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Beschluss

40 L 144/25 A

VG Berlin 40. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0722.40L144.25A.00
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Leitsätze
1. Begehrt ein Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und die Vorwegnahme zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d.h. wenn dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. (Rn.22) 2. Die den Antragsteller:innen mit bestandskräftigem und nicht widerrufenem oder zurückgenommenem Bescheid des Bundesamtes erteilte Aufnahmezusage begründet einen Anspruch auf Durchführung des Visumverfahrens im Fall der Visumantragstellung binnen 24 Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides sowie auf Erteilung der Visa, sofern die Identität der Antragsteller:innen geklärt ist, gegen sie keine Sicherheitsbedenken bestehen und sie ihren Mitwirkungspflichten nachkommen. (Rn.28) 3. Der Aufnahmebescheid ist ein Verwaltungsakt. (Rn.29)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller:innen Visa gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Den Antragsteller:innen wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und Rechtsanwalt W... beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Begehrt ein Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und die Vorwegnahme zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d.h. wenn dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. (Rn.22) 2. Die den Antragsteller:innen mit bestandskräftigem und nicht widerrufenem oder zurückgenommenem Bescheid des Bundesamtes erteilte Aufnahmezusage begründet einen Anspruch auf Durchführung des Visumverfahrens im Fall der Visumantragstellung binnen 24 Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides sowie auf Erteilung der Visa, sofern die Identität der Antragsteller:innen geklärt ist, gegen sie keine Sicherheitsbedenken bestehen und sie ihren Mitwirkungspflichten nachkommen. (Rn.28) 3. Der Aufnahmebescheid ist ein Verwaltungsakt. (Rn.29) Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller:innen Visa gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Den Antragsteller:innen wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und Rechtsanwalt W... beigeordnet. I. Die Antragsteller:innen begehren im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung von Visa. Sie sind afghanische Staatsangehörige und halten sich derzeit in Pakistan auf. Die Antragstellerin zu 1 war in Afghanistan als Architekturdozentin an der Universität Kabul Polytechnik, sowie als Architektin, Musiklehrerin und Musikerin tätig. Sie ist wegen einer bipolaren Störung in medizinischer Behandlung. Der Antragsteller zu 2 ist ihr 74-jähriger Vater, der Antragsteller zu 3 ihr Ehemann und der Antragsteller zu 4 das gemeinsame Kind der Antragstellerin zu 1 und des Antragstellers zu 3. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erteilte den Antragsteller:innen auf der Grundlage der "Anordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat gemäß § 23 Absatz 2, Absatz 3 i.V.m. § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Aufnahme von besonders gefährdeten afghanischen Staatsangehörigen aus Afghanistan vom 19. Dezember 2022" (im Folgenden: Aufnahmeanordnung-AFG) am 23. April 2024 einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen "Aufnahmebescheid Teil 1" (Az. G...), der folgende Tenorierung enthält: "1. Es wird Ihnen eine Aufnahmezusage gemäß § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (humanitäres Aufnahmeverfahren) erteilt. 2. Die Aufnahmezusage wird mit dem Vorbehalt eines Widerrufs gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG erlassen und kann widerrufen werden, wenn Zweifel an Ihrer Identität bestehen, das Visumverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wird, Sicherheitsbedenken gegen Sie bestehen bzw. bekannt werden oder Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. 3. Die Aufnahmezusage ist ab Bekanntgabe dieser Entscheidung 24 Monate gültig. Sofern innerhalb dieser Frist kein Visumsantrag gestellt wird, verliert die Aufnahmezusage daher ihre Gültigkeit. Den zweiten Teil des Aufnahmebescheides, der die Aufnahmezusage um die Einreiseberechtigung ergänzt, erhalten Sie nach erfolgreichem Abschluss des Visumverfahrens sowie der Sicherheitsüberprüfung. 