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Beschluss

41 L 603/25

VG Berlin 41. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0902.41L603.25.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1) zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Xxx-xxx-Gymnasiums aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1) zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Xxx-xxx-Gymnasiums aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1) zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Xxx-xxx-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. Ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Aufnahme von zumindest 9 Bewerberkindern am Xxx-xxx-Gymnasium rechtswidrig war und die Antragsteller einen der dadurch als frei zu behandelnden Schulplätze für sich beanspruchen können. Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil den Antragstellern das Abwarten des Ausgangs eines etwaigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den am 8. September 2025 beginnenden Schulunterricht nicht zugemutet werden kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze am Xxx-xxx-Gymnasium für das Schuljahr 2025/26 wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten. Am Xxx-xxx-Gymnasium wurden für das Schuljahr 2025/26 zwei neue Klassen der Jahrgangsstufe 7 mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. Um die zur Verfügung stehenden (2 x 32 =) 64 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Generalvorgangs 102 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter der Antragsteller zu 1). Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Es wurden 4 Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch am Xxx-xxx-Gymnasium angemeldet hatten, gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG vorrangig aufgenommen. Damit bildeten die zur Verfügung stehenden (64 – 4 =) 60 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 6 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 36 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 18 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. Härtefälle wurden nicht anerkannt. Die sich anschließende Vergabe der im Kriterienkontingent zur Verfügung stehenden Plätze ist nach summarischer Prüfung rechtlich zu beanstanden. Der Antragsgegner hat schon nicht dargelegt, dass die formellen Voraussetzungen der Festlegung der entsprechenden Aufnahmekriterien erfüllt sind (1.). Zudem begegnen die festgelegten Kriterien auch inhaltlich durchgreifenden rechtlichen Bedenken (2.). Der Antragsgegner hat daher nach summarischer Prüfung mindestens 9 Kinder zu Unrecht am Xxx-xxx-Gymnasium aufgenommen (3.). Einen dieser Schulplätze können die Antragsteller für den Antragsteller zu 1) beanspruchen (4.). 1. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO beschließt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters unter Berücksichtigung des Schulprogramms die Aufnahmekriterien nach § 6 Abs. 3 oder 4 Sek I-VO und das Verfahren für die Aufnahme nach § 6 Abs. 5 Sek I-VO bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden Termin im Vorjahr der Aufnahme, für die sie erstmals gelten sollen, und legt der Schulaufsichtsbehörde ihren Beschluss zur Genehmigung vor. Diese entscheidet über die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen und hinsichtlich des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der Schulbehörde (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO). Die genehmigten Aufnahmekriterien und das Verfahren für die Aufnahme werden auf der Schulportraitseite der Schule im Internet veröffentlicht und den an einer Aufnahme interessierten Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Verfügung gestellt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 Sek I-VO). Sofern nicht für alle aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Schule dieselben Kriterien gelten sollen, sind diese jeweils gesondert zusammen mit dem Anteil der Plätze, der auf sie entfallen soll, festzulegen (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Sek I-VO). Zwar hat der Antragsgegner (im Verfahren VG 41 L 470/25, dort S. 87 der Streitakte) ein Protokoll über den Beschluss der Schulkonferenz des Xxx-xxx-Gymnasiums vom 13. September 2021 übersandt, mit dem zuletzt die Aufnahmekriterien festgelegt wurden. Es fehlt aber an einem Nachweis über die nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 SchulG, § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 Sek I-VO erforderliche Genehmigung dieser Kriterien durch die Schulaufsichtsbehörde. Weder dem durch den Antragsgegner (im Verfahren VG 41 L 470/25) übersandten Formular (dort S. 86 der Streitakte), noch dem auf der Schulportraitseite des Xxx-xxx-Gymnasiums (https://www.bildung.berlin.de/schulverzeichnis/Schulportrait.aspx?IDSchulzweig=%2029183) abrufbaren Formular lässt sich hinreichend konkret entnehmen, dass (und wann) die Kriterien durch die Schulaufsichtsbehörde genehmigt wurden. So fehlt auf den lediglich maschinenschriftlich ausgefüllten Formularen jeglicher Hinweis auf eine derartige Genehmigung beispielsweise