Beschluss
4 L 894/24 A
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0110.4L894.24A.00
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Leitsätze
Aufgrund der Rundschreiben der italienischen Behörden vom 5. und 7. Dezember 2022 an die Dublin-Einheiten der übrigen Mitgliedstaaten sind Zweifel an der Möglichkeit einer Überstellung von Asylbewerbern, die dort einen Asylantrag gestellt haben, nach Italien begründet. Die Entwicklung der Überstellungspraxis seit den Rundschreiben vertieft diese Zweifel (vgl. in diesem Sinne VGH München, Urteil vom 11. Juli 2024 – 24 B 24.50010 –, juris, Rn. 48; OVG Münster, Beschluss vom 14. Februar 2024 – 11 A 1255/22.A –, juris).(Rn.14)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 4 K 895/24 A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. November 2024 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aufgrund der Rundschreiben der italienischen Behörden vom 5. und 7. Dezember 2022 an die Dublin-Einheiten der übrigen Mitgliedstaaten sind Zweifel an der Möglichkeit einer Überstellung von Asylbewerbern, die dort einen Asylantrag gestellt haben, nach Italien begründet. Die Entwicklung der Überstellungspraxis seit den Rundschreiben vertieft diese Zweifel (vgl. in diesem Sinne VGH München, Urteil vom 11. Juli 2024 – 24 B 24.50010 –, juris, Rn. 48; OVG Münster, Beschluss vom 14. Februar 2024 – 11 A 1255/22.A –, juris).(Rn.14) Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 4 K 895/24 A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. November 2024 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der sinngemäße Antrag des burkinischen Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 4 K 895/24 A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. November 2024 anzuordnen, über den der Berichterstatter gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) als Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg. Der zulässige, insbesondere gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und innerhalb der Wochenfrist nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellte, Antrag ist begründet. Das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Nach summarischer Prüfung wird sich die unter Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) vom 28. November 2024 verfügte Abschiebungsanordnung nach Italien voraussichtlich als rechtswidrig erweisen. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AsylG ordnet das BAMF die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, wenn der Schutzsuchende in diesen Staat abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Zuständigkeit richtet sich in Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Nach summarischer Prüfung steht dem Erlass der Abschiebungsanordnung entgegen, dass nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. I. Italien war für das Verfahren zuständig. Die Zuständigkeit Italiens beruht auf Art. 23 Abs. 1, 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO. Nach Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO wieder aufzunehmen. Gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, wenn der ersuchte Mitgliedstaat auf ein Aufnahmegesuch innerhalb der maßgeblichen Frist keine Antwort erteilt. Der Mitgliedsstaat muss diese Anfrage an den ersuchten Mitgliedsstaat nach Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO binnen drei Monaten nach Stellung des Asylantrags stellen; wenn zuvor eine Eurodac-Treffermeldung erfolgte, verkürzt sich nach UAbs. 1 der Norm die Frist auf zwei Monate nach der Eurodac-Treffermeldung. So liegt der Fall hier. Der Antragsteller stellte den ersten Asylantrag am 17. Oktober 2023 in Italien. Dies wird durch die Eurodac-Treffermeldung der Kategorie 1 vom selben Tage belegt (§ 18 Abs. 1 lit. b) i. V. m. § 23 Abs. 4 Dublin III-VO i. V. m. Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-VO) i. V. m. Anhang II, Verzeichnis A, II. Nr. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 – Dublin-DVO –). Soweit der Antragsteller in seiner Anhörung am 18. November 2024 bei der Antragsgegnerin behauptet, keine Gelegenheit zur Antragsstellung gehabt und daher keinen gestellt zu haben, kann dem nicht gefolgt werden. So trägt er selbst vor, dass ihm bei späteren Nachfragen in R... mitgeteilt worden sei, dass seine „Akte noch in S...