Beschluss
41 L 515/25
VG Berlin 41. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0829.41L515.25.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. I. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1) zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Merian-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1) im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der Merian-Schule beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze an der Merian-Schule für das Schuljahr 2025/26 wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für die Merian-Schule ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Integrierten Sekundarschulen die Vierzügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 eine Höchstgrenze von 26 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Merian-Schule mehr als Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 sechs 7. Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. Soweit die Antragsteller rügen, dass nicht ersichtlich sei, dass der Antragsgegner dieses ihm zustehende Ermessen ausgeübt und dabei realisierbare Möglichkeiten zur Schaffung weiterer Kapazitäten in Betracht gezogen habe, dringen sie hiermit nicht durch. Den Antragsgegner trifft angesichts des ihm zustehenden weiten Organisationsermessens keine besondere Verpflichtung, eingehend zu begründen, warum er an der Merian-Schule keine noch weitergehenden Möglichkeiten gesehen hat, Schulplätze zu schaffen. Er hat insoweit nachvollziehbar und damit grundsätzlich ausreichend (vgl. OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. Rn. 15) dargelegt, dass der Schulstandort aufgrund der räumlichen Begebenheiten grundsätzlich lediglich über eine Kapazität von 5,5 Zügen verfüge; die derzeitige Auslastung mit 6,0 Zügen überschreite daher bereits die Kapazität. 2. Um die zur Verfügung stehenden (6 x 26 =) 156 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Generalvorgangs 251 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter der Antragsteller zu 1). Eine Bewerberin wurde bereits durch den Antragsgegner vom Verfahren ausgeschlossen, so dass 250 Bewerberkinder am Verfahren teilnahmen. 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. a) Es wurden 17 Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch an der Merian-Schule angemeldet hatten, vorrangig aufgenommen. aa) Soweit die Antragsteller einwenden, dass zwei dieser Kinder mit den lfd. Nrn. 245 und 247 (nummeriert nach der vom Antragsgegner vergebenen fortlaufenden Nummerierung auf der im Auswahlvermerk zur Merian-Schule enthaltenen "Liste 1 – alle Anmeldungen", welche auch im Folgenden zu Grunde gelegt wird) nicht wirksam angemeldet worden seien, weil der Anmeldebogen nur von einer Person unterschrieben sei, überzeugt dies nicht. Denn ein Elternteil kann regelmäßig auch allein einen wirksamen Aufnahmeantrag für sein Kind stellen, weil nach der Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Soweit die Antragsteller geltend machen, dass bei allen anderen an der Merian-Schule durch nur einen Elternteil angemeldeten Kindern die Vollmacht eines anderen sorgeberechtigten Elternteils oder die Bestätigung über das alleinige Sorgerecht der anmeldenden Person im Generalvorgang enthalten und daher davon auszugehen sei, dass der Antragsgegner diese Unterlagen angefordert habe, würde ein solches tatsächliches Vorgehen des Antragsgegners die gesetzliche Vermutungsregelung nicht außer Kraft setzen. bb) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller weiter, dass für die an der Merian-Schule aufgenommenen Integrationskinder mit den lfd. Nrn. 237, 242, 243, 251 keine Unterlagen im Generalvorgang enthalten seien, die deren Förderbedarf belegten. Denn dies ist dem Umstand geschuldet, dass diese Kinder mit Erstwunsch nicht an der Merian-Schule, sondern an der Schule an der Dahme angemeldet wurden. In dem zu dieser Schule übersandten Generalvorgang befinden sich die betreffenden Anmeldeunterlagen, darunter auch die jeweils bis zum Jahr 2027 befristeten Bescheide über die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs (lfd. Nr. 237 – Generalvorgang Schule an der Dahme Teil I S. 452 f.; lfd. Nr. 242 – Generalvorgang Schule an der Dahme Teil I S. 395 f.; lfd. Nr. 243 – Generalvorgang Schule an der Dahme Teil I S. 432; lfd. Nr. 251 – Generalvorgang Schule an der Dahme Teil I S.463 f.). Hierauf hat der Antragsgegner in der Antragserwiderung ausdrücklich verwiesen. Dem sind die Antragsteller nicht mehr entgegengetreten. Die Unterlagen lagen dem Antragsgegner daher, was die Antragsteller außerdem bestritten hatten, demnach auch im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung vor. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang weiter rügen, dass für den Fall, dass an einer Schule die Zahl der Bewerberkinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf das betreffende Kontingent i.S.d. §§ 20 Abs. 1 Satz 2, 33 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (SopädVO) übersteige, in § 33 Abs. 5 SopädVO nur ein Verfahren für die Aufnahme derjenigen Kinder geregelt sei, die sich an dieser Schule mit Erstwunsch beworben hätten, dass aber nicht, wie für Kinder ohne sonderpädagogischen Förderbedarf beispielsweise in § 6 Abs. 9 Sek I-VO, festgelegt sei, wie mit Kindern zu verfahren sei, die sich an der Schule nur mit Zweit- oder Drittwunsch beworben hätten, ist dies vorliegend unbeachtlich. Denn die vier oben genannten Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die an der Merian-Schule aufgenommen wurden, hatten sich an der Schule an der Dahme mit Erstwunsch beworben und unterfielen daher hinsichtlich der Frage der Aufnahme an dieser Schule auch nach der Auffassung der Antragsteller ohne Weiteres der Regelung in § 33 Abs. 5 SopädVO. An der Merian-Schule wiederum war das Kontingent für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht übernachgefragt. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die vier mit Erstwunsch an der Schule an der Dahme angemeldeten Integrationskinder dort zu Unrecht nicht aufgenommen wurden und daher die an sie an der Merian-Schule vergebenen Plätze als frei zu betrachten wären, sind ansonsten weder dargelegt noch erkennbar. Dass der Antragsgegner das ihm bei der Entscheidung über die Zuweisung der mit Erstwunsch an der Schule an der Dahme angemeldeten vier Integrationskinder nach § 33 Abs. 7 SopädVO zustehende Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt hat, haben die Antragsteller schließlich nur pauschal behauptet, aber keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte hierfür dargelegt oder gar glaubhaft gemacht. Allein der Umstand, dass die Merian-Schule, anders als andere Schulen im Bezirk Treptow-Köpenick, unter Bewerberkindern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf übernachgefragt war, lässt die Entscheidung nicht ermessensfehlerhaft erscheinen. Denn damit ist noch nicht gesagt, dass an anderen, für die betroffenen vier Schüler gleichermaßen geeigneten Schulen auch keine Übernachfrage im Kontingent für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bestand, wie es an der Merian-Schule der Fall war. b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden (156 – 17 =) 139 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 13 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 84 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 42 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden. Soweit die Antragsteller geltend machen, dass sich dem Generalvorgang nicht entnehmen lasse, ob die Schulkonferenz das Aufnahmekriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen habe, ist dies unbeachtlich. Denn wie die Antragsteller selbst erkennen, gilt dieses Aufnahmekriterium nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Die Antragsteller rügen in diesem Zusammenhang zwar weiter, dass das danach ausgerichtete Auswahlverfahren rechtswidrig sei, weil es das Grundrecht auf chancengleichen Zugang zu staatlichen Bildungseinrichtungen verletze. Die Antragsteller berufen sich insoweit vorrangig darauf, dass der Berliner Gesetzgeber zum Schuljahr 2025/2026 den Zugang zum Gymnasium gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 SchulG durch eine Notengrenze beschränkt habe. Eine weitere Auslese nach Schulnoten sei danach auch für Sekundarschulen nicht mehr zulässig, zu denen nämlich gerade diejenigen Schülerinnen und Schüler Zugang haben müssten, denen der Zugang zum Gymnasium aufgrund fehlender Eignung versperrt sei. Dies überzeugt allerdings schon deshalb nicht, weil der Zugang zu Sekundarschulen wie der Merian-Schule gerade nicht durch eine Notengrenze beschränkt ist. Dass sich, wie die Antragsteller in diesem Zusammenhang weiter geltend machen, Kinder, die prinzipiell die Voraussetzungen für die Beschulung an einem Gymnasium erfüllten, auch an Sekundarschulen anmelden und damit mit anderen Bewerbern um die dort verfügbaren Plätze konkurrieren können, beinhaltet keine Verletzung des Rechts auf schulische Bildung in seiner teilhaberechtlichen Funktion. Denn nach der diesbezüglichen, durch die Antragsteller für sich in Anspruch genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 971/21 und 1 BvR 1069/21 –, juris Rn. 58 ff.) besteht dieses Recht gerade nur nach Maßgabe der vom Staat im Rahmen seiner bildungspolitischen Gestaltungsfreiheit festgelegten Zugangsvoraussetzungen. Abgesehen davon besteht die durch die Antragsteller beschriebene Konkurrenzsituation nicht erst seit dem Inkrafttreten der (in Verbindung mit der Übergangsregelung in § 129 Abs. 14 SchulG erstmals das Schuljahr 2025/2026 betreffenden) Regelung in 56 Abs. 3 Satz 2 SchulG, sondern bestand bereits zuvor. Die Auswahl der Bewerber nach der