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Urteil

4 K 177/23

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:1108.4K177.23.00
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Leitsätze
Nach § 3 Abs. 2 EntschFinV in der bis zum 28. Oktober 2024 geltenden Fassung endet die Beitragspflicht eines CRR-Kreditinstituts im Einlagensicherungssystem, sobald die Erlaubnis des CRR-Kreditinstituts erloschen oder unanfechtbaraufgehoben worden ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Erlaubnis aufgrund einer Insolvenz des CRR-Kreditinstituts erlischt und noch weiterhin Einlagenabgesichert werden.(Rn.34)
Tenor
Der Bescheid der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH vom 15. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 16. Mai 2023 wird aufgehoben, soweit darin gegenüber der G... Bank AG ein Jahresbeitrag für das Jahr 2022 zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH von mehr als 5.000,- Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gilt dies nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 3 Abs. 2 EntschFinV in der bis zum 28. Oktober 2024 geltenden Fassung endet die Beitragspflicht eines CRR-Kreditinstituts im Einlagensicherungssystem, sobald die Erlaubnis des CRR-Kreditinstituts erloschen oder unanfechtbaraufgehoben worden ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Erlaubnis aufgrund einer Insolvenz des CRR-Kreditinstituts erlischt und noch weiterhin Einlagenabgesichert werden.(Rn.34) Der Bescheid der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH vom 15. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 16. Mai 2023 wird aufgehoben, soweit darin gegenüber der G... Bank AG ein Jahresbeitrag für das Jahr 2022 zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH von mehr als 5.000,- Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gilt dies nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über welche aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 10. Juli 2024 der Berichterstatter als Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheidet, hat teilweise Erfolg. A. Sie ist zulässig, soweit in dem Beitragsbescheid der Beklagten vom 15. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der BaFin vom 16. Mai 2023 ein die Summe von 5.000,- Euro übersteigender Jahresbeitrag festgesetzt worden ist. Im Übrigen ist sie unzulässig. I. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers als Partei kraft Amtes folgt aus § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung. Nach dieser Vorschrift verliert der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Befugnis, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen. Gleichzeitig geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Insolvenzverwalter über. Mit dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht erhält der Insolvenzverwalter die Befugnis, die Insolvenzmasse betreffende Prozesse zu führen. Im Prozess hat der Insolvenzverwalter kraft gesetzlicher Prozessstandschaft die uneingeschränkte Prozessführungsbefugnis unter Ausschluss des Schuldners (BFH, Beschluss vom 31. Januar 2012 – I S 15/11 – juris, Rn. 9). Dies ist vorliegend aufgrund des Beschlusses des Amtsgericht G ... vom 16. März 2021, mit welchem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der L ... eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt wurde, der Fall. II. Die Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Das somit nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO vor ihrer Erhebung vorgesehene Vorverfahren wurde lediglich hinsichtlich der Festsetzung eines die Summe von 5.000,- Euro übersteigenden Jahresbeitrages durchgeführt. Denn der Kläger hat mit anwaltlichen Schreiben vom 21. Oktober 2022 seinen Widerspruch in zulässiger Weise lediglich hinsichtlich eines Teilbetrages von 15.000,- Euro erhoben (hierzu 1.). Insoweit wurde das Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt (hierzu 2.). Sonstige rechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit bestehen nicht (hierzu 3.). 1. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Ein Widerspruchsführer kann den Streitstoff seines Widerspruchs begrenzen (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1986 – BVerwG 4 C 79.82 – juris, Rn. 9; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 2022 – 13 S 2928/21 – juris, Rn. 29). Inhalt und Reichweite eines Widerspruchs sind durch Auslegung zu ermitteln (BVerwG, Beschluss vom 31. August 2011 – BVerwG 2 B 68.10 – juris, Rn. 6; VGH Mannheim, Urteil vom 7. Januar 2013 – 2 S 2120/12 – juris, Rn. 24). Bei dieser Auslegung sind ebenso wie bei der Auslegung von Prozesshandlungen die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –) anzuwenden. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Entscheidend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird. Maßgebend für den Inhalt eines Antrags oder Rechtsbehelfs ist daher, wie die Behörde ihn unter Berücksichtigung aller ihr erkennbarer Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Dabei muss sich die Auslegung auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 – BVerwG 8 C 17.01 – juris, Rn. 40). Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrages anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu (BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 – BVerwG 9 B 56.11 – juris, Rn. 8; OVG Münster, Beschluss vom 24. September 2024 – 19 A 1407/24 – juris, Rn. 3). Im Allgemeinen ist zwar davon auszugehen, dass der Widerspruchsführer mit seinem Widerspruch den gesamten Inhalt des ihn belastenden Verwaltungsakts anfechten will. Im Einzelfall kann jedoch – entweder ausdrücklich oder aus den Umständen des Widerspruchsvorbringens erkennbar – der Widerspruch als auf einen bestimmten Streitstoff beschränkt ausgelegt werden (VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 2022 – 13 S 2928/21 – juris, Rn. 29; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1986 – BVerwG 4 C 79.82 – juris, Rn. 9). Vorliegend hat der Bevollmächtigte des Klägers im Widerspruchsschreiben vom 21. Oktober 2022 eine derartige Beschränkung vorgenommen. Dort wird zunächst ausgeführt, der Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Beitragsbescheid werde „hinsichtlich der Höhe des darin festgesetzten Jahresbeitrages in Höhe von 20.000,- Euro“ eingelegt. Bereits die Wendung „hinsichtlich der Höhe“ spricht dafür, dass sich der Widerspruch des anwaltlich vertretenen Klägers nicht gegen den gesamten dort festgesetzten Jahresbeitrag richten, sondern eine Teilanfechtung vorgenommen werden sollte. Sodann wird ausdrücklich „beantragt, den Jahresbeitrag auf 5.000,- Euro festzusetzen.“ Anhaltspunkte, dass der Kläger hiermit lediglich seine Bereitschaft zu Vergleichsverhandlungen signalisieren wollte, finden sich in dem Widerspruchsschreiben nicht. Auf eine etwaige innere Bereitschaft des Klägers kann es bei der hier vorzunehmenden Auslegung nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB auch nicht ankommen. Vielmehr konnte das Widerspruchsschreiben aus Empfängersicht bei objektiver Betrachtungsweise nur so verstanden werden, dass der Kläger seinen Widerspruch auf einen Teilbetrag von 15.000,- Euro beschränkt wissen wollte. Dies gilt umso mehr, als dass es sich um ein anwaltliches Schreiben gehandelt hat. Die L ... muss sich hierbei an dem gewählten Wortlaut festhalten lassen, da zu unterstellen ist, dass ein Rechtsanwalt eine Formulierung mit Bedacht wählt. Hierfür spricht auch, dass die Begründung des Widerspruches auf eine fehlende Zahlungspflicht der L ... dem Grunde nach nicht eingeht, sondern sich vollständig auf die Darlegung der Gründe beschränkt, welche nach der (damaligen) Auffassung des Klägers eine Reduktion des Jahresbeitrages auf 5.000,- Euro rechtfertigen sollten. Soweit der Kläger vorträgt, auch die Widerspruchsbehörde sei nicht von einer Teilanfechtung ausgegangen, so ist dies in der Sache bereits nicht zutreffend, wie insbesondere aus den Ausführungen zur Berechnung der Widerspruchsgebühr auf Seite 6 des Widerspruchsbescheids der BaFin vom 16. Mai 2023 folgt. Auch die in den beigezogenen Verwaltungsvorgang enthaltene, unter anderem an den Geschäftsführer der Beklagten adressierte E-Mail eines Rechtsanwaltes der zunächst vom Kläger bevollmächtigten Rechtsanwalts-Partnerschaft vom 25. Januar 2023 bietet Anhaltspunkte für ein derartiges Verständnis der Reichweite des Widerspruchs vom 21. Oktober 2022 (S. 59 des Verwaltungsvorgangs). Denn aus der E-Mail wird ersichtlich, dass der Kläger lediglich den „noch offenen Betrag in Höhe von 15.000,- Euro“ zunächst zurückhielt, diesen dann jedoch noch vor der Nichtabhilfeentscheidung vom 9. März 2023 am 25. Januar 2023 zur Zahlung anwies, dabei jedoch darauf hinwies, dies geschehe „zur Vermeidung von Verzugszinsen und ohne Präjudiz für den eingelegten Widerspruch“. Auf den – augenscheinlich bereits zuvor zur Zahlung angewiesenen – Teilbetrag von 5.000,- Euro bezogen sich diese Ausführungen hingegen nicht. 2. Hinsichtlich des angefochtenen Teiles des Beitragsbescheides der Beklagten vom 15. September 2022 wurde das Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vorherige Übersendung eines Scans des Widerspruchsbescheides geeignet war, die Frist des § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO zu wahren und ob die Jahresfrist aus § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO Anwendung findet, da die Rechtsbehelfsbelehrung (wohlmöglich) unrichtig erteilt wurde. Eine etwaige Fristversäumnis wurde nämlich durch die von der Widerspruchsbehörde vorgenommene Sachentscheidung geheilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1979 – BVerwG 6 C 10.78 – juris, Rn. 16; VGH Mannheim, Urteil vom 21. Oktober 1992 – 6 S 1335/92 – juris, Rn. 24ff.). 3. Die am 30. Juni 2023 beim Verwaltungsgericht eingegangene Klage wahrt auch die nach § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zu berechnende Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO, da der Widerspruchsbescheid dem Kläger ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 30. Mai 2023 zugestellt wurde. B. Im Umfang ihrer Zulässigkeit ist die Klage auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der BaFin vom 16. Mai 2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit in ihm ein die Summe von 5.000,- Euro übersteigender Jahresbeitrag festgesetzt worden ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Beklagte durfte die L ... zwar im Abrechnungsjahr 2022 zur Zahlung eines Jahresbeitrages heranziehen, da die L ... der Entschädigungszeiteinrichtung der Beklagten in diesem Abrechnungsjahr zugeordnet war (hierzu I.). Jedoch war die Höhe des geschuldeten Jahresbeitrags nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH – Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung – EntschFinV a.F. – vom 5. Januar 2016 (BGBl. I S. 9), in der Fassung von Artikel 1 der Verordnung vom 25. Mai 2022 (BGBl. I S. 818), anteilig zu kürzen, da die Beitragspflicht der L ... im Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Entzugs der Zulassung als Kreditinstitut endete (hierzu II.). Ob bei der Berechnung des verbleibenden Betrages auf die Regelung aus § 3 Abs. 1 S. 2 EntschFinV a.F. abzustellen oder eine taggenaue Berechnung vorzunehmen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (hierzu III.). I. Rechtsgrundlage für den Jahresbeitrag ist § 26 Abs. 1 S. 1 des Einlagensicherungsgesetzes – EinSiG – vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786), zuletzt geändert durch Artikel 7 Absatz 15 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990). Danach sind die CRR-Kreditinstitute bis zur Erreichung der Zielausstattung der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung, der sie zugeordnet sind, verpflichtet, jährlich zum Ende eines Abrechnungsjahres Beiträge an diese gesetzliche Entschädigungseinrichtung zu leisten (Jahresbeiträge). Die Jahresbeiträge dienen nach Satz 2 der Vorschrift der Aufbringung der verfügbaren Finanzmittel nach § 19 Abs. 1 S. 1 EinSiG und der Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen. Die Jahresbeiträge werden nach Maßgabe von § 19 Abs. 2 bis 4 EinSiG berechnet, zuzüglich eines angemessenen pauschalierten Zuschlags zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten. Dabei kann die Entschädigungseinrichtung auch Mindestbeiträge erheben. Das Abrechnungsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres. Die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage lagen hier dem Grunde nach vor. Die weiteren Modalitäten der Zahlung des Jahresbeitrages regeln insbesondere die Vorschriften der §§ 3ff. EntschFinV a.F., welche ihre Grundlage in der Verordnungsermächtigung des § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EinSiG finden. Nach dieser Vorschrift darf der Verordnungsgeber nähere Bestimmungen über die Berechnung und Erhebung der Jahresbeiträge, einschließlich der Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten und der Erhebung von Mindestbeiträgen nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 S. 3 und 4, der einmaligen Zahlungen, der Sonderbeiträge und der Sonderzahlungen, treffen. 1. Die L ... ist ein sog. CRR-Kreditinstitut und damit der Beklagten zugeordnet (§§ 1 S. 1, 22 Abs. 2 Nr. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 2 EinSiG i.V.m. § 1 der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH). Dies galt insbesondere auch im gesamten Zeitraum des hier streitgegenständlichen Abrechnungsjahres 2022, sodass es keiner Entscheidung bedarf, ob der Wegfall der Zuordnung während des laufenden Abrechnungsjahres die Pflicht zur Leistung von Jahresbeiträgen aus § 26 Abs. 1 S. 1 EinSiG berührt. Nach § 1 S. 1 EinSiG sind CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d S. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG –), in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411), verpflichtet, ihre Einlagen nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem zu sichern. Nach § 1 Abs. 3d S. 1 KWG sind CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 – Kapitaladäquanzverordnung – (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist. Nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Kapitaladäquanzverordnung ist ein Kreditinstitut ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren. Hierzu bestimmt § 1 Abs. 3d S. 1 2. Hs. KWG ergänzend, dass ein CRR-Kreditinstitut auch Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes ist. Vorliegend betrieb die L ... unstreitig zunächst das Einlagengeschäft. Im Übrigen war bereits in der Rechtsprechung zu der Vorgängerregelung in § 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (EAEG) anerkannt, dass die Beitragspflicht an die formale Erteilung der Erlaubnis und den dadurch eröffneten Geschäftsbereich anknüpft, ohne dass es darauf ankommt, ob und wie sie tatsächlich genutzt wurde (VG Berlin, Urteil vom 6. Juli 2009 – VG 1 A 327.07 – juris, Rn. 16). Veranlassung hiervon im Anwendungsbereich von § 1 S. 1 EinSiG abzuweichen, besteht nicht. Der – mit Ablauf des 21. November 2021 unanfechtbare – Entzug der Erlaubnis i.S.v. § 32 KWG der L ... als Kreditinstitut durch die EZB auf Grundlage von § 35 Abs. 2a S. 1 und Abs. 2 Nr. 8 KWG ließ, wie auch der Kläger nicht in Abrede stellt, die Zuordnung der L ... zu der Entschädigungseinrichtung der Beklagten unangetastet. Zwar entfällt mit dem Wegfall der Erlaubnis das Recht zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen. Jedoch besteht das Unternehmen zunächst fort und ist berechtigt, alle Geschäfte durchzuführen, die einer ordnungsgemäßen Abwicklung dienen (Müller-Grune, in: Beck/Samm/Kokemoor, Kreditwesengesetz mit CRR, 191. Aktualisierung, § 38 KWG Rn. 17). Dies gilt auch dann, wenn der Erlaubnisentzug – wie hier – der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachfolgt. § 35 Abs. 2a S. 2 KWG bestimmt, dass der Erlaubnisentzug den Insolvenzverwalter nicht daran hindert, die an sich erlaubnispflichtige Tätigkeit weiter zu führen, soweit dies für Zwecke des Insolvenzverfahrens erforderlich oder angezeigt ist (vgl. Fischer/Krolop, in: Fischer/Schulte-Mattler, KWG/CRR-VO, 6. Auflage 2023, § 35 KWG Rn. 48). Hieraus folgt, dass das Unternehmen bis zur Beendigung der Abwicklung als CRR-Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 3d S. 1 KWG anzusehen ist und dem aufsichtsrechtlichen Regime unterworfen bleibt (Müller-Grune, in: Beck/Samm/Kokemoor, Kreditwesengesetz mit CRR, 191. Aktualisierung, § 38 KWG Rn. 19; im Ergebnis ebenso: Fischer/Krolop, in: Fischer/Schulte-Mattler, 6. Auflage 2023, § 38 KWG Rn. 6; ebenso zur Depotprüfung nach § 30 KWG a.F.: BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1976 – BVerwG I C 3.72 – juris, Rn. 30). Da die Verpflichtung der CRR-Kreditinstitute zur Sicherung ihrer Einlagen durch Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem aus § 1 S. 1 EinSiG an die Institutseigenschaft und nicht an den Fortfall der Erlaubnis nach § 32 KWG anknüpft, die L ... unstreitig nicht nach Maßgabe von § 41 EinSiG aus der Entschädigungseinrichtung der Beklagten ausgeschlossen wurde und auch ein Wechsel der Zuordnung nach § 24 Abs. 4 und Abs. 5 EinSiG nicht erfolgt ist – welcher angesichts der Stellung der Beklagten als alleiniger gesetzlicher Entschädigungseinrichtung derzeit ohnehin nicht denkbar wäre (vgl. § 1 der Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH) –, ist die L ... nicht aus der Entschädigungseinrichtung der Beklagten ausgeschieden. Dass der Gesetzgeber im Allgemeinen davon ausgeht, die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds ende regelmäßig erst mit dem Ende der Abwicklung des jeweils gesicherten Geschäftsbetriebes, zeigt auch die für private Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen geltende Regelung in § 221 Abs. 1 S. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Danach endet die Mitgliedschaft in einem Sicherungsfonds, wenn das betreffende Unternehmen nicht mehr über die die Pflichtmitgliedschaft begründende Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verfügt und auch keinen Versicherungsbestand mehr abwickelt, der unter diese Erlaubnis fällt. Wobei ein Ausschluss aus dem Sicherungsfonds nach Maßgabe von § 229 Abs. 1 VAG hiervon unberührt bleibt (Satz 3 der Norm). Aus dem Fehlen einer solchen Regelung im Einlagensicherungsrecht kann nicht geschlossen werden, dass im Anwendungsbereich des EinSiG etwas Abweichendes gelten würde. Denn ausweislich der Begründung zur Einfügung des § 221 Abs. 1 S. 2 VAG wollte der Gesetzgeber hiermit lediglich eine Klarstellung vornehmen, um zuvor bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen (BT-Drucksache 19/22786, S. 185). 2. Entgegen der Auffassung des Klägers steht dem Entstehen der Zahlungspflicht dem Grunde nach auch nicht entgegen, dass die L ... während des laufenden Abrechnungsjahres die Erlaubnis als Kreditinstitut entzogen worden ist. Soweit der Kläger zur Begründung seiner Auffassung auf die Ausführungen in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg verweist, wonach die Zahlungspflicht erst zum Ende des Abrechnungszeitraums entstünde (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2014 – OVG 1 B 24.12 – juris, Rn. 48), so verkennt er, dass das Oberverwaltungsgericht hiermit lediglich die Auffassung der Klägerin des dortigen Verfahrens zurückwies, die damalige Regelung des § 8 Abs. 2 S. 2 EAEG, welche dem heutigen § 26 Abs. 1 S. 5 EinSiG entspricht, normiere eine Abrechnungsfrist, nach deren Ablauf Zahlungen nicht mehr verlangt werden könnten. Eine Aussage dahingehend, dass es bereits der Zahlungspflicht dem Grunde nach entgegenstehe, wenn das CRR-Kreditinstitut seine Erlaubnis im laufenden Abrechnungsjahr verliert, folgt hieraus nicht. Andere Gründe dies anzunehmen sind nicht ersichtlich. II. Jedoch hält die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages im angefochtenen Bescheid rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Beklagten war es zumindest verwehrt, einen die Summe von 5.000,- Euro übersteigenden Jahresbeitrag festzusetzen. Zwar begegnet es im Ausgangspunkt keinen rechtlichen Bedenken, dass sich die Beklagte bei der Festsetzung des Jahresbeitrages zunächst an dem in § 26 Abs. 1 S 4 EinSiG i.V.m. § 5 Abs. 2 EntschFinV a.F. vorgesehenen Mindestbeitrag orientiert hat (hierzu 1.). Jedoch hätte die Beklagte bei der Festsetzung der Gesamthöhe des Jahresbeitrages die Regelung des § 3 Abs. 2 EntschFinV a.F. berücksichtigen müssen (hierzu 2.). 1. Entgegen der Auffassung des Klägers steht die Regelung in § 7 Abs. 1 EntschFinV a.F. der Festsetzung des Mindestbeitrages von 20.000,- Euro (§ 26 Abs. 1 S 4 EinSiG i.V.m. § 5 Abs. 2 EntschFinV a.F.) nicht entgegen. Denn nach den – vom Kläger nicht angegriffenen – Berechnungen der Beklagten überstieg der Mindestbeitrag die sich aus der in § 7 Abs. 1 EntschFinV a.F. niedergelegten Formel ergebende Summe der dort im Übrigen genannten Faktoren. Es wird hierzu gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf die Berechnung auf S. 7 des Ausgangsbescheids verwiesen. Somit war nach § 7 Abs. 1 S. 3 EntschFinV a.F. zunächst ein Jahresbeitrag von 20.000,- Euro anzusetzen. Der Einwand des Klägers, aufgrund des eingetretenen Entschädigungsfalles seien bei der L ... keine gedeckten Einlagen mehr vorhanden gewesen, was einer hierauf beruhenden Beitragsberechnung entgegenstehen würde, verfängt insoweit nicht. Denn selbst wenn man mit dem Kläger annähme, der Faktor „gedeckte Einlagen des CRR-Kreditinstituts“ sei in den Berechnungen der Beklagten zu hoch angesetzt gewesen, würde sich dies auf die Höhe des anzusetzenden Jahresbeitrages nicht auswirken, da insoweit auch dann ohnehin (nur) der Mindestbeitrag anzusetzen wäre. Dies würde selbst dann gelten, wenn der Faktor mit Null anzusetzen wäre, denn auch dann würde der Mindestbeitrag von 20.000,- Euro die Summe der in der Berechnungsformel genannten Faktoren übersteigen. 2. Der Jahresbeitrag mindert sich jedoch aufgrund von § 3 Abs. 2 EntschFinV a.F. auf höchstens 5.000,- Euro. Danach endet die Beitragspflicht eines CRR-Kreditinstituts, sobald die Erlaubnis des CRR-Kreditinstituts erloschen oder unanfechtbar aufgehoben worden ist. Hiernach endete die Beitragspflicht im vorliegenden Fall zum 21. November 2021. Hierfür sprechen sowohl der Wortlaut der – den Abgabentatbestandes des § 26 Abs. 1 S. 1 EinSiG in zulässiger Weise konkretisierenden – Regelung in § 3 Abs. 2 EntschFinV a.F. (hierzu a) als auch die Systematik der gesetzlichen Regelungen zur Einlagensicherung (hierzu b). Auch die besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion gebieten eine eng am Wortlaut orientierte Auslegung des § 3 Abs. 2 EntschFinV a.F. (hierzu c). Der Sinn und Zweck der einschlägigen Normen steht einer solchen Auslegung zumindest nicht entgegen (hierzu d). Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die Höhe der Minderung pauschal oder taggenau zu berechnen ist (hierzu e). a) Der Wortlaut des § 3 Abs. 2 EntschFinV a.F. spricht dafür, eine anteilige Reduzierung der Höhe des nach § 26 Abs. 1 S. 5 EinSiG auf das gesamte Abrechnungsjahr bezogenen Jahresbeitrages vorzunehmen, wenn die Erlaubnis eines CRR-Kreditinstitutes während eines laufenden Abrechnungsjahres erlischt oder – wie hier mit Ablauf des 21. November 2021 geschehen – unanfechtbar aufgehoben wird. Denn nach dieser Regelung soll die Beitragspflicht entfallen, „sobald“ die Erlaubnis wegfällt, was nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als ein augenblickliches Wegfallen der Beitragspflicht im Zeitpunkt der Wirksamkeit des Erlaubnisentzugs zu verstehen ist (vgl. die unter „https://www.duden.de/rechtschreibung/sobald“ abrufbare Erläuterung, wonach „sobald“ als gleichbedeutend mit „in dem Augenblick, da …; gleich wenn“ definiert wird). Die Norm stellt nach ihrem klaren Wortlaut keine weiteren Bedingungen auf. Vielmehr stellt sie einzig auf den Erlaubniswegfall ab. b) Auch die Systematik der Regelungen zur gesetzlichen Einlagensicherung spricht für ein solches Verständnis. Anders als es die Beklagte zu meinen scheint, führt der Umstand, dass die Abwicklung der L ... noch nicht beendet ist und diese wohl zumindest nach dem Vortrag der Beklagten in einem gewissen Umfang noch Einlagen verwahrt (siehe auch E-Mail der BaFin an die Beklagte vom 20. Oktober 2023, S. 107f. des Verwaltungsvorgangs), nicht dazu, dass der Wegfall der Beitragspflicht bereits mit der wirksamen Aufhebung der Erlaubnis als systemwidrig anzusehen wäre. Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – die in der Abwicklungsphase noch verwahrten Einlagen einer Nachhaftung in dem Sinne unterliegen, dass die Beklagte von der L ... vor Erlaubnisentzug begründete Verbindlichkeiten auch nach Erlaubnisentzug nach Maßgabe des EinSiG zu sichern hat (§ 5 Abs. 3 EinSiG). Denn das EinSiG ordnet einen Wegfall der Beitragspflicht bei fortdauernder Sicherungspflicht der Entschädigungseinrichtung auch in anderen Konstellationen, namentlich im Falle des Ausschlusses eines CRR-Kreditinstituts nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 S. 3 EinSiG an. Dies folgt aus § 41 Abs. 3 EinSiG, wonach die gesetzliche Entschädigungseinrichtung Einlagen, die bis zum Ausschluss des CRR-Kreditinstituts nach Absatz 2 Satz 3 entgegengenommen wurden, weiterhin in vollem Umfang nach Maßgabe dieses Gesetzes sichert, in Verbindung mit der Regelung des § 3 Abs. 1 S. 2 EntschFinV a.F. zur pauschalierten Beitragsreduzierung bei Ausscheiden eines CRR-Kreditinstitutes im laufenden Abrechnungsjahr. In der Folge eines solchen Ausschlusses eines CRR-Kreditinstitutes hätte die BaFin der EZB im Übrigen einen Beschlussentwurf zum Erlaubnisentzug nach Maßgabe von § 35 Abs. 1 S. 2 bis 4 KWG vorzulegen (Fischer/Krolop, in: Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 6. Auflage 2023, § 35 Rn. 9; Fischer, in: Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 6. Auflage 2023, § 23a Rn. 23). Vor diesem Hintergrund erscheint die vom Verordnungsgeber im Rahmen seiner Verordnungsermächtigung aus § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EinSiG in § 3 Abs. 2 EntschFinV a.F. getroffene Regelung als folgerichtig, da sie eine Schlechterstellung eines Institutes, dem die Erlaubnis aus sonstigen Gründen – etwa wie hier nach § 35 Abs. 2a und 2b KWG – entzogen wurde, vermeidet. Daher bewegt sich die Rechtsverordnung vorliegend auch entgegen der Auffassung der Beklagten noch im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage, da die hier streitgegenständliche Regelung das Regelungskonzept des Gesetzes systemgerecht weiterentwickelt. c) Auch der verfassungsrechtliche Charakter des Jahresbeitrages als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion spricht dafür, die Vorschrift entsprechend ihres Wortlautes auszulegen. Denn Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion unterliegen besonders strengen Rechtfertigungsanforderungen. So hat das Bundesverfassungsgericht etwa in einer Entscheidung zur Vorgängerregelung EAEG (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 – 2 BvR 1387/04 – juris, Rn. 56 f.) ausgeführt: „Sonderabgaben im engeren Sinn zeichnen sich dadurch aus, dass der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nimmt, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen. Sie schaffen trotz ihrer Ähnlichkeit mit den Steuern neben diesen und außerhalb der Grundsätze steuergerechter Verteilung der Gemeinlasten zusätzliche Sonderlasten und gefährden in den Fällen organisatorischer Ausgliederung des Abgabenaufkommens und seiner Verwendung aus dem Kreislauf staatlicher Einnahmen und Ausgaben zugleich das Budgetrecht des Parlaments. Wegen dieser Gefährdungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sowie des parlamentarischen Budgetrechts unterliegen Sonderabgaben engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (stRspr; vgl. BVerfGE 55, 274 ; 108, 186 m.w.N.; 113, 128 ). Danach darf sich der Gesetzgeber der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden, die in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht und der deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann. Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden. Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (vgl. BVerfGE 108, 186 ) und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen (vgl. BVerfGE 55, 274 ). Zwischen der spezifischen Beziehung oder auch Sachnähe der Abgabepflichtigen zum Zweck der Abgabenerhebung, einer daraus ableitbaren Finanzierungsverantwortung und der gruppennützigen Verwendung des Abgabenaufkommens besteht eine besonders enge Verbindung. Sind Sachnähe zum Zweck der Abgabe und Finanzierungsverantwortung der belasteten Gruppe der Abgabepflichtigen gegeben, so wirkt die zweckentsprechende Verwendung des Abgabenaufkommens zugleich gruppennützig, entlastet die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner nämlich von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe. Die Erfüllung dieser Merkmalsgruppe in ihrem Zusammenspiel bildet zugleich den entscheidenden Rechtfertigungsgrund für eine zu der Gemeinlast der Steuern hinzutretende Sonderlast und sichert so die Wahrung verhältnismäßiger Belastungsgleichheit (vgl. zuletzt m.w.N. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 -, WM 2009, S. 2023 ).“ Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob die Rechtfertigungsanforderungen bei Erhebung des Jahresbeitrages im Sinne von § 26 Abs. 1 S. 1 EinSiG im Falle des bestandskräftigen Erlaubnisentzugs schon deshalb nicht erfüllt werden, da das betroffene CRR-Kreditinstitut mit dem Entzug der Erlaubnis bei wertender Betrachtung aus der homogenen Gruppe der Finanzierungsverantwortlichen ausscheidet und eine Heranziehung der L ... im vorliegenden Falle deshalb den – bei Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion lediglich in einem gruppenbezogenen, überindividuellen Sinne geltenden – Äquivalenzgrundsatz verletzen könnte. Für eine fehlende Sachnähe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes könnte zumindest sprechen, dass die L ... nach dem Wegfall der Erlaubnis im Sinne des § 32 KWG im Hinblick auf in die Zukunft gerichtete, über eine bloße Abwicklung hinausgehende Geschäftstätigkeiten, nicht mehr von dem Bestehen des Einlagensicherungssystems profitieren können wird (vgl. § 5 Abs. 3 EinSiG). Zumindest folgt aus dem Umstand, dass Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion besondere Gefährdungen im Hinblick auf parlamentarische Haushaltshoheit, bundesstaatliche Kompetenzordnung und Belastungsgleichheit der Bürger begründen, dass den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und Normenwahrheit besondere Beachtung zu schenken ist. Dies ist zunächst Voraussetzung für eine Überprüfung der Einhaltung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die konkrete Ausgestaltung einer Sonderabgabe, dient dem Schutz der Abgabepflichtigen und ist zugleich die Kehrseite des – im Finanzverfassungsrecht geltenden – weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers (so in Bezug auf eine Gebühr: BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 – 2 BvL 9/98 – juris, Rn. 63f.). Vor dem Hintergrund der somit geltenden erhöhten Bestimmtheitsanforderungen kommt es zumindest im vorliegenden Fall nicht in Betracht, die Regelung des § 3 Abs. 2 EntschFinV a.F. unter Übergehung des in ihrem Wortlaut klar zu tage tretenden Willens des Verordnungsgebers auszulegen. Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung vom 28. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 337) die hier streitgegenständliche Norm vollständig geändert. So endet nach § 3 Abs. 3 EntschFinV n.F. die Beitragspflicht eines CRR-Kreditinstituts, sobald seine Eigenschaft als CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 des Einlagensicherungsgesetzes entfällt. Der Verordnungsgeber hat sich nunmehr dazu entschieden, die Beitragspflicht an die Eigenschaft als CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 EnSiG zu knüpfen und nicht mehr an die (Bank-)Erlaubnis. Dies spricht dafür, dass das Normverständnis der Beklagten zum hier relevanten Zeitpunkt gerade noch nicht geltendes Recht war, sondern erst vom Verordnungsgeber nunmehr mit dieser Änderung angeordnet wird. d) Der Sinn und Zweck der hier einschlägigen Regelungen steht dem gefundenen Auslegungsergebnis zumindest nicht entgegen. Zwar handelt es sich bei der Entschädigungseinrichtung der Beklagten nicht um eine institutsbezogene, dem Erhalt der Kreditinstitute ihrer Mitglieder dienende Sicherungseinrichtung, sodass ein Ende der Beitragspflicht des insolventen Instituts im Zeitpunkt der Bestandskraft des Erlaubnisentzugs nicht bereits mit Sinn und Zweck der Sicherungseinrichtung begründet werden kann (vgl. hierzu: OVG Koblenz, Urteil vom 15. Juni 2011 – 7 A 10245/11 –juris, Rn. 37). Vielmehr dient die gesetzliche Entschädigungseinrichtung der Beklagten in erster Linie dem öffentlichen Interesse an der Stabilität des Bankensystems und dem hierauf gerichteten Vertrauen der Bankkunden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2020 – OVG 1 N 32.19 – juris, Rn. 29; siehe auch Erwägungsgrunde Nr. 3, 6 und 14 der RL 2014/49/EU). Jedoch liegt etwa eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Entschädigungseinrichtung der Beklagten vor dem Hintergrund, dass ihr hinsichtlich etwaiger Aufwendungen im Entschädigungsverfahren ein Ersatzanspruch nach Maßgabe von § 38 Abs. 2 EinSiG zusteht und Forderungen entschädigter Gläubiger nach § 16 EinSiG im Wege der Legalzession auf sie übergehen, fern. Dass es sich hierbei um Insolvenzforderungen handeln dürfte, deren Durchsetzbarkeit fraglich erscheint, ist insoweit nicht von Bedeutung. Denn auch für die streitgegenständliche Forderung dürfte nicht anderes gelten. Auch aus dem Charakter der Jahresbeiträge nach § 26 Abs. 1 S. 1 EinSiG als auf die Zielausstattung der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung ausgelegte Sonderabgabe folgt nichts anderes. Der Wegfall der Zahlungen der L ... dürfte zwar temporär dazu führen, dass – zumindest so lange während der Abwicklungsphase bei der L ... noch gedeckte Einlagen vorhanden sind – von den weiteren der Entschädigungseinrichtung der Beklagten zugewiesenen Instituten erhöhte Belastungen zu tragen sind, um die in § 17 Abs. 2 EinSiG vorgesehene