Urteil
4 K 391.19
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:1103.4K391.19.00
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Leitsätze
1. Erstreckt sich die nach § 121 VwGO in materielle Rechtskraft erwachsene Verpflichtung der Behörde darauf, die Rechtsauffassung des Gerichts bei einer erneuten Entscheidung zu beachten, sind die Kläger mit der Berufung darauf, die Umsetzung erfülle die Vorgaben des Urteils nur unzureichend, nicht unter Verweis auf § 121 Nr. 1 VwGO ausgeschlossen. Inmitten steht nunmehr der Streit um deren Beachtung; dies bildet nicht den durch das vorangegangene Verfahren ausgeschlossenen selben, sondern einen hiervon zu unterscheidenden anderen Gegenstand.
2. Gegenüber einem Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO fehlt es einer Bescheidungsklage nicht am Rechtsschutzbedürfnis, mit der gerügt wird, ein Bescheid setze die Vorgaben eines vorangehenden Bescheidungsurteils nicht hinreichend um. Vielmehr darf der Anspruch zur Vermeidung der Bestandskraft im Klagewege weiterverfolgt werden (vgl. VGH München, Urteil vom 26. Januar 2007 – 1 BV 02.2147 – juris).
3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer (erneuten) Bescheidungsklage, mit der geltend gemacht wird, die Behörde setze ein vorangegangnes Bescheidungsurteil nicht ermessensfehlerfrei um, ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Das Gericht prüft in diesem Fall lediglich, ob die Behörde eine nach den Vorgaben der Erstentscheidung ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen hat, stellt aber keine neuen Ermessenserwägungen an.
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheides des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 5. Juli 2018 und des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 4. Oktober 2019 verpflichtet, über den Antrag der Kläger auf gaststättenrechtliches Einschreiten gegen die Beigeladenen zu 1) bis 3) vom 20. Oktober 2014 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts im Urteil vom 17. Februar 2017 (VG 4 K 207.15), bestätigt durch Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 25. April 2018 (OVG 1 N 46.17), zu entscheiden.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladenen zu 1) bis 3) – als Gesamtschuldner – je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen diese Beteiligten jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erstreckt sich die nach § 121 VwGO in materielle Rechtskraft erwachsene Verpflichtung der Behörde darauf, die Rechtsauffassung des Gerichts bei einer erneuten Entscheidung zu beachten, sind die Kläger mit der Berufung darauf, die Umsetzung erfülle die Vorgaben des Urteils nur unzureichend, nicht unter Verweis auf § 121 Nr. 1 VwGO ausgeschlossen. Inmitten steht nunmehr der Streit um deren Beachtung; dies bildet nicht den durch das vorangegangene Verfahren ausgeschlossenen selben, sondern einen hiervon zu unterscheidenden anderen Gegenstand. 2. Gegenüber einem Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO fehlt es einer Bescheidungsklage nicht am Rechtsschutzbedürfnis, mit der gerügt wird, ein Bescheid setze die Vorgaben eines vorangehenden Bescheidungsurteils nicht hinreichend um. Vielmehr darf der Anspruch zur Vermeidung der Bestandskraft im Klagewege weiterverfolgt werden (vgl. VGH München, Urteil vom 26. Januar 2007 – 1 BV 02.2147 – juris). 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer (erneuten) Bescheidungsklage, mit der geltend gemacht wird, die Behörde setze ein vorangegangnes Bescheidungsurteil nicht ermessensfehlerfrei um, ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Das Gericht prüft in diesem Fall lediglich, ob die Behörde eine nach den Vorgaben der Erstentscheidung ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen hat, stellt aber keine neuen Ermessenserwägungen an. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheides des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 5. Juli 2018 und des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 4. Oktober 2019 verpflichtet, über den Antrag der Kläger auf gaststättenrechtliches Einschreiten gegen die Beigeladenen zu 1) bis 3) vom 20. Oktober 2014 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts im Urteil vom 17. Februar 2017 (VG 4 K 207.15), bestätigt durch Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 25. April 2018 (OVG 1 N 46.17), zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladenen zu 1) bis 3) – als Gesamtschuldner – je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen diese Beteiligten jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat Erfolg. I. Sie ist als Verpflichtungsklage in Form einer Bescheidungsklage zulässig. 