“ sei und er lediglich die Bearbeitungszeit seines Antrags nicht abwarten wolle. Dies belegt zusammen mit dem entsprechenden Eurodac-Treffer mit der Ortsangabe S..., dass er in S... bei seinem erstmaligen Aufenthalt einen Antrag gestellt hat. Die Antragsgegnerin hat die italienischen Behörden am 25. September 2024 – und damit innerhalb der vorliegend maßgeblichen Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO – um die Aufnahme des Antragstellers ersucht und das Ersuchen auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO und einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 vom 17. Oktober 2023 in Italien gestützt. Dieses Aufnahmegesuch hat Italien innerhalb der Zweimonatsfrist unbeantwortet gelassen. Ohne Bedeutung ist, ob der für die Wiederaufnahme zuständige Mitgliedstaat – hier Italien – nach den Kriterien des Kapitel III der Dublin III-VO zuständig ist. Denn diese Kriterien betreffen grundsätzlich allein das Aufnahmeverfahren. Die Bestimmung der Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats richtet sich hier nach den Regelungen über das Wiederaufnahmeverfahren gemäß Art. 23ff. Dublin III-VO. Danach reicht es grundsätzlich aus, dass der ersuchte Mitgliedstaat den Erfordernissen der Art. 18 Abs. 1 lit. b) bis d) oder Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO genügt. Eine gegebenenfalls erforderliche weitere Prüfung der Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO obliegt grundsätzlich nur dem ersuchten Mitgliedstaat (EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 und C-583/17 – juris, Rn. 58ff. und 83; VG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2019 – VG 31 L 906.18 A – juris, Rn. 11). II. Allerdings steht nicht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Der Erlass einer Abschiebungsanordnung setzt nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG voraus, dass diese tatsächlich durchgeführt werden kann, was von der Aufnahmebereitschaft des jeweiligen Rückführungsstaates (hier Italien) abhängt, welche abschließend positiv feststehen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 – BVerwG 1 C 24.15 – juris, Rn. 20; VGH München, Urteil vom 7. April 2016 – 20 B 14.30214 – juris, Rn. 17; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1. April 2024, § 34a AsylG Rn. 12). Dies ist hier nicht der Fall. Die Möglichkeit der Abschiebung steht im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, wenn diese zeitnah tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist (vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1. April 2024, § 34a AsylG Rn. 9). Das hängt insbesondere davon ab, ob die Übernahmebereitschaft des Ziellandes in einem positiven Sinne geklärt ist, was grundsätzlich immer dann anzunehmen ist, wenn der Zielstaat auf Grundlage entsprechender bilateraler oder unionsrechtlicher Regelungen – hier der Dublin III-VO – zur Übernahme verpflichtet ist, ohne dass es aber einer ausdrücklichen Erklärung der Übernahmebereitschaft im jeweiligen Einzelfall bedarf (vgl. VG Berlin, Urteile vom 29. Mai 2024 – VG 9 K 668/23 A – juris, Rn. 15, und vom 23. April 2024 – VG 9 K 209/23 A –, UA Bl. 5f., Gerichtsbescheid vom 2. September 2024 – VG 4 K 367/23 A –, EA Bl. 6f.; VG Würzburg, Beschluss vom 2. Oktober 2024 – W 4 S 24.50372 – juris, Rn. 17). Zudem ist der Begriff des „Feststehens“ nicht so zu verstehen, dass die Möglichkeit später auftretender Überstellungshindernisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung schlechthin ausgeschlossen sein muss, da die Anwendung des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG tatbestandlich eine Prognose voraussetzt und jede Prognose mit Unsicherheiten behaftet ist (vgl. VG Berlin, Urteile vom 29. Mai 2024 – VG 9 K 668/23 A – juris, Rn. 15, und vom 23. April 2024 – VG 9 K 209/23 A –, UA Bl. 6). Der Erlass einer Abschiebungsanordnung ist jedoch dann nicht zulässig, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt Erkenntnisse vorliegen, die konkrete Zweifel an der Möglichkeit einer Überstellung begründen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift und in