Urteil
5 K 187.13 V
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0519.5K187.13V.0A
6Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Dem Familienangehörigen eines Ausländers steht kein ausreichender Wohnraum im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zur Verfügung, wenn die Überlassung des Gebrauchs der Mietsache an ihn ohne die gemäß § 540 Abs. 1 BGB erforderliche Erlaubnis des Vermieters erfolgt.(Rn.16)
(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Familienangehörigen eines Ausländers steht kein ausreichender Wohnraum im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zur Verfügung, wenn die Überlassung des Gebrauchs der Mietsache an ihn ohne die gemäß § 540 Abs. 1 BGB erforderliche Erlaubnis des Vermieters erfolgt.(Rn.16) (Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen zur Sache verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO die Einzelrichterin zu entscheiden hat, ist zulässig, aber unbegründet. Die Versagung des Visums zum Ehegattennachzug ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt nur § 6 Abs. 3 S. 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 5, 27, 29 und § 30 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - in der Neufassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert mit Gesetz vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484), in Betracht. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG muss für den Familiennachzug zu einem Ausländer ausreichender Wohnraum im Sinne von § 2 Abs. 4 AufenthG zur Verfügung stehen. Daran fehlt es hier unabhängig davon, ob die von der Ehefrau des Klägers bewohnte Wohnung von ihrer Beschaffenheit und Größe ausreichend ist. Dem Kläger steht im Falle eines Nachzugs kein Wohnraum zur Verfügung. Er darf die seiner Ehefrau überlassene Wohnung nicht mitbenutzen. Es fehlt die gemäß § 540 Abs. 1 BGB erforderliche Erlaubnis der Vermieterin. Nach dieser Vorschrift ist der Mieter ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie unterzuvermieten. Mieter im Sinne dieser Vorschrift ist nicht die Ehefrau des Klägers, sondern ihr volljähriger Sohn Mi... Po... Er ist Hauptmieter der zukünftigen Ehewohnung, und hat diese der Klägerin zur Nutzung überlassen. Der Kläger ist Dritter. Dritter im Sinne des § 540 BGB ist grundsätzlich jede Person, die nicht Partei des Mietvertrages ist. Hiervon ausgenommen ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur die Familie des Mieters wegen ihrer engen, unter dem ausdrücklichen Schutz der Verfassung (Art. 6 GG) stehenden persönlichen Beziehungen und - mit Rücksicht auf ihren nur kurzen Aufenthalt - Besucher des Mieters. Kein Dritter im Sinne des § 540 BGB ist namentlich der Ehegatte des Mieters (BGH, Urteile vom 12. Juni 2013 – XII ZR 143/11 –, juris Rn. 7, und vom 05. November 2003 – VIII ZR 371/02 –, juris Rn. 16). Derartige persönliche Bindungen bestehen zwischen dem Kläger und dem Sohn seiner Ehefrau nicht, sie sind lediglich verschwägert (§ 1590 BGB). Der Kläger ist auch nicht lediglich Besucher, ihm soll dauerhaft der Gebrauch der Wohnung überlassen werden. Die danach erforderliche Erlaubnis der Vermieterin liegt nicht vor. Diese hat zwar die Untervermietung am 4. November 2010 schriftlich genehmigt, die Genehmigung ist aber ausdrücklich auf die darin namentlich bezeichnete Ehefrau des Klägers beschränkt. Es sind keine Umstände ersichtlich, die eine vom Wortlaut abweichende Auslegung dieser Genehmigung gebieten könnten. Die Vermieterin hat der Beigeladenen am 13. März 2013 zudem per E-Mail bestätigt, dass sich die Genehmigung zur Untervermietung lediglich auf die Ehefrau des Klägers beziehe, und mitgeteilt, dass sie einer weiteren Untervermietung bzw. dem Zuzug weiterer Personen aufgrund der Wohnungsgröße nicht zustimmen werde. Eine von § 540 Abs. 1 BGB abweichende und für den Mieter günstigere Regelung in dem Hauptmietvertrag zwischen dem Mi... Po... und der Vermieterin ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der vom Kläger vorgelegte Mietvertrag über die Wohnung (Bl. 83 – 94 d. A.), den noch die Großmutter des Mi... Po... abgeschlossen hatte, enthält in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen unter Nr. 7 Abs. 1 und 2 keine von § 540 Abs. 1 BGB zugunsten des Mieters abweichende Vereinbarung. Ohne die Erlaubnis der Vermieterin ist weder die Ehefrau des Klägers noch ihr Sohn Mi... dazu berechtigt, dem Kläger die Wohnung zum Gebrauch zu überlassen. Die von ihr beabsichtigte Gebrauchsüberlassung würde vielmehr einen Verstoß gegen mietvertragliche Pflichten darstellen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Sohn Mi... gegen die Vermieterin einen Anspruch auf Erlaubniserteilung nach § 553 Abs. 1 BGB hätte und ob - wie der Kläger meint - die Verweigerung der Erlaubnis rechtsmissbräuchlich wäre. Überlässt der Mieter die Wohnung einem Dritten, ohne die erforderliche Erlaubnis des Vermieters einzuholen, verletzt er seine vertraglichen Pflichten; dies gilt auch dann, wenn er einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis hat. Ob der Vertragsverletzung in einem derartigen Fall sogar ein die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtfertigendes Gewicht zukommt, ist anhand einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 – VIII ZR 74/10 -, juris Rn. 20; BayObLG, Rechtsentscheid vom 26. April 1995 – RE-Miet 3/94, 1Z RE-Miet 3/94 -, juris Rn. 12 ff.). Darüber hinaus darf der Vermieter bei unberechtigter Untervermietung unter den Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB fristlos kündigen (vgl. auch LG Berlin, Urteil vom 7. Juni 2005 – 65 S 364.04, juris Rn. 16). Unter diesen Umständen steht dem Kläger die seiner Ehefrau überlassene Wohnung nicht im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zur Verfügung. Unabhängig von Beschaffenheit und Größe des Wohnraums genügt die unbefugte Gebrauchsüberlassung von Wohnraum nicht dem Wohnraumerfordernis (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 17. November 2006 - 24 CE 06.3094 -, juris Rn. 6). Dessen Sinn und Zweck ist es, Obdachlosigkeit entgegenzuwirken. Bei einer rein faktisch bestehenden und auf Dauer ungewissen Möglichkeit, Wohnraum zu nutzen, ist nicht sichergestellt, dass dauerhaft angemessener Wohnraum zur Verfügung steht. Auch anderer Wohnraum steht dem Kläger nicht zur Verfügung. Soweit er vorträgt, seine Ehefrau stehe seit November 2012 bei der städtischen Wohnungsbaugesellschaft auf einer Warteliste und ihr sei in Aussicht gestellt worden, nach Fertigstellung des Neubauvorhabens in der Be... Allee in Freiburg eine Drei-Zimmer-Wohnung mit 65 m² Wohnfläche beziehen zu können, genügt dies nicht dem Wohnraumerfordernis des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Es ist völlig ungewiss, ob die Eheleute einen Mietvertrag für die Wohnung erhalten werden. Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der Visumserteilung die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entgegen gehalten werden kann, insbesondere ob ein Ausnahmefall von dieser Regelerteilungsvoraussetzung gegeben ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) nicht vorliegen. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Der 1964 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger. Er schloss am 8. März 2012 die Ehe mit einer serbischen Staatsangehörigen, die seit 1992 in Deutschland wohnt und über eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG verfügt. Seine Ehefrau hat zwei volljährige Söhne und einen 17 Jahre alten Sohn, welche die serbische Staatsangehörigkeit haben und in Deutschland wohnen. Der 17-Jährige ist nach den Angaben des Klägers in einem Heim untergebracht und besucht seine Mutter ab und zu an den Wochenenden. Die Ehefrau des Klägers bewohnt in der Ka...straße 50 in Freiburg eine Zwei-Zimmer-Wohnung, die ihr ältester Sohn Mi... Po... bei der Freiburger Stadtbau GmbH angemietet hat und nicht selber nutzt. Ob und welche Personen die Wohnung darüber hinaus nutzen, ist zwischen den Beteiligten streitig. Der Kläger beantragte am 26. Juni 2012 bei der Deutschen Botschaft in Belgrad die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Diesen Antrag lehnte die Botschaft mit Bescheid vom 20. März 2013 ab, nachdem die Beigeladene ihre Zustimmung verweigert hatte. Mit Remonstrationsbescheid vom 14. Mai 2013 ersetzte die Botschaft in Belgrad ihren ursprünglichen Bescheid und lehnte erneut die Erteilung des Visums ab. Zur Begründung führte sie aus, der Lebensunterhalt des Klägers sei nicht gesichert und es stehe kein ausreichender Wohnraum zur Verfügung. In der Wohnung der Ehefrau des Klägers lebten bereits seine Ehefrau und am Wochenende deren minderjähriger Sohn. Daneben sei es nicht auszuschließen, dass noch ein weiterer Sohn dort wohne. Nach den Angaben der Vermieterin sei es der Ehefrau des Klägers aufgrund der Größe der Wohnung nicht gestattet, weitere Personen in die Wohnung aufzunehmen. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Nachzugsbegehren weiter. Er ist der Auffassung, die Verweigerung der Zustimmung zur Untervermietung durch die Vermieterin sei rechtsmissbräuchlich, weil ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung an den Kläger bestehe. Auch sein Lebensunterhalt sei gesichert. Er habe am 17. Februar 2014 mit der Firma Baden Events GbR einen Arbeitsvertrag geschlossen und verfüge daher über ausreichendes Einkommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad vom 14. Mai 2013 zu verpflichten, dem Kläger ein Visum zum Ehegattennachzug zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf ihren Verwaltungsvorgang und den angegriffenen Bescheid Bezug. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie ist der Auffassung, dem Wohnraumerfordernis sei nicht genügt, weil die Wohnungseigentümerin den Zuzug weiterer Personen in die Wohnung nicht gestattet habe. Der Lebensunterhalt des Klägers sei nicht gesichert. Sie habe Zweifel daran, dass die Firma Baden Events GbR tatsächlich existiere und der vorgelegte Arbeitsvertrag echt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte einschließlich der Verwaltungsvorgänge der Beklagten, des Einreisevorgangs der Beigeladenen sowie der Ausländerakten der Ehefrau des Klägers, ihrer drei Söhne und ihres früheren Ehegatten Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.