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Urteil

5 K 222.11

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:1026.5K222.11.0A
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Leitsätze
Die Praxis des Landes Berlin, Bewerber für ein Lehramt aus anderen Bundesländern, die dort bereits verbeamtet sind, im Wege der Versetzung in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen, Neubewerber und bereits in Berlin angestellte Lehrer hingegen nicht zu verbeamten, bedeutet keine unzulässige Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft als "Berliner".(Rn.42) -(Rn.48)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Praxis des Landes Berlin, Bewerber für ein Lehramt aus anderen Bundesländern, die dort bereits verbeamtet sind, im Wege der Versetzung in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen, Neubewerber und bereits in Berlin angestellte Lehrer hingegen nicht zu verbeamten, bedeutet keine unzulässige Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft als "Berliner".(Rn.42) -(Rn.48) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger rügt zu Unrecht, dass das erkennende Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt sei. Die Richterin am Verwaltungsgericht K... ist der erkennenden 5. Kammer mit Beschluss des Präsidiums des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Juni 2012 mit Wirkung vom 1. August 2012 als Berichterstatterin zugewiesen worden. Der Kläger verkennt schon, dass es für das Wirksamwerden von Beschlüssen des Präsidiums zur Geschäftsverteilung einer Veröffentlichung des Geschäftsverteilungsplans nicht bedarf (§ 21e Abs. 9 2. Halbsatz Gerichtsverfassungsgesetz [GVG]), und ohnehin maßgeblich der Geschäftsverteilungsplan ist, der im Zeitpunkt der Sachentscheidung gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1984 – BVerwG 9 C 67/82 – juris, Leitsatz 1. und Rn. 9). Die innerhalb der Kammer mitwirkenden Berufsrichter ergeben sich aus dem Geschäftsverteilungsplan der Kammer vom 28. September 2012. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung als Beamter unter Beachtung der Auffassung des Gerichts erneut entschieden wird (1.), noch auf die Feststellung, dass die Bescheide der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 6. April 2011, 9. Juni 2011 und 20. September 2011 nichtig sind (2.), noch darauf, ihn besoldungs- und versorgungsmäßig so zu stellen, als sei er zum 15. August 2011 in ein Beamtenverhältnis übernommen und mit dem Amt eines Studienrates (BesGr. A 13) betraut worden (3.). 1. Soweit der Kläger eine Bescheidung seines Antrags vom 30. März 2011, in ein Beamtenverhältnis übernommen zu werden, sowie die Aufhebung der Bescheide der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 6. April 2011 und 9. Juni 2011 begehrt, ist seine Klage bereits unzulässig. Der Kläger hat die Klagefrist versäumt, mit der Konsequenz, dass die Bescheide bestandskräftig geworden sind und sein Begehren aus dem Schreiben vom 30. März 2011 auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis endgültig abgelehnt worden ist. Für die Frage der Einhaltung der Klagefrist ist § 74 Abs. 1 VwGO maßgeblich und nicht, wie der Kläger meint, § 15 Abs. 4 AGG. Dieser regelt die Frist für die außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG, welche einem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltet ist (vgl. dazu Adomeit/Mohr, AGG, 2. Auflage 2011, § 15 Rn. 110 ff.). Gemäß § 74 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides bzw., sofern ein Widerspruchsverfahren nicht erforderlich ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Bei Verpflichtungsklagen gilt gemäß § 74 Abs. 2 VwGO Abs. 