Beschluss
41 L 503/25
VG Berlin 41. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0904.41L503.25.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1) zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Gerhart-Hauptmann-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1) im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 des Gerhart-Hauptmann-Gymnasiums beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze am Gerhart-Hauptmann-Gymnasium für das Schuljahr 2025/26 wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für das Gerhart-Hauptmann-Gymnasium ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (im Folgenden: Sek I-VO) bestimmt, dass am Gymnasium in der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Gerhart-Hauptmann-Gymnasium Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 vier 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. Soweit die Antragsteller rügen, dass nicht ersichtlich sei, dass der Antragsgegner dieses ihm zustehende Ermessen ausgeübt und dabei realisierbare Möglichkeiten zur Schaffung weiterer Kapazitäten in Betracht gezogen habe, dringen sie hiermit nicht durch. Den Antragsgegner trifft angesichts des ihm zustehenden weiten Organisationsermessens keine besondere Verpflichtung, eingehend zu begründen, warum er am Gerhart-Hauptmann-Gymnasium keine noch weitergehenden Möglichkeiten gesehen hat, Schulplätze zu schaffen. Er hat insoweit nachvollziehbar und damit grundsätzlich ausreichend (vgl. OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. Rn. 15) dargelegt, dass weitere Kapazitäten auch deshalb nicht zur Verfügung stünden, weil derzeit Bauarbeiten zur Sanierung des Bauwerks, der Schaffung von Barrierefreiheit sowie zur Umsetzung des Digitalpakts stattfänden, die den laufenden Schulbetrieb beeinträchtigten; eine Erhöhung der Zügigkeit sei daher weder baulich noch schulorganisatorisch zu verantworten. 2. Um die zur Verfügung stehenden (4 x 32 =) 128 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Generalvorgangs 167 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter der Antragsteller zu 1). 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. a) Es wurde ein Kind mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskind), das sich mit Erstwunsch am Gerhart-Hauptmann-Gymnasium angemeldet hatte, vorrangig aufgenommen. b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden (128 – 1 =) 127 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 12 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 77 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 38 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden. Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde am Gerhart-Hauptmann-Gymnasium das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewendet. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Im Kriterienkontingent wurden zunächst alle 62 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis einschließlich 1,2 aufgenommen. Die restlichen (77 – 62 =) 15 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter den 23 Kindern verlost, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,3 haben (sogenanntes kleines Losverfahren). Der Antragsteller zu 1) wurde in diesem Verfahrensschritt aufgrund der höheren Durchschnittsnote seiner Förderprognose zu Recht nicht berücksichtigt. aa) Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend machen, dass die Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 94, 96 und 119 (nummeriert nach der vom Antragsgegner vergebenen fortlaufenden Nummerierung auf der im Generalvorgang – Teil I S. 25 f. – zum Gerhart-Hauptmann-Gymnasium enthaltenen "Liste 1 – alle Anmeldungen", welche auch im Folgenden zu Grunde gelegt wird) an dieser Stelle zu Unrecht aufgenommen worden seien, weil sie lediglich Durchschnittsnoten von 1,4, 1,5 und 1,6 hätten, hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, diese Bewerberkinder nicht im Kriterienkontingent, sondern als Geschwisterkinder (lfd. Nrn. 96 und 119; vgl. zum Geschwisterkindervorrang allgemein unten e) bzw. im Rahmen des Loskontingents (lfd. Nr. 94; vgl. dazu unten f) aufgenommen wurden. Dem sind die Antragsteller nicht weiter entgegengetreten. bb) Die Rüge der Antragsteller, dass im Generalvorgang nur die erste Seite der Förderprognose des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 163 enthalten sei, ist unbeachtlich. Die Antragsteller übersehen insoweit schon, dass es sich bei dem im Generalvorgang (Teil I S. 170) enthaltenen Dokument nicht um die Förderprognose einer Berliner Grundschule handelt, die üblicherweise zwei Seiten umfasst. Vielmehr wurde für das Bewerberkind, das eine Grundschule in Brandenburg besucht hat, durch die hierfür zuständige Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft eine Durchschnittsnote zum Übergang in die Sekundarstufe berechnet, wie sich aus dem betreffenden Formular ohne Weiteres ergibt. Dieses besteht gerade nicht aus zwei Seiten, so dass die Rüge der Antragsteller ins Leere geht. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben – nachdem sie nicht vorrangig über das Kriterienkontingent aufgenommen wurden – noch 21 Geschwisterkinder, die am Gerhart-Hauptmann-Gymnasium mit Erstwunsch angemeldet worden waren. Diese erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 12 noch freien Plätze des Härtefallkontingents sowie 9 Plätze aus dem Loskontingent. Nach den genannten Regelungen werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Soweit die Antragsteller verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelungen vortragen, bestehen diese nach Überzeugung der Kammer nicht (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2016 – OVG 3 S 79.16 – juris Rn. 7; VG Berlin, Beschluss vom 29. August 2024 – VG 39 L 345/24 – juris Rn. 19). Anhaltspunkte dafür, dass der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. des inhaltsgleichen Art. 10 Abs. 1 VvB (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 25. Juni 2025 – 43/22 –, juris Rn. 207) verletzt wäre, sind nicht ersichtlich. In Bezug auf die Ungleichbehandlung der Bewerberkinder stellen die zur Begründung der vorrangigen Aufnahme von Geschwisterkindern herangezogene Minimierung des organisatorischen Aufwands für Familien sowie die Erleichterung der Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten der Erziehungsberechtigten (vgl. AbgH-Drs. 17/1382, S. 14) zulässige Anknüpfungspunkte für eine Differenzierung dar, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Elternwahlrecht nach der Konzeption des Schulgesetzes die Schulart der Sekundarstufe I, nicht die konkrete Schule betrifft. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Berlin ist es mit dem Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Bildungseinrichtungen anderer Bewerberkinder nach Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VvB zu vereinbaren, eine erhebliche Erleichterung in der Betreuung der Geschwisterkinder bei einem gemeinsamen Besuch der Wunschschule anzunehmen und unter Berücksichtigung der in Art. 12 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznorm, nach der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, eine vorrangige Aufnahme von Geschwisterkindern auch auf hieraus resultierende Betreuungsvorteile für die gesamte Familie zu stützen (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2007 – 180/06, 180 A/06 –, juris Rn. 40, 44), wenngleich dies nicht zwingend geboten ist (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 – 5/19 –, juris Rn. 38 ff.). f) Die Vergabe der verbliebenen Plätze im Losverfahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (38 – 9 =) 29 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks alle (167 – 1 – 77 – 12 – 9 =) 68 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter der Antragsteller zu 1), beteiligt. Er hatte jedoch kein Losglück. 4. Die allgemein gehaltene Behauptung der Antragsteller, die Aufnahme des Antragstellers zu 1) am Gerhart-Hauptmann-Gymnasium sei aus pädagogischen, entwicklungspsychologischen, sozialen und rechtlichen Gründen zwingend geboten, genügt ebenfalls nicht den an eine substantiierte Darlegung und Glaubhaftmachung eines auf Aufnahme des Antragstellers zu 1) am Gerhart-Hauptmann-Gymnasium gerichteten Anordnungsanspruchs zu stellenden Anforderungen. 5. Soweit die Antragsteller schließlich geltend machen, dass der Besuch der dem Antragsteller zu 1) zugewiesenen Schule unzumutbar bzw. mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei, begründet auch dies keinen Anordnungsanspruch auf Aufnahme des Antragstellers zu 1) gerade am Gerhart-Hauptmann-Gymnasium, sondern könnte nur in einem gegen die Zuweisungsentscheidung gerichteten Verfahren Berücksichtigung finden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.