Urteil
4 K 178.18 V
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0305.4K178.18V.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässige Verpflichtungsklage, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 87a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Soweit der Kläger die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit beabsichtigt, ist Rechtsgrundlage für sein Visumbegehren § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 AufenthG. Danach kann einem Ausländer ein Visum zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist (§ 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Beurteilung dieser Voraussetzungen richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, dem Kapitaleinsatz, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung (§ 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Selbstständige Erwerbstätigkeit ist im Unterschied zur Arbeitnehmertätigkeit geprägt durch eine unabhängige Stellung gegenüber den Auftraggebern, eine selbstständige Organisation im Betrieb u. im Verhältnis zu den Kunden sowie durch Eigenverantwortlichkeit hinsichtlich der Tätigkeit u. deren Ergebnissen (Sußmann/Nusser, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 21 Rn. 9). Vorliegend lässt sich die Absicht, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen, dem Vorbringen des Klägers entnehmen, er habe zum Zwecke der Erwerbstätigkeit eigens eine GmbH in Deutschland gegründet und beabsichtige im Rahmen dieser Geschäftstätigkeit Arbeitnehmer einzustellen. Dass er für seine beabsichtigte Tätigkeit einen Anstellungsvertrag vorgelegt hat, den er mit der Geschäftsführerin der L... GmbH abgeschlossen hat, spricht nicht von vornherein gegen eine selbständige Tätigkeit, da der Kläger 50% der Gesellschaftsanteile der GmbH hält. Geschäftsführende Gesellschafter von Personengesellschaften können als Selbstständige angesehen werden, wenn sie tatsächlich Leitungsfunktionen wahrzunehmen haben und u.a. kraft Gesetz zur Vertretung oder Geschäftsführung berufen sind. So läge es bei dem Geschäftsführer einer GmbH (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Allerdings enthält weder der vorgelegte Arbeitsvertrag noch der Gesellschaftsvertrag Hinweise darauf, dass der Kläger als Geschäftsführer tätig werden soll. Als Geschäftsführerin ist bereits seine Schwägerin bestellt. Sein Arbeitsvertrag beschreibt seine Tätigkeit als die eines Angestellten, der sich mit Planung und Geschäftsentwicklung beschäftigen soll. Auch auf entsprechenden Hinweis der Beklagten und der Beigeladenen hat der Kläger seine zukünftige Tätigkeit nicht weiter konkretisiert. Selbst wenn man gleichwohl von einer selbständigen Tätigkeit ausgehen wollte, wären die in § 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG aufgeführten betriebsbezogenen Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Visums nicht erfüllt. Bei diesen handelt es sich um gerichtlich voll überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 17. März 2009 – 11 S 448/09 –). Ob diese erfüllt sind, ist nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee zu beurteilen. Einen hierfür gebotenen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Januar 2017 – OVG 11 N 34.14 –, juris Rn. 11) und von der Beigeladenen geforderten Businessplan hat der Kläger zwar vorgelegt. Doch lässt dieser eine Prognose unter Berücksichtigung der in § 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Kriterien nicht zu. Denn er besteht im Wesentlichen aus Allgemeinplätzen und ist ohne Substanz. Soweit er überhaupt in Zahlen angegebene Daten zur erwarteten Geschäftsentwicklung enthält, lässt sich der Aufstellung nichts dafür entnehmen, woraus sie abgeleitet sind. Zudem fehlt es für eine Beurteilung, ob das geplante Unternehmen mit Blick auf die in § 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Kriterien wirtschaftlichen Erfolg verspricht, an einer belastbaren Expertise für die Qualifikation des Klägers, der dieses Unternehmen leiten will. Zwar hat er einen Management-Abschluss nachgewiesen und verschiedene Bescheinigungen über fachbezogene Einweisungen vorgelegt. Doch es fehlt an einem prüfbaren Nachweis über seine nach