Urteil
4 K 130/24
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:1112.4K130.24.00
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Leitsätze
1. Genehmigungen für Kriegswaffenexporte erledigen sich regelmäßig dadurch, dass von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird. In diesem Fall ist die Umstellung einer (Dritt-)Anfechtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklageprivilegiert möglich.
2. An das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage maßgebliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse sind hohe Anforderungen zu stellen.
3. Eine Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus Gründen der Wiederholungsgefahr erfordert im Fall der (erledigten) Genehmigung von Kriegswaffen, dass eine erneute vergleichbare Genehmigungserteilung unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen in Aussicht steht. Nur unter diesen engen Voraussetzungen kann die gerichtliche Entscheidung für ein künftiges behördliches Handeln von „richtungweisender“ Bedeutung sein. Ist hingegen ungewiss, ob in Zukunft die gleichen tatsächlichen Verhältnisse noch einmal eintreten wie im für die Frage der Rechtmäßigkeit maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsakts, kann ein berechtigtes Feststellungsinteresse aus einer Wiederholungsgefahr nicht hergeleitet werden.
4. Die tatsächlichen Verhältnisse im Gaza-Konflikt und ihre rechtliche Bewertung haben sich zwischen Oktober 2023 und November 2025 so maßgeblich verändert, dass eine Prognose über die künftige Genehmigungspraxis von Waffenexporten durch die Bundesregierung nach Israel nicht sicher vorhersehbar ist.
5. In der einem Begünstigten erteilten Genehmigung von Kriegswaffenexporten liegt kein tiefgreifender Grundrechtseingriff gegenüber Dritten. Die Genehmigung als solches stellt sich im Rahmen der Drittanfechtung als rechtlich neutral dar.
6. Nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 KrWaffKontrG ist eine kriegswaffenrechtliche Genehmigung zu versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Erteilung der Genehmigung völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik verletzen oder deren Erfüllung gefährden würde. Die Kammer lässt ausdrücklich offen, ob der Vorschrift drittschützende Wirkung zukommt.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben und soweit die Klage hinsichtlich des Klägers zu 4. übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Genehmigungen für Kriegswaffenexporte erledigen sich regelmäßig dadurch, dass von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird. In diesem Fall ist die Umstellung einer (Dritt-)Anfechtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklageprivilegiert möglich. 2. An das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage maßgebliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse sind hohe Anforderungen zu stellen. 3. Eine Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus Gründen der Wiederholungsgefahr erfordert im Fall der (erledigten) Genehmigung von Kriegswaffen, dass eine erneute vergleichbare Genehmigungserteilung unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen in Aussicht steht. Nur unter diesen engen Voraussetzungen kann die gerichtliche Entscheidung für ein künftiges behördliches Handeln von „richtungweisender“ Bedeutung sein. Ist hingegen ungewiss, ob in Zukunft die gleichen tatsächlichen Verhältnisse noch einmal eintreten wie im für die Frage der Rechtmäßigkeit maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsakts, kann ein berechtigtes Feststellungsinteresse aus einer Wiederholungsgefahr nicht hergeleitet werden. 4. Die tatsächlichen Verhältnisse im Gaza-Konflikt und ihre rechtliche Bewertung haben sich zwischen Oktober 2023 und November 2025 so maßgeblich verändert, dass eine Prognose über die künftige Genehmigungspraxis von Waffenexporten durch die Bundesregierung nach Israel nicht sicher vorhersehbar ist. 5. In der einem Begünstigten erteilten Genehmigung von Kriegswaffenexporten liegt kein tiefgreifender Grundrechtseingriff gegenüber Dritten. Die Genehmigung als solches stellt sich im Rahmen der Drittanfechtung als rechtlich neutral dar. 6. Nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 KrWaffKontrG ist eine kriegswaffenrechtliche Genehmigung zu versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Erteilung der Genehmigung völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik verletzen oder deren Erfüllung gefährden würde. Die Kammer lässt ausdrücklich offen, ob der Vorschrift drittschützende Wirkung zukommt. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben und soweit die Klage hinsichtlich des Klägers zu 4. übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen und soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen. Die Klage hat im Übrigen mit Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. I. Sie ist zwar als Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in analoger Anwendung statthaft. Danach spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Zwar findet die Norm ihren Wortlaut nach nur Anwendung auf die Erledigung nach Klageerhebung. In Anbetracht der vergleichbaren Interessenlage sowie der – hier auch deutlich gewordene – Unsicherheit für die Kläger festzustellen, wann sich ein Verwaltungsakt erledigt, ist allgemein anerkannt, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage auch in Fällen der – wie hier – Erledigung vor Klageerhebung Anwendung findet (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – BVerwG 6 C 2.22 – juris, Rn. 15ff.; Decker, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 74. Edition, Stand: 1. Juli 2025, § 113 Rn. 90ff.). Der hier mit Schriftsatz vom 30. Mai 2024 erklärte Übergang vom Anfechtungs- zu einem Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Weder wurde der Streitgegenstand ausgewechselt oder noch dieser erweitert. Es handelt sich vorliegend nicht um eine Klageänderung nach § 91 VwGO, sondern um eine privilegiert zulässige Einschränkung des Klageantrags gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO – (BVerwG, Urteile vom 4. Dezember 2014 – BVerwG 4 C 33.13 – juris, Rn. 11, und vom 29. November 2017 – BVerwG 6 C 57.16 – juris, Rn. 13; Bamberger, in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2025, § 113 Rn. 60). II. Die Kläger können aber kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse an der Klage beanspruchen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn die Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung haben. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Für die Beurteilung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses als Sachentscheidungsvoraussetzung kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung, sondern im Regelfall auf den Schluss der letzten mündlichen Verhandlung oder bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auf den Entscheidungszeitpunkt an (BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 – BVerwG 3 C 6.12 – juris, Rn. 11). In der Rechtsprechung wird bei vier typischen Fallgruppen ein berechtigtes Interesse anerkannt (Rehabilitierungsinteresse, Amtshaftungsprozess, Wiederholungsgefahr, tiefgreifender Eingriff). Diese sind aber nicht abschließend (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2018 – BVerwG 6 B 133.18 – juris, Rn. 10, und vom 17. Dezember 2019 – BVerwG 9 B 52.18 – juris, Rn. 9; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Auflage 2021, § 113 Rn. 67). Hier liegt weder eine der genannten typischen Fallgruppen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr (dazu unter 1.) oder dem tiefgreifenden Grundrechtseingriff (dazu unter 2.) vor, noch gebieten es die Umstände des Falles im Übrigen, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse anzunehmen (dazu unter 3.). 1. Unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliegend nicht anerkannt werden. Eine Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn die hinreichende Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2019 – BVerwG 9 B 52.18 – juris, Rn. 9; VGH München, Beschluss vom 5. Juni 2025 – 7 ZB 25.587 – juris, Rn. 13). Die Gleichartigkeit einer Verwaltungsentscheidung kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Interessen seit dem Erlass der erledigten Verwaltungsentscheidung nicht geändert haben und diese Verhältnisse auch noch im Zeitpunkt der zukünftig zu erwartenden Verwaltungsentscheidung vorliegen werden oder wenn auch trotz veränderter Verhältnisse eine auf gleichartigen Erwägungen beruhende Entscheidung der Behörde zu erwarten ist, weil sie eine entsprechende Absicht zu erkennen gegeben hat (VGH München, Urteil vom 8. Dezember 2020 – 7 B 19.1497 – juris, Rn. 22 m.w.N). Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 – BVerwG 4 C 12.04 – juris, Rn. 8). An das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr sind strenge Maßstäbe anzulegen (VGH München, Beschluss vom 5. Juni 2025 – 7 ZB 25.587 – juris, Rn. 13). Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und das daraus abzuleitende Gebot effektiven Rechtsschutzes schließt nicht die Verpflichtung des Gerichts zu einer Sachentscheidung ein, wenn der Bürger des beantragten Rechtsschutzes nicht (mehr) bedarf. Notwendig ist also eine vergleichbare, nicht jedoch eine identische Situation. Wenn dagegen nach Erledigung des Verwaltungsakts und vor der gerichtlichen Entscheidung neue Tatsachen eingetreten sind, die für die Rechtmäßigkeit eines entsprechenden künftigen Verwaltungsakts bedeutsam sind, ist die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des unter anderen, jetzt nicht mehr gegebenen Umständen erlassenen Verwaltungsakts für das zukünftige Verwaltungshandeln bedeutungslos (Decker, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 74. Edition, Stand: 1. Juli 2025, § 113 Rn. 87.2). Die Fortsetzungsfeststellungsklage stellt eine Ausnahme zum gewöhnlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzsystem dar. Sie ermöglicht ausnahmsweise, eine gerichtliche Entscheidung über einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt zu erlangen. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse aufgrund einer konkreten Wiederholungsgefahr liegt daher nur vor, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Nur unter diesen engen Voraussetzungen kann die gerichtliche Entscheidung für ein künftiges behördliches Handeln von „richtungweisender“ Bedeutung sein. Ist hingegen ungewiss, ob in Zukunft die gleichen tatsächlichen Verhältnisse noch einmal eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsakts, kann ein berechtigtes Feststellungsinteresse aus einer Wiederholungsgefahr nicht hergeleitet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2024 – OVG 6 B 1/23 – juris, Rn. 19). Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit prognostizieren, dass die Beklagte überhaupt erneut eine gleichartige Entscheidung treffen wird (a), dass diese unter vergleichbaren tatsächlichen Umständen ergeht, also die (konkrete) Möglichkeit besteht, dass sich ein vergleichbares Geschehen wiederholt (b) –, und schließlich, dass die Behörde voraussichtlich an ihrer seinerzeitigen Rechtsauffassung festhalten wird. Daran fehlt es hier sämtlich. a) Es ist (zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) schon nicht ersichtlich, dass überhaupt erneute Genehmigungserteilungen von Kriegswaffen nach dem KrWaffKontrG anstehen. Ausweislich der Verlautbarung des Bundeskanzlers vom 8. August 2025 wird die Bundesregierung bis auf Weiteres keine Ausfuhren von Kriegswaffen, die im Gazastreifen zum Einsatz kommen können, genehmigen (Pressemitteilung der Bundesregierung Nr. 178 vom 8. August 2025, https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bundeskanzler-friedrich-merz-erklaert-zur-entwicklung-in-gaza--2377366, zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025). Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Verlautbarung kein Glauben zu schenken wäre. Soweit die Bundesregierung allerdings unmittelbar nach Verkündung des Urteils wiederum die Wiederaufnahme von Kriegswaffenlieferungen an Israel angekündigt hat, stellt sich die Sachlage zwar künftig möglicherweise wieder anders dar (vgl. Süddeutsche Zeitung, „Israel erhält wieder deutsche Rüstungsexporte“, https://www.sueddeutsche.de/politik/israel-gaza-waffenlieferung-deutschland-ruestungsexporte-li.3339489?reduced=true, zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025). In Anbetracht des Verkündungsdatums der Entscheidung können diese Umstände im vorliegenden Fall aber keine Berücksichtigung mehr finden. b) Desweiteren hat sich die tatsächliche Situation in Gaza seit Oktober 2023 und damit dem Zeitpunkt der Erteilung der ursprünglichen Genehmigung in vielfältiger Weise geändert. Ein neuer Genehmigungsbescheid würde auf Grundlage einer erheblich veränderten Situation ergehen. Aus einer Entscheidung im hiesigen Verfahren könnten die Kläger daher keine Früchte für ein mögliches künftiges Verfahren ziehen. Ende Oktober 2023 verschob sich der Schwerpunkt der israelischen Operationen von Luftangriffen zu Bodenaktionen im Norden des Gazastreifens; zuvor hatte das Militär am 13. Oktober 2023 die Evakuierung von schätzungsweise 1,1 Millionen Menschen aus dem Norden