Urteil
5 K 420.12
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0520.5K420.12.0A
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Leitsätze
1. Männer sind nach dem Landesgleichstellungsgesetz des Landes Berlin bei der Wahl der Frauenvertreterin vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen.(Rn.12)
2. Dies verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, weil das Landesgleichstellungsgesetz darauf abzielt, (weiterhin bestehende) faktische Benachteiligungen von Frauen zu beseitigen.(Rn.14)
(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Männer sind nach dem Landesgleichstellungsgesetz des Landes Berlin bei der Wahl der Frauenvertreterin vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen.(Rn.12) 2. Dies verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, weil das Landesgleichstellungsgesetz darauf abzielt, (weiterhin bestehende) faktische Benachteiligungen von Frauen zu beseitigen.(Rn.14) (Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Nach dem Landesgleichstellungsgesetz des Landes Berlin (LGG) sind wahlberechtigt und wählbar nur weibliche Beschäftigte einer Dienststelle (§ 16a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LGG). Der Kläger als Mann gehört nicht zu diesem Personenkreis. Der Wahlvorstand für die Wahl zur Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin hat den Antragsteller deshalb zu Recht weder aktiv (als Wahlberechtigter) noch passiv (als Kandidat) zur Wahl zugelassen. Auf die vom Kläger (unter anderem mit Blick auf § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz) aufgeworfene Frage, ob alle in Betracht kommenden Personen mit den Kategorien „männlich“ und „weiblich“ erfasst werden können, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Allein maßgeblich ist, dass der Kläger - was unstreitig ist - nicht das im Landesgleichstellungsgesetz formulierte Zugangskriterium „weiblich“ erfüllt. Die Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts auf weibliche Beschäftigte im Landesgleichstellungsgesetz verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) darf niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Diese Verfassungsnorm verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, indem sie der dem Gesetzgeber darin eingeräumten Gestaltungsfreiheit engere Grenzen zieht. Danach darf das Geschlecht grundsätzlich nicht Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung sein. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt. Das Diskriminierungsverbot in Art. 3 Abs. 3 GG wird ergänzt durch Art. 3 Abs. 2 GG. Nach dieser Vorschrift sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Der über das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG hinausreichende Regelungsgehalt von Art. 3 Abs. 2 GG besteht darin, dass er ein Gleichberechtigungsgebot aufstellt und dieses auch auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt. Der Satz „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ will nicht nur Rechtsnormen beseitigen, die Vor- oder Nachteile an Geschlechtsmerkmale anknüpfen, sondern für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchsetzen. Er zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse. So müssen Frauen die gleichen Erwerbschancen haben wie Männer. Überkommene Rollenverteilungen, die zu einer höheren Belastung oder sonstigen Nachteilen für Frauen führen, dürfen durch staatliche Maßnahmen nicht verfestigt werden. Faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, dürfen wegen des Gleichberechtigungsgebots des Art. 3 Abs. 2 GG durch begünstigende Regelungen ausgeglichen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025. 82, - juris Rn. 53). Eine solche, faktische Nachteile ausgleichende Regelung hat der Berliner Gesetzgeber mit dem Landesgleichstellungsgesetz geschaffen. Das Landesgleichstellungsgesetz - mit der Einrichtung einer Frauenvertreterin - dient der Frauenförderung (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 LGG). Nach Einschätzung des Gesetzgebers liegen aufgrund der gesellschaftlichen Ressourcenverteilung und der nach wie vor bestehenden Rollenbilder von Frau und Mann die Benachteiligungen, die es abzubauen gilt, auf Seiten der Frauen (vgl. zu § 16 Bundesgleichstellungsgesetz: BT-Drucks. 