eigenen Angaben seit 2014 oder 2013 ausgeübte aktuelle Tätigkeit. Ein Zeugnis hierüber hat der Kläger trotz entsprechenden Vorhalts der Beklagten nicht vorgelegt. Er ist auch dem Einwand nicht entgegengetreten, dass Zweifel an der Existenz seiner behaupteten gegenwärtigen Arbeitgeberin bestehen, zumal deren Internetadresse, die seinerzeit wohl noch existierte, Angaben zu einer Zweigstelle in Düsseldorf enthielten, jedoch die Postleitzahl zu dem behaupteten Ort nicht passte. Ohne, dass es darauf ankäme, sind weitere Umstände geeignet, Zweifel zu erzeugen. Denn die Telefonnummer, die für die deutsche Zweigstelle der Arbeitgeberin des Klägers auf seiner Arbeitsbescheinigung angegeben ist, ist diejenige seiner Schwägerin. Im Kopf des Schreibens befinden sich sprachliche Ungereimtheiten, die gegen eine tatsächliche Geschäftstätigkeit sprechen. Es tritt hinzu, dass die einzige Adresse, die der Kläger für seine gegenwärtige Arbeitgeberin angibt – auf der Arbeitsbescheinigung ist eine solche nicht enthalten – mit seiner eigenen Adresse in Riad übereinstimmt. All dies muss allerdings nicht vertieft oder aufgeklärt werden. Denn jedenfalls fehlt es nach der Stellungnahme der beteiligten Handwerkskammer Duisburg an einem wirtschaftlichen oder regionalen Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit, weil der dortige Markt ausreichend mit Unternehmen gesättigt ist, die entsprechende Tätigkeiten bereits anbieten. Es tritt hinzu, dass es sich bei den beabsichtigten und von der beteiligten Handwerkskammer aufgezählten Tätigkeiten allesamt um zulassungspflichtige Handwerke handelt (Maler- und Lackierer gemäß Anlage I zur Handwerksordnung – HwO – Nr. 10, Estrichleger gemäß Nr. 44, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger gemäß Nr. 42, Klempner gemäß Nr. 23). Eine Tätigkeit auf diesem Gebiet setzt eine Eintragung in die Handwerksrolle voraus (§ 7 Abs. 1 Satz 1 HwO), die ihrerseits grundsätzlich voraussetzt, dass der Betriebsleiter in dem zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 HwO i.V.m. § 7 Abs. 1a HwO). Durch welche Person der Kläger, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, diesen Voraussetzungen gerecht werden will, hat er nicht dargelegt. Gemäß § 21 Abs. 3 AufenthG soll überdies Ausländern, die älter sind als 45 Jahre, die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen. Der 50 Jahre alte Kläger hat mit der von ihm vorgelegten syrischen Rentenversicherungen diese Voraussetzung offensichtlich nicht erfüllt. Denn ein vierstelliger Einmalbetrag oder monatliche Rentenleistungen im ein- oder zweistelligen Bereich genügen auch dann nicht, wenn es sich um Beträge in Euro handelt. Ob das Eigentum an dem Grundstück in Duisburg oder sein für Ende 2018 durch Kontoauszug vorgetragenes Bankguthaben von rund 100.000 Euro noch vorhanden sind und eine andere Beurteilung gebieten, kann auf sich beruhen, da bereits die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt sind. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zur Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung. Rechtsgrundlage ist insofern § 18 AufenthG. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung neben einer – soweit erforderlich – Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (Nr. 2) voraus, dass ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt (Nr. 1). Ein konkretes Arbeitsplatzangebot liegt vor, wenn der Arbeitgeber den verbindlichen Willen erkennen lässt, eine räumlich und zeitlich bestimmte Stelle mit dem Ausländer besetzen zu wollen; was insbesondere der Fall ist, wenn der Abschluss des Arbeitsvertrages nur noch von der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels abhängig ist oder im Arbeitsvertrag eine entsprechende auflösende Bedingung vereinbart wurde (Breidenbach, in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 28 Ed., Stand 1. Juli 2020, § 18 Rn. 10 m.w.N.). Daran fehlt es hier, ohne dass es auf die Frage einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ankommt. Insoweit kann es auf sich beruhen, ob der vorgelegte Arbeitsvertrag hinreichend konkret ist, obwohl er lediglich für einen regelmäßigen Umfang von 40 Wochenstunden einen bestimmten