Beschluss
4 L 136/23
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0515.4L136.23.00
1mal zitiert
7Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Vorbeugender Rechtsschutz gegen die drohende Versagung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis oder eine Untersagungsverfügung gegen eine bereits bestehende Wettvermittlungsstelle kommt regelmäßig nicht in Betracht. Rechtsschutz ist vielmehr im nachgelagerten Verfahren zu suchen.
2. Nach dem Berliner Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag kann sich der Betreiber einer Wettvermittlungsstelle gegen die Versagung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nicht zur Wehr setzen, sondern nur der Veranstalter (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12. Januar 2023 - VG 4 L 384/22 - juris, Rn. 25).
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vorbeugender Rechtsschutz gegen die drohende Versagung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis oder eine Untersagungsverfügung gegen eine bereits bestehende Wettvermittlungsstelle kommt regelmäßig nicht in Betracht. Rechtsschutz ist vielmehr im nachgelagerten Verfahren zu suchen. 2. Nach dem Berliner Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag kann sich der Betreiber einer Wettvermittlungsstelle gegen die Versagung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nicht zur Wehr setzen, sondern nur der Veranstalter (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12. Januar 2023 - VG 4 L 384/22 - juris, Rn. 25). Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,- Euro festgesetzt. Der – entgegen § 82 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht mit vollständiger Anschrift versehene – Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, aufgrund des aktuell stattfindenden Verfahrens zur Erteilung von Standorterlaubnissen für stationäre Wettvermittlungsstellen in Berlin nach dem GlüStVtrAG BE 2012 ein Losverfahren zwischen den Wettvermittlungsstellenstandorten P... nicht durchzuführen, hat keinen Erfolg. Mit ihm sucht die Antragstellerin, die an zwei der drei im Antrag genannten Standorten stationäre Wettvermittlungsstellen betreibt bzw. betreiben will, deren Veranstalter jeweils die Y... ist, unter Berufung auf die behauptete Rechtswidrigkeit der Mindestabstandsregelung von 2.000 m von erlaubten eigenen Wettvermittlungsstellen zueinander (§ 9 Abs. 3 Satz 3 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 in der Fassung vom 20. Juli 2012, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021, GVBl. S. 1035 – AGGlüStV –) ein von ihr nach dem 15. Mai 2023 befürchtetes Losverfahren des Antragsgegners zu verhindern. Hierfür fehlt es der Antragstellerin allerdings bereits an der zu fordernden Antragsbefugnis (entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO), da sie als (zukünftige) Betreiberin der Wettvermittlungsstelle nicht Erlaubnisinhaberin werden kann. Das Auswahlverfahren betrifft ihre Rechtsstellung nur als Rechtsreflex. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV bedarf der Veranstalter eine Erlaubnis zum Betrieb von Wettvermittlungsstellen. Dies gilt – wie die explizite Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 AGGlüStV zeigt – auch dann, wenn der Veranstalter nicht der Betreiber werden will. Diese Ausgestaltung folgt auch der Konzeption des § 21a Abs. 1 Hs. 2 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) i.V.m. § 29 Abs. 2 S. 2 GlüStV, wonach der Veranstalter von Sportwetten für den in seine Vertriebsorganisation eingegliederten Vermittler (vgl. § 3 Abs. 6 GlüStV) den Erlaubnisantrag für den Betrieb einer bestimmten Wettvermittlungsstelle stellt. Gegen diese Verfahrensweise bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12. Januar 2023 – VG 4 L 384/22 – juris, Rn. 25). Die Verfahrensgestaltung dient der besseren Ausübung der Aufsicht über die Vermittler (Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, S. 101 und 129; Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 18/2472, S. 12). Angesichts der (notwendigen) vertraglichen Beziehung zwischen Veranstalter und Wettvermittlungsstelle obliegt es ihnen, ein Informationsdefizit zu verhindern. Die Antragstellerin kann für sich auch nichts daraus ableiten, dass andere Bundesländer sich entschieden haben, das Erlaubnisverfahren anders auszugestalten (vgl. § 13 Abs. 2 AGGlüStV NRW). Denn es steht jeweils den Ländern zu, das Nähere zu Wettvermittlungsstellen zu regeln, also die Ausgestaltung im Einzelnen eigenständig festzulegen, vgl. § 21a Abs. 5 GlüStV. Würde man dies im gerichtlichen Verfahren anders sehen und im vorliegenden Fall einen gerichtlichen Antrag der Antragstellerin zulassen, würde dies in der Konsequenz bedeuten, dass sie in ein Verwaltungsverfahren Dritter, an welchem sie nicht unmittelbar selbst beteiligt ist, eingreifen könnte. Überdies fehlt es der Antragstellerin auch an einem qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn in Bezug auf den Streitgegenstand die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO), oder wenn in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). In Fällen des vorbeugenden Rechtsschutzes kommt eine einstweilige Regelung nur ausnahmsweise in Betracht und erfordert ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis. Der vorbeugende Rechtsschutz stellt die Ausnahme zum regelhaft nachgelagert gewährten Rechtsschutz dar (Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. Erg.-Lfg. August 2022, § 42 Abs. 1 VwGO Rn. 162). Für eine vorbeugende Regelung bedarf es daher besonders hoher Anforderungen an die rechtliche Erforderlichkeit eines gerichtlichen Einschreitens. Ein solches besteht insbesondere, um die Schaffung vollendeter oder nur schwer rückgängig zu machenden Tatsachen zu verhindern (vgl. VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 13 L 202/19 – juris, Rn. 102). Da der Gesetzgeber für die Abwehr von Verwaltungsakten Widerspruch und Anfechtungsklage vorgesehen hat, denen kraft Gesetzes oder gesetzlicher Anordnung aufschiebende Wirkung zukommt, verbleibt für vorbeugenden Rechtsschutz – auch in Eilverfahren – gegen Verwaltungshandeln, welches in einen Verwaltungsakt mündet, nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen Raum (LSG Essen, Beschluss vom 15. März 2012 – L 8 R 1088/11 B ER – juris, Rn. 13; Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. Erg.-Lfg. August 2022, § 42 Abs. 1 VwGO Rn. 165). Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene gegen den tatsächlich erlassenen Verwaltungsakt Rechtsschutz in zumutbarer Weise nicht erlangen kann (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2017 – BVerwG 6 A 6.16 – juris, Rn. 15; VGH München, Beschluss vom 15. Oktober 2018 – 22 CE 18.2092 – juris, Rn. 10). Diese Voraussetzungen liegen hier nach der einzig möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung nicht vor. Die Versagung einer begehrten Erlaubnis und die Untersagung des formell illegalen Betriebs stellen neue Verwaltungsakte dar. Sofern die Behörde gegenüber der Antragstellerin eine solche Entscheidung erlassen sollte, kann sie sich hiergegen in einem späteren Rechtsschutzverfahren – in dem u.U. auch die Rechtmäßigkeit des Losverfahrens selbst zur Überprüfung steht – wehren. In diesem Rahmen kann ggf. geprüft werden, ob ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis besteht. Der Rechtsschutz gegen diese Maßnahme ist ausreichend. Wie die Kammer bereits im Rahmen des vorbeugenden Rechtsschutzes gegen eine drohende Untersagungsverfügung ausgeführt hat, ist es auch in glücksspielrechtlichen Verfahren grundsätzlich zumutbar auf den nachgelagerten Rechtsschutz verwiesen zu werden (VG Berlin, Beschluss vom 4. Februar 2022 – VG 4 L 439/21 – EA S. 6f.). Wenn sich ein Veranstalter noch nicht einmal gegen eine drohende Untersagungsverfügung wehren kann, ist dies erst recht nicht gegen die weit davor liegende Entscheidung im Losverfahren möglich (vgl. im Übrigen § 44a VwGO). Das Abwarten ist Veranstalter und Wettvermittler auch zumutbar, da sie sich gegen eine Untersagungsverfügung mit Widerspruch und Anfechtungsklage zur Wehr setzen könnten. Sollte sich die Behörde für die Anordnung der sofortigen Vollziehung entscheiden, wäre gerichtlicher Eilrechtsschutz möglich. Daher besteht entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Gefahr eines irreversiblen Schadens. Darüber hinaus wäre das Vertrauen der Antragstellerin in den Weiterbetrieb ihrer Wettvermittlungsstellen (und damit auch ihre Investitionen an den streitgegenständlichen Standorten) auch nicht schützenwürdig, da die Antragstellerin die Standortentscheidung im Wissen der bestehenden Rechtslage getroffen hat. Soweit die Antragstellerin einen der streitgegenständlichen Standorte noch gar nicht betreibt, droht ihr bereits kein relevanter Nachteil, da sie bisher noch keine schutzwürdige Rechtsposition innehat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei aufgrund des nur vorläufig begehrten Rechtsschutzes die Hälfte des regelmäßig anzusetzenden, typisiert betrachteten Jahresertrags anzusetzen ist.