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Urteil

5 K 76.11

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0329.5K76.11.0A
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Leitsätze
1. Nach § 85 Abs. 1 S. 1 BeamtVG gilt, dass, wenn das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31. Dezember 1991 bestanden hat, der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt bleibt. Dabei bestimmt § 85 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BeamtVG ausdrücklich, dass sich sowohl die Berechnung des Ruhegehaltssatzes als auch der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht bestimmt.(Rn.26) 2. Ist der Beamte bereits im Oktober 1977 in das Beamtenverhältnis berufen worden, kommt die erst 1994 eingeführte Ausschlussregelung des § 12b BeamtVG nicht zur Anwendung.(Rn.27)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 27. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der selben Behörde vom 11. Februar 2011 verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu festzusetzen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 85 Abs. 1 S. 1 BeamtVG gilt, dass, wenn das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31. Dezember 1991 bestanden hat, der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt bleibt. Dabei bestimmt § 85 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BeamtVG ausdrücklich, dass sich sowohl die Berechnung des Ruhegehaltssatzes als auch der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht bestimmt.(Rn.26) 2. Ist der Beamte bereits im Oktober 1977 in das Beamtenverhältnis berufen worden, kommt die erst 1994 eingeführte Ausschlussregelung des § 12b BeamtVG nicht zur Anwendung.(Rn.27) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 27. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der selben Behörde vom 11. Februar 2011 verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu festzusetzen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Entscheidung über die Versorgungsbezüge des Klägers ist begründet, da die Ablehnung der Berücksichtigung sämtlicher in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) absolvierten Zeiten bei der Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Berechnung von Versorgungsbezügen ist der Zeitpunkt des Eintritt des Versorgungsfalls (siehe aus jüngerer Zeit OVG Saarland, Urteil vom 19. September 2011 – 1 A 207/11 –, juris, Rn. 64; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 3 BV 08.1947 –, juris, Rn. 31 m.w.N.; sowie Schachtel, in: Schütz/Maiwald, BeamtVG, Stand: März 2012, § 69 Rn. 14). Die Versorgungsbezüge des Klägers, der mit Ablauf des 30. April 2010 in den Ruhestand getreten ist, bestimmen sich somit – falls keine anderweitigen Übergangsregelungen greifen – nach dem am 1. Mai 2010 geltenden Recht. Sein Ruhegehalt wird daher gem. § 4 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der am 1. Mai 2010 geltenden Fassung, die mit der aktuellen Fassung identisch ist, auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. In Betracht kommt somit die Anrechnung der vom Kläger in der DDR verbrachten Zeiten nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtVG in der damals wie heute geltenden Fassung. Sein Studium an der Friedrich-Schiller-Universität, Jena, kann gem. § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG als – nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte – Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung seiner Tätigkeit an eben jener Universität erfolgt nach der Maßgabe des § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BeamtVG, wonach die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte praktische hauptberufliche Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann. Schließlich handelt es sich bei der Zeit seiner Inhaftierung auch nach Ansicht der Beklagten um eine Zeit, während derer der Kläger sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 9 des Häftlingshilfegesetzes – HHG – in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat, so dass diese Zeit gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG als ruhegehaltfähig gilt. Die Anwendung der § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtVG ist jedoch nach dem am 1. Mai 2010 geltenden Recht durch § 12b BeamtVG ausgeschlossen. Nach § 12b Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BeamtVG (in der am 1. Mai 2010 wie heute geltenden Fassung) werden u.a. Zeiten nach § 9 BeamtVG, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind. Nach dem ebenfalls seit- dem unveränderten zweiten Halbsatz sind Ausbildungszeiten i.S.d. § 12 BeamtVG nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Dies ist bei dem Kläger der Fall, da seine in der DDR verbrachten Vordienstzeiten bei der Berechnung seiner Rente berücksichtigt wurden und er – infolge der Entscheidung über seine Berufliche Rehabilitierung – die Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt. Somit ist unter Zugrundlegung allein des am Stichtag des 1. Mai 2010 geltenden Rechts die Anrechnung der in der vom Kläger in der DDR verbrachten Vordienstzeiten ausgeschlossen. Zu beachten ist allerdings die Übergangsregelung des § 85 BeamtVG in der am 1. Mai 2010 geltenden Fassung. Danach ist gem. § 85 Abs. 4 BeamtVG das Ruhegehalt zunächst auf der Grundlage des bei Eintritt des Versorgungsfalles geltenden Rechts zu berechnen. Diese Berechnung hat die Beklagte in zutreffender Weise und unter Anwendung der Ausschlussklausel des § 12b BeamtVG vorgenommen (s.o.). Sodann ist jedoch eine weitere Berechnung nach den ersten drei Absätzen des § 85 BeamtVG erforderlich: Ist der sich nach diesen Absätzen ergebende Ruhegehaltssatz höher als der Ruhegehaltssatz auf der Grundlage des Rechts im Zeitpunkt des Versorgungsfalles, so wird dieser erhöhte Ruhegehaltssatz der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt (§ 85 Abs. 4 S. 1 BeamtVG). Abschließend wird überprüft, ob das so errechnete Ruhegehalt nicht die durch § 85 Abs. 4 S. 2 BeamtVG bestimmte Obergrenze übersteigt. Diese Berechnungsschritte ist die Beklagte auch gegangen, hat aber dabei fehlerhaft angenommen, dass bei der Berechnung nach § 85 Abs. 1 BeamtVG die Ausschlussklausel des § 12b BeamtVG zur Anwendung kommt. Nach § 85 Abs. 1 S. 1 BeamtVG gilt aber, dass, wenn das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31. Dezember 1991 bestanden hat, der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt bleibt. Dabei bestimmt § 85 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BeamtVG ausdrücklich, dass sich sowohl die Berechnung des Ruhegehaltssatzes als auch der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht bestimmt. Da der Kläger bereits im Oktober 1977, also (weit) vor dem 31. Dezember 1991, in das Beamtenverhältnis berufen wurde, kommt damit die erst 1994 eingeführte Ausschlussregelung des § 12b BeamtVG nicht zur Anwendung, weil sie nicht zu dem bis zum 31. Januar 1991 geltenden Recht gehört (vgl. VG München, Urteil vom 11. August 2009 – M 21 K 07.3596 –, BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 – 14 ZB 09.2356 –, beide juris; sowie Brinktrine/Dürrschmidt, in: Kugele, BeamtVG, 2011, § 12b Rn. 4; Schmalhofer/Zahn in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Stand: April 2008, Erl. 1.2 zu § 12b). § 12b BeamtVG wurde erst durch das Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG 1993) vom 20. September 1994 (BT-Drs. 12/5919; BGBl. I S. 2442) ohne Bestimmung einer Rückwirkung zum 1. Oktober 1994 eingeführt. Auch die Vorgängerregelung, die eine Berücksichtigung sämtlicher in der DDR absolvierter Vordienstzeiten ausschloss, trat erst nach dem 31. Dezember 1991 in Kraft. So wurde § 2 Nr. 6 der Beamtenversorgungsübergangsverordnung erst mit der Verordnung zur Änderung beamten- und soldatenrechtlicher Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands vom 22. Dezember 1992 (BeamtVÜV, BGBl. I S. 2427) ohne Bestimmung einer Rückwirkung zum 31. Dezember 1992 neu gefasst (Art. 4 der Änderungsverordnung), während die Ursprungsfassung des § 2 BeamtVÜV vom 16. März 1991 nur einen Ausschluss der Anrechnung von Zeiten als Angehöriger des Staatssicherheitsdienstes (§ 2 Nr. 4 BeamtVÜV a.F.) vorsah. Der Einigungsvertrag schließlich galt zwar bereits am 31. Dezember 1991, regelt aber in Art. 20 (i.V.m. Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A) nur die Rechtsverhältnisse der Angehörigen des öffentliches Dienstes (der DDR) „zum Zeitpunkt des Beitritts“, nicht aber solcher, die – wie der Kläger – zu diesem Zeitpunkt bereits Angehöriger des öffentlichen Dienstes der Bundesrepublik waren. Die von der Beklagten angeführte Intention des Gesetzgebers, dass § 85 Abs. 1 BeamtVG als Übergangsregelung nur für eine bestimmte Systemänderung im Beamtenrecht gelten sollte, hat sich nicht in dessen insoweit eindeutigem Wortlaut niedergeschlagen. Auch spätere Gelegenheiten – insbesondere die Einfügung des § 12b BeamtVG im Jahr 1993 – hat der Gesetzgeber nicht genutzt, den unbeschränkten Wortlaut der Besitzstandswahrungsklausel des § 85 Abs. 1 BeamtVG einzuschränken. Daraus muss geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die als Übergangsvorschrift bezeichnete Norm des § 85 BeamtVG für den in ihrer amtlichen Überschrift bezeichneten weiten Personenkreis („am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte“) unverändert gelten lassen wollte. So heißt es in der Begründung zur Einführung des § 12b BeamtVG auch ausdrücklich: „Bei Beamten des früheren Bundesgebietes, die bereits am 31. Dezember 1991 in einem Beamtenverhältnis gestanden haben, verbleibt es bei der Wahrung des bis dahin erreichten Ruhegehaltssatzes nach § 85" (BT-Drucks. 12/59 19, S. 17). Diese Postulierung eines Anwendungsvorrangs des § 85 BeamtVG für Alt-Beamte ergibt nur Sinn, wenn man sie – entgegen der Ansicht der Beklagten – auf die in § 12b BeamtVG geregelte Anrechnung von DDR-Vordienstzeiten bezieht, die damit nur für Alt-Beamte gelten soll. Die von der Beklagten in diesen Satz hereingelesene Bedeutung, dass es für Alt-Beamte beim linearen Ruhegehalt bleibt, hat nichts mit dem Regelungsgehalt des § 12b BeamtVG zu tun und trägt daher nicht zu dessen Begründung bei. Auch aus dem von der Beklagten angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2000 (– 2 C 23/99 –, juris), in dem dieses die Regelung des § 12b Abs. 1 BeamtVG als verfassungsgemäß angesehen hat, ergibt sich nichts anderes. Das Bundesverwaltungsgericht führt insbesondere aus, dass bis zur Wiedervereinigung im Beitrittsgebiet lebende Beamte, die nach dem 3. Oktober 1990 ernannt worden sind, anders behandelt werden dürften, als Beamte mit einem allein vom Bundes- und Landesbeamtenrecht geprägten Werdegang (Rn. 25). Auch wenn der Kläger sein Studium in der DDR absolviert hat und dort berufstätig war, ist er bereits 1976 in die alte Bundesrepublik übergesiedelt und wurde 1977 – lange bevor sich die Möglichkeit der Wiedervereinigung abgezeichnet hat – zum Beamten ernannt. Der Kläger gehört damit eher zu der zweiten als der ersten vom Bundesverwaltungsgericht genannten Beamtengruppe. Weiter äußert sich das Bundesverwaltungsgericht gerade nur zum Vertrauensschutz von Beamten, die bis zum 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet gelebt haben (Rn. 28). Auch hiervon ist der Kläger gerade nicht betroffen. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2003 (2 BvR 192/01, juris) gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts führen in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht weiter. Schließlich greift auch das Argument der Beklagten einer Doppelversorgung des Klägers aus Rente und Beamtenversorgung nicht, da im Falle einer Doppelversorgung zum einen die Ruhensregelung des § 55 BeamtVG zur Anwendung kommt und zum anderen eine danach in Einzelfällen mögliche Doppelversorgung bei der Ermessensbetätigung nach § 12 BeamtVG berücksichtigt werden kann (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 2 C 9/08 –, NVwZ-RR 2009, 345 [346]; Schachtel, a.a.O., § 12 Rn. 11) und ansonsten durch die Regelungssystematik des Beamtenversorgungsgesetzes systembedingt ist. Auch aus der Neufassung des § 85 BeamtVG ergibt sich nichts anderes. Zwar wurde mit Art. 4 Nr. 19 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) dem § 85 BeamtVG ein zwölfter Absatz eingefügt, der lautet: „Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.