1. Der in der mündlichen Verhandlung (nur noch) protokollierte Antrag der Kläger stellt sich gegenüber dem mit der Klageerhebung anhängig gemachten Begehren nicht als Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – dar. Danach ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine solche Änderung liegt hier indes nicht vor. Zwar haben die Kläger in der ursprünglichen Klageschrift vom 12. November 2019 einen Feststellungsantrag sowie zwei Verpflichtungsanträge formuliert. Diese bringen aber einheitlich deren (nicht gesondert über eine Feststellungsklage durchsetzbare) Rechtsauffassung zum Ausdruck, dass die angegriffene Entscheidung die Vorgaben des Kammerurteils VG 4 K 207.15 vom 17. Februar 2017 nicht hinreichend umsetzt. Weil der Streitgegenstand einer Verpflichtungs- und derjenige einer Bescheidungsklage im Wesentlichen identisch sind, stellt auch der nunmehrige Übergang von einem Verpflichtungs- zu einem Bescheidungsantrag keine Klageänderung dar (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 – BVerwG 6 B 47.06 – NVwZ 2007, 104). Mithin kommt es auf eine etwaige Sachdienlichkeit des in der mündlichen Verhandlung protokollierten Antrags ebenso wenig an wie auf den in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärten Widerspruch der Beigeladenen hierzu. 2. Die Rechtskraft des genannten Urteils der Kammer vom 17. Februar 2017 (bestätigt durch den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 25. April 2018 – OVG 1 N 46.17) steht der Zulässigkeit der Klage ebenso wenig entgegen. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass über den Wortlaut des § 121 VwGO hinaus nicht nur die Beteiligten, sondern auch die Gerichte in einem späteren Prozess der Beteiligten über denselben Gegenstand an das rechtskräftige Urteil gebunden sind. Die in einem rechtskräftig gewordenen Urteil aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge darf bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht werden. Die Rechtskraft schafft ein unabdingbares, in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis für eine erneute gerichtliche Nachprüfung des Anspruchs, über den bereits entschieden worden ist (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1995 – BVerwG 8 C 8.93 – NJW 1996, 737 m.w.N.). In Rechtskraft erwächst nur die Entscheidung des Gerichts über den Streitgegenstand (Eyermann/Rennert, VwGO-Kommentar, 15. Aufl. 2019, § 121 Rn. 19). Streitgegenstand der Bescheidungsklage ist der mit der Klage geltend gemachte und vom Gericht nach Maßgabe der bestehenden Rechtslage zu überprüfende Anspruch auf Neubescheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2006 – BVerwG 6 B 47.06 – juris). Erstreckt sich hier die titulierte und nach § 121 VwGO in materielle Rechtskraft erwachsene Verpflichtung aber gerade darauf, dass die Rechtsauffassung des Gerichts bei einer erneuten Entscheidung zu beachten ist, können die Kläger mit der Berufung darauf, die Umsetzung erfülle die Vorgaben des Urteils nur unzureichend, nicht unter Verweis auf § 121 Nr. 1 VwGO ausgeschlossen sein. Inmitten steht nunmehr der Streit um deren Beachtung; dies bildet – wie die Bezugnahme auf die Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts im protokollierten Antrag der Kläger deutlich macht – nicht den durch das Vorverfahren ausgeschlossenen selben, sondern einen hiervon zu unterscheidenden anderen Gegenstand. 3. Den Klägern fehlt es schließlich nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Sie können ihr Ziel nicht auf leichterem Wege ebenso effektiv verfolgen, namentlich nicht über ein Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO. Danach kann das Gericht des ersten Rechtszug auf Antrag unter Fristsetzung gegen die Behörde ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken, wenn sie in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Die Kläger sind diesen Weg zunächst gegangen, indem sie am 4. Juli 2018 und damit zu einem Zeitpunkt einen Vollstreckungsantrag gestellt haben (Verfahren VG 4 M 239.18), als die Behörde noch gänzlich untätig war. Mit dem Erlass des Ausgangsbescheides vom 5. August 2018 hat sich die Sachlage indes geändert. Auf welchem Weg ein Vollstreckungsgläubiger sein Ziel der umfassenden Erfüllung seines titulierten Anspruchs weiterverfolgen muss bzw. kann, wenn die Behörde seiner Auffassung nach ihrer Verpflichtung nur mangelhaft nachgekommen ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt: Zum Teil wird angenommen, dass die Behörde ihrer Verpflichtung zur Neubescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht schon dann nachgekommen ist, wenn sie überhaupt eine Entscheidung getroffen hat; vielmehr setze die Erfüllung des Anspruchs eine ermessensfehlerfreie Entscheidung voraus. In diesem Fall soll es daher beim Vorrang des Vollstreckungsverfahren bleiben (so OVG Münster, Beschluss vom 23 Juni 2010 – 8 E 555/10 –, BeckRS 2010, 56719 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2009 – OVG 10 L 21.09 und vom 13. Oktober 2015 – OVG 12 L 49/15 – jeweils juris). Demgegenüber wird vertreten, dass die Möglichkeit eines Vollstreckungsantrags nach § 172 VwGO das Rechtsschutzbedürfnis für eine neue Klage dieses Inhalts nicht beseitigt, wenn der Betroffene geltend macht, durch die Versagung weitergehender Maßnahmen in dieser Neubescheidung erneut in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2010 – BVerwG 9 A 22.08 – juris, Rn. 23, und Beschluss vom 1. Juni 2007 – BVerwG 4 B 13.07 – juris, Rn. 3). Die Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens soll sogar ausgeschlossen sein, sobald die Behörde auch nur irgendwie tätig geworden ist; der Vollstreckungsgläubiger ist in diesem Fall allein auf ein (neuerliches) Klageverfahren zu verweisen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2018 – OVG 10 S 59.17– juris, Rn. 5). Diese Kontroverse bedarf vorliegend allerdings keiner Entscheidung. Denn jedenfalls dann, wenn die Behörde – wie hier – auf eine rechtskräftig festgestellte Verpflichtung zur Neubescheidung mit dem Erlass eines (als unzureichend empfundenen) Bescheides reagiert, erscheint der Vollstreckungsantrag nicht als der einfachere, schnellere sowie kostengünstigere und damit unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses vorrangige Weg zur Durchsetzung des Erfüllungsanspruchs. Da der Vollstreckungsgläubiger bei dieser Ausgangslage jedenfalls gegen den neuen negativen Bescheid und dessen Bestätigung durch die Widerspruchsbehörde Klage erheben muss, um den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern, erscheint es sachgerecht, dass der Gläubiger auch den Anspruch, der ihm seiner Auffassung nach auf Grund des im Vorprozess ergangenen Urteils zusteht, nicht im Vollstreckungsverfahren durchsetzen muss, sondern auch diesen im Klagewege – und damit in einem neuen Erkenntnisverfahren – weiterverfolgen darf (vgl. VGH München, Urteil vom 26. Januar 2007 – 1 BV 02.2147 – juris, Rn. 22). Es ist daher grundsätzlich sachgerecht, ein Begehren auf weitergehendes behördliches Handeln im Wege einer Neubescheidungsklage entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verfolgen. II. Die Klage ist auch begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Neubescheidung, weil die Ermessensausübung im angefochtenen Bescheid des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 5. Juli 2018 und im Widerspruchsbescheid dieser Behörde vom 4. Oktober 2019 nicht den gerichtlichen Vorgaben im Urteil vom 17. Februar 2017 entspricht. Insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Es liegt eine Ermessensunterschreitung vor, weil der Beklagte die vom Gericht vorgegebenen Rahmenbedingungen zum Schutz der Kläger vor schädlichen, vom Betrieb der Beigeladenen ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen nicht hinreichend umgesetzt hat. Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt, der dieser Entscheidung zugrundezulegen ist, ist derjenige der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides am 4. Oktober 2019. Zwar handelt es sich vorliegend um eine Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage. Für diese Klageart wäre grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend (vgl. nur Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 113, Rn. 102 m.w.N.). Vorliegend besteht aber die Besonderheit, dass die Beteiligten (lediglich) darum streiten, ob der genannte Bescheid den Vorgaben des Kammerurteils entspricht. In dieser Konstellation (ähnlich vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 25. Oktober 2000 – 11 S 43/00 – juris, Rn. 32) kommt es nicht darauf an, wie sich die tatsächliche Situation seit der mit der abschließenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. April 2018 eingetretenen Rechtskraft des Kammerurteils VG 4 K 207.15 entwickelt hat. Vielmehr geht es allein um die Umsetzung der gerichtlichen Vorgaben in der behördlichen Entscheidung. Damit kommt es nicht darauf an, ob und ggf. in welchem Umfang seitdem neue und damit ggf. nicht von der Rechtskraft erfasste Störungen vom Betrieb der Beigeladenen ausgehen. In Folge der Vorverlegung des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts stellt die Kammer keine eigenen neuen Ermessensgesichtspunkte an, sondern prüft lediglich, ob der Beklagte den Anforderungen im vorangegangenen Kammerurteil gerecht geworden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Grundlage der behördlichen Entscheidungsfindung hatte die in der Ausgangsentscheidung der Kammer zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung zu sein. Die in einem rechtskräftigen Bescheidungsurteil verbindlich zum Ausdruck gebrachte, für dieses Urteil maßgebliche Rechtsauffassung bestimmt dessen Rechtskraftwirkung im Sinne des § 121 VwGO. Da die Rechtsauffassung, die ein Bescheidungsurteil der Behörde zur Beachtung bei dem Erlass des neuen Verwaltungsakts vorschreibt, sich nicht aus der Urteilsformel selbst entnehmen lässt, ergibt sich der Umfang der materiellen Rechtskraft und damit der Bindungswirkung notwendigerweise aus den Entscheidungsgründen, die die nach dem Urteilstenor zu beachtende Rechtsauffassung des Gerichts im einzelnen darlegen (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1995 – BVerwG 8 C 8.93 – juris). An der materiellen Rechtskraft nimmt danach die Rechtsauffassung des Gerichts aufgrund eines bestimmten festgestellten Sachverhalts und der zur Zeit der Entscheidung bestehenden Rechtslage teil (BVerwG Beschluss vom 22. Januar 2004 – BVerwG 1 WB 38.08 – juris; Wysk/Bamberger, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 113 Rn. 108). Dem danach allein zugrundezulegenden Kammerurteil vom 17. Februar 2017 lässt