Urteil
24 K 35/24 A
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0515.VG24K35.24A.00
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Leitsätze
1. In Bezug auf Afghanistan spricht einiges dafür, dass Personen, die sich den extrem strengen Bekleidungs- und Sittenvorschriften der Taliban in der Öffentlichkeit widersetzen, durch die Taliban eine abweichende politische Gesinnung zugeschrieben wird, die auch entsprechend sanktioniert wird. (Rn.27)
2. Die Berufung auf Verfolgung im Rahmen einer familiären Blutfehde knüpft nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal an. (Rn.28)
3. Die Gruppe der Männer, welche gegen islamische Grundsätze verstoßen, genügt nicht den Kriterien für eine „bestimmte soziale Gruppe“. (Rn.31)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich der Asylberechtigung konkludent zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheids vom 23. Januar 2023 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu einem Anteil von je ½.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Bezug auf Afghanistan spricht einiges dafür, dass Personen, die sich den extrem strengen Bekleidungs- und Sittenvorschriften der Taliban in der Öffentlichkeit widersetzen, durch die Taliban eine abweichende politische Gesinnung zugeschrieben wird, die auch entsprechend sanktioniert wird. (Rn.27) 2. Die Berufung auf Verfolgung im Rahmen einer familiären Blutfehde knüpft nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal an. (Rn.28) 3. Die Gruppe der Männer, welche gegen islamische Grundsätze verstoßen, genügt nicht den Kriterien für eine „bestimmte soziale Gruppe“. (Rn.31) Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich der Asylberechtigung konkludent zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheids vom 23. Januar 2023 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu einem Anteil von je ½. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage hat – soweit aus dem Tenor ersichtlich – Erfolg. Die zulässige Klage ist nur hinsichtlich des Hilfsantrags begründet. Hinsichtlich der Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft in Ziffer 1 erweist sich der Bescheid des Bundesamtes vom 23. Januar 2022 als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO in seinen Rechten (siehe Punkt I.). Hinsichtlich der Ablehnung des subsidiären Schutzes in Ziffer 3 ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (Punkt II.). I. Der Kläger hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Einschlägige Anspruchsgrundlage ist § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die einzelnen Verfolgungsgründe werden in § 3b AsylG näher beschrieben. Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 – juris, Rn. 19). Gemessen an diesen Grundsätzen droht dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. 1. Dem Kläger droht keine Verfolgung (durch staatliche Akteure) wegen einer tatsächlichen – oder ihm zugeschriebenen – oppositionellen politischen Überzeugung. Gegen eine drohende staatliche Verfolgung aufgrund einer dem Kläger zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung spricht bereits, dass der Kläger selber in der mündlichen Verhandlung keine Furcht vor staatlicher Verfolgung geäußert hat. Sein ausführliches Vorbringen konzentriert sich vielmehr auf die befürchteten Übergriffe durch Angehörige einer verfeindeten Familie. Auch der vom Kläger geschilderte jüngste Übergriff auf seinen Vater spricht gegen eine drohende Verfolgung durch staatliche Akteure. Der Kläger hat angegeben, sein Vater habe wegen des körperlichen Übergriffs auf ihn Strafanzeige bei der Kabuler Polizei erstattet. Bei der daraufhin erfolgten polizeilichen Vorladung habe das Oberhaupt der verfeindeten Familie jedoch erreichen können, dass die Polizei sich aus der Familienfehde heraushalte. Hieraus wird deutlich, dass die de-facto Machthaber in Afghanistan kein Interesse an einer individuellen Verfolgung des Klägers und seiner Familie haben. Bestünde ein Verfolgungsinteresse der Taliban gegenüber der Familie des Klägers, so wäre es den de-facto Machthabern ein Leichtes