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist. Die Kammer hat bereits im Beschluss vom 28. Juli 2011 – VG 5 L 198.11 –, mit welchem es den Eilantrag des Klägers zurückgewiesen hat, ausgeführt, dass die einmonatige Frist zur Erhebung der Klage nach § 74 Abs. 1 und 2 VwGO mit Ablauf des 24. Juli 2011 endete, nachdem der Beklagte dem Kläger den Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2011 ausweislich des im Widerspruchsvorgang befindlichen Empfangsbekenntnisses am 24. Juni 2011 persönlich übergeben und damit bekanntgegeben und förmlich zugestellt (vgl. § 5 Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung – Verwaltungsverfahrensgesetz – [BlnVwVfG] – i.V.m. § 5 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz – [VwZG]) hat. Die Klagefrist ist mit der Aushändigung des Widerspruchsbescheides wirksam gemäß § 58 Abs. 1 VwGO in Lauf gesetzt worden. Die Klage ist nicht etwa aufgrund von § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres möglich, weil der Kläger fehlerhaft über seine Klagemöglichkeit belehrt worden wäre. Dabei kann auf sich beruhen, ob es nach dem gesetzlichen Grundsatz, wonach für alle Klagen der Beamten aus dem Beamtenverhältnis die Vorschriften des 8. Abschnitts der VwGO gelten (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 Beamtenstatusgesetz [BeamtStG]), der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte, oder ob es sich bei dem Antrag des Klägers vom 30. März 2011 auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis im Sinne des § 93 Abs. 1 Nr. 1 LBG um eine Angelegenheit handelt, die die Auswahl und Ernennung bei der Bewerbung um eine Beamtenstelle betrifft, und die Durchführung eines Vorverfahrens ausnahmsweise entbehrlich war (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG, § 68 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz VwGO). Sollte das Vorverfahren nicht entbehrlich gewesen sein, liegt auf der Hand, dass die Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelbelehrung in den Bescheiden vom 6. April 2011 und 9. Juni 2011 keine Fehler aufweisen. Aber auch dann, wenn es der Durchführung eines Vorverfahrens nicht bedurft hätte, enthielt der Bescheid der Senatsverwaltung vom 9. Juni 2011 zutreffend die Belehrung, binnen eines Monats Klage zu erheben, und war diese für den Kläger maßgeblich. Der sogenannte Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2011 wäre dann der Sache nach ein Zweitbescheid. Die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung hätte dann auf Anregung des Klägers vom 20. Mai 2011 sein Begehren vom 30. März 2011 auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis nach dessen Ablehnung vom 6. April 2011 wiederaufgegriffen, es unter Berücksichtigung der klägerischen Einwände einer erneuten Prüfung unterzogen und mit einer weitergehenden Begründung erneut abgelehnt. Sie hätte – wenn auch mit gleichem Ergebnis – eine erneute Entscheidung in der Sache mit eigenem Regelungsgehalt getroffen und nicht lediglich den Bescheid vom 6. April 2011 wiederholt bzw. auf diesen verwiesen (vgl. zum Zweitbescheid Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 51 Rn. 29 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 35 Rn. 55 m.w.N.). Zwar hätte der Beklagte, wäre ein Vorverfahren entbehrlich gewesen, schon im Bescheid vom 6. April 2011 auf die Klagemöglichkeit verweisen müssen. Dieser Bescheid einschließlich seiner dann fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung wäre aber durch den Bescheid vom 9. Juni 2011 korrigiert worden, der gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO zutreffend darauf hinweist, dass binnen eines Monats Klage zu erheben ist. Soweit der Kläger der Ansicht ist, die Klagefrist sei deshalb nicht abgelaufen, weil das Bewerbungsverfahren zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen war, verkennt er, wie schon das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 19. September 2011 – OVG 4 S 39.11 – ausgeführt hat, dass sein Antrag vom 30. März 2011 auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis durch die Bescheide des Beklagten vom 6. April und 9. Juni 2011 beschieden wurde und es auf den jeweiligen Stand der Bewerbungs- und Einstellungsverfahren anderer