Zielausstattung von 0,8 Prozent der gedeckten Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 EinSiG im Ansparzeitraum zu erreichen. Dieser Umstand fällt jedoch nicht in die Sphäre der L ... und ihm kann durch zügige Durchführung der Entschädigungsverfahren vorgebeugt werden. Zudem korrespondiert er mit dem Wegfall der Haftung der Beklagten für neue Verbindlichkeiten der L ... nach § 5 Abs. 3 EinSiG und ist als Folge der gesetz- und verordnungsgeberischen Konzeption hinzunehmen. Auch eine Parallele zum Versicherungsrecht stützt diese Auslegung von § 3 Abs. 2 EnschFinV a.F. So lässt die Beendigung des Versicherungsvertrags die Verpflichtung zur Regulierung eines vor Beendigung eingetretenen Versicherungsfalls unberührt, gleichwohl entfällt die Verpflichtung zur Zahlung weiterer Prämien (vgl. Klimke, in: Marlow/Spuhl, BeckOK VVG, 25. Edition, Stand: 01. November 2024, § 39 Rn. 9). Dies zeigt, dass die bloße weitere Abwicklungsverpflichtung der Beklagten nicht für sich eine weitere Beitragspflicht begründen kann. So stellt die Insolvenz der L ... das leistungsauslösende Ereignis dar (ähnlich dem Versicherungsfall im Versicherungsrecht), die jetzt noch bestehenden Einlagen sind hingegen nur noch Teil des Abwicklungsverhältnisses. Die Beiträge bis zum Zeitpunkt der Insolvenz stellen den wirtschaftlichen Gegenwert für die Absicherung dar, nicht hingegen die hier streitgegenständlichen Beiträgen für die Zeit danach. e) Da der angegriffenen Beitragsbescheid im Umfang der Festsetzung eines Jahresbeitrages in Höhe von 5.000,- Euro bestandskräftig geworden ist, kann dahinstehen, ob die nach § 3 Abs. 2 EntschFinV a.F. gebotene Reduzierung der Höhe des von der L ... zu leistenden Jahresbeitrages entsprechend der Regelung des § 3 Abs. 1 S. 2 EntschFinV a.F. oder in Anwendung einer taggenauen Berechnungsformel vorzunehmen ist. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollziehbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 S. 1 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 18.794,52 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich als gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter der L ... gegen einen Beitragsbescheid der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken. Die L ... war eine Bank mit Sitz in Bremen. Auf Antrag der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) vom 15. März 2021 eröffnete das Amtsgericht G ... mit Beschluss vom 16. März 2021 zum Aktenzeichen 4 ... das Insolvenzverfahren über das Vermögen der L ... wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Am gleichen Tage stellte die BaFin für die L ... den Entschädigungsfall im Sinne des § 10 Abs. 1 des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG) fest. Mit Beschluss vom 21. September 2021 entzog die Europäische Zentralbank (im Folgenden: EZB) der L ... die Erlaubnis Bankgeschäfte zu betreiben (im Folgenden: Erlaubnis). Zur Begründung führte die EZB die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der L ... sowie einen Verstoß gegen aufsichtliche Eigenmittelanforderungen an. Dieser Beschluss der EZB blieb bis zum Ablauf der zweimonatigen Klagefrist unangefochten. Mit Beitragsbescheid vom 15. September 2022 setzte die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (im Folgenden: EdB) den Jahresbeitrag für die L ... für das Abrechnungsjahr 2022 vorläufig auf 20.000,- Euro fest. Zur Begründung der Erhebung des Jahresbeitrages führte die EdB an, die L ... sei der EdB im Abrechnungsjahr als CRR (Capital Requirements Regulation)-Kreditinstitut zugeordnet gewesen und daher verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe des Jahresbeitrags ergebe sich grundsätzlich aus der Formel nach § 7 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EntschFinV). Da die L ... ihren Verpflichtungen zur Übermittlung der für die Bemessung des Jahresbeitrages erforderlichen Unterlagen und Daten noch nicht vollständig nachgekommen sei, müsse der Jahresbeitrag zunächst vorläufig bemessen und festgesetzt werden. Der unter Zugrundelegung der maßgebenden Faktoren (Jahreszielausstattung, gedeckte Einlagen aller CRR-Kreditinstitute, berechnete Beitragsrate, aggregiertes Risikogewicht, gedeckte Einlagen und Korrekturfaktor) ermittelte Beitrag liege unter dem in § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntschFinV vorgesehene Mindestbeitrag i.H.v. 20.000,- Euro, so dass der Mindestbeitrag vorläufig festzusetzen sei. Eine endgültige Bemessung und Festsetzung unter Berücksichtigung der bis spätestens zum 31. Dezember 2022 nachgereichten Daten und Unterlagen werde nach Ablauf dieser Frist erfolgen. Sollte die L ... die erforderlichen Daten und Unterlagen nicht fristgerecht nachreichen, seien die im Bescheid bestimmten Werte als endgültig anzusehen. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2022 legte der Kläger gegen den Beitragsbescheid Widerspruch „hinsichtlich der Höhe des darin festgesetzten Jahresbeitrages in Höhe von 20,000,- Euro“ ein und beantragte gleichzeitig, den Jahresbeitrag auf 5.000,- Euro festzusetzen. Zur Begründung führte er aus, der Jahresbeitrag sei gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 EntschFinV um 75% auf 5.000,- Euro zu reduzieren, da die L ... aufgrund der Entscheidung der EZB vom 21. September 2021 mit deren Unanfechtbarkeit aus der Einlagensicherung ausgeschieden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2023, zugestellt am 30. Mai 2023, wies die BaFin den Widerspruch zurück und setzte eine Widerspruchsgebühr von 500,- Euro fest. Zur Begründung führte die BaFin im Wesentlichen aus, die L ... sei der Entschädigungseinrichtung der Beklagten im Abrechnungsjahr 2022 zugeordnet gewesen. Das Abrechnungsjahr 2022 habe