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Beschluss

41 L 481/25

VG Berlin 41. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0825.41L481.25.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1) zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1) im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 des Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasiums beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze am Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasium wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. 1. Die vom Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität von 224 Plätzen für sieben Klassen in der Jahrgangsstufe 7 des Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasiums ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) bestimmt, dass an Gymnasien in den Klassen der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasium mehr als Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 – wie schon im Vorjahr – sieben 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (7 x 32 =) 224 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 273 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin zu 1). Entgegen der Auffassung der Antragsteller bestehen bei summarischer Prüfung keine Zweifel an der Wirksamkeit der Anmeldungen. a) Soweit die Antragsteller rügen, dass sich die Förderprognose des Bewerberkinds mit der laufenden Nummer 61 (nummeriert nach der vom Antragsgegner vergebenen fortlaufenden Nummerierung in der Liste "Anmeldungen alle" im Generalvorgang I, welche auch im Folgenden zugrunde gelegt wird; die Nummerierungen in den Generalvorgängen II bis VI weichen davon teilweise geringfügig ab) nicht im Generalvorgang befinde, ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner den Anmeldebogen und die Förderprognose des Bewerberkinds im gegenständlichen Eilverfahren nachgereicht hat. b) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist auch die Aufnahme der Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 197 und 233 nicht zu beanstanden. Zwar fehlt auf dem Anmeldebogen dieser Kinder tatsächlich das Anmeldedatum, jedoch folgt daraus keine Unwirksamkeit der Anmeldung. Eine materielle Ausschlussfrist wird weder durch § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO normiert noch sonst vorgegeben, so dass eine verspätete Anmeldung nicht von vornherein zurückgewiesen werden müsste. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob der Annahme der verspäteten Anmeldung beachtliche Gründe entgegenstehen, insbesondere in Gestalt eines Verstoßes gegen den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Chancengleichheit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2017 – OVG 3 S 75.17 –, Rn. 3 f. und 6 f., juris). Für eine taktisch motivierte verspätete Anmeldung bestehen hier keine Anhaltspunkte. Im Übrigen befindet sich auf den Anmeldebögen dieser Kinder ein Hologramm und Fehler bei der Ausstellung der Bögen sind nicht ersichtlich (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 1. September 2024 – 39 L 293/24 –, Rn. 13, juris). c) Der Einwand, bei dem Bewerberkind mit der lfd. Nr. 60 sei die Unterschrift des Erziehungsberechtigten fehlerhaft, weil die Anmeldung grundsätzlich durch beide Erziehungsberechtigte zu erfolgen habe und die Unterschrift einer sorgeberechtigten Person jedenfalls identifizierbar sein müsse, bleibt ohne Erfolg. Ein Elternteil kann regelmäßig auch allein einen wirksamen Aufnahmeantrag für sein Kind stellen. Denn gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wird – wenn beide Eltern personensorgeberechtigt sind – vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Diese Vermutung gilt auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule. Die Vermutung greift auch bei – wie im vorliegenden Fall – getrenntlebenden oder namensverschiedenen Eltern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 – juris Rn. 2 m.w.N.). Die Unterschrift des Erziehungsberechtigten ist hier nicht zu beanstanden. Die Zuordnung der Unterschrift zu dem Erziehungsberechtigten ergibt sich schon daraus, dass es in dem entsprechenden Feld "Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten" heißt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2024 – 39 L 114/24 –, Rn. 17, juris). Für eine Unterschrift ist ein die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug erforderlich, der individuelle, charakteristische Merkmale, die die Nachahmung erschweren, aufweist, sich – ohne lesbar sein zu müssen – als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – III ZB 14/20 –juris, Rn. 9). Der Anmeldebogen weist hier eine Unterschrift in diesem Sinne auf. Anhaltspunkte dafür, dass die Unterschrift nicht – wie angegeben – von einem Erziehungsberechtigten stammt, sind nicht ersichtlich. Die Vermutung, die Unterschrift könne auch von Nachbarn oder den Großeltern stammen, ist rein spekulativ. d) Soweit die Antragsteller einwenden, dass das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 206 zu Unrecht im Kriterienkontingent aufgenommen worden sei, dringen sie hiermit nicht durch. Die Antragsteller sind insoweit der Auffassung, dass die für das Bewerberkind vorgelegte Durchschnittsnote der Förderprognose seiner Aufnahme im Kriterienkontingent nicht habe zugrunde gelegt werden dürfen, weil an der Freien Schule am Mauerpark, die das Kind in der Primarstufe besucht habe, keine Leistungsbewertung stattfinde, die mit den an staatlichen Grundschulen vorgenommenen Leistungsbewertungen vergleichbar sei; insbesondere würden dort keine Bewertungen von Klassenarbeiten oder anderen Leistungsnachweise stattfinden, weder in Form von Noten, noch in Form sogenannter "verbaler Bewertungen". Hierbei verkennen die Antragsteller, dass es sich bei der Freien Schule am Mauerpark um eine staatlich anerkannte Ersatzschule i.S.d. Art. 7 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GG, § 100 Abs. 1 Satz 1 SchulG handelt, die gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG berechtigt ist, Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen. Dies erstreckt sich auch auf die durch die Schule ausgestellten Förderprognosen i.S.d. § 56 Abs. 2 SchulG i.V.m. § 24 Abs. 2 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO), bei denen es sich, wie auch bei der Anerkennung als Ersatzschule, um Verwaltungsakte handelt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. August 2024 – VG 39 L 160/24 –, EA S. 8 f.; vgl. auch Urteil der Kammer vom 1. Juli 2025 – VG 41 K 3/25 –, EA S. 18 f.). Diese Berechtigung wirkt uneingeschränkt fort, bis die Anerkennung, was nur unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 4 SchulG möglich ist und nach § 95 Abs. 2 SchulG der Schulaufsichtsbehörde obliegt, aufgehoben wird. Weder die Rechtmäßigkeit der Anerkennung selbst noch die Rechtmäßigkeit der – aufgrund der Anerkennung ausgesprochenen – Förderprognosen ist daher Gegenstand der Überprüfung im Aufnahmeverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. August 2024 – VG 39 L 160/24 –, EA S. 9). Nur dann, wenn die ausgestellte Förderprognose im Sinne des § 44 Abs. 1 oder 2 VwVfG nichtig ist, darf das betreffende Bewerberkind für die Aufnahme im Kriterienkontingent nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die Anerkennung der jeweiligen Schule, da dann ihre Eigenschaft als Beliehene und damit auch die Verwaltungsaktsqualität der von ihr ausgestellten Förderprognose wegfiele. Eine allenfalls nach § 44 Abs. 1 VwVfG in Betracht kommende Nichtigkeit erfordert indes, dass der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Sowohl der Fehler, als auch seine Schwere müssen dabei offensichtlich sein, ihm also "auf die Stirn geschrieben stehen" (Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 25. Auflage 2024, § 44 Rn. 12). Mit der lediglich auf das (auf deren Homepage zum Abruf bereitgestellte) pädagogische Konzept der Schule gestützten Behauptung, an der Freien Schule am Mauerpark finde keine Leistungsbewertung statt, welche Voraussetzung für die Erstellung der Förderprognose sei, ist ein offensichtlicher Fehler in diesem Sinne jedoch nicht glaubhaft gemacht. Denn mit dieser allgemeinen Aussage ist schon nicht dargelegt, geschweige denn ausreichend belegt, dass auch im Falle des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 206 der Förderprognose tatsächlich keinerlei Leistungsbewertung zugrunde lag, sondern die dort ausgewiesenen Noten gleichsam willkürlich festgelegt wurden. Abgesehen davon ließe sich ein derartiger Fehler der Förderprognose nicht aus sich heraus entnehmen, die aber allein Ausgangspunkt der Bewertung sein kann, ob ihr ein Fehler gleichsam "auf der Stirn geschrieben steht". Außerhalb des Verwaltungsakts selbst liegende Umstände bleiben hierbei außer Betracht (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 44 VwVfG, Rn. 127 m.w.N.). e) Dasselbe gilt für die Aufnahme der Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 32, 68, 96, 192 und 195, die die Freie Grundschule Pfefferwerk besucht haben. Bei dieser handelt es sich ebenfalls um eine