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Beschluss

4 L 847/24

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0219.4L847.24.00
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Leitsätze
Die Nutzung eines (vollautomatischen) Wanddruckers stellt für sich genommen regelmäßig keinen handwerklichen Betrieb eines Maler- und Lackierer-Handwerks dar. Sie ist vielmehr ohne Nachweis eines Fachkundenachweises oder einer Eintragung in die Handwerksrolle zulässig.(Rn.41) (Rn.44)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, gegenüber der f ... GmbH & Co. KG aus Berlin die mit der E-Mail vom 1. Juli 2024 erteilte Einschätzung, die gewerbliche Nutzung des Wanddruckers „r ... “ für Dritte sei handwerksrechtlich zulassungspflichtig und dürfe nur mit Fachkundenachweis und Eintragung in der Handwerksrolle gewerblich ausgeführt, angeboten oder beworben werden, zu widerrufen und eine weitere diesbezügliche Äußerung vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens VG 4 K 848/24 zu unterlassen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Nutzung eines (vollautomatischen) Wanddruckers stellt für sich genommen regelmäßig keinen handwerklichen Betrieb eines Maler- und Lackierer-Handwerks dar. Sie ist vielmehr ohne Nachweis eines Fachkundenachweises oder einer Eintragung in die Handwerksrolle zulässig.(Rn.41) (Rn.44) Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, gegenüber der f ... GmbH & Co. KG aus Berlin die mit der E-Mail vom 1. Juli 2024 erteilte Einschätzung, die gewerbliche Nutzung des Wanddruckers „r ... “ für Dritte sei handwerksrechtlich zulassungspflichtig und dürfe nur mit Fachkundenachweis und Eintragung in der Handwerksrolle gewerblich ausgeführt, angeboten oder beworben werden, zu widerrufen und eine weitere diesbezügliche Äußerung vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens VG 4 K 848/24 zu unterlassen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wesentlichen den Widerruf einer Auskunft der Handwerkskammer Berlin. Die Antragstellerin ist Herstellerin sog. Wanddrucker, die sie unter der Marke „r ... “ vertreibt. Mit dem Wanddrucker lassen sich individuell vom Verwender programmierte Motive und Designs großflächig auf eine in der Regel vertikale Fläche auftragen. Die Druckkopfeinheit ist auf einem Schlitten und einer mit Rädern versehenen Plattform angebracht und dadurch vertikal und horizontal beweglich. Der Druckkopf gibt eine UV-Farbe auf die jeweilige Oberfläche auf, welche durch den Laser umgehend getrocknet wird. Das Leistungsangebot umfasst regelmäßig eine zweitägige Schulung an dem gekauften Wanddrucker. Im August 2022 erwarb die Beigeladene einen solchen Wanddrucker bei der Antragstellerin. Mit Schreiben vom 10. Juni 2024 bat der Verfahrensbevollmächtigte der Beigeladenen die Antragsgegnerin, die Handwerkskammer Berlin (im Folgenden: Handwerkskammer) um eine „verbindliche Einschätzung“ zur Frage, ob für das Gewerbe mit dem konkret bezeichneten Wanddrucker eine „Meisterpflicht“ im Sinne der Handwerksordnung bestehe. Ein in dem Schreiben nicht näher bezeichneter Mandant wolle sich mit diesen Wanddruckern selbständig machen und daher die damit einhergehenden Rechtspflichten bereits im Vorfeld besser abschätzen. Der Leiter des Referats Handwerksrolle der Antragsgegnerin antwortete hierauf mit E-Mail vom 26. Juni 2024, die Darlegungen in dem Schreiben reichten für eine verbindliche Einordnung der Tätigkeit als zulassungspflichtiges oder -freies Handwerk nicht aus. Hierfür benötige die Handwerkskammer weitere Informationen über das Druckverfahren, insbesondere zu notwendigen Prüfungen oder Vorbereitungen der zu bedruckenden Oberfläche, einer erforderlichen individuellen Zusammensetzung der Farben und zum Planungs- und Einstellungsumfang bei der Nutzung des Wanddruckers. Eine verbindliche Auskunft könne sie ohnehin nur innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs abgeben. Mit Schreiben vom 30. Juni 2024 betonte der Verfahrensbevollmächtigte der Beigeladenen gegenüber der Behörde nochmals das Bedürfnis seines Mandanten nach einer „verbindlichen Einschätzung“ und machte unter teilweiser Bezugnahme auf das Benutzerhandbuch der Antragstellerin weitere Angaben zur Verwendung des Wanddruckers. Die Handwerkskammer erklärte daraufhin mit E-Mail vom 1. Juli 2024 gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen: „Ich sehe die gewerbliche Nutzung des Geräts für Dritte im Ergebnis als zulassungspflichtig im Maler- und Lackierer-Handwerk (Wände, Gebäudebestandteile) bzw. Schilder- und Lichtreklamehersteller (alle Oberflächen außerhalb von Gebäuden, soweit nicht Gebäudestandteile oder Erdoberfläche) an. Die Tätigkeit ist damit nur mit Fachkundenachweis und Eintrag in der Handwerksrolle gewerblich ausführbar, anbietbar, und auch nur derartige Personen dürften dafür werben.“ Zur Begründung führte die Behörde weiter aus, die Eignungsprüfung der Wand, die etwaige Ausbesserung von Kleinigkeiten von Hand sowie das Neumalern des Untergrunds bei nicht zufriedenstellenden Druckergebnissen fielen unter das zulassungspflichtige Maler- und Lackierer-Handwerk. Die anderen notwendigen Tätigkeiten seien zumindest keine wesentlichen Tätigkeiten dieser Handwerke, aber dennoch nur handwerksmäßig in der erforderlichen Qualität ausführbar. Die Druckvorbereitung sehe sie als potentiell zulassungsfrei im Bereich des Druck- und Medientechnologen liegend an, soweit die Tätigkeiten keiner tätigkeitsspezifischen Gefahren für die Anwender unterlägen. Sollten die Vorbereitung der Druckoberfläche und eine eventuelle Nachbearbeitung ausgelagert werden, spreche viel für die Zulassungsfreiheit, sodass die Tätigkeit lediglich in das Verzeichnis nach § 19 HwO einzutragen wäre. Komplett handwerkskammermitgliedschaftsfrei dürfte die Tätigkeit aufgrund der Komplexität des Vorgangs in keinem Fall sein, da der eigentliche Druck nur einen sehr kleinen Teil der Tätigkeit im Vergleich zur umfangreichen Planung ausmache. Die Tätigkeit mit UV-Strahlung spreche zwar für eine unbedingte Zulassungspflicht, die Benutzung des Geräts setze insoweit aber wohl kaum mehr als die Kenntnis des Handbuchs voraus. Für eine Handwerksmäßigkeit sprächen die nötigen Kenntnisse im Umgang mit Farben. Die Zulassungspflicht im Handwerk des Schilder- und Leuchtreklameherstellers begründe sich insbesondere mit den nötigen Kenntnissen über die Oberflächenbeschaffenheit, die Wetterfestigkeit und die Verhinderung von Beeinträchtigungen im Verkehr. Am 12. Juli 2024 veröffentliche die Beigeladene auf ihrer Webseite (r ... ) die Erklärung, sie könne keine Aufträge mehr für den Wanddrucker annehmen. Hierzu gab sie nahezu wörtlich die oben zitierte Mitteilung der Behörde vom 1. Juli 2024 wider und erklärte abschließend, der Malerberuf gehöre laut der Handwerksordnung zu den zulassungspflichtigen Handwerken, was bedeute, dass es einen „Meisterzwang“ gebe. Die Antragstellerin forderte die Handwerkskammer mit Schreiben vom 15. August 2024 auf, ihr Akteneinsicht zu gewähren und mitzuteilen, ob und ggf. auf welcher Grundlage die von der Beigeladenen zitierte rechtsverbindliche Mitteilung tatsächlich erfolgt sei. Weiterhin erklärte die Antragstellerin, die Verwendung des Wanddruckers stelle keine Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks im Sinne von § 1 Abs. 2 der Handwerksordnung (HwO) dar und es bestehe keine Meldepflicht nach § 18 Abs. 1 HwO. Der Annahme einer handwerksmäßigen Betriebsform stehe insbesondere die fehlende mindestens mittlere Schwierigkeit der Tätigkeit entgegen. Der Wanddrucker könne im Regelfall nach einer zweitägigen Schulung