OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 L 483/24 A

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0919.4L483.24A.00
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
§ 30 Abs 2 AsylG n.F.(juris: AsylVfG 1992, Fassung: 2024-07-15), wonach § 30 Abs 1 Nr 1 bis 6 AsylG n.F. .(juris: AsylVfG 1992, Fassung: 2024-07-15) auf unbegleitete Minderjährige keine Anwendung findet, gilt jedenfalls dann, wenn dieser im Zeitpunkt der Anhörung noch minderjährig ist (wie VG Wiesbaden, Beschluss vom 23. April 2024 – 4 L 353/24.WI.A – juris). (Rn.6)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 484/24 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Juli 2024 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 30 Abs 2 AsylG n.F.(juris: AsylVfG 1992, Fassung: 2024-07-15), wonach § 30 Abs 1 Nr 1 bis 6 AsylG n.F. .(juris: AsylVfG 1992, Fassung: 2024-07-15) auf unbegleitete Minderjährige keine Anwendung findet, gilt jedenfalls dann, wenn dieser im Zeitpunkt der Anhörung noch minderjährig ist (wie VG Wiesbaden, Beschluss vom 23. April 2024 – 4 L 353/24.WI.A – juris). (Rn.6) Die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 484/24 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Juli 2024 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der am 26. Juli 2024 eingegangene Antrag des türkischen Antragstellers kurdischer Volkszugehörigkeit, die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 484/24 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Juli 2024 anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, hat Erfolg. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 75 AsylG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht binnen Wochenfrist nach Zustellung (§ 36 Abs. 3 AsylG) gestellt worden. Der Antrag ist auch begründet. Im Fall einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (§ 30 Abs. 1 AsylG) ordnet das Gericht gemäß § 36 Abs. 1 und 3 AsylG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung (vgl. §§ 36, 75 AsylG) an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung überwiegt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme - die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet - einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99). Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Eilantrag Erfolg. Der Beurteilung des Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet steht nämlich hier von vornherein § 30 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54, S. 1, 9) entgegen. Nach dieser Vorschrift findet § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AsylG auf unbegleitete Minderjährige keine Anwendung. Dies trifft auf den unbegleiteten Antragsteller zu. Er ist unstreitig am 9. Juli 2006 geboren, hat sein Asylgesuch am 21. Februar 2024 gestellt und ist hierzu am 16. April 2024 angehört worden. Damit fällt er unter die genannte Vorschrift, auch wenn er vor Erlass des angefochtenen Bescheides 23. Juli 2024 und damit auch vor der gerichtlichen Entscheidung volljährig geworden ist. Zwar ist in der Rechtsprechung umstritten, auf welchen Zeitpunkt für die Frage der Minderjährigkeit abzustellen ist. Während nach einer Ansicht der Antragstellung ankommen soll (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 8. Mai 2024 – 6 L 530/24 – juris), wird nach einer anderen Auffassung vertreten, dass der Zeitpunkt der Anhörung maßgeblich ist (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 23. April 2024 – 4 L 353/24.WI.A – juris, Rn. 30 f. mit ausführlicher Begründung). Das Gericht neigt aus den ausführlichen Gründen in der letztgenannten Entscheidung, auf die es Bezug nimmt, dazu, dieser Ansicht zu folgen. Im vorliegenden Kontext kommt es aber hierauf nicht an, da beide Ansichten hier zum gleichen Ergebnis führen. Mit der Frage setzt sich der angefochtene Bescheid nicht ansatzweise auseinander, so dass der Verweis der zu der Problematik im laufenden Verfahren angehörten Antragsgegnerin auf dessen „zutreffende Ausführungen“ ins Leere geht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83b AsylG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).