Stundenlohn ausweist. Denn der gesetzlichen Bestimmung liegt jedenfalls unausgesprochen die Vorstellung zugrunde, dass es sich um ein werthaltiges Angebot handelt, also insbesondere der jeweilige Arbeitgeber in der Lage sein wird, seinen Teil des Arbeitsvertrages insbesondere durch Zahlung des vereinbarten Gehalts nachzukommen. Diese Voraussetzung ist aus dem Umstand zu schließen, dass auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung eines gesicherten Lebensunterhalts (vgl. VG Berlin, Urteil vom 6. August 2015 – VG 29 K 73.15 V –, juris Rn. 18 m.w.N.) erfüllt sein muss. Vorliegend jedoch hat die L... GmbH ihre Tätigkeit noch nicht begonnen. Ob sie ihre beabsichtigte Tätigkeit überhaupt und, wenn ja, mit einem wirtschaftlichen Erfolg aufnehmen kann, der die Zahlung des vereinbarten Gehalts auch zulässt, ist derzeit nach den Ausführungen oben zu 1. völlig offen. Es spricht nach der Darstellung des Klägers alles dafür, dass die Aufnahme der Geschäftstätigkeit der GmbH von der Einreise des Klägers abhängt. Unter diesen Umständen würde sich jedoch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine abhängige Beschäftigung als Umgehung der gegenwärtig nicht erfüllten Voraussetzungen für eine selbständige Tätigkeit des Klägers in der GmbH darstellen und ist daher ausgeschlossen, ohne dass es auf die Frage der weiteren Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 AufenthG ankommt. 3. Sind bereits die jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllt, so ist ein Ermessen nicht eröffnet. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger, ein 50 Jahre alter syrischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Königreich Saudi-Arabien, begehrt ein Visum zur Aufnahme einer Tätigkeit im Bereich der Instandhaltung von Industriefußböden und Gebäuden. Er hatte bereits in den Jahren 2014, 2015 und 2017 Schengenvisa zum Besuch seines in Duisburg lebenden Bruders erhalten. Am 7. November 2017 beantragte er bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Riad die Erteilung eines Visums für die beabsichtigte Tätigkeit „industerial flooring maintenance / building maintenance“. Er legte einen Arbeitsvertrag vor, wonach ihn die L...GmbH in Duisburg ab dem 1. Februar 2018 als „Planning + Business Development Manager“ für die Tätigkeiten „Vorbereitung des Geschäftsplans, Training des Arbeitsteams und Entwicklung der Geschäftsmöglichkeiten“ zu einem Stundenlohn von 30 Euro für eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden einstelle. Für die L... GmbH legte er eine Abschrift einer notariellen Urkunde vor, wonach diese Gesellschaft im August 2017 gegründet wurde. Gesellschafter sind der Kläger zu 50%, seine Ehefrau zu 45% und die Ehefrau seines in Duisburg lebenden Bruders, gleichzeitig Geschäftsführerin der GmbH, zu 5%. In einem weiter vorgelegten Lebenslauf gab der Kläger an, seit dem Jahre 2013 als „Chief Executive Officer“ bei einem Unternehmen namens „A...“ beschäftigt zu sein. Dieses beschäftige sich mit der Herstellung industrieller Fußbodensysteme. Er sei u.a. für die Erstellung strategischer Business-Pläne, Kostenkontrolle und Ausbildungsüberwachung befasst. Auf der Beschäftigungsbestätigung seiner Arbeitgeberin, die seine Tätigkeit als „Chief Executive Officer“ seit 2014 zu einem monatlichen Gehalt von 35.000 Saudi-Riyal (SR) ausweist und u.a. von ihm selbst ausgestellt ist, findet sich im Kopf die Firmenbezeichung „A...“ mit dem Zusatz „Ceramic – Marble – Stone – Insulation – Insulation – Elctromachancal“; im Fuß ist eine Telefonnummer des „German Office“ angegeben, die sich mit derjenigen deckt, die der Kläger für seine Referenzperson in Deutschland, seine Schwägerin, angegeben hat. Als Ausbildungsnachweise legte der Kläger neben innerbetrieblichen Fortbildungsbestätigungen einen Magisterabschluss in Betriebswirtschaft aus dem Jahre 2009, ausgestellt durch das Höhere Institut für Betriebswirtschaft in Damaskus sowie einen Bachelorabschluss in Englisch aus dem Jahre 2003 vor. Er fügte einen Kontoauszug der Saudi British Bank vom 31. Mai 2017 bis zum 5. Dezember 2017 bei, aus dem Zahlungseingänge der „A...