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Beschluss

4 L 726/24 A

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:1127.4L726.24A.00
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Leitsätze
Unbegleiteter Minderjähriger i.S.v. § 30 Abs. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992), wonach ein Asylantrag eines unbegleiteten Minderjährigen nicht als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AsylG (juris: AsylVfG 1992) abgelehnt wird, ist, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge minderjährig ist.(Rn.7)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 4 K 727/24 A) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. September 2024 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unbegleiteter Minderjähriger i.S.v. § 30 Abs. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992), wonach ein Asylantrag eines unbegleiteten Minderjährigen nicht als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AsylG (juris: AsylVfG 1992) abgelehnt wird, ist, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge minderjährig ist.(Rn.7) Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 4 K 727/24 A) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. September 2024 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der sinngemäße Antrag des türkischen Antragstellers kurdischer Volkszugehörigkeit, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 4 K 727/24 A) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. September 2024 anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da die Klage gegen den Bescheid vom 11. September 2024 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 75 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 2, 36 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung entfaltet, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Auch hat der Antragsteller den Antrag innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Aussetzung der Abschiebung darf dabei gemäß Art. 16a Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris, Rn. 99). Dies ist der Fall, wenn das BAMF den Asylantrag zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – juris, Rn. 93) oder wenn die Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG) oder die Verneinung relevanter inlandsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) ernstlichen Zweifeln unterliegt. Solche ernstlichen Zweifel bestehen hier in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Asylantrag als gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG offensichtlich unbegründet abzulehnen, begegnet ernstlichen Zweifeln. Der Beurteilung des Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet steht nämlich hier von vornherein § 30 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54, S. 1, 9) entgegen. Nach dieser Vorschrift findet § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AsylG auf unbegleitete Minderjährige keine Anwendung. Dies trifft auf den unbegleiteten Antragsteller zu. Er ist unstreitig am 2. Januar 2006 geboren, hat sein Asylgesuch am 4. Dezember 2023 gestellt und ist hierzu am 12. April 2024 angehört worden. Damit fällt er unter die genannte Vorschrift, auch wenn er vor seiner Anhörung und vor Erlass des angefochtenen Bescheides und damit auch vor der gerichtlichen Entscheidung volljährig geworden ist. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, auf welchen Zeitpunkt es für die Bestimmung der Minderjährigkeit maßgeblich ankommen soll. Diese ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Eine richtlinienkonforme Auslegung gebietet vorliegend, dass hierbei auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist. Nach Art. 25 Abs. 6 UAbs. 1 und gemäß dem Erwägungsgrund 33 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 60, – Asylverfahrensrichtlinie –) ist vorrangig das Kindeswohl und dabei insbesondere das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung einschließlich des Hintergrunds des Minderjährigen zu berücksichtigen. Zur angemessenen Berücksichtigung des Kindeswohls und Minderjährigenschutzes ist bezogen auf § 30 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 25 Abs. 6 UAbs. 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, in dem der Schutzsuchende diejenige Handlung vorgenommen hat, welche die Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AsylG tragen. Dadurch wird sichergestellt, dass einem zu diesem Zeitpunkt unbegleiteten Minderjährigen kein Verhalten und keine Angaben zum Nachteil gereichen, die auf seiner fehlenden Reife beruhen, selbst wenn er vor Abschluss des Asylverfahrens volljährig wird (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 23. April 2024 – 4 L 353/24.WI.A – juris, Rn. 35; Dietz, in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 30 AsylG Rn. 96). Im Rahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bedeutet dies, dass auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem der Schutzsuchende den Asylantrag, welcher auf belanglosen Gründen beruht, gestellt hat. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein zum Zeitpunkt der Antragstellung Minderjähriger aufgrund seiner geistigen und sozialen Entwicklung und fehlenden Reife gegebenenfalls noch nicht fähig sein mag, seine Fluchtgründe geordnet und frei von Widersprüchen zu bewerten und die richtigen Schlüsse aus diesen zu ziehen. Soweit die Gegenauffassung auf die Anhörung abstellt (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 23. April 2024 – 4 L 353/24.WI.A – juris, Rn. 35; VG Berlin, Beschluss vom 26. Januar 2023 – VG 39 L 610/22 A – juris, Rn. 13), kann dies nicht überzeugen. So stellt die Regelung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG keine Pönalisierung von Fehlverhalten in der Anhörung dar, vielmehr beabsichtigte damit der Gesetzgeber eine Beschleunigung des Asylverfahrens in Fällen, in denen ein Asylbegehren offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben kann (BT-Drs. 12/4152, S. 2). Anknüpfungspunkt ist folglich das Asylbegehren als solches und somit schon die Asylantragstellung, nicht die Anhörung. Das Asylbegehren ist von belanglosen Gründen getragen, diese wurden durch die Anhörung lediglich festgestellt. Damit wird auch der erheblichen Gefahr begegnet, dass die Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG andernfalls maßgeblich davon abhängen würde, ob das BAMF einen zum Zeitpunkt der Asylantragstellung noch minderjährigen Jugendlichen vor oder nach seinem 18. Geburtstag anhört. Andernfalls läge es in der Hand der Antragsgegnerin, den unbegleiteten Minderjährigen des Schutzes von § 30 Abs. 2 AsylG durch eine Verzögerung des Verfahrens zu entledigen (VG Saarlouis, Beschluss vom 8. Mai 2024 – 6 L 530/24 – juris, S. 2; vgl. OVG Bremen, Urteil vom 20. Juli 2021 – 2 LB 96/21 – juris, Rn. 28ff.; vgl. auf die Einreise abstellend: VG Ansbach, Beschluss vom 2. Januar 2024 – AN 10 S 23.31732 – juris, Rn. 23). Auch aus Gründen der Rechtssicherheit ist diese Auslegung vorzugswürdig. Das Datum der Antragstellung ist ein für alle Beteiligten feststehendes Datum, welches zum einen sicher bestimmt und zum anderen nicht im Nachhinein verändert werden kann. Die Gegenauffassung führt hingegen zu uneindeutigen Ergebnissen, wenn ein Schutzsuchender mehrfach angehört wird. Es wäre fraglich, ob auf die letztere Anhörung abzustellen wäre oder auf diejenige Anhörung, in welcher der Schutzsuchende die belanglosen Angaben gemacht hat. Gleichfalls unbeantwortet bliebe, wie es sich verhält, wenn der Schutzsuchende nach Eintritt der Volljährigkeit seine vorher gemachten Angaben (lediglich) bestätigt. Auch die Systematik der europarechtlichen Regelung, welche § 30 Abs. 2 AsylG umsetzen soll (vgl. Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 01. Juli 2024, § 30 Rn. 51), spricht jedenfalls gegen eine Auslegung, die auf den Zeitpunkt der Anhörung abstellt. So verweist Art. 2 lit. m) Asylverfahrensrichtlinie zur Definition des Tatbestandsmerkmals unbegleiteter Minderjähriger auf Art. 2 lit. l) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9, – Qualifikationsrichtlinie –). Demnach ist ein unbegleiteter Minderjähriger ein Minderjähriger, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wurden. Die Norm stellt – wie schon die Erweiterung im zweiten Halbsatz zeigt, welche nicht notwendig wäre, wenn bei jedem Verfahrensschritt das Vorliegen der Merkmale unbegleitet und minderjährig gesondert geprüft werden müsste – folglich auf den Vorgang der Einreise ab. In diesem Zeitpunkt muss die betroffene Person minderjährig sein. Anhaltspunkt hierbei auf die Anhörung abzustellen sind der Norm nicht zu entnehmen. So stellt die Asylverfahrensrichtlinie mehrfach gesonderte Regelungen für unbegleitete Minderjährige auf. Es handelt sich dabei um ein einheitliches gesondertes Verfahrensrecht für diese Personengruppe. Der Verweis auf Art. 2 lit. l) Qualifikationsrichtlinie zeigt, dass es sich dabei um eine statische Eigenschaft des Betroffenen handeln soll. Eine Person ist für das gesamte Verfahren als unbegleiteter Minderjähriger anzusehen. Dies wird auch durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2022 – C-273/20 und C-355/20 – und vom 12. April 2018 – C-550/16 – bestätigt. So behält ein unbegleiteter Minderjähriger, der bei Einreise und Asylantragstellung minderjährig und unbegleitet war, diesen Status gem. Art. 2 lit. f) der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3. Oktober 2003, S. 12) auch wenn er im Verlauf des Verfahrens volljährig wird. So ist zwar mit der Gegenauffassung festzustellen, dass es sich hierbei um eine andere Regelungsmaterie handelt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 26. Januar 2023 – VG 39 L 610/22 A – juris, Rn. 13 m.w.N.), gleichwohl gebietet schon die Einheit der Rechtsordnung das spezifisch europarechtliche Tatbestandsmerkmal des unbegleiteten Minderjährigen auch in anderen Regelungszusammenhängen gleich auszulegen (vgl. zur autonomen europarechtlichen Auslegung des Tatbestandmerkmals: OVG Bremen, Urteil vom 20. Juli 2021 – 2 LB 96/21 – juris, Rn. 30). Es sind keine Anhaltspunkte im Unionsrecht erkennbar, dass der Richtliniengeber hierbei dem gleichen Wortlaut unterschiedliche Bedeutungen zumessen wollte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da eine Bewilligung in Anbetracht der unanfechtbaren Kostengrundentscheidung zugunsten des Antragstellers unnötig ist und dieser im Übrigen trotz Aufforderung auch keine PKH-Unterlagen vorgelegt hat. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).