OffeneUrteileSuche
Beschluss

41 L 701/25 V

VG Berlin 41. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:1203.41L701.25V.00
13Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragstellern Visa gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG zu erteilen und auszuhändigen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und Rechtsanwältin U... beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragstellern Visa gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG zu erteilen und auszuhändigen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und Rechtsanwältin U... beigeordnet. I. Der Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Visa gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG zu erteilen und auszuhändigen, hat Erfolg. Der zulässige Antrag ist begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung – ZPO – sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Dem Wesen und dem Zweck des Verfahrens entsprechend können mit der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen getroffen werden, die dem Antragsteller nicht schon im vollen Umfang das gewähren, was Klageziel eines Hauptsacheverfahrens ist. Begehrt der Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Diese Voraussetzungen liegen vor. 1. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch mit der für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Der Anspruch der Antragsteller auf Erteilung der begehrten Visa ergibt sich aus §§ 6 Abs. 3 Satz 1 und 2, 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – in Verbindung mit dem Aufnahmebescheid Teil 1 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – vom 21. Februar 2024, der auf Grundlage der Anordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat gemäß § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 24 AufenthG zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan vom 19. Dezember 2022 – Aufnahmeanordnung BAP Afghanistan – erlassen worden ist. Gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird (Satz 1); die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften (Satz 2). Gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG kann das Bundesministerium des Innern zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt (Satz 1). Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO findet nicht statt (Satz 2). Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen (Satz 3). Die Voraussetzungen der §§ 6 Abs. 3 Satz 1 und 2, 23 Abs. 2 AufenthG liegen vor. Das Bundesamt hat den Antragstellern mit seinem Aufnahmebescheid Teil 1 vom 21. Februar 2024 (BAP-AFG23-6...) jeweils ausdrücklich eine Aufnahmezusage gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG erteilt (Nr. 1 dieses Bescheides). Dieser mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – (vgl.VG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2025 – VG 8 L 290/25 V – juris Rn. 35). Er regelt die Aufnahme der Antragsteller im Rahmen der Aufnahmeanordnung BAP Afghanistan (s. dazu die Ausführungen unter II. 1. des Bescheides). Die im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden (vgl. § 32 AufenthV) erlassene Aufnahmeanordnung BAP Afghanistan ist eine Anordnung im Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Diese Anordnung sieht in ihrer Nr. 1 vor, dass das Bundesamt monatlich bis zu 1.000 Personen, afghanischen Staatsangehörigen und deren berechtigten Familienangehörigen aus Afghanistan, eine Aufnahmezusage erteilt, die sich u.a. durch ihren Einsatz für Frauen-/Menschenrechte oder durch ihre Tätigkeit in den Bereichen Justiz, Politik, Medien, Bildung, Kultur, Sport oder Wissenschaft besonders exponiert haben und deshalb individuell gefährdet sind. Der den Antragstellern bekanntgegebene Aufnahmebescheid Teil 1 vom 21. Februar 2024 ist diesen gegenüber wirksam geworden (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und auch weiterhin wirksam. Insbesondere ist die den Antragstellern zu Nr. 1 des Bescheides erteilte Aufnahmezusage nicht durch Zeitablauf erledigt. Nach Nr. 3 des Bescheides ist die Aufnahmezusage 24 Monate ab Bekanntgabe der Entscheidung gültig. Nur soweit innerhalb dieser Frist kein Visumsantrag gestellt wird, verliert die Aufnahmezusage ihre Gültigkeit. Die Antragsteller haben aber innerhalb dieser Frist, nämlich am 24. Juni 2024, bei der Botschaft der Antragsgegnerin in Islamabad einen Visumsantrag gestellt. Ebenso wenig ist die den Antragstellern erteilte Aufnahmezusage zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben worden. Zwar sind die Antragsteller unter dem 25. September 2025 zum beabsichtigten Widerruf der Aufnahmezusage wegen aus Sicht des Bundesamtes bestehender Sicherheitsbedenken bzw. wegen Verstoßes der Antragsteller gegen ihre Mitwirkungspflichten angehört worden. Ein Widerruf ist jedoch bislang nicht ausgesprochen worden. Es kann an dieser Stelle offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen auch dann, wenn das dem Bundesamt hinsichtlich eines Widerrufs zukommende Ermessen noch nicht ausgeübt wurde, hierzu grundsätzlich berechtigende Umstände einem auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Anordnungsanspruch im vorliegenden Verfahren (in dem die Antragsgegnerin durch das Auswärtige Amt vertreten wird) entgegenstehen können. Denn die durch die Antragsgegnerin insoweit angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht den Widerruf der Aufnahmezusage. Nach dem gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG erlassenen Widerrufsvorbehalt in Nr. 2 des Bescheides kann die Aufnahmezusage unter anderem dann gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG widerrufen werden, wenn Sicherheitsbedenken gegen die Antragsteller bestehen bzw. bekannt werden oder wenn sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. Sicherheitsbedenken im Sinne der konkretisierenden Ausführungen in der Begründung des Bescheides – diese sind danach unter anderem dann gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Antragsteller Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungen haben oder hatten bzw. dass die Antragsteller aus anderen Gründen eine besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland darstellen könnten – liegen hier unstreitig nicht vor. In Betracht kommt nach den durch die Antragsgegnerin angeführten Gesichtspunkten vielmehr nur ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten der Antragsteller, der – wiederum den Ausführungen in der Begründung des Bescheides zufolge – insbesondere bei vorsätzlich falschen Angaben der Antragsteller vorliegt. Solche sind aber in einem Maße, das einer Vorwegnahme der Hauptsache entgegenstehen könnte, weder durch die Antragsgegnerin vorgetragen worden, die insoweit die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast trägt, noch sonst ersichtlich. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Zweifel an der Echtheit der durch die Antragstellerin zu 1) eingereichten Dokumente teilt die Kammer nicht. Soweit die Antragsgegnerin sich darauf bezieht, dass sich auf einem Abschlusszeugnis, das der Antragstellerin zu 1) den Besuch eines zweijährigen Lehrerseminars in der Zeit ab Ende 2017 bescheinige, ein Passbild befinde, bei dem es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um das Bild handele, das sich auf dem aktuellen Reisepass der Antragstellerin befinde, welches verfremdet und nachträglich in das Zeugnis eingefügt worden sei, lässt sich dies schon nicht nachvollziehen. Offenkundig mit dem Passfoto versehen, das sich auch auf dem im Jahr 2022 ausgestellten Reisepass der Antragstellerin zu 1) befindet (S. 39 der Bundesamtsakte), ist lediglich das Diplom des "Dawat Educational Center" des afghanischen "Ministry of Education" vom 22. Dezember 2015 (S. 52 und 66 der Bundesamtsakte). Dieses bescheint der Antragstellerin den Besuch eines einjährigen Programms im Bereich des Journalismus. Mit – wiederum offenkundig anderen – Passfotos versehen sind daneben unter anderem das "Certificate of Appreciation" des "General Dirctorate of National Radio Television", das der Antragstellerin zu 1) eine Tätigkeit als Lokalreporterin in der Zeit vom 20. Januar 2019 bis zum 20. März 2020 bescheinigt (S. 8 und 56 der Bundesamtsakte) und das "Certificate of Appreciation" der "Mosbah Social Organization" (S. 12, 60 der Bundesamtsakte). Ein Abschlusszeugnis über den Besuch eines Lehrerseminars, das mit einem Foto versehen wäre, findet sich der Akte hingegen augenscheinlich nicht, jedenfalls nicht in englischer Sprache. Abgesehen davon ergäbe sich auch allein aus dem Umstand, dass auf einem Dokument aus dem Jahr 2019 ein Foto angebracht ist, das auch bei der Erstellung des Reisepasses im Jahr 2022 verwendet wurde, nicht ohne Weiteres, dass es sich bei dem Dokument um eine