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Urteil

5 K 197.15

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0424.5K197.15.0A
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Leitsätze
1. Soweit Ehegatten oder Abkömmlinge nicht vorhanden sind ist sonstigen Personen, die die Kosten der Bestattung eines Beamten oder Ruhestandsbeamten getragen haben, Sterbegeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen zu gewähren. (Rn.13) 2. Mit diesem Anspruch will der Gesetzgeber im Interesse des Ansehens der Beamtenschaft verhüten, dass die öffentliche Fürsorge zur Deckung der Bestattungskosten herangezogen wird und darüber hinaus die standesgemäße Bestattung des Beamten sichern. (Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit Ehegatten oder Abkömmlinge nicht vorhanden sind ist sonstigen Personen, die die Kosten der Bestattung eines Beamten oder Ruhestandsbeamten getragen haben, Sterbegeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen zu gewähren. (Rn.13) 2. Mit diesem Anspruch will der Gesetzgeber im Interesse des Ansehens der Beamtenschaft verhüten, dass die öffentliche Fürsorge zur Deckung der Bestattungskosten herangezogen wird und darüber hinaus die standesgemäße Bestattung des Beamten sichern. (Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Sterbegeldes in Höhe der Bestattungskosten. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Landesverwaltungsamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 18 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG). Nach dieser Vorschrift ist - soweit Ehegatten oder Abkömmlinge (wie hier) nicht vorhanden sind - sonstigen Personen, die die Kosten der Bestattung eines Beamten oder Ruhestandsbeamten getragen haben, Sterbegeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen zu gewähren. Der Kläger hat keinen Anspruch auf dieses Kostensterbegeld, weil er die Kosten der Bestattung nicht getragen hat. Nach eigenen Angaben hat der Kläger als Inhaber einer Kontovollmacht der Versorgungsempfängerin die Bestattungskosten im Jahr 2010 von deren Konto überwiesen. Die Zahlungen erfolgten damit aus dem Nachlass und nicht aus dem Vermögen des Klägers; wirtschaftlich gingen sie zulasten der Erben. In der Person des Klägers sind die anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen der Norm damit nicht erfüllt. Ob andere Personen einen Anspruch auf Kostensterbegeld gehabt hätten oder ob in dieser Konstellation der Anspruch auf Kostensterbegeld - wie etwa bei Bezahlung der Bestattungskosten durch den Versorgungsempfänger noch zu Lebzeiten - überhaupt nicht entsteht, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen. Dass der Kläger nach eigenen Angaben die Bestattungskosten im Februar 2015 seinem Sohn, der (Mit-)Erbe der Versorgungsempfängerin ist, überwiesen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere lässt diese Zahlung den Anspruch auf Kostensterbegeld nicht in der Person des Klägers nachträglich entstehen, wie dieser meint. Regelungszweck des Anspruchs auf Kostensterbegeld gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 LBeamtVG ist es, die Kosten der Bestattung eines verstorbenen Beamten in jedem Falle zu decken. Mit diesem Anspruch will der Gesetzgeber im Interesse des Ansehens der Beamtenschaft verhüten, dass die öffentliche Fürsorge zur Deckung der Bestattungskosten herangezogen wird und darüber hinaus die standesgemäße Bestattung des Beamten sichern. Die Vorschrift ist also nicht auf die vorläufige wirtschaftliche Sicherung der Hinterbliebenen und auf die ungeschmälerte Erhaltung des Nachlasses gerichtet. Demgemäß werden bei dem berechtigten Personenkreis verwandtschaftliche oder sonstige persönliche Beziehungen zu dem verstorbenen Beamten nicht vorausgesetzt. Es kommt nur auf die Tatsache und den Umfang der Aufwendungen an (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1961 - 2 C 150.59 -, BVerwGE 11, 340, 341). Vor diesem Hintergrund kommt es für den Anspruch auf Kostensterbegeld allein darauf an, wer die Bestattungskosten zunächst - das heißt zu dem Zeitpunkt, zu dem sie entstanden sind - getragen hat, weil zu diesem Zeitpunkt der Zweck des Anspruchs erreicht ist. Der Anspruch auf Kostensterbegeld entsteht nicht neu, wenn ein Dritter nachträglich diese Kosten übernimmt und an den Erben oder eine sonstige Person, die die Bestattungskosten getragen hat, auszahlt. Andernfalls ergäben sich - wie der vorliegende Fall zeigt - nicht nur erhebliche Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Versorgungsfalles; denn der Anspruch entstünde mit jeder weiteren Zahlung eines weiteren Dritten zeitlich unbeschränkt immer wieder neu. Es würde auch der Zweck des Gesetzes verfehlt, wenn man die Entstehung des Anspruchs von den späteren Dispositionen der Beteiligten und deren Entscheidung abhängig machen würde, wer die Bestattungskosten letztlich tragen muss, soll oder will. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger für seine Auffassung herangezogenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg. Auch dieses geht davon aus, dass der Anspruch auf Kostensterbegeld nur entsteht, wenn eine Person die Bestattungskosten aus dem eigenen Vermögen getragen hat; unerheblich sei, ob diese Person selbst Erbe sei oder gegen die Erben einen Erstattungsanspruch habe (Urteil vom 18. Januar 2002 - 1 Bf 335.01 -, juris Rn. 21 ff.). Unabhängig davon stützen auch die aktenkundigen Zahlungsvorgänge den Vortrag des Klägers nicht: Der Kläger hat 10.000 Euro am 16. Februar 2015 an seinen Sohn überwiesen und dabei als Verwendungszweck „bekannt“ angegeben. Der Sohn (und dessen Ehefrau) haben 23.432,76 Euro am 18. Februar 2015 an den Testamentsvollstrecker überwiesen mit dem Verwendungszweck „Erbeneinzahlung C...