“ ohne weitere Information in Höhe von 35.000 SR für den 5. September 2017, 52.500 SR für den 17. September 2017, 35.000 SR für den 2. Oktober 2017, 23.250 SR für den 17. Oktober 2017, 35.000 SR für den 29. Oktober 2017 und 35.000 SR für den 4. Dezember 2017 hervorgehen. Ferner legte er einen Grundbuchauszug vor, wonach er als Eigentümer des Grundstücks in der W...30 in Duisburg eingetragen worden sei. Seinen Antrag erläuterte er bei Antragstellung dahin, er wolle eine selbständige Tätigkeit aufnehmen und habe zu diesem Zweck eine Gesellschaft zusammen mit seiner Frau und seiner Schwägerin gegründet, in dem er als Development Manager tätig sein solle. Nach dem Vermerk im Verwaltungsvorgang hat sich nicht abschließend klären lassen, ob die Aufnahme einer selbständigen oder abhängigen Tätigkeit angestrebt wurde. Der Kläger gab an, er wolle schwerpunktmäßig arabische Muttersprachler einstellen, die sich zu Asylzwecken im Bundesgebiet aufhielten und gehe davon aus, selbst in einem halben Jahr Deutsch gelernt zu haben. Er wolle seinen Arbeitsplatz im Königreich Saudi-Arabien während seiner Tätigkeit im Bundesgebiet beibehalten. Zudem habe er in Deutschland bereits ein bebautes Grundstück erworben. Am 18. April 2018 lehnte die Beigeladene die Zustimmung zur Visumerteilung ab. Es sei nicht erkennbar, dass der Kläger als Geschäftsführer der GmbH tätig werden solle. Für eine selbständige Tätigkeit fehle es zudem u.a. an einem Businessplan und dem Nachweis beruflicher Qualifikationen. Für eine abhängige Beschäftigung sei eine Arbeitsgenehmigung erforderlich. Die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung sei allerdings angesichts der Angabe des Klägers, seine Tätigkeit in Saudi-Arabien aufrechterhalten zu wollen, nicht plausibel, sodass die Arbeitsagentur nicht zu beteiligen gewesen sei. Deutschkenntnisse seien vor Einreise zu erwarten. Mit Bescheid vom 19. April 2018 lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Riad die Erteilung des begehrten Visums ab. Zur Begründung bezog sich die Behörde auf die Ausführungen der Beigeladenen. Mit der am 19. Mai 2018 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt im Wesentlichen vor, er beabsichtige lediglich einen kleinen Teilvertrag von zwei Stunden im Monat als Berater bei seiner bisherigen Arbeitgeberin aufrechtzuerhalten. Eine Umgehung von Vorschriften sei nicht zu erwarten, da er in der Vergangenheit immer pünktlich wieder ausgereist sei. Seine berufliche Qualifikation habe er dadurch nachgewiesen, dass er seit fünf Jahren erfolgreich an der Spitze eines Unternehmens arbeite und Erfahrungszertifikate von den meisten internationalen Firmen in Saudi-Arabien vorweisen könne. Was den Erwerb der deutschen Sprache angehe, so habe er einen deutschen Partner als Geschäftsführer, der Sprachlücken während der Gründungszeit schließe. Gegenwärtig nehme er Deutschunterricht. Die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts könne ihm nicht vorgehalten werden. Denn immerhin habe er Kapital in Höhe von 100.000 Euro und ein Gebäude mit sieben Wohneinheiten und einer Gewerbeeinheit und sogar ein Auto in Deutschland. Mittlerweile habe er Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 erworben und sich für einen Kurs A2 angemeldet. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Riad vom 19. April 2018 zu verpflichten, ihm ein Visum zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei der L... GmbH in Duisburg im Bundesgebiet zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an dem angefochtenen Bescheid fest. Sie hält im Wesentlichen entgegen, die L... GmbH sei bislang nicht in das Handelsregister eingetragen und daher lediglich eine Vorgesellschaft. Für ein Visum zur Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung fehle es an der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. die beabsichtigte Tätigkeit sei auch nicht von einer Zustimmung befreit, weil der Kläger weder hochqualifiziert sei noch eine Tätigkeit als Führungskraft anstrebe. Für letzteres fehle es an Personal und entsprechenden Angaben im Arbeitsvertrag. Überdies sei die Sicherung des Lebensunterhalts nicht belegt. Auch ein Visum für eine selbständige Tätigkeit scheide aus. Soweit man die Aufnahme einer solchen Tätigkeit annehmen