staatlich anerkannte Ersatzschule, die nach § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG zur Ausstellung von Förderprognosen berechtigt ist. Auch hier haben die Antragsteller nur unter Bezugnahme auf das jeweilige pädagogische Konzept pauschal behauptet, dass Leistungsbewertungen nicht stattfänden. f) Ebenfalls nicht zu Unrecht wurden die Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 114 und 123 aufgenommen, die die Berlin Bilingual School Pfefferwerk gGmbH besucht haben und bei deren Förderprognose das Fach "Spanisch" als zweite benotete Fremdsprache in die Durchschnittsnote einbezogen wurde. Die Einbeziehung dieses Fachs für die Errechnung der Durchschnittsnote ist nicht zu beanstanden. Nach dem Wortlaut der für das Schuljahr 2025/26 geltenden Übergangsregelung in § 129 Abs. 14 Satz 1 SchulG bzw. § 29 Abs. 3 Satz 1 GsVO fließen, anders als nach der zukünftig geltenden Regelung in § 56 Abs. 3 Satz 2 SchulG i.V.m. § 24 Abs. 2 Satz 4 GsVO, (sämtliche) Zeugnisnoten mit in die Berechnung der Förderprognose ein, die am Ende der Jahrgangsstufe 5 und im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilt wurden. Für eine Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass etwa bei bilingualen Grundschulen nur die an staatlichen Schulen unterrichteten Fächer berücksichtigt werden sollen, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Antragsteller übersehen im Übrigen, dass die Einbeziehung einer Zeugnisnote in die Berechnung der Durchschnittsnote der Förderprognose eines konkurrierenden Bewerberkindes für dieses nicht ausschließlich vorteilhaft sein muss. Abgesehen davon ist nach dem oben Gesagten die Förderprognose als feststellender Verwaltungsakt im Auswahlverfahren höchstens nach dem Maßstab der Nichtigkeit zu überprüfen, für die damit aber hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist. 3. Da vorliegend die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Aufnahmeverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. a) Es wurden keine Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf vorrangig aufgenommen. b) Die zur Verfügung stehenden 224 Schulplätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete daher rechnerisch zutreffend 22 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 135 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 67 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden. Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde am Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasium das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Im Kriterienkontingent wurden zunächst alle 126 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,2 aufgenommen. Die restlichen (135 – 126 =) 9 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter den 23 Kindern verlost, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,3 haben (so genanntes kleines Losverfahren). Die Antragstellerin zu 1) wurde in diesem Verfahrensschritt aufgrund der höheren Durchschnittsnote ihrer Förderprognose zu Recht nicht berücksichtigt. e) Nach diesem Verfahren verblieben noch 35 Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, die am Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasium mit Erstwunsch angemeldet worden waren und bis dahin noch keinen Schulplatz erhalten hatten (10 Geschwisterkinder und drei Zwillingspaare wurden bereits über das Kriterienkontingent aufgenommen). Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Vorschrift wurde ausweislich einer von dem Schulleiter abgezeichneten Tabelle, in der Namen und Anschriften der Bewerberkinder sowie Namen und Schulklasse der dazugehörigen Geschwisterkinder aufgeführt werden und – bis auf den Fall der Kinder mit den Nrn. 187 und 196 – die Übereinstimmung der Anschriften der jeweiligen Geschwisterkinder bejaht wird (vgl. Bl. 16 des Generalvorgangs I), von der Schule geprüft und bestätigt. Greifbare Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Angaben liegen nicht vor. Das Gericht sieht keinen Anlass, an der ordnungsgemäßen Überprüfung der Voraussetzungen durch die Schule zu zweifeln. Demnach dringen die Antragsteller mit der Rüge, bei den Bewerberkindern mit den lfd. Nrn. 44, 72 und 103 seien die Adressen der Ankergeschwisterkinder unbekannt, und es sei davon auszugehen, dass diese nicht im gleichen Haushalt wohnen, nicht durch. Einen Abdruck der jeweiligen Anschrift der Geschwisterkinder auf der Geschwisterkinderliste bedurfte es nicht. Es bedurfte zur Prüfung des Umstandes, dass die Geschwisterkinder im selben Haushalt