inklusive Gaza-Stadt binnen 24 Stunden angeordnet (Reuters, "UN says Israeli military warns 1.1 mln Gazans to relocate south", https://www.reuters.com/world/un-says-israeli-military-warns-11-mln-gazans-relocate-south-2023-10-13/, zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025). Am 31. Oktober 2023 wurden bei Angriffen u. a. das dicht besiedelte Lager Jabalia getroffen und die Angriffe in den urbanen Gebieten wurden verstärkt (Reuters, "Bodies line Gaza hospital wall and surgeons operate in corridors as Israeli bombs fill hospitals", https://www.reuters.com/world/middle-east/gaza-surgeons-operate-corridors-israeli-bombs-fill-hospitals-2023-10-31/, zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025; Reuters, "Israeli strikes hit dense Gaza camp, say they killed Hamas commander", https://www.reuters.com/world/middle-east/hamas-says-it-fires-israeli-troops-pressing-gaza-ground-assault-2023-10-31/, zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025). Zwischen dem 24. und 30. November 2023 kam es zu einer befristeten Feuerpause mit einem Geisel- und Gefangenenaustausch, bevor die Kampfhandlungen wiederaufgenommen wurden (Reuters, "Israel-Hamas truce in Gaza extended two days; 11 more hostages freed", https://www.reuters.com/world/middle-east/biden-hopes-extension-israel-hamas-truce-enters-final-day-2023-11-27/, zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025). Unmittelbar nach Ende der Feuerpause verlagerte sich die Bodenoffensive in den Süden, zuerst Richtung Khan Yunis, und die Evakuierungsbewegungen setzten sich in kurzen Abständen fort (Tagesschau, "Sicherheit gibt es nirgendwo", https://www.tagesschau.de/ausland/asien/gaza-kaempfe-100.html, zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025; Reuters, "Israeli forces storm Khan Younis in south Gaza", https://www.reuters.com/world/middle-east/israel-intensifies-southern-gaza-offensive-us-un-urge-civilian-protections-2023-12-05/, zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025). Infolge der tatsächlichen Geschehensläufe gab es erste (vorläufige) rechtliche Bewertungen internationaler und nationaler Gerichte: Am 26. Januar 2024 ordnete der Internationale Gerichtshof (ICJ) im Verfahren South Africa v. Israel vorläufige Maßnahmen an (u. a. Prävention, humanitärer Zugang, Berichtspflichten), die er am 28. März 2024 präzisierte (ICJ, Application of the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide in the Gaza Strip (South Africa v. Israel), Provisional Measures, Order of 26 January 2024, I.C.J. Reports 2024, p. 3; ICJ, Application of the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide in the Gaza Strip (South Africa v. Israel), Request for the Modification of the Order Indicating Provisional Measures of 26 January 2024, Order of 28 March 2024, I.C.J. Reports 2024, p. 513). Zudem untersagte der Gerechtshof Den Haag am 12. Februar 2024 die Ausfuhr von Teilen für F-35Kampfflugzeugen nach Israel, da ein Risiko bestünde, dass diese im Widerspruch zum humanitären Völkerrecht verwendet werden (Gerechtshof Den Haag, "The Netherlands has to stop the export of F-35 fighter jet parts to Israel" (Pressemitteilung), https://www.rechtspraak.nl/Organisatie-en-contact/Organisatie/Gerechtshoven/Gerechtshof-Den-Haag/Nieuws/Paginas/The-Netherlands-has-to-stop-the-export-of-F-35-fighter-jet-parts-to-Israel.aspx, zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025, zwischenzeitlich modifiziert durch das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 3. Oktober 2025 – 24/01340 – https://uitspraken.rechtspraak.nl/details?id=ECLI:NL:HR:2025:1435, zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025). Im April und Mai 2024 verlagerte sich das Kriegsgeschehen weiter in Richtung Rafah im Süden des Gaza-Streifens. Es folgten neue Evakuierungsanweisungen (Tagesschau, „100.000 Zivilisten sollen Rafah verlassen“, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/israel-rafah-evakuierungen-100.html, und „EU warnt vor ‚mehr Krieg und Hungersnot‘“, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/israel-rafah-evakuierungen-102.html, jeweils zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025). Der IGH ordnete am 24. Mai 2024 mit Blick auf Rafah weitere Maßnahmen an, u. a. zur Unterlassung bestimmter Operationen und zur Sicherstellung des humanitären Zugangs (ICJ, Application of the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide in the Gaza Strip (South Africa v. Israel), Request for the Modification of the Order of 28 March 2024, Order of 24 May 2024, I.C.J. Reports 2024, p. 649). Am 20. Mai 2024 beantragte der Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofs Haftbefehle gegen die führenden Mitglieder der Hamas Yahya Sinwar, Mohammed Diab Ibrahim Al-Masri Deif und Ismail Haniyeh, sowie gegen den israelischen Premierminister Benjamin Netanyahu und den Verteidigungsminister Yoav Gallant (ICC, "Statement of the Prosecutor – Applications for Arrest Warrants (Situation in the State of Palestine)", https://www.icc-cpi.int/news/statement-icc-prosecutor-karim-aa-khan-kc-applications-arrest-warrants-situation-state, zuletzt abgerufen am: 11. Dezember 2025), welche nach dem Tod von Haniyeh und Sinwar vom Internationalen Strafgerichtshof am 21. November 2024 gegen Netanyahu, Gallant und Deif erlassen wurden (BBC, “Arrest warrants issued for Netanyahu, Gallant and Hamas commander over alleged war crimes”, https://www.bbc.com/news/articles/cly2exvx944o, zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025). Am 19. Juli 2024 veröffentlicht der ICJ auf die Resolution A/RES/77/247 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 30. Dezember 2022 hin ein Gutachten zu den rechtlichen Konsequenzen der israelischen Politik hinsichtlich des Westjordanlandes und des Gazastreifens (ICJ, Legal Consequences Arising from the Policies and Practices of Israel in the Occupied Palestinian Territory, including East Jerusalem, Advisory Opinion, I.C.J. Reports 2024 (I), 19 July). Ergänzend hielt der nach dem National Security Memorandum 20 (NSM-20) dem US-Amerikanischen Parlament von der US-Regierung vorgelegte Bericht Einschätzungen zur Verwendung amerikanischer Waffen durch die israelischen Armee und zur Belastbarkeit der von Israel diesbezüglich abgegeben Erklärungen (U.S. Department of State, "Report to Congress under Section 2 of the National Security Memorandum (NSM-20)", https://www.justsecurity.org/wp-content/uploads/2024/05/Report-to-Congress-under-Section-2-of-the-National-Security-Memorandum-on-Safeguards-and-Accountability-with-Respect-to-Transferred-Defense.pdf, zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025). Anfang