gewesen, anlässlich der polizeilichen Vorladung auf den Vater des Klägers zuzugreifen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Auch aus dem Vorbringen des Klägers in der Bundesamtsanhörung, die Taliban hätten ihm einmal vor seiner Ausreise gegen seinen Willen auf offener Straße die Haare geschnitten, weil sein Haarschnitt nicht den sittlichen Vorstellungen der Taliban entsprochen habe, ergibt sich für die Zukunft keine erhebliche Verfolgungsgefahr für den Kläger. Der einmalige Vorfall des Haareschneidens erreicht für sich genommen noch nicht die Schwelle für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsintensität, so dass eine Vorverfolgung diesbezüglich zu verneinen ist. Der Kläger selber hat in der mündlichen Verhandlung auch nichts vorgebracht, was darauf schließen ließe, dass im Falle seiner Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit vergleichbaren Vorfällen zu rechnen wäre. Die Behauptung der Klägerbevollmächtigten, der Kläger werde sich im Falle einer Rückkehr weiterhin offen den Wertvorstellungen der Taliban widersetzen und daher als oppositionell wahrgenommen werden, wird vom tatsächlichen Vorbringen des Klägers nicht gedeckt. Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung weder als oppositionell gesinnten Menschen dargestellt noch angekündigt, er werde im Falle einer Rückkehr durch seine Kleidung oder Haartracht offen eine gegen die Taliban gerichtete Gesinnung zur Schau stellen. Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung war vielmehr gänzlich auf die Darstellung der privaten Familienfehde fokussiert. Auf die offene Frage der Einzelrichterin, womit er im Falle einer Rückkehr rechne, äußerte der Kläger allein seine Furcht vor den Folgen der privaten Blutrache. Die Einzelrichterin vermag aufgrund des Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch nicht zu erkennen, dass dieser in einem solchen Maße in seiner Identität „westlich“ bzw. „oppositionell“ geprägt ist, dass er aufgrund seines Verhaltens, seiner Wertvorstellungen und seinen politischen Überzeugungen, seiner Sozialisierung im Ganzen und seines Erscheinungsbildes nicht in der Lage wäre, sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan an die dortigen Lebensverhältnisse so anzupassen, dass er nicht in den Verdacht geraten würde, westliche Verhaltensweisen und Wertvorstellungen übernommen zu haben und sich damit in Widerspruch zu den radikal-fanatischen religiösen Vorstellungen zu setzen, die das von den Taliban ausgerufene „Islamische Emirat Afghanistan“ kennzeichnen (vgl. zum Maßstab für die identitätsprägende „Verwestlichung“ VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 21. September 2021 – A 14 K 9391/17 – juris, Leitsatz und Rn. 34). Auch der Hinweis der Klägerbevollmächtigten auf die weite Auslegung des Begriffs „politische Überzeugung“ durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar hat der EuGH entschieden, dass auch die durch eine Handlung oder Unterlassung erfolgte Äußerung einer bestimmten Meinung, die nicht direkt und unmittelbar politisch ist, die Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, je nach dem spezifischen Kontext des Herkunftslandes dazu veranlassen kann, einer solchen Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung den Charakter einer „politischen Überzeugung“ zuzuschreiben (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 – C-280/21 – juris, Rn. 34). In Bezug auf Afghanistan spricht in der Tat einiges dafür, dass Personen, die sich den extrem strengen Bekleidungs- und Sittenvorschriften der Taliban in der Öffentlichkeit widersetzen, durch die Taliban eine abweichende politische Gesinnung zugeschrieben wird, die auch entsprechend sanktioniert wird (Lagefortschreibung des Auswärtigen Amtes zu Afghanistan vom 26. Juni 2023, S. 13 – die Lagefortschreibung ist Teil der Erkenntnismittelliste des Gerichts vom 22. September 2023, die auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts unter https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/service/erkenntnismittellisten/ veröffentlicht ist). Im Falle des Klägers ist jedoch unter Berücksichtigung seines eigenen Vorbringens nicht damit zu rechnen, dass dieser im Falle einer Rückkehr in der Öffentlichkeit bewusst gegen die strengen Bekleidungsvorschriften der Taliban verstoßen und sich damit dem Risiko einer Verfolgung aussetzen würde (siehe oben). 