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Beschluss

41 L 585/25

VG Berlin 41. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0905.41L585.25.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgelegt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgelegt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Konrad-Duden-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der Konrad-Duden-Schule beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage ihres Begehrens ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der das Schuljahr 2025/26 betreffenden Vergabe der Schulplätze an der Konrad-Duden-Schule wurden diese rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die Konrad-Duden-Schule ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Konrad-Duden-Schule, bei der es sich um eine Integrierte Sekundarschule handelt, Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 sechs 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (6 x 26 =) 156 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 186 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin. 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. a) Es wurden 24 Bewerberkinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder) vorrangig aufgenommen, was gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG rechtlich nicht zu beanstanden ist. 17 dieser Bewerberkinder waren mit Erstwunsch an der Konrad-Duden-Schule angemeldet worden. Sieben Bewerberkinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf wurden der Konrad-Duden-Schule zugewiesen. Die Aufnahme der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner hat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Anmeldebögen, die Förderprognosen sowie die Förderbescheide derjenigen zugewiesenen Integrationskinder nachgereicht, die an ihrer Erstwunschschule keine Aufnahme fanden. Weiter reichte er die Förderbescheide der beiden Kinder nach, die sich nicht an einer Schule der Sekundarstufe I angemeldet hatten, bei denen aber sonderpädagogischer Förderbedarf besteht und die deshalb an der Konrad-Duden-Schule aufgenommen wurden. Darüber hinaus reichte der Antragsgegner den Anmeldebogen, die Förderprognose sowie den Förderbescheid für dasjenige Bewerberkind nach, das sich mit Erstwunsch an der Willy-Brandt-Schule anmeldete. Soweit sich aus dem durch den Antragsgegner mitübersandten Vermerk des Schulamts vom 21. August 2025 ergibt, dass die Erstwunschschule dieses Bewerberkindes nicht übernachgefragt war, hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass die Schule zwar nicht generell, aber unter Bewerberkindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf übernachgefragt war. b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden (156 – 24 =) 132 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 13 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 80 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 39 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. c) Härtefälle – darunter der Antrag der Antragstellerin – wurden nicht anerkannt. Über den Antrag der Antragstellerin wurde ausweislich des Vermerks zu der Entscheidung über die anzuerkennenden Härtefälle zum Schuljahr 2025/2026 an der Konrad-Duden-Schule vom 14. Mai 2025 (Generalvorgang I S. 3 f.) dergestalt entschieden, dass ein besonderer Härtefall nicht anerkannt wurde. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Nach der Legaldefinition in § 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 SchulG setzt ein besonderer Härtefall voraus, dass Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Sek I-VO ist dies insbesondere dann der Fall, wenn durch besondere familiäre oder soziale Situationen außergewöhnliche, das Übliche bei Weitem überschreitende Belastungen entstehen würden oder entstanden sind, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule im jeweiligen Einzelfall unzumutbar erscheinen lassen. Diese hohen Hürden werden nicht überschritten. Aus der Begründung des Antrags (Generalvorgang IV, S. 221) geht hervor, dass die Antragstellerin seit Mitte 2023 an Diabetes mellitus Typ 1 erkrankt ist. Seit dem 29. Januar 2024 habe sie deshalb einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. mit dem Merkzeichen H (Hilflosigkeit). Die ständige Überwachung der Konzentration des Blutzuckers werde mittels eines Sensors gemessen. Die täglich mehrfach erforderliche Insulingabe bewerkstellige die Antragstellerin selbst. Sie habe bereits gut gelernt, mit