Beschluss
4 L 111/22
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0127.4L111.22.00
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Leitsätze
1. Zwischen einer Klage auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 42a Abs. 3 VwVfG durch die Behörde und auf gerichtliche Feststellung, dass die Fiktionswirkung eingetreten ist, besteht kein Rangverhältnis. Dies gilt auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO. Unter Umständen kann das auf Feststellung gerichtete Begehren rechtschutzintensiver sein.(Rn.31)
(Rn.32)
2. Die Klärung schwieriger Rechtsfragen in Verfahren des § 123 Abs. 1 kann offenbleiben, wenn dies wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit untunlich ist (wie BVerfG, 14. September 2016, 1 BvR 1335/13). In diesem Fall kann das Gericht eine Folgenabwägung treffen.(Rn.39)
3. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung stehen gewichtige Gründe entgegen, wenn sich anderenfalls die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen unumkehrbar realisieren würden, die Nachteile des Antragstellers aber demgegenüber nicht zwingend endgültig eintreten.(Rn.42)
(Rn.43)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.412.500,– Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwischen einer Klage auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 42a Abs. 3 VwVfG durch die Behörde und auf gerichtliche Feststellung, dass die Fiktionswirkung eingetreten ist, besteht kein Rangverhältnis. Dies gilt auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO. Unter Umständen kann das auf Feststellung gerichtete Begehren rechtschutzintensiver sein.(Rn.31) (Rn.32) 2. Die Klärung schwieriger Rechtsfragen in Verfahren des § 123 Abs. 1 kann offenbleiben, wenn dies wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit untunlich ist (wie BVerfG, 14. September 2016, 1 BvR 1335/13). In diesem Fall kann das Gericht eine Folgenabwägung treffen.(Rn.39) 3. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung stehen gewichtige Gründe entgegen, wenn sich anderenfalls die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen unumkehrbar realisieren würden, die Nachteile des Antragstellers aber demgegenüber nicht zwingend endgültig eintreten.(Rn.42) (Rn.43) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.412.500,– Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um eine außenwirtschaftsrechtliche Freigabeentscheidung. Die Antragstellerin zu 1., eine in München ansässige GmbH, ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der G... B.V., einer Kapitalgesellschaft nach niederländischem Recht. Diese wiederum ist eine hundertprozentige Tochter der Antragstellerin zu 2, die ihren Sitz in Taiwan hat und deren Anteile mehrheitlich von der S... Inc. gehalten werden; die übrigen Anteile befinden sich im Streubesitz. Die Antragstellerinnen beabsichtigen die Übernahme von mindestens 50 % bis hin zu 100 % der Anteile an der S... AG, die sogenannte Wafer aus Silizium für die Halbleiterindustrie produziert und weltweit vertreibt. Siliziumwafer sind die Grundlage für Microchips und finden Anwendung in allen Bereichen der Elektronik. Die S... AG hat ihren Sitz in München und beschäftigt rund 3.900 Mitarbeiter in zehn Ländern. Im Dezember 2020 veröffentlichte die Antragstellerin zu 1. ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an der S... AG, wobei bei einer Mindestannahmeschwelle von 65 % je Aktie 125,- Euro gezahlt werden sollten. Der Annahmezeitraum reichte vom 21. Dezember 2020 bis zum 27. Januar 2021. Das Angebot stand unter der Bedingung der Erfüllung verschiedener Vollzugsbedingungen bis zum 31. Januar 2022 („Long-Stop-Date“), wozu auch die – tatsächliche oder fiktive – Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das seinerzeitige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) gehören sollte, u.a. aber auch noch fusionskontrollrechtliche Freigaben verschiedener in- und ausländischer Behörden. Für den Fall des Nichteintritts der Vollzugsbedingungen sah das Angebot vor, dass die zustande gekommenen Verträge nicht vollzogen werden und erlöschen sollten (auflösende Bedingung). Im Januar 2021 änderte die Antragstellerin zu 1. das Angebot u.a. dahingehend ab, dass pro Aktie nunmehr 145,- Euro angeboten wurden und sich die Annahmefrist bis zum 10. Februar 2021 verlängerte. Ferner wurde die Mindestannahmeschwelle auf 50 % abgesenkt; nach Angaben der Antragstellerinnen ist diese Schwelle fristgerecht erreicht worden. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 beantragten die Antragstellerinnen beim BMWi die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung auf der Grundlage des seinerzeit geltenden § 58 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Dem Antrag war u.a. die zwischen ihnen und der S... AG geschlossene Zusammenschlussvereinbarung (Business Combination Agreement) beigefügt, in der die Hauptbedingungen, die gegenseitigen Absichten, die Vereinbarungen der Parteien und die zukünftige Organisations- und Unternehmensstruktur festgelegt waren. Die Antragstellerinnen erläuterten in dem Antrag, dass die Stimmrechtsanteile vor dem Erwerb 0 % betrugen und nach dem Erwerb mindestens 65 % bis zu 100 % betragen sollten. Ferner enthielt der Antrag Ausführungen zur Art des Geschäftsbetriebes der Beteiligten. Die Antragstellerinnen legten in dem Antrag dar, warum ihrer Auffassung nach mit dem Vorhaben keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder der Ordnung der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen EU-Mitgliedstaats einhergehe. Bei Siliziumwafern handele es sich nicht um ein für die öffentliche Ordnung relevantes oder sicherheitskritisches Produkt, sondern um Basiserzeugnisse, die erst weiterverarbeitet werden müssten. Sie seien das Ausgangsmaterial für viele Anwendungen, ihre Herstellung erfordere aber nicht das gleiche Know-how wie die Weiterverarbeitung zu einem Chip oder einem hochintegrierten Halbleiterelement. Ein vertrauliches Spezialwissen, wie dies bei der Chipherstellung benötigt werde, sei nicht erforderlich. Insbesondere sei ein Wafer kein Chip. Siliziumwafer würden üblicherweise von privaten Unternehmen für private Zwecke verwendet. Wenn überhaupt, finde eine militärische Verwendung erst statt, wenn die Wafer mit entsprechenden Chips versehen worden seien. Das Geschäft der Antragstellerin zu 2. sei überdies in Europa tief verwurzelt. Sie produziere unter anderem in Italien und Dänemark und sei seit Jahrzehnten auf dem europäischen und weltweiten Markt tätig. Es sei noch zu keinem Zeitpunkt zu sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen. Bei ihr handele sich außerdem um ein börsennotiertes Unternehmen in Taiwan, das nicht im Eigentum einer Regierung oder einer öffentlichen Einrichtung stehe oder deren Kontrolle unterliege. Insbesondere unterhalte sie keine Verbindung zur chinesischen Regierung. Sie erhalte auch keine staatliche Unterstützung der Regierung Taiwans oder eines anderen Landes. Sie beabsichtige überdies nach Übernahme, den Markennamen S... weiter zu verwenden und den deutschen Standort in B... als Forschungs- und Entwicklungszentrum beizubehalten. Auch die übrigen deutschen Standorte würden unbegrenzt fortgeführt werden. Eine Verlegung nach Taiwan komme nicht in Betracht. Sie verfüge selbst bereits jetzt über die Fähigkeiten und Kapazitäten, die auch die S... AG habe, so dass deren Erwerb nicht für einen Technologietransfer erforderlich sei. Mit Bescheid vom 3. Februar 2021 eröffnete das BMWi das sektorübergreifende Investitionsprüfverfahren nach §§ 55 ff. AWV, weil die bisher eingereichten Unterlagen Anlass hierfür böten. Zugleich bat die Behörde um Beantwortung von insgesamt 15 konkreten Fragen zum Vorhaben. Die Antragstellerinnen beantworteten die gestellten Fragen mit Schreiben vom 3. März 2021. Ferner legten sie auf Bitte des BMWi unter dem 26. Mai 2021 gegenüber der Europäischen Kommission wesentliche Grundlagen des Vorhabens in englischer Sprache dar. Mit weiterem Schreiben vom 18. Mai 2021 forderte das BMWi die Antragstellerinnen zu einer Reihe von ergänzenden Auskünften auf, wobei es unter anderem um die Frage der Erfassung bestimmter Produkte der S... AG von der EG-Dual-Use-Verordnung ging, aber auch um die Versorgungslage mit Wafern in Deutschland und Europa sowie die Frage, in welchen Bereichen die S... AG bzw. ihre Produkte denjenigen der Antragstellerin zu 2. überlegen sei. Zu diesen Fragen äußerten sich die Antragstellerinnen unter dem 26. Mai 2021. Unter dem 14. Juni 2021 unterbreitete das BMWi den Antragstellerinnen das Angebot, Verhandlungen über vertragliche Regelung zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aufzunehmen. Die Behörde wies darauf hin, dass während der Dauer der Vertragsverhandlungen die Frist nach § 14a Abs. 6 Nr. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) gehemmt sei. Mit E-Mail vom 15. Juni 2021 bestätigten die Antragstellerinnen die Aufnahme von Vertragsverhandlungen. Hierbei kam es wiederholt zu Verzögerungen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Oktober 2021 legten die Antragstellerinnen die bisherigen Verfahrensschritte gegenüber dem BMWi dar und beanstandeten zugleich die lange Dauer des Prüfverfahrens. Dabei brachten sie ihre Sorge zum Ausdruck, dass der letzte mögliche Vollzugstag, der 31. Januar 2022, schnell heranrücke. Die BaFin habe im Vorfeld deutlich gemacht, dass ein späteres „Long-Stop-Date“ nicht akzeptiert werde. Daher werde um eine beschleunigte Behandlung des Verfahrens gebeten. Mit E-Mail vom 30. November 2021 beendete das BMWi daraufhin mit sofortiger Wirkung die begonnenen Verhandlungen über eine vertragliche Regelung zum Schutz der in § 4 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 AWG genannten Rechtsgüter. Zugleich wies die Behörde darauf hin, dass der Zeitraum der Vertragsverhandlungen nicht in den Fristenlauf des § 14 Abs. 2 Nr. 2 AWG eingerechnet werde. Unter dem 3. Dezember 2021 wandten sich die Antragstellerinnen erneut an das BMWi und legten dar, warum die gegen die Transaktion vorgebrachten Bedenken der Behörde aus ihrer Sicht nicht tragfähig seien. Ferner boten sie an, der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich konkreter Sicherheitsbedenken, namentlich im Falle eines versuchten Kontrollerwerbs durch die Volksrepublik China, dem Zugang zum Know-how der S... AG sowie zu Änderungen bezüglich der deutschen Geschäftstätigkeit der S... AG über den vereinbarten Rahmen hinaus, ein Vetorecht einzuräumen. Erneut verwiesen die Antragstellerinnen auf den drohenden Fristablauf, der gegebenenfalls dazu führen werde, dass die Antragstellerin zu 2. nicht in Deutschland, sondern in Singapur investieren werde. Letztlich führe die lange Verfahrensdauer zu einer faktischen Nichtfreigabe der Transaktion. Eine Untersagung sei aber als ultima ratio nur möglich, wenn mildere, gleich wirksame Mittel zur Ausräumung rechtlich begründeter Bedenken des Bundes nicht ersichtlich wären. Dies sei aber nicht der Fall. Abschließend verwiesen die Antragstellerinnen nochmals darauf, dass kein staatlicher Investor an ihr einen nennenswerten Anteil halte, sie auch nicht von einem Drittstaat kontrolliert oder auf sonstige Weise beeinflusst werde, insbesondere nicht von der Volksrepublik China, und sie weiterhin unabhängig bleiben (und gegebenenfalls hierfür kämpfen) würden. Schließlich sei die Untersagung einer Transaktion aus Taiwan ein falsches Signal an die dortige Regierung sowie diejenige der Volksrepublik China. Unter dem 7. Dezember 2021 verlängerte das BMWi daraufhin die Prüffrist gemäß § 14 Abs. 4 S. 1 AWG unter Berufung darauf, dass das Prüfverfahren besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise. Hiervon sei auszugehen, wenn ein schwer überschaubarer Sachverhalt vorliege, was z.B. aufgrund komplexer wirtschaftlicher, technischer oder wissenschaftlicher Zusammenhänge der Fall sein könne. Das BMWi bestimme nach pflichtgemäßem Ermessen, wann eine tatbestandsmäßig vorliegende besondere Komplexität in Abwägung aller sachlichen Gesichtspunkte eine Fristverlängerung rechtfertige. Eine Komplexität könne sich insbesondere aus gesellschaftsrechtlichen wie auch aus technischen Aspekten ergeben. Sie könne auch darin begründet sein, dass im Rahmen des EU-weiten Konsultationsmechanismus in einzelnen Fällen Stellungnahmen anderer EU-Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission eingingen. Der konkrete Fall weise besondere Schwierigkeiten sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Art auf. Bei der Technologie der S... AG handele es sich um eine sensitive Hochtechnologie mit hoher Innovationsdynamik, deren technische Bewertung besondere Schwierigkeiten mit sich bringe. Dies betreffe insbesondere die Beurteilung künftiger Einsatzfelder dieser Technologie und deren Relevanz für die europäische Chipindustrie. Die technische Bewertung erfordere einen besonderen Zeitaufwand. S... sei einer der letzten verbliebenen europäisch kontrollierten Hersteller von beschichteten hochreinen Wafern in der EU. Als Vorprodukt für Mikrochips seien sie unersetzlich für die Industrie, da diese in nahezu allen Zukunftstechnologien Einsatz fänden. S... sei daher ein sehr wichtiger Zulieferer für Chiphersteller wie I... oder B... . S... produziere auch Dual-Use-Produkte, die etwa in der Sensorik Anwendung fänden, z.B. der Radartechnologie oder der Luftraumüberwachung. Der Erwerb stehe zudem unter dem Vorbehalt einer Genehmigung durch die chinesische Wettbewerbsbehörde. Es sei davon auszugehen, dass Auflagen gemacht würden, die der chinesischen Halbleiterindustrie zugutekämen. Diese Entscheidung müsse endgültig vorliegen, um beurteilen zu können, wie sich die Vorgaben auf den Erwerb und damit das Investitionsprüfverfahren auswirkten. Es fehlten also derzeit entscheidungserhebliche Informationen. Ein Abfluss von Technologie und sensiblem Prozess-Know-how in Richtung China wäre ein relevanter Aspekt, der bei der Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Deutschlands und anderer EU-Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sei. Schließlich habe die EU-Kommission eine kritische Stellungnahme auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/52 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (EU-Screening-VO) abgegeben, die vom prüfenden Mitgliedstaat zunächst angemessen zu berücksichtigen sei. Ferner hätten zwei weitere Mitgliedstaaten kritische Stellungnahmen auf der Grundlage der EU-Screening-VO abgegeben. Dies habe einen erheblichen zeitlichen Aufwand verursacht. Auch unter Berücksichtigung des „Long-Stop-Date“ werde das Ermessen zugunsten einer Fristverlängerung ausgeübt. Diese sei sowohl geeignet wie auch erforderlich, denn nur auf diesem Wege könnten die Schwierigkeiten des Falles angemessen geprüft und beurteilt werden. Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Fristverlängerung bestünden nicht. Mit E-Mail vom 10. Dezember 2021 bat das nunmehrige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die Antragstellerinnen, die zu erwartende Freigabeentscheidung der chinesischen Wettbewerbsbehörde und alle damit in Zusammenhang stehenden Entscheidungen anderer chinesischer Behörden/Unternehmen im Original oder in beglaubigter Kopie zu übersenden und überdies dazu Stellung zu nehmen, inwieweit bestimmte Chips bereits in Wafer verbaut würden, die auch militärisch genutzt werden könnten. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 äußerte sich der Bevollmächtigte der Antragstellerinnen zur Fristverlängerung vom 7. Dezember 2021 wie folgt: Die Fristverlängerung, die einer faktischen Untersagung gleichkomme, sei unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Die von der Behörde angegebenen Gründe blieben weiterhin vage und unspezifisch und könnten keine Grundlage für die Annahme eines ernstlichen Risikos einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne der einschlägigen Normen sein. Mit einer Verfahrensdauer von nunmehr einem Jahr und einer Netto-Prüfzeit von mehr als acht Monaten erscheine die Fristverlängerung losgelöst von jeglichen begründeten Bedenken im Sinne der Vorschriften. Die Gründe, die im Schreiben vom 7. Dezember 2021 aufgeführt seien, insbesondere die Komplexität der streitgegenständlichen Technologien und der Lieferbeziehungen, das andauernde Fusionskontrollverfahren in China sowie die Stellungnahmen der europäischen Kommission und zweier Mitgliedstaaten, seien sämtlich nicht erst kürzlich bekannt geworden, sondern hätten bereits im Laufe des übermäßig langdauernden Prüfverfahrens geklärt werden können. Im Rahmen der Prüfung der Beeinträchtigung der genannten Rechtsgüter müsse deren voraussichtliche kausale Beeinträchtigung prognostiziert werden können. Der Begriff der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit sei unionsrechtlich auch unter Berücksichtigung der Grundfreiheiten auszulegen. Deren Gefährdung oder voraussichtliche Beeinträchtigung müsse durch die Transaktion kausal hervorgerufen werden und nicht unabhängig davon bestehen. Zunächst müsse nach der EU-Screening-VO geprüft werden, ob eine kritische Infrastruktur oder kritische Technologie oder Güter mit doppeltem Verwendungszweck betroffen seien (Dual Use). In einem zweiten Schritt sei zu prüfen, ob der ausländische Erwerber direkt oder indirekt von der Regierung eines Drittstaats kontrolliert werde oder dieser bereits an negativen Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in einem Mitgliedstaat beteiligt gewesen sei. Dies sei hier aber nicht der Fall. Zum einen sei die S... -Technologie nicht einzigartig. Denn vergleichbare Produkte würden auch von zahlreichen Mitbewerbern angeboten und an europäische Kunden verkauft. Als kritische Technologie würden allein die Halbleiter angesehen. Hier gehe es einzig um ein Vorprodukt dieser Halbleiter, das als solches nicht sicherheitsrelevant sei, zumal es durch Produkte anderer Lieferanten (etwa aus Japan) ersetzt werden könne. Auch beeinträchtigten die Abhilfemaßnahmen im chinesischen Fusionskontrollverfahren die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht. Entscheidend sei, dass G... von der Volksrepublik China unabhängig sei und auch nicht von einem chinesischen Investor kontrolliert werde. Dies sei nach taiwanesischen Recht auch nicht erlaubt. Eine bloße Angst vor der Volksrepublik China rechtfertige aber nicht die Annahme einer Beeinträchtigung der Ordnung oder Sicherheit. Die Stellungnahmen der EU-Kommission und anderer Mitgliedstaaten seien nicht entscheidungserheblich. Zudem hätten diese sich bereits im Juni 2021 vor Beginn der Verhandlungen über den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages geäußert. Auch ansonsten lägen keine Umstände vor, die eine Verlängerung der Prüffrist rechtfertigen könnten. Schon jetzt überschreite das hiesige Prüfverfahren den nach der EU-Screening-VO vorgegebenen zeitlichen Rahmen. Schließlich hätten sie im Laufe des Verfahrens sämtliche gestellten Fragen beantwortet. Die Tatsache, dass die Entscheidung der chinesischen Wettbewerbsbehörde „State Administration for Market Regulation“ (SAMR) noch ausstehe, könne ebenfalls keine Fristverlängerung begründen. Nachdem das BMWK auf ein weiteres Schreiben der Bevollmächtigten der Antragstellerinnen vom 13. Januar 2022, in dem diese weitergehende Lösungsmöglichkeiten angeboten hatten, nicht reagiert hat, haben diese am 18. Januar 2022 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und zugleich vorsorglich gegen das Schreiben des BMWK vom 7. Dezember 2021 Klage (VG 4 K 112/22) erhoben. Zur Begründung des Eilverfahrens, welches auf die Ausstellung einer Bestätigung des Eintritts einer Genehmigungsfiktion für ihr Vorhaben bzw. die entsprechende gerichtliche Feststellung abzielt, machen sie im Wesentlichen geltend: Sie hätten einen Anspruch auf die Erteilung einer Bestätigung, wonach die Genehmigungsfiktion eingetreten sei. Dies folge aus § 42a Abs. 3 VwVfG, denn die Voraussetzungen des § 58a Abs. 2 AWV seien erfüllt. Die Vorschrift sei nach der Übergangsvorschrift des § 82a AWV mindestens analog anwendbar. Die in § 14a Abs. 1 Nr. 2 AWG vorgesehene Frist von vier Monaten habe am 4. März 2021 begonnen und hätte ursprünglich mit dem Ablauf des 3. Juli 2021 geendet. Zwischenzeitlich sei diese Frist aber nach § 14a Abs. 6 AWG gehemmt gewesen. Allerdings habe die Hemmung nach § 14a Abs. 6 AWG wiederum geendet, nachdem sie – die Antragstellerinnen – dem BMWi am 26. Mai 2021 vollständige Unterlagen eingereicht hätten. Sei die Frist sodann ab dem 20. Mai 2021 weitergelaufen, wäre das neuerliche Fristende der 10. Juli 2021 gewesen. Mit dem Eintritt in Verhandlungen über den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages am 15. Juni 2021 sei eine erneute Hemmung eingetreten; allerdings sei die Frist höchstens für einen Zeitraum von weiteren 168 Tagen gehemmt gewesen, bis die Verhandlungen mit Schreiben vom 30. November 2021 für beendet erklärt worden waren. Letztlich sei die Prüffrist regulär am 26. Dezember 2021 abgelaufen, wegen des Feiertags habe die Prüffrist jedenfalls am 27. Dezember 2021 geendet. Die Prüffrist sei auch durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2021 nicht wirksam verlängert worden. Die Voraussetzungen hierfür hätten nicht vorgelegen. Es fehle an der Voraussetzung, wonach das Verfahren besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgewiesen habe. Zur Begründung wiederholen und vertiefen die Antragstellerinnen die Ausführungen aus ihrem Schreiben vom 15. Dezember 2021. Die Sache sei auch eilbedürftig, weil ihnen ein Abwarten in der Hauptsache nicht zugemutet werden könne. Die BaFin habe mündlich erklärt, dass ihr unter dem 22. Dezember 2021 gestellter Antrag auf Verlängerung des „Long-Stop-Dates“ abgelehnt werde. Auch werde die Hauptsache nicht in unzulässiger Weise vorweggenommen. Denn die von ihr begehrte Entscheidung komme faktisch nicht einer endgültigen gleich. Die beantragte Bescheinigung könne der Natur des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach nur vorläufig angeordnet werden. Eine abweichende Entscheidung in der Hauptsache wäre weiterhin möglich. Zudem sehe die AWV für meldepflichtige Fälle des Erwerbs über die Börse eine Möglichkeit vor, diese rückgängig zu machen. Dies sei neuerdings in § 59a Abs. 4 AWV geregelt. Durch einen etwaigen Vollzug vor einer Entscheidung in der Hauptsache würden daher keine unumkehrbaren Fakten geschaffen. Selbst wenn dies anders sein sollte, gebiete Art. 19 Abs. 4 GG eine Ausnahme, da bei Versagung des Rechtsschutzes das Vorhaben der Beteiligten endgültig scheitern werde, und zwar, obwohl die Antragsgegnerin genug Zeit zur Prüfung des Vorgangs gehabt habe. Eine Entscheidung in der Hauptsache käme daher zu spät und könne die mit der Versagung des Eilrechtsschutzes verbundene Belastung nicht mehr aufwiegen. Die Antragstellerinnen verweisen darauf, dass zwischenzeitlich die chinesische Wettbewerbsbehörde ausweislich einer Pressemitteilung vom 20. Januar 2022 die avisierte Transaktion freigegeben habe und sie die offizielle Entscheidung, sobald sie vorliege, unverzüglich nachreichen würden. Die Antragstellerinnen