dar, die analog den Bestimmungen in der gesetzlichen Rentenversicherung die Anrechnung von Kindererziehungszuschlägen zur Folge habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 – 2 C 17.14 – BVerwGE 155, 280-292, Rn. 22). Für die hier streitgegenständliche Frage hat der Gesetzgeber dagegen keine ausdrückliche Regelung getroffen; Analogien im Versorgungsrecht scheiden indes aus. Demgegenüber greift nicht durch, dass bei der Klägerin auch bei Berücksichtigung der Erhöhung nach § 14 a LBeamtVG eine durch den Kinderzuschlag zu deckende Versorgungslücke nicht entstünde. Zwar ist es Sinn und Zweck der kinderbezogenen Leistungen nach den §§ 50 a bis e LBeamtVG, Versorgungslücken zu schließen und dadurch Erziehungsleistungen zu honorieren (vgl. die Begründung zum Entwurf des BeamtVGÄndG, BT-Drs. 11/5136 und 11/5372). Die Honorierungsfunktion setzt demgemäß eine Versorgungslücke voraus. Die kinderbezogenen Leistungen sind aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung in das Beamtenversorgungsrecht übernommen worden. Sie gehören nicht zu den beamtenversorgungsrechtlichen Grundprinzipien, sondern sind ein von den beamtenrechtlichen Berechnungsfaktoren unabhängiger und unselbstständiger Bestandteil der Versorgungsbezüge. Sie haben eine Ausgleichs- und Kompensationsfunktion nur nach Maßgabe der §§ 50 a ff. LBeamtVG (vgl. BVerwG a. a. O.). Die §§ 50 a ff. LBeamtVG selbst enthalten indes keine entgegenstehende Regelung. Die gerichtliche Wertung, mit einer Erhöhung nach § 14 a LBeamtVG würde der Vorruhestandsbeamte bereits derart besser gestellt als der Frührentner, dass es des (weiteren) Kinderzuschlags nicht bedürfe, verließe die normsystematische Ebene der §§ 50 a ff. LBeamtVG. Das Gericht darf sich indes nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen, zumal angesichts des Bestrebens der Gesetzgebers, die rentenrechtlichen Regelungen wirkungsgleich in das Beamtenversorgungsrecht zu übertragen, nicht ohne Weiteres einsichtig erschiene, dass die Begrenzung der Privilegierung an Vorruhestandsbeamte mit Kindererziehungszeiten anknüpfte. Für die Nichtberücksichtigung der Erhöhung nach § 14 a LBeamtVG in § 50 a Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG streitet aus systematischen Gründen auch, dass nach § 50 a Abs. 7 LBeamtVG bei der Berechnung des anteiligen Ruhegehalts die Versorgungsabschläge nach § 14 Abs. 3 LBeamtVG ebenfalls unberücksichtigt bleiben; der Versorgungsabschlag wird erst nach Addition des Ruhegehalts und des Kindererziehungszuschlags vorgenommen. Stellte man – wie vom Landesverwaltungsamt vertreten – die Erhöhung nach § 14 a LBeamtVG beim anteiligen Ruhegehalt ein, wirkte sich die vorzeitige Zurruhesetzung bezüglich des Kindererziehungszuschlags dagegen regelmäßig doppelt mindernd aus: einmal über die Kappungsgrenze des § 50 a Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG und sodann über den Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 LBeamtVG. Ein sachlicher Grund hierfür ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. d) Schließlich steht auch die historische Auslegung dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Zwar sah § 1 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags (Kindererziehungszuschlagsgesetz) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218, 2234) ausdrücklich vor, dass dienstunfallbedingte Erhöhungen bei der Berechnung des Kindererziehungszuschlags im Falle des Zusammentreffens der zu berücksichtigenden Zeit einer Freistellung mit einer Teilzeitbeschäftigung außer Betracht blieben. Ursprünglich war insoweit mithin ein fiktives „Normalruhegehalt“ zugrunde zu legen. Diese Regelung hat der Gesetzgeber mit dem nachfolgenden Kindererziehungszuschlagsgesetz vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 1684) jedoch aufgegeben und seither nicht wieder implementiert, was als ungerecht kritisiert wird (vgl. Strötz, in Fürst u. a.: GKÖD, Kommentar BeamtVG, O § 50 a Rn. 53). Unabhängig von der Frage der materiellen Gerechtigkeit lässt sich hieraus indes nicht ableiten, dass der Gesetzgeber auch für die Konstellation des § 14 a BeamtVG entsprechendes regeln wollte. § 14 a BeamtVG wird in den Begründungen der im Laufe der Jahre zum Kindererziehungszuschlag ergangenen Gesetze an keiner Stelle erwähnt. Auch sonst lassen sich keine Erwägungen finden, die die Außerachtlassung rentenanwartschaftsbegründender Zeiten ausschlössen. Das Bestreben des Gesetzgebers war seit der Gesetzesnovellierung 1992 vielmehr ganz entscheidend davon geprägt, die rentenrechtlichen Regelungen zum Kindererziehungszuschlag wirkungsgleich auf das Beamtenversorgungsrecht zu übertragen. Der 1986 eingeführte Erziehungsurlaub und das während dieser Zeit zu zahlende Erziehungsgeld sollte es Eltern ermöglichen, ihr Kind in den ersten Lebensjahren intensiv zu betreuen. Kindererziehung und berufliches Engagement beider