der Krankheit umzugehen. Zur Berechnung der Insulinmenge helfe die Mutter der Antragstellerin ihr bei Bedarf telefonisch. Da sie häufig im Home-Office arbeite, gebe dies der Antragstellerin Sicherheit und ermögliche es ihr, im Notfall schneller vor Ort zu sein und die bestmögliche Betreuung sicherzustellen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin auf Grund ihrer Erkrankung allein der Besuch der Konrad-Duden-Schule zumutbar wäre. So ist schon fraglich, ob aus dem guten Umgang der Antragstellerin mit der Krankheit im dafür maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ein Härtefall vorlag (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2024 – VG 39 L 285/24 –, juris Rn. 7). Die geschilderte eigenständige Insulingabe einschließlich der – für den Bedarfsfall – telefonischen Unterstützung führt vor Augen, dass die unmittelbare räumliche Nähe der Schule nicht zwingend erforderlich ist, wenngleich der Wunsch einer möglichst kurzen Distanz zur Schule nachvollziehbar ist. Unzumutbar ist der Besuch einer anderen Schule als der Konrad-Duden-Schule indes nicht. Auch der baldige Wohnsitzwechsel in die Nähe der Konrad-Duden-Schule begründet keinen Anordnungsanspruch auf Aufnahme der Antragstellerin. Einer Berücksichtigung dieses Umstands als Härtefall steht bereits entgegen, dass dieser im dafür maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung nicht geltend gemacht wurde. Tatsächliche Umstände, die ein Bewerber nach der Aufnahmeentscheidung erstmalig geltend macht, können in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren selbst dann nicht mehr eingestellt werden, wenn sie erst nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens entstanden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23. September 2021 – OVG 3 S 88/21 –, juris Rn. 3, und vom 16. Oktober 2017 – OVG 3 S 82.17 –, juris Rn. 4 f.). d) Die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden. Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde an der Konrad-Duden-Schule das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewendet. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Im Kriterienkontingent wurden zunächst alle 70 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis einschließlich 2,3 aufgenommen. Die restlichen (80 – 70 =) 10 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter den 11 Bewerberkindern verlost, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,4 haben (sogenanntes kleines Losverfahren). Die Antragstellerin wurde in diesem Verfahrensschritt aufgrund der höheren Durchschnittsnote seiner Förderprognose (2,6) zu Recht nicht berücksichtigt. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben – nachdem sie nicht vorrangig über das Kriterienkontingent aufgenommen wurden – noch 7 Geschwisterkinder, die an der Konrad-Duden-Schule mit Erstwunsch angemeldet worden waren. Diese wurden im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG im Härtefallkontingent aufgenommen. Nach den genannten Regelungen werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Soweit die Antragstellerin verfassungsrechtliche Bedenken gegen die genannten Regelungen vorträgt, bestehen diese nach Überzeugung der Kammer nicht (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2016 – OVG 3 S 79.16 – juris Rn. 7, VG Berlin, Beschluss vom 29. August 2024 – VG 39 L 345/24 – juris Rn. 19). Anhaltspunkte dafür, dass der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. des inhaltsgleichen Art. 10 Abs. 1 VvB (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 25. Juni 2025 – 43/22 –, juris Rn. 207) verletzt wäre, sind nicht ersichtlich. In Bezug auf die Ungleichbehandlung der Bewerberkinder stellen die zur Begründung der vorrangigen Aufnahme von Geschwisterkindern herangezogene Minimierung des organisatorischen Aufwands für Familien sowie die Erleichterung der Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten der Erziehungsberechtigten (vgl. AbgH-Drs. 17/1382, S. 14) zulässige Anknüpfungspunkte für eine Differenzierung dar, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Elternwahlrecht nach der Konzeption des Schulgesetzes die Schulart der Sekundarstufe I, nicht die konkrete Schule betrifft.Soweit die Antragstellerin eine Ungleichbehandlung der Bewerberkinder an den Kriterien der Herkunft und Abstammung ausmachen und die Regelung deshalb an dem besonderen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 GG messen möchte, verkennt sie dessen verfassungsrechtlichen