“ Da aber grundsätzlich das beim Eintritt des Versorgungsfalls geltende Versorgungsrecht einschlägig bleibt (s.o.) und Übergangsregelungen zur Anwendung des § 85 Abs. 12 BeamtVG nicht eingefügt wurden, wirkt sich diese Änderung nicht auf den zum 1. Mai 2010 eingetretenen Versorgungsfall des Klägers aus. Entgegen der Ansicht des Gesetzgebers handelt es sich bei der Einfügung auch nicht um eine Klarstellung (BT-Drs. 17/7242, S. 34), sondern um eine Änderung der Rechtslage, da – wie oben ausgeführt – nach dem bisherigen Recht § 12b BeamtVG bei der Berechnung nach § 85 Abs. 1 BeamtVG nicht zur Anwendung kam. Die damit zur Anwendung kommenden § 4 Abs. 3 i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtVG galten auch bereits am Stichtag des 31. Dezember 1991 im Wesentlichen in der am 1. Mai 2010 und heute geltenden Fassung, lediglich die Einfügung der maximalen Berücksichtigungsdauer von Hochschulzeiten erfolgte zu einem späteren Zeitpunkt (§ 12 Abs. 1 Hs. 2 BeamtVG). Da die Beklagte bislang das durch § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtVG eröffnete Ermessen konsequenterweise noch nicht ausgeübt hat, war sie zur Neubescheidung zu verpflichten. Die am 1. Mai 2010 geltende und bis heute fortgeltende Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG war am Stichtag des 31. Dezember 1991 anders gefasst, auch damals galt jedoch eine Zeit, während derer ein Beamter sich nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis in einer Internierung oder einem Gewahrsam befunden hat, als ruhegehaltfähig, wenn er – wie der Kläger aufgrund der Entscheidung des Berliner Senators für Arbeit und Soziales aus dem Jahr 1976 – als Häftling nach § 1 Abs. 1 HHG anerkannt ist und er zu den Hilfe berechtigten Häftlingen nach § 9 Abs. 1 HHG gehört, weil seine Haftzeit – wie im Fall des Kläger, der knapp drei Jahre in Haft war – über drei Monate hinaus geht. Somit ist die Zeit der Inhaftierung des Klägers ohne eine weitere Ermessensentscheidung der Beklagten gem. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Danach war der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten war gem. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO bereits im Widerspruchsverfahren erforderlich, da es vorliegend um schwierige Rechtsfragen ging und der Sachverhalt von erheblicher Bedeutung für den Kläger ist. Hinzukommt, dass die Finanzdirektion mit Schreiben vom 31. August 2010 deutlich gemacht hat, dass die vom Kläger selbst vorgetragenen Argumente nicht für eine Stattgabe ausreichen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Anwendbarkeit des § 12b BeamtVG auf Fälle der Verbeamtung ehemaliger DDR-Bürger vor dem 31. Dezember 1991 und mangels höchstrichterlicher Klärung dieser Frage war schließlich die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger begehrt eine erneute Entscheidung über die Berücksichtigungsfähigkeit seiner in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) verbrachten Zeiten im Rahmen der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge. Der im April 1945 geborene Kläger studierte vom Wintersemester 1964/1965 bis zum Sommersemester 1970 an der Friedrich-Schiller-Universität in Jena (DDR) Medizin und hat danach dort von September 1970 bis November 1973 als wissenschaftlicher Assistent gearbeitet. Vom November 1973 bis August 1976 befand er sich wegen versuchter Republikflucht in Haft. Nach seiner Ausbürgerung im August 1976 zog er in die Bundesrepublik Deutschland. Nachdem er zunächst seit Dezember 1976 beim Bundesgesundheitsamt als Angestellter tätig gewesen war, wurde er im Oktober 1977 durch den Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Wissenschaftlichen Oberrat ernannt und ihm im Januar 1980 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Seit 1997 war er schließlich als Beamter des Bundesinstituts für Risikobewertung, zuletzt als dessen Präsident tätig. Dem Kläger wurde bereits im Jahr 1976 durch den Berliner Senator für Arbeit und Soziales eine Bescheinigung ausgestellt, dass seine Inhaftierung in der DDR aus politischen Gründen erfolgte und er zu den Häftlingen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes gehört. Im Jahr 1999 erkannte das Landesamt für Rehabilitierung und Wiedergutmachung auf Antrag des Klägers an, dass dieser Verfolgter im Sinne des § 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes ist. Mit Ablauf des Monats April 2010 trat der Kläger mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. Mit Bescheid vom 27. April 2010 setzte die Bundesfinanzdirektion Mitte Service-Center Süd-Ost seine Versorgungsbezüge für die Zeit ab dem 1. Mai 2010 fest. Dabei wurden sämtliche Zeiten, die der Kläger vor dem 3. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt hatte, nicht berücksichtigt. Die Bundesfinanzdirektion bezog sich zur Begründung auf die Regelung des § 12b des Beamtenversorgungsgesetzes, wonach Zeiten in der DDR nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt werden, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind. Hierbei sei es unerheblich, ob der Zuzug in die Bundesrepublik vor oder nach dem 3. Oktober 1990 erfolgt sei. Seit Mai 2010 erhält der Kläger zudem eine Rente der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 127,95 Euro, bei der die DDR-Zeiten berücksichtigt wurden. Den Widerspruch des Klägers vom 3. Mai 2010 gegen die Nichtberücksichtigung der DDR-Zeiten wies die Bundesfinanzdirektion nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesfinanzministerium mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2011, der am 16. Februar 2011 bei dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers einging, zurück. Zur Begründung verwies die Bundesfinanzdirektion wiederum auf § 12b des Beamtenversorgungsgesetzes, dessen Verfassungskonformität durch Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht bestätigt worden sei. Die angeführten Zeiten in der DDR würden – entsprechend dem System des öffentlichen Dienstes der DDR – bereits rentenrechtlich berücksichtigt. Die Übergangsregelung des § 85 des Beamtenversorgungsgesetzes käme nicht zur Anwendung. Mit der am 16. März 2011 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er an, dass § 12b des Beamtenversorgungsgesetzes nicht auf seinen Fall anwendbar sei, da er bei dessen Einführung bereits in einem Beamtenverhältnis gestanden habe. Vielmehr komme § 85 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Anwendung. Zwar sei diese Übergangsregelung bei der Umstellung auf die lineare Berechnung des Ruhegehaltssatzes eingefügt worden, bereits dem Wortlaut lasse sich aber keine Beschränkung auf diese Fallgruppe entnehmen. Für den Fall, dass das Gericht § 12b des Beamtenversorgungsgesetzes für anwendbar halte, weist er darauf hin, dass zumindest die Nichtberücksichtigung der Zeiten seiner Inhaftierung ihn in nicht hinnehmbarer Weise benachteiligen würde, da es dabei gerade nicht um die systemkonforme Übertragung von DDR-Rentenanwartschaften gehe. Wegen der schwierigen Sachlage sei schließlich die Zuziehung des Bevollmächtigten bereits im Vorverfahren erforderlich gewesen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bundesfinanzdirektion Mitte vom 27. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 11. Februar 2011 zu verpflichten, seine Versorgungsbezüge unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu festzusetzen, 2. die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft die Beklagte ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid zum Vorrang des § 12b des Beamtenversorgungsgesetzes. § 85 des Beamtenversorgungsgesetzes stelle nach dem klaren Willen des Gesetzgebers keine Übergangsregelung für die Anrechnungsfähigkeit von Vordienstzeiten dar. Die Anwendbarkeit des § 12b des Beamtenversorgungsgesetzes ergebe sich auch aus der zum 22. März 2012 erfolgten Klarstellung des § 85 des Beamtenversorgungsgesetzes durch das Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012. Schließlich sei dem Umstand, dass der Kläger bereits vor der Wiedervereinigung Beamter im Bundesgebiet war, bereits durch die Anrechnung seiner Zeiten als Bundesbeamter Rechnung getragen. Im Übrigen würde dem Kläger durch die Berücksichtigung der Inhaftierungszeiten bei der Rente ein ausreichender Nachteilsausgleich gewährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die streitgegenständlichen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie weitere Personalakten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.