am 1. Oktober 2021 begonnen, der Entzug der Erlaubnis der L ... sei hingegen erst zu einem späteren Zeitpunkt unanfechtbar geworden. Ohnehin sei die L ... durch den bestandskräftigen Entzug der Erlaubnis nicht aus der Entschädigungseinrichtung ausgeschieden. Denn ein solches Ausscheiden komme im vorliegenden Fall nur durch einen Verlust der Eigenschaft als CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 EinSiG in Be-tracht. Der bloße Entzug der Erlaubnis habe jedoch keine Auswirkungen auf die Institutseigenschaft, welche grundsätzlich bis zum Ende der Abwicklung eines Institutes bestehen bliebe. Auch die Festsetzung des Mindestbeitrages von 20.000,- Euro sei nicht zu beanstanden. Insbesondere komme eine Minderung nach § 3 Abs. 1 S. 2 EntschFinV nicht in Betracht, da diese Regelung nach ihrem eindeutigen Wortlaut das Ausscheiden aus der Entschädigungseinrichtung voraussetze. Auch eine Anwendung von § 3 Abs. 2 EntschFinV käme nicht in Betracht, da die dortige Regelung nicht die Reduzierung des Jahresbeitrages für ein bereits begonnenes Beitragsjahr, zu dessen Beginn der Beitragsschuldner dem Grunde nach beitragspflichtig war, betreffe. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 30. Juni 2023 erhobenen Klage. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, mit seinem Widerspruch habe er den gesamten festgesetzten Jahresbeitrag in Höhe von 20.000,- Euro angegriffen. Teilweise Bestandskraft sei somit nicht eingetreten. Mit dem untechnisch zu verstehendem Antrag, den Jahresbeitrag auf 5.000,- EUR festzusetzen, habe er gegenüber der EdB und der BaFin lediglich seine Bereitschaft zur Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung signalisieren wollen. Der Beitragsbescheid sei soweit er einen Betrag von 1.205,48 Euro übersteige rechtswidrig. Die Beitragspflicht der L ... sei nach § 3 Abs. 2 EntschFinV mit der seit dem 22. November 2021 unanfechtbaren Aufhebung der Zulassung als Kreditinstitut durch die EZB beendet. Dies folge bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, lasse sich zudem jedoch auch aus dem Verhältnis zwischen § 3 Abs. 1 S. 2 EntschFinV und § 3 Abs. 2 EntschFinV ableiten. § 3 Abs. 1 S. 2 EntschFinV sei nicht einschlägig, da der bloße Entzug der Erlaubnis keine Auswirkungen auf die Eigenschaft als CRR-Kreditinstitut habe. Auch eine vermeintlich weiter bestehende Absicherung der L ... durch die EdB ändere hieran nichts. Die erlaubten Geschäftstätigkeiten der L ... stünden nach dem Entzug der Erlaubnis unter der Prämisse der Durchführung des Insolvenzverfahrens beziehungsweise der Abwicklung bestehender Rechtsverhältnisse. Die EdB könne für die weiterhin anfallenden Verwaltungskosten einen Zuschlag nach § 5 Abs. 3 S. 1 EntschFinV erheben, was sie im vorliegenden Fall auch getan habe. Auf eine vermeintliche weitere Absicherung der Abwicklung des Institutes könne die Beitragspflicht auch deshalb nicht gestützt werden, da § 3 Abs. 2 EntschFinV in diesem Falle ohne jeden Anwendungsbereich verbleiben würde. Schließlich spreche gegen eine weiter bestehende Beitragspflicht auch, dass aufgrund des Eintritts des Entschädigungsfalles im Sinne von § 10 EinSiG faktisch keine gedeckten Einlagen bei der L ... mehr vorhanden seien und es damit an einer Voraussetzung für die Berechnung des Jahresbeitrages fehle. Auch sei kein anteiliger Betrag für das Abrechnungsjahr 2022 zu leisten, da die Zahlungspflicht erst zum Ende des Abrechnungszeitraums entstehe. Lediglich hilfsweise sei eine anteilige Beitragsberechnung heranzuziehen, wobei eine taggenaue Berechnung einer auf § 3 Abs. 1 S. 2 EntschFinV gestützten pauschalierten Herabsetzung der Beitragshöhe vorzuziehen sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken vom 15. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 16. Mai 2023 aufzuheben, soweit darin gegenüber der L ... ein Jahresbeitrag zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken in Höhe von mehr als 1.205,48 EUR festgesetzt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an den Bescheiden fest und die Klage bereits teilweise für unzulässig. Soweit in dem streitgegenständlichen Beitragsbescheid ein Jahresbeitrag in Höhe von 5.000,- Euro festgesetzt worden ist, sei das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden. Im Übrigen sei die Festsetzung auch in der Sache nicht zu beanstanden. Denn die L ... sei der Beklagten unstreitig im gesamten Abrechnungszeitraum als CRR-Kreditinstitut zugeordnet gewesen. Hieraus folge die Beitragspflicht. Diese entstehe bereits dann, wenn ein CRR-Kreditinstitut am 1. Oktober des jeweiligen Abrechnungsjahres einer Entschädigungseinrichtung zuzuordnen sei und werde zum Ende eines Abrechnungsjahres fällig. Der Entzug der Zulassung als Kreditinstitut durch die EZB führe nicht zu einem Erlöschen der Zuordnung. Denn die L ... könne auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Entzug der Erlaubnis – im beschränkten Umfang – am Rechtsverkehr teilnehmen, was auch aus der Regelung des § 35 Abs. 2a S. 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) folge. Auch ende die Einlagensicherung weder faktisch noch rechtlich mit dem Erlaubnisentzug durch die EZB. Vielmehr sei davon auszugehen, dass bei der L ... – entgegen der Darstellung des Klägers – noch entschädigungsfähige Einlagen vorhanden seien, welche von der EdB gedeckt werden würden. Denn der Abschluss des Entschädigungsvorganges nähme in aller Regel längere Zeit in Anspruch. Der daher auch nach Entzug der Erlaubnis weiter bestehenden Nachhaftung der EdB sei durch weitere Beitragszahlung Rechnung zu tragen. Mit Beschluss vom 10. Juli 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten so verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.