“. Nach eigenen Angaben hat der Kläger postmortale Kontoverfügungen im Umfang von „ca. 21.000.00 Euro“ vorgenommen; dem hätten Gutschriften in Höhe von „ca. 12.000,00 Euro“ gegenübergestanden; im Saldo sei daher ein Betrag in Höhe von „gut 9000,00 Euro“ verblieben, welchen der Kläger „aufgerundet“ habe. Bei dieser Sachlage ist die Behauptung des Klägers, in dem von ihm an seinen Sohn überwiesenen Betrag in Höhe von 10.000 Euro seien die Bestattungskosten enthalten gewesen, nicht nachvollziehbar. Eine Zuordnung seiner Zahlung an den Sohn zu bestimmten postmortalen Verfügungen vom Konto der Versorgungsempfängerin erfolgte offenbar gerade nicht. Vielmehr ging es dem Kläger - soweit erkennbar - darum, einen bei seinem Sohn (bzw. seinen Söhnen) vermeintlich eingetretenen „Schaden“ per Saldo auszugleichen. Es lässt sich deshalb auch nicht feststellen, dass der Kläger gerade die Bestattungskosten (und nicht irgendwelche anderen nach dem Tod der Versorgungsempfängerin entstandenen und von deren Konto überwiesenen Kosten) übernommen hat. Es kann danach offen bleiben, ob es für die Zahlung des Klägers an seinen Sohn - unterstellt, es seien darin auch die Bestattungskosten enthalten gewesen - eine Rechtsgrundlage gab. Das erscheint zumindest zweifelhaft, weil der Erbe zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist (§ 1968 BGB) und ein Dritter, der diese Kosten trägt, gegen den Erben regelmäßig einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag hat (vgl. dazu BVerwG a.a.O., S. 342). Dahinstehen kann bei dieser Sachlage auch, ob ein möglicher Anspruch des Klägers auf Kostensterbegeld verjährt wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. Der Kläger begehrt die Gewährung eines so genannten Kostensterbegeldes. Der Kläger ist der Bruder der am 6. März 2010 ledig und kinderlos verstorbenen Helgard C., die Richterin im Dienst des beklagten Landes war und bis zu ihrem Tod Versorgungsbezüge vom Landesverwaltungsamt Berlin erhielt. Der Kläger beantragte am 11. Februar 2015, ihm die Kosten für die Bestattung der Versorgungsempfängerin zu ersetzen, und reichte verschiedene Rechnungen über Bestattungskosten ein, die in Berlin und Esslingen entstanden waren. Er teilte ergänzend mit: „Da die Erben durch einen merkwürdigen Richterspruch monetär komplett enterbt wurden, für die Verbindlichkeiten aber aufzukommen haben, beanspruchen wir die Auszahlung des Sterbegeldes.“ Mit Bescheid vom 20. Februar 2015 lehnte das Landesverwaltungsamt die Gewährung von Kostensterbegeld mit der Begründung ab, der Anspruch sei mit Ablauf des 31. Dezember 2013 verjährt. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, Verjährung sei nicht eingetreten, weil er erst im Jahr 2015 von einem möglichen Anspruch auf Sterbegeld Kenntnis erlangt habe. Mit Bescheid vom 17. Juli 2015 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch als unbegründet zurück. Fehlende Rechtskenntnis schütze nicht vor Verjährung; der Kläger habe innerhalb der Verjährungsfrist Erkundigungen einziehen bzw. seinen Rechtsbeistand um Rat fragen können. Mit der am 3. August 2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor, er habe eine über den Tod hinaus geltende Kontovollmacht der Versorgungsempfängerin besessen. Damit habe er vom Konto der Versorgungsempfängerin nach deren Tod verschiedene Zahlungen geleistet und unter anderem auch die Bestattungskosten bezahlt. Nach dem Testament der Versorgungsempfängerin sei diese von den Söhnen des Klägers beerbt worden, wobei im Testament Vermächtnisse angeordnet gewesen seien, die den Vermächtnisnehmern einen Bruchteil vom „Rest des Geldvermögens“ zugesprochen hätten. Das Landgericht Berlin habe nach einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Vermächtnisnehmern und den Erben entschieden, dass der Anspruch der Vermächtnisnehmer auf der Basis des Geldvermögens zum Todestag - also vor den Verfügungen des Klägers - zu berechnen sei. Der Kläger habe als Verfügender über das Konto der Erblasserin seinem Sohn im Februar 2015 Ersatz in Höhe von 10.000 Euro geleistet. In dieser Summe seien auch die Bestattungskosten in Höhe von 6.335,89 Euro enthalten gewesen. Durch die Zahlung an seinen Sohn habe der Kläger im Ergebnis die Kosten der Bestattung getragen. Der Anspruch auf Kostensterbegeld sei in der Person des Klägers erst mit dieser Zahlung entstanden und deshalb nicht verjährt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom 20. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 17. Juli 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm ein Kostensterbegeld in Höhe von 6.335,89 Euro zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erhebt weiterhin die Einrede der Verjährung und ist der Ansicht, es sei dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen, die Rechnungen für die Bestattungskosten bereits im Jahr 2010 vorzulegen. Auf die zivilrechtliche Erbauseinandersetzung komme es nicht an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (fünf Bände), die vorgelegen haben und - soweit erheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.