Beschluss
4 L 281/22
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0718.4L281.22.00
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Leitsätze
1. Derjenige Gewerbetreibende, in dessen Räumlichkeiten Drogen in erheblicher Menge (5,8 kg Haschisch, 15,2 kg Heroin und 1,1 kg Kokain) und eine Waffe gefunden werden, ist entweder gewerberechtlich unzuverlässig, weil er an Straftaten beteiligt ist oder aber die Begehung von Straftaten nicht verhindert hat.(Rn.20)
2. Eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit kann sich nicht auf den Betrieb einer Gaststätte beziehen, für die der Gewerbetreibende im Besitz einer Gaststättenerlaubnis ist; ein Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist vorrangig (§ 35 Abs. 8 GewO).(Rn.16)
3. Droht die Behörde in demselben Bescheid für mehrere voneinander unabhängige Verpflichtungen ein einheitliches Zwangsgeld an, ohne erkennen zu lassen, ob und in welcher Höhe das Zwangsgeld fällig wird, wenn der Betroffene nicht alle Verpflichtungen fristgemäß erfüllt, genügt dies nicht dem Bestimmtheitsgebot (§ 13 Abs. 5 VwVG).(Rn.24)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 4 K 282/22 gegen den Bescheid des Bezirksamts Neukölln von Berlin vom 16. Juni 2022 wird hinsichtlich der Untersagungs-, Abmeldungs- und Einstellungsverfügung für die Schank- und Speisewirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeit in der L ... in 1 ... Berlin wiederhergestellt und insgesamt hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zwei Drittel und der Antragsgegner ein Drittel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Derjenige Gewerbetreibende, in dessen Räumlichkeiten Drogen in erheblicher Menge (5,8 kg Haschisch, 15,2 kg Heroin und 1,1 kg Kokain) und eine Waffe gefunden werden, ist entweder gewerberechtlich unzuverlässig, weil er an Straftaten beteiligt ist oder aber die Begehung von Straftaten nicht verhindert hat.(Rn.20) 2. Eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit kann sich nicht auf den Betrieb einer Gaststätte beziehen, für die der Gewerbetreibende im Besitz einer Gaststättenerlaubnis ist; ein Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist vorrangig (§ 35 Abs. 8 GewO).(Rn.16) 3. Droht die Behörde in demselben Bescheid für mehrere voneinander unabhängige Verpflichtungen ein einheitliches Zwangsgeld an, ohne erkennen zu lassen, ob und in welcher Höhe das Zwangsgeld fällig wird, wenn der Betroffene nicht alle Verpflichtungen fristgemäß erfüllt, genügt dies nicht dem Bestimmtheitsgebot (§ 13 Abs. 5 VwVG).(Rn.24) Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 4 K 282/22 gegen den Bescheid des Bezirksamts Neukölln von Berlin vom 16. Juni 2022 wird hinsichtlich der Untersagungs-, Abmeldungs- und Einstellungsverfügung für die Schank- und Speisewirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeit in der L ... in 1 ... Berlin wiederhergestellt und insgesamt hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zwei Drittel und der Antragsgegner ein Drittel. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Gewerbeuntersagung und daraus folgende weitere Verpflichtungen. Sie betreibt seit September 2018 in der K ... in ... ein Tele-/Internetcafé mit Kiosk zum Verkauf von Süßigkeiten, Getränken, Tabakwaren und Zeitungen und seit April 2020 in der K ... in ... Berlin ein erlaubnisfreies Café ohne Alkoholausschank mit Einzelhandel mit Getränken, Alkohol, Tabakwaren, Süßwaren, Tiefkühlprodukten und Eis. Zudem meldete sie im Oktober 2018 den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeit in der L ... in 1 ... Berlin an; hierfür erteilte das Bezirksamt Neukölln von Berlin der Antragstellerin unter dem 14. Januar 2019 eine gaststättenrechtliche Erlaubnis. Mit Bescheid vom 16. Juni 2022 untersagte das Bezirksamt Neukölln von Berlin der Antragstellerin die Ausübung der Tätigkeiten „Einzelhandel mit Getränken, Alkohol, Tabakwaren, Süßwaren, Tiefkühlprodukten und Eis und das Betreiben eines erlaubnisfreien Cafés ohne Alkoholausschank unter den Anschriften K ... Berlin (Café/Einzelhandel) und K ... Berlin (Tele-/Internetcafé/Kiosk) sowie L ... in 12351 Berlin (Restaurant und Imbisse im K ... ). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Die Antragstellerin wurde zugleich aufgefordert, das Gewerbe spätestens bis zum 20. Juni 2022 abzumelden und einzustellen. Für den Fall, dass die Antragstellerin dem nicht nachkomme, drohte die Behörde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- Euro an. Wörtlich heißt es in dem Bescheid: „Zum Schutz der Allgemeinheit und aufgrund von Gefahr in Verzug wird hiermit die sofortige Gewerbeuntersagung ausgesprochen, da in den oben genannten Gewerbeeinheiten während eines Verbundeinsatzes am 08.06.2022 20g Kokain-suspekte Substanz, Schusswaffe mit Patronen, 15,235 kg Heroin, 1,1146 kg Kokain, 5.806 kg Haschisch, Handelsunterlagen und diverses Bargeld festgestellt wurde. (…) Eine Begründung gemäß § 35 Abs. 1 GewO folgt.“ Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der am 20. Juni 2022 erhobenen Klage (VG 4 K 282/22). Zugleich hat sie um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie trägt vor: Die Begründung des Bescheides sei unzureichend. Es treffe auch nicht zu, dass die benannten Gegenstände und Substanzen „in den Gewerbeeinheiten“ gefunden worden seien. Tatsächlich betreffe dies nur das K ... . Dort sei allein ihr Bruder tätig gewesen. Dieser sei in Verbindung mit dem Einsatz festgenommen worden und befinde sich derzeit in Untersuchungshaft. Es sei aber unklar, weshalb der Antragsgegner deshalb an ihrer Zuverlässigkeit zweifele, zumal sich aus dem Bescheid hierzu nichts ergebe. Der Bescheid sei mangels Anhörung formell rechtswidrig. In der Sache lasse sich eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nicht auf ihr eigenes Verhalten zurückführen. Da sie nicht verurteilt sei, gelte die Unschuldsvermutung. Eine eigenständige Prüfung habe der Antragsgegner unterlassen. Das etwaige Fehlverhalten eines Angestellten könne ihr nicht ohne Weiteres zugerechnet werden. Sie sei auch nicht für das Tun ihres Bruders verantwortlich. Gegen sie selbst werde auch kein Ermittlungsverfahren geführt. Eine Sippenhaft sei der deutschen Rechtsordnung fremd. Es sei nicht verwunderlich, dass sie Bargeld bei sich geführt habe. Die Rigips-Wände in der Örtlichkeit K ... seien vom Vormieter eingebaut worden, nicht etwa – wie der Antragsgegner mutmaße – von ihr, um Drogenverstecke zu ermöglichen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge für sich genommen nicht den an diese zu stellenden Anforderungen. Eine besondere Begründung fehle. In der Sache sei auch ein besonderes Vollziehungsinteresse nicht gegeben, zumal mangels Begründung des Bescheides nicht klar sei, ob der Verwaltungsakt überhaupt rechtmäßig sei. Der Bescheid lasse Grundfragen im Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung außer Betracht. Eine „vorzeitige“ Gewerbeuntersagung sei dem deutschen Recht fremd. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 4 K 282/22 gegen den Bescheid des Bezirksamts Neukölln vom 16. Juni 2022 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er führt aus: Die Antragstellerin sei als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen. Ihre Unzuverlässigkeit ergebe sich aus Straftaten. Gegen sie bestehe der dringende Tatverdacht, diverse im Zusammenhang mit dem unerlaubten Handeln von Betäubungsmitteln stehende Straftaten begangen zu haben. Zudem seien mehrere Schusswaffen mit nicht zugelassenen Patronen gefunden worden. Die Beweismittel seien zwar im Zusammenhang mit einem gegen ihren Bruder gerichteten Durchsuchungsbeschluss gefunden worden. Sie hätten sich aber in ihren Gewerben befunden, so dass sie als Verantwortliche davon gewusst haben müsse. Es sei unvorstellbar, dass sie nicht bemerkt haben solle, dass in den von ihr vertriebenen Lebensmitteln Drogen versteckt worden seien. Gleiches gelte für die vorgefundenen ungesicherten Schusswaffen unter dem Tresen. Ein Gewerbe könne insbesondere wegen einer Straftat dann untersagt werden, wenn ein Bezug zu dem ausgeübten Gewerbe bestehe, insbesondere, wenn dieses als Ort des Drogenhandels genutzt werde. Es sei unerheblich, dass eine rechtskräftige Verurteilung noch nicht vorliege. Auch zuvor zutage getretenes strafrechtliches Verhalten sei relevant. Einer Anhörung durch die IHK habe es in diesem Fall nicht bedurft. Zur Durchsetzung der Anordnungen sei die Androhung von Zwangsmitteln notwendig gewesen. Diese seien erforderlich und verhältnismäßig. Die sofortige Vollziehung sei anzuordnen gewesen, da ansonsten die Gefahr bestanden hätte, dass bei einem Weiterbetrieb der Gewerbe der Drogenhandel fortgesetzt werde und im Übrigen Beweismittel vernichtet werden könnten. Hiermit gingen erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit einher. Wegen des tatsächlich ermittelten Sachverhalts hat der Antragsgegner seine Ausführungen mit Schriftsatz vom 8. Juli 2022 korrigiert; insbesondere hat er klargestellt, dass es sich um eine Schusswaffe gehandelt habe, die in der L ... gefunden wurde. II. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. und 2. Alt. VwGO zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides genügt noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Danach darf die Begründung zwar nicht bloß formelhaft, sondern muss einzelfallbezogen sein. Allerdings belegen bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr – wie hier – die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09 – juris, Rn. 3). Die auf Seite 2 des angegriffenen Bescheides gegebene und auch so bezeichnete „Begründung“ lässt sich mit dem Hinweis darauf, dass „eine Begründung gemäß § 35 Abs. 1 GewO“ folge, nur dahingehend verstehen, dass die Ausführungen Ausdruck des Erfordernisses nach § 80 Abs. 3 VwGO sein sollen. Zwar ist darin unscharf nur von einer „sofortigen Gewerbeuntersagung“ die Rede. Allerdings wird aus dem Kontext ersichtlich, dass der Antragsgegner den Schutz der Allgemeinheit und die Annahme einer Gefahr in Verzug im Blick hatte. Im Übrigen ist die Begründung im Schriftsatz des Antragsgegners vom 20. Juni 2022 (hier S. 4/5) zulässigerweise dahingehend ergänzt worden, dass bei Weiterbetrieb der Gewerbe einer Fortsetzung des illegalen Drogenhandels zu besorgen sei. Dies erscheint zur Erfüllung der formellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend. Auf die inhaltliche Überzeugungskraft kommt es hier nicht an. 2. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt hier zum Nachteil des Antragsgegners aus, soweit kein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Dieses besteht nicht, soweit der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist. Im Übrigen geht die Abwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Soweit der Bescheid des Bezirksamts Neukölln von Berlin vom 16. Juni 2022 ausdrücklich keine Begründung für die ausgesprochene Gewerbeuntersagung enthält, ist dies allerdings unschädlich. Zwar sieht § 39 Abs. 1 VwVfG vor, dass ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen ist. In der Begründung sind nach Satz 2 der Vorschrift die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. An einer solchen Begründung fehlte es hier ursprünglich, was der Bescheid sogar ausdrücklich unter Hinweis auf eine später nachfolgende Begründung benennt. Eine fehlende Begründung nach § 39 Abs. 1 VwVfG kann indes nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (§ 45 Abs. 2 VwVfG). Dies ist hier ausdrücklich geschehen. In dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 20. Juni 2022, welcher ihrem Bevollmächtigten noch am selben Tag durch das Gericht bekanntgegeben worden ist, finden sich die aus der Sicht der Behörde für die Annahme der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin maßgebenden Gesichtspunkte. Weitere (den Sachverhalt in zulässiger Weise – vgl. Schemmer, in: BeckOK VwVfG, 55. Ed. 1. April 2022, § 45, Rn. 29 – korrigierende) Ausführungen finden sich im Schriftsatz vom 8. Juli 2022. In der Sache kann die Gewerbeuntersagung nur zum Teil auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO gestützt werden. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nur zum Teil vor. a) Soweit sich die Gewerbeuntersagung auf den Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeit in der L ... in 1 ... Berlin bezieht, ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO nicht einschlägig. Dies folgt eindeutig aus § 35 Abs. 8 Satz 1 GewO. Danach sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden, soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann. Dies ist hier der Fall, was der Antragsgegner verkannt hat. Für den Betrieb der Gaststätte verfügt die Antragstellerin über eine entsprechende Erlaubnis des Bezirksamts Neukölln von Berlin vom 14. Januar 2019, deren Legalisierungswirkung auf andere Weise, nämlich durch einen Widerruf der Erlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG beseitigt werden muss, bevor der Antragstellerin die Einstellung des Betriebes aufgegeben werden kann. b) In formeller Hinsicht war die IHK nicht zwingend nach § 35 Abs. 4 Satz 1 GewO vorab zu beteiligen, denn nach Satz 3 der Vorschrift kann die Anhörung bei Gefahr in Verzug unterbleiben. Gleiches gilt für die unterbliebene Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG, weil § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG dies bei Gefahr in Verzug zulässt. c) In materieller Hinsicht dürften die Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung wegen der beiden übrigen Betriebe bei summarischer Prüfung allerdings vorliegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine gewerbetreibende Person unzuverlässig, die nach dem Gesamteindruck ihres Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie ihr Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß betreiben wird (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – BVerwG 1 C 146.80 – juris, Rn. 13). Zu den Tatsachen, aus denen der Schluss einer Unzuverlässigkeit gezogen werden kann, gehören strafrechtliche Verurteilungen und in Ordnungswidrigkeitsverfahren verhängte Bußgelder, soweit diese einen Bezug zu dem ausgeübten Gewerbe aufweisen (vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 86. EL Februar 2021, § 35 Rn. 37). Auch strafrechtliche Ermittlungsverfahren können, selbst wenn im Ergebnis eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts folgt, Grundlage der Annahme einer Unzuverlässigkeit sein (vgl. etwa Urteile der Kammer vom 16. Juni 2022 – VG 4 K 155.18 – und vom 29. Juni 2022 – VG 4 K 208/21). Selbst ohne die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen gegen den Gewerbetreibenden selbst gewonnene polizeiliche Erkenntnisse genügen, wenn sie im Einzelfall derart gewichtig sind, dass eine Fortsetzung der Gewerbetätigkeit schlechthin mit einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung unvereinbar erscheint. Je gewichtiger die Vorwürfe sind, desto geringer sind die Anforderungen der Annahme einer Unzuverlässigkeit. Dies stellt wegen des präventiven Charakters der Gewerbeuntersagung auch keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung dar. Mithin kommt es vorliegend nicht darauf an, ob sich strafrechtliche Ermittlungen im konkreten Fall und aktuell auch gegen die Antragstellerin selbst richten, wofür allerdings spricht, da sie aus Anlass der Durchsuchung der Örtlichkeit in der K ..., bei der sie zugegen war, als Beschuldigte über ihre Rechte im Strafverfahren ausdrücklich belehrt wurde. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten (Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 86. EL Februar 2021, § 35 Rn. 29 m.w.N.). Eine Unzuverlässigkeit kann also auch daher rühren, dass im Betrieb des Gewerbetreibenden erhebliche Straftaten ohne sein Wissen begangen werden, obwohl es ihm nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar wäre, Vorkehrungen zur Unterbindung des Handelns zu treffen. Mit Blick auf die im konkreten Fall festgestellten Umstände lässt sich eine Unzuverlässigkeit der Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt bejahen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die erforderliche Prognose ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – BVerwG 1 C 146.80 – juris, Rn. 14; dem folgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 3. November 2009 – OVG 1 S 19.09 – juris, Rn. 4 und vom 12. August 2010 – OVG 1 S 188.09 – juris, Rn. 4), hier also derjenige des angefochtenen Bescheides. Bei der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ist schließlich darauf abzustellen, dass nach den für die Vergangenheit festgestellten Tatsachen künftig weitere Verstöße wahrscheinlich sind; an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 86. EL Februar 2021, § 35 Rn. 32; VGH Mannheim, Beschluss vom 26 Juli 1993 – 14 S 1311/93 – juris). Nach diesem Maßstab war die Antragstellerin im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides gewerberechtlich unzuverlässig. Die bei der Durchsuchung festgestellten Umstände, die aus den jeweiligen Durchsuchungsprotokollen für die drei Objekte folgen und die die Antragstellerin nicht in Abrede stellt, sprechen hier für sich. Entgegen der ursprünglich missverständlichen Darstellung in der ersten Antragserwiderung des Antragsgegners ist der im Übrigen unstreitige Sachverhalt im Schriftsatz vom 8. Juli 2022 noch einmal richtiggestellt worden. Zusammengefasst lässt sich feststellen, dass bei der Durchsuchung am 8. Juni 2022 in der Gewerbeeinheit L ... Betäubungsmittel in ungewöhnlicher Menge (5,8 kg Haschisch, 15,2 kg Heroin und 1,1 kg Kokain), Bargeld in erheblichem Umfang (allein ca. 34.340,- Euro in einem Tresor) und eine Schusswaffe Zastava 70 nebst Magazin mit zwei Patronen aufgefunden wurden; in dem Tele-/Internetcafé bzw. Kiosk in der K ... stellten die Polizeikräfte u.a. fünf Gläser und eine Plastiktüte mit einer btm-suspekten Substanz, versteckte Mobilfunkgeräte und eine Feinwaage fest. Schließlich befanden sich im Tresor im Café/Einzelhandel in der K ... ein Briefumschlag mit Bargeld in Höhe von 78.700.- Euro und drei Goldbarren (100 g bzw. 150 g). Diese Auffindesituation lässt entweder nur den Rückschluss zu, dass auch die Antragstellerin selbst in die von den drei Betriebsstätten aus getätigten bzw. finanziell dort abgewickelten Drogengeschäfte ihres bereits seit April 2020 in dieser Weise aktiven Bruders verwickelt war und sie wissentlich daran mitgewirkt hat. Nach Auswertung der aus der Telekommunikationsüberwachung gewonnenen Standortdaten hat sich der Bruder der Klägerin regelmäßig an den drei Standorten aufgehalten. Es ist daher kaum vorstellbar, dass ihr die nach außen sichtbar werdenden Aktivitäten ihres Bruders verborgen geblieben sein können. In diesem Fall folgte ihre gewerberechtliche Unzuverlässigkeit schon aus dieser Beteiligung an erheblichen gemeinschädlichen Straftaten. Sollte der Antragstellerin demgegenüber, wie sie selbst beteuert, kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden können, weil sie von den Aktivitäten nichts bemerkt haben will – was nach eben Gesagtem geradezu lebensfremd erscheint –, verhilft ihr das im vorliegenden Verfahren nicht; denn dann muss sie sich vorwerfen lassen, als Verantwortliche für die jeweiligen Gewerbe ihre Aufsichts- und Kontrollpflichten gröblich missachtet zu haben und damit Grundpflichten einer zuverlässigen Gewerbetreibenden außer Acht gelassen zu haben. Wem verborgen bleibt, dass Dritte in einem von ihm zu verantwortenden Gewerbe eine Waffe nebst Munition sowie Drogen von beträchtlicher Menge verstecken und damit offensichtlich organisierter Kriminalität Vorschub leistet, ist gleichermaßen ungeeignet, sein Gewerbe zuverlässig zu führen. Indem die Antragstellerin bestreitet, von den Taten gewusst zu haben, räumt sie gleichermaßen ein, ihren Aufsichts- und Kontrollpflichten nicht nachgekommen zu sein. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, welche Vorkehrungen sie getroffen haben will, um derartiges Handeln Dritter künftig effektiv zu unterbinden. Mit der mangelnden Einsicht in die aufgezeigten Missstände und der Notwendigkeit organisatorischer und personeller Änderungen geht aber die naheliegende Gefahr einher, dass andere ihre Räumlichkeiten auch zukünftig zum Zwecke des Handelns mit Betäubungsmitteln nutzen. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass der eigentliche Fundort der Drogen nur derjenige in der L ... war. Ist die Rechtsfolge des § 35 Abs. 1 GewO zwingend, war für Ermessenerwägungen kein Raum. Die Untersagung erstreckt sich erkennbar nicht auf alle Gewerbe, obwohl dies der Kammer rechtlich zulässig erschiene, weil die aufgezeigten Unzuverlässigkeitsgründe nicht in spezifischem Zusammenhang mit den ausgeübten Tätigkeiten stehen. Soweit die Gewerbeuntersagung rechtmäßig ist, besteht auch ein sofortiges Vollziehungsinteresse, welches die Kammer in eigener Prüfung bejaht. An der unverzüglichen Unterbindung illegalen Drogenhandels unter Nutzung eines Gewerbetriebs und damit unter scheinbar legalen Vorzeichen besteht mit Blick auf die erheblichen sozial- und gesundheitsschädlichen Folgen eines solchen Tuns ein überragendes öffentliches Interesse. d) Die Aufforderung zur Betriebsschließung hinsichtlich der Betriebe in der K ... begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Gleiches gilt für die auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 14 GewO und § 1 der Gewerbeanzeigenverordnung beruhende Verpflichtung, die Betriebsaufgabe anzuzeigen. Dies gilt allerdings nicht für den Betrieb der Gaststätte unter der Anschrift L ..., weil – wie dargelegt – zunächst die entsprechende gaststättenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen wäre. e) Wegen der Androhung des Zwangsgeldes war die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 1 Satz 1 1. Alt VwGO anzuordnen. Die Androhung entspricht nicht § 13 Abs. 5 VwVG, wonach der Betrag des Zwangsgeldes in bestimmter Höhe anzudrohen ist. Droht die Behörde in demselben Bescheid für mehrere voneinander unabhängige Verpflichtungen ein einheitliches Zwangsgeld an, ohne erkennen zu lassen, ob und in welcher Höhe das Zwangsgeld fällig wird, wenn der Betroffene nicht alle Verpflichtungen fristgemäß erfüllt, so ist die Androhung rechtswidrig; sie genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot (OVG Münster, Beschluss vom 12. Juli 1991 – 4 B 3581/90 – juris; Deusch/Burr in: BeckOK VwVfG, 55. Edition, Stand: 1. April 2022, § 13 VwVG, Rn. 26; Lemke, VwVG, Kommentar, § 13 Rn. 20). Die Behörde hat bei der Zwangsgeldandrohung ausdrücklich für jede einzelne Verpflichtung Teilbeträge in bestimmter Höhe auszuweisen. Dies ist hier nicht geschehen, weil die Behörde verkannt hat, dass die ausgesprochene Verpflichtung, „das Gewerbe“ abzumelden und zu schließen, tatsächlich drei selbständige Teilverpflichtungen (also Schließung aller drei Gewerbe) beinhaltet, deren Nichterfüllung jeweils gesondert vollstreckt werden muss. Mithin wäre es allein rechtmäßig gewesen, jeweils ein Zwangsgeld für jeden Betrieb und jede einzelne Verpflichtung anzudrohen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur Wertfestsetzung stützt sich auf §§ 39 i.V. m. 52 f. GKG i.V.m. Nr. 54.1. des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts.