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Urteil

41 K 198/24 A

VG Berlin 41. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0404.41K198.24A.00
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Leitsätze
Bei einer Zustellung mit Zustellungsurkunde nach § 3 VwZG greift die Drei-Tages-Fiktion des § 41 Abs 2 S 1 VwVfG nicht ein.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerinnen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Zustellung mit Zustellungsurkunde nach § 3 VwZG greift die Drei-Tages-Fiktion des § 41 Abs 2 S 1 VwVfG nicht ein.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerinnen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 4. April 2024 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung übertragen hat. Über die Klage konnte das Gericht gem. § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden, denn es lag kein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG oder des § 73b Abs. 7 AsylG vor und die Klägerinnen sind anwaltlich vertreten. Die Beteiligten sind mit gerichtlichem Schreiben vom 5. März 2024 darüber informiert worden, dass das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG beabsichtige, über die Klage im schriftlichen Verfahren durch Urteil zu entscheiden. In diesem Zusammenhang wurden die Beteiligten auch auf § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG hingewiesen, wonach auf Antrag eines Beteiligten mündlich verhandelt werden muss (§ 77 Abs. 2 Satz 3 AsylG). Es ist jedoch weder bis zum Ablauf der vom Gericht gesetzten Stellungnahmefrist von zwei Wochen noch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung die mündliche Verhandlung beantragt worden. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, da die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht gewahrt wurde. Danach ist die Klage gegen Entscheidungen nach dem AsylG innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides zu erheben, wenn auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche zu stellen ist. Dies ist hier nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG der Fall, da die Asylanträge der Klägerinnen mit Bescheid vom 29. Januar 2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind. Der Bescheid ist der Klägerin zu 1.) – zugleich für die durch sie vertretene Klägerin zu 2.) – ausweislich der Postzustellungsurkunde (S. 119, 120 der Asylakte) gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) i.V.m. § 180 der Zivilprozessordung (ZPO) am 2. Februar 2024 durch Einlegung in den zu der Wohnung der Klägerinnen gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Die Wochenfrist für die Erhebung der Klage, auf die die Klägerinnen in der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß hingewiesen wurden, endete somit mit Ablauf des 9. Februar 2024 (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB). Unabhängig von der Frage, ob das Schreiben der Klägerin zu 1.) vom 12. Februar 2024, in dem (lediglich) die Klägerin zu 1.) nicht ausdrücklich um Rechtsschutz nachsucht, sondern nur um Vergabe eines neuen Anhörungstermins bittet, gemäß § 88 VwGO als Klage auszulegen ist (wofür zumindest spricht, dass die zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretenen Klägerinnen dem Schreiben den Bescheid vom 29. Januar 2024 beigefügt haben), hätte das bei Gericht am selben Tag eingegangene Schreiben die Klagefrist nicht gewahrt. Die von den Klägerinnen hierzu vorgetragenen Rechtsauffassung vermag keine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Entgegen ihrer Annahme greift bei der hier durch die Beklagte gewählten Zustellung mit Postzustellungsurkunde nach § 3 VwZG nicht die Drei-Tages-Fiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. Diese gilt nur für die einfache Übermittlung durch die Post, nicht aber, wie sich aus § 41 Abs. 5 VwVfG ergibt, für die förmliche Zustellung nach den spezialgesetzlichen Vorschriften des VwZG (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 22. November 2022 - 7 K 628/21 -, juris Rn. 18 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 101 W 3/19 -, juris Rn. 36 m.w.N.; LArbG Düsseldorf, Urteil vom 9. August 2023 - 12 Sa 268/23 -, juris Rn. 39; für die identische Regelung in § 122 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO vgl. ausführlich FG Hannover, Urteil vom 27. Januar 2021 - 9 K 203/20 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Nach den Regelungen des VwZG gilt die Drei-Tages-Fiktion ausdrücklich nur für die Zustellung durch die Post mittels Einschreiben nach § 4 VwZG (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG), nicht aber für die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde nach § 3 VwZG. In diesen Fällen gilt, wenn – wie hier – eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten erfolgte, das Schriftstück ohne Weiteres mit der Einlegung als zugestellt (vgl. § 3 Abs. 2 VwZG i.V.m. § 180 Satz 2 ZPO). Die von den Klägerinnen angeführten Fundstellen aus Rechtsprechung und Literatur befassen sich ausschließlich mit der Zustellung mittels Einschreiben bzw. eingeschriebenem Brief nach § 4 VwZG, nicht aber mit der Zustellung mit Zustellungsurkunde nach § 3 VwZG oder gar mit der ihrerseits in Anspruch genommenen Anwendung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG auch auf die Fälle des § 3 VwZG. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerinnen, Mutter und Tochter, sind türkische Staatsangehörige, dem Volk der Kurden zugehörig. Sie wenden sich gegen die Ablehnung eines Abschiebungsverbots und die Androhung ihrer Abschiebung. Die Klägerinnen reisten nach eigenen Angaben am 7... November 2023 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Klägerinnen stellten am 6... Dezember 2023 Asylanträge. Nach vorheriger Anhörung der Klägerin zu 1.) lehnte die Beklagte die Anträge mit Bescheid vom 29. Januar 2024 als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 bis 3). Gleichzeitig stellte sie fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4) und sie forderte die Klägerinnen auf, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; anderenfalls würden sie in die Türkei abgeschoben werden (Ziffer 5). Weiter wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führt das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Klägerinnen lediglich vorgetragen hätten, dass sie ihr Haus in der Türkei nach dem Erdbeben verloren und sie sich bis zu ihrer Ausreise in Zelten aufgehalten hätten. Flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlungen mit flüchtlingsrelevanten Anknüpfungsmerkmalen seien nach diesem Vorbringen nicht ersichtlich. Es sei nicht erkennbar, dass sie verfolgt aus der Türkei ausgereist seien und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr dorthin eine relevanten Verfolgungsmaßnahme zu befürchten sei. Ebenfalls drohe den Klägerinnen im Falle einer Rückkehr weder ein ernsthafter Schaden noch bestehe die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung. Mit schlechten humanitären Bedingungen oder der Gefahr, den Lebensunterhalt nicht sichern zu können, sei in der Türkei nicht zu rechnen. Da weder der Ehemann noch der Sohn und die u... Tochter der Klägerin zu 1) über einen gesicherten Aufenthalt verfügten, bestehe kein schutzwürdiges und überwiegendes Individualinteresse der Klägerinnen am Erhalt ihrer inländischen familiären Bindungen. Dieser Bescheid wurde den Klägerinnen ausweislich der Postzustellungsurkunde durch Einwurf in den Briefkasten der Wohnung am 2. Februar 2024 zugestellt. Gegen die Ziffern 4, 5 und 6 des Bescheides vom 29. Januar 2024 wenden sich die anwaltlich vertretenen Klägerinnen mit ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und ihrer Klage vom 12. Februar 2024, bei Gericht eingegangen am selben Tag. Zur Begründung tragen die Klägerinnen im Wesentlichen vor, dass lediglich eine Anhörung der Klägerin zu 1.), nicht aber auch der Klägerin zu 2.) erfolgt sei. Die Beklagte habe bei ihrer Rückkehrentscheidung die familiären Bindungen im Inland nicht beachtet, da das laufende Asylverfahren des Ehemannes der Klägerin zu 1.) und Vaters der Klägerin zu 2.) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Zudem hielten sich noch zwei weitere volljährige Kinder der Klägerin zu 1.) in Deutschland auf. Die Klägerinnen beantragen, die Ziffern 4, 5 und 6 des Bescheides vom 29. Januar 2024 aufzuheben, soweit damit ein unionsrechtliches Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bezogen auf die Türkei abgelehnt wird, bevor über das Asylverfahren des Ehemannes X... rechtskräftig entschieden worden ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt die Beklagte vor, dass die Klage bereits verfristet sei. Im Übrigen verweist sie auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Den Beteiligten ist mit gerichtlichem Schreiben vom 5. März 2024 mitgeteilt worden, dass das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) beabsichtigt, im schriftlichen Verfahren durch Urteil zu entscheiden. Die Beteiligten sind zugleich auf § 77 Abs. 2 Satz 2 AsylG hingewiesen worden. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daraufhin nicht gestellt worden. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 4. April 2024 der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.