sich entnehmen, dass der Gaststättenbetrieb der Beigeladenen zu 1) bereits durch das sogenannte „Oktoberfest“ den Rahmen der ihr „ohne besondere Betriebseigentümlichkeit“ erteilten Gaststättenerlaubnis verlassen hatte (UA S. 12 f.); hier hatten Musik und Tanz einen prägenden Schwerpunkt gebildet. Mehr als zwölf insoweit relevante Tanzveranstaltungen jährlich waren durch eine Gaststättenerlaubnis ohne besondere Betriebseigentümlichkeit nicht gedeckt. Der Befund einer ohne betriebsartgemäße Genehmigung betriebenen Gaststätte erstreckte sich nach dem Urteil aber ausdrücklich auch auf die Beigeladenen zu 2) und 3). Denn die Betriebe der Beigeladenen zu 1) bis 3) bildeten nach der Rechtsauffassung des Gerichts bei Würdigung der Gesamtumstände eine innere Betriebseinheit, die eine einheitliche Betrachtung und Bewertung gebiete (UA S. 15). Diesen Aspekt setzt der angefochtene Bescheid nach Überzeugung der Kammer nicht hinreichend um. In seiner Ziffer 1. wird zwar untersagt, auf dem Grundstück Fischerhüttenstraße 136 in 14163 Berlin im Festsaal (OG) oder im Gastraum 1 (EG) an mehr als zwölf Veranstaltungstagen je Jahr Veranstaltungen mit Darbietung von Live-Musik oder Einsatz von Discjockeys durchzuführen, bei denen Gelegenheit zum Tanz geboten wird, unabhängig davon, ob eine gesonderte Tanzfläche vorgehalten wird. Damit greift die Regelung den wesentlichen Grund für die Beschwerden der Kläger über Lärmbelästigungen insbesondere durch das „Oktoberfest“, aber auch sonstige Veranstaltungen auf, die vor allem im Festsaal (OG) oder im Gastraum 1 (EG) stattgefunden haben. Indem der Betrieb der übrigen Beigeladenen hiervon aber von vornherein ausgenommen wird, geht der Bescheid von der fehlerhaften Prämisse aus, dass dort ein Verlassen der Gaststättenerlaubnis schlechterdings zu keinem Zeitpunkt stattfinden könne. Diese Grundannahme lässt sich der zugrundeliegenden Entscheidung, an deren tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen sich nichts geändert hat, nicht entnehmen. Sie lässt sich auch nicht auf die Ausführungen im (im Kammerurteil vom 17. Februar 2017 zitierten) Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 1988 (– BVerwG 1 B 89.88 – juris, Rn. 4) stützen. Denn danach hängt die Frage, ob Musik und Tanz der Gaststätte ein besonderes Gepräge geben, nicht allein von der Anzahl der Tage ab, an denen in der Gaststätte Gelegenheit zum Tanzen geboten wird, sondern auch von etlichen anderen Faktoren, etwa davon, wie lange an den betreffenden Tagen getanzt wird, wie groß die Tanzfläche im Verhältnis zu den Flächen des normalen Schank- und Speisewirtschaftsbetriebs ist und in welchem Maße Tanz und Tanzmusik den Gaststättenbetrieb jeweils beherrschen. Mögen zwar insbesondere in der sogenannten Weinhandlung überwiegend private Feiern abgehalten werden, die sich noch im Rahmen des gaststättenrechtlich Zulässigen bewegen, erscheint es aber auch nicht ausgeschlossen, dass je nach Modalität der Veranstaltung das Maß hierdurch (oder eine andere schwerpunktmäßige Musik- bzw. Tanzveranstaltung) überschritten werden könnte. Die insoweit fehlerhafte Grundannahme der Behörde im angefochtenen Bescheid birgt mithin die Gefahr, dass im Betrieb der Beigeladenen insgesamt mehr als zwölf Veranstaltungen im Jahr abgehalten werden könnten, die das gaststättenrechtlich zulässige Maß überschreiten. Schon hierdurch würden aber die den Klägern im Ausgangsverfahren zugesprochenen Rechte verletzt. Dass dies aller Voraussicht nach unwahrscheinlich sein mag, entband die Behörde nicht davon, die Möglichkeit von vornherein rechtlich zu unterbinden. Soweit sich der Beklagte darauf beruft, die Vorgaben des Kammerurteils mit den auch die übrigen Betriebsteile betreffenden Ziffern 3. bis 13. des Bescheides hinreichend umgesetzt zu haben, verkennt das Gericht nicht das Bemühen, Lärmbelästigungen durch den Gesamtbetrieb für die Anwohner und damit auch die Kläger so gering wie möglich zu halten und zugleich nicht unverhältnismäßig in den erlaubten Gaststättenbetrieb einzugreifen. Eine rechtlich unzulässige Nutzung der Räumlichkeiten vermögen diese Nebenbestimmungen aber, wie die Erstreckung auch auf den Festsaal (OG) und den Gastraum 1 (EG) zeigt, nicht zu verhindern; sie mildern in diesem Fall nur deren Folgen ab. Sonstige Ermessenfehler hinsichtlich Ziffer 1. des Bescheides vermag das Gericht nicht zu erkennen. Insbesondere war es nicht geboten, den Beigeladenen weitergehende Beschränkungen zum Schutz der Kläger vor schädlichen Umwelteinwirkungen aufzuerlegen. Dies gilt insbesondere für etwaige zeitliche Beschränkungen des Betriebs, die die Kammer – wie aus der Klageabweisung auch des seinerzeitig gestellten dahingehenden Hilfsantrags zeigt – bereits in der Vorentscheidung nicht für geboten hielt. Den festgestellten Ermessensfehler könnte der Beklagte in einem zu erlassenden Bescheid dadurch heilen, dass den Beigeladenen insgesamt untersagt wird, auf dem Grundstück Fischerhüttenstraße 136 in 14163 Berlin an mehr als zwölf Veranstaltungstagen je Jahr Veranstaltungen mit dem Schwerpunkt der Darbietung von Live-Musik oder Einsatz von Discjockeys, bei