haben ferner ein Schreiben der BaFin vom 21. Januar 2022 vorgelegt, in dem ankündigt wird, einen Antrag auf Fristverlängerung des „Last-Stop-Date“ als unzulässig zurückzuweisen. Zur Begründung heißt es in dem Schreiben, es fehle den Antragstellerinnen an der Antragsbefugnis, weil sie hierauf keinen Anspruch hätten. Die Verlängerung könne nur als sog. Missstandsmaßnahme verhängt werden, die allein im öffentlichen Interesse erfolge. Die Antragstellerinnen beantragen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihnen den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 58a Abs. 2 AWV i.V.m. § 42a Abs. 3 VwVfG schriftlich zu bestätigen, bzw. für den Fall der Statthaftigkeit der Feststellungsklage in der Hauptsache, festzustellen, dass die Genehmigungsfiktion des § 58a Abs. 2 AWV eingetreten ist, für den Fall der Statthaftigkeit der Anfechtungsklage in der Hauptsache, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Fristverlängerungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 7. Dezember 2021 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Die Antragstellerinnen begehrten mit ihrem Antrag nichts anderes als die Aushebelung eines laufenden Investitionsprüfungsverfahrens im Wege einer angeblich bloß vorläufigen Anordnung. Sie versuchten, das gesetzlich klar strukturierte behördliche Verfahren ihren Bedingungen unterzuordnen, indem sie eine tatsächlich nicht bestehende Dringlichkeit suggerierten. Sie stellten den Erwerb eines Hochtechnologie-Unternehmens als unterkomplexe Transaktion dar, die keinerlei Implikationen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland habe. Das Prüfverfahren zur geplanten Übernahme von S... sei im Gegenteil äußerst atypisch gelagert. Es weise in verfahrenstechnischer, tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Besonderheiten und Schwierigkeiten auf, die eine äußerst intensive Prüfung notwendig mache. S... stelle als der letzte europäische Hersteller von Wafern ein Grundprodukt für Computerchips her, welches in nahezu jedem Industriebereich einschließlich der kritischen Infrastruktur dringend benötigt werden. Die Übernahme falle dabei in eine Zeit der Krisen und Störungen der Lieferketten, die die Gefahren für die deutsche und europäische Versorgung mit technologisch hochanspruchsvollen Produkten offengelegt habe. Die Tatsache, dass die Erwerberin aus Taiwan stamme, lasse Einflussnahmen mit Wirkungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik durch die Volksrepublik China befürchten. Dies zeige sich auch darin, dass sich die chinesische Kartellbehörde als zuständig für den Erwerb eines deutschen Unternehmens durch die taiwanesischen Antragstellerinnen ansehe. Der Antrag sei bereits unzulässig. Die Antragstellerinnen seien nicht antragsbefugt. Da sie im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein eine vorläufige Bescheinigung erhalten könnten, diese im Gesetz aber nicht vorgesehen sei und dies auch dem Regelungszweck der Schaffung einer Transaktionssicherheit widerspreche, scheide ein solcher Anspruch von vornherein aus. Die erforderliche Rechtssicherheit könnten die Antragstellerinnen nur mit einer endgültigen Entscheidung bzw. der Feststellung des endgültigen Eintritts der Genehmigungsfiktion erreichen. Soweit sich die Antragstellerinnen ausdrücklich auf § 58a AWV beriefen, greife diese Vorschrift hier nicht, weil es nicht um eine Freigabefiktion gehe. Zudem fehle den Antragsstellerinnen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die von ihnen begehrte Bescheinigung könne die (angebliche) Rechtsverletzung nicht verhindern. Soweit sie die Hinderung des Vertragsvollzugs als Rechtsverletzung erachteten, sei diese nicht auf die unterlassene Bescheinigung zurückzuführen. Die Erwerbsparteien – also die Antragstellerinnen und ihr Vertragspartner W... C... AG– hätten vielmehr freiwillig vertraglich vereinbart, dass die Übernahme erst nach der Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Antragsgegnerin vollzogen werden könne. Von einer vorläufigen Unbedenklichkeitsbescheinigung sei aber nicht die Rede. Da es sich bei der Mitteilung über die Fristverlängerung um eine bloße Verfahrenshandlung nach § 44a S. 1 VwGO handele, könne dieser nicht isoliert angegriffen werden. Eine Ausnahme hiervon liege nicht vor. Der Antrag sei auch unbegründet. Er stelle bereits eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Denn durch die begehrte einstweilige Anordnung würden für die Zukunft irreversible Fakten geschaffen, die eine Hauptsacheentscheidung gegenstandslos machen würden. Die AWV sehe weder eine vorläufige Unbedenklichkeitsbescheinigung noch eine vorläufige Freigabe vor. Dementsprechend könne auch keine vorläufige Bescheinigung über die Genehmigungsfiktion erteilt werden. Eine vorläufige Genehmigungsfiktion sei dem Gesetz fremd, da diese im Rechtsverkehr nicht die notwendige Rechtssicherheit schaffen könne. Wenn die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfiktion eingetreten seien, könne das nur endgültig festgestellt werden bzw. eine Bescheinigung nur endgültig erteilt werden. Außerdem bestehe die Gefahr, dass die Erwerbsparteien die Erteilung der begehrten Bescheinigung als Freigabe für den Vollzug des Erwerbs ansehen könnten. Damit könnten sie Fakten schaffen, die auch für die Zukunft Bestand haben könnten. Dadurch könne kritisches Know-how von S... , welches von besonderer Sicherheitsrelevanz sei, in nicht mehr rückgängig zu machender Weise abfließen. Das Unternehmen sei in bestimmten Bereichen weltmarktführend, etwa bei der Reinheit der Wafer. Im Bereich der Silizium-Germanium-Integration sowie in der Wafer-Schnitttechnik für Hochleistungs-Halbleiter habe S... sogar ein Alleinstellungsmerkmal und betreibe bisher Forschung und Entwicklung fast ausschließlich in Europa. Silizium-Germanium-basierte Substrate und Aktivschichten seien aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften eine Materialoption für künftige fortschrittliche Bauelemente und als mögliche Technologie für Quantencomputing von hoher Bedeutung. Hierzu habe S... diverse Produkte im Rahmen von europäischen Förderprogrammen entwickelt und durch entsprechende Patente geschützt. Eine militärische Anwendung dieses Know-hows sei sehr wahrscheinlich. Die von S... hergestellten Wafer der Listennummern 3... beträfen Anhang I der EU-Verordnung 821/2021 über die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (EU-Dual-Use-Verordnung). Diese Wafer seien gelistet, da sie auch zur Herstellung von militärisch nutzbaren Halbleiterchips oder Sensoren verwendet werden könnten. Es liege nicht in der Hand der Antragstellerinnen, eine militärische Verwendung des Know-hows auszuschließen. Auch wenn es sich bei den Antragstellerinnen um taiwanesische Unternehmen handele, bestehe ein erhebliches Risiko, dass die Volksrepublik China ihren Einfluss auf Taiwan ausnutze, um langfristig Zugriff auf dieses Know-how zu erlangen. Den Antragstellerinnen drohten ohne die begehrte einstweilige Anordnung auch keine unzumutbaren Nachteile. Zwar werde die durch die BaFin gesetzte Frist vor Ablauf der Prüfungsfrist durch die Antragsgegnerin voraussichtlich auslaufen. Allerdings hindert das Gesetz die Erwerbsparteien nicht daran, erneut ein Angebot abzugeben und den Erwerb zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen. Die Aktionäre von S... hätten das unterbreitete Angebot nicht abgelehnt, so dass für ein neues Angebot keine Sperrfrist i.S.d. Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) gelte. Zwar wäre dieser Ablauf mit wirtschaftlichen Kosten verbunden; er werde auch zu einer weiteren Verzögerung des Erwerbs führen. Dies begründe jedoch keine Ausnahme des Vorwegnahmeverbots. Demgegenüber würde eine vorläufige Bescheinigung irreversible Tatsachen von sicherheitsrelevanter Bedeutung sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für andere europäische Staaten schaffen; das wiege deutlich schwerer. Ferner hätten die Antragstellerinnen das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht, weil die Genehmigungsfiktion des § 58a Abs. 2 AWV nicht eingetreten sei. Da der schuldrechtliche Vertrag über den Erwerb von S... vor dem 1. Mai 2021 abgeschlossen worden sei, gelte aufgrund der eindeutigen Übergangsvorschrift des § 82a AWV das novellierte Recht nicht. Auch greife entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen eine analoge Anwendung nicht ein. § 58a AWV sei nur für meldepflichtige Vorgänge relevant, worum es hier nicht gehe. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift könne auf dieser Grundlage ausschließlich die Freigabe eines meldepflichtigen Erwerbs als erteilt gelten, nicht aber eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für einen nicht meldepflichtigen Erwerb. Denn nur bei meldepflichtigen Erwerben nach § 15 Abs. 3 AWG seien alle Vollzugsgeschäfte schwebend unwirksam und nach § 15 Abs. 4 AWG bestimmte Vollzugshandlungen verboten. In jedem Fall sei die Prüffrist noch nicht abgelaufen. Sie wäre nämlich – was die Antragsgegnerin im Einzelnen erläutert – erst am 30. Dezember 2021 abgelaufen gewesen, zuvor aber – was die Antragstellerinnen ausdrücklich bestreiten – erneut gehemmt worden. Denn das BMWK habe – formell ordnungsgemäß – mit E-Mail vom 10. Dezember 2021 um Übersendung weiterer Unterlagen, namentlich die Freigabeentscheidung der chinesischen Kartellbehörde und alle damit in Zusammenhang stehenden Entscheidungen im Original oder als beglaubigte Kopie, gebeten. Weil die Antragstellerinnen dem bislang nicht nachgekommen seien, ende die Hemmung erst mit der bislang nicht erfolgten Übersendung. Selbst wenn dies anders zu sehen sein sollte, sei die Prüffrist jedenfalls ordnungsgemäß verlängert worden. Die Entscheidung hierüber sei ermessensfehlerfrei ergangen. Es handele sich, wie bereits ausgeführt, um einen äußerst komplexen und zeitaufwendigen Sachverhalt. Auch die Antragstellerinnen selbst hätten wiederholt erhebliche Zeit benötigt, um auf Rückfragen zu reagieren. Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen sei der Abbruch der Verhandlungen am 30. November 2021 keinesfalls völlig überraschend gekommen. Mit dem Abbruch der Vertragsverhandlungen habe sich die Prüfungsfrage erneut gestellt. Denn Verhandlungen eines konsensualen Vertrages erforderten gänzlich andere Herangehensweisen und die Klärung anderer Sach- und Rechtsfragen als die Prüfung des Ergreifens von Maßnahmen nach § 59 AWV. Bei dieser Prüfung bestünden erhebliche und außergewöhnliche Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Art. Der vorliegende Prüffall weise eine besondere Komplexität im Sinne von § 14a Abs. 4 Satz 1 AWG auf. Diese Schwierigkeiten folgten nicht nur aus den Charakteristika und dem Tätigkeitsbereich von S... , die im Rahmen der rechtlichen Prüfung gemäß § 55 Abs. 1 AWV a.F. (nunmehr explizit § 55a Abs. 1 Nr. 16 AWV n.F.) Berücksichtigung finden müssten, sondern auch aus den Eigenschaften der Erwerberin, welche nach § 55 Abs. 1b AWV a.F. (nunmehr § 55a Abs. 3 AWV n.F.) Beachtung finden müssten. Es gehe um einen hochsensiblen Technologiebereich, in dem S... tätig sei und um erhebliche Implikationen für die Versorgungssicherheit und den Schutz von Know-how. Die Rechtsfrage des Bestehens einer voraussichtlichen Beeinträchtigung beziehe sich nach § 55 Abs. 1 S. 1 AWV insbesondere auf die Schutzgüter der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit. Diese seien wiederum auf § 4 Abs. 1 Nr. 4 (und 4a) AWG zurückzuführen und im unionsrechtlichen Sinne zu verstehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH seien vom Begriff der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht nur die Grundinteressen der Gesellschaft im Sinne einer Mindestversorgung, sondern auch andere Interessen von allgemeiner oder strategischer Bedeutung erfasst. Dies gelte umso mehr, als es hier um eine kritische Technologie gehe. Bei der Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung voraussichtlich gegeben sei, stehe den Mitgliedstaaten ein Beurteilungsspielraum zu. Die Übernahme von S... gefährde auch die Versorgungssicherheit im Zeitpunkt einer fortdauernden weltweiten Knappheit von Halbleitern. Deren unersetzliches Grundprodukt seien die von S... hergestellten Wafer. Die Problematik sei durch stark angestiegene Rohstoffpreise für Silizium, aber auch durch die Entscheidung der chinesischen Kartellbehörde verschärft worden. Denn dieses enthalte eine Nichtdiskriminierungsklausel zugunsten chinesischer Unternehmen, woraus sich angesichts des sehr engen Weltmarkts die Gefahr der Bevorzugung chinesischer Unternehmen ergebe. Auch sei der Erwerb von S... als Hersteller von Dual-Use-Produkten besonders sensibel. Die Branchen, in denen eine voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegen könnte, seien nicht abschließend („insbesondere“). Ferner habe im Zeitpunkt der Fristverlängerung die Freigabeentscheidung seitens der chinesischen Kartellbehörde ausgestanden. Bereits zu Anfang des Verfahrens habe sie – die Antragsgegnerin – gegenüber den Antragstellerinnen kommuniziert, dass ohne Kenntnis der wettbewerbsrechtlichen Freigabeentscheidung aus China eine Entscheidung des BMWK nicht möglich sei. Die Schwierigkeiten folgten auch aus den volatilen Beziehungen zwischen China und Taiwan. Wegen der mangelnden völkerrechtlichen Klärung des Status dieses Landes stehe zu befürchten, dass China auch künftig großen Einfluss auf taiwanesische Unternehmen ausüben werde und so auch Zugriff auf das Know-how von S... keinesfalls sachfremde politische Spekulationen seien, sondern Teil einer komplexen Prognoseentscheidung, die von § 4 Nr. 1 und 3 AWG ausdrücklich abgedeckt sei. Auch „politische Erwägungen“ spielten im Rahmen der rechtlichen Bewertung eine Rolle. Schließlich sei das Investitionsprüfverfahren durch die – als geheimhaltungsbedürftig eingestuften – Stellungnahmen der EU-Kommission, Frankreichs und Österreichs verkompliziert worden, welche nach dem Abbruch der Vertragsverhandlungen umfassend neu hätten berücksichtigt werden müssen. Damit habe sie – die Antragsgegnerin – das ihr zustehende Ermessen auch rechtsfehlerfrei ausgeübt. Insbesondere spiele die Bedingung der Freigabe durch das BMWK bis zum „Long-Stop-Date“ im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nur eine untergeordnete Rolle, da diese von den Erwerbsparteien selbst gewählt und nicht mit ihr abgestimmt worden seien. Schließlich hätten die Antragstellerinnen keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn es müssten unzumutbare Nachteile zu besorgen sein, die über die mit einem Zeitverlust stets einhergehenden Belastungen hinausgingen. Das sei hier nicht der Fall. Die angeführten Nachteile, die mit dem Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache angeblich verbunden wären, seien den Antragstellerinnen zumutbar. Das Überschreiten des „Long-Stop-Date“ führe zwar möglicherweise zu wirtschaftlichen Nachteilen. Diese Nachteile müssten sie aber schon deshalb hinnehmen, weil es für die Antragstellerinnen angesichts der hohen Komplexität des Vorhabens und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit eines intensiven Prüfungsverfahrens vorhersehbar gewesen sei, dass sich eine Entscheidung hinauszögern könnte. Vor allem aber hätten sie nicht glaubhaft gemacht, dass sie durch die Verzögerung so langfristig und nachhaltig in ihrer wirtschaftlichen Betätigung beeinträchtigt würden, dass die erlittenen