Durchschnittsnote der Förderprognose ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – und vom 5. September 2011 – OVG 3 S 76.11 –, juris). Bei ihrer hiergegen gerichteten Argumentation übersehen die Antragsteller, dass vorliegend nicht der Zugang zu einem Schulabschluss in Rede steht, sondern zu einer der beiden nach der Jahrgangsstufe 6 weiterführenden allgemein bildenden Schulen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG), die beide den Zugang zur gymnasialen Oberstufe und damit zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife eröffnen (vgl. § 28 Abs. 3, Abs. 4 SchulG). Daher sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen und Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht für berufsbezogene Abschlussprüfungen entwickelt und aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet hat, nicht ohne weiteres zu berücksichtigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2025 – OVG 3 S 20/25 – juris Rn. 14). Soweit die Antragsteller außerdem einwenden, dass die nach den Regelungen in § 56 Abs. 6 SchulG beabsichtigte soziale Durchmischung an weiterführenden Schulen rein tatsächlich nicht erreicht werde, weil berlinweit so gut wie keine Härtefälle i.S.d. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG anerkannt würden, sondern die in diesem Kontingent sowie im Loskontingent nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG zu vergebenden Plätze überwiegend im Rahmen der Geschwisterkindregelungen in § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2 SchulG vergeben würden, tragen sie schon keinen hinreichend konkreten Verstoß gegen höherrangiges Recht vor. Vielmehr dringen sie mit ihrer Auffassung, es seien andere Auswahlkriterien anzuwenden, lediglich in den bildungspolitischen Gestaltungspielraum ein, der dem Gesetzgeber vorbehalten ist. Allein dessen Sache ist es, dem allgemeinen Gleichheitssatz genügende Differenzierungskriterien für den Zugang zu den bestehenden öffentlichen Bildungseinrichtungen aufzustellen (vgl. zu Art. 20 Abs. 1 Satz 1, Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin VerfGH, Beschluss vom 19. Februar 2007 – 180/06, 180/06A –, juris Rn. 26). Im Kriterienkontingent wurden 84 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis einschließlich 1,7 aufgenommen. Im Rahmen eines an der Merian Schule durchgeführten Nachrückverfahrens wurden zwei dieser Plätze des Kriterienkontingents unter 4 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,8 verlost (so genanntes kleines Losverfahren). Der Antragsteller zu 1) wurde in diesem Verfahrensschritt aufgrund der höheren Durchschnittsnote seiner Förderprognose zu Recht nicht berücksichtigt. Soweit die Antragsteller einwenden, dass die Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 4, 6 und 31 zu Unrecht im Kriterienkontingent aufgenommen worden seien, weil die durch sie vorgelegten Förderprognosen im Verfahren keine Berücksichtigung hätten finden dürfen, dringen sie hiermit nicht durch. Die Antragsteller machen insoweit geltend, dass diese Kinder die private Grundschule I... der I... GmbH besucht hätten. Diese sei zwar gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 SchulG durch den Antragsgegner als Ersatzschule anerkannt worden. Die Schule sei aber gleichwohl nicht befugt gewesen, gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG Förderprognosen auszustellen, da die Anerkennung als Ersatzschule an derartig schwerwiegenden Rechtsmängeln leide, dass sie nichtig im Sinne des § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sei. Denn die Schule verstoße offensichtlich gegen Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG bzw. § 98 Abs. 3 Nr. 4 SchulG. Danach dürfe eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert werden. Die Privatschule verlange jedoch ein hohes Schulgeld, das Familien mit geringen finanziellen Mitteln vom Besuch der Schulen abhalte. Der Mindestsatz betrage 1.200,00 Euro pro Jahr, der Höchstsatz 4.764,00 Euro pro Jahr. Dieser Höchstsatz werde ab einem Jahres-Brutto-Einkommen ab 45.000,01 Euro fällig. Bei einem Brutto-Jahreseinkommen in Höhe von 45.000 Euro liege eine Familie mit zwei Erwachsenen und einem oder zwei Kindern jedoch an der Armutsgefährdungsschwelle, wie sie im Armuts- und Reichtumsbericht definiert werde, so dass ein monatliches Schulgeld in Höhe von 397 Euro unerschwinglich sei. Zudem sei für Familien, die Transferleistungen erhielten, auch den niedrigsten Satz von 100 Euro pro Monat noch zu hoch. Hinzu komme, dass die Privatschule mit ihrem Anmeldeformular bereits das Bruttoeinkommen der Sorgeberechtigten abfrage. Da es sich bei dem Träger der Schule um eine GmbH handele, deren Tätigkeit in erster Linie der Gewinnerzielung diene, sei es unwahrscheinlich, dass anhand des abgefragten Einkommens der Bewerber-Familien nicht diejenigen ausgewählt würden, die über die höchsten