Bewerber nicht ankommt. Schließlich irrt er auch insoweit, als er meint, ihm dürfe eine Verfristung der Klage deshalb nicht vorgehalten werden, weil das Gericht Ermittlungen in der Sache angestellt und mit Verfügung vom 26. Juli 2011 vom Beklagten den von diesem in Bezug genommenen Senatsbeschluss vom 6. Juli 2004 angefordert hat. Die Einhaltung der Klagefrist ist stets von Amts wegen zu prüfen und Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzung (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, Vorb § 40 Rn. 10, 17, § 74 Rn. 3, jeweils m.w.N.). Bitten des Gerichts, Dokumente vorzulegen, bzw. tatsächliche Ermittlungen in der Sache, auch wenn es auf diese bzw. deren Ergebnis letztlich nicht ankommen sollte, vermögen nicht von der Erforderlichkeit der Einhaltung der Klagefrist– zu Lasten des Beklagten und mit der Konsequenz, dass eine bereits eingetretene Bestandkraft von Bescheiden nachträglich wieder entfällt – zu „befreien“. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Bescheide des Beklagten vom 6. April 2011, 9. Juni 2011 und 20. September 2011 nichtig sind, § 43 Abs. 1 VwGO. Weder liegt einer der in § 44 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) genannten Fälle vor, noch leidet einer der Bescheide an einem besonders schwerwiegenden Fehler, was bei Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich wäre, § 44 Abs. 1 VwVfG. Besonders schwere Fehler in diesem Sinne sind solche, die in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrunde liegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft stehen, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm intendierten Rechtswirkungen hätte (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 – BVerwG 1 C 13/81 – juris Rn. 11 und vom 22. Februar 1985 – BVerwG 8 C 107/83 -, juris Leitsatz 1. und Rn. 22). Die Fehlerhaftigkeit muss dem Verwaltungsakt „auf die Stirn geschrieben sein“, das heißt, es darf die ernsthafte Möglichkeit, dass der Verwaltungsakt doch rechtmäßig sein könnte, nach Lage der Dinge für einen unvoreingenommenen, urteilsfähigen, weder besonders sach- noch rechtskundigen, aber aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter, der mit den in Betracht kommenden Umständen vertraut ist, nicht bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1986 – BVerwG 6 P 14/84 –, juris Rn. 20 m.w.N., OVG Münster, Beschluss vom 31. März 2004 – 18 E 1162/03 -, juris Rn. 23 m.w.N., Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 44 Rn. 12 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der angegriffenen Bescheide des Beklagten vom 6. April 2011, 9. Juni 2011 und 20. September 2011 nicht vor. Selbst wenn es nach Ablehnung des Antrags des Klägers vom 30. März 2011 der Durchführung eines Vorverfahrens nicht bedurft hätte, war dies weder offensichtlich, noch kann die Rede davon sein, dass die Durchführung eines Vorverfahrens in dem beschriebenen Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrundeliegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft stand. Gleiches gilt, sofern man davon ausgeht, dass der Bescheid vom 6. April 2011 eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthielt, zumal eine solche falsche Belehrung nicht den Regelungsgehalt des Bescheides betreffen würde, und der Bescheid vom 9. Juni 2011 fälschlich als Widerspruchbescheid und nicht als Zweitbescheid bezeichnet worden sein sollte. Auch dass der Bescheid vom 20. September 2011 keine Begründung enthält, wiegt nicht in der beschriebenen Weise schwer, eine Fehlerhaftigkeit drängt sich nicht auf. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte als Ersatz für einen ihm entstandenen Schaden bzw. als Entschädigung gemäß dem AGG erneut über eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis entscheidet oder ihn besoldungs- und versorgungsrechtlich so stellt, als sei er zum 15. August 2011 in ein Beamtenverhältnis übernommen und mit dem Amt eines Studienrates betraut worden, sowie darauf, dass der Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 20. September 2011, mit welchem dem Kläger Schadensersatz bzw. eine Entschädigung nach § 15 AGG verwehrt wurde, aufgehoben wird. Dahinstehen kann, ob die Klage, soweit sie auf Schadensersatz bzw. Entschädigung nach § 15 AGG gerichtet ist, überhaupt zulässig ist. Dies erscheint zweifelhaft, weil, nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 20. September 2011 Schadensersatzansprüche verneint hat, das nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG erforderliche Vorverfahren, welches regelmäßig auch vor gerichtlicher Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz- oder Entschädigungsleistungen nach dem AGG durchzuführen ist (vgl. Adomeit/Mohr, a.a.O, § 24 Rn. 22), nicht durchgeführt wurde. Jedenfalls hat der Beklagte es zu Recht abgelehnt, dem Kläger Schadensersatz bzw. Entschädigung nach dem AGG zu gewähren. Zwar wird der Kläger in personeller Hinsicht vom AGG erfasst. Nach dessen § 24 gelten die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend unter anderem für Beamte der Länder. Darin eingeschlossen sind entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG künftige Beamte, d.h. Bewerber für das Beamtenverhältnis (vgl. OVG Münster, Urteil vom 31. August 2007 – 6 A 4681/04 – juris Rn. 53). Es liegen aber schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 und 2 AGG nicht vor. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG ist der Arbeitgeber bei Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG kann der oder die Beschäftigte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG setzt ebenso wie Abs. 2 Satz 1 voraus, dass ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG vorliegt. Gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht aus Gründen der Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Der Kläger beruft sich ohne Erfolg auf eine Benachteiligung wegen seiner ethnischen Herkunft. Der Begriff „ethnische Herkunft“ zielt, anders als die „Rasse“, nicht (nur) auf vermeintlich lebenslängliche und vererbliche Merkmale einer Person, sondern allgemein auf die Zugehörigkeit zu einer durch Sprache und/oder kulturelle Merkmale verbundenen Gemeinschaft. Er entzieht sich ebenso wie derjenige der Rasse einer präzisen inhaltlichen Konturierung. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll durch die Aufnahme des Merkmals der ethnischen Herkunft jeglicher Fremdenfeindlichkeit entgegengewirkt werden. Ob eine Ethnie vorliegt, ist objektiv nach der Verkehrsauffassung und nicht subjektiv zu bestimmen. Ausschlaggebend ist die Wahrnehmung einer Gruppe als abgegrenzt in Gebräuchen, Herkunft und Erscheinung, äußerem Erscheinungsbild, Sprache und Religion. Zusätzlich werden im Schrifttum das Siedlungsgebiet, die Kultur, die Geschichte, die Literatur und die Selbsteinschätzung einer Gruppe benannt. Vom Merkmal der Ethnie sind Personen geschützt, die von der nationalen oder regionalen Mehrheit aufgrund bestimmter, zumeist äußerer Umstände als nicht zugehörig und damit als „fremd“ wahrgenommen werden (vgl. zu allem Adomeit/Mohr, a.a.O., § 1 Rn. 49 ff.; Däubler/Bertzbach, AGG, 2. Auflage 2008, § 1 Rn. 25 ff.). Es erscheint danach schon zweifelhaft, ob der „Berliner“ eine im Sinne von § 7 Abs. 1 AGG diskriminierungsfähige Ethnie ist. Die Geschichte der Stadt in den vergangenen 150 Jahren zeigt, dass es immer wieder große Zuwanderungsbewegungen aus anderen Gegenden Deutschlands, Europas und der Welt gegeben hat, die dazu geführt haben, dass die „Berliner“ als objektiv abgrenzbare Einheit kaum erkennbar sind. Gerade der Lebenslauf des Klägers zeigt, wie schwierig es wäre, die Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der „Berliner“ zu bestimmen, begründet aber jedenfalls erhebliche Zweifel daran, dass er dieser Gruppe, unterstellt, dass es sie gibt, zugerechnet werden kann. Geboren in Thüringen, aufgewachsen in Brandenburg, hat der Kläger