Einbußen zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Dass die finanziellen Einbußen in der Höhe so erheblich seien, dass sie sich anderweitig nicht abwenden ließen oder mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die Existenz des Unternehmens gefährdeten, hätten die Antragstellerinnen nicht ansatzweise vorgetragen. Im Übrigen stünden den Interessen der Antragstellerinnen gewichtige öffentliche Interessen an einer angemessenen Prüfung der Übernahme von S... entgegen. Die dargelegten, umfassend zu prüfenden und entsprechend zu adressierenden möglichen Gefährdungen der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland und anderer europäischer Staaten hätten solches Gewicht, dass sie der Annahme eines Anordnungsgrunds entgegenstünden. Dem halten die Antragstellerinnen ausdrücklich entgegen: Die Antragserwiderung gehe auf die – in einer Verfügung vom 24. Januar 2022 geäußerten – rechtlichen Bedenken des Gerichts zu etwaigen Ermessensfehlern bei der Fristverlängerungsentscheidung nicht ein. Mit der E-Mail vom 10. Dezember 2021 sei die Frist nicht erneut gehemmt worden. Der Abbruch der Vertragsverhandlungen sei von der Antragsgegnerin zu verantworten. Die Zuständigkeit der chinesischen Kartellbehörde ergebe sich aus der Überschreitung von Umsatzschwellen. Der Zusammenschluss sei aber auch in anderen Ländern anmeldepflichtig, so dass nach der Logik der Antragsgegnerin auch anderen Staaten (USA, Südkorea, Japan und Österreich) ein besonderer Einfluss zukomme. Die in Betracht kommenden Nebenbestimmungen der chinesischen Kartellbehörde seien seit langer Zeit bekannt. Nur noch die Freigabeentscheidung des BMWK stehe dem Vollzug entgegen. Auch die in Ziffer 13.1. (viii) genannte Bedingung im Übernahmeangebot sei zwischenzeitlich erfüllt. Zwischenzeitlich haben die Antragstellerinnen die Entscheidung der chinesischen Kartellbehörde in der Sprache Mandarin vorgelegt. II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. A. 1. Er ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG versteht die Kammer den Antrag als auf die (vorläufige) gerichtliche Feststellung des Eintritts der Fiktion der Freigabe nach § 58a Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung – AWV – (BGBl I 2013, 2865 in der Fassung vom 27. April 2021 - BAnz AT 30. April 2021) gerichtet, und zwar ungeachtet der zwischen den Beteiligten streitigen Frage der Anwendbarkeit dieser Norm auf den hiesigen Fall; dies ist eine Frage der Begründetheit. Die Antragstellerinnen haben zwar im Ausgangspunkt ihres Eilantrags die Ausstellung einer entsprechenden schriftlichen Bestätigung dieses Eintritts im Wege der einstweiligen Anordnung formuliert. Dabei könnten sie sich auf § 42a Abs. 3 VwVfG berufen, wonach auf Verlangen demjenigen, dem der Verwaltungsakt nach § 41 Abs. 1 VwVfG hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen ist. Dies steht in Einklang mit einer in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Meinung, wonach es sich bei der begehrten Fiktionsbescheinigung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 42a, Rn. 30) und insoweit in der Hauptsache nicht die Verpflichtungsklage, sondern die allgemeine Leistungsklage statthaft ist (vgl. Uechtritz in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2019, § 42a, Rn. 83 m.w.N.; Baer in: Schoch/Schneider, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 42a, Rn. 61; in der Rechtsprechung – in Bezug auf die baurechtliche Fiktionsbescheinigung: VG Berlin, Urteile vom 2. April 2019 – VG 19 K 1.18 – UA S. 6, und vom 1. Juli 2020 – VG 19 K 3.18 – juris, Rn. 29). Daneben – und deshalb nicht als subsidiär nach § 43 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen – besteht im Fall eines Streits der Beteiligten über die Frage des Eintritts einer Fiktionswirkung (im Hauptsacheverfahren) die Möglichkeit einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 4. Juli 2007 – 8 A 10160/07 – NVwZ-RR 2007, 743; VGH Kassel, Beschluss vom 20. Dezember 2006 – 9 UE 1572/06 – juris, Rn. 35; VG Neustadt a. d. Weinstraße, Urteil vom 24. September 2012 – 4 K 398/12 – juris; VG Trier, Urteil vom 29. Januar 2020 – 5 K 3500/19.TR – juris, Rn. 30). Ein Rangverhältnis zwischen beiden Wegen besteht nicht (Fehling/Kastner/Störmer, VwVfG, 5. Aufl. 2021, § 42a, Rn. 31). Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes hält die Kammer diese Option, die auch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt werden kann (vgl. nur Dombert in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 147 m.w.N.; Schoch in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 123 VwGO, Rn. 35; kritisch: OVG Hamburg, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 5 Bs 77/20 – juris, Rn. 13; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 25. April 1996 – 15 B 2786/95 – juris, Rn. 14), für den sachgerechten Weg. Denn er ist aus Sicht der Kammer – ungeachtet der Frage, ob die erstgenannte Variante nicht ohnehin zunächst einen entsprechenden Antrag bei der Behörde selbst voraussetzen würde und deshalb ggf. unzulässig wäre – aus folgenden Gründen rechtsschutzintensiver: Zum einen verlangt die Umsetzung eines Leistungsausspruchs von der Antragsgegnerin eine weitere Handlung, die sie möglicherweise aus zeitlichen Gründen – (mindestens) die Fiktion der Freigabe muss der BaFin spätestens am 31. Januar 2022 und damit in wenigen Tagen vorliegen – nicht mehr erbringen kann oder – für den Fall, dass sie unterläge und noch Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht gegen diese Entscheidung einlegte – vorerst nicht erfüllen will. Da der Feststellungstenor hingegen aus sich heraus gilt und keiner Vollstreckung bedarf, handelt es sich hierbei um die im konkreten Fall effektivere Rechtsschutzmöglichkeit. Die Kammer kann an dieser Stelle offenlassen, ob wegen des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache von vornherein nur eine vorläufige Feststellung in Betracht käme (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, VwGO, § 123, a.a.O.), die möglicherweise keine Grundlage für die Freigabe der Transaktion durch die BaFin sein könnte, weil Vollzugsbedingung nach Nr. 13.1.2. der Angebotsunterlagen zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot (nur) eine vorbehaltlose „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ ist. Denn die Thematik der Vorläufigkeit stellt sich sowohl bei der vorläufigen Feststellung als auch bei einer Verpflichtung zur Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung, so dass die Feststellung als effektivere Rechtsschutzmöglichkeit hierdurch nicht in Frage gestellt wird. Außerdem erscheint nicht völlig ausgeschlossen, dass – soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen – zur Vermeidung schwerer Nachteile ausnahmsweise sogar eine endgültige (gerichtliche) Feststellung unter Vorwegnahme der Hauptsache in Betracht kommt. 2. Der so verstandene Antrag wird nicht durch ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO verdrängt. Zwar gelten nach § 123 Abs. 5 VwGO die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a. Ob ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. VwGO, wegen § 14 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2020, BGBl. S. 1637) – AWG – gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG 4 K 112/22 gegen die Fristverlängerungsentscheidung des BMWK vom 7. Dezember 2021, vorrangig wäre, erscheint jedoch zweifelhaft. Denn abgesehen davon, dass es sich bei der Entscheidung um eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung nach § 44a S.1 VwGO handeln dürfte (so auch VGH Mannheim, Beschluss vom 30. Juli 2018 – 9 S 1272/18 – juris, Rn. 29; VG Freiburg, Urteil vom 25. Januar 2012 – 1 K 46/10 – juris, Rn. 45), besteht zwischen den Beteiligten Streit über die Fristberechnung und die Frage, ob und wann diese abgelaufen ist. Im Rahmen der der Kammer nur begrenzt zur Verfügung stehenden Zeit erscheint es nicht angemessen, diese Klärung in die Zulässigkeitsprüfung vorzuverlegen, wenn mit dem aufgezeichneten Weg über § 123 Abs. 1 VwGO eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit besteht. 