Beschluss
4 L 505/22
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0216.4L505.22.00
1mal zitiert
6Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
In Ermangelung einer mit der Behördenkonzentration einhergehenden speziellen Zuständigkeitsregelung ist für Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.(Rn.5)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 4 K 506/22 gegen den Bescheid der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder vom 6. Oktober 2022 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Ermangelung einer mit der Behördenkonzentration einhergehenden speziellen Zuständigkeitsregelung ist für Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.(Rn.5) Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 4 K 506/22 gegen den Bescheid der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder vom 6. Oktober 2022 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 4 K 506/22 gegen den Bescheid der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder vom 6. Oktober 2022 anzuordnen, hat Erfolg. 1. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Das Verwaltungsgericht Berlin ist als Gericht der Hauptsache örtlich für die Sache zuständig. Nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO ist bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte, die u.a. von einer gemeinsamen Behörde aller Länder erlassen wurden, das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Die Antragstellerin hat ihren Sitz in Berlin und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des hiesigen Verwaltungsgerichts. Bei dem Antragsgegner handelt es sich um eine solche Behörde der Länder, die nach § 27a des Glücksspielstaatsvertrags (GIüStV 2021) errichtet worden ist. Die (Glücksspielstaatsvertrags-)Gesetzgeber haben keine mit einer solchen Zentralisierung der Behördenzuständigkeit einhergehende Gerichtskonzentration vorgesehen, obwohl dies möglicherweise sinnvoll (gewesen) wäre, um eine Zersplitterung der Rechtsprechung zahlreicher erst- und zweitinstanzlich zuständiger Verwaltungsgerichte zu vermeiden. In der hier zu überprüfenden Konstellation liegen bereits teilweise widerstreitende Entscheidungen verschiedener Gerichte vor (vgl. VG München, Beschluss vom 10. Januar 2023 – M 27 S 22.5246 –; VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15. Dezember 2022 – 2 L 2904/22.F –; VG Koblenz, Beschluss vom 30. November 2022 – 2 L 1027/22.KO – und diesem nachfolgend: OVG Koblenz, Beschluss vom 31. Januar 2023 – 6 B 11175/22.OVG – juris; VG Köln Beschluss vom 15. Februar 2023 – 24 L 1718/22). Angesichts dieser Rechtslage bleibt es bei der örtlichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts. Der Eilantrag ist im Übrigen statthaft, weil die Klage gegen den Bescheid der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder vom 6. Oktober 2022 abweichend vom gesetzlichen Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 GIüStV 2021 keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Auch die Androhung des Zwangsgeldes ist gemäß § 9 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und des Bundesdisziplinargesetzes des Landes Sachsen-Anhalt kraft Gesetzes sofort vollziehbar. 2. Der Antrag ist auch begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Denn die in dem Bescheid vom 6. Oktober 2022 ihr gegenüber getroffenen Anordnungen, 1. die Internetseiten (= Domains) der Beigeladenen „im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten als Zugangsvermittler zu sperren, so dass ein Zugriff über die von ihr in Deutschland zur Verfügung gestellten Zugänge zum Internet nicht mehr möglich ist“, sowie 2., „künftig von der Behörde mitzuteilende Internetseiten (= Domains), auf denen sich nach Art und Umfang wesentlich deckungsgleiche unerlaubte Glücksspielangebote (sog. Mirror-Pages) von unter Ziffer 1. benannten Anbietern oder dessen Rechtsnachfolgern vermittelt bzw. veranstaltet werden, im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten als Zugangsvermittler zu sperren“, erweisen sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtswidrig. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Anordnungen weder auf die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 (a) noch auf die Auffangermächtigung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 unter Heranziehung der allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätze über die Inanspruchnahme Nichtverantwortlicher gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) (b) gestützt werden können. a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüstV 2021 hat Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Nach Satz 2 kann die für alle Länder oder in dem jeweiligen Land zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 kann sie unbeschadet sonstiger im Glücksspielstaatsvertrag und anderen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehener Maßnahmen insbesondere nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote Maßnahmen zur Sperrung dieser Angebote gegen im Sinne der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes (TMG) verantwortliche Diensteanbieter, insbesondere Zugangsvermittler und Registrare, ergreifen, sofern sich Maßnahmen gegenüber einem Veranstalter oder Vermittler dieses Glücksspiels als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erweisen; diese Maßnahmen können auch erfolgen, wenn das unerlaubte Glücksspielangebot untrennbar mit weiteren Inhalten verbunden ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin ist zwar Diensteanbieterin im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG, was jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, umfasst; als sog. Access-Provider bietet sie als Zugangsvermittlerin Dienste für die Glückspielangebote der Beigeladenen an. Sie ist aber kein im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG verantwortlicher Diensteanbieter. Nach der in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung, der sich das Gericht anschließt, setzt eine Inanspruchnahme nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GIüStV 2021 nämlich auch voraus, dass der jeweilige Dienstanbieter verantwortlich im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG ist (vgl. Liesching, in „Sperrverfügungen gegen Access-Provider in Bezug auf unerlaubte Glücksspielangebote im Internet", ZfWG 2022, S. 404 (405) m.w.N.). Diese Auffassung hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz unter Verweis auf den eindeutigen Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und die Systematik in dem Parallelverfahren eines dort geschäftsansässigen Diensteanbieters eindrücklich bestätigt (vgl. ausführlich OVG Koblenz, Beschluss vom 31. Januar 2023 – 6 B 11175/22.OVG – juris). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die allen Beteiligten bekannten Ausführungen in dem Beschluss und macht sie sich zu eigen. Die Antragstellerin ist kein in diesem Sinne verantwortlicher Diensteanbieter. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG sind Diensteanbieter für fremde Informationen, zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst (Nr.1), den Adressaten der übermittelten Information nicht ausgewählt (Nr. 2) und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben (Nr. 3). Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 TMG findet Satz 1 dieser Regelung keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. Eine positive Kenntnis von Drittinhalten und rechtswidrigen Handlungen von Drittanbietern hebt die in § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG geregelte Verantwortlichkeitsprivilegierung hingegen grundsätzlich nicht auf (vgl. Liesching, a.a.O., S. 406 m.w.N.). Der Verantwortlichkeitsprivilegierung nach § 8 TMG liegt das Regulierungsziel zugrunde, Diensteanbieter von solchen Verantwortlichkeitsrisiken zu befreien, die aus einer rein technischen, automatisierten Durchleitung von Informationen resultieren können (vgl. BT-Drs. 14/6098, 23, 24). Die Antragstellerin erfüllt die Voraussetzungen dieser Privilegierung. Weder veranlasst sie die Übermittlung der Glücksspielinhalte noch wählt sie diese oder den Adressaten aus. Zudem fehlt es an einem kollusiven Zusammenwirken. b) Die Anordnungen im Bescheid vom 6. Oktober 2022 lassen sich bei summarischer Prüfung auch nicht (hilfsweise) auf § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 SOG LSA stützen (vgl. dazu Seite 17 der Verfügungsbegründung). Einer Anwendung der allgemeinen Auffangermächtigung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 steht die spezialgesetzliche Sonderregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 entgegen, die eine abschließende Regelung zu den als Störer in Anspruch zu nehmenden Personen enthält (vgl. auch insoweit ausführlich OVG Koblenz, Beschluss vom 31. Januar 2023 – 6 B 11175/22.OVG – juris, Rn. 25 f.). c) Da die Anordnung in Ziff. 1 voraussichtlich keinen Bestand hat, erweist sich auch die (nur) auf sie bezogene Androhung eines Zwangsgeldes als rechtswidrig. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen einen eigenen Antrag gestellt haben und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.