4. Für diesen Bescheid werden keine Gebühren erhoben." Die Antragsteller:innen zu 1 bis 4 beantragten daraufhin am 5. Juli 2024 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad (im Folgenden: Botschaft) die Erteilung von Visa zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Am 8. April 2025 fand das Sicherheitsinterview der Antragstellerin zu 1 statt. Unter dem 11. April 2025 vermerkte das Bundesamt in dem Aufnahmevorgang der Antragsteller:innen: "Im Ergebnis wurden keine Sicherheitsbedenken erhoben oder Anmerkungen gemacht. Dementsprechend bestehen keine Anhaltspunkte für die Einleitung eines Widerrufsverfahrens. Die Ausreisevorbereitungen können daher fortgesetzt werden." Unter dem 9. April 2025 vermerkte die Botschaft im Visumvorgang der Antragsteller:innen u.a., dass die vorgelegten Pässe visierfähig, die Identität bestätigt und die Familienkonstellation sowie die Tätigkeit glaubhaft gemacht seien und notierte: "Angaben scheinen in sich schlüssig; mit dem Datenbank-Abgleich wurden die gemachten Angaben der antragstellenden Person bestätigt; es liegen keine Gründe vor, die einer Aufnahme entgegen sprechen; vorbehaltlich, dass beim Sicherheitsinterview keine negativen Erkenntnisse gewonnen werden, kann das Visum erteilt werden". Unter dem 15. April 2025 vermerkte die Botschaft sodann: "Nach Rückmeldung der zu beteiligenden Sicherheitsbehörden im Rahmen eines Sicherheitsinterviews liegen keine Erkenntnisse vor. Eine Ausreise ist somit möglich. […] BO: please do NA + prepare for issuance". Und unter dem 22. April 2025: "RP visierfähig, erteilt". Nachdem die Antragsteller:innen bereits am 26. März 2025 Klage beim Verwaltungsgericht Berlin (VG 40 K 111/25 V) erhoben haben, haben sie am 20. Juni 2025 den hiesigen Eilrechtsschutzantrag gestellt. Sie sind der Auffassung, die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen vor. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus der Aufnahmezusage des Bundesamtes. Alle Aufnahmevoraussetzungen lägen vor. Gründe, die einer Erteilung der darauf gestützten Visa entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Dieser ergebe sich aus ihrer drohenden Abschiebung von Pakistan nach Afghanistan, ihrer massiv eingeschränkten Bewegungsfreiheit in Pakistan und dem drohenden Ende der Unterbringung und Verpflegung durch die Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) zum 1. Oktober 2025. Sie seien nach dem Ablauf ihrer pakistanischen Visa und den erfolglosen Verlängerungsversuchen nicht im Besitz von Aufenthaltstiteln und müssten jederzeit mit ihrer Abschiebung rechnen. In Afghanistan seien sie besonders gefährdet, was das Bundesamt mit seiner Aufnahmezusage anerkannt habe. Sie seien zudem von der GIZ am 24. April 2025 benachrichtigt worden, dass ihre Reisepässe mit den deutschen Visa dort bereits eingetroffen seien. Die Antragsteller:innen beantragen, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihnen Visa gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG zu erteilen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihnen Visa gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG auszuhändigen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, der Aufnahmebescheid Teil 1 sei eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Erteilung der begehrten Visa. Erst der – hier noch nicht erteilte – Aufnahmebescheid Teil 2 berechtige in Verbindung mit den Visa zur Einreise nach Deutschland. Mit dem Aufnahmebescheid Teil 1 sei zunächst nur eine Aufnahmezusage unter dem Vorbehalt ausgesprochen worden, dass das Visumverfahren erfolgreich abgeschlossen werde und keine Sicherheitsbedenken bestünden beziehungsweise bekannt würden. Dies sei Gegenstand der Prüfung im Ausreiseverfahren an der Deutschen Botschaft Islamabad, das noch nicht abgeschlossen sei. Aufgrund der psychischen Verfassung der Antragstellerin zu 1 habe erst im April 2025 das Sicherheitsinterview durchgeführt werden können. Angesichts des Verfahrensverlaufs und der Tatsache, dass die Aufnahmeentscheidung mehr als ein Jahr zurückliege, werde gegenwärtig geprüft, inwieweit die Aufnahmevoraussetzungen auch weiterhin vorlägen. Bevor die Prüfung nicht abgeschlossen sei, lägen die Voraussetzungen für eine Visumserteilung nicht vor. Bisher seien die Visa noch nicht erteilt worden, sondern es hätten nur vorbereitende Verfahrenshandlungen stattgefunden. Die visierten Pässe seien am 24. April 2025 an die GIZ und von dort am 29. April 2025 wieder zurück an die Botschaft gegeben worden, wo sie sich weiterhin befänden. Unabhängig davon seien die Aufnahmeverfahren aus Afghanistan derzeit insgesamt ausgesetzt. Dazu zählten auch die Visumerteilung und die Einreise. Bei dem Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan handele es sich um ein freiwilliges Aufnahmeprogramm, bei dem kein Anspruch auf Aufnahme bestehe. Gleichermaßen ergebe sich weder aus der Aufnahmeanordnung noch einer Aufnahmeerklärung der Anspruch, dass das Ausreiseverfahren in einem bestimmten Zeitraum durchgeführt werde. Die Bundesregierung sei bei der Ausgestaltung solcher freiwilliger Aufnahmeprogramme frei und könne daher die bisherige Umsetzungspraxis anpassen und ändern. Dies habe sie getan, indem sie die Verfahren bis zu einer politischen Entscheidung über die weitere Umsetzung der Aufnahmeverfahren aus Afghanistan ausgesetzt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und des Bundesamtes verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. 1. Der Antrag der Antragsteller:innen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind von dem Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO darzulegen und glaubhaft zu machen. Begehrt ein Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und die Vorwegnahme zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d.h. wenn dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 / 3 M 105.17 – juris Rn. 2 und vom 28. April 2017 – OVG 3 S 23.17 u.a. – juris Rn. 1; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 9/12 – juris Rn. 22). Dies ist hier der Fall. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen bereits hinsichtlich des Hauptantrages gerichtet auf die Erteilung von Visa gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG vor. a. Die Antragsteller:innen haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser folgt aus §§ 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2, 23 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit dem auf Grundlage der Aufnahmeanordnung-AFG erlassenen Aufnahmebescheid Teil 1. Gemäß § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird (Satz 1); die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften (Satz 2). Gemäß § 23 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 AufenthG kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt (Satz 1). Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt (Satz 2). Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen (Satz 3). Die im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden (vgl. § 32 AufenthV) erlassene Aufnahmeanordnung-AFG ist eine Anordnung im Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Diese sieht vor, dass das Bundesamt monatlich bis zu 1.000 Personen (afghanischen Staatsangehörigen und deren berechtigten Familienangehörigen aus Afghanistan) eine Aufnahmezusage erteilt, die sich durch ihren Einsatz für Frauen-/Menschenrechte oder durch ihre Tätigkeit in den Bereichen Justiz, Politik, Medien, Bildung, Kultur, Sport oder Wissenschaft besonders exponiert haben und deshalb individuell gefährdet sind oder aufgrund ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität oder ihrer Religion eine sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergebende spezifische Gewalt oder Verfolgung erfahren bzw. erfahren haben und deshalb konkret und individuell gefährdet sind, insbesondere als Opfer schwerer individueller Frauenrechtsverletzungen, homo- oder transfeindlicher Menschenrechtsverletzungen oder als exponierte Vertreterinnen und Vertreter religiöser Gruppen/Gemeinden. Zum Kreis der berechtigten Familienangehörigen zählt die Kernfamilie der Hauptperson, das heißt ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin und minderjährige ledige Kinder. Gleichgeschlechtliche Lebenspartner/innen können bei entsprechender Glaubhaftmachung auch Berücksichtigung finden. Zudem können weitere Familienangehörige der Hauptperson eine Berücksichtigung finden, bei denen glaubhaft dargelegt wird, dass sie in einem besonderen, nicht nur wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptperson stehen oder sich in einer konkreten und andauernden Bedrohungslage befinden, die in einem direkten Zusammenhang mit der bei der Hauptperson aufgrund der Tätigkeit oder Vulnerabilität bestehenden konkreten Gefährdung steht. aa. Die den Antragsteller:innen aufgrund der ihnen auf dieser Grundlage mit bestandskräftigem und nicht widerrufenem oder zurückgenommenem Bescheid des Bundesamtes vom 23. April 2024 erteilte Aufnahmezusage begründet einen Anspruch auf Durchführung des Visumverfahrens im Fall der Visumantragstellung binnen 24 Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides sowie auf Erteilung der Visa, sofern die Identität der Antragsteller:innen geklärt ist, gegen sie keine Sicherheitsbedenken bestehen und sie ihren Mitwirkungspflichten nachkommen (so schon VG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2025 – VG 8 L 290/25 V – juris Rn. 34 ff.). (1) Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Aufnahmebescheid Teil 1 ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – BVerwG 1 C 3.11 –, juris Rn. 24). Er regelt die Aufnahme der Antragsteller:innen im Rahmen der Aufnahmeanordnung-AFG mit der Maßgabe, dass sie innerhalb von 24 Monaten ab Bekanntgabe Visaanträge stellen (Tenorziffer 3). Er regelt zudem, dass die Aufnahmezusage widerrufen werden kann, wenn Zweifel an