eingesetzt werden und bedürfe somit nicht einer Anlernzeit von mehr als drei Monaten. Die Antragstellerin forderte die Handwerkskammer mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 auf, die E-Mail vom 1. Juli 2024 bis zum 18. Oktober 2024 zurückzuziehen und gegenüber der Beigeladenen richtigzustellen, dass für die gewerbliche Nutzung des Wanddruckers weder ein Fachkundenachweis noch eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich seien. Weiter forderte sie die Behörde auf, der Beigeladenen aufzugeben, den Hinweis auf die E-Mail von ihrer Webseite zu entfernen. Die Behörde solle sich verpflichten, es künftig zu unterlassen, die angegriffene Rechtsauffassung öffentlich zu erklären. Zur Begründung führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, die Handwerkskammer habe durch die Mitteilung vom 1. Juli 2024 eine ihr gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, denn die Auskunft sei sachlich falsch. Die Amtspflicht, Auskünfte richtig, klar, unmissverständlich und vollständig zu erteilen, gelte auch gegenüber der Person, über die Auskunft erteilt werde oder die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Sachverhalt stehe. Die gewerbliche Nutzung des Wanddruckers stelle weder ein zulassungspflichtiges oder -freies Handwerk noch ein handwerksähnliches Gewerbe dar. Eine inhaltliche Zuordnung zu einem der in Anlage A der HwO genannten Gewerbe scheide schon aus, weil die gewerbliche Nutzung des Wanddruckers nicht alle zum Berufsbild des Maler- und Lackiererhandwerks und/oder des Schilder- und Lichtreklameherstellers gehörenden Tätigkeiten umfasse. Eine handwerksmäßige Betriebsform liege nicht vor, da keine wesentlichen Tätigkeiten der angeführten Berufsbilder ausgeübt würden. Der bestimmungsgemäße Einsatz des Wanddruckers verlange keine Arbeitsleistung, die durch qualifizierte Handarbeit erzielt werde und die fachgerecht und einwandfrei nur nach handwerklicher Schulung erzielt werden könne. Die angebotene zweitägige Schulung habe sich als geeignet und ausreichend erwiesen, einen durchschnittlich begabten Laien zu befähigen, das Gerät verlässlich zu bedienen. Das betreffe auch die Prüfung, Vorbereitung und Veränderung des Untergrundes, die Mängelbeseitigung und den Einsatz der Farbpalette. Weiterhin habe die Behörde die Auskunft verfahrensfehlerhaft und unvollständig getroffen, da sie sie – die Antragstellerin – zuvor nicht angehört habe. Die Veröffentlichung der behördlichen Mitteilung auf der Webseite der Beigeladenen habe sowohl in ihrem Kundenkreis als auch bei potentiellen und tatsächlichen Kaufinteressenten zu großen Irritationen geführt. Dadurch sei bereits ein immenser wirtschaftlicher Schaden bei ihr eingetreten, der sich perpetuieren werde, solange die Veröffentlichung bestehen bleibe. Mit dem am 7. November 2024 erhobenen Antrag begehrte sie hiergegen einstweiligen Rechtschutz. Zugleich hat sie Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen VG 4 K 848/24 anhängig ist. Zur Begründung ihres Eilantrags stützt sich die Antragstellerin im Wesentlichen auf Erwägungen im Schreiben vom 11. Oktober 2024. Die Handwerkskammer verletzte sie in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), indem sie eine unrichtige Auskunft erteilt habe und deren weitere Veröffentlichung dulde. Die negative und unzutreffende Äußerung einer staatlichen Stelle über eine konkrete berufliche Betätigung könne auch dann die Berufsfreiheit verletzen, wenn sie keine unmittelbare oder rechtsförmige, aber eine vorhersehbare oder in Kauf genommene Beeinträchtigung darstelle. Die Auskunft führe zu schwerwiegenden wirtschaftlichen Belastungen, da Kaufinteressierte, die bei einer üblichen Internet-Recherche leicht auf den Hinweis der Käuferin stießen, den Erwerb des Wanddruckers zurückstellen würden. Das gelte besonders nachdem die Behörde ein Rundschreiben an alle Handwerkskammern bundesweit gerichtet habe, wonach aufgrund eines laufenden Verfahrens derzeit keine Erklärungen zur etwaigen Meisterpflicht für den gewerblichen Einsatz des Wanddruckers abgegeben werden sollten. Sie veräußere den Wanddrucker mehrheitlich an Kunden ohne eingetragenen oder angezeigten Maler- und Lackiererbetrieb, weshalb die Wertung, wonach die Nutzung kein Handwerk darstelle, ein entscheidendes Kaufkriterium sei. Sie sei auch nicht auf zivilgerichtlichen Rechtsschutz zu verweisen, da der öffentliche Hinweis der Beigeladenen eine tatsächlich erfolgte Auskunft unverfälscht wiedergebe und die Zivilgerichte deren inhaltliche Richtigkeit nicht inzident zu klären hätten. Zudem habe die Behörde das Tatbestandsmerkmal des handwerksmäßigen Betriebs nicht geprüft. Die rein optische, einfach zu erlernende Prüfung der Oberfläche sei keine wesentliche Tätigkeit des Maler- und Lackiererhandwerks. Die Ausbildungsordnung sehe für das Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen nur eine Ausbildungszeit von acht Wochen vor. Vorbereitungen und Veränderungen der Oberfläche seien nicht nötig, da die Farbe des Wanddruckers sofort trockne und für nahezu jeden Untergrund geeignet sei. Etwaige Nachbearbeitungen von Hand und ein eventuell erforderliches Übermalen seien nicht Teil des eigentlichen Druckvorgangs, sondern würden in der Praxis regelmäßig von beauftragten Malern oder Lackierern übernommen. Ein Anordnungsgrund scheitere nicht am Zeitpunkt der Antragstellung, da die Antragsgegnerin verzögert reagiert und sie das Verfahren zügig betrieben habe. Der Antrag sei auch nicht auf eine endgültige Vorwegnahme und wegen drohender unumkehrbarer Umsatzverluste jedenfalls nicht auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Die Antragstellerin beantragt wörtlich, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO aufzugeben, die Firma f ... GmbH & Co. KG aus Berlin aufzufordern, den Hinweis auf die E-Mail des Leiters des Referats „Handwerksrolle“ vom 1. Juli 2024 an Rechtsanwalt Dr. I ... aus Berlin und ihre darin dokumentierte Einschätzung zur Einordnung der gewerblichen Nutzung von programmierbaren Druckgeräten zum Bedrucken von Wänden und des Geräts „r ... “ der Antragstellerin in Bezug auf die Zulassungspflicht nach der Handwerksordnung vorläufig und bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Internet-Seite „www.U ... .de“ zu entfernen, hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO aufzugeben, die Firma f ... GmbH & Co. KG aus Berlin aufzufordern, den Hinweis auf die E-Mail des Leiters des Referats „Handwerksrolle“ vom 1. Juli 2024 an Rechtsanwalt Dr. I ... aus Berlin und ihre darin dokumentierte Einschätzung zur Einordnung der gewerblichen Nutzung von programmierbaren Druckgeräten zum Bedrucken von Wänden und des Geräts „r ... “ der Klägerin in Bezug auf die Zulassungspflicht nach der Handwerksordnung auf der Internet-Seite „www.U ... .de“ vorläufig und bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit einem Zusatz zu versehen, dass über die Rechtmäßigkeit der Einschätzung der Beklagten ein Rechtsstreit anhängig ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sie wendet sich gegen den Antrag. Dieser sei bereits unzulässig. Das beantragte Verhalten der Behörde betreffe kein (öffentlich-rechtliches) subjektives Recht der Antragstellerin. Soweit diese sich umfassend gegen die Einordnung der gewerblichen Nutzung von programmierbaren Druckgeräten zum Bedrucken von Wänden richte, sei sie nicht aktivlegitimiert. Eine handwerksrechtliche Einschätzung könne so universell und losgelöst von einer konkreten Tätigkeit auch nicht getroffen werden. Auch sei die Antragstellerin von der Aussage nicht beschwert. Eine Absatzgefährdung sei