systematischer Hinsicht auch daraus, dass der Gesetzgeber das BAMF in § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG für den Fall, dass die Möglichkeit der Überstellung im maßgeblichen Zeitpunkt nicht feststehen sollte, zum Erlass einer Abschiebungsandrohung verpflichtet hat (vgl. dazu die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 18/8829, S. 25, in der davon ausgegangen wird, dass vom Erlass einer Abschiebungsanordnung bereits „bei Unklarheiten bezüglich der Vollstreckbarkeit“ abzusehen sei; vgl. für Vorstehendes VG Berlin, Beschluss vom 5. November 2024 – VG 32 L 262/24 A –, BA Bl. 7, Urteile vom 29. Mai 2024 – VG 9 K 668/23 A – juris, Rn. 15, und vom 23. April 2024 – VG 9 K 209/23 A –, UA Bl. 6; VG Würzburg, Beschluss vom 2. Oktober 2024 – W 4 S 24.50372 – juris, Rn. 18). So liegt der Fall hier. Vor diesem Hintergrund steht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht fest, dass die Abschiebung der Antragstellerin nach Italien durchgeführt werden kann. Es bestehen erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Möglichkeit, die Antragstellerin nach Italien zu überstellen bzw. an der Wiederaufnahmebereitschaft Italiens. Bereits aufgrund der Rundschreiben der italienischen Behörden vom 5. und 7. Dezember 2022 an die Dublin-Einheiten der übrigen Mitgliedstaaten sind Zweifel an der Möglichkeit einer Überstellung der Kläger nach Italien begründet. Diese Zweifel sind weder durch die Antragsgegnerin noch durch sonst verfügbare Erkenntnisse ausgeräumt worden. Vielmehr vertieft die Entwicklung der Überstellungspraxis seit den Rundschreiben die Zweifel an einer Möglichkeit der Überstellung der Kläger (vgl. in diesem Sinne VGH München, Urteil vom 11. Juli 2024 – 24 B 24.50010 – juris, Rn. 48; OVG Münster, EuGH-Vorlage vom 14. Februar 2024 – 11 A 1255/22.A – juris, Rn. 35, Beschluss vom 16. März 2023 – 11 A 252/23.A – juris, Ls.; VG Berlin, Beschluss vom 5. November 2024 – VG 32 L 262/24 A –, BA Bl. 7ff., Urteil vom 29. Mai 2024 – VG 9 K 668/23 A – juris, Rn. 16ff., Urteil vom 23. April 2024 – VG 9 K 209/23 A –, UA Bl. 6ff., Gerichtsbescheid vom 2. September 2024 – VG 4 K 367/23 A –, EA Bl. 6f., Urteil vom 7. August 2024 – VG 32 K 35/23 A –, UA Bl. 6ff.; Beschluss vom 31. Oktober 2024 – VG 32 L 326/24 A –, BA Bl. 3ff.; VG Gera, Urteil vom 12. Dezember 2024 – 6 K 1178/24 Ge – juris, Rn. 28ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 7. November 2024 – AN 14 S 24.50725 – juris, Rn. 25ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 2. Oktober 2024 – W 4 S 24.50372 – juris, Rn. 19ff., Beschluss vom 5. Juni 2024 – W 6 S 24.50178 – juris, Rn. 25ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 9. April 2024 – 7 A 26/24 – juris, Rn. 21 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. März 2024 – 22 L 497/24.A – juris, Rn. 125ff.; VG Hamburg, Urteil vom 19. Februar 2024 – 9 A 4685/22 – juris, EA Bl. 34ff.; a.A. OVG Schleswig, Urteil vom 8. Oktober 2024 – 4 LB 20/23 – juris, Rn. 49). In den genannten Rundschreiben der italienischen Behörden vom 5. und 7. Dezember 2022 heißt es wörtlich: „This is to inform you that due to suddenly appeared technical reasons related to unavailability of reception facilities Member States are requested to temporarily suspend transfers to Italy from tomorrow, with the exception of cases of family reunification of unaccompanied minors. Further and more detailed information regarding the duration of the suspension will follow.“ (Übersetzung nach OVG Schleswig, Urteil vom 25. Januar 2024 – 4 LB 3/23 – juris, Rn. 23f.: „Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass die Mitgliedstaaten aufgrund plötzlich auftretender technischer Gründe im Zusammenhang mit der Nichtverfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen aufgefordert werden, die Überstellungen nach Italien ab morgen vorübergehend auszusetzen, mit Ausnahme von Fällen der Familienzusammenführung unbegleiteter Minderjähriger. Weitere und detailliertere Informationen zur Dauer der Aussetzung folgen.