der Identität bestehen, das Visumverfahren nicht erfolgreich abgeschlossen wird, Sicherheitsbedenken bestehen beziehungsweise bekannt werden oder die Antragsteller:innen ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen (Tenorziffer 2). Die Antragsgegnerin hat sich durch den Erlass dieses Bescheides, den auch sie selbst nach ihrem Vortrag im Verfahren als bestandskräftig und weiterhin gültig ansieht, gebunden. (2) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Erteilung eines Aufnahmebescheides Teil 2 keine Voraussetzung für die Erteilung der begehrten Visa. Bereits die Angabe in Ziffer 3 des Aufnahmebescheides Teil 1 "Den zweiten Teil des Aufnahmebescheides, der die Aufnahmezusage um die Einreiseberechtigung ergänzt, erhalten Sie nach erfolgreichem Abschluss des Visumverfahrens sowie der Sicherheitsüberprüfung" zeigt, dass ein abgeschlossenes Visumverfahren Voraussetzung für den Aufnahmebescheid Teil 2 sein soll. Dann aber kann der Erlass dieses Aufnahmebescheides nicht Voraussetzung für den Abschluss des Visumverfahrens sein. Unabhängig vom Vorstehenden enthalten die Aufnahmebescheide Teil 2, die den Betroffenen erst kurz vor Abflug nach Deutschland ausgehändigt werden, keine Regelung. Sie informieren die Betroffenen lediglich darüber, dass das Aufnahmeverfahren abgeschlossen ist und die Aufnahmezusage bestätigt wird ("Das Aufnahmeverfahren ist abgeschossen. Die Aufnahmezusage vom … wird hiermit bestätigt", vgl. für das Beispiel eines Aufnahmebescheides Teil 2 Seite 453 der elektronischen Gerichtsakte). Eine Verfahrensabschlussmitteilung kann indes keine Voraussetzung für die Erteilung eines Visums sein. (3) Der Hinweis der Antragsgegnerin, das Aufnahmeverfahren sei derzeit insgesamt ausgesetzt und dazu zähle auch die Visaerteilung und die Ausreise, hindert die Annahme eines Anordnungsanspruchs nicht. Zwar kann die Bundesrepublik Deutschland bestimmen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sie das Aufnahmeprogramm beenden oder fortführen möchte. Sie kann während dieses Entscheidungsprozesses insbesondere von der Erteilung neuer Aufnahmezusagen absehen. Sie hat sich aber durch den bestandskräftigen, nicht widerrufenen Aufnahmebescheid nach dessen Maßgaben rechtlich gebunden, die Antragsteller:innen gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG aufzunehmen. Von dieser freiwillig zu einem frühen Zeitpunkt im Aufnahmeverfahren eingegangenen und weiter wirksamen Bindung kann sich die Bundesrepublik Deutschland nicht dadurch lösen, dass sie die Beendigung des Aufnahmeprogramms prüft. bb. Die Antragsteller:innen erfüllen die Voraussetzungen für die Visaerteilung. (1) Sie haben ihre Visaanträge am 5. Juli 2024 und damit innerhalb der im Bescheid festgelegten Frist von 24 Monaten ab dessen Bekanntgabe gestellt. (2) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Identität der Antragsteller:innen geklärt ist. (3) Sicherheitsbedenken sind nicht ersichtlich oder (konkret) geltend gemacht. Auch die persönliche Befragung durch die Sicherheitsbehörden hat nicht zu Sicherheitsbedenken geführt. Das Bundesamt vermerkte nach dem Sicherheitsinterview am 8. April 2025, dass keine Sicherheitsbedenken erhoben oder Anmerkungen gemacht würden, so dass keine Anhaltspunkte für die Einleitung eines Widerrufsverfahrens bestünden und die Ausreisevorbereitungen fortgesetzt werden könnten. Entsprechend notierte auch die Botschaft unter dem 15. April 2025, dass nach Rückmeldung der zu beteiligenden Sicherheitsbehörden im Rahmen eines Sicherheitsinterviews keine Erkenntnisse vorlägen und eine Ausreise somit möglich sei. Auch im gerichtlichen Klageverfahren hat die Antragsgegnerin Anfang Juni 2025 bestätigt, dass die Auswertung der Sicherheitsbefragung abgeschlossen sei und Sicherheitsbedenken nicht bestünden. (4) Ob zusätzlich zu den sich aus der Aufnahmezusage ergebenden Erteilungsvoraussetzungen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG für das Visum (und die Aufenthaltserlaubnis) gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit der auf Grundlage der Aufnahmeanordnung-AFG ergangenen Aufnahmezusage er-füllt sein müssen oder Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Anspruchsgrundlage dafür sprechen, dass dies nicht der Fall ist, bedarf in diesem Verfahren keiner Entscheidung. Denn sofern die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gelten würden, wären diese erfüllt. Insbesondere ist – wie ausgeführt – die Identität der Antragsteller:innen geklärt und sie verfügen unstreitig, insbesondere auch nach den zuletzt durch die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 21. Juli 2025 eingereichten Vermerk aus dem Laufzettel der Botschaft vom 22. April 2025 über visierfähige gültige Pässe (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG). Anhaltspunkte für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Hinsichtlich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist von einem Ausnahmefall auszugehen. Sinn und Zweck der ausschließlich auf humanitären Gründen beruhenden Aufnahmezusage gebieten ein Absehen von dieser allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung (VG Berlin, Beschluss vom 7. Juli 2025, a.a.O., Rn. 47). (5) Soweit die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 3. Juli 2025 vorträgt, es werde aufgrund der über ein Jahr zurückliegenden Aufnahmeentscheidung gegenwärtig geprüft, ob die Aufnahmevoraussetzungen für die Antragsteller:innen noch vorliegen, rechtfertigt dies schon angesichts der Pauschalität dieser Angaben sowohl hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes als auch bezüglich konkret geltend gemachter Zweifel oder tatsächlich eingeleiteter Prüfungsschritte keine andere Entscheidung. Unabhängig davon deutet nach Aktenlage auch nichts auf eine solche andauernde Überprüfung hin. Vielmehr ist danach auch die Botschaft der Antragsgegnerin selbst über ein Jahr nach Erlass des Aufnahmebescheides von dem Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen ausgegangen, da ausweislich des Visumsvorgangs und der Angaben im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2025 die Visa bereits am 22. April 2025 in die Reisepässe der Antragsteller:innen eingeklebt und an die GIZ versandt wurden. Zwar liegt hierin mangels Bekanntgabe in Form der Aushändigung an die Antragsteller:innen noch keine Visaerteilung, jedoch hat die Botschaft damit manifestiert, dass sie von dem Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen ausgegangen ist. So hat die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass vor dem Einkleben der Visa in die Reisepässe und Versand an die GIZ eine abschließende Prüfung einschließlich systemseitiger Sicherheitsabfragen erfolgt, so dass nach Aktenlage jegliche Prüfungen abgeschlossen sein mussten. Soweit die Antragsgegnerin vorgetragen hat, dass die GIZ die Reisepässe mit den Visa am 29. April 2025 wieder an die Botschaft zurückgesandt habe, ergibt sich hieraus schon deshalb nichts anderes, weil die Antragsgegnerin schon nicht geltend macht, dass dies aufgrund von nachträglichen Zweifeln am Vorliegen von Erteilungsvoraussetzungen erfolgt ist. b. Die Antragsteller:innen haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihnen drohen ohne Gewährung des begehrten Eilrechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache sehr wahrscheinlich nicht mehr in der Lage wäre. aa) Die Antragsteller:innen haben glaubhaft gemacht, dass ihnen vor Abschluss des Visumverfahrens sowie des auf die Erteilung der begehrten Visa gerichteten Klageverfahrens in der Hauptsache eine Abschiebung von Pakistan nach Afghanistan droht, wo ihnen – was sich bereits aus der der Aufnahmezusage zugrundeliegenden Gefährdungseinschätzung des Bundesamtes (vgl. Bl. 16 des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes, S. 2 des Aufnahmebescheides Teil 1) ergibt und die Antragsgegnerin insoweit auch nicht in Frage stellt – schwere und unzumutbare Nachteile drohen (ebenso: VG Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2025 – VG 29 L 403/25 V – Entscheidungsabdruck [EA] S. 8 ff.; Beschluss vom 7. Juli 2025, a.a.O., Rn. 48 ff.; a.A. VG Berlin, Beschluss vom 15. Juli 2025 – VG 37 L 158/25 V – EA S. 6 ff.). Nach Angaben der Antragsgegnerin ist das Aufnahmeverfahren aus Afghanistan einschließlich der Visaerteilung derzeit ausgesetzt. Angaben dazu, ob und gegebenenfalls wann mit einer Fortsetzung der Verfahren, in denen bestandskräftige nicht widerrufene oder zurückgenommene Aufnahmezusagen vorliegen, zu rechnen ist, hat die Antragsgegnerin nicht gemacht. Angesichts der wiederholten Verlautbarungen der Bundesregierung, wonach das Aufnahmeprogramm beendet werden soll (vgl. dazu u.a. die von den Antragstellenden vorgelegten Antworten des Bundesministeriums des Innern auf Frage 72 in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 25. Juni 2025, Bl. 415 der Gerichtsakte), der Absage gecharterter Flüge bereits im April 2025, der Dauer des anhaltenden politischen Willensbildungsprozesses und der fehlenden Angaben dazu, wann mit dem Abschluss dieses Prozesses gerechnet werden darf, sowie der Angaben der Antragsgegnerin zur Aussetzung aller Einreisen in den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan geht das Gericht davon aus, dass eine Fortsetzung der Visumverfahren, in denen bestandskräftige nicht widerrufene und nicht zurückgenommene Aufnahmezusagen vorliegen, in den nächsten Wochen und Monaten nicht beabsichtigt ist. Die in Pakistan aufhältlichen Antragsteller:innen