nicht ersichtlich, da die behördliche Einordnung nur die Verwendung der Wanddrucker durch Maler oder Lackierer, nicht aber den Verkauf der Geräte erfasse. Die Antragstellerin müsse sich zivilrechtlich unmittelbar gegen den Störer zur Wehr setzen. Ihr fehle auch ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis, da sie keine Gefahr eines unumkehrbaren Schadensereignisses vorgetragen habe, welches eine Vorwegnahme der Hauptsache durch den Hauptantrag rechtfertigen könnte. Der Antrag könne auch in der Sache keinen Erfolg haben. Ein Anordnungsgrund fehle mangels Eilbedürftigkeit, da der Antragstellerin die Darstellungen auf der Webseite schon seit langem bekannt seien. Ein Anordnungsanspruch scheitere jedenfalls daran, dass die Auskunft nicht fehlerhaft sei. Inwieweit die mit dem Wanddrucker verbundenen Tätigkeiten der Zulassungspflicht unterlägen, lasse sich insbesondere im summarischen Verfahren kaum final aufklären. Insbesondere die Prüfung des zu bedruckenden Untergrunds auf seine Eignung und die entsprechende Umsetzung seien Gegenstand des Handwerks von Malern und Lackierern, wie sich auch aus deren Ausbildungsverordnung ergebe. Das Farbmanagement sei schon nach dem Benutzerhandbuch zum Wanddrucker hochkomplex. Die Auskunft sei ohnehin differenziert und unterscheide die nach den bei der Verwendung des Wanddruckers infrage kommenden Tätigkeiten. Die Beigeladene stellt keinen Antrag und schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Antragsgegnerin an. Sie könne aus eigener Anschauung bestätigen, dass der Einsatz des Wanddruckers ein hohes Maß an Kenntnisse und Fähigkeiten erfordere. Ein arbeitsteiliger Einsatz sei unrentabel und daher fernliegend, nur ein Handwerker könne bei Fehlfunktionen die Wand wieder streichen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. 1. Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass mit ihm begehrt wird, der Antragsgegnerin aufzugeben, die mit ihrer E-Mail vom 1. Juli 2024 mitgeteilte Einschätzung, die gewerbliche Nutzung des Wanddruckers für Dritte sei handwerksrechtlich zulassungspflichtig und dürfe nur mit Fachkundenachweis und Eintragung in der Handwerksrolle gewerblich ausgeführt, angeboten oder beworben werden, gegenüber der Beigeladenen zu widerrufen und eine weitere diesbezügliche Äußerung vorläufig und bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen. Nach § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Wenn das Rechtsschutzziel klar aus dem Antrag und der Begründung des Antrags zu erkennen ist und dieses Rechtsschutzziel zulässigerweise verfolgt werden kann, ist die Verweigerung der inhaltlichen Behandlung des Vorbringens aufgrund eines Festhaltens an einem – wegen eines Teilaspekts der Formulierung – für unzulässig erachteten Antrags auch gegenüber einem anwaltlich vertretenen Antragsteller eine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs und damit unvereinbar mit den Anforderungen von Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 – 2 BvR 542/07 – juris, Rn. 17). Dies gilt in besonderem Maße im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO. Dem Gericht kommt bei der Auswahl und Ausgestaltung der Anordnung ein Ermessen zu, Leitmaxime ist hierbei die Wirksamkeit des vorläufigen Rechtschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. September 2009 – 1 BvR 1702/09 – juris, Rn. 26; VGH München, Beschluss vom 12. Januar 1989 – 7 CE 88.3403 –, NVwZ-RR 1989, 198, 198). Dabei ist das Rechtsschutzziel Orientierungspunkt des richterlichen Ermessens (Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. Erg.-Lfg. August 2024, § 123 VwGO, Rn. 133). Demzufolge tritt die Bedeutung der genauen Formulierung der Anträge – auch bei einem anwaltlich vertretenen Antragsteller – im Hinblick auf eine möglichst zügige und effektive einstweilige Rechtssicherung in diesen Verfahren in Besonderem zurück. Wörtlich ist der Antrag darauf gerichtet, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Beigeladene zur Entfernung bzw. Änderung einer öffentlichen Äußerung aufzufordern. So gefasst wäre der Antrag unzulässig, denn der Antragstellerin fehlte jedenfalls die Antragsbefugnis. An einer solchen fehlt es, wenn die vom Antragsteller beanspruchte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann (VGH Mannheim, Beschluss vom 6. Juni 2017 – 4 S 1055/17 – juris, Rn. 16; VGH München, Beschluss vom 30. Dezember 2020 – 20 CE 20.3002 – juris, Rn. 8). Es fehlt bereits an einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage für eine solche Anordnung der Antragsgegnerin gegen die Beigeladene. Soweit aus der Befugnis der Antragsgegnerin zur Anwendung der HwO und insbesondere zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 10 Abs. 1 HwO zwar die Annexbefugnis zur Auskunftserteilung über die Zulassungspflichtigkeit hergeleitet werden kann, umfasst diese nicht auch die Befugnis zur Untersagung der Veröffentlichung dieser Auskunft. Da dies einen Grundrechtseingriff darstellen würde, bedürfte es aber einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche folgt auch nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Auch dieser begründet nur im Verhältnis zum Hoheitsträger einen Anspruch auf Unterlassung (und ggf. Widerruf), eröffnet aber nicht diesem selbst die Befugnis zum Eingriff in Rechte Dritter (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 – BVerwG 7 B 54.10 – juris, Rn. 14; VGH München, Beschluss vom 5. Juni 2020 – 12 C 20.308 – juris, Rn. 2). Eine solche Befugnis wäre auch nicht erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladene den Widerruf der behördlichen Auskunft nicht zum Anlass nehmen würde, den dann überholten Hinweis von ihrer Webseite zu entfernen. Sollte dies nicht geschehen, könnte auch die Antragstellerin selbst zivilrechtliche Schritte gegen eine nunmehr unrichtige Wiedergabe einer behördlichen Äußerung anstrengen. Das Begehren der Antragstellerin nach dem vorläufigen (bloßen) Widerruf der Auskunft der Antragsgegnerin ist in ihrem wörtlichen Antrag als Minus enthalten und kommt auch in dem darauf gerichteten Antrag hinreichend zum Ausdruck. Weiter ist der Antrag dahin einschränkend auszulegen, dass nicht der Widerruf der „Einordnung der gewerblichen Nutzung von programmierbaren Druckgeräten zum Bedrucken von Wänden“ insgesamt verlangt wird, sondern nur die rechtliche Beurteilung des Produkts der Antragstellerin. Die Auskunft der Antragsgegnerin bezieht sich nur auf deren spezifischen Wanddrucker. Dieses Begehren hat die Antragstellerin auch mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2024 klargestellt. 2. Der so ausgelegte Antrag ist zulässig. a) Er ist als Antrag auf eine einstweilige Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO statthaft. Demnach sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies gilt nicht für die Fälle des § 80 und § 80a VwGO. Ein solcher vorrangiger Fall liegt hier nicht vor. Nach §§ 80, 80a VwGO wird Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte gewährt, indem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen den Verwaltungsakt wiederhergestellt oder angeordnet wird. Die Auskunft der Antragsgegnerin in der E-Mail vom 1. Juli 2024 stellt indes keinen Verwaltungsakt nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i.V.m. § 35 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) dar. Nach § 35 S. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Gegen eine Verwaltungsaktqualität spricht bereits die äußere Gestaltung, wenn die hoheitliche Maßnahme – wie hier – weder als Bescheid noch als Verwaltungsakt bezeichnet wurde und keine Rechtsmittelbelehrung enthält (vgl. zu diesen Indizien: OVG Greifswald, Beschluss vom 29. Januar 2002 – 2 M 106/01 – juris, 16). Die genannte E-Mail ist auch nicht auf eine Rechtswirkung gerichtet. Ob die Behörde ihre Rechtsauffassung unverbindlich mitteilen oder sie mit Rechtsbindungswillen durch feststellenden Verwaltungsakt festsetzen will, ist analog § 133 BGB nach dem erklärten Willen der Behörde auszulegen, wie ihn der Adressat oder der durch die Erklärung Betroffene bei verständiger Würdigung verstehen konnte (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Auflage 2022, § 35 VwVfG, Rn. 71, 82). Grundsätzlich können Auskünfte sowohl als Verwaltungsakt als auch als Realakt ergehen, es bedarf einer näheren Prüfung der Umstände des Einzelfalls (VGH Mannheim, Urteil vom 7. Dezember 2001 – 3 S 334/01 – juris, Rn. 19). Auch ist anerkannt, dass die Behörde durch sog. Negativatteste mittels Verwaltungsakt ohne ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage die fehlende Genehmigungsbedürftigkeit verbindlich feststellen darf, wenn dies dem präventiven Zweck der Erlaubnisvorschrift und dem Interesse entspricht, die Genehmigungsbedürftigkeit vor Aufnahme der betroffenen Tätigkeit zu klären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1990 – BVerwG 1 B 131.90 – juris, Rn. 5 f.). Für die Einordnung als Realakt ist von besonderem Gewicht, ob der Auskunft unmittelbare Rechtswirkung zu kommen soll (VGH Mannheim, Urteil vom 7. Dezember 2001 – 3 S 334/01 – juris, Rn. 19). Dabei ist in den Blick zunehmen, ob die Behörde lediglich ihr Wissen kundtun oder ob sie – mit Bestandskraft – eine Rechtsfolge setzen wollte (OVG Münster, Beschluss vom 13. Februar 2008 – 15 B 24/08 – juris, Rn. 23). Daran fehlt es vorliegend. Zwar hat die Beigeladene ausdrücklich nach einer „rechtsverbindlichen Einschätzung“ der Zulassungspflichtigkeit verlangt und mit vermeintlich bevorstehenden Investitionsentscheidungen ein nachvollziehbares Interesse hieran deutlich gemacht. Ebenso lässt die erste E-Mail der Antragsgegnerin vom 26. Juni 2024 erkennen, dass eine „verbindliche Auskunft“ zu diesem Zeitpunkt allein an noch fehlenden Informationen scheiterte, aber potentiell für ihren Zuständigkeitsbereich (das Land Berlin) erteilt werden könnte. Gegen die Annahme eines Rechtsbindungswillens spricht jedoch neben dem formalen Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung entscheidend, dass die E-Mail vom 1. Juli 2024 weder einen konkreten Inhaltsadressaten noch einen hinreichend bestimmten feststellungsfähigen Sachverhalt erkennen lässt. Die Beigeladene hatte der Antragsgegnerin vor Erteilung der Auskunft weder die Identität noch die konkret beabsichtigte Tätigkeit der Beigeladenen dargelegt. So aber bleibt bei objektivierter Betrachtung offen, wem gegenüber die Antragsgegnerin eine konkret-individuelle Einschätzung zu welchem konkreten Einsatz des Wanddruckers abgeben will. Für den erforderlichen Einzelfallbezug bedarf es jedoch der Bestimmung eines konkreten Adressaten, dem gegenüber dem die Entscheidung der Behörde verbindlich werden soll (vgl. Knauff, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 5. Erg.-Lfg. Juli 2024, § 35 VwVfG, Rn. 171). Die generalisierende „Entscheidung“ zur allgemeinen Zulassungspflichtigkeit hat die Antragsgegnerin im weiteren Verlauf der E-Mail noch weiter dahin relativiert, dass manche Tätigkeitsbestandteile „ohne Zweifel“ zulassungspflichtig, andere „zumindest keine wesentlichen Tätigkeiten“ und wieder andere „potentiell zulassungsfrei“ seien. Sie hat damit zum Ausdruck gebracht, dass diverse Verwendungen des Wanddruckers und dementsprechend differenzierte handwerksrechtliche Beurteilungen denkbar seien. Bei objektivierter Gesamtbetrachtung ist kein Bindungswille der Antragsgegnerin dahin erkennbar, bei einer künftigen Entscheidung nach § 10 Abs. 1 HwO die Zulassungspflichtigkeit einer noch nicht konkretisierten Verwendungsform des Wanddruckers im Rahmen einer ebenfalls noch unbestimmten gewerblichen Tätigkeit zu bejahen oder abzulehnen. Die Auskunft hat lediglich ihre derzeitige rechtliche Einschätzung unter Hinweis auf mögliche Differenzierungskriterien wiedergegeben. Dieser Auslegung entsprechen auch die häufige Verwendung des Konjunktivs und die zum Teil abwägenden, im Ergebnis offenen Formulierungen. Bei der Auslegung ist zudem anzunehmen, dass die Antragsgegnerin nicht beabsichtigte, einen nach § 37 Abs. 1 VwVfG unbestimmten und damit rechtswidrigen Verwaltungsakt zu erlassen. Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin wohl davon ausgegangen war, dass sich an ihre Auskunft gehalten werde. Es mag sein, dass die Handwerkskammer ihre Äußerung für überzeugend hält und deshalb im Hinblick auf die Verbindlichkeit der zur Begründung ihrer Auffassung herangezogenen zwingenden Vorschriften erwartet, dass sich die Beigeladene daran halten werde; diese – mutmaßliche – Überzeugung verleiht dem Schreiben aber keine unmittelbare Rechtswirkung und damit auch keine Verwaltungsaktqualität (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1992 – BVerwG 3 B 87.91 – juris, Rn. 5). Der Antrag ist auf eine Regelungsanordnung gerichtet, da die Antragstellerin mit dem vorläufigen Widerruf nicht die Sicherung des status quo, sondern eine vorläufige Einräumung einer sie begünstigenden Rechtsposition begehrt. b) Die Antragstellerin ist auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Danach muss der Antragsteller plausibel und schlüssig darlegen, dass ihm der geltend gemachte Anordnungsanspruch zustehen kann; zudem muss nach dem Vortrag des Antragstellers ein Anordnungsgrund möglich sein (Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. Erg.-Lfg. August 2024, § 123 VwGO, Rn. 107). Zwar ist die Antragstellerin nicht Adressatin der Auskunft vom 1. Juli 2024, und von der darin dargelegten Rechtsauffassung ist sie auch nicht unmittelbar betroffen, da sie selbst nicht beabsichtigt, den Wanddrucker im Bezirk der Handwerkskammer gewerblich für Dritte zu verwenden. Dennoch ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragstellerin einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Beseitigung der Folgen der Auskunft hat. Die Auskunft über die rechtlichen Verwendungsmöglichkeiten des konkret bezeichneten Produkts der Antragstellerin gegenüber der Beigeladenen könnte die Antragstellerin mittelbar in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG verletzen. Die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG gewährt allen Deutschen das Recht, den Beruf frei zu wählen und frei auszuüben. "Beruf" ist jede Tätigkeit, die auf Dauer berechnet ist und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient. Das Grundrecht ist nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf inländische juristische Personen anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offensteht. Dies ist bei der Antragstellerin der Fall. Geschützt ist ihr berufsbezogenes Verhalten. Das Grundrecht auf Freiheit der Berufsausübung schützt den Marktteilnehmer jedoch nicht vor der aktiven Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen. Ein am Markt tätiges Unternehmen setzt sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines Verhaltens aus. Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, von anderen nur so dargestellt zu werden, wie es selbst gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht. Das Grundrecht schützt daher auch nicht vor informationsbedingten Imageschäden und Umsatzeinbußen. Allerdings ist die Richtigkeit einer wettbewerbsrelevanten Information grundsätzlich Voraussetzung dafür, dass sie die Transparenz am Markt und damit dessen Funktionsfähigkeit fördert (OVG Münster, Beschluss vom 30. Oktober 2014 – 8 B 721/14 – juris, Rn. 12). Vorliegend wäre eine unzutreffende Auskunft über die möglichen Einsatzfelder des Produkts der Antragstellerin geeignet, ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit erheblich einzuschränken. Zwar stellt sich dies vorliegend nur als (tatsächlicher) Reflex aus der Auskunft an eine Dritte dar, da jedoch kein anderer Anbieter des betroffenen Geräts bekannt und damit nur die Antragstellerin von der Auskunft betroffen ist, reicht dies vorliegend aus. Die Gefahr einer Popularklage besteht hier angesichts des von vornherein eingegrenzten Kreises der hiervon Betroffenen nicht. Folglich erscheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass ihr im Falle der Fehlerhaftigkeit der Auskunft auch ein entsprechender Unterlassungsanspruch zustünde. c) Die Antragstellerin ist auch rechtsschutzbedürftig. Einem Antragsteller fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls dann, wenn ihm eine einfachere und wirksamere Möglichkeit zur Verfügung stünde, sein Rechtsschutzziel zu erreichen (VGH München, Beschluss vom 30. September 2013 – 10 CE 13.1371 – juris, Rn. 35; Wöckel, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, Vorbemerkungen §§ 40-53, Rn. 12). Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere ist die Antragstellerin nicht darauf zu verweisen, die Beigeladene auf dem Zivilrechtsweg und ihren zivilrechtlichen Anspruch nach § 1004 BGB auf Beseitigung und Unterlassung des Hinweises auf deren Webseite in Anspruch zu nehmen. Mehrere in Betracht kommende Rechtswege schließen sich schon nicht unter dem Vorzeichen des Rechtsschutzbedürfnisses gegenseitig aus. In besonderem Maße ist bei Dreiecksverhältnissen – wie hier – auf die Rechtsnatur des zugrundeliegenden Streits abzustellen (Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. Erg.-Lfg. August 2024, § 123 VwGO, Rn. 107; vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8. Februar 1995 – 20 B 73/95 – juris, Rn. 4). Der Zivilklage dürfte jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt auch die Erfolgsaussicht fehlen, da die Beigeladene zutreffend – und ungeachtet deren inhaltlicher Richtigkeit – eine tatsächlich getätigte behördliche Auskunft zitiert. Der Verwaltungsrechtsweg ist als sachnäherer Rechtsweg für die Klärung der öffentlich-rechtlichen Fragen vorrangig, sodass die Antragstellerin nicht auf die Inzidenzkontrolle durch das sachfremdere Zivilgericht verwiesen werden kann. Wenn – wie hier – der Kern des Streits ein öffentlich-rechtlicher ist, hat die Klärung vor dem Verwaltungsgericht zu erfolgen. Dem Rechtsschutzbedürfnis steht auch nicht eine fehlende Vorbefassung der Antragsgegnerin entgegen. Die beantragte einstweilige Anordnung setzt voraus, dass zwischen dem Antragsteller und der Behörde, gegen die sie gerichtet werden soll, ein "streitiges Rechtsverhältnis" besteht (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO). Von einem streitigen Rechtsverhältnis kann erst gesprochen werden, wenn die Behörde mit dem Gegenstand des Begehrens bereits befasst war und hierdurch eine bestimmte Rechtsbeziehung entstanden ist, um deren Bestand und Inhalt gestritten werden kann. Hat der Antragsteller sein Anliegen noch nicht einmal zuvor bei der Behörde selbst vorgetragen, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag an das Gericht. Insoweit ist das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht anders zu beurteilen als das Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung der Verpflichtungsklage, die voraussetzt, dass der Kläger zuvor bei der zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller in der Hauptsache keine Verpflichtungsklage, sondern eine allgemeine Leistungsklage erhebt (VGH Mannheim, Beschluss vom 9. Juli 1990 – NC 9 S 58/90 – juris, Rn. 2; Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, Vorbemerkungen §§ 40-53, Rn. 13). Diese Anforderungen sind hier gewahrt, weil die Antragstellerin sich zunächst mit Schreiben vom 15. August 2024 an die Behörde gewandt hat, die das Begehren mit Schreiben vom 27. September 2024 (konkludent) verweigert hat. 3. Der Antrag ist begründet. Die Antragstellerin hat zur Regelung eines vorläufigen Anspruchs in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ein Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin gegenüber der f ... GmbH & Co. KG aus Berlin die mit der E-Mail vom 1. Juli 2024 erteilte Einschätzung, die gewerbliche Nutzung des Wanddruckers „r ... “ für Dritte sei handwerksrechtlich zulassungspflichtig und dürfe nur mit Fachkundenachweis und Eintragung in der Handwerksrolle gewerblich ausgeführt, angeboten oder beworben werden, widerruft und vorläufig eine weitere diesbezügliche Äußerung bis zur Entscheidung in der Hauptsache unterlässt. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch (dazu unter a) als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (dazu unter b). a) Der Antragstellerin steht ein Anordnungsanspruch zur Seite. Sie hat das Bestehen eines Folgenbeseitigungsanspruchs auf den Widerruf der Auskunft vom 1. Juli 2024 glaubhaft gemacht. Als Rechtsgrundlage für den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Widerruf kommt allein der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Nach dem in den Grundrechten und dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wurzelnden öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch kann jemand, der durch öffentlich-rechtliches Handeln der Verwaltung in seinen Rechten verletzt wird, verlangen, dass diese die andauernden unmittelbaren Folgen ihres rechtswidrigen Vorgehens rückgängig macht. Voraussetzung für den Folgenbeseitigungsanspruch ist, dass durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Anspruch richtet sich seinem Inhalt nach grundsätzlich auf die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands, der im Zeitpunkt des rechtswidrigen Eingriffs bestand, wobei die Folgenbeseitigung weder rechtlich oder tatsächlich unmöglich noch unzumutbar sein darf (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 – BVerwG 6 C 11.20 – juris, Rn. 16; VG München, Beschluss vom 10. September 2024 – M 7 K 24.4355 – juris, Rn. 22; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 – BVerwG 4 C 26.88 – juris, Rn. 9, und Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. Erg.-Lfg. August 2024, § 113 VwGO, Rn. 91). So liegt der Fall hier. aa) Die Auskunft der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2024 stellt eine hoheitliche Maßnahme dar. Die Antragsgegnerin hat als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 90 Abs. 1 Hs. 2 HwO) aufgrund hoheitlicher Befugnisse gehandelt, nämlich aufgrund ihrer Annexkompetenz zur Erteilung von Auskünften über die Voraussetzungen der Eintragung in die Handwerksrolle nach § 10 Abs. 1 HwO (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11. März 2010 – 8 LB 9/08 –, Rn. 32, juris) bb) Die Auskunft greift in die Berufsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG ein. Das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG schützt die gewerbliche Betätigung, soweit sie auf Dauer berechnet ist und der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient. Schutzgut ist auch die Erwerbszwecken dienende freie unternehmerische Betätigung einschließlich des Verhaltens des Unternehmers im wirtschaftlichen Wettbewerb (OVG Lüneburg, Urteil vom 11. März 2010 – 8 LB 9/08 – juris, Rn. 59). Der Schutz der Berufsfreiheit ist einerseits umfassend angelegt, schützt aber andererseits nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Beeinträchtigung bezogen sind. Der Schutzbereich ist daher nicht schon dann eröffnet, wenn eine hoheitliche Maßnahme unter bestimmten Umständen Rückwirkung auf die Berufsfreiheit entfalten. Die Berufsfreiheit ist aber dann berührt, wenn sich die Maßnahmen zwar nicht auf die Berufstätigkeit selbst beziehen, aber die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben. Dabei ist der Grundrechtsschutz nicht auf Eingriffe im herkömmlichen Sinne beschränkt. Vielmehr kann der Abwehrgehalt auch bei faktischen oder mittelbaren Beeinträchtigungen betroffen sein, wenn diese in der Zielsetzung und in ihren Wirkungen Eingriffen gleichkommen (BVerfG, Beschluss vom 31. August 2009 – 1 BvR 3275/07 – juris, Rn. 10 f.). Als Beschränkung der so verstandenen Freiheit kommen daher nicht allein Gebote und Verbote in Betracht; es genügt vielmehr, dass durch staatliche Maßnahmen der Wettbewerb beeinflusst und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit dadurch behindert wird (BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 – 1 BvR 298/86 – juris, Rn. 37). Mit staatlicher Autorität vorgenommene Handlungen, die als nicht bezweckte, aber voraussehbare und in Kauf genommene Nebenfolge eine schwerwiegende Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit bewirken, können insbesondere auch individualisierte negative Äußerungen staatlicher Stellen über den Wert der Erzeugnisse oder Leistungen des Unternehmers sein (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1990 – BVerwG 3 C 2.88 – juris, Rn. 62). Das gilt insbesondere für inhaltlich unzutreffende Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, wenn der Wettbewerb in seiner Funktionsweise durch sie gestört wird (OVG Lüneburg, Urteil vom 11. März 2010 – 8 LB 9/08 – juris, Rn. 59). Nach diesen Maßstäben stellt die Auskunft einen mittelbar-faktischen Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin dar. Deren Schutzbereich ist eröffnet, da die Herstellung und der Vertrieb des Wanddruckers das Kerngeschäft ihrer auf Dauer angelegten entgeltlichen Tätigkeit sind. Die Auskunft gegenüber einer Käuferin des Wanddruckers greift als schlichtes Verwaltungshandeln zwar weder in Form eines Verwaltungsakt noch auf sonstige Weise unmittelbar in die Rechte der Antragstellerin ein. Insbesondere hat die Antragsgegnerin nicht individuell oder generell verbindlich die Zulassungspflichtigkeit der Nutzung des Wanddruckers festgelegt. Der hoheitliche Hinweis zu dem konkreten Produkt beschränkt die Antragstellerin aber mittelbar im Vertrieb des Wanddruckers. Die Antragstellerin hat mit eidesstattlicher Versicherung ihres technischen Leiters, Herrn Y ..., vom 16. Dezember 2024 hinreichend glaubhaft gemacht, dass zuletzt nur ein Bruchteil von 12 bis 35 % ihrer Kunden über einen eingetragenen oder angezeigten Maler- und Lackiererbetrieb verfügten und die handwerksrechtliche Zulassungspflichtigkeit damit ein entscheidendes Kaufkriterium für den Großteil der (potentiellen) Interessenten ist. Aus der eidesstattlichen Versicherung des Herrn X ... vom 16. Dezember 2024 geht zwar nicht unmittelbar hervor, dass der vorgetragene Umsatzeinbruch auf die Veröffentlichung der Auskunft auf der Webseite der Beigeladenen zurückzuführen ist. Aus der Erklärung geht aber hinreichend glaubhaft hervor, dass die vermeintliche Zulassungspflichtigkeit, hier aufgeworfen durch das Rundschreiben der Antragsgegnerin, auch tatsächlich geeignet ist, Kunden jedenfalls vorerst vom Kauf abzuhalten. Diese mittelbare berufsregelnde Wirkung gegenüber dem Hersteller und Vertreiber eines Geräts war für die Antragsgegnerin auch vorhersehbar, zumal sie ihre Auskunft jedenfalls in der später zitierten Passage generalisierend auf jedweden Gebrauch des Geräts bezog und die erhebliche Bedeutung einer solch weitreichenden Zulassungspflicht für den Wettbewerb erkennen musste. Dass die Veröffentlichung der Auskunft im Internet nicht durch die Antragsgegnerin selbst erfolgte, steht der Annahme eines Eingriffs nicht entgegen. Die Antragsgegnerin muss sich die Wirkung durch die weitere Verbreitung der Auskunft zurechnen lassen, insbesondere da sie selbst die Auskunft nicht auf einen konkret-individuellen Betrieb bezog und die öffentliche Thematisierung einer behördlichen Auskunft durch den Auskunftsadressaten keine unabsehbare oder grundsätzlich unerlaubte Handlung darstellt (vgl. auch zu amtlichen Auskünften gegenüber Dritten: OVG Lüneburg, Urteil vom 11. März 2010 – 8 LB 9/08 – juris, Rn. 60). Dies gilt vorliegend auch dann, wenn man die Auskunft der Antragsgegnerin als reine objektbezogene Aussage qualifiziert. Zwar ist die Antragstellerin weder Adressatin der Auskunft, noch hat die Beigeladene die Auskunft subjektiv oder objektiv in ihrem Interesse eingeholt. Vielmehr oblägen eine vermeintlich notwendige Eintragung und Anzeige des Handwerks lediglich der Beigeladenen. Die Antragstellerin blieb bloße Vertragspartnerin der Adressatin. Die Amtspflicht, eine Auskunft richtig, klar, unmissverständlich und vollständig zu geben, sodass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann, besteht jedoch gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird (BGH, Urteil vom 3. Mai 2001 – III ZR 191/00 – juris, Rn. 21). Für objektbezogene Auskünfte ist daher anerkannt, dass diese als sog. Verlässlichkeitsgrundlage jeden schützt, der im berechtigten Vertrauen auf ihre Richtigkeit Rechtsgeschäfte über die in der Auskunft bezeichneten Objekte tätigt (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – III ZR 97/01 – juris, Rn. 10, juris; KG, Urteil vom 3. März 2023 – 9 U 27/21 – juris, Rn. 24). So liegt der Fall hier. Die Auskunft bezog sich in der Sache weniger auf eine konkrete Tätigkeit, sondern auf die Ingebrauchnahme des individualisierten Wanddruckers für jedwede gewerbliche Tätigkeit. Insofern ist die Auskunft geeignet, vor allem die Antragstellerin als Herstellerin des Geräts zu weitreichenden Dispositionen im Vertrauen auf die geäußerte Rechtsansicht zu veranlassen. cc) Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin war rechtswidrig und führt zu einem anhaltenden rechtswidrigen Zustand. Die Auskunft der Antragsgegnerin gibt jedenfalls in ihrer Pauschalität eine unzutreffende Rechtsansicht wieder. (1) Soweit die Auskunft in dem von der Beigeladenen zitierten Ergebnissatz pauschal auf die gewerbliche Nutzung des Wanddruckers als solche abstellt, ist sie bereits deshalb rechtswidrig, weil sie keinen bestimmten Betrieb eines Gewerbes im Sinne einer Summe an Tätigkeiten erkennen lässt. Es fehlt im Ergebnis schon ein subsumierbarer Sachverhalt, dessen Zulassungspflichtigkeit positiv feststellbar wäre. Nach § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 HwO unterliegt der Betrieb eines Gewerbes als solcher unter bestimmten Voraussetzungen der Zulassungs- oder Eintragungspflicht, nicht jedoch einzelne Tätigkeiten, die im Rahmen dieses Betriebs ausgeübt werden sollen. Auf einzelne, ggf. wesentliche Tätigkeiten kommt es nur als Vorfrage für die Eintragungspflicht nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 HwO an. Nur der konkret beabsichtigte Betrieb ist zu beurteilen; der Unternehmer muss entscheiden, welche einzelnen Tätigkeiten er hierbei ausüben will. Deshalb kann die Behörde ihm das Recht, sein Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle zu betreiben, auch nur in Ansehung der Gesamtheit der von ihm konkret ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten bestreiten (BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 – BVerwG 8 C 8.10 – juris, Rn. 12). Die