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Beschluss

4 L 822/24 A

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0128.4L822.24A.00
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Leitsätze
1. Die rechtschutzverkürzende Folge des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) kann vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur dann Bestand haben, wenn es sich um einen ordnungsgemäßen Zustellungsversuch gehandelt hat, woran es etwa fehlt, wenn der Betroffene unter der Anschrift, an die zugestellt werden sollte, tatsächlich gewohnt hat, weil dann nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungszustellungsgesetzes hätte zugestellt werden können.(Rn.11) 2. Zum Nachweis, dass der Schutzsuchende an der Anschrift tatsächlich gewohnt hat, kann jedenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren auch ein Auszug aus dem amtlichen Einwohnermelderegister dienen.(Rn.11)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Klage (VG 4 K 469/24 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Oktober 2023 aufschiebende Wirkung zukommt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die rechtschutzverkürzende Folge des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) kann vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur dann Bestand haben, wenn es sich um einen ordnungsgemäßen Zustellungsversuch gehandelt hat, woran es etwa fehlt, wenn der Betroffene unter der Anschrift, an die zugestellt werden sollte, tatsächlich gewohnt hat, weil dann nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungszustellungsgesetzes hätte zugestellt werden können.(Rn.11) 2. Zum Nachweis, dass der Schutzsuchende an der Anschrift tatsächlich gewohnt hat, kann jedenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren auch ein Auszug aus dem amtlichen Einwohnermelderegister dienen.(Rn.11) Es wird festgestellt, dass der Klage (VG 4 K 469/24 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Oktober 2023 aufschiebende Wirkung zukommt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der sinngemäße Antrag der türkischen Antragsteller kurdischer Volkszugehörigkeit, über den gem. § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, festzustellen, dass seiner Klage (VG 4 K 469/24 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Oktober 2023 aufschiebende Wirkung zukommt, hat Erfolg. 1. Der Antrag ist als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zwar hat die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylG, also wenn – wie hier – eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt wurde, gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt aber ausnahmsweise dann, wenn sie offensichtlich unzulässig ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2014 – OVG 11 S 44.14 – juris, Rn. 15). Dies ist der Fall, wenn hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist keine vernünftigen Zweifel bestehen und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO offensichtlich aussichtslos ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 3. Juni 2004 – 6 S 30/04 – juris, Rn. 4; VG Minden, Beschluss vom 7. November 2016 – 10 L 1597/16.A – juris, Rn. 14f.). Um Klarheit über die Rechtslage zu gewinnen, kann der Betroffene die Feststellung begehren, dass auf die erhobene Klage hin die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO eingetreten ist. Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage in analoger Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO, weil die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass der angefochtene Bescheid bestandskräftig geworden ist. Dies ergibt sich bereits aus der Abschlussmitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 14. Juni 2024 (Bl. 188 des Verwaltungsvorgangs). Auch im vorliegenden Verfahren hat sich die Antragsgegnerin darauf berufen, dass die Klage verfristet sei. 2. Der Antrag ist überdies auch begründet. Die Klage der Antragsteller gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 16. Oktober 2023 (VG 4 K 469/24 A) entfaltet aufschiebende Wirkung, weil sie nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung wegen Versäumung der Klagefrist nicht offensichtlich unzulässig ist. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG muss die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 Abs. 1 VwGO) bestehen nicht, sodass auch vorliegend eine zweiwöchige Frist einzuhalten ist. a) Die am 25. Juli 2024 erhobene Klage wahrte die Klagefrist. Die Klagefrist beginnt nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit Ablauf des Tages der Zustellung des Bescheides. Sie endet nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, in den die Zustellung fällt. (1) Die Klagefrist begann nicht mit Zustellung des Bescheids, da eine solche nicht erfolgte. Ausweislich der Blätter 159f. des Verwaltungsvorgangs der Beklagten konnte der Bescheid den Antragstellern nicht zugestellt werden, da der „Adressat unter der angegeben Anschrift nicht zu ermitteln“ sei. (2) Die Klagefrist begann auch nicht mit Aufgabe des Bescheids zur Post am 18. Oktober 2023. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG hat der Schutzsuchende während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes stets erreichen können, insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen. Über die Pflicht zur Anzeige eines Anschriftenwechsels hinaus umfasst die Vorsorgepflicht grundsätzliches alles, was die Erreichbarkeit des Asylbewerbers für die Behörden berührt und vor allem zu den Voraussetzungen eines erfolgreichen postalischen Zugangs einer schriftlichen Mitteilung durch diese gehört. Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift muss der Betroffene unter anderem Zustellungen, unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren – wie hier zum Zeitpunkt des Zustellungsversuchs – weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat. Kann eine Sendung an der letzten bekannten Anschrift nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar konnte den Antragstellern der Bescheid am 23. Oktober 2023 unter der Adresse I... in 6... Berlin nicht zugestellt werden, dafür war jedoch eine Verletzung der Meldeverpflichtung nicht ursächlich. Die Zustellungsfiktion kann nur eintreten, wenn die Verletzung der Mitwirkungspflichten für das Fehlschlagen der Übersendung ursächlich war. So greift die Zustellungsfiktion nicht ein, wenn eine mögliche Zustellung durch Aushändigung, Ersatzzustellung oder Niederlegung nicht versucht wurde (Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 10 AsylG Rn. 28). Die scharfe Folge des § 10 Abs. 2 AsylG kann vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes nur dann Bestand haben, wenn es sich um einen ordnungsgemäßen Zustellungsversuch gehandelt hat, woran es etwa fehlt, wenn der Betroffene unter der Anschrift, an die zugestellt werden sollte, tatsächlich gewohnt hat, weil dann nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungszustellungsgesetzes hätte zugestellt werden können (VGH München, Urteil vom 4. Dezember 2023 – 13a B 22.30839 – juris, Rn. 29; VGH Mannheim, Beschluss vom 15. November 1995 – A 14 S 2542/95 – juris, Rn. 4; VG Berlin, Urteil vom 11. August 2022 – VG 29 K 197.17 A – EA, Bl. 4; VG Berlin, Beschluss vom 11. Juli 2016 – VG 23 L 240.16 A – BA, Bl. 2f.; VG Göttingen, Urteil vom 5. Juli 2018 – 1 A 175/18 – juris, Rn. 20; VG München, Beschluss vom 3. Mai 2017 – M 6 S 17.35642 – juris, Rn. 26; VG Augsburg, Urteil vom 7. März 2017 – Au 5 K 17.30205 – juris, Rn. 31; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 13 L 3079/14.A – juris, Rn. 7ff.; VG Köln, Beschluss vom 3. April 2003 – 2 L 749/03.A – juris; Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, 139. Update, Stand: 1. April 2020, § 10 AsylG Rn. 45; zu restriktiv daher Preisner, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 01. Juli 2024, § 10 AsylG Rn. 31, der auch den – vom Bewohner gar nicht erbringbaren – Nachweis fordert, dass die Erreichbarkeit innerhalb des Hauses sichergestellt war). Nach der im Eilverfahren einzig möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung lebten die Antragsteller vom 9. August 2023 bis zum 1. Juli 2024 – und damit zum Zeitpunkt des Zustellversuchs – in der Aufnahmeeinrichtung I... in 6... Berlin. Dies belegt vorliegend die Auskunft aus dem amtlichen Melderegister. Dem diesbezüglichen Vortrag der Antragsteller ist die Antragsgegnerin auch nicht substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen ist dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt, dass es an der o.g. Anschrift regelmäßig zu Problemen bei der Zustellung kommt und Schreiben unberechtigterweise als unzustellbar zurückgeschickt werden. (3) Die Klagefrist begann auch nicht am vierten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung. Nach § 10 Abs. 4 AsylG hat in einer Aufnahmeeinrichtung diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an den Betroffenen, welcher nach Maßgabe des Absatzes 2 der Norm Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen muss, vorzunehmen. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Schutzsuchenden bewirkt; im Übrigen gelten sie am vierten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da vorliegend der Bescheid nie an die Aufnahmeeinrichtung übergeben wurde. (4) Die Klagefrist begann somit frühestens mit Übersendung des streitgegenständlichen Bescheids am 15. Juli 2024 an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller im Rahmen der Akteneinsicht. Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es nach § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Die Behörde muss hierbei im Willen handeln, eine Zustellung vorzunehmen (OVG Münster, Beschluss vom 14. Juli 2011 – 13 B 696/11 – juris, Rn. 48; VG Köln, Beschluss vom 31. Oktober 2022 – 6 L 1379/22 – juris, Rn. 35ff.). So liegt der Fall hier. Ausweislich der Vollmacht vom 12. Juli 2024 (Bl. 196f. des Verwaltungsvorgangs) war der Verfahrensbevollmächtigte zu diesem Zeitpunkt empfangsberechtigt (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 19. Juni 2018 – 3 M 227/18 – juris, Rn. 5). Die Behörde übersandte den streitgegenständlichen Bescheid an ihn, zudem tragen die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vor, den Bescheid im Rahmen des Akteneinsichtsgesuchs erhalten zu haben. Der erforderliche Zustellungswille lag ausweislich der behördlichen Verfügung vom 15. Juli 2024 (Bl. 198 des Verwaltungsvorgangs) ebenfalls vor. Ein solcher ist gegeben, wenn die zuständige Behörde das Schriftstück – wie hier – mit Wissen und Wollen und in der Absicht, Rechtsfolgen auszulösen, aus ihrem internen Bereich entäußert. Dies kann auch im Rahmen einer gewährten Akteneinsicht erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – BVerwG 8 C 43.95 – juris, Rn. 29; OVG Magdeburg, Beschluss vom 19. Juni 2018 – 3 M 227/18 – juris, Rn. 6; OVG Bremen, Beschluss vom 23. April 2018 – 1 PA 89/17 – juris, Rn. 5; VG Köln, Beschluss vom 31. Oktober 2022 – 6 L 1379/22 – juris, Rn. 42). b) Die Klagefrist endete folglich nicht vor dem 29. Juli 2024, sodass die am 25. Juli 2024 erhobene Klage diese noch wahrte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da eine Bewilligung in Anbetracht der unanfechtbaren Kostengrundentscheidung zugunsten der Antragsteller unnötig ist und diese im Übrigen trotz richterlicher Fristsetzung auch keine PKH-Unterlagen vorgelegt haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG, § 146 Abs. 2 VwGO).