“) „I write following the previous communication on 5th December, concerning the suspension of transfers, with the exception of cases of family reunification of minors, due to the unavailability of reception facilities. At this regard, considering the high number of arrivals both at sea and land borders, this is to inform you about the need for a re-scheduling of the reception activities for third countries nationals, also taking into account the lack of available reception places.“ (Übersetzung nach OVG Schleswig, Urteil vom 25. Januar 2024 – 4 LB 3/23 – juris, Rn. 26f.: „Ich schreibe im Anschluss an die vorherige Mitteilung vom 5. Dezember, in der es um die Aussetzung von Überstellungen, mit Ausnahme von Fällen der Familienzusammenführung von Minderjährigen, aufgrund der Nichtverfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen ging. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie angesichts der hohen Zahl von Ankünften sowohl an den See- als auch an den Landesgrenzen über die Notwendigkeit einer Neuplanung der Aufnahmeaktivitäten für Drittstaatsangehörige informieren, auch unter Berücksichtigung des Mangels an verfügbaren Empfangsplätzen.“) Nach ihrem Wortlaut sind diese Schreiben nicht als bloße Anfragen oder unverbindliche Bitten der italienischen Behörden um ein Absehen von Überstellungen, sondern als klare Weigerung einer (Wieder-)Aufnahme von Dublin-Rückkehrern zu verstehen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. April 2023 – 10 LA 48/23 – juris, Rn. 21; VG Berlin, Urteil vom 23. April 2024 – VG 9 K 209/23 A –, UA Bl. 7). Das ergibt sich zudem aus den – freilich unklaren – Verweisen auf technische und kapazitative Gründe für die Weigerung. Denn lägen derartige Probleme tatsächlich vor, wäre eine Überstellung schon deshalb unmöglich. Auch kann nicht angenommen werden, dass Italien bereits aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Europäischen Union und seiner Bindung an die Zuständigkeitsordnung der Dublin III-VO übernahmebereit sei. Denn die mit den Rundschreiben vom 5. und 7. Dezember 2022 erklärte Aussetzung von Dublin-Überstellungen richtet sich gerade gegen die Erfüllung der Pflicht, Antragsteller gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO aufzunehmen. Die durch die Rundschreiben vom 5. und 7. Dezember 2022 begründeten Zweifel an der Möglichkeit der Überstellung der Kläger werden weder durch die den Schreiben selbst zu entnehmende Vorläufigkeit der Weigerung („temporarily suspend“) noch dadurch widerlegt, dass seitdem einige Zeit vergangen sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. April 2023 – 10 LA 48/23 – juris, Rn. 21). Da die italienischen Behörden in ihren Schreiben kein Enddatum für die Aussetzung angegeben haben und den Schreiben auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für die beabsichtigte Dauer der Aussetzung zu entnehmen sind, begründeten die Schreiben bereits unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung durchgreifende Zweifel an der Möglichkeit einer Überstellung von Dublin-Rückkehrern nach Italien. Diese Zweifel werden durch die vom BAMF mitgeteilten Informationen nicht ausgeräumt, sondern durch die nachfolgende Entwicklung bestätigt und vertieft. Ausweislich der vom BAMF veröffentlichten Zahlen sind im Jahr 2023 von mehr als 15.000 Schutzsuchenden, für die Übernahmegesuche an Italien gerichtet und von Italien angenommen wurden oder als angenommen galten, lediglich elf Schutzsuchende überstellt worden (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Das Bundesamt in Zahlen 2023. Asyl, 2024, S. 29; BT-Drs. 20/10869, S. 23). Bei 8.194 der gescheiterten Überstellungen führt das Bundesamt als Grund den zuständigen Mitgliedstaat Italien an (BT-Drs. 20/10869, S. 30). Sofern die italienischen Behörden zuletzt Zahlen veröffentlicht haben, wonach die Zahl der anlandenden Schutzsuchenden im Dezember 2023 etwa um die Hälfte geringer war als im Dezember 2022 (vgl. http://www.libertaciviliimmigrazione.dl ci.interno.gov.it/sites/default/files/allegati/cruscotto_statistico_giornaliero_31-12-202 3.pdf, zuletzt abgerufen am 10. Januar 2025), vermag auch dieser Umstand die Zweifel an der Überstellungsmöglichkeit nicht auszuräumen. Zunächst geht aus den Zahlen hervor, dass die Anlandungszahlen im Gesamtzeitraum 2023 deutlich höher waren als noch vor den Rundschreiben im Jahr 2022 und lediglich in den Monaten Oktober