14/5679, S. 27). Die im Klageverfahren beigezogenen weiteren Unterlagen belegen entgegen der Ansicht des Klägers, dass es im öffentlichen Dienst des Landes Berlin (weiterhin) faktische Benachteiligungen von Frauen insbesondere in Führungspositionen gibt. Der 11. Bericht der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen über die Umsetzung des Berliner Landesgleichstellungsgesetzes zeigt zwar (unter anderem), dass der Frauenanteil im höheren Dienst des Landes im Jahr 2012 insgesamt bei 58,4 % lag. Damit ist die Zielsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes jedoch noch nicht erreicht. Denn für die höheren Positionen (ab den Besoldungsgruppen A 16/R 2/C 3 bzw. den entsprechenden tarifvertraglichen Entgeltgruppen) lag der Anteil weiblicher Beschäftigter nur zwischen 27,2 % und 33,4 %. Nach dem Landesgleichstellungsgesetz (vgl. § 3 Abs. 2 LGG) liegt eine zu beseitigende Unterrepräsentation von Frauen schon dann vor, wenn in einer Besoldungsgruppe einer Laufbahn mehr Männer als Frauen beschäftigt sind. Auf die Verhältnisse im Amtsgericht M...kommt es nicht an. Vielmehr darf der Gesetzgeber, wenn er Regelungen für das ganze Land trifft, typisieren und neben aktuellen Ungleichbehandlungen auch faktische Benachteiligungen in der Vergangenheit, die beispielsweise zu Unterrepräsentanzen in bestimmten Besoldungsgruppen geführt haben, durch begünstigende Regelungen ausgleichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juli 2010 - OVG 4 N 93.08 -, BA S. 4). Im Übrigen ergibt sich aus dem letzten Frauenförderplan des Amtsgerichts M... zwar ein Anteil weiblicher Beschäftigter in den einzelnen Laufbahngruppen von zum Teil deutlich über 50 % (außer im Gerichtsvollzieherdienst und im einfachen Dienst). Der Blick auf den richterlichen Dienst zeigt jedoch ein differenziertes Bild: Dort waren Frauen vor allem in der Besoldungsgruppe R 1 (64,05 %) überrepräsentiert, in den Besoldungsgruppe R 2 (0 % von 3 Stellen) und R 3 (Präsident/in, seinerzeit von einem Mann besetzt) jedoch nicht; die Vizepräsidenten-Stelle (R 2 + Zulage) war schon damals mit einer Frau besetzt. Da es auf die einzelnen Besoldungsgruppen in den einzelnen Laufbahnen ankommt, lag eine Unterrepräsentation auch am Amtsgericht Mitte in mehreren Bereichen vor. Durch die Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts auf weibliche Beschäftigte hat der Gesetzgeber seinen verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Es liegt jedenfalls nahe, dass die Ziele des Art. 3 Abs. 2 GG in besonderem Maße gefördert werden, wenn die Wahl lediglich durch die Gruppe derjenigen Beschäftigten erfolgt, deren Gleichberechtigung sichergestellt werden soll. Denn eine Einflussnahme durch die Gruppe der nach Auffassung des Gesetzgebers bevorzugten Dienstkräfte wird hierdurch ausgeschlossen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 5. November 2008 - VG 2 A 41.08 -, UA S. 4). Hinsichtlich der Wählbarkeit für das Amt der Frauenvertreterin kann es wichtig sein, die Verhältnisse aus der Sicht des benachteiligten Geschlechts beurteilen zu können; es ist auch nahe liegend, dass die weiblichen Beschäftigten sich mit ihren Problemen bei einer Person des gleichen Geschlechts besser aufgehoben und vertreten fühlen (vgl. schon den Beschluss der Kammer im Eilverfahren vom 7. Dezember 2012 - VG 5 L 419.12 -, juris Rn. 13 mit zustimmender Anm. Ruffert, JuS 2013, 664, 665; BT-Drucks. 14/5679, S. 27; ebenso v. Roetteken, BGleiG, Stand: März 2014, § 16 Rn. 99; VG Augsburg, Beschluss vom 16. Juni 2004 - Au 2 E 04.890 - juris Rn. 16; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 1994 - 2 BvR 445.91 -, juris Rn. 49). Auch ein Verstoß gegen das in Art. 33 Abs. 2 GG enthaltene spezielle Diskriminierungsverbot liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Es kann dahinstehen, ob schon der Schutzbereich dieser Norm nicht eröffnet ist, weil es sich bei dem Amt der Frauenvertreterin um ein Wahlamt handelt, das nicht nach den Kriterien der Bestenauslese vergeben wird (so der Beschluss der Kammer im Eilverfahren, a.a.O., Rn. 14), oder ob, weil der Gesetzgeber eine Gruppe von Personen, an deren Geschlecht anknüpfend, von vornherein vom passiven Wahlrecht ausschließt, ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG zwar vorliegt, jedoch durch das Gebot in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG gerechtfertigt ist (so Ruffert a.a.O., Seite 664 f. m.w.N.). Inwiefern die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung sein können, ist weder vorgetragen noch für die Kammer ersichtlich. Ob das Amt der Frauenvertreterin angesichts der gesetzlich vorgesehenen Freistellungsmöglichkeiten ein „Nebenberuf“ sein und dem Schutzbereich von Art. 12 GG unterfallen kann, wie der Kläger meint, kann dahinstehen. Die Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts auf Frauen wäre aus den oben genannten Erwägungen jedenfalls gerechtfertigt. Schließlich ist auch das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Die Frauenvertreterin ist ausschließlich Vertreterin der weiblichen Beschäftigten. Sie vertritt weder Rechte des Klägers noch greift sie in seine Rechte ein. Deshalb ist es zulässig, aktives und passives Wahlrecht auf weibliche Beschäftigte zu beschränken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg a.a.O., S. 3 f.). Gleiches gilt für den vom Kläger