April 2025 kündigte Israel an, den Morag Corridor als dritte Sicherheitszonen zu beschlagnahmen; die Ankündigung war mit erneuten Evakuierungen verbunden (Reuters, "Israel to seize parts of Gaza as military operation expands", https://www.reuters.com/world/middle-east/israel-expands-military-operation-gaza-defence-minister-says-2025-04-02/, AP, „Netanyahu says Israel will establish a new security corridor across Gaza to pressure Hamas“ und CNN, „https://edition.cnn.com/2025/04/03/middleeast/netanyahu-israel-gaza-dividing-morag-intl/index.html“, zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025). Am 19. Mai 2025 erklärte der israelische Premierminister, Israel werde die Kontrolle über den gesamten Gazastreifen behalten (Reuters, "Netanyahu says Israel will control all of Gaza, stop Hamas looting aid", https://www.reuters.com/world/middle-east/netanyahu-says-israel-will-control-all-gaza-stop-hamas-looting-aid-2025-05-19/, zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025). Am 7. August 2025 entschied das israelische Sicherheitskabinett eine weitere Ausweitung der Kämpfe und die Belagerung von Gaza-Stadt. Daraufhin hat die Bundesregierung in ihrer Pressemitteilung Nr. 178 vom 8. August 2025 (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bundeskanzler-friedrich-merz-erklaert-zur-entwicklung-in-gaza--2377366, zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025) ausdrücklich erklärt: „Das in der vergangenen Nacht vom israelischen Sicherheitskabinett beschlossene, noch härtere militärische Vorgehen der israelischen Armee im Gazastreifen lässt aus Sicht der Bundesregierung immer weniger erkennen, wie diese Ziele erreicht werden sollen. Unter diesen Umständen genehmigt die Bundesregierung bis auf Weiteres keine Ausfuhren von Rüstungsgütern, die im Gazastreifen zum Einsatz kommen können.“ Ein belgisches Gericht erster Instanz untersagte Anfang August 2025 der Region Flandern den Transit militärischer Ausrüstung nach Israel (The Brussels Times, „Belgian court orders Flanders to stop all transit of military equipment to Israel“, und Euronews, "Belgian court prohibits transit of military equipment to Israel", https://www.euronews.com/my-europe/2025/08/07/belgian-court-rules-flanders-government-should-stop-transit-of-military-equipment-to-israe, zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025). Im September 2025 folgte eine erneute großflächige Evakuierungsanordnung für Gaza-Stadt; zugleich wurden weitere Bodenoperationen vorbereitet (Reuters, "Israeli military issues evacuation order for residents in Gaza City", https://www.reuters.com/world/middle-east/israeli-military-issues-evacuation-order-residents-gaza-city-2025-09-09/, zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025). Am 16. September 2025 begann daraufhin eine Bodenoffensive der israelischen Armee nach Gaza-Stadt (Tagesschau, „Israel bestätigt Bodenoffensive in Gaza-Stadt“, https://www.tagesschau.de/ausland/gaza-stadt-berichte-bodenoffensive-100.html, zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025). Der US-amerikanische Präsident legte im September 2025 einen Friedensplan vor. Die israelische Regierung und die Hamas vereinbarten eine Waffenruhe, welche am 10. Oktober 2025 begann (Australian Brodcasting Corporation, „More than a month into the Israel-Gaza ceasefire, here is what has changed“, https://www.abc.net.au/news/2025-11-15/israel-gaza-ceasefire-one-month-on-what-has-changed/106013388, Canadian Brodcasting Corporation, „Tracking Palestinian, Israeli deaths since the Gaza ceasefire went into effect“, https://www.cbc.ca/news/ world/israel-gaza-ceasefire-violations-tracker-9.6990252, zuletzt abgerufen am 11. Dezember 2025). c) Vor diesem Hintergrund ist eine gleichgelagerte künftigen Entscheidungspraxis der Beklagten bei einer im Wesentlichen vergleichbare Tatsachenlage bei einem künftigen Genehmigungsverfahren nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit prognostizierbar. In einem zukünftigen Genehmigungsverfahren hat die Bundesregierung anhand des dann aktuellen Geschehens zu bewerten, ob nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 KrWaffKontG Grund zu der Annahme besteht, dass die Erteilung der Genehmigung völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik verletzen oder deren Erfüllung gefährden würde. Die danach zu treffende Prognoseentscheidung hat anhand der aktuellen Situation zu geschehen. Wie dargestellt hat sich diese – z.B. durch weitreichende Evakuierungsanordnungen und die Ankündigung einer vollständigen Besetzung des Gaza-Streifens – erheblich gegenüber der Situation Ende Oktober 2023 verändert. Dies zeigen auch die Erkenntnisse der zur Auslegung des Völkerrechts vornehmlich berufenen internationalen Gerichte, welche seitdem mehrere neue rechtliche Einordnungen vorgenommen haben. Die Kläger haben nicht dargetan, dass die Beklagte künftig bei nochmaligen Entscheidungen über Kriegswaffenexporte diese tatsächlichen Änderungen, aber auch die Erkenntnisse der fachkundigen internationalen Gerichte in ihre Bewertung einzustellen haben, außer Acht lassen wird. Lässt sich die künftige Entscheidungspraxis mithin nicht sicher vorhersagen, kann eine gerichtliche Entscheidung im hiesigen Verfahren daher keine „richtungsweisende“ Bedeutung für zukünftige behördliche Entscheidungen entfalten. Entgegen der Auffassung der Kläger genügt die bloße Wahrscheinlichkeit der weiteren Genehmigungserteilung für die Annahme eines besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresse ohnehin nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die humanitäre Situation in Gaza seit Genehmigungserteilung weiter verschlechtert hat. Soweit die Kläger meinen, die Genehmigungserteilung sei bereits im Oktober 2023 rechtswidrig gewesen, sodass künftige Genehmigungsentscheidungen nun im Wege eines erst-Recht-Schlusses rechtswidrig seien werden und daher in dem hiesigen Verfahren auch Bedeutung für künftige Genehmigungsverfahren erblicken, verkennen sie den rechtlichen Maßstab. Zwar handelt es sich vorliegend nicht um eine vorbeugende Unterlassungsklage, für welche konkrete Anhaltspunkte bestehen müsste, dass die Bundesregierung den zwingenden Versagungsgrund des § 6 Abs. 3 Nr. 2 KrWaffKontrG missachten wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 10. Juni 2024 – 4 L 44/24 – juris, Rn. 8), gleichwohl dürfen sich die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen einer zukünftigen Genehmigungserteilung nicht in erheblichem Maße von der Lage bei Erteilung der erledigten Genehmigung unterscheiden. Vielmehr ist es im Hinblick auf das besondere Feststellungsinteresse entscheidend, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen künftigen Verwaltungshandelns unter Anwendung der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften geklärt werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Februar 2024 – OVG 11 B 11/20 – juris, Rn. 17), was hier gerade nicht der Fall ist. Die streitgegenständliche Genehmigung erging anhand einer Bewertung der Umstände im Oktober 2023, eine künftige Genehmigung wird anhand einer neuerlichen Bewertung der sodann aktuellen Lage ergehen, sodass die Bundesregierung bei jeder Genehmigung neu zu prüfen hat, ob anhand der nunmehr vorliegenden Informationen der Tatbestand von § 6 Abs. 3 KrWaffKontrG erfüllt ist. Eine Bewertung der seinerzeitigen Entscheidung nach der Lage im Oktober 2023 durch das Gericht bringt keinen Erkenntnisgewinn für etwaige zukünftige Genehmigungsverfahren. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht, dass die Gerichte generell auch dann noch weiter in Anspruch genommen werden können, um Auskunft über die Rechtslage zu erhalten, wenn damit aktuell nichts mehr bewirkt werden kann. Dies dient auch der Entlastung der Gerichte, die damit Rechtsschutz insgesamt für alle Rechtsschutzsuchenden schneller und effektiver gewähren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – BVerwG 6 C 2.22 – juris, Rn. 29). Im Übrigen ist Gegenstand des hiesigen Verfahrens (nur) die Genehmigung eines bestimmten Typs Panzerabwehrwaffen. Daher würde auch die bloße Gefahr weiterer Kriegswaffenexporte für die Annahme einer Wiederholungsgefahr ohnehin nicht genügen. Vielmehr bedürfte es – was völlig ungewiss ist – konkreter Anhaltspunkt einer künftigen Genehmigung einer zumindest vergleichbaren Waffenart. Die hier im Kern gewollte allgemeine Prüfung der Rechtmäßigkeit von Kriegswaffenexporten nach Israel kann ein besonderes Feststellungsinteresse nicht begründen. Soweit die Rechtsprechung eine Wiederholungsgefahr zum Teil auch dann annimmt, wenn die Behörde ihre Absicht erkennen lasse, an ihrer bisherigen Rechtsauffassung – auch bei ggf. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geänderten Verhältnissen – künftig festzuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 1993 – BVerwG 4 B 31.93 – juris, Rn. 27), führt dies vorliegend auch zu keiner abweichenden Bewertung. Das Bundesverwaltungsgericht ist in dieser Entscheidung nicht von anderen Maßstäben für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ausgegangen als vorstehend beschrieben (VGH München, Urteil vom 10. März 2022 – 22 B 19.197 – juris, Rn. 59). In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall waren auch zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Ergehen gleichartiger Verwaltungsakte gegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 1993 – BVerwG 4 B 31.93 – juris, Rn. 29); solche liegen hier nach dem oben Gesagten im für das Vorliegen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2013 – BVerwG 8 C 14.12 – juris, Rn. 20, und vom 16. Mai 2013 – BVerwG 8 C 38.12 – juris, Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Februar 2024 – OVG 11 B 11/20 – juris, Rn. 16; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. Erg.-Lfg. August 2024, § 113 VwGO Rn. 152) nicht vor. Entgegen der Auffassung der Kläger können auch die behaupteten systemischen Mängel bei der Genehmigungserteilung eine Wiederholungsgefahr nicht begründen. Soweit sie sich darauf berufen, jede (auch künftige) Genehmigung von Kriegswaffenexporten der Beklagten leide an einem Rechtsmangel, da die wesentlichen Umstände der nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 KrWaffKontrG erforderlichen Prognoseentscheidung weder im Verwaltungsvorgang dokumentiert noch schriftlich in der Klageerwiderung dargelegt würden, verfängt dies nicht. Es erscheint schon zweifelhaft, ob in Anbetracht der in § 42 Abs. 2 und § 113 VwGO zum Ausdruck kommenden Ausrichtung des Verwaltungsprozesses auf den Individualrechtsschutz, der grundsätzlich nicht der objektiven Verwaltungskontrolle, sondern der Durchsetzung materieller subjektiv-öffentlicher Rechte dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – BVerwG 6 C 2.22 – juris, Rn. 25), die bloße Gefahr eines gleichartigen Fehlers unabhängig von einer in tatsächlicher Hinsicht geänderten Sachlage überhaupt zur Begründung der Wiederholungsgefahr geeignet wäre. Dies bedarf aber hier keiner Entscheidung, da jedenfalls nicht hinreichend dargetan ist, dass die Entscheidung an einem diesbezüglichen Mangel bei der Prognoseentscheidung leidet. Die Behauptung, die Bundesregierung habe die jeweiligen Umstände der Genehmigungserteilung nicht erhoben und gegeneinander abgewogen, wird „ins Blaue hinein“ aufgestellt, aber nicht belegt. Zwar ist den Klägern zuzugeben, dass im ungeschwärzten Teil des Verwaltungsvorgangs hierzu nichts dokumentiert ist. Jedoch haben sie weder dargetan, dass sich eine solche Prognoseentscheidung nicht in den geschwärzten Teilen des Verwaltungsvorgangs befindet, noch, dass eine solche nicht im Rahmen der sonstigen Ressortabstimmung vorgenommen worden ist. In Anbetracht des insoweit eindeutigen gegenteiligen Vortrags der Beklagten bestand für das Gericht auch in Ermangelung einer substantiierten Erwiderung durch die Kläger keine weitere Aufklärungspflicht. Da das Gericht in Anbetracht der geschilderten Komplexität des Genehmigungsverfahrens mit einer umfangreichen Ressortbeteiligung und der Entscheidung durch den Bundessicherheitsrat keine erheblichen Zweifel daran hat, dass im Rahmen dieses Verfahrens die verschiedenen Belange ermittelt und gewichtet werden, bestand keine Veranlassung zur weiteren Beweisaufnahme. 2. Auch unter dem Gesichtspunkt einer tiefgreifenden, sich aber regelmäßig kurzfristig erledigenden Grundrechtsverletzung kommt ein besonderes Feststellungsinteresse vorliegend nicht in Betracht. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist nicht nur im bloßen ideellen Interesse an der endgültigen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsaktes fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte, zu erblicken. Andererseits kann aber auch die Art des durch den erledigten Verwaltungsakt bewirkten Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, die Bejahung des erforderlichen Feststellungsinteresses erfordern (BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 – BVerwG 7 C 18.79 – juris, Rn. 13). Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet daher, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 – juris, Rn. 28). Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – BVerwG 8 C 14.12 – juris, Rn. 32; VGH München, Beschluss vom 4. Oktober 2017 – 8 ZB 16.475 – juris, Rn. 18). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weder erledigen sich Genehmigungen nach dem KrWaffKontrG typischerweise kurzfristig (dazu unter a) noch liegt in der Genehmigungserteilung als solcher Dritten gegenüber überhaupt ein tiefgreifender Grundrechtseingriff (dazu unter b). a) Ausfuhrgenehmigungen nach dem KrWaffKontrG erledigen sich nicht typischerweise kurzfristig. Hiervon geht sogar der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag mit den dort genannten Verfahrenslaufzeiten aus, die die Kammer nicht als kurzfristig in diesem Sinne bewertet. Auch deshalb war dem Antrag nicht nachzugehen. Die Fallgruppe findet vornehmlich dort Anwendung, wo der Verwaltungsakt und sein Vollzug (nahezu) ineinander fallen, wie dies typischerweise etwa im Polizei- oder Versammlungsrecht der Fall sein kann. Vorliegend geht es um eine Genehmigung, welche vom Begünstigten jederzeit ausgenutzt werden kann. Damit liegt es in der Sphäre des Begünstigten, die Genehmigung zu der für ihn opportunen Zeit auszunutzen. Zwar kann er von der Genehmigung bereits unmittelbar nach Erhalt Gebrauch machen, dies ist der Genehmigung aber nicht im Besonderen zu eigen. Die Genehmigungsentscheidung nach dem KrWaffKonttG unterscheidet sich dabei nicht von anderen klassischen Genehmigungen, wie z.B. Baugenehmigungen, welche zwar zeitnah genutzt werden können, dies aber nicht zwingend ist. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass der Rechtsschutz vor einer Erledigung schlechterdings ausgeschlossen ist. Entgegen der Auffassung der Kläger kommt es dabei auf die objektive Natur des Verwaltungsakts an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Februar 2024 – OVG 11 B 11/20 – juris, Rn. 33). Ohne Belang ist es, dass mögliche Drittbetroffene erst kurz vor der Erledigung von der Genehmigung Kenntnis erlangen. Dies ist nämlich der Fallgruppe der Drittanfechtungen immanent. Auch in anderen klassischen Dreieckskonstellationen erfährt der Drittbetroffene erst durch die Ausnutzung der Genehmigung überhaupt von deren Existenz (z.B. der Nachbar von der Existenz einer Baugenehmigung erst durch den Beginn der Bauarbeiten). Diese subjektive Kurzfristigkeit zwischen Kenntniserlangung und Erledigung begründet aber die hier erforderliche objektive Kurzfristigkeit gerade nicht. Andernfalls würde nahezu jede Drittanfechtungssituation dieser Fallgruppe unterfallen. Kläger in Drittanfechtungssituationen würden gegenüber dem Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts privilegiert und könnten – anders als die Adressaten – eine Entscheidung über einen langen Zeitraum trotz Erledigung noch überprüfen lassen. Dass eine untypisch frühzeitige Erledigung im Einzelfall einer streitigen Hauptsacheentscheidung zuvorkommen kann, berührt Art. 19 Abs. 4 GG nicht und führt daher nicht zu einer anderen Bewertung. Die Rechtsweggarantie verbietet zwar, gesetzliche Zulässigkeitsanforderungen so auszulegen, dass ein gesetzlich eröffneter Rechtsbehelf leerläuft, weil das weitere Beschreiten des Rechtswegs unzumutbar und ohne sachliche Rechtfertigung erschwert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2010 – 2 BvR 1023/08 – juris, Rn. 31). Einen solchen Leerlauf hat die dargestellte Konkretisierung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses aber nicht zur Folge. Ihre sachliche Rechtfertigung und die Zumutbarkeit ihrer prozessualen Konsequenzen ergeben sich daraus, dass eine großzügigere Handhabung den Klägern mangels berechtigten rechtlichen, ideellen oder wirtschaftlichen Interesses keinen relevanten Vorteil bringen könnte und auch nicht dazu erforderlich ist, maßnahmenspezifische Rechtsschutzlücken zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – BVerwG 8 C 14.12 – juris, Rn. 34). Vorliegend beruht die – dem Gericht durchaus erkennbare – Schwierigkeit der Kläger, wirksamen Rechtsschutz zu erlangen, nicht auf der Kurzfristigkeit der Erledigung, sondern an der Geheimhaltung des Genehmigungsverfahrens. Dies hat seine Ursache darin, dass es sich bei den Entscheidungen über Kriegswaffenexporte um einen Gegenstand aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung handelt. Dabei handelt es sich um einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich. Dazu gehört zum Beispiel die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht. Bei dem einer konkreten Positionierung vorgelagerten Willensbildungsprozess der Bundesregierung handelt es sich um einen von verschiedenen innen- und außenpolitischen sowie innerorganschaftlichen Belangen, Erwägungen und Entwicklungen abhängigen Vorgang, der den Bereich der Bundesregierung noch nicht verlässt und über den Dritte (insbesondere auch der Bundestag) von Verfassungswegen grundsätzlich (noch) nicht zu informieren sind (BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 2 BvE 5/11 – juris, Rn. 137). b) Es liegt überdies auch kein Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht vor. Bei der Feststellung, dass sich die angegriffene Maßnahme typischerweise so kurzfristig erledigt, dass sie regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden kann, handelt es sich nicht um eine hinreichende, sondern nur um eine notwendige Voraussetzung für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses im Sinne dieser Fallgruppe. Neben dem Erfordernis einer typischerweise kurzfristigen Erledigung der Maßnahme muss darüber hinaus die weitere Voraussetzung eines qualifizierten (tiefgreifenden, gewichtigen bzw. schwerwiegenden) Grundrechtseingriffs erfüllt sein. Das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung ist in der Fallgruppe sich kurzfristig erledigender Verwaltungsakte nur gegeben, wenn der Verwaltungsakt – den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt – zu einem qualifizierten Grundrechtseingriff geführt hat (BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – BVerwG 6 C 2.22 – juris, Rn. 22ff.; OVG Koblenz, Urteil vom 17. November 2022 – 7 A 10719/21 – juris, Rn. 40; OVG Münster, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 5 A 2000/20 – juris, Rn. 45ff.; OVG Bautzen, Beschluss vom 17. November 2015 – 3 A 440/15 – juris, Rn. 8, unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 – juris, Rn. 28, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Februar 2024 – OVG 11 B 11/20 – juris, Rn. 31, und Decker, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 74. Edition, Stand: 1. Juli 2025, § 113 Rn. 37.4; BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2024 – BVerwG 8 AV 1.24 – juris, Rn. 11, a.A. Sigrid Emmenegger, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 113 VwGO, Rn. 110; Schübel-Pfister, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 113 Rn. 122, Schenke, JuS 2007, 697, 698, und Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. Erg.