2. Dem Kläger droht auch keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, weil Angehörige einer verfeindeten Familie ihm im Rahmen einer Blutfehde nach dem Leben trachten. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheitert bereits daran, dass die vorgetragene Verfolgung nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal anknüpft. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Ausländer ein Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Dass die vom Kläger befürchtete Blutrache an eines der ausdrücklich benannten Merkmale Rasse, Religion, Nationalität und politische Überzeugung anknüpfen würde, ist nicht ersichtlich. Die Blutrache knüpft auch nicht an die Zugehörigkeit des Klägers zu einer bestimmten sozialen Gruppe an. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Gruppe gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe gilt, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2019 – 1 B 7/19 – juris, Rn. 9). Die von der Klägerbevollmächtigten gezogene Gruppe der Männer, welche gegen islamische Grundsätze verstoßen, genügt nicht den oben dargelegten Kriterien für eine „bestimmte soziale Gruppe“. Der entgegenstehenden – jedoch nicht weiter begründeten – Auffassung des VG Lüneburg, auf die der Kläger verweist, vermag sich die Einzelrichterin nicht anzuschließen (VG Lüneburg, Urteil vom 27. Juli 2021 – 3 A 701/17 – juris, Rn. 23). Zwar ist die Angehörigkeit zum männlichen Geschlecht ein angeborenes Merkmal. Die Geschlechtszugehörigkeit für sich genommen ist hier jedoch nicht kausal für die Verfolgung. Das für die Verfolgung ursächliche Merkmal – die Verletzung der Familienehre unter Verstoß gegen die in Afghanistan herrschenden Sitten- und Moralvorstellungen – ist jedoch weder angeboren bzw. unveränderlich noch kann pauschal davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um eine Grundüberzeugung handelt, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Darüber hinaus fehlt es auch an der Abgrenzbarkeit der so beschriebenen sozialen Gruppe innerhalb der afghanischen Gesellschaft. Allein der Umstand, dass mehrere Personen gleichermaßen bestimmte gesetzliche oder gesellschaftliche Normen ablehnen und diesen zuwiderhandeln, verleiht ihnen noch keine gemeinsame Identität, die sie in der gesellschaftlichen Wahrnehmung als abgegrenzte, andersartige Gruppe erscheinen lässt (OVG Münster, Beschluss vom 18. Januar 2012 – 13 A 39/12 A – juris, Rn. 14; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 9. November 2020 – VG 9 K 116.17 A, EA S. 8). Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man die Gruppe enger fasst im Sinne der männlichen Angehörigen einer bestimmten Familie, die wegen Ehrdelikten im Rahmen einer Blutfehde der Rache einer anderen Familie ausgesetzt sind. Zwar stellt die Familienzugehörigkeit des Klägers ein angeborenes und unveränderliches Merkmal dar. Es fehlt aber auch insoweit an dem Erfordernis der deutlich abgegrenzten Identität bzw. Andersartigkeit. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger und seine Familie von der sie umgebenden afghanischen Gesellschaft als andersartig betrachtet werden (vgl. zu einem ähnlichen Fall einer Blutrache in Afghanistan auch VG München, Urteil vom 15. Juni 2015 – M 12 K 14.30589 – juris, Rn. 27; vgl. ebenso VG Berlin, Urteil vom 20. November 2020, a.a.O., EA S. 7 sowie VG Berlin, Urteil vom 19. April 2018 – VG 11 K 415.17 A, EA S. 5). Die vom Kläger vorgetragene familiäre Blutfehde ist vielmehr als private Auseinandersetzung anzusehen, die sich im Kern zwischen den beiden beteiligten Familien abspielt. II. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Einschlägige Anspruchsgrundlage ist § 4 Asylgesetz (AsylG). Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder – für Zivilisten – eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (Nr. 3). In Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zur flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG setzt auch der subsidiäre Schutz voraus, dass dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 – juris, Rn. 19). Die Einzelrichterin ist davon überzeugt, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Schaden im oben genannten Sinne droht. Aufgrund der Gesamtumstände des vorliegenden Einzelfalls hält die Einzelrichterin es für erheblich wahrscheinlich, dass dem Kläger durch zu befürchtende Racheakte der männlichen Angehörigen einer verfeindeten Familie im Rahmen einer Blutfehde Gefahr für Leib und Leben droht. 1. Die Schilderungen des Klägers zu seiner heimlichen Liebesbeziehung mit einem Nachbarsmädchen sowie seine Darstellung zur Entdeckung der Beziehung, zu den erfolglosen Schlichtungsversuchen und zuletzt zu den Übergriffen auf Mitglieder seiner Familie bis hin zur Tötung seines Bruders sind in sich stimmig und nachvollziehbar. Die Angaben des Klägers zum Tod seines Bruders am Vortag der mündlichen Verhandlung sind authentisch und glaubhaft. Der Kläger wirkte in der mündlichen Verhandlung sichtbar erschüttert, emotional aufgewühlt und mitgenommen. Diese eigenpsychische Wahrnehmung ist nach aussagpsychologischen Kriterien ein Wahrheitskennzeichen. Ein weiteres Wahrheitsmerkmal ist, dass der Kläger bei seinem Vortrag auch Unsicherheiten zugab. Auf die Frage, ob er wisse, wie sein Bruder getötet worden sei, antwortete er, er wisse es nicht genau, und verwies auf die äußerlich sichtbaren Würgespuren am Hals. Auf die Frage, wer seinen Bruder getötet habe, äußerte der Kläger die Vermutung, dass die Täter der verfeindeten Familie angehörten. Der gesamte Vortrag des Klägers ist von eigenpsychischen Wahrnehmungen und Selbstreflexionen geprägt. So beschränkte er sich nicht auf die bloße Widergabe von Geschehensabläufen, sondern äußerte mehrfach, sich schuldig am Tod des Bruders und an den Auswirkungen der Blutfehde auf seine Familie in Afghanistan zu fühlen. Auch dies spricht für den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen. Die Äußerungen des Klägers zu der verfeindeten Familie waren von zahlreichen, zum Teil auch ungewöhnlichen Details geprägt, was ebenfalls als Wahrheitskennzeichen anzusehen ist. So berichtete der Kläger beispielsweise, man habe den Einfluss der Familie daran merken können, dass bei einer Hochzeit der Familie Schüsse aus einer Kalaschnikow abgegeben worden seien, was sich nur mächtige Familien mit großem Einfluss leisten könnten. Die vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung festgestellten gewissen Abweichungen im klägerischen Vortrag erschüttern die Glaubhaftigkeit des Gesamtvortrags nicht. Bei den Abweichungen in Bezug auf die Frage, wie genau seine Liebesgeschichte mit dem Mädchen entdeckt worden sei, handelt es sich um auflösbare Widersprüche bzw. alternative Vermutungen des Klägers, welche die Glaubhaftigkeit der Beziehungsgeschichte und der daran anknüpfenden Blutfehde als solche nicht in Frage stellen. Auch die Tatsache, dass der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung an einer Stelle gesteigert war, da er erstmals von einem Messerangriff des Bruders seiner Freundin berichtete, ändert nichts an der Stimmigkeit des Gesamteindrucks. 2. Der Vortrag ist auch vor dem Hintergrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zu Blutrache und Blutfehde in Afghanistan plausibel. Nach den einschlägigen Erkenntnissen wird Blutrache überall in Afghanistan in allen Volksgruppen praktiziert. Ehre und Vergeltung bei Ehrverletzungen (badal) spielen eine zentrale Rolle im paschtunischen Ehrenkodex (Paschtunwali). Eine Blutfehde besteht zwischen zwei Familien, wobei Mitglieder der einen Familie solche der anderen zur Vergeltung einer Tat töten. Die Blutrache ist als paschtunische Tradition im paschtunischen Ehrenkodex verankert, wird aber auch von anderen ethnischen Gruppen in Afghanistan praktiziert. Die Verantwortung für die Bestrafung von immoralischem Verhalten liegt nicht bei der Gemeinschaft, sondern beim