Gewährleistungsgehalt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet Abstammung „die natürliche biologische Beziehung eines Menschen zu seinen Vorfahren“ (BVerfGE 9, 124 [128]) und Herkunft die soziale Verwurzelung (a.a.O., vgl. auch von Achenbach, in: Brosius-Gersdorf (Hrsg.), Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 3 Abs. 2 Rn. 78). Die biologische Beziehung zu den Vorfahren sowie die soziale Verwurzelung ist auch bei solchen Bewerberkindern nicht betroffen, die keine Geschwister oder lediglich solche Geschwister haben, die die Wunschschule noch nicht oder nicht mehr besuchen. Aus dem insoweit grundsätzlich inhaltsgleich ausgestalteten Schutz aus Art. 10 Abs. 2 VvB (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2025 – 67/24 – juris Rn. 62) folgt nichts anderes. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Berlin ist es mit dem Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Bildungseinrichtungen anderer Bewerberkinder nach Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VvB zu vereinbaren, eine erhebliche Erleichterung in der Betreuung der Geschwisterkinder bei einem gemeinsamen Besuch der Wunschschule anzunehmen und unter Berücksichtigung der in Art. 12 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznorm, nach der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, eine vorrangige Aufnahme von Geschwisterkindern auch auf hieraus resultierende Betreuungsvorteile für die gesamte Familie zu stützen (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2007 – 180/06, 180 A/06 –, juris Rn. 40, 44), wenngleich dies nicht zwingend geboten ist (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 – 5/19 –, juris Rn. 38 ff.). Soweit die Antragstellerin das Fehlen eines empirischen Nachweises des Gesetzgebers für eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung moniert, verkennt sie die insoweit zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR 916/11 –, juris Rn. 264). Im Übrigen konnten in dem Aufnahmeverfahren an der Konrad-Duden-Schule für das Schuljahr 2025/26 sämtliche Geschwisterkinder im Kriterienkontingent sowie dem Härtefallkontingent aufgenommen werden; Schulplätze aus dem Loskontingent sind hingegen nicht vorrangig an Geschwisterkinder entfallen (vgl. Generalvorgang I S. 7 f.). Auf die Chancen der Antragstellerin, einen Platz an ihrer Wunschschule zu erhalten, wirkte sich die vorrangige Aufnahme der Geschwisterkinder daher nicht aus, nachdem sie mit der Durchschnittsnote ihrer Förderprognose allein am Losverfahren beteiligt wurde. Die verbleibenden (13 – 7 =) 6 Plätze aus dem Härtefallkontingent wurden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). Zunächst wurde das Bewerberkind mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,4 aufgenommen, das im kleinen Losverfahren auf dem (einzigen) Nachrückplatz stand. Die verbleibenden fünf Plätze des Kriterienkontingents wurden unter den neun Bewerberkindern mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,5 verlost. Die Antragstellerin wurde aufgrund der höheren Durchschnittsnote ihrer Förderprognose zu Recht auch hier nicht berücksichtigt. f) Die Vergabe der verbliebenen Plätze im Losverfahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Loskontingent waren noch 39 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks alle (186 – 17 – 80 – 7 – 6 =) 76 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter die Antragstellerin, beteiligt. Sie hatte jedoch kein Losglück. Dass die Antragstellerin, die über eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,6 verfügt, kein Geschwisterkind an der Konrad-Duden-Schule hat und deren Los im großen Losverfahren auf den 34. Losrang gezogen wurde, einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der Konrad-Duden-Schule beanspruchen kann, ist nicht ersichtlich. Fehler im Aufnahmeverfahren hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Die allgemein gehaltenen Bedenken hinsichtlich des weiteren Schulbesuchs der Ankergeschwisterkinder sowie des gemeinsamen Zusammenlebens im selben Haushalt genügen nicht den an eine substantiierte Darlegung und Glaubhaftmachung eines auf Aufnahme der Antragstellerin an der Konrad-Duden-Schule gerichteten Anordnungsanspruchs zu stellenden Anforderungen. Gleichsam nicht ersichtlich ist, dass der Antragsgegner allein aufgrund der räumlichen Nähe der Schule zu Brandenburg gehalten wäre, Überprüfungen der Wohnsitze der Bewerberkinder vorzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.