in Form eines eigenhändig unterzeichneten, datierten und mit einem Stellenzeichen und / oder einem Stempel der Schulaufsichtsbehörde versehenen Vermerks. Dass, wie der Antragsgegner meint, die Kriterien auf der Schulportraitseite veröffentlicht wurden, lässt auch unter Berücksichtigung der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 3 Sek I-VO nicht den sicheren Rückschluss darauf zu, dass eine Genehmigung tatsächlich erteilt wurde. Zwar heißt es dort, dass die „genehmigten Aufnahmekriterien (…) auf der Schulportraitseite der Schule im Internet veröffentlicht“ werden. Dass vor der Veröffentlichung auf der Seite auch tatsächlich eine Genehmigung erteilt (bzw. dies durch den Betreiber der Seite konkret geprüft) wurde ergibt sich hieraus jedoch nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit. 2. Zudem verstößt die nach dem Schulkonferenzbeschluss der Entscheidung zugrunde zu legende und im hier streitgegenständlichen Auswahlverfahren auch tatsächlich angewendete Umwandelung der Durchschnittsnoten in Punktwerte gegen die Vorgaben des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sek I-VO. Bei der Umwandelung wurden die Durchschnittsnoten von 1,0 bis 2,0 dergestalt in Zweierschritten zusammengefasst, dass den Durchschnittsnoten 1,0 und 1,1 eine Punktzahl von 5, den Durchschnittsnoten 1,2 und 1,3 eine Punktzahl von 4, den Durchschnittsnoten 1,4 und 1,5 eine Punktzahl von 3, den Durchschnittsnoten 1,6 und 1,7 eine Punktzahl von 2, den Durchschnittsnoten 1,8 und 1,9 eine Punktzahl von 1 und allen Durchschnittsnoten ab 2,0 ein Punktwert von 0 zugeordnet wurde (vgl. tabellarische Übersicht im Generalvorgang Teil I S. 3). Diese Gruppenbildung verschiebt die Bewertungsskala derart, dass das angewandte Kriterium nicht mehr unter das nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sek I-VO zulässige Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose – oder ein anderes der in § 6 Abs. 3 Satz 1 Sek I-VO abschließend geregelten zulässigen Kriterien – gefasst werden kann, sondern insoweit von einem in der Sekundarstufe I-Verordnung nicht vorgesehenen und damit unzulässigen Aliud auszugehen ist, weil hierdurch die Chancen der betroffenen Bewerberkinder verändert werden, ohne dass dies durch den der Schule nach § 6 Abs. 5 Sek I-VO eingeräumten Spielraum gedeckt wäre (vgl. hierzu ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 3. August 2020 – 14 L 223/20 –, juris Rn. 22 f.). 3. Fehlt es nach alledem an einer ordnungsgemäßen Festsetzung von Aufnahmekriterien, so ist gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO auf die Durchschnittsnote der Förderprognose als Auffangkriterium abzustellen (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2016 – OVG 3 S 68.16 –, juris). Somit wären sämtliche 36 Plätze im Kriterienkontingent einheitlich nach der Durchschnittsnote der Förderprognose zu vergeben gewesen. Von diesen wären 35 Plätze an diejenigen Bewerberkinder zu vergeben gewesen, die ausweislich der im Generalvorgang (Teil I, S. 12 f.) enthaltenen Liste mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,0 am Verfahren teilgenommen haben. Ein weiterer Schulplatz wäre unter den Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,1 zu verlosen gewesen (sogenanntes kleines Losverfahren). Da der Antragsgegner jedoch nicht nur eines, sondern 9 Bewerberkinder mit der Durchschnittsnote der Förderprognose 1,1 (lfd. Nrn. 9, 28, 47, 48, 52, 54, 59, 66 und 80 der Liste) und darüber hinaus ein Bewerberkind mit der Durchschnittsnote der Förderprognose 1,2 (lfd. Nr. 48) aufgenommen hat, sind mindestens 9 Bewerberkinder fehlerhaft aufgenommen worden. 4. Hinsichtlich der Korrektur des festgestellten Verfahrensfehlers gilt Folgendes: Die fehlerhafte Aufnahme der benannten Bewerberkinder im Kriterienkontingent führt dazu, dass diese Schulplätze für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich so behandelt werden, als seien sie noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu vergeben ist, muss sich an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick zu nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 18; Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Vorliegend können die Antragsteller nach diesen Grundsätzen einen der fiktiv freien Plätze für den Antragsteller zu 1) beanspruchen, da bislang nur 6 und damit weniger als 9 Bewerberkinder im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung des Schulplatzes am Xxx-xxx-Gymnasium vorgegangen sind. Einer Rangbestimmung bedarf es insofern nicht. Auch ist bei der zusätzlichen Aufnahme von 3 Kindern je Schulklasse die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebes nach Auffassung der Kammer noch gewährleistet (vgl. zu einer Grenze von drei zusätzlichen Schulkindern an Integrierten Sekundarschulen: VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – VG 39 L 403/23 –, juris Rn. 43). Die weiteren Einwände der Antragsteller bedürfen daher keiner Betrachtung. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung über die Hilfsanträge der Antragsteller. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.