denen Gelegenheit zum Tanz geboten wird, unabhängig davon ob eine gesonderte Tanzfläche vorgehalten wird, durchzuführen. Hiermit würde auch keine übermäßige Belastung der Beigeladenen zu 2) einhergehen, die ihrerseits ohnehin davon ausgeht, den Rahmen des gaststättenrechtlich Zulässigen in der Weinhandlung nicht zu überschreiten. Zugleich gibt ihr die Auflage die Möglichkeit, ggf. ausnahmsweise dort eine das Maß überschreitende Festlichkeit abzuhalten, die sie dann allerdings auf die insgesamt nur zwölf zulässigen Veranstaltungen anrechnen müsste. Dem Gericht ist bewusst, dass eine derartige Änderung der Ziffer 1 des Bescheides nicht die zwischen den Klägern und den Beigeladenen streitige Frage lösen kann, wann im Einzelfall künftig von einer derartigen Veranstaltung auszugehen wäre. Das vorliegende Verfahren ist indes zur abstrakten Klärung dieses Streits nicht geeignet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 4 ZPO, wobei den Beigeladenen Kosten aufzuerlegen waren, weil sie Sachanträge gestellt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 709 ZPO. Die Kläger begehren ein weiteres gaststättenrechtliches Einschreiten des Beklagten gegen die Beigeladenen über bereits getroffene Beschränkungen hinaus. Die Beigeladenen betreiben am Schlachtensee in Berlin-Zehlendorf einen Biergarten, eine Wein- und Feinkosthandlung sowie ein Restaurant („Alte Fischerhütte“) unter jeweils eigener Rechtspersönlichkeit auf der Grundlage gaststättenrechtlicher Genehmigungen des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin (Bezirksamt) vom Oktober 2005. Die Erlaubnisse sind unbefristet und jeweils für eine Schankwirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeit erteilt. Schon bald nach Aufnahme des Gaststättenbetriebes kam es zu einer Reihe von Anwohnerbeschwerden wegen der vom Betrieb ausgehenden Lärmbelästigungen. Besonders das im Spätsommer/Frühherbst abgehaltene „Oktoberfest“ mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen über vier Tage pro Woche mit Livemusik gab hierzu Anlass. Nachdem das Bezirksamt dem mit Antrag vom 20. Oktober 2014 geltend gemachten Begehren der Kläger und weiterer Nachbarn auf gaststättenrechtliches Einschreiten gegenüber den Beigeladenen nicht nachgekommen war, erhoben die Kläger im Juni 2015 Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Mit Urteil vom 17. Februar 2017 (VG 4 K 207.15) verpflichtete die Kammer den Beklagten, über den Antrag der dortigen Kläger auf gaststättenrechtliches Einschreiten gegen die Beigeladenen zu 1) bis 3) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wurde die Klage, soweit die Kläger überdies beantragt hatten, Sonderveranstaltungen mit musikalischer Begleitung in der Gaststätte „Alte Fischerhütte“ gänzlich zu untersagen, abgewiesen. Im Wesentlichen führte das Gericht zur Begründung seiner Entscheidung aus, der Gaststättenbetrieb der Beigeladenen zu 1) habe bereits durch das sogenannte „Oktoberfest“ den Rahmen der ihr erteilten Gaststättenerlaubnis verlassen. Da sie lediglich über eine Gaststättenerlaubnis „ohne besondere Betriebseigentümlichkeit“ verfüge, bei der die Bewirtung der Gäste mit Speisen und Getränken im Vordergrund stehe, gingen Musikveranstaltungen wie das „Oktoberfest“ mit Musik und Tanz unter den konkreten Gegebenheiten des Falles hierüber hinaus. Eine Gaststättenerlaubnis ohne besondere Betriebseigentümlichkeit decke jährlich regelmäßig noch bis zu zwölf derartiger Tanzveranstaltungen ab. Diese Bewertung erstrecke sich auch auf die Beigeladenen zu 2) und 3). Denn alle Betriebe bildeten bei Würdigung der Gesamtumstände eine innere Betriebseinheit, die eine einheitliche Betrachtung und Bewertung gebiete. Die Kläger hätten deshalb einen im Ermessen der Behörde stehenden Anspruch auf gaststättenrechtliches Einschreiten, ohne allerdings einen Anspruch auf Untersagung jeglicher Veranstaltung mit musikalischer Begleitung zu haben. Bei der Ausübung des der Behörde zustehenden Ermessens habe diese den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in den Blick zu nehmen. Dabei müsse die Behörde hierbei einerseits beachten, dass bestimmte Veranstaltungen ihrem Gesamtgepräge nach und bei Überschreitung der zulässigen Frequenz von vornherein von einer Gaststättenerlaubnis ohne besondere Betriebseigentümlichkeit nicht gedeckt seien; andererseits müsse bei sonstigen Veranstaltungen, etwa in Gestalt von Feiern geschlossener Gesellschaften, Beachtung finden, bis zu welchem Umfang und Gepräge sie den Charakter einer Gaststätte ohne besondere Betriebseigentümlichkeit unangetastet ließen und daher nicht zu untersagen seien. Um eine von einer Gaststättenerlaubnis ohne besondere Betriebseigentümlichkeit nicht gedeckte Veranstaltung handele es sich, wenn bei Darbietung von Live-Musik und dem Einsatz eines Discjockeys Gelegenheit zum Tanzen geboten werde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das den Beteiligten des Verfahrens bekannte Urteil verwiesen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den von den Beigeladenen gegen das Urteil eingelegten Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 25. April 2018 (OVG 1 S 46.17) zurückgewiesen. Die Beigeladenen beantragten im Januar 2017 die Erteilung gaststättenrechtlicher Erlaubnisse für ihre jeweiligen Betriebe mit der besonderen Betriebseigentümlichkeit „Musikaufführungen bei Festen, z.B. Oktoberfest, Hochzeiten, Geburtstagsfeiern etc.