Auskunft lässt jedoch nicht erkennen, welches Gewerbe die Antragsgegnerin in ihrer Gesamtheit beurteilt. Der isoliert betrachtete Einsatz eines bestimmten Arbeitsmittels stellt jedoch keinen Betrieb eines Gewerbes im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 HwO dar. Wie die Antragsgegnerin in der Begründung der Auskunft selbst ausführt, kann der Wanddrucker zur Bearbeitung vielfältiger Untergründe und in diversen denkbaren Organisationskontexten eingesetzt werden. Die differenzierte Beurteilung möglicher Einsatzbereiche widerspricht der anfangs getroffenen pauschalen Feststellung. Dieser Widerspruch wird vor allem dann offenbar, wenn die Antragsgegnerin ausführt, dass viel für die Zulassungsfreiheit spreche, wenn sämtliche Vorbereitungen der Druckoberfläche und eine eventuelle Nachbearbeitung ausgelagert würden. Dem lässt sich entnehmen, dass der isolierte Einsatz des Wanddruckers gerade nicht zwingend zur Zulassungspflichtigkeit führt. Die Auskunft lässt sich auch nicht unter Rückgriff auf das Schreiben der Beigeladenen vom 30. Juni 2024 als auf einen konkreten Betrieb bezogen auslegen. Zwar lässt sich dem Schreiben, insbesondere der tabellarischen Übersicht, entnehmen, dass sich die Auskunftsanfrage im Wesentlichen auf den Einsatz des Wanddruckers zum Bedrucken von Wänden einschließlich der Vorbereitungs-, Prüfungs-, und Korrekturarbeiten richtete. Die Auskunft der Antragsgegnerin bezieht sich gleichwohl nicht ausschließlich auf dieses Szenario, sondern bleibt im Ergebnis pauschaler, in der Begründung differenzierter und im Ergebnis offen. (2) Soweit die Auskunft die Zulassungspflichtigkeit im Ergebnis pauschal bejaht, ist dies auch deshalb unrichtig, weil jedenfalls auch gewerbliche Tätigkeiten unter Ingebrauchnahme des Wanddruckers in Betracht kommen, die einer Eintragung in der Handwerksrolle und eines Fähigkeitsnachweises nicht bedürfen. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 HwO ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Ein Gewerbebetrieb ist nach § 1 Abs. 2 S. 1 HwO ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A zur HwO aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind nach § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 HwO insbesondere solche, die in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können. Die Nutzung des Wanddruckers stellt auch unter Annahme seiner typischen Einsatzform keinen handwerksmäßigen Betrieb dar. Ob ein Betrieb handwerksmäßig ist, richtet sich nach seinem Gesamtbild. Die Handwerksmäßigkeit eines Betriebes hängt nicht davon ab, ob bei ihm gerade ein bestimmtes einzelnes Merkmal, das für die handwerksmäßige Betriebsform kennzeichnend ist, erfüllt ist. Vielmehr kommt es auf das technische und wirtschaftliche Gesamtbild des Produktionsablaufs an, und es ist nur entscheidend, ob nach diesem Gesamtbild des Betriebes die industrielle oder handwerksmäßige Betriebsform überwiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom BVerwG, 26. April 1994 – BVerwG 1 C 17.92 – juris, Rn. 29; VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2024 – VG 4 K 81/23 – juris, Rn. 28; Detterbeck, Handwerksordnung, 3. Auflage 2016, § 1 Rn. 4). Die handwerksmäßige Betriebsform ist im Wesentlichen in der Abgrenzung zum Industriebetrieb einerseits und zum Minderhandwerk andererseits zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 2021 – BVerwG 8 C 34.20 – juris, Rn. 25 und vom 12. Juli 1979 – BVerwG 5 C 10.79 – juris, Rn. 11). Eine handwerksmäßige Betriebsform zeichnet sich dadurch aus, dass die Arbeitsleistung im Betrieb durch – ggf. mit Hilfsmitteln unterstützte – qualifizierte Handarbeit erzielt wird und fachgerecht und einwandfrei nur bei Beherrschung der in handwerklicher Schulung erworbenen Kenntnisse und Handfertigkeiten erzielt werden kann (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1963 – BVerwG 7 C 18.63 – NJW 1964, 512, 513; vgl. Leisner, in: Leisner, BeckOK HwO, 24. Edition, Stand: 01.03.2024, § 1 Rn. 23, 25; Thiel, in: Honig/Knörr/Thiel, Handwerkordnung, 5. Auflage 2017, § 1 Rn. 39). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das Handwerk als solches der technischen Entwicklung anpassen und sich diese Entwicklung zunutze machen darf, ohne Gefahr zu laufen, dadurch die Handwerkseigenschaft zu verlieren (BVerwG, Urteil vom 26. April 1994 – BVerwG 1 C 17.92 – juris, Rn. 26). Für die Annahme industrieller Betriebsweise spricht es, wenn die Verwendung von Maschinen für die Entfaltung der Handfertigkeit keinen Raum mehr lässt; für einen handwerksmäßigen Betrieb, wenn der Handwerker sich ihrer nur zur Erleichterung seiner Tätigkeit und zur Unterstützung seiner Handfertigkeit bedient (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1979 – BVerwG 5 C 10.79 – juris, Rn. 25). Insoweit kommt es besonders darauf an, ob es noch sinnvoll erscheint, von dem Gewerbetreibenden die Befähigung zu den wesentlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des betreffenden Handwerks zu verlangen (Detterbeck, in: Detterbeck, Handwerksordnung, 3. Auflage 2016, § 1 Rn. 25). Die für die ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und die dafür nötige Handfertigkeit müssen mindestens einen mittleren Schwierigkeitsgrad aufweisen; zur Konkretisierung des Erfordernisses eines mindestens mittleren Schwierigkeitsgrades kann die Dauer der Anlernzeit für eine einwandfreie Ausübung der Tätigkeiten des jeweiligen Betriebes herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2021 – BVerwG 8 C 34.20 – juris, Rn. 25). Anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Gesetzgeber bei der Einführung von § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 HwO Tätigkeiten als lediglich einfach angesehen, die in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können (vgl. BT-Drs. 15/1089 S. 6 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1992 – BVerwG 1 C 27.89 – juris, Rn. 17). Nach diesen Maßstäben ist jedenfalls bei der im Eilverfahren einzig möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfungen die Nutzung des Wanddruckers als solches nicht handwerksmäßig. Wie sich aus dem Benutzerhandbuch der Antragstellerin ergibt, beschränken sich die händischen Arbeitsschritte ohnehin vor allem auf die Vorbereitung des Druckers und des Motivs sowie das Farbmanagement. Das Verbringen der Farbe auf die Oberfläche, was Kernbereich des Malerhandwerks wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 – BVerwG 8 C 50.12 – juris, Rn. 22), erfolgt im Wesentlichen automatisiert, wie auch die Antragsgegnerin nicht in Abrede stellt. Selbst unter Berücksichtigung der wesentlichen Aufbau- und Einstellungsmaßnahmen erscheinen die mit der unmittelbaren Bedienung des Wanddruckers zusammenhängenden Arbeitsschritte von keiner Komplexität oder Schwierigkeit, die einen entsprechenden Fähigkeitsnachweis erforderlich machen würde. Das ergibt sich insbesondere aus der unbestrittenen Darstellung der Antragstellerin, eine zweitägige Schulung ihrer Kunden reiche in aller Regel aus, um zufriedenstellende Ergebnisse mit dem Wanddrucker hervorbringen zu können. Auch wenn im Einzelnen – wie im Fall der Beigeladenen – eine intensivere Unterstützung seitens des Herstellers erforderlich sein sollte, wird jedenfalls eine dreimonatige Anlernzeit weit unterschritten (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2024 – VG 4 K 81/23 – juris, Rn. 28). Dafür spricht auch, wie die Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass der Großteil ihrer Kunden über keinen entsprechenden Fähigkeitsnachweis verfügt, sondern den Wanddrucker in ein bestehendes Gewerbe