sich erst im Studium ab 1993 längere Zeit in Berlin aufgehalten und seinen Wohnsitz auch danach nicht durchgängig in Berlin gehabt. Dass er behauptet, sich als „Berliner“ zu fühlen und von ihm für typisch gehaltene Gewohnheiten der Berliner angenommen haben will, macht ihn für Dritte noch nicht erkennbar zum Teil der Ethnie der „Berliner“. Selbst wenn man aber davon ausgeht, der Kläger sei von seiner ethnischen Herkunft „Berliner“, liegt ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG nicht vor, weil der Kläger nicht wegen seiner Herkunft unmittelbar oder mittelbar benachteiligt wird. Eine Benachteiligung im unmittelbaren Sinne gemäß § 3 Abs. 1 AGG liegt vor, wenn eine Person wegen des in § 1 genannten Grundes eine weniger günstigere Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Die Benachteiligung muss folglich an ein Merkmal im Sinne des § 1 AGG anknüpfen oder dadurch motiviert sein. Ob allein eine objektive Kausalität ausreicht oder aber auch ein vorsätzliches Handeln erforderlich ist, wird nicht einheitlich beantwortet (vgl. dazu Adomeit/Mohr, a.a.O., § 3 Rn. 51), kann aber auf sich beruhen. Ersichtlich knüpft die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung schon objektiv nicht an seine – unterstellte – Zugehörigkeit zur Ethnie „Berliner“ an. Eine solche Anknüpfung ist auch vom Beklagten nicht gewollt. Die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung knüpft objektiv und nach dem erkennbaren Willen des Beklagten an den Status der Bewerber an: Der Kläger als bereits in Berlin angestellter Lehrer wird ebenso wenig verbeamtet wie Bewerber aus anderen Bundesländern, die dort noch nicht Beamte sind. Verbeamtete Lehrer aus anderen Bundesländern werden dagegen im Wege der Versetzung in ein Beamtenverhältnis im Land Berlin übernommen, ohne dass deren ethnische Herkunft berücksichtigt wird. Auch wenn diese – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vortragen ließ – das „Kainsmal des Berliners“ auf der Stirn tragen, steht dies ihrer Versetzung nicht entgegen. Anhaltspunkte für eine mittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG sind ebenfalls nicht ersichtlich. Eine solche liegt dann vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Es ist schon nicht ersichtlich, dass durch die Einstellungspraxis des Beklagten „ethnische Berliner“ in besonderer Weise betroffen sind. Anhaltspunkte dafür, dass im Berliner Schuldienst angestellte Lehrer überwiegend „Berliner“ wären und sich nicht im maßgeblichen Umfang aus anderen „Bevölkerungsgruppen“ rekrutieren, hat die Kammer nicht. Unabhängig davon ist das Vorgehen des Beklagten auch durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich. Der Beklagte strebte an, einen gravierenden Mangel an Lehrkräften im Land zum Wohle des Bildungssystems zu beseitigen und angesichts der erheblichen Anzahl benötigter Lehrkräfte auch Bewerber und Bewerberinnen aus anderen Bundesländern zu gewinnen, die bereits als Lehrer bzw. Lehrerin tätig waren. Sofern diese bereits den Status eines Beamten/einer Beamtin inne hatten, war davon auszugehen, dass für sie ohne die Möglichkeit einer Versetzung kaum ein Anreiz bestand, einer Beschäftigung in Berlin nachzugehen. Der Umstand, dass sie im Vergleich zu denjenigen, die seit dem Jahre 2004 im Land Berlin als Lehrer oder Lehrerin neu eingestellt wurden, noch in einem Beamtenverhältnis beschäftigt werden, ist ohne weiteres hinnehmbar und erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 31.934,31 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, über seinen Antrag auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis erneut zu entscheiden, ergibt sich der Streitwert aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG. Nach dieser Vorschrift ist – abweichend von § 52 Abs. 1 GKG – für Verfahren, die die Begründung eines auf Lebenszeit gerichteten Dienstverhältnisses betreffen, bestimmt, dass Streitwert der 13fache Betrag