Fälschung handeln würde. Denn es ist denkbar, dass – wie auch die Antragstellerin für sich in Anspruch genommen hat – ein einmal erstelltes, in digitaler Form vorliegendes Passfoto mehrfach verwendet wird; ggf. auch in geräumigen zeitlichen Abstand, sofern das Bild noch hinreichend aktuell erscheint. Ebenso plausibel und lebensnah erscheint es, dass sich der Wortlaut der von den Antragstellern vorgelegten Bestätigungsschreiben zweier Nichtregierungsorganisationen, für die die Antragstellerin zu 1) eigenen Angaben zufolge tätig war ("Wllayati Muslih Youth Social Association", S. 10, 11, 58, 59 der Bundesamtsakte; "Mosbah Social Association", S. 13, 14, 61, 62 der Bundesamtsakte), ähnelt bzw. identisch ist. Denn die Schreiben dienten gerade – wie die Antragsteller ebenfalls nachvollziehbar erläutert haben – dem Zweck, die Gefährdung der Antragstellerin zu 1) aufgrund ihrer Tätigkeit für die Organisationen als Aktivistin für Frauenrechte zu belegen. Es liegt daher in der Natur der Sache, dass die Schreiben sich inhaltlich ähneln. Einen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei den Schreiben um Fälschungen handelt, bietet dieser Umstand daher nicht. Derlei Anhaltspunkte kann die Antragsgegnerin auch sonst nicht erfolgreich geltend machen. Soweit sie sich darauf bezieht, dass die Schreiben "anhand der Stempel und Unterschriften eindeutig als Kopien zu erkennen" seien, erläutert sie schon nicht, woraus sich diese Eindeutigkeit ergeben soll. Eine solche drängt sich bei Inaugenscheinnahme der Dokumente auch nicht ohne Weiteres auf. Abgesehen davon erschließt sich auch nicht, warum sich aus dem Umstand, dass es sich bei den Schreiben angeblich nicht um Originale, sondern um Kopien handelt, Rückschlüsse auf deren Fälschung ziehen lassen sollten. Soweit die Antragsgegnerin weiter geltend macht, dass sich in einem Fall "der Stempel hinter der Unterschrift des Unterzeichners" befinde, lässt sich dies den Dokumenten in der Auflösung, in denen sie sich in der Bundesamtsakte befinden, schon nicht ohne Weiteres entnehmen. Abgesehen davon erschließt sich auch nicht, warum dies einen Hinweis auf eine Fälschung des Dokuments bieten sollte; ist es doch auch denkbar und zulässig, dass ein Dokument zuerst gestempelt und dann unterschrieben wird. Auch dass auf den Schreiben keine Postanschriften enthalten sind und für die Datumsangabe der gregorianische Kalender verwendet wurde, lässt keine hinreichend sicheren Rückschlüsse auf eine Fälschung der Dokumente zu. Denn zum einen sind zum Zwecke der Identifikation und eventuellen Kontaktierung der Aussteller der Schreiben deren Mailadressen genannt. Zum anderen haben die Antragsteller – abermals plausibel – erklärt, dass die Schreiben gerade dem Zweck der Vorlage im Aufnahmeverfahren dienten und daher sowohl ausschließlich in englischer Sprache verfasst sind als auch Datumsangaben nach dem gregorianischen (und nicht wie sonst in Afghanistan üblich nach dem islamischen) Kalender enthalten, um internationalen Standards zu entsprechen. Soweit die Antragsgegnerin schließlich geltend macht, dass auf dem "Certificate of Appreciation" der "Mosbah Social Organization" (S. 12, 60 der Bundesamtsakte) keine Datumsangabe enthalten sei und eine solche auf dem "Letter of Appreciation" der "Muslih Social Youth Association" (S. 17, 65 der Bundesamtsakte) händisch eingetragen worden sei, lässt dies höchstens Rückschlüsse auf eine gewisse Nachlässigkeit bei der Erstellung der Dokumente zu, nicht aber ohne Weiteres darauf, dass es sich um Fälschungen handelt. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, dass es nicht glaubhaft erscheine, dass die Antragstellerin zu 1) zeitgleich für zwei Nichtregierungsorganisationen und einen Radiosender gearbeitet, eine Ausbildung zur Lehrerin absolviert, zeitweise bereits unterrichtet und ein Kind bekommen habe, wobei sie die Stelle bei der einen NGO drei Tage nach der Geburt ihres Kindes angetreten haben wolle, sind dem die Antragsteller nachvollziehbar entgegengetreten. So habe die Antragstellerin zu 1) für die Nichtregierungsorganisationen im Wesentlichen ehrenamtlich gearbeitet; dabei habe es keine festen Arbeitszeiten, keine Verpflichtung zur ständigen Anwesenheit und kein Zeiterfassungssystem gegeben. Ihre Tätigkeit, die darin bestanden habe, Aufklärungsseminare für Frauen über deren Bürgerrechte zu organisieren, habe vielmehr variiert; so