haben glaubhaft gemacht, dass die pakistanische Regierung seit Januar 2025 verstärkt die Rückführung afghanischer Staatsangehöriger ohne Aufenthaltstitel nach Afghanistan verfolgt und dies auch diejenigen betrifft, die – wie die Antragsteller:innen – für eine Aufnahme in einem Drittland vorgesehen sind. Die betreffenden Anordnungen der pakistanischen Regierung haben die Antragsteller:innen vorgelegt (vgl. Prime Ministers Office Islamabad, Review Meeting on Relocation of Afghan Nationals on 29 January 2025, Directives by Prime Minister no. i. - iii., Bl. 392 f. der Gerichtsakte). Darüber hinaus haben sie glaubhaft gemacht, dass die pakistanische Regierung diese Anordnungen auch tatsächlich umsetzt und ihre Abschiebepraxis entsprechend intensiviert hat (vgl. UNHCR, Afghan refugees forced to return face uncertain future vom 5. Mai 2025, unter https://www.unhcr.org/news/stories/afghan-refugees-forced-return-face-uncertain-future, zuletzt abgerufen am 22. Juli 2025; BBC, Pakistan expels tens of thousands of Afghans vom 19. April 2025, Bl. 289 ff. der Gerichtsakte; Reuters, Pakistan expels thousands of Afghan nationals in fresh drive vom 8. April 2025, Bl. 349 ff. der Gerichtsakte; Deutsche Welle, Pakistan steps up deportations of Afghan refugees vom 8. April 2025, Bl. 298 f. der Gerichtsakte). Nach dem Akteninhalt ist davon auszugehen, dass auch die Antragsteller:innen zu dieser von der Abschiebung konkret bedrohten Gruppe gehören. So haben die Antragsteller:innen zunächst unwidersprochen vorgetragen, dass sie nicht mehr im Besitz von Aufenthaltstiteln für Pakistan sind, nachdem ihre Versuche, die ihnen zuvor erteilten und zuletzt bis 22. Mai 2025 verlängerten Visa auch mit Unterstützung der GIZ erneut verlängern zu lassen, erfolglos geblieben sind. Zudem haben sie glaubhaft gemacht, dass sie mit einer solchen Verlängerung auch nicht in absehbarer Zeit rechnen können. Dies ergibt sich sowohl aus zahlreichen, von ihnen vorgelegten Presseberichten (vgl. u.a. The Khaama Press News Agency, Pakistan halts Visa extensions for Afghan Refugees amid Mass Deportations vom 18. Mai 2025, Bl. 323 ff. der Gerichtsakte; Hasht e Subh Daily, Afghan Refugees Face Dorr-Breaking Raids in Pakistan as Deportations Surge vom 4. Juni 2025, Bl. 328 f. der Gerichtsakte), als auch aus zwei von ihnen eingereichten eidestattlichen Versicherungen. So haben sie eine eidestattliche Versicherung eines Herrn Q...vom 20. Juli 20257...vorgelegt, der zum Az. F... über eine Aufnahmezusage der Antragsgegnerin verfüge und von einer Suspendierung der Verlängerungsmöglichkeiten seit zwei Monaten berichtet (Bl. 568 der Gerichtsakte), sowie eine eidestattliche Versicherung von Frau J... vom 20. Juli 2025, die Mitarbeiterin der Organisation "Kabul Luftbrücke" sei und nach eigenen Angaben mit mehreren afghanischen Antragstellenden in Kontakt sei, die von verschiedenen Personen berichtet, die ihr die derzeitige Unmöglichkeit von Visaverlängerungen für afghanische Staatsangehörige bestätigt hätten (Bl. 569 der Gerichtsakte). Die Antragsgegnerin ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit sie vorträgt, dass für alle Programmteilnehmer:innen derzeit Verlängerungsanträge gestellt worden seien, die bei den pakistanischen Behörden in Bearbeitung seien, hat sie selbst nicht behauptet, dass diese Anträge derzeit positiv beschieden würden oder die Antragsteller:innen selbst eine solche Verlängerung erhalten hätten bzw. in absehbarer Zeit erhalten würden. Die Antragsteller:innen haben weiter glaubhaft gemacht, dass das von der Botschaft in Islamabad geknüpfte und demnach offensichtlich auch von den deutschen Behörden für erforderlich gehaltene Sicherheitsnetz – Schutzbrief, Sensibilisierung der pakistanischen Regierung, Übermittlung der Namen der von Deutschland untergebrachten Personen an das pakistanische Außenministerium, Unterstützung bei Visaverlängerungen für Pakistan, Notfallkette – für afghanische Staatsangehörige, die sich mit Aufnahmezusagen in Islamabad befinden und durch die GIZ betreut werden, nicht in jedem Fall davor schützt, durch pakistanische Behörden inhaftiert und letzten Endes nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Dies ergibt sich zunächst aus von ihnen vorgelegten E-Mails der GIZ an verschiedene Inhaber von deutschen Aufnahmezusagen. Aus den darin enthaltenen Gefahrenhinweisen und Verhaltensanweisungen ergibt sich, dass die GIZ, die vor Ort in Pakistan tätig ist, ständig Personen mit Schutzzusagen betreut und somit mit den für diese aktuell herrschenden Bedingungen eng vertraut ist, eine ernsthafte Gefahr einer Abschiebung nach Afghanistan annimmt, wenn die betroffene Person – unabhängig vom Vorliegen einer Aufnahmezusage oder eines Schutzbriefes – nicht im