des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen ist. Dieser Betrag war mit Blick darauf, dass der Kläger lediglich eine Bescheidung seines Antrags auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis begehrt, zu halbieren, so dass sich insoweit ein Streitwert von 26.934,31 Euro (4.143,74 Euro x 6,5, maßgeblich für die Berechnung ist der Zeitpunkt der Klageerhebung, § 40 GKG) ergibt (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. September 2011 – OVG 4 L 27.11 –). Soweit der Kläger mit seiner Klage darüber hinaus verfolgt, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre er zum 15. August 2011 in ein Beamtenverhältnis übernommen und mit dem Amt eines Studienrates betraut worden, hat die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 GKG den Auffangwert von 5.000,00 Euro zugrundegelegt, weil insbesondere die versorgungsrechtliche Besserstellung als Beamter im Vergleich zum Angestellten schwierig und nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln ist. In der Addition ergab sich ein Streitwert von 31.934,31 Euro (26.934,31 Euro + 5.000 Euro). Der Kläger wurde im Dezember 1973 in H... geboren und besuchte bis zu seinem Abitur im Jahre 1992 in Brandenburg die Schule. Von 1993 bis 1999 studierte er an der Technischen Universität Berlin Elektrotechnik, war anschließend für vier Monate wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität U... und von Februar 2000 bis August 2002 bei einem Unternehmen in Berlin beschäftigt. Von November 2002 bis November 2004 absolvierte er in Berlin den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt. Seit dem 1. September 2005 steht er aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrages als angestellter Lehrer im Dienst des Landes Berlin und unterrichtet an einem Oberstufenzentrum. Ausweislich seiner Personalakte hatte der Kläger seit dem Jahre 2002 seinen Wohnsitz zeitweise in Brandenburg, zeitweise in Berlin, wo er auch heute lebt. Anfang März 2011 warb der Beklagte mit Anzeigen in Berliner Tageszeitungen um Lehrkräfte. In den Anzeigen heißt es: „Berlin stellt über 1000 Lehrkräfte ein: Gesucht wird für jede Schulart und nahezu jede Fächerkombination. Die Einstellungen erfolgen ab sofort fortlaufend und unbefristet im Angestelltenverhältnis mit erhöhtem Anfangsgehalt orientiert an der Beamtenbesoldung. Verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer aus anderen Bundesländern werden im Beamtenverhältnis übernommen.“ Unter dem 30. März 2011 beantragte der Kläger bei der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung (nunmehr: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft) die Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Mit Bescheid vom 6. April 2011, in dem am Ende auf die Zulässigkeit des Widerspruchs binnen eines Monats nach Zustellung hingewiesen wird, lehnte die Senatsverwaltung den Antrag ab. Ausgeführt wurde, dass es sich nach einer Änderung des Landesbeamtengesetzes im Jahre 2004 bei der Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen nicht mehr um hoheitliche Aufgaben handele. Weder das Grundgesetz noch sonstige beamtenrechtliche Vorschriften begründeten einen Rechtsanspruch auf Verbeamtung. Es sei Sache des Dienstherrn zu entscheiden, ob Lehrer im Beamten- oder Angestelltenverhältnis eingestellt würden. Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 machte der Kläger bei dem Beklagten Schadensersatzansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Benachteiligung gegenüber Lehrern, die in anderen Bundesländern verbeamtet worden sind und vom Beklagten in ein Beamtenverhältnis übernommen werden, geltend und beanspruchte Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz zwischen den Bezügen eines Beamten und dem ihm ausgezahlten Gehalt. Am 1. Juni 2011 legte der Kläger gegen den ihm am 6. Mai 2011 zugestellten Bescheid vom 6. April 2011 Widerspruch ein. Er trug vor, dass er in seiner Tätigkeit die gleichen hoheitlichen Aufgaben zu