3. Die Kammer teilt schließlich nicht die von der Antragsgegnerin geäußerten Bedenken an der Antragsbefugnis der Antragstellerinnen (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Der Hinweis darauf, dass in der AWV keine vorläufigen Ansprüche geregelt seien, es den Antragstellerinnen aber vorliegend dem Wesen des vorläufigen Rechtsschutzes nach allein um einen vorläufigen Ausspruch des Gerichts gehen könne, verfängt nicht. Dass sich die Tenorierung eines Beschlusses nach § 123 Abs. 1 VwGO – in der Regel – nur auf einen vorläufigen Ausspruch beschränken darf, um die Hauptsache nicht in unzulässiger Weise vorwegzunehmen, bedeutet nicht, dass es stets einer spezialgesetzlichen Anspruchsgrundlage zur vorläufigen Erteilung einer Erlaubnis oder Genehmigung bedürfe; vielmehr ist dieser vorläufige Anspruch in der Regel in der (unbeschränkten) Anspruchsgrundlage mitenthalten (vgl. etwa zum Visumsrecht: VG Berlin, Beschluss vom 26. August 2021 – 6 L 295/21 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Februar 2021 – OVG 3 S 8/21, OVG 3 M 10/21 – jeweils juris). B. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen. 1. Vorliegend kann dahinstehen, ob die Antragstellerinnen das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht haben. Nachdem sie ursprünglich mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 beim BMWi die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung auf der Grundlage des seinerzeit geltenden § 58 Abs. 1 AWV beantragt hatten, geht es ihnen nunmehr – nachdem sich die Rechtslage mit dem 1. Mai 2021 geändert hat (eingeführt durch Art. 1 Nr. 6 V v. 27. April 2021, BAnz AT vom 30. April 2021) – um den Eintritt der Fiktionswirkung der Freigabe eines Erwerbs nach § 58 a AWV. Danach gilt die Freigabe als erteilt, wenn auf Grund einer Meldung nach § 55a Absatz 4 das Prüfverfahren nach § 55 nicht innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist eingeleitet wird oder wenn in einem nach § 55 Absatz 3 eingeleiteten Prüfverfahren die Befugnisse nach § 59 Absatz 1 und 3 nicht ausgeübt wurden und die in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit dessen Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Fristen abgelaufen sind. Die Antragstellerinnen halten diese Anspruchsgrundlage mindestens analog für anwendbar, weil das BMWi seinerzeit ein Prüfverfahren eröffnet habe, was ihnen von dieser Behörde auch bekanntgegeben worden sei, ohne dass diese sodann von den Befugnissen nach § 59 Abs. 1 und 3 AWV („Untersagung oder Anordnungen“) Gebrauch gemacht habe. Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, die Vorschrift sei für vor dem 1. Mai 2021 abgeschlossene schuldrechtliche Verträge nach der insoweit eindeutigen Übergangsvorschrift des § 82a AWV nicht anwendbar. Sie gelte nur für meldepflichtige Erwerbe, nicht aber für eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für einen nicht meldepflichtigen Erwerb. Hieran schließt sich im konkreten Fall die Frage an, ob die Entscheidung des BMWK vom 7. Dezember 2021 zur Verlängerung der Frist aus § 14a Abs. 1 Nr. 2 AWG nach § 14a Abs. 4 Satz 1 AWG – die gleichermaßen für Fälle von § 58 Abs. 2 wie für solche nach § 58a Abs. 2 AWV gilt – um drei Monate in rechtmäßiger Weise ergangen ist. Hieran hat die Kammer in ihrem den Beteiligten des Verfahrens bekannten rechtlichen Hinweis vom 24. Januar 2022 mit Blick auf die angeführte Begründung zum Vorliegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten, die eine Fristverlängerung geböten, vorerst Zweifel geäußert. Ob diese durch die Erwiderung der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2022 vollends ausgeräumt sind, erscheint offen. Weiterhin wäre zu prüfen, ob – wie die Antragsgegnerin nunmehr meint – die Frist möglicherweise noch nicht einmal abgelaufen war, weil durch eine weitere Anforderung vom 10. Dezember 2021 Hemmung eingetreten ist, die bis zum aktuellen Zeitpunkt nicht aufgehoben sei. Die Kammer kann die Beantwortung dieser schwierigen Streitfragen im vorliegenden Kontext offenlassen, da es hierauf auch unter Beachtung der strengen verfassungsrechtlichen Vorgaben, unter denen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausnahmsweise die Verpflichtung besteht, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. September 2016 – 1 BvR 1335/13 –, juris, Rn. 20), nicht ankommt. Wenn Gerichte es nämlich wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit für untunlich halten, Rechtsfragen vertiefend zu behandeln, können sie ihre Entscheidung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache aufgrund einer Folgenabwägung treffen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Juli 1996 – 1 BvR 638/96 – juris, Rn. 15 f.). So ist es hier. Für die Entscheidung des rechtlich ausgesprochen komplexen Falles stehen dem Gericht nur wenige Tage zur Verfügung, nachdem die Antragstellerinnen erst am 18. Januar 2022 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht haben, eine Entscheidung aber wegen des Fristablaufs am 31. Januar 2022 (einem Montag) zuvor ergehen muss. Hier fehlt es zum einen (nachfolgend 2.) am Anordnungsgrund. Zum anderen ist selbst bei Bejahung eines Anordnungsgrundes eine Fallkonstellation gegeben, in der nach der Rechtsprechung des BVerfG eine Folgenabwägung vorgenommen werden darf, die aufgrund der besonderen Umstände des Falles zu Lasten der Antragstellerinnen geht (nachfolgend 3.). 2. Die Antragstellerinnen haben das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht in der Weise glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), wie es die mit der Entscheidung einhergehende Vorwegnahme der Hauptsache erfordert. Der Anordnungsgrund setzt voraus, dass die Regelung eines vorläufigen Zustandes nötig erscheint, um schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile abzuwenden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Dies gilt vor allem dann, wenn eine erhebliche Grundrechtsverletzung droht. Für den Fall der Vorwegnahme der Hauptsache müssen die unzumutbaren Nachteile über die mit dem Zeitverlust allein einhergehenden Belastungen hinausgehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2018 – OVG 6 S 13.18 – und vom 8. März 2017 – OVG 6 S 1.17 – jeweils juris). Daran fehlt es hier. Das Gericht verkennt nicht, welche Bedeutung die begehrte Freigabeentscheidung für die Antragstellerinnen hat und welche Folgen ihr zunächst daraus erwachsen, wenn der Eilantrag erfolglos bleibt. Unmittelbare Konsequenz wäre zunächst, dass – wahrscheinlich allein aus diesem Grund – die seit Langem geplante Übernahme der S... AG mit dem Ablauf des „Long-Stop-Date“ am 31. Januar 2022 zunächst scheitert. Allerdings haben die Antragstellerinnen nicht glaubhaft gemacht, worin ein hieraus resultierender unzumutbarer und nicht wieder gut zu machender Nachteil in finanzieller oder sonstiger Sicht für sie bestehen soll. Es fehlt bereits am Vortrag zu ihren etwaigen Aufwendungen für das bisherige Übernahmeverfahren und damit einhergehend auch zur Frage, ob diese ggf. endgültig verloren wären. Vor allem aber lässt sich ihren Ausführungen nicht entnehmen, dass die beabsichtigte Übernahme der S... AG zu einem späteren Zeitpunkt schlechthin ausgeschlossen wäre. Hierfür spricht auch sonst nichts. Soweit ersichtlich, wären sie jedenfalls rechtlich nicht