Besitz eines gültigen pakistanischen Aufenthaltstitels ist. In den vorgelegten E-Mails der GIZ werden Begünstigte des Aufnahmeprogramms konkret vor einem Verlassen des Hotels und vor Kontrollen durch die pakistanische Polizei gewarnt. Dabei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass u.a. die gültigen pakistanischen Visa bzw. Visaverlängerungen immer mitzuführen seien und die GIZ im Fall fehlender Mitführung der aufgelisteten Dokumente nicht in der Lage sei, Hilfe zu gewähren, bzw. dann unmittelbar mit einer Abschiebung nach Afghanistan zu rechnen sei (Bl. 570 ff. der Gerichtsakte). Die Antragsteller:innen haben zudem Zugriffe der pakistanischen Polizei auf Inhaber deutscher Aufnahmezusagen glaubhaft gemacht. So haben sie eine eidesstattliche Versicherung von J...von der Organisation "Kabul Luftbrücke" vom 2. Juni 2025 vorgelegt, die nach eigenen Angaben in Islamabad zahlreiche Familien und Einzelpersonen aus Afghanistan betreue, die mit einer Aufnahmezusage auf ihre Ausreise nach Deutschland warteten. Frau M...führt weiter aus, sie habe in den vergangenen Monaten in sehr vielen und in immer mehr Fällen mitbekommen, dass afghanische Menschen, die eine Aufnahmezusage und einen Schutzbrief hätten, von der Polizei festgehalten und verhaftet würden. Sie höre etwa einmal pro Woche von mindestens einem Fall, in dem eine Person mit einem deutschen Schutzbrief verhaftet und in ein Abschiebegefängnis gebracht werde. In noch viel mehr Fällen, bestimmt zehnmal pro Woche, werde ihr von Menschen berichtet, die von der Polizei angehalten werden und deren Schutzbrief dann entweder vor ihren Augen zerrissen werde oder die Geld an die pakistanischen Polizeibeamten zahlen müssten, damit sie nicht mitgenommen würden (Bl. 411 der Gerichtsakte). Im Übrigen haben sie auch diverse Presseberichte vorgelegt, in denen ebenfalls von Inhaftierungen und teilweise auch von Abschiebungen von Inhabern einer deutschen Aufnahmezusage durch die pakistanische Polizei berichtet wird (vgl. u.a. Die Welt, "Zynisch gegenüber den Menschen, denen Schutz zugesagt wurde" vom 14. Juli 2025, Bl. 567 ff. der Gerichtsakte). Darüber hinaus haben die Antragsteller:innen auch polizeiliche Zugriffe auf in Gästehäusern der GIZ lebende afghanische Staatsangehörige glaubhaft gemacht. So haben sie eine eidesstattliche Versicherung eines Herrn S... vom 3. Juli 2025 vorgelegt, in dem dieser von der beabsichtigten Verhaftungen seiner eigenen und zwei weiterer afghanischer Familien in einem Gästehaus der GIZ berichtet, das sie schon zuvor aus Angst vor Verhaftung und Abschiebung kaum hätten verlassen können. Lediglich dem engagierten Einsatz des Hotelpersonals, das über zwei Stunden mit den Polizisten diskutiert habe, sei es zu verdanken gewesen, dass die Polizisten sie nicht verhaftet hätten. Sie seien jedoch erkennungsdienstlich behandelt worden und nur aufgrund der Zusicherung des Hotelbetreibers, dass sie am nächsten Tag Islamabad verlassen würden, nicht verhaftet worden. Am nächsten Tag hätten sie erfahren, dass sie in ein Gästehaus der GIZ in Peshawar verlegt werden sollten, wo sie aber weiter unter unsicheren Bedingungen leben würden und das sie aus Angst vor den pakistanischen Behörden ebenfalls kaum verlassen könnten (Bl. 446 ff. der Gerichtsakte). Der Verweis der Antragsgegnerin auf das Funktionieren der von ihr etablierten Schutzmechanismen kann vor diesem Hintergrund die Gefahr einer Abschiebung der Antragsteller:innen nach Afghanistan nicht entkräften. Soweit sie unter Bezugnahme auf die eidesstattliche Versicherung des Herrn Y... vorträgt, dass die Botschaft und die GIZ informiert gewesen seien und bereits Vorkehrungen für den Fall einer Inhaftierung getroffen hätten und insoweit die Notfallkette funktioniert habe, hat sie den Vorfall selbst nicht in Frage gestellt, sondern lediglich mitgeteilt, die Gefahr in diesem Einzelfall abgewendet bzw. hierzu Vorkehrungen getroffen zu haben, die schon zuvor immer erfolgreich gewesen seien. Auch ihr Vortrag, dass kurzzeitige Verhaftungen bisher immer durch Intervention der Botschaft beendet worden seien und es in keinem dieser Fälle zu Abschiebungen nach Afghanistan gekommen sei, bietet keine hinreichende Gewähr dafür, dass tatsächlich keine Abschiebung im Einzelfall droht. Allein der Umstand, dass eine solche Razzia durch die pakistanische Polizei in einem durch die GIZ für Inhaber von Aufnahmezusagen betriebenen Gästehaus durchgeführt wurde, bestätigt das reale Bestehen der durch die Ankündigungen bzw. Anordnungen der pakistanischen Regierung begründete Gefahr, dass afghanische Staatsangehörige, die – wie die Antragsteller:innen – nicht im Besitz eines pakistanischen Aufenthaltstitels sind, auch dann nach Afghanistan abgeschoben werden können, wenn