gerügten Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Es kann dahinstehen, ob dieses Gesetz für das Amt der Frauenvertreterin Anwendung findet (verneinend: VG Berlin, Urteil vom 5. November 2008 - VG 2 A 41.08 -, UA S. 5). Jedenfalls wäre die unterschiedliche Behandlung wegen der besonderen Anforderungen an dieses Amt gemäß § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt (vgl. v. Roetteken, a.a.O.). Die Regelung verstößt auch nicht gegen europäisches Recht, insbesondere nicht gegen die Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen vom 5. Juli 2006 (ABl. EG 2006 Nr. L 204 S. 23). Denn die darin geregelten Diskriminierungsverbote stehen nicht der Beibehaltung oder dem Erlass von Maßnahmen entgegen, mit denen bezweckt wird, Benachteiligungen von Personen eines Geschlechts zu verhindern oder auszugleichen (Art. 3 sowie Erwägungsgrund Nr. 21). Diesem Ausgleich von Benachteiligungen dient - wie dargestellt - (auch) die Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts auf weibliche Beschäftigte (vgl. v. Roetteken). Mangels Klärungsbedarfs ist die Kammer der Anregung des Klägers nicht gefolgt, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob das Landesgleichstellungsgesetz mit Unionsrecht vereinbar ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Richter am Amtsgericht . Er begehrt die Feststellung, dass es rechtswidrig war, ihm bei der Wahl der Frauenvertreterin des Gerichts im Jahr 2012 das aktive und passive Wahlrecht vorzuenthalten. Mit Schreiben vom 7. November 2012 beantragte der Kläger bei der Präsidentin des Amtsgerichts das aktive und passive Wahlrecht für die bevorstehende Wahl der Frauenvertreterin. Diesen Antrag lehnte der Wahlvorstand mit Schreiben vom 12. November 2012 ab und verwies zur Begründung auf das Landesgleichstellungsgesetz, wonach wahlberechtigt und wählbar nur weibliche Beschäftigte einer Dienststelle seien. Am 13. November 2012 ging beim Wahlvorstand ein Wahlvorschlag von fünf (weiblichen) Beschäftigten des Amtsgerichts ein, die den Kläger als Kandidaten für die Wahl der Frauenvertreterin und deren Stellvertreterin vorschlugen. In der vom Wahlvorstand am 15. November 2012 ausgehängten „Bekanntmachung der Kandidatinnen“ war der Kläger als Kandidat für beide Ämter genannt. Mit seiner am 20. November 2012 erhobenen Klage begehrte der Kläger zunächst, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 12. November 2012 das aktive und passive Wahlrecht für die bevorstehende Wahl zuzuerkennen. Seinen gleichzeitig gestellten Antrag, die Wahl im Wege einstweiliger Anordnung bis zur Entscheidung über die Klage auszusetzen, hat die Kammer mit - rechtskräftig gewordenem - Beschluss vom 7. Dezember 2012 (VG 5 L 419.12 - juris) abgelehnt. Die Wahl wurde am 13. Dezember 2012 durchgeführt. Auf den Wahlzetteln war der Kläger nicht als Kandidat genannt. Zur Frauenvertreterin gewählt wurde die einzige (verbliebene) Kandidatin; eine Stellvertreterin wurde nicht gewählt. Der Kläger ist der Ansicht, sein Ausschluss von der Wahl sei eine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts. Die das Wahlrecht einschränkenden Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes verstießen gegen das Grundgesetz (Art. 3 Abs. 1, 2 und 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5), das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und europäisches Recht. Es treffe nicht zu, dass Frauen im öffentlichen Dienst des Landes Berlin bzw. am Amtsgericht M... faktisch benachteiligt würden; das Gegenteil sei der Fall. Die Rechte der Frauen könnten auch von einem Mann wahrgenommen werden. § 16 a LGG sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass Männer und Frauen wählbar bzw. wahlberechtigt seien. Zudem berücksichtige das Landesgleichstellungsgesetz mit der Differenzierung anhand der Begriffe „männlich“ und „weiblich“ nicht, dass es Personen gebe, die sich diesen Kategorien nicht bzw. nicht eindeutig zuordnen ließen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Wahlvorstandes für die Wahl zur Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin bei dem Amtsgericht M... vom 12. November 2012 festzustellen, dass es rechtswidrig war, ihm bei der im Jahr 2012 durchgeführten Wahl der Frauenvertreterin bei dem Amtsgericht M... das aktive und passive Wahlrecht vorzuenthalten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte dieses Verfahrens (insbesondere den darin enthaltenen aktuellen Frauenförderplan des Amtsgerichts M... - Fassung 2012 - sowie den 11. Bericht der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen über die Umsetzung des Berliner Landesgleichstellungsgesetzes - Berichtszeitraum 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2012) und des Eilverfahrens VG 5 L 419.12, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.