erfüllen habe, wie seine beamteten Kollegen. Ausweislich seiner Pressemitteilung von März 2011 übernehme der Beklagte Lehrkräfte aus anderen Bundesländern in ein Beamtenverhältnis. Ihn dagegen nicht zu verbeamten verstoße gegen das AGG, da er wegen seiner Herkunft aus Berlin gegenüber Bewerbern aus anderen Bundesländern benachteiligt werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2011 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Er wiederholte und vertiefte seine Ausführungen im Bescheid vom 6. April 2011 und verwies in einer Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit, binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 24. Juni 2011 persönlich übergeben. Am 4. Juli 2011 suchte der Kläger um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach und beantragte, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über seinen Antrag vom 30. März 2011 auf Begründung eines Beamtenverhältnisses neu zu entscheiden. In der Eingangsmitteilung vom 5. Juli 2011 wies das Gericht ihn darauf hin, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Klage nicht ersetze. Mit Beschluss vom 28. Juli 2011 (VG 5 L 198.11) wies die Kammer den Eilantrag zurück. Gegen den Beschluss legte der Kläger am 2. August 2011 Beschwerde ein, den das Oberverwaltungsgericht OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 19. September 2011 zurückwies (OVG 4 S 39.11). Am 4. August 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Durch Bescheid vom 20. September 2011 lehnte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung den Antrag des Klägers vom 4. Mai 2011 auf Schadensersatz ohne weitere Begründung ab. Zur Begründung seiner Klage, in welche er den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 20. September 2011 einbezogen hat, wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Er ist der Ansicht, dass, soweit er sich gegen die Bescheide vom 6. April 2011 und 9. Juni 2011 wendet bzw. eine erneute Entscheidung über seinen Antrag vom 30. März 2011 begehrt, die Klagefrist gewahrt sei, und führt ergänzend aus, dass diese gemäß § 58 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ein Jahr betrage, weil der Ablehnungsbescheid vom 6. April 2011 eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthalte. Im Übrigen dürfe ihm eine verspätete Klageerhebung nicht mehr vorgehalten werden, weil das Gericht Ermittlungen in der Sache angestellt habe, nämlich den Beklagten aufgefordert habe, den von ihm in Bezug genommenen Senatsbeschluss vom 6. Juli 2004 zu übersenden. Aus der vom Beklagten übersandten Protokollnotiz der Senatssitzung vom 6. Juli 2004 ergebe sich, dass es an einem den Vorgaben der Verfassung von Berlin genügenden Beschluss darüber, dass Lehrer nicht mehr im Beamtenverhältnis eingestellt würden, fehle. Der Beklagte schließe ihn wegen seiner ethnischen Herkunft vom Bewerbungsverfahren aus. Die Berliner bildeten eine abgrenzbare Volksgruppe, zu der er gehöre. Hierzu versichert der Kläger eidesstattlich, dass seine ethnische Herkunft untrennbar mit den Berlinern verbunden sei und ihn nach seinem deutlichen Empfinden in seiner Identität kennzeichne. Frühe und prägende kulturelle und naturwissenschaftliche Erfahrungen habe er schon im Vorschulalter in Berlin gemacht, als er die Aufführung des bekannten Berliner Märchens „Peterchens Mondfahrt“ im Friedrichstadtpalast gesehen sowie international renommierte Bildungsstätten wie das Naturkundemuseum und den Berliner Tierpark besucht habe. Prägende Ereignisse seiner Jugend, wie den Fall der Mauer und den Bezug der ersten eigenen Wohnung, habe er in Berlin erlebt. Hier habe er studiert, in einem Forschungsunternehmen gearbeitet und die Vorbereitungszeit für das Lehramt absolviert. Seine Frau, die er in Berlin geheiratet habe, stamme aus Berlin, seine Tochter sei hier geboren und besuche hier eine Kindertagesstätte. Seine Familie und fast sein gesamter Freundeskreis lebten in Berlin. Er habe in Berlin