Opfer. Wird keine Rache ausgeübt, so kann dies als Schwäche und Zeichen ausgelegt werden, dass die Familie nicht stark genug ist, ihre Ehre zu verteidigen. Der Familienverband des Opfers hat eine kollektive Verantwortung, Vergeltung zu üben und die Ehre wiederherzustellen. Mächtige Familien üben bei einer Ehrverletzung normalerweise Vergeltung, während weniger mächtige und arme Familien in der Regel Verhandlungen und eine Versöhnung durch Älteste oder eine Bestrafung durch die Regierung akzeptieren. Zu den Taten, die eine Blutfehde auslösen können, gehören neben Diebstahl oder Mord insbesondere auch Verhaltensweisen, die gegen den Sitten- und Moralkodex verstoßen wie Vergewaltigungen oder außereheliche Beziehungen (Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 7. Juni 2017 zu Afghanistan: Blutrache und Blutfehde, S. 1-2 – die Recherche ist Teil der Erkenntnismittelliste des Gerichts, a.a.O.). Die Darstellung des Klägers, seine eigene Familie habe eine Aussöhnung mit Hilfe der Ältesten angestrebt, die verfeindete mächtigere Familie habe dies aber abgelehnt, erscheint vor diesem Hintergrund plausibel und nachvollziehbar. Sie entspricht dem erwartbaren Verhaltensmuster von einflussreichen Familien im Kontext von Blutfehden. Es ist auch plausibel, dass die außereheliche heimliche Beziehung zu einem Mädchen nach den in Afghanistan herrschenden Moralvorstellungen eine Blutfehde ausgelöst hat. Dies galt bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban und dürfte sich unter den Taliban tendenziell noch verschärft haben. Die de-facto Machthaber haben ein „Tugendministerium“ eingerichtet und seit der Machtübernahme zahlreiche Dekrete zu Kleidungsvorschriften, Geschlechtertrennung und Bewegungseinschränkungen erlassen (Lagefortschreibung des Auswärtigen Amtes, S. 13, a.a.O.). 3. Der Kläger kann gegen die ihm drohende Verfolgung durch Angehörige einer verfeindeten Familie im Rahmen einer Blutfehde keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen. Die vorgetragenen Verfolgungshandlungen durch Angehörige der Familie seiner ehemaligen Freundin im Rahmen einer Blutfehde sind als kriminelles Unrecht nichtstaatlicher privater Akteure einzustufen. Gemäß § 3c Nr. 3 AsylG kann eine Verfolgung zwar auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Dies gilt aber nur dann, wenn die staatlichen Akteure erwiesenermaßen nicht dazu in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Nach § 3d Abs. 2 Satz 1 muss der Schutz vor Verfolgung wirksam sein. Er ist nach Satz 2 generell gewährleistet, wenn die staatlichen Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung von Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Dies ist hier nicht der Fall. Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls durch die Taliban am 15. August 2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (vgl. Lagefortschreibung des Auswärtigen Amtes, a.a.O., S. 6). Nach der de-facto Machtübernahme im August 2021 sowie der Ernennung einer Übergangsregierung im September 2021 sind die Taliban nunmehr als staatlicher Akteur im Sinne von § 3c Nr. 1 AsylG anzusehen. Der Kläger hat durch die herrschenden Taliban keinen Schutz zu erwarten. Unabhängig von der Schutzfähigkeit fehlt es jedenfalls an der Schutzwilligkeit. Nach den vorliegenden Erkenntnissen gibt es in Afghanistan unter den Taliban keine funktionierende Strafjustiz, so dass nicht davon auszugehen ist, dass etwaige Strafverfolgungsbehörden kriminelles Unrecht durch private Dritte verfolgen würden. Im Gegenteil herrscht in Afghanistan aktuell ein Klima der Straflosigkeit und Willkür. Die Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen konstatieren in der Strafverfolgung ein rechtsstaatliches Vakuum (Lagefortschreibung des Auswärtigen Amtes, a.a.O., S. 18). Hinzu kommt, dass in Fällen von Blutrache bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban nur schwer staatlicher Schutz zu erhalten war. Zum Teil betrachten sogar Richter und Polizeiangehörige Blutrache als legitimes – weil traditionelles – Vorgehen. Zudem hängt der Zugang zu staatlichem Schutz auch von den finanziellen Mitteln und dem Einfluss der Familie ab (Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 7. Juni 2017 zu Afghanistan: Blutrache und Blutfehde, a.a.O., S. 6-7). Dies deckt sich mit den Schilderungen des Klägers, der angegeben hat, die Polizei habe die Strafanzeige seines Vaters auf Betreiben der verfeindeten Familie nicht weiter bearbeitet und halte sich aus der Angelegenheit heraus. 