leben, auch keiner Überprüfung der Meldeadressen über das Melderegister, vielmehr genügte der Abgleich der der Schule bereits bekannten Wohnadressen der Geschwisterkinder mit den Anmeldedaten der dazugehörigen Bewerberkinder. Insofern ist entgegen der Auffassung der Antragsteller von einer dokumentierten Adressprüfung auszugehen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. August 2024 – 39 L 144/244 –, EA S. 13). Die Geschwisterkinder erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 22 freien Plätze des Härtefallkontingents sowie 13 Plätze aus dem Loskontingent. aa) Soweit die Antragsteller hinsichtlich des Kindes mit der Nr. 187 rügen, die Voraussetzungen für die Geschwisterkindregelung seien nicht nachgewiesen, bleibt dies ohne Erfolg. Die Eltern des Kindes Nr. 187 haben durch übereinstimmende Erklärungen vom 10. April 2025 (Bl. 66 des Generalvorgangs V) angegeben, dass "beide Kinder im 50/50 Wechselmodell" betreut werden. Einer Berücksichtigung als im selben Haushalt lebendes Geschwisterkind im Sinne von § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG steht ein solches Wechselmodell nur dann entgegen, wenn beide Geschwister nicht gleichzeitig, sondern alternativ den Haushalt wechseln würden. Für die angesichts der vorliegenden Erklärung spekulative und lebensfremde Annahme, die Kinder wechselten nicht jeweils gemeinsam und lebten nicht jeweils gleichrangig bei den Eltern, ist jedoch weder etwas dargelegt noch ersichtlich (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 – EA S. 5). Zweifel ergeben sich auch nicht schon ohne Weiteres aus den – von den Eltern bei der Anmeldung des Bewerberkindes wahrheitsgemäß angegebenen – unterschiedlichen hauptwohnsitzlichen Meldeadressen der Geschwisterkinder beim Vater einerseits und bei der Mutter andererseits. Das Wechselmodell macht es notwendig, dass die Eltern gegenüber den Meldebehörden erklären, welche Wohnung formal "Hauptwohnung" der Kinder ist; dass an diesem Ort jeweils auch der tatsächliche Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt, wird mit der Anmeldung indes regelmäßig gerade nicht ausgesagt. Demgemäß erlauben auch unterschiedliche Meldeadressen von Geschwisterkindern nicht den Schluss, der Aufenthalt bei den Eltern erfolge jeweils nicht gleichrangig. Vielmehr kann die Abweichung bei den Meldeadressen der Geschwister verschiedenste Ursachen haben. Die Antragsteller legen nicht hinreichend dar, aus welchen Gründen unbeschadet der vorliegenden Erklärungen und Unterlagen weitere Untersuchungen mit dem Ziel angezeigt gewesen wären zu ermitteln, ob das Wechselmodell in dem fraglichen Fall tatsächlich praktiziert wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2020 – OVG 3 S 77/20 – juris, Rn. 16; Beschluss vom 1. Oktober 2019 – OVG 9 S 87.19 – juris, Rn. 6). bb) Die Rüge im Hinblick auf das Kind Nr .196, das ausweislich der Vereinbarung der Eltern vom 30. Januar 2025 (Bl. 94 des Generalvorgangs V) ebenfalls im paritätischen Wechselmodell (50/50) betreut wird, bleibt ohne Erfolg. Das Bewerbergeschwisterkind und das Ankergeschwisterkind wohnen nach summarischer Prüfung im selben Haushalt im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, auch wenn letzteres nach der Erklärung vom 10. April 2025 (Bl. 95 des Generalvorgangs V) ausschließlich im Haushalt des Vaters und damit die Hälfte der Zeit in einem anderen Haushalt als das Bewerberkind lebt. Nach Auffassung der Kammer ist in Fällen, in denen nur eines der Kinder im Wechselmodell lebt, ein Zusammenleben im selben Haushalt auch dann zu bejahen, wenn die Kinder – wie hier – zumindest die Hälfte der Zeit gleichzeitig im selben Haushalt leben. Dies ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzgebers, der auf das "gemeinsame" Leben im selben Haushalt abstellt, sowie aus der entsprechend heranzuziehenden Rechtsprechung zum Schwerpunkt der Lebensbeziehungen bei Hauptwohnsitzen und dem Bestimmungsrecht der Personensorgeberechtigten bezüglich des Hauptwohnsitzes bei Kindern im paritätischen Wechselmodell (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – OVG 9 S 87.19 – juris Rn. 6; VG Berlin, Beschluss vom 25. August 2024 – 39 L 144/244 –, EA S. 14; Beschluss vom 25. August 2023 – VG 39 L 498/23 – juris Rn. 23). cc) Der Umstand, dass das Ankergeschwisterkind einen anderen Nachnamen hat als das Bewerberkind Nr. 272 und beide Erziehungsberechtigten, begründet keine Zweifel an der Richtigkeit des durch die Schule geprüften Geschwisterstatus. Der Schule sind die Sorgeberechtigten des älteren Ankergeschwisterkinds bekannt, da dieses dort die 8. Klasse besucht, so dass die Annahme der Antragsteller, es könne sich um eine im selben Haus wohnendes Nachbarkind handeln, abwegig erscheint. dd) Die Berücksichtigung des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 217 als Geschwisterkind ist trotz des Umstands, dass das Ankergeschwisterkind mittlerweile volljährig ist, nicht zu beanstanden. Der Geschwistervorrang greift auch bei bereits volljährigen Geschwistern. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg besteht für eine Begrenzung des Geschwistervorrangs dahingehend, dass ältere Geschwister nicht mehr zu berücksichtigen seien, keine normative Grundlage. § 56 Abs. 6 SchulG stelle ohne Differenzierung allein auf den gemeinsamen Schulbesuch im bevorstehenden Schuljahr ab. Auch entfalle die tragende Erwägung für diese Regelung, den organisatorischen Aufwand für Familien zu minimieren (vgl. AbgH-Drs. 17/1382, S. 14), nicht mit dem Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in die Sekundarstufe II, wenn ein jüngeres Geschwister die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 derselben Schule anstrebe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – juris, Rn. 13). Entsprechendes gilt auch, wenn die Geschwister volljährig sind (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2022 – 39 L 263/22 –, EA S. 11 m.w.N.). f) Die Vergabe der verbliebenen Plätze im Losverfahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (67 – 13 =) 54 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des im Generalvorgang enthaltenen Auswahlprotokolls alle verbliebenen (273 – 135 – 22 – 13 =) 103 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberkinder, darunter die Antragstellerin zu 1), beteiligt. Sie hatte jedoch kein Losglück. Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, mehrere Bewerberkinder seien zu Unrecht im Loskontingent berücksichtigt worden. aa) Die Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 53 und 104 sind entgegen der Auffassung der Antragsteller zu Recht am Losverfahren beteiligt worden. Zwar wurden auf beiden Anmeldebögen Korrekturen vorgenommen (Nr. 53: Austausch Erst- und Zweitwunschschule durch einen Pfeil sowie durchgestrichener Schulstempel des Heinrich-Schliemann-Gymnasiums; Nr. 104: Korrekturen Erst- und Zweitwunschschule mit Tipp-Ex bzw. Durchstreichen der Zweitwunschschule, durchgestrichener Schulstempel des Heinrich-Schliemann-Gymnasiums). Dafür sind jedoch jeweils Schulstempel des Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasiums sowie Eingangsstempel vom 14. März 2025 angebracht worden. Die Bewerberkinder haben ihre Erstwunschschulen damit erkennbar am 14. März 2025 und damit noch am letzten Tag der laufenden Anmeldefrist geändert. Hieraus können die Antragsteller keinen Verfahrensfehler im Auswahlverfahren des Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasiums herleiten, denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung steht es jedem Bewerberkind bis zum Ende der Anmeldefrist frei, seine Erstwunschschule zu ändern (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2011 – OVG 3 S 76.11 –, juris Rn. 23). Dies schließt es ein, den Original-Anmeldebogen bei einer zunächst gewählten Erstwunschschule wieder abzuholen und bei einer anderen, neuen Erstwunschschule einzureichen. Im Falle des Bewerberkinds Nr. 53 ist auch nicht deshalb von einem Fehler auszugehen, weil das Kürzel neben dem Kreuz auf dem Stempel nicht den Unterschriften der Eltern entspricht. Es ist lebensnah davon auszugehen, dass das Kürzel von einem Mitarbeiter der Schule stammt, um den legitimen Wechsel der Erstwunschschule zu dokumentieren. Anhaltspunkte für Manipulationen sind nicht ersichtlich. Soweit die Antragsteller vermuten, in beiden Fällen habe jeweils ein Elternteil die Änderungen eigenständig und ohne Einverständnis des anderen Elternteils vorgenommen, weil die Eltern getrennt lebten, dringen sie damit nicht durch. Wie bereits oben dargelegt, kann ein Elternteil regelmäßig auch allein einen wirksamen Aufnahmeantrag für sein Kind stellen, weil nach der Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Ist aber schon eine Anmeldung durch nur einen Elternteil möglich, ist es erst recht nicht zu beanstanden, wenn – wovon die Antragsteller bezüglich der Bewerberkinder Nr. 53 und 104 ausgehen – ein Elternteil Änderungen an den Angaben in dem Anmeldebogen des Kindes vornimmt, da auch dann die Vermutung des Einverständnisses greift. Für eine Widerlegung der Vermutung ist weder etwas Konkretes vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr handelt es sich bei der Annahme der Antragsteller, das Anmeldeformular sei durch nur einen Elternteil ohne Einverständnis des anderen nachträglich geändert worden, um bloße Spekulation. bb) Vor diesem Hintergrund hat auch die Rüge hinsichtlich der Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 254 und 262 keinen Erfolg. Die Antragsteller rügen im Hinblick auf Bewerberkind Nr. 254, der sorgeberechtigte Kindsvater lebe unerreichbar im Ausland. Diese Rüge ist schon nicht nachvollziehbar, weil der Vater ausweislich des Anmeldebogens unter einer dort angegebenen Anschrift in Barcelona lebt. Eine Widerlegung der Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG ergibt sich daraus jedenfalls nicht. Gleiches gilt für das Bewerberkind Nr. 262. Zwar ist in dessen Anmeldebogen bei der Wohnanschrift des Vaters "keine Straße - - k. Hnr -, 00000 – kein Ort" angegeben. Auch hier ist die Vermutung aber nicht widerlegt. Der Rückschluss der Antragsteller, aus den Angaben folge, dass der Aufenthaltsort des Vaters unbekannt sei, überzeugt nicht. Denn schließlich ist in dem Anmeldebogen sowohl eine Handynummer als auch eine E-Mail-Adresse des Vaters angegeben. Da damit am Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasium mangels Aufnahme nicht berechtigter Bewerberkinder keine freien Schulplätze zur Verfügung stehen, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Antragsteller zur Frage, wie diese freien Plätze zu besetzen wären. Die Antragsteller haben auch nicht die Beteiligung letztlich erfolgloser Bewerberkinder am Auswahlverfahren gerügt, so dass es auch keiner Ausführungen dazu bedarf, wie ein diesbezüglicher Fehler zu korrigieren wäre. II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der Kurt-Schwitters-Schule und höchst hilfsweise in die Jahrgangsstufe 7 der Ellen-Key-Schule beantragen, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schulen bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit für Zweit- bzw. Drittwunschbewerber nicht aufnahmefähig sind (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf eventuelle Fehler in dem dortigen Auswahlverfahren können sich die Antragsteller nicht berufen, weil die Antragstellerin zu 1) an diesen nicht teilgenommen hat und sie deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – OVG 3 S 66/22 – EA, S. 2). Im Übrigen haben die Antragsteller hinsichtlich der Zweit- und Drittwunschschule eine rechtswidrige Schulplatzvergabe nicht glaubhaft gemacht. III. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der Sachverhalt nicht durch Beiziehung weiterer Unterlagen aufzuklären. Dies gilt insbesondere für die sogenannten "schuleigenen" Anmeldebögen sowie für Auszüge aus der Lehrkräfte-Unterrichts-Schul-Datenbank - LUSD (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2025 – VG 41 K 3/25 – EA S. 20 f.). Im Übrigen sind hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass beim Antraggegner weitere entscheidungserhebliche, bislang nicht übersandte Unterlagen vorhanden sein könnten, weder vorgetragen noch sonst erkennbar; vielmehr stellt sich eine derartige Annahme als rein spekulativ dar und begründet daher keine Sachaufklärungspflicht des Gerichtes (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – VG 39 L 342/23 –, Rn. 13, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2025 – OVG 3 S 114/24 –, EA S. 3). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Antragsgegner waren die Kosten des Verfahrens nicht gemäß § 155 Abs. 4 VwGO wegen Verschuldens aufzuerlegen, weil er die Antragsteller in vorwerfbarer Weise dazu bewegt hätte, das vorliegende Eilverfahren anhängig zu machen. Insbesondere ist der Umstand, dass eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht vor dem Beginn des Schuljahres zu erwarten und daher die Durchführung eines Eilverfahrens erforderlich ist, nicht der Verfahrensgestaltung durch den Antragsgegner geschuldet. Vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass die Verfahren zur Vergabe der Schulplätze in der Sekundarstufe nicht mit einem derartig weiten zeitlichen Vorlauf durchgeführt werden können, dass gegen die diesbezüglichen Entscheidungen des Antragsgegners gerichtete Hauptsacheverfahren noch vor Beginn des betreffenden Schuljahres zum Abschluss gebracht werde könnten. Hiergegen spricht schon, dass zu einem derart frühen Zeitpunkt die Umstände, die für die zu treffenden Entscheidungen von Relevanz sind, noch nicht feststehen. Die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.