-Lfg. August 2024, § 113 VwGO Rn. 143f.). Die streitgegenständliche Genehmigung als solches greift nicht in die Rechte der Kläger ein. Vielmehr wären auch nach dem Vortrag der Kläger ihre grundrechtlich geschützten Positionen erst durch den Einsatz der Waffen durch die israelische Armee verletzt, zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung läge – auch bei Zugrundelegung der Rechtsansicht der Kläger – höchstens eine Grundrechtsgefährdung vor. Auch unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzpflichtenkonzepts (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juli 2025 – 2 BvR 508/21 – juris, Rn. 86ff.), stellt eine etwaige Grundrechtsgefährdung nicht einen Grundrechtseingriff dar und erfüllt daher nicht die dargestellten Anforderungen. Bei der Fortsetzungsfeststellungsklage handelt es sich um eine prozessuale Ausnahmekonstellation, deren Voraussetzungen eng auszulegen sind. Die Fallgruppe der typischerweise zeitnahen Erledigung würde konturlos werden, würde man bereits das Stadium der Grundrechtsgefährdung oder die Verletzung von grundrechtlichen Schutzpflichten genügen lassen. Wenn schon nicht jeder Grundrechtseingriff genügen soll (vgl. nur die Aufzählung in BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – BVerwG 6 C 2.22 – juris, Rn. 33ff.), sondern ein gewichtiger Eingriff erforderlich ist, können hinsichtlich der Eingriffsqualität keine geringeren Anforderungen gestellt werden. Es wäre widersprüchlich, zwar in qualitativer Hinsicht eine Erheblichkeit zu verlangen, gleichzeitig aber im Hinblick auf die Zurechnung eines später erfolgenden Eingriffs durch einen freiverantwortlichen handelnden Dritten die Voraussetzung weit auszudehnen. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die Kläger durch den Einsatz der Waffen möglicherweise in höchstwertigen Rechtsgütern verletzt werden können; diese Verletzung stellt sich aber nicht als Folge eines Eingriffs durch die Genehmigungsentscheidung dar. Anders als in der von den Klägern angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2013 – BVerwG 7 C 34.11 – juris, zur Klage von Anwohnenden gegen Transporte von radioaktivem Abfall (in welcher das Gericht zu der hier relevanten Frage keine Aussagen getroffen hat), geht die Verletzung nicht vom genehmigten Verhalten der Beigeladenen selbst aus. Vielmehr ist die Genehmigungsentscheidung als solches für den Rechtskreis der Kläger zunächst neutral (so etwa auch VGH Kassel, Beschluss vom 19. September 2025 – 6 B 2457/24 – juris). Ein grundrechtliche Schutzpflicht hingegen könnte sich erst durch eine völkerrechtswidrige Verwendung entstehen. 5. Auch aus anderen Gründen können die Kläger vorliegend kein besonderes Feststellungsinteresse für sich geltend machen. Zwar ist anerkannt, dass die typischen Fallgruppen nicht abschließend sind (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. Erg.-Lfg. August 2024, § 113 VwGO Rn. 124), vorliegend ist aber nicht ersichtlich, wieso aus einem anderen Aspekt heraus ein besonderes Feststellungsinteresse anzunehmen sein soll. Vielmehr bietet das Prozessrecht Rechtsschutzverfahren für die vorliegende Situation eines drittbelastenden begünstigenden Verwaltungsaktes. Der Umstand, dass Genehmigungen nach dem KrWaffKontrG nicht öffentlich bekannt werden und sich gewissermaßen im Geheimen erledigen, stellt keinen Umstand dar, welcher die Etablierung einer weiteren Fallgruppe gebietet. Weder ist dieser Umstand nur dieser Art von Genehmigungen zu eigen noch wird dadurch die Möglichkeit jeglichen Rechtsschutzes vereitelt. III. Die vorgenannten Erwägungen gelten entsprechend, soweit die Kläger hilfsweise die Feststellung begehrt haben, dass die Beklagte verpflichtet war, die Genehmigungen bis zu ihrer Erledigung zu widerrufen. Soweit die Klage zurückgenommen wurde folgt die Kostenentscheidung § 155 Abs. 2 VwGO, in Bezug auf den beidseits für erledigten Teil der Klage entsprach es der Billigkeit gem. § 161 Abs. 2 VwGO den Klägern die Kosten aufzuerlegen, da die Klage im Zeitpunkt der Erledigung aus den obigen Gründen unzulässig war. Im Übrigen tragen die Kläger die Kosten nach §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Ausfuhrgenehmigung für Kriegswaffen. Am 7. Oktober 2023 überfielen mehr als tausend Terroristen der Hamas Dörfer, Städte und Zivilpersonen im Süden Israels. In Folge begann die israelische Armee mit der Aktion „Eisernes Schwert“ gegen die Hamas im Gaza-Streifen, wobei ab dem 27. Oktober 2023 die Militäroffensive in Gaza mit Bodenstreitkräften fortgesetzt wurde. Am 31. Oktober 2023 genehmigte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Beigeladenen, welche sich vollständig im Eigentum des staatlichen israelischen Rüstungsunternehmens W... befindet, die Ausfuhr von 3.000 tragbaren (schultergestützten) Panzerabwehrwaffen nach Israel. Das Ministerium änderte die Genehmigung unter dem 8. November 2023 im Hinblick auf eine mögliche Zwischenlagerung der Waffen während des Transports. Noch im selben Monat machte die Beigeladene von der Genehmigung Gebrauch und lieferte diese Waffen nach Israel. Die Kläger wohnen jeweils in Gaza, mussten aufgrund der Militäraktion der israelischen Armee ihre Wohnungen verlassen und leben (mit Ausnahme des zwischenzeitlich verstorbenen Klägers zu 4.) nunmehr in Geflüchtetenlagern. Die Kläger verloren eigenen Angaben zufolge allesamt nahe Angehörige in Folge von israelischen Militäraktionen im Gaza-Streifen. Mit der am 11. April 2024 erhobenen Klage wenden sich die Kläger gegen die Genehmigung. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus: Die Klage sei auch nach Vollzug der Genehmigung noch zulässig. Es bestehe eine Wiederholungsgefahr. Zwar habe die Beklagte mehrfach betont, Genehmigungen nur unter Beachtung des (Völker-)Rechts zu erteilen, einen Verzicht auf weitere Genehmigungen habe sie jedoch nicht erklärt. So seien die Exporte von Rüstungsgütern zwar stark gesunken, die Beklagte habe aber sowohl gegenüber dem Bundestag als auch in Zeitungsinterviews mitgeteilt, dass sie grundsätzlich Exporte weiterhin genehmigen werde. Der ehemalige Bundeskanzler Olaf Scholz habe erst am 10. Oktober 2024 erklärt: „Wir haben Waffen geliefert und wir werden Waffen liefern.