“ bei gleichzeitiger Livemusik. Diese Anträge lehnte das Bezirksamt mit Bescheiden vom 21. Dezember 2017 mit der Begründung ab, die Gaststätten lägen jeweils im Bereich der Verordnung zum Schutz des Grunewalds, in dem es untersagt sei, die Ruhe der Natur durch Lärm und auf andere Weise zu stören. Damit stehe die beabsichtigte Intensivierung der Nutzung nicht in Einklang. Die hiergegen eingelegten Widersprüche nahmen die Beigeladenen am 26. April 2018 zurück. Am 4. Juli 2018 stellten die Kläger einen Antrag auf Vollstreckung gegenüber dem Beklagten aus dem Urteil der Kammer vom 17. Februar 2017 (VG 4 M 239.18). Unter dem 5. Juli 2018 erließ das Bezirksamt gegenüber den Beigeladenen unter gleichzeitiger Anordnung sofortiger Vollziehung einen Bescheid u.a. mit den nachfolgenden Regelungen: 1. Es wird untersagt auf dem Grundstück Fischerhüttenstraße 136 in 14163 Berlin im Festsaal (OG) oder im Gastraum 1 (EG) an mehr als zwölf Veranstaltungstagen je Jahr Veranstaltungen mit. Darbietung von Live-Musik oder Einsatz von Discjockeys, bei denen Gelegenheit zum Tanz geboten wird, unabhängig davon ob eine gesonderte Tanzfläche vorgehalten wird, durchzuführen. 2. Veranstaltungen im Sinne der Anordnung zu Ziff. 1., sind mindestens eine Woche vorher, unter Angabe der konkreten Veranstaltungstage und der jeweils von der Veranstaltung genutzten Gasträume, beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf, Ordnungsamt, anzuzeigen. (…). Die weiteren Regelungen des Bescheides betrafen Auflagen zum Lärmschutz, die für sämtliche Räumlichkeiten aller Beigeladenen Beachtung beanspruchen, ungeachtet der Art und Dauer ihrer jeweiligen Nutzung. Zur Begründung des Bescheides heißt es im Wesentlichen: In der Rechtsprechung werde die Durchführung von Tanzveranstaltungen oder vergleichbaren Veranstaltungen in Gaststätten ohne besondere Betriebseigentümlichkeit nur in einem Umfang von höchstens zwölf Veranstaltungstagen als zulässig angesehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei zu berücksichtigen, welche Flächenanteile durch die Veranstaltung belegt würden, wie lange die Veranstaltungen an den betreffenden Tagen dauerten, in welchem Maß Tanz und Tanzmusik den Gaststättenbetrieb jeweils beherrschten und inwieweit der zu erwartende Geräuschpegel von dem einer normalen Speisegaststätte abweiche. Bei der Ermittlung der zugrunde zu legenden Gesamtfläche sei die Fläche der Gasträume zu berücksichtigen, auf der auch regelmäßig ein einer Schankwirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeit entsprechender Restaurantbetrieb stattfinde. Dies sei nur in dem von der Weinhandlung & Feinkost GmbH genutzten Gastraum und den von der Restaurant GmbH genutzten Gasträumen 1 und 2 der Fall. Im Festsaal im OG finde kein Restaurantbetrieb statt. Als Gesamtfläche sei daher von 461 qm auszugehen. Für Veranstaltungen wie das Oktoberfest sei es allerdings unerheblich, ob nur ein Teil der Gasträume genutzt werde, da das Gepräge des Betriebs für diesen Zeitraum ausschließlich durch die Veranstaltung bestimmt werde. Ob geschlossene Veranstaltungen wie Hochzeiten oder Betriebsfeiern das Gepräge des Betriebs bestimmten, hänge vom Verhältnis der durch die jeweilige Veranstaltung genutzten Fläche zur Gesamtfläche der regelmäßig für den Restaurantbetrieb genutzten Fläche ab. Danach handele es sich bei dem Oktoberfest um eine einer Tanzveranstaltung vergleichbare Veranstaltung. Für andere Veranstaltungen wie Hochzeiten oder Betriebsfeiern sei hingegen typisch, dass der erste Teil der Veranstaltung eher von Hintergrundmusik, dem Abhalten von Reden und/oder der Durchführung von Spielen und der Einnahme von Speisen geprägt ist. Dies ändere sich jedoch typischerweise dahingehend, dass im weiteren Verlauf Gelegenheit zum Tanz geboten und von Hintergrundmusik zu lauterer Tanzmusik übergegangen werde. Außerdem unterschieden sich Hochzeiten und Betriebsfeiern regelmäßig von anderen ruhigen Veranstaltungen durch den An- und Abreiseverkehr. Die Anordnungen beruhten daher auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gaststättengesetzes, wonach jederzeit Auflagen zum Schutze gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erteilt werden könnten. Die Anordnungen zu Ziff. 3. bis 13. seien angesichts der vorliegenden Lärmbeschwerden auch aus diesem Jahr (gemeint: 2018) zum Schutz der Bewohner der Nachbargrundstücke vor Lärmimmissionen zur Nachtzeit erforderlich und geeignet. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein. Sie trugen unter Bezugnahme auf die Ausführungen im (am 29. August 2018 zurückgenommenen) Vollstreckungsverfahren VG 4 M 239.18 vor, der Bescheid setze die Verpflichtungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht ausreichend um. Die Auflagen des Bescheides seien technischer Natur und deshalb erfahrungsgemäß unzureichend, um einen effektiven Lärmschutz zu erreichen. Vielmehr müsse den Beigeladenen zusätzlich eine zeitliche Begrenzung ihrer Veranstaltungen auferlegt werden. Dabei sei zwischen dem Oktoberfest einerseits und sonstigen Veranstaltungen wie Betriebs- oder Familienfeiern zu unterscheiden. So müsse das Oktoberfest in zeitlicher Hinsicht um 23:00 Uhr enden. Mit Blick auf die übrigen Veranstaltungen sei es hinnehmbar, dass die Musik um 24:00 Uhr beendet werde und die Gäste spätestens um 1:00 Uhr die Gaststätte und das umliegende Gelände verließen. Da die Musikveranstaltungen in aller Regel freitags oder samstags stattfänden, sei die Polizei erfahrungsgemäß zu überlastet, um bei etwaigen Beschwerden einzugreifen. Die Überwachung der Einhaltung der technischen Auflagen sei ihnen – den Klägern – weder möglich noch zumutbar. Das Ordnungsamt habe bislang zu keinem Zeitpunkt nachts die Einhaltung technischer Begrenzungsmaßnahmen überprüft. Es verweise vielmehr regelmäßig auf die Polizei, die mit den Vorgaben nicht vertraut sei. Daher müsse der Verwaltungsakt ergänzt werden. Zudem müsse das Ordnungsamt zusagen, ohne Vorankündigung stichprobenartige nächtliche Kontrollen der Einhaltung der technischen Auflagen durchzuführen. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht vorgesehen, dass sich die Untersagung wie in Ziffer 1 ausgesprochen lediglich auf zwei Räume beschränke. Vielmehr erstrecke sich die festgestellte Überschreitung der gaststättenrechtlichen Genehmigung auf alle drei Betriebe. Daher müsse sich der Bescheid auch auf die sogenannte Weinhandlung erstrecken, da außerhalb des Oktoberfestes die meisten Lärmstörungen von geschlossenen Gesellschaften in diesem Betriebsteil ausgingen. Immer wieder würden Gäste dieser Tanzveranstaltungen zur Abkühlung vor die Tür ins Freie treten und hierdurch Fenster und Türen öffnen. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2019 wies das Bezirksamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Behörde aus, die Auflagen in Ziffern 3. – 13. des angefochtenen Bescheides seien geeignet, die Lärmimmissionen an den Grundstücken der Anwohner auf ein zumutbares Maß zu reduzieren. Sie seien hierzu auch erforderlich, denn die bekannten Beschwerden zeigten, dass die Anwohner nicht nur durch den von den Gästen ausgehenden Lärm, sondern auch durch Musik gestört würden. Aus diesem Grund sei es erforderlich gewesen, die Auflagen auch auf die kleineren Räume, den Gastraum 2 und den Gastraum der Weinhandlung, zu erstrecken. Eine von den Klägern geforderte weitere Beschränkung dahingehend, dass Musikdarbietungen ab bestimmten Uhrzeiten gänzlich zu unterbleiben hätten, sei demgegenüber unverhältnismäßig. Eine solche Auflage sei zum Schutz der Anwohner vor Lärmbelästigungen nicht erforderlich, sofern die Musik in einer Lautstärke dargeboten werde, die auf den Grundstücken der Kläger nicht oder nicht in störender Weise wahrgenommen werden könne. Die vorliegenden Beschwerden der vergangenen Jahre hätten sich nicht auf die Musikdarbietungen des Oktoberfestes bezogen, sondern auf andere Veranstaltungen. Daher sei anzunehmen, dass die freiwillig vorgenommene Einpegelung der Musikanlage geeignet sei, Störungen durch laute Musik zu unterbinden. Das Verhalten der Gäste im Außengelände oder beim Verlassen des Geländes sei nicht Gegenstand der Beschwerden gewesen. Aus diesem Grund seien derzeit auch keine Gründe dafür ersichtlich, eine Regelung zu erlassen, wonach die Gäste bis zu einer bestimmten Uhrzeit das Gelände verlassen müssten. Es sei angesichts des drohenden Widerrufs der Gaststättenerlaubnis zu erwarten, dass sich die Beigeladenen an die Auflagen halten würden. Die gegen denselben Bescheid eingelegten Widersprüche der Beigeladenen wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2019 gleichermaßen zurück. Während dieser bestandskräftig geworden ist, verfolgen die Kläger ihr Begehren mit der am 12. November 2019 eingegangenen Klage weiter. Zur Begründung tragen sie unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens im Wesentlichen vor: Die Beschränkung der Zahl der Veranstaltungen auf zwölf sei, soweit sie sich lediglich auf den Festsaal (OG) und den Gastraum 1 (EG) erstrecke, rechtswidrig. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts ergebe sich eindeutig, dass sich der Befund einer Gaststätte ohne erforderliche Genehmigung auch auf den Betrieb der Beigeladenen zu 2) und 3) erstrecke. Die anderslautende Begrenzung in Ziffer 1. und 2. des Bescheides beruhe auf der irrigen Annahme des Beklagten, Veranstaltungen wie Hochzeiten und Geburtstagsfeiern in den Räumen der „Alten Fischerhütte“ seien als geschlossene Veranstaltungen vom Anwendungsbereich des GastG nicht erfasst. Auch diese Veranstaltungen seien jedoch als von der Erlaubnis grundsätzlich abweichende Tanz- und Musikveranstaltungen anzusehen, so dass auch hier die Maximalgrenze von zwölf Tagen im Jahr greife. Diesbezüglich sei das Ermessen der Behörde auf Null reduziert. Denn anderenfalls wären sie praktisch ständig Ruhestörungen durch Veranstaltungen in der Weinhandlung ausgesetzt. Die weiteren Auflagen