seinen Lebensmittelpunkt und hier ein Haus erworben, sich in diesem Zusammenhang mit den Berliner Werken zweier bekannter Architekten auseinandergesetzt, die historische Bauakte seines Hauses studiert und sich über die Entstehung der ehemaligen Eisenbahnernotsiedlung in Johannisthal in den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts informiert. Er spreche den Berliner Dialekt, nehme an der Berliner Kultur teil, kenne die Berliner Veranstaltungsbranche und ihre Protagonisten, besuche die Konzerte Berliner Künstler, esse traditionelle Berliner Gerichte, wie z.B. das Bollenfleisch, trinke Berliner Getränke wie die Berliner Weisse und besuche Berliner Ausflugsgebiete, Freizeit- und Erholungsstätten sowie Museen. Zudem setze er sich mit der Berliner Geschichte auseinander und recherchiere zu einem Berliner Bildhauer. Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt sei, und hat dies ausdrücklich auch in der mündlichen Verhandlung gerügt. Ihm sei der gesetzliche Richter entzogen worden. Unter dem 9. August 2012 habe eine neue Berichterstatterin eine Verfügung erlassen, deren Mitgliedschaft in der Kammer aus dem seinerzeit im Internet zur Verfügung gestellten Geschäftsverteilungsplan des Gerichts nicht ersichtlich gewesen sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, über seine Bewerbung als Beamter vom 30. März 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, den Beklagten darüber hinaus zu verpflichten, ihn rückwirkend seit dem 15. August 2011 besoldungs- und versorgungsmäßig so zu stellen, als sei er mit dem Amt eines Studienrates betraut, hilfsweise, festzustellen, dass die Bescheide des Beklagten vom 6. April 2011 und 9. Juni 2011 nichtig sind, und den Beklagten zu verpflichten, über seine Bewerbung auf das Amt eines Studienrates unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, sowie festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 20. September 2011 nichtig ist und den Beklagten zu verpflichten, ihn seit dem 15. August 2011 besoldungs- und versorgungsmäßig so zu stellen, als sei er mit dem Amt eines Studienrates betraut, höchst hilfsweise, die Bescheide des Beklagten vom 6. April 2011 und vom 9. Juni 2011 bzw. den Bescheid vom 6. April 2011 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 9. Juni 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, sowie den Bescheid des Beklagten vom 20. September 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn seit dem 15. August 2011 besoldungs- und versorgungsmäßig so zu stellen, als sei er mit dem Amt eines Studienrates betraut. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dass der Antrag des Klägers vom 30. März 2011 bereits bestandskräftig abgelehnt worden sei. Im Übrigen folge ein Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis weder aus Art. 33 GG noch aus bundes- oder landesgesetzlichen beamtenrechtlichen Vorschriften. Seit der Änderung des Landesbeamtengesetzes im Jahre 2004 sei in Berlin die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen nicht mehr Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Infolgedessen habe der Senat am 6. Juli 2004 beschlossen, ab dem Schuljahr 2004/2005 Neueinstellungen von Lehrern im Angestelltenverhältnis vorzunehmen. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG liege nicht vor. Es sei schon fraglich, ob die Eigenschaft, „Berliner zu sein“, als ethnische Herkunft eingestuft werden könne und ob der Kläger als dieser Ethnie zugehörig anzusehen sei. Selbst wenn man beides bejahe, werde der Kläger jedenfalls nicht wegen seiner Herkunft benachteiligt. Dass Beamte aus anderen Ländern, die nach Berlin wechselten, weiter als Beamte tätig seien, liege daran, dass sie bereits in einem anderen Bundesland in ein Beamtenverhältnis berufen worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungs- und des Widerspruchsvorgangs des Beklagten, die vorgelegen haben und, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.