habe es manchmal zwei Seminare pro Monat gegeben, manchmal seien zwei oder drei Monate ohne Aktivitäten vergangen. Die Tätigkeit für die "Wollayati Muslih Youth Social Association" habe zwar offiziell Anfang Dezember 2018 begonnen, als gerade ihr erstes Kind zur Welt gekommen gewesen sei. Tatsächlich habe sie aber erst nach dem Ende des – nach dem afghanischen Arbeitsgesetz zwei Monate andauernden – Mutterschaftsurlaubs begonnen, für die Organisation zu arbeiten, wobei sie bei der Kinderbetreuung durch ihren Mann und dessen Familie unterstützt worden sei. Soweit die Antragsgegnerin sich schließlich darauf beruft, dass eine Fotografie der Antragstellerin (S. 18 Bundesamtsakte), auf der diese sowohl ein Schild mit dem Text "Dont‘ leave as alone for Taliban Save the womens‘ rights activists" (sic!) als auch einen im Verfahren ebenfalls eingereichten Mitarbeiterausweis der "Wollayati Muslih Youths Social Association" (S. 7, 55 Bundesamtsakte) in der Hand hält, mit hoher Wahrscheinlichkeit durch eine Fotomontage am Computer erstellt worden sei, wobei das Schild und der Ausweis nachträglich eingefügt worden seien, ist dies zwar bei Inaugenscheinnahme des Bildes durchaus nachvollziehbar. Die Antragstellerin hat sich insoweit jedoch unwidersprochen und nachvollziehbar darauf berufen, dass dieses Foto – auf Aufforderung des stellvertretenden Jugendministeriums des Ministeriums für Information und Kultur – nicht durch sie, sondern durch den Sozialen Jugendverband "Wollayati Muslih Youths Social Association" erstellt und beim Ministerium eingereicht worden sei, als die Angst vor einer Rückkehr der Taliban in der Gesellschaft vorgeherrscht habe, und sie nicht ausschließen könne, dass die Organisation das Foto damals durch Einfügen des Textes auf dem Schild und (zum Zwecke ihrer Identifikation) ihres Mitarbeiterausweises angepasst habe. Abgesehen davon ließe allein eine Manipulation des Bildes angesichts der im Übrigen für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Antragsteller sprechenden, durch die Antragsgegnerin nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Belege keine sicheren Rückschlüsse darauf zu, dass die Antragstellerin zu 1) im Sinne des im Aufnahmebescheid enthaltenen Widerrufsvorbehalts vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist auch die Erteilung eines Aufnahmebescheides Teil 2 keine Voraussetzung für die Erteilung der begehrten Visa, weil der zweite Teil des Aufnahmebescheides schon nach dem Wortlaut des Aufnahmebescheides Teil 1 erst nach Abschluss des Visumsverfahrens erlassen wird (vgl. Nr. 3 des Bescheides vom 21. Februar 2024). Überdies ist gerichtsbekannt, dass ein Aufnahmebescheid Teil 2, den die Antragsgegnerin in vergleichbaren Konstellationen erlässt, keinen eigenen Regelungsgehalt hat, sondern nur über den Abschluss des Verfahrens informiert (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2025 – VG 8 L 290/25 V – juris Rn. 36ff.). Die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Visa liegen ebenfalls vor. Sofern die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG anwendbar wäre, ist hier von einem atypischen Fall auszugehen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2025 – VG 8 L 290/25 V – juris Rn. 47). Die Identität der Antragsteller ist geklärt und sie besitzen visierfähige gültige Pässe (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG). Schließlich besteht auch keine Ausweisungsinteresse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2025 - OVG 6 S 104/25 -, EA S. 2 f.); insbesondere haben die Antragsteller nach dem oben Gesagten nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels gemacht. 2. Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung drohen ihnen schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache sehr wahrscheinlich nicht mehr in der Lage wäre. Denn den Antragstellern droht eine Abschiebung aus Pakistan nach Afghanistan vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens. Die Antragsteller können dessen Ausgang aber in Afghanistan nicht ohne Gefährdung von Leib und Leben abwarten. Dies folgt bereits aus ihrer individuellen Gefährdung in Afghanistan, die Voraussetzung für ihre wirksame – und bislang weder aufgehobene noch offenkundig aufzuhebende (s.o.) – Aufnahme in das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan gewesen ist und deren Vorliegen das Bundesamt in dem Aufnahmeverfahren geprüft und festgestellt hat (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 20. August 2025 – VG 3 L 483/25 V – EA S. 4 und vom 25. Juli 2025 – VG 2 L 384/25 V – EA S. 10). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat zur Wahrscheinlichkeit einer Abschiebung von sich in Pakistan aufhaltenden afghanischen Staatsangehörigen Folgendes ausgeführt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2025 – OVG 6 S 58/25 – EA S. 4, vgl. auch Beschluss vom 22. August 2025 – OVG 6 S 53/25 – EA S. 4): "Wie angesichts der umfassenden Berichterstattung deutscher Medien allgemeinkundig ist, gibt es aus den letzten Tagen Berichte über eine nicht unerhebliche Zahl von Festnahmen und Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger aus dem Aufnahmeprogramm der Bundesregierung durch pakistanische Behörden. Mit Stand vom 18. August 2025 berichtete etwa die ARD (https://www.tagesschau.de/inland/ innenpolitik/afghanen-aufnahme-programm-abschiebung-pakistan-100.html), nach Informationen der Bundesregierung seien in den vergangenen Tagen 211 Personen aus dem Aufnahmeprogramm nach Afghanistan abgeschoben worden. Ein Sprecher des Auswärtigen Amtes habe mitgeteilt, zuvor seien rund 450 Menschen aus dem Aufnahmeprogramm von den pakistanischen Behörden festgenommen worden. Die deutsche Botschaft in Islamabad und das Auswärtige Amt hätten durch Kontakte mit den pakistanischen Behörden die Freilassung von 245 Personen aus Abschiebelagern erreicht. Nach alledem bieten die von der Antragsgegnerin bislang angeführten Schutzmaßnahmen keine hinreichende Gewähr mehr dafür, dass afghanische Staatsangehörige aus dem Aufnahmeprogramm der Bundesregierung wie die Antragsteller ohne ihnen drohende schwerwiegende Folgen den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abwarten können. Vielmehr besteht die hinreichend konkrete Besorgnis der Festnahme und Abschiebung nach Afghanistan." Hinreichende Gründe dafür, dass diese Einschätzung nicht mehr zutrifft, liegen nicht vor. Soweit sich die Antragsgegnerin zur Lage in Pakistan darauf beruft, ihr sei es aufgrund ihres Einsatzes für den Schutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Aufnahmeprogramme gelungen, am 12. September 2025 die Freilassung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt in Abschiebelagern inhaftierten Personen aus den Aufnahmeprogrammen zu erwirken, seither sei es nicht zu weiteren Abschiebungen von Personen aus den Aufnahmeprogrammen gekommen und sie sei zuversichtlich, für Personen aus den Aufnahmeprogrammen bis zum Jahresende 2025 einen Schutz vor Abschiebungen erreicht zu haben, respektive bei etwaigen Festnahmen weiterhin die Möglichkeit zu haben, einzugreifen und eine Abschiebung zu verhindern, ergibt sich daraus nicht, dass die Gefahr einer Inhaftierung und Abschiebung durch die pakistanischen Behörden aktuell nicht mehr besteht (VG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 2025 – VG 26 L 284/25 V – EA S. 8). Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass die pakistanischen Behörden von ihrer in den vergangenen Monaten geübten Abschiebepraxis in Bezug auf Personen aus dem Aufnahmeprogrammen grundsätzlich Abstand genommen hätten (VG Berlin, Beschluss vom 31. Oktober 2025 – 24 L 348/25 V – juris Rn. 43). Für den Fall einer – damit weiterhin möglichen – Inhaftierung der Antragsteller setzte das Unterbinden einer Abschiebung das erfolgreiche und rechtzeitige Intervenieren der Antragsgegnerin voraus, welches allein auf der Grundlage ihres bisherigen Gelingens seit dem 12. September 2025 nicht mit hinreichender Sicherheit auf etwaige zukünftige Fälle erstreckt werden kann. Darüber hinaus ist das Ende des Jahres 2025 absehbar, ohne dass das Hauptsacheverfahren bis dahin abgeschlossen sein wird. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG – (vgl. zum Ansatz des halben Auffangstreitwertes auch bei einer begehrten Vorwegnahme der Hauptsache OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 101.18 – juris Rn. 9 m.w.N.). III. Den Antragstellern ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ohne Festsetzung von Zahlungen zu bewilligen und nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO die von ihnen benannte Rechtsanwältin beizuordnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, die Antragsteller nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.