zum Einpegeln der musikalischen Anlage und dem Schließen der Fenster und Türen seien für den Schutz der Anwohner ungeeignet. Bei derartigen Veranstaltungen komme es wegen der Überhitzung der Räumlichkeiten regelmäßig zum Öffnen von Türen und Fenstern mit oder ohne Beteiligung der Beigeladenen, so dass der Lärm zwangsläufig nach außen dringe. Daneben entstehe die Lärmbelastung auch zwangsläufig durch die nächtliche und mit Lachen und Schreien einhergehende Abreise der Gäste. Die Untauglichkeit der technischen Auflagen ergebe sich auch aus dem Umstand, dass weder der Beklagte noch die Ermittlungsbehörden bislang in der Lage gewesen seien, vom Grundstück der Beigeladenen ausgehenden Ruhestörungen Einhalt zu gebieten. Insbesondere die Polizei komme bei Anruf regelmäßig erst so spät, dass Veranstaltungen bereits vorbei und die Belästigungen nicht mehr festzustellen seien. Man habe daher in der Vergangenheit zunehmend davon abgesehen, die Polizei einzuschalten. Es sei abzusehen, dass mit Ende der Pandemie hier auch wieder regelmäßige Ruhestörungen einträten. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheides des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 5. Juli 2018 und des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 4. Oktober 2019 zu verpflichten, über ihren Antrag auf gaststättenrechtliches Einschreiten gegen die Beigeladenen zu 1) bis 3) vom 20. Oktober 2014 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts im Urteil vom 17. Februar 2017 (VG 4 K 207.15), bestätigt durch Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 25. April 2018 (OVG 1 N 46.17), zu entscheiden. Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. In Fortführung der Begründung des Ausgangs- und Widerspruchsbescheides ist der Beklagte der Auffassung, der Bescheid habe das Bescheidungsurteil vollumfänglich umgesetzt. Dies folge auch aus dem dahingehenden rechtlichen Hinweis des Gerichts im Vollstreckungsverfahren VG 4 M 239.18. Das behördliche Ermessen sei weiterhin nicht auf Null reduziert. Die Kläger könnten ihre Behauptungen über Lärmbelästigungen noch nicht einmal substantiieren, da sie trotz entsprechender behördlicher Hinweise in der Vergangenheit nicht die Polizei eingeschaltet hätten, um die Erheblichkeit des Lärms objektiv feststellen zu lassen. Die Begrenzung des Tenors zu 1) und 2) auf bestimmte Räumlichkeiten sei auch gerechtfertigt und entspreche den in der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben. Veranstaltungen in dem Festsaal und dem Gastraum 1 der Beigeladenen seien aufgrund der Größe betriebsbestimmend, so dass Tanzveranstaltungen in diesen Räumlichkeiten nur bis zur Höchstgrenze von zwölf pro Jahr von der gaststättenrechtlichen Erlaubnis gedeckt seien. Dem Lärmschutz der Anwohner sei darüber hinaus durch die übrigen Anordnungen, welche sich auf alle Räumlichkeiten bezögen, ausreichend Rechnung getragen. Die Beigeladenen meinen, entgegen der Behauptung der Kläger hielten sie sich an die Auflagen des Bescheides. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, erwachse daraus kein Anspruch der Kläger auf die begehrte Neubescheidung. Es sei auch fraglich, ob private Veranstaltungen überhaupt dem Gaststättengesetz unterlägen und deshalb durch den Bescheid reglementiert werden könnten. Das Ermessen der Behörde sei keinesfalls auf Null reduziert. Eine Erstreckung der Ziffer 1. des Bescheides auch auf den Betrieb der Beigeladenen zu 2) verletze sie in ihren Grundrechten. Schon die Reduzierung auf zwölf Veranstaltungen im Jahr stelle einen erheblichen Grundrechtseingriff dar. Jedes weitere Einschreiten sei existenzgefährdend, da sich die Weinhandlung allein mit der Bewirtung von überwiegend lebensälteren Gästen zur Kaffeezeit nicht wirtschaftlich sinnvoll betreiben lasse. Die von der Klägerseite behaupteten Störungen durch die Besucher ihres Betriebs seien nicht belegt. Sie seien auch nicht ihrer Sphäre zuzurechnen, da diese von anderen Besuchern des Schlachtensees, insbesondere der dortigen Liegewiese, herrührten. Die Besucherströme ihrer Lokalität würden weitgehend über den Parkplatz auf der den Grundstücken der Kläger abgewandten Seite abgeführt. Soweit die Kläger – ohnehin zu bestreitende – Mängel der polizeilichen Aktivitäten auf Anrufe mit der Bitte um Einschreiten geltend machten, müssten sie sich an die Polizei wenden; ihnen selbst könne dies keinesfalls zugerechnet werden. Die Beigeladenen haben im Verfahren zwei Kurzmessberichte der Fa. L... vom 1. Oktober 2018 und vom 1. Oktober 2019 zur Einpegelung der Beschallungsanlage zum jeweiligen Oktoberfest in diesen Jahren sowie entsprechende Abschlussberichte vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, die Streitakte im Verfahren VG 4 M 239.18, die Streitakten im Verfahren VG 4 K 207.15, drei Verwaltungsvorgänge des Beklagten betreffend die Gaststättenerlaubnisse der Beigeladenen zu 1) bis 3), ein Beschwerdevorgang (zwei Bände), zwei weitere Halbhefter („Untersagung von Veranstaltungen“, „Widerspruchsverfahren wegen Ablehnung der Änderung der Betriebsart“), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.