etwa als Trockenbauer, Werbetechniker, Werbegrafiker, Messetechniker oder Künstler übernimmt oder ihn ohne besondere Vorkenntnisse einsetzt. Dieses Ergebnis hätte auch dann Bestand, wenn man den Einsatz des Wanddruckes unter Einbeziehung der von der Antragsgegnerin angeführten Vor- und Nachbereitungsmaßnahmen als einen einheitlichen Betrieb betrachtet. Es handelt sich auch dann jedenfalls in der behaupteten Pauschalität nicht um die Ausübung eines Gewerbes der Anlage A zur HwO oder eine wesentliche Tätigkeit eines solchen Gewerbes. Vorliegend kommt nur das Maler- und Lackierer-Handwerk oder das Schilder- und Lichtreklamehersteller Handwerk in Betracht. Das Handwerk der Maler und Lackierer ist in Nr. 10 der Anlage A zur HwO aufgeführt; das der Schilder- und Lichtreklamehersteller in deren Nr. 51. Die Verwendung des Wanddruckers umfasst unbestritten nicht sämtliche zu diesen Handwerken gehörenden Tätigkeiten. Wesentlich im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 HwO sind Tätigkeiten, die nicht nur fachlich zu dem betreffenden Handwerk gehören, sondern gerade den Kernbereich dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen. Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes als untergeordnet erscheinen, also lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassen, rechtfertigen die Annahme eines handwerklichen Betriebes hingegen nicht. Für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe können die in Verordnungen über Berufsbilder und Prüfungsanforderungen in der Meisterprüfung veröffentlichten Berufsbilder mit herangezogen werden. Sie enthalten nämlich erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse (OVG Lüneburg, Urteil vom 11. März 2010 – 8 LB 9/08 – juris, Rn. 42 f.). Selbst wenn sich eine etwaige Neubemalung von Flächen im Anschluss an die Verwendung des Geräts als Aufbringen von Farbe auf Oberflächen darstellt und damit zum Kernbereich des Maler- und Lackierergewerbes zählt, wäre eine solche Tätigkeit nicht zwingend mit der bloßen Verwendung des Wanddruckers verbunden. Die gegenteilige Ansicht unterstellt von vornherein entweder eine Fehlfunktion des Geräts bzw. eine zwingend vorzunehmende Korrektur im Anschluss an seinen stets mit unbefriedigenden Ergebnissen endenden Einsatz. Selbst wenn dies so wäre, sind vielgestaltige Formen der Arbeitsteilung denkbar, die diese Tätigkeiten an Dritte auslagern oder vollständig entfallen lassen. Für die anderen Handlungen, insbesondere die Prüfung des zu bedruckenden Untergrunds, das Farbmanagement, die digitale Vorbereitung des Drucks, die Berücksichtigung der besonderen Druck- und Materialanforderungen von Schildern und die nachträgliche Ausbesserung von Kleinigkeiten per Hand, wäre jeweils eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 HwO anzunehmen. Demnach sind keine wesentlichen Tätigkeiten insbesondere solche, die in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können. Dies ist hier der Fall. Denn insbesondere das Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben, das Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen, das Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen sowie das Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen stellen Tätigkeiten dar, für die nach dem Ausbildungsrahmenplan für Maler und Lackierer jeweils unter drei Monate Ausbildungszeit vorgesehen sind (Anlage zur Maler- und Lackiererausbildungsverordnung – MalerLackAusbV, lfd. Nrn. 2, 3, 4, 6). Das Mischen von Farben nach Nr. 7 der Anlage dürfte einerseits nicht unmittelbar auf das digitale Farbmanagement zur Vorbereitung des Wanddruckers übertragbar sein. Andererseits stellt es nur einen von fünf Teilaspekten einer Tätigkeit dar, für die 16 Wochen Ausbildungszeit vorgesehen sind, sodass auch das Erlernen des Mischens von Farben weniger als drei Monate Anlernzeit benötigt. Soweit die Antragsgegnerin die Zulassungspflicht auf eine besondere Gefährlichkeit durch den Umgang mit UV-Strahlung stützt, verkennt sie, dass die Gefahrgeneigtheit einer Tätigkeit keinen Anhaltspunkt dafür bietet, ob es sich um eine wesentliche Tätigkeit eines Handwerks handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11. März 2010 – 8 LB 9/08 – juris, Rn. 53). dd) In der Rechtsfolge ist der Folgenbeseitigungsanspruch im Rahmen der einstweiligen Anordnung auf den vorläufigen Widerruf der Auskunft gerichtet, da insoweit der rechtmäßige Zustand wiederhergestellt wird, der im Zeitpunkt des rechtswidrigen Eingriffs bestand. Diese Wiederherstellung ist auch weder unmöglich noch der Antragsgegnerin unzumutbar. ee) Die Antragstellerin steht auch ein Anspruch auf Unterlassen der Aussage bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu. In der Rechtsprechung ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Unterlassung bzw. Widerruf ehrverletzender amtlicher Äußerungen analog § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB anerkannt, der unter Berufung auf das aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 bzw. Art. 19 Abs. 3 GG abgeleitete allgemeinen Persönlichkeitsrecht geltend gemacht werden kann. Er bietet Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken. Amtliche Äußerungen müssen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes orientieren (VGH München, Beschluss vom 14. Februar 2020 – 4 CE 19.2440 – juris, Rn. 43; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. März 2010 – 8 LB 9/08 – juris, Rn. 36f.; VG München, Beschluss vom 10. September 2024 – M 7 K 24.4355 –, juris, Rn. 22). Dies ist vorliegend, wie oben dargestellt, der Fall. b) Es besteht auch ein Anordnungsgrund, da die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass die Anordnung des vorläufigen Widerrufs der Auskunft zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist. Aufgrund der von der Antragsgegnerin gegenüber Dritten vertretenen Rechtsauffassung drohen der Antragstellerin erhebliche Risiken für ihre wirtschaftliche Existenz, die auch im Falle eines späteren Obsiegens in der Hauptsache nicht mehr rückgängig zu machen wären. Insbesondere mit eidesstattlicher Versicherung des Mitarbeiters Y ... U ... vom 16. Dezember 2024 hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass ihr erhebliche Umsatzeinbußen drohen, solange potentielle und tatsächliche Interessenten an dem Wanddrucker aufgrund der Auskunft von einem Erwerb Abstand nehmen. Gegen die Annahme eines Anordnungsgrundes spricht nicht, dass diese kaufentscheidende Rechtsfrage auch durch den vorläufigen Widerruf der Auskunft nicht endgültig geklärt wird und weiter zu befürchten steht, dass Interessenten bis zu einer Hauptsacheentscheidung von einem Erwerb absehen. Eine endgültige Abwendung der drohenden Nachteile ist für die Annahme eines Anordnungsgrunds nicht erforderlich. Dem Eilbedürfnis steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin den Antrag erst mehr als vier Monate nach Erteilung der Auskunft vom 1. Juli 2024 gestellt hat, da sie ihr Rechtsschutzinteresse zügig und konstant gegenüber der Antragsgegnerin und der Beigeladenen verfolgt hat und die Antragstellung wesentlich von deren erst später erfolgten Mitteilungen abhing. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Streitwert war nach § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes auf die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache festzusetzen. Letzterer war im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Eintragung in der Handwerksrolle mangels näherer Anhaltspunkte für den erzielten oder zu erwartenden Jahresgewinn mit 15.000 EUR zu beziffern (vgl. Ziff. 54.3.1 Streitwertkatalog).