4. Dem Kläger steht gegen die ihm drohende Verfolgung durch private Dritte auch kein interner Schutz in einem anderen Landesteil zur Verfügung. Nach § 3e AsylG wird dem Ausländer der Schutzstatus nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat, er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die genannten Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine sichere inländische Fluchtalternative ist – entgegen der nicht weiter begründeten Behauptung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung – nicht ersichtlich. Zwar hatte der Kläger selber zunächst angegeben, seine Familie sei nach Herat umgezogen, um sich dem Einfluss der verfeindeten Familie zu entziehen. Die glaubhafte Schilderung von der Tötung seines Bruders und der nahe liegende Zusammenhang zu der bestehenden Blutfehde sind jedoch ein starkes Indiz dafür, dass es der verfeindeten Familie gelungen ist, die Familie des Klägers in Herat ausfindig zu machen. Der Kläger wäre somit auch im Falle einer Rückkehr nach Herat nicht sicher vor dem Zugriff der verfeindeten Familie. Dem Kläger ist es – nach den eigenen Feststellungen der Beklagten – auch nicht zumutbar, sich alleine – ohne seine in Herat befindliche Familie – in einem anderen Landesteil Afghanistans niederzulassen. Insoweit verweist die Einzelrichterin gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid vom 23. Januar 2022 (S. 9 – 14) und macht sich diese zu eigen. Die Beklagte weist in dem Bescheid zutreffend darauf hin, dass vor dem Hintergrund der äußerst angespannten Wirtschaftslage und den internationalen Sanktionen gegen die Taliban ein Großteil der afghanischen Bevölkerung akuter Ernährungsunsicherheit ausgesetzt sei. Sie kommt daher zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass die Chancen des Klägers, im Falle einer Rückkehr zumindest eine Gelegenheitsarbeit zu finden und sich hierdurch ein Existenzminimum auf unterster Stufe zu sichern, auf ein Minimum reduziert wären und sein Existenzminimum daher nicht ausreichend gesichert wäre. Die allgemein wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat sich seit Erlass des streitgegenständlichen Bescheides Anfang 2023 nicht gebessert, so dass das Gericht keinen Anlass sieht, von dieser Bewertung abzuweichen. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes in der aktuellen Lagefortschreibung ist die Situation von Binnenvertriebenen und Rückkehrern aus dem Ausland in Afghanistan äußerst prekär. Bis Ende 2021 kehrten etwas mehr als 1 Million Binnenvertriebene in ihre Heimatprovinzen zurück. 2022 konnten etwas mehr als 239.000 Binnenvertriebene zurückkehren. Sowohl Binnenvertriebene wie Rückkehrer aus dem Ausland befinden sich nach Angaben des UNHCR in einer wirtschaftlichen Notlage. Afghanistan war bereits vor der Machtübernahme der Taliban eines der ärmsten Länder der Welt. Die durch Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaft ist in Folge der Machtübernahme durch die Taliban kollabiert. Rückkehrende dürften nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern (Lagefortschreibung des Auswärtigen Amtes, a.a.O., S. 22). Dies ist bei dem Kläger nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1. S. 1 und Abs. 2 VwGO i.v.