Elternteile wird gleichwohl oftmals nicht möglich sein. Aus sozialpolitischen Erwägungen heraus hat der Gesetzgeber einen Ausgleich für persönliche und familiäre Unterbrechungen des Berufslebens in der späteren Versorgung geschaffen. Im Hinblick auf dem grundgesetzlichen Schutz der Ehe und Familie bemühen sich die Alterungssicherungssysteme der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung durch Anerkennung von Kindererziehungs- und Pflegezeiten entsprechende Defizite auszugleichen. Im Versorgungsrecht der Beamten erfolgte solch ein Ausgleich von 1986 an systemkonform durch Anrechnung der (sechsmonatigen) Kindererziehungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes. Erst seit 1992 werden erziehungsbedingte Lücken vorrangig in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen; nur, wenn der Ausgleich innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung nicht möglich ist, erhöht sich das beamtenrechtliche Ruhegehalt um einen Kindererziehungszuschlag. Der beamtenversorgungsrechtliche Ausgleich sollte nur in derselben Höhe erfolgen wie in der gesetzlichen Rentenversicherung; dies wurde im Kindererziehungszuschlagsgesetz geregelt. Die hier streitgegenständliche Regelung wurde durch das Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998 – VReformG) vom 29. Juni 1998 (BGBl. I 1666) auf Empfehlung des Innenausschusses eingeführt. Nach entsprechenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts verbesserte der Gesetzgeber von 1998 an die Bewertung von Kindererziehungszeiten durch Anhebung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts und der zusätzlichen Berücksichtigung zu bereits vorhandenen zeitgleichen Beitragszeiten bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.Seit 2002 sind die Kindererziehungszuschläge in §§ 50 a bis e BeamtVG geregelt (vgl. zum Ganzen: Strötz, in Fürst u. a.: GKÖD, Kommentar BeamtVG, O vor § 50 a – § 50 e Rn. 1 – 3). Der Berliner Gesetzgeber hat diese Regelungen ins Landesrecht übernommen. Er hat in § 108 a LBeamtVG zwar das Auseinanderfallen von bundes- und landesrechtlichem Ruhestandseintrittsalter berücksichtigt und hierauf bezogen Anwendungsregelungen für den § 14 a und § 50 e LBeamtVG geschaffen, für die hier streitgegenständliche Frage indes nichts Spezifisches geregelt. Ein Schluss auf die Berücksichtigung rentenanwartschaftsbegründender Zeiten bei der Kappungsgrenze des § 50 a Abs. 5 LBeamtVG lässt sich aus der Gesetzeshistorie nicht gewinnen. Vielmehr macht diese deutlich, dass der Gesetzgeber trotz der systemischen Unterschiede im Beamtenversorgungsrecht denselben Weg verfolgt hat, wie im Rentenrecht: Wurde von dem Erziehenden während der Erziehungszeit eine über die Beitragsbemessungsgrenze liegende Versorgung erdient (erarbeitet), geht der pauschale Erziehungsausgleich insoweit verloren (vgl. Strötz, in Fürst u. a.: GKÖD, Kommentar BeamtVG, O § 50 a Rn. 47). Beamtenversorgungsrechtlich nicht erfasste Zeiträume sind hiervon nicht betroffen. Nach alldem steht der Klägerin mithin ein höherer originärer Kindererziehungszuschlag zu, weil das Landesverwaltungsamt durch die Berücksichtigung eines zu hohen anteiligen Ruhegehalts zu einem zu hohen Betrag gelangt ist, der die Kappungsgrenze übersteigt. 2. Ein Anspruch auf vorübergehende Gewährung eines Kindererziehungszuschlags scheidet dagegen aus. Als Rechtsgrundlage hierfür kommt § 50 e LBeamtVG in Betracht, der zur Berechnung der Höhe des jeweiligen Zuschlags auf §§ 50 a und 50 b LBeamtVG verweist. Nach § 50 e LBeamtVG erhalten Versorgungsempfänger, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten, vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50 a, 50 b und 50 d LBeamtVG, wenn 1. bis zum Beginn des Ruhestand die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist, 2. a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden Landesrechts in den Ruhestand versetzt worden sind oder b) sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben, 3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden, 4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht haben, 5. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 325 Euro nicht überschreiten. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nicht sämtlich erfüllt: Zwar ist sie mit 57 Jahren wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 39 des Berliner Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 19. März 2009 in den Ruhestand getreten. Die Klägerin hat durch ihre rentenversicherungspflichtigen Vordiensttätigkeiten über die Dauer von 79 Monaten auch hinreichende gesetzliche Rentenanwartschaften erworben, so dass die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Schließlich ist im Falle der Klägerin weder ein Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert erreicht noch bezieht sie Erwerbseinkommen. Der Klägerin stehen indes keine dem Kindererziehungszuschlag entsprechenden Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch zu. Gemäß § 56 Abs. 1 SGB VI sind die Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren rentenversicherungsrechtlich dem Elternteil als Kindererziehungszeit anzurechnen, dem die Zeit der Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zuzuordnen ist; dies ist hier gemäß der gemeinsamen Erklärung der Ehegatten die Klägerin. Die Klägerin ist indes gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 3 SGB VI von der Anrechnung ausgeschlossen, weil sie während der Erziehungszeiten Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben hat, die nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt werden wie die Kindererziehung nach dem SGB VI. Die Versorgung nach – hier – beamtenrechtlichen Vorschriften gilt in diesem Sinne als systembezogen annähernd gleichwertig (vgl. § 56 Abs. 4 Nr. 3 a. E. SGB VI). Damit führen Zeiten der Kindererziehung im Beamtenverhältnis nicht zu Leistungsansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Somit scheidet die vorübergehende Gewährung eines Zuschlags nach § 50 e LBeamtVG aus (vgl. BT-Drs. 18/909 S. 21 und BT-Drs. 18/1489 S. 26; Geyer, in: Stegmüller / Schmalhofer / Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, 120. AL März 2016, § 50 e Rn. 24-28). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Zulassung der Berufung und der Sprungrevision erfolgt gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 134 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf bis zu 1 000 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Klägerin dem Grunde nach unstreitig zustehenden Kindererziehungszuschlags. Die im Juli 1957 geborene Klägerin trat 1991 als Lehrerin zur Anstellung in den Beamtendienst Nordrhein-Westfalens. Zuvor war sie auch außerhalb des öffentlichen Diensts rentenversicherungspflichtig tätig gewesen. 1993 wurde sie auf ihren Antrag in den Schuldienst des Beklagten versetzt; hier wurde sie zuletzt zur Lehrerin (Besoldungsgruppe A 13 S) befördert. Die Klägerin ist verheiratet; ihr Ehemann steht seit 1993 als P... ebenfalls im Dienst des Beklagten. Das Ehepaar hat zwei Adoptivkinder, die 1995 bzw. 1999 geboren und gemäß gemeinsamer Erklärung der Eheleute überwiegend von der Klägerin erzogen wurden. Wegen des ersten Sohnes nahm die Klägerin vom 30. März 1995 bis zum 20. Juni 1996 Erziehungsurlaub unter Fortfall der Bezüge in Anspruch. Im Übrigen war sie während der restlichen Zeiten der Erziehungsurlaube teilzeitbeschäftigt im Dienst des Beklagten tätig. Mit Ablauf des Oktober 2014 wurde die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Daraufhin setzte das Landesverwaltungsamt Berlin die Versorgungsbezüge der Klägerin fest. Wegen der rentenversicherungspflichtigen Vortätigkeiten erhöhte das Landesverwaltungsamt den ermittelten Ruhegehaltssatz gemäß § 14 a des Berliner Landesbeamtenversorgungsgesetzes vorübergehend bis zum Ende des Monats, in dem die Klägerin die Regelaltersgrenze erreicht (Juni 2023). Am 17. Dezember 2014 beantragte die Klägerin die Bewilligung eines Kindererziehungszuschlags, den das Landesverwaltungsamt Berlin mit Bescheid vom 28. August 2015 vom November 2014 an in Höhe von monatlich 35,15 Euro gewährte. Den gegen die Höhe des Zuschlags eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass das Landesverwaltungsamt den Betrag, der die Höchstgrenze nach § 50 a Abs. 5 des Berliner Landesbeamtenversorgungsgesetzes übersteige (sog. anteiliges Ruhegehalt), unzutreffend berechnet habe. Als anteiliges Ruhegehalt, das neben dem Kindererziehungszuschlag gemäß § 50 a Abs. 5 Satz 1 des Berliner Landesbeamtenversorgungsgesetzes einzustellen sei, sei nur das sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten ergebende Ruhegehalt anzusehen; die temporäre Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 a des Landesbeamtenversorgungsgesetzes sei dagegen außer Betracht zu lassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2015 wies das Landesverwaltungsamt Berlin den Widerspruch der Klägerin zurück. Dabei erläuterte es die Berechnung der Höchstgrenze ohne auf die konkrete klägerische Argumentation einzugehen. Mit der am 29. Dezember 2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr weiteren Kindererziehungszuschlag zu gewähren, ohne bei der Berechnung des anteiligen Ruhegehalts nach § 50 a Abs. 5 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes die Erhöhung nach § 14 a des Landesbeamtenversorgungsgesetzes zu berücksichtigen, und den Bescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom 28. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 30. November 2015 aufzuheben, soweit dieser dem entgegensteht. Der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Sitzungsniederschrift vom 9. August 2017, die Personal- und die Versorgungsakte, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.