Einkommen verfügen und damit das höchste Schulgeld zahlen könnten. Dies überzeugt nicht. Denn die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes nach § 44 Abs. 1 VwVfG erfordert, dass der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Sowohl der Fehler, als auch seine Schwere müssen dabei offensichtlich sein, ihm also "auf die Stirn geschrieben stehen" (Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 25. Aufl. 2024, § 44 Rn. 12). Mit dem Vortrag der Antragsteller ist jedoch ein offensichtlicher Fehler in diesem Sinne nicht glaubhaft gemacht. Denn die Frage, ob die Erhebung bestimmter Schulgelder eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördert, hängt von einer Vielzahl von Faktoren und deren Verhältnis zueinander ab. Deren Bewertung weist anerkanntermaßen einen besonders hohen Grad an Komplexität auf, weil sowohl die sozio-ökonomischen und gesamtgesellschaftlichen Rahmenbedingungen als auch die konkreten Auswirkungen der Zugangsregeln der Privatschule auf die Chancen potentieller Interessenten, das schulische Angebot der privaten Schule wahrzunehmen, relevant sind (VG Berlin, Urteil vom 13. Mai 2022 – VG 3 K 567/20 –, juris Rn. 29 m.w.N.). Schon dies schließt einen offensichtlichen Fehler in diesem Sinne hinsichtlich der Anerkennung der entsprechenden Ersatzschulen aus (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. August 2024 – VG 39 L 160/24 –, EA S. 8 f.). Der Antragsgegner hat insoweit zutreffend darauf verwiesen, dass gegen die Annahme eines offensichtlichen Fehlers spreche, dass die Antragsteller das Vorliegen eines solchen unter Verweis auf zahlreiche Fundstellen unter anderem in der juristischen Literatur zu belegen versuchten. Im Übrigen ist es nach § 95 Abs. 2 SchulG grundsätzlich Aufgabe der Schulaufsichtsbehörde zu überprüfen, ob die entsprechenden Schulen die Anerkennungs- und Genehmigungsvoraussetzungen – auch die des § 98 Abs. 3 Nr. 4 SchulG – (weiterhin) erfüllen. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben – nachdem sie nicht vorrangig als Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder über das Kriterienkontingent aufgenommen wurden – noch 18 Geschwisterkinder, die an der Merian-Schule mit Erstwunsch angemeldet worden waren. Diese erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 13 noch freien Plätze des Härtefallkontingents sowie 5 Plätze aus dem Loskontingent. Nach den genannten Regelungen werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Antragsteller, das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 163 sei fehlerhaft als Geschwisterkind aufgenommen worden, weil auf dem Anmeldebogen das Anmeldedatum fehle und sich daher nicht nachvollziehen lasse, ob die Anmeldung dem Antragsgegner vor dem Zeitpunkt der Anmeldung vorgelegen habe, überzeugt nicht. Denn § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO normiert keine materielle Ausschlussfrist, so dass eine verspätete Anmeldung nicht von vornherein zurückgewiesen werden müsste. Vielmehr wäre in einem solchen Fall zu prüfen, ob der Annahme der verspäteten Anmeldung beachtliche Gründe entgegenstehen, insbesondere in Gestalt eines Verstoßes gegen den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Chancengleichheit (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2017 – OVG 3 S 75.17 –, juris Rn. 3 f. und 6 f.). Eine taktisch motivierte verspätete Anmeldung ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Geschwistervorrang besteht, jedoch fernliegend (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 3. September 2024 – VG 39 L 177/24 –, EA S. 10). f) Die Vergabe der verbliebenen Plätze im Losverfahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (42 – 5 =) 37 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks alle (250 – 17 – 84 – 13 – 5 =) 131 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter der Antragsteller zu 1), beteiligt. Er hatte jedoch kein Losglück. II. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der Sachverhalt nicht durch Beiziehung weiterer Unterlagen aufzuklären. Dies gilt insbesondere für die sogenannten "schuleigenen" Anmeldebögen sowie für Auszüge aus der Lehrkräfte-Unterrichts-Schul-Datenbank - LUSD (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2025 – VG 41 K 3/25 –, EA S. 20 f.). Im Übrigen sind hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass beim Antraggegner weitere entscheidungserhebliche, bislang nicht übersandte Unterlagen vorhanden sein könnten, weder vorgetragen noch sonst erkennbar; vielmehr stellt sich eine derartige Annahme als rein spekulativ dar und begründet daher keine Sachaufklärungspflicht des Gerichtes (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – VG 39 L 342/23 u.a. –, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2025 – OVG 3 S 114/24 –, EA S. 3). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.