Beschluss
41 K 140/24 A
VG Berlin 41. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0416.41K140.24A.00
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Tenor
Die Klage gilt als zurückgenommen.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage gilt als zurückgenommen. Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, weil die Klage gemäß § 81 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) als zurückgenommen gilt. Der Kläger hat das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts vom 11. März 2024, zugestellt am 15. März 2024, länger als einen Monat nicht betrieben. Zwar hat der Kläger mit am 15. April 2024 eingegangenen Schreiben zur Klagebegründung auf seine Ausführungen in der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) verwiesen. Dies genügt jedoch nicht den an ein Betreiben i.S.d. § 81 Abs. 1 AsylG zu stellenden Anforderungen. Ein ordnungsgemäßes Betreiben liegt nicht vor, wenn der Kläger auf die gerichtliche Aufforderung überhaupt nicht reagiert oder sich nur so unzureichend äußert, dass nicht substantiiert dargetan ist, dass und warum das Rechtsschutzinteresse trotz des Zweifels an seinem Fortbestehen, aus dem sich die Betreibensaufforderung ergeben hat, nicht entfallen ist (zu zu § 33 AsylVfG a.F. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 -, juris,). So reicht die (sinngemäße) Erklärung, das Verfahren weiter betreiben zu wollen, nicht aus, um entstandene Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses zu entkräften (zu § 33 AsylVfG a.F. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1987 - 9 C 259/86 -, juris). Wird trotz Zumutbarkeit eine konkret aufgegebene Mitwirkungshandlung nicht vorgenommen, bestehen diese Zweifel vielmehr fort (Schulz-Bredemeier, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 3. Auflage 2021, § 81 AsylG Rn. 9 m.w.N.). Soll der Kläger eine fehlende Klagebegründung nachholen, muss er auf die entsprechende Betreibensaufforderung wenigstens mit einem Mindestmaß an Sach- und Rechtsvortrag reagieren. Nur ausnahmsweise kann auch die Bezugnahme auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren genügen, wenn dort bereits hinreichend substantieller Vortrag erfolgt ist und der weitere Verlauf des Verfahrens aus der Sicht des Klägers keine Ergänzungen erforderlich macht (Clausing in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL März 2023, § 92 VwGO, Rn. 58 m.w.N.). Gemessen hieran sind die Voraussetzungen für ein Betreiben des Verfahrens innerhalb der dem Kläger hierfür gesetzten Frist nicht erfüllt. Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses ergaben sich daraus, dass der Kläger durch das Gericht darauf hingewiesen worden war, dass die Klage nach Aktenlage nicht fristgerecht erhoben worden war, und der Kläger auf diesen Hinweis nicht mehr reagiert hatte. Diese Zweifel werden durch den Verweis auf die Ausführungen des Klägers in der Anhörung durch das Bundesamt nicht beseitigt, weil der Kläger sich in der Anhörung naturgemäß noch nicht zur Zulässigkeit einer Klage gegen den zu diesem Zeitpunkt noch nicht ergangenen Bescheid äußern konnte. Um die entstandenen Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses zu beseitigen und das Verfahren ordnungsgemäß zu betreiben, hätte es einer zumindest ansatzweisen Auseinandersetzung mit der Frage der fristgerechten Erhebung der Klage bedurft. Hieran fehlt es. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Satz 2 AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).