bis Dezember im Jahr 2022 mehr Schutzsuchende nach Italien kamen als in den entsprechenden Monaten des Jahres 2023 (vgl. auch Commissioner for Human Rights of the Council of Europe – Dunja Mijatović, Report Following Her Visit to Italy from 19 to 23 June 2023, CommHR(2023)37, 21. November 2023, https://rm.coe.int/ country-visit-report-on-italy-following-the-visit-from-19-to-23-june-2/1680adae5a, Rn. 63, zuletzt abgerufen am 10. Januar 2025). Zudem hat der italienische Ministerrat auf Vorschlag des Ministers für Katastrophenschutz und Meerespolitik am 9. April 2024 die erneute Verlängerung des am 11. April 2023 erstmals beschlossenen und am 11. Oktober 2023 bereits einmal verlängerten Ausnahmezustands aufgrund der außergewöhnlichen Zunahme der Flüchtlingszahlen beschlossen (vgl. https://www. governo.it/sites/governo.it/files/CDM_76_ 2024.pdf, S. 10, zuletzt abgerufen am 10. Januar 2025). Der vom BAMF angeführte und von mehreren Gerichten (vgl. etwa VG Freiburg, Beschluss vom 10. April 2024 – A 9 K 1255/24 – juris, EA Bl. 8) berücksichtigte Umstand, dass im Rahmen eines bilateralen Rückübernahmeabkommens täglich etwa zehn bis dreißig Personen aus der Schweiz nach Italien überstellt werden, vermag die Zweifel an der Möglichkeit der Überstellung der Kläger nach Italien ebenfalls nicht auszuräumen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. April 2024 – VG 9 K 209/23 A –, UA Bl. 9). Denn die mit Rundschreiben vom 5. und 7. Dezember 2022 erklärte Weigerung bezieht sich ausdrücklich nur auf Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems. Dass Italien im Rahmen eines bilateralen Abkommens außerhalb der Dublin III-VO Überstellungen in nennenswertem Umfang aus der Schweiz annimmt, spricht vielmehr dafür, dass die Weigerung, Dublin-Überstellungen anzunehmen, entgegen den Angaben in den Schreiben vorrangig politische Gründe hat, und dürfte damit einer auf die aktuellen Anlandungszahlen gestützten Prognose über eine Rückkehr Italiens zu der in der Dublin III-VO vereinbarten Praxis im Wege stehen. Unerheblich ist schließlich, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Italien die Durchführung eingehender Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems wieder aufnehmen wird (vgl. etwa die Äußerung der Gesprächsbereit des italienischen Innenministers Matteo Piantedosi am 25. November 2024 gegenüber dem Schweizer Bundesrat Beat Jans bezüglich der Rücknahme von „Dublin-Fällen“, Pressemitteilung Schweizer Bundesrat vom 26. November 2024, abrufbar unter: https://www. admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-103299.html, zuletzt abgerufen am 10. Januar 2025). Denn sofern die bloße Möglichkeit einer solchen Wiederaufnahme der Überstellungspraxis vom BAMF und teilweise auch in der Rechtsprechung für ausreichend erachtet wird, um den Erlass einer Abschiebungsanordnung zu begründen, wird damit der dargestellte Maßstab verfehlt, wonach zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im dargestellten Sinne „feststehen“ muss, dass die Überstellung möglich ist (vgl. VG Gera, Urteil vom 12. Dezember 2024 – 6 K 1178/24 Ge – juris, Rn. 39). Danach kann offen bleiben, ob die Weigerung Italiens einen wesentlichen Grund für die Annahme darstellt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bzw. des inhaltsgleichen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention mit sich bringen, und daher die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO entfällt (so OVG Münster, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 11 A 3513/20.A – juris, Rn. 29ff. m.w.N.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 – C-185/24 und C-189/24 –, juris, und BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – BVerwG 1 B 22.23 – juris, Rn. 4ff.). Auf die Frage, ob alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen Dublin-Rückkehrenden erniedrigende oder unmenschliche Lebensbedingungen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zur Folge haben könnte, drohen (so verneinend für anerkannte Flüchtlinge BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – BVerwG 1 C 23.23 – noch nicht veröffentlicht) kommt es folglich nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).