wollte, lägen die Voraussetzungen nicht vor. Denn die Tragfähigkeit der Geschäftsidee, die unternehmerische Erfahrung des Unternehmers, der Kapitaleinsatz und die Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation habe mangels Vorlage entsprechender Unterlagen nicht geprüft werden können. Es fehle an einem Businessplan und einem (in deutscher Sprache abgefassten) Lebenslauf. Es sei eine konkretere Bescheinigung der bisherigen Arbeitgeberin des Klägers erforderlich. Diese habe zwar angeblich eine Zweigstelle in Düsseldorf, sei aber nicht in das Handelsregister eingetragen, die Angaben zur Postleitzahl auf der Webseite des Unternehmens gehörten nicht zu Düsseldorf. Daher seien erhebliche Zweifel an der Existenz des Unternehmens angebracht, zumal die Bescheinigung des Unternehmens vom Kläger selbst unterzeichnet sei. Es überzeuge nicht, wenn der Kläger angebe, er benötige keine umfassenden Deutschkenntnisse, weil er überwiegend arabischsprachiges Personal einstellen wolle. Denn jedenfalls für die Entwicklung von Geschäftsmöglichkeiten in Deutschland seien Deutschkenntnisse erforderlich. Zudem habe der Kläger keine ausreichende Altersversorgung nachgewiesen. Nachweise über Einkünfte aus dem Gebäude in Deutschland lägen nicht vor. Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 genügten für die beabsichtigte selbständige Tätigkeit in Deutschland nicht. Was die Tätigkeit eines Geschäftsführers angehe, so sei mangels Tätigkeit der Gesellschaft unklar, woraus dieser bezahlt werde. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat einen Nachweis für eine angemessene Altersversorgung, einen Businessplan mit Angabe der Betriebsform und des Betriebssitzes, einen Nachweis über die voraussichtliche Sicherung des Lebensunterhalts und einen Nachweis über die (berufliche) Qualifikation des Klägers nachgefordert. Der Kläger hat u.a. eine Bescheinigung über einen in Syrien abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag aus dem Jahre 2017 vorgelegt, aus dem sich ab dem Jahre 2027 entweder eine Einmalzahlung in Höhe von 771.800 Syrische Pfund (SYP) oder monatliche Zahlungen zwischen 4.200 SYP und 6.650 SYP zu unterschiedlichen Konditionen ergibt. Ferner hat er einen deutschsprachigen Lebenslauf, Unterlagen zu beruflichen Qualifikationen, einen Kontoauszug der „SAH Branch“ vom 31. Juli 2018 bis zum 30. Oktober 2018, Kopien von Kreditkarten und einen Businessplan vorgelegt. Aus dem Kontoauszug sind unregelmäßige Zahlungseingänge der „A...“ ohne weitere Information in Höhe von insgesamt 117.000 SR in unterschiedlichen Teilbeträgen ersichtlich. Der Saldo des Kontos betrug zuletzt rund 450.000 SR. In einer nicht unterzeichneten Übersicht heißt es u.a., der Kläger plane Überweisungen von 12.000 Euro für jedes der vier Familienmitglieder sowie die Hinterlegung des Stammkapitals der GmbH in Höhe von 25.000 Euro. Im Businessplan heißt es u.a., der Geschäftsbereich des Unternehmens werde zwei Bereiche umfassen. Einerseits werde es um die Instandhaltung alter Häuser durch Klempnerarbeiten, Hausmalerei, Gipskartonplatten, Funktionalität, Fliesenbefestigung und Dämmungsarbeiten, zweitens um industrielle Fußbodensysteme, insbesondere Betonarbeiten und Epoxidbeschichtungen gehen. Die Beklagte hat darauf erwidert, dass die monatlichen Rentenzahlungen einen Umfang von 7,11 Euro bis 11,26 Euro auswiesen und daher nicht ausreichend seien. Die Zahlungseingänge im vorlegten Kontoauszug ließen insbesondere den Zweck nicht erkennen. Die Beigeladene hat erwidert, dass der Einmalbetrag aus der Rentenversicherung lediglich 1.320,90 Euro ergebe und dieser Betrag nicht ausreichend sei. Im Businessplan finde sich keine Angabe zur Position des Klägers. Bisher sei nur seine Schwägerin als Geschäftsführerin bestellt. Bezüglich der Tätigkeit möge ein Arbeitsvertrag oder dessen Entwurf eingereicht werden. Für den Fall, dass der Kläger als Geschäftsführer tätig werden solle, sei eine Absichtserklärung oder ein Gesellschafterbeschluss hilfreich. Die von der Beigeladenen beteiligte Handwerkskammer Düsseldorf hat unter dem 10. Juli 2019 mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht an der Ausübung der beantragten Beschäftigung