sie Begünstigte einer deutschen Aufnahmezusage sind. Dies wird weiter bestätigt durch die bereits zitierten, eindringlichen Gefahrenhinweise der GIZ an Inhaber einer solchen Aufnahmezusage, die vor einer unmittelbaren Abschiebung im Falle eines Aufgreifens ohne gültigen Aufenthaltstitel warnen. Angesichts dessen, dass im Fall einer Inhaftierung und geplanten Abschiebung das Funktionieren der Schutzmechanismen der Antragsgegnerin auch von der Kooperation der pakistanischen Behörden abhinge, bestehen keine hinreichend sicheren Aussichten, dass die Schutzkette hinreichend zuverlässig funktionieren würde. Davon wäre nur dann auszugehen, wenn die pakistanischen Behörden gegenüber der Antragsgegnerin entsprechende Garantien bzw. Zusicherungen abgegeben hätten. Dies ist jedoch auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht der Fall. So gibt sie an, dass die Botschaft weiterhin in engem und hochrangigem Kontakt mit der pakistanischen Regierung sei, um eine gesicherte Regelung für Personen zu vereinbaren, die für eine Aufnahme in Deutschland vorgesehen sind. Dass eine solche gesicherte Regelung gefunden wurde, wird auch von ihr nicht vorgetragen, sondern lediglich darauf verwiesen, dass die pakistanische Regierung Verständnis habe erkennen lassen, dass ein Abschluss der Ausreisen nicht bis zum Monatsende abgeschlossen sein werde. Eine hinreichend verlässliche Aussage der pakistanischen Regierung lässt sich hieraus unter keiner möglichen Betrachtungsweise konstruieren. Vielmehr deutet die Formulierung ("bis zum Monatsende") sogar darauf hin, dass selbst dieses – von einer verlässlichen Zusage weit entfernte – Verständnis enge zeitliche Grenzen haben dürfte, was die Gefahr für die Inhaber einer solchen Schutzzusage weiter erhöhen würde. Die Antragsgegnerin hat auch nichts vorgetragen, was dafür spräche, dass gerade die hiesigen Antragsteller:innen keiner konkreten Gefahr einer Abschiebung ausgesetzt sind. Angesichts der mehrmonatigen Dauer eines Klageverfahrens am Verwaltungsgericht Berlin erscheint es in einer Gesamtschau hinreichend wahrscheinlich, dass die Antragsteller:innen vor einer Entscheidung in der Hauptsache dem Zugriff durch die pakistanische Polizei ausgesetzt wären und aufgrund fehlender gültiger Aufenthaltstitel verhaftet und ggf. nach Afghanistan abgeschoben werden. Dies gilt umso mehr, als die Fortführung der Organisation der Ausreise durch die GIZ und die Unterbringung in deren Gästehäusern, die noch einen gewissen Schutz bieten dürften, nach dem 30. September 2025 ungewiss erscheint. Die Vereinbarungen mit der GIZ laufen zu diesem Zeitpunkt aus und die Antragsgegnerin hat bisher eine Verlängerungsabsicht nicht bekundet (vgl. Antworten des Bundesministeriums des Innern auf Frage 72 in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 25. Juni 2025, Bl. 415 der Gerichtsakte). bb) Eine Abschiebung der Antragsteller:innen nach Afghanistan würde mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zu schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen führen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache sehr wahrscheinlich nicht mehr in der Lage wäre. Dies folgt bereits aus der individuellen Gefährdung der Antragsteller:innen in Afghanistan, die Voraussetzung für die Aufnahme der Antragstellerin zu 1 und ihrer Familienangehörigen in das Bundesaufnahmeprogramm war und deren Vorliegen das Bundesamt geprüft und festgestellt hat. Hinweise darauf, dass diese individuelle Gefährdung im Fall der Abschiebung und der damit sehr wahrscheinlich einhergehenden Übergabe an afghanische Behörden nicht mehr besteht und die mittellosen Antragsteller:innen in Afghanistan den Ausgang des Hauptsacheverfahrens ohne Gefährdung von Leib und Leben abwarten könnten, sind für das Gericht nicht ersichtlich. c. Da bereits der Hauptantrag Erfolg hat, bedarf es keiner Prüfung des Hilfsantrages. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 Nr. 1, 45 S. 2 Alt. 2 GKG (vgl. zum Ansatz des halben Auffangstreitwertes auch bei einer begehrten Vorwegnahme der Hauptsache OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 101.18 – juris Rn. 9 m.w.N.). 3. Den Antragsteller:innen war antragsgemäß Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu bewilligen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Juni 2010 – OVG 10 M 8.10 – juris Rn. 8) hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig erschien. Zur Erfolgsaussicht wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 1 verwiesen. Die Antragsteller:innen können nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint angesichts der sich im Verfahren stellenden komplexen Rechtsfragen erforderlich (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1, 121 Abs. 2 ZPO).