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger, für den ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde, begehrt mit seiner Klage zuletzt noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und macht hilfsweise subsidiären Schutz geltend. Der am 31. Mai 2006 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört zur Volksgruppe der Tadschiken. Er reiste am 27. Mai 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27. September 2022 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hörte ihn am 22. November 2022 an. In der Anhörung gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe Afghanistan aus Furcht vor Racheakten durch die Familie seiner damaligen Freundin verlassen. Er habe in Afghanistan bei seiner Familie in der Stadt Kabul gelebt. Etwa ein Jahr vor seiner Ausreise habe er auf dem Schulweg ein Mädchen kennengelernt, das in seiner Nachbarschaft gelebt habe. Er habe sich heimlich mit ihr im Park getroffen und gemeinsam mit ihr die Schule geschwänzt. Das sei eine ganze Zeit so gegangen. Die Familie des Mädchens sei misstrauisch geworden. Irgendwann seien sie vom Bruder des Mädchens im Park erwischt worden. Der Bruder habe ihn geschlagen. Er hätte ihn sicherlich getötet, wenn nicht andere Menschen dazwischen gegangen wären. Danach sei er noch mehrfach von dem Bruder sowie dem Vater des Mädchens bedroht worden. Auf Rat seines Vaters sei er deshalb zunächst zu seiner Tante nach Qarabagh gegangen. Sein Vater habe erfolglos versucht, eine Lösung mit der Familie des Mädchens zu finden. Es handele sich um eine reiche Familie, die sowohl für die damalige Regierung wie auch für die Taliban gearbeitet habe. Nach zwei Wochen bei seiner Tante habe sein Vater ihn kontaktiert und ihm die Ausreise empfohlen. Außerdem berichtete der Kläger noch einen weiteren Vorfall, der sich zeitlich vor seiner Beziehung zu dem Mädchen aus der Nachbarschaft ereignet habe. Er sei einmal auf dem Schulweg von Taliban auf der Straße angesprochen und gefragt worden, weshalb er sich wie ein Ungläubiger frisiere. Sie hätten ihn drei bis vier Mal mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und ihm mit einer Schere die Haare gekürzt. Mit Bescheid vom 23. Januar 2023 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte zugleich ein Abschiebungsverbot fest (Ziffer 4). Gegen die Ablehnung von Flüchtlingsschutz, Asyl und subsidiärem Schutz hat der Kläger am 9. Februar 2023 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung ergänzend vor, seine Eltern seien im letzten Jahr (2023) nach Herat gezogen, um sich vor der Familie seiner ehemaligen Freundin in Sicherheit zu bringen. Sein Vater sei in diesem Jahr kurz vorm Ramadan nach Kabul zurückgekehrt, um das Haus zu verkaufen und mit dem Kaufpreis die Ausreise der Familie aus Afghanistan zu finanzieren. Dabei habe ihn der Vater des Mädchens überfallen und so zugerichtet, dass er im Krankenhaus habe behandelt werden müssen. Im Anschluss habe es noch eine Vorladung bei der Polizei gegeben. Dabei habe der Vater seiner ehemaligen Freundin durchsetzen können, dass ihm die Klärung der Angelegenheit überlassen bleibe und die Polizei sich aus dem Familienkonflikt heraushalte. Am Tag der mündlichen Verhandlung teilte der Kläger mit, sein Bruder sei in der vergangenen Nacht in Herat getötet worden. Er habe keine näheren Informationen dazu, schreibe diese Tat aber der verfeindeten Familie zu. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 1 und 3 des Bescheides vom 23. Januar 2023 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, die geschilderte Vorverfolgung sei unglaubhaft. Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung sei zum Teil gesteigert und weise Widersprüche zum Vorbringen in der Bundesamtsanhörung auf. Die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz scheitere zudem bereits daran, dass die vorgetragene Verfolgung nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal anknüpfe. Afghanische Männer, die gegen die unter den Taliban geltenden Moral- und Sittenvorstellungen verstießen und in eine Blutfehde mit einer anderen Familie gerieten, seien keine bestimmte soziale Gruppe. Eine Verfolgung durch staatliche Akteure sei – selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens – nicht erkennbar. Mit Blick auf die behauptete Verfolgung durch private Akteure stehe dem Kläger eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Einzelrichterin hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Hierzu wird auf das Protokoll der Sitzung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.