“ Eventuelle Zusicherungen des Empfängerlandes seien vorliegend auf Grund bereits begangener Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht durch Israel nicht geeignet, eine Wiederholungsgefahr auszuschließen. Auch könne die Beklagte die Einhaltung etwaiger Zusagen nicht wirksam sicherstellen. Im Übrigen müsse die Klage wegen des Gebots effektiven Rechtsschutzes zulässig sein. So begründe der Export von Kriegswaffen an eine Kriegspartei eine Schutzpflicht des deutschen Staates. Bereits bei Genehmigungserteilung sei die Nutzung der streitgegenständlichen Waffen für Kriegsverbrechen absehbar gewesen. Von diesen seien auch sie selbst betroffen, sodass eine tiefgreifende Grundrechtsverletzung vorliege. Genehmigungen der streitgegenständlichen Art erledigten sich typischerweise auch schnell, da von ihnen regelmäßig unverzüglich Gebrauch gemacht werde, ohne Dritten gegenüber zuvor bekanntgegeben zu werden. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse müsse auch deshalb bejaht werden, weil die unabhängig von jeder Einzelgenehmigung bestehenden strukturellen Defizite bei der Entscheidungsfindung anderenfalls zu keinem Zeitpunkt gerichtlich überprüft werden könnten. Auch seien sie zur Klage befugt, weil ihr Leib und Leben konkret gefährdet sei. Sie hätten jederzeit durch die streitgegenständlichen Waffen verletzt oder getötet werden können. In der Sache sei die Genehmigungserteilung rechtswidrig gewesen. Hierbei sei als maßgeblicher Zeitpunkt auf die mündliche Verhandlung abzustellen. Der streitentscheidenden Norm § 6 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG) wohne eine zeitliche Komponente inne, da die Gefährdung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik nicht von der Ausfuhr der Waffen oder der Genehmigungserteilung, sondern vom Einsatz der Waffen ausgehe. Daher stelle hier das materielle Recht nicht bereits auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ab. Jedenfalls bei einer Veränderung der Sachlage sei der Zeitpunkt nach der Veränderung maßgeblich. In Anbetracht der geringen Größe des Gaza-Streifens begründeten die konkret ausgeführten 3.000 Waffen auch eine Gefahr für sie. Vorliegend aktiviere die Ausfuhrgenehmigung die grundrechtliche Schutzpflicht der Beklagten. Damit sei eine hinreichend enge Verknüpfung zur deutschen Staatsgewalt gegeben. Mit der Genehmigung der Ausfuhr verstoße die Beklagte gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008, aus dem Vertrag über den Waffenhandel (ATT), aus der Völkermordkonvention und aus dem Genfer Abkommen von 1949. Nachdem der Kläger zu 4. verstorben ist, haben die Beteiligten diesbezüglich die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt. Nachdem die Kläger sich zunächst gegen die Ausfuhrgenehmigung gewendet und zwischenzeitlich die Klage um die Anfechtung einer vermeintlich im Jahr 2024 erteilten weiteren Genehmigung erweitert hatten, beantragen sie zuletzt, festzustellen, dass der Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 31. Oktober 2023 (E-KWG-ISR-2023000753-GEN) in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 8. November 2023 (E-KWG-ISR- 2023000753-AEN-00000001) zum Befördernlassen Inland (§ 3 Abs. 1 KrWaffKontrG), zur Selbstbeförderung Inland (§ 3 Abs. 2 KrWaffKontrG), zum Befördernlassen Ausfuhr (§ 3 Abs. 1 und 3 KrWaffKontrG) und zur Selbstbeförderung Ausfuhr (§ 3 Abs. 2 und 3 KrWaffKontrG) von 3.000 rückstoßarmen, ungelenkten und tragbaren Panzerabwehrwaffen des Typs RGW 90 (Matador) mit Endverbleib in Israel an die Beigeladene rechtswidrig war, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, die Genehmigungen bis zu ihrer Erledigung zu widerrufen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, sie habe seit Februar 2024 keine Genehmigungen für Kriegswaffenexporte nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz mehr erteilt. Nur 1,8% der nach dem 7. Oktober 2023 nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) genehmigten Ausfuhren von Rüstungsgütern habe Kriegswaffen betroffen. In über 98% seien vielmehr sonstige Rüstungsgüter, vornehmlich mit defensiver Zweckbestimmung, Gegenstand der Genehmigung gewesen. Auch der Internationale Gerichtshof (im Folgenden: IGH) habe bisher nur Eilentscheidungen auf Grund vorläufiger Prüfungen getroffen. Diese hätten einen Verstoß gegen die Völkermordkonvention nicht festgestellt. Vielmehr habe der IGH einen Eilantrag Nicaraguas auf einstweilige Untersagung von Waffenexporten durch die Bundesrepublik an Israel abgelehnt. Die Klage sei bereits unzulässig. Den Klägern fehle es bereits an einer Klagebefugnis. Weder handele es sich bei der Genehmigungserteilung um einen mittelbaren oder unmittelbaren Grundrechtseingriff, noch könnten die Kläger eine grundrechtliche Schutzpflicht für sich geltend machen. Im Übrigen beruhe eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht bereits auf dem Export, sondern auf der freiverantwortlichen Entscheidung eines Dritten, nämlich des israelischen Militärs über den Einsatz der Waffen. Ein besonderes Feststellungsinteresse der Kläger liege nicht vor. So fehle es für eine Wiederholungsgefahr bereits an im Wesentlichen unveränderten Umständen bei erneutem behördlichem Handeln. Schon die tatsächlichen Umstände hätten sich seit der streitgegenständlichen Genehmigung erheblich verändert. Auch erledigten sich Ausfuhrgenehmigungen nicht regelmäßig kurzfristig. Zwischen der Genehmigungserteilung und der Lieferung von Kriegswaffen liege häufig ein größerer Zeitraum, teilweise werde die Genehmigung schon vor der Produktion von Waffen erteilt. Dies folge schon daraus, dass nach der kriegswaffenrechtlichen Erlaubnis noch Ausfuhrgenehmigungen nach dem AWG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erforderlich seien. Auch in der Sache könne die Klage keinen Erfolg haben. Dabei sei maßgeblich auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung abzustellen. So stelle auch Art. 6 Abs. 3 ATT auf diesen Zeitpunkt ab, da danach der Vertragsstaat keinerlei Transfer von konventionellen Waffen […] oder Gütern […] genehmigen [darf], wenn er zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung Kenntnis davon hat, dass die Waffen völkerrechtswidrig eingesetzt werden. Im Übrigen komme ihr eine erhebliche Entscheidungsprärogative zu, da es sich vorliegend um eine Entscheidung im Rahmen der Außen- und Sicherheitspolitik handele. In diesem Rahmen habe sie sich bewegt. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung habe sie davon ausgehen dürfen, dass die Waffen nicht für Kriegsverbrechen eingesetzt werden. Die Geschehensabläufe nach Oktober 2023 seien für die Bewertung unerheblich. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und den Inhalt der Streitakte, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.