gehindert, ein neues Übernahmeverfahren zeitnah in die Wege zu leiten. Soweit nämlich § 26 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes eine Sperrfrist von einem Jahr für ein erneutes Angebot an die Aktionäre der Zielgesellschaft vorsieht, liegt eine der dort genannten Konstellationen hier nicht vor. Denn weder ist ein Angebot im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 WpÜG untersagt worden, noch ist der Mindestanteil nach Ablauf der Annahmefrist nicht erreicht worden. Die Antragstellerinnen wären daher von Rechts wegen nicht gehindert, zeitnah ein erneutes Übernahmeangebot in die Wege zu leiten. Dass ihnen hierdurch letztlich überhaupt ein finanzieller Schaden entstehen wird, ist ebenso wenig glaubhaft gemacht und ungeachtet dessen auch sonst nicht zwingend. Der Kurs der S... Aktie fällt seit geraumer Zeit deutlich; zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wird die Aktie zu einem Kurs von ca. 113,- Euro gehandelt, was deutlich unter dem in Rede stehenden Übernahmeangebot von 145,- Euro je Aktie liegt. Es erscheint daher nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein neues Angebot der Antragstellerinnen zu einem geringeren Ankaufpreis führen könnte. Soweit die Antragstellerinnen möglicherweise (vgl. hierzu h... ) kein neues Übernahmeverfahren in die Wege leiten wollen, handelt es sich demgegenüber um ihre eigene unternehmerische Entscheidung, die von der rechtlich zulässigen Möglichkeit eines erneuten Angebots zu trennen ist. Anders wäre dies ggf. dann zu beurteilen, wenn eine Fortsetzung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Antragstellerinnen ernstlich gefährdet wäre. Das ist jedoch weder substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2009 – OVG 11 S 9.09 – juris, Rn. 77). 3. Selbst wenn die Antragstellerinnen das Bestehen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht hätten, geht die in der hier vorliegenden Fallkonstellation ausnahmsweise zulässige Folgenabwägung (vgl. dazu noch Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123, Rn. 11; Dombert in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2021, Rn. 200) zulasten der Antragstellerinnen aus. Einem etwaigen Anspruch auf Feststellung des fiktiven Eintritts der Freigabe eines Erwerbs nach § 58a Abs. 2 AWV stehen überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. September 2016 – 1 BvR 1335/13 – juris, Rn. 20, und Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/77 – juris, Rn.18; vgl. auch VG München, Beschluss vom 28. Juni 2021 – M 7 E 21.159 – juris, Rn. 22). Die Nachteile, die die Antragstellerinnen bei Erfolglosigkeit ihres Eilantrags hinzunehmen haben, sieht das Gericht bei einer nur möglichen summarischen Bewertung als nachrangig gegenüber denjenigen an, die auf Seiten der Antragsgegnerin bei einer Stattgabe eintreten würden. Wie bereits dargelegt, wäre die von den Antragstellerinnen beabsichtigte Transaktion als Folge einer zurückweisenden Eilentscheidung der Kammer nicht schlechthin für immer verhindert; das Übernahmeverfahren könnte sie – wenngleich aller Voraussicht nach unter erheblichem Aufwand – zeitnah oder zu einem späteren Zeitpunkt wiederholen. Auch angesichts der Bedeutung, die der S... AG als einzigem signifikanten Hersteller von in der EU produzierten Wafern infolge der globalen Digitalisierung und der damit einhergehenden weltweiten Nachfrage nach ihren Produkten auf unabsehbare Zeit zukommen dürfte, ist nicht ersichtlich, dass das grundsätzliche Interesse der Antragstellerinnen an deren Übernahme mit der gerichtlichen Entscheidung gänzlich erlöschen würde. Sollte die Transaktion demgegenüber aufgrund der gerichtlichen Entscheidung nach dem 31. Januar 2022 vollzogen werden, wären die hiermit einhergehenden Folgen für die Antragsgegnerin letztlich unumkehrbar. Ausgangspunkt dieser Bewertung ist § 55a AWV, der – in Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/52 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (EU-Screening-VO) – Gründe auflistet, unter denen eine voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit insbesondere berücksichtigt werden kann. Warum dies hier ggf. der Fall sein könnte, hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 25. Januar 2022 plausibel dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen und angesichts der knappen Zeit nimmt das Gericht – ohne die Stichhaltigkeit eines jeden Arguments im Einzelnen auf den Prüfstand zu stellen – Bezug insbesondere auf dessen Seiten 20 – 25 und 27 – 29 sowie auf die Zusammenfassung dieser Ausführungen im obigen Tatbestand unter I. Dabei fällt hinzukommend ins Gewicht, dass der Antragsgegnerin bei der Bewertung einer möglichen Beeinträchtigung ein weiter Beurteilungsspielraum zukommen dürfte, was insbesondere ein Vergleich mit der vormaligen Fassung des § 5 Abs. 2 Satz 2 AWG a.F. ergibt, wonach eine „Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ notwendig war (vgl. dazu Lippert, BB 2021, S. 194, 196); die gerichtliche Kontrolldichte dürfte durch die jetzige Formulierung deutlich eingeschränkt worden sein. Angesichts dieses Maßstabs drängt es sich dem Gericht jedenfalls nicht auf, dass die nunmehr angeführten Belange – deren Auswirkungen im Verfahren nach § 58a Abs. 1 AWV zu prüfen sind – von vornherein sachfremd (vgl. nur zum Vorgehen Chinas: Lippert, BB 2021, 194) bzw. gänzlich nicht einschlägig wären. Mit der Antragsgegnerin geht auch das Gericht davon aus, dass die Folgen einer stattgebenden Entscheidung nicht etwa im Hauptsacheverfahren rückgängig gemacht werden könnten. Zum einen ist Gegenstand der aktuell noch anhängigen Anfechtungsklage VG 4 K 112/22 lediglich die – indes als Verfahrenshandlung nach § 44a Satz 1 VwGO nicht isoliert anfechtbare – Fristverlängerungsentscheidung; selbst wenn die hiesigen Antragstellerinnen an der Klage festhielten, würde dort deshalb aller Voraussicht nach keine Entscheidung mehr in der Sache ergehen. Im Übrigen hätten es die Antragstellerinnen in der Hand, einer etwaige Sachentscheidung durch Rücknahme der Klage zu entgehen. Vor allem realisierte sich der befürchtete Abfluss von Know-how zum Unternehmen bereits unmittelbar mit der Übernahme; selbst wenn diese rückgängig gemacht werden könnte – der Bevollmächtigte der Antragstellerinnen nennt für diese Möglichkeit einen (nicht existenten) „§ 59a Abs. 4 AWV“ –, ist naheliegend, dass insbesondere ein nicht auszuschließender Wissenstransfer unumkehrbar wäre, durch den sich etwaige Beeinträchtigungen realisieren könnten. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung, zu der die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat das Gericht in Ermangelung anderer Anhaltspunkte im Ausgangpunkt das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerinnen am Erfolg der Unternehmensübernahme zugrunde gelegt. Ein Anhaltspunkt hierfür folgt aus dem Wert der Transaktion. Nach dem modifizierten Übernahmeangebot der Antragstellerinnen waren sie bereit, einen Betrag von 145,- Euro pro Aktie zu zahlen, wobei allein 9.250.000 Aktienanteile von der Anteilseignerin W... AG erworben werden sollten. Allein dies ergibt (die übrigen im Streubesitz befindlichen Aktien nicht eingerechnet) einen Betrag von 1.341.250.000,- Euro. Für das Atomrecht ist im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Nr. 6 eine prozentuale Beschränkung bei kapitalintensiven Vorhaben vorgesehen. In Ermangelung anderer Anhaltspunkt greift die Kammer daher hier auf den Rechtsgedanken der Nr. 6.1.2 des Katalogs zurück, der den Streitwert auf 1 % der Investitionssumme begrenzt. Damit beträgt der Wert hier 13.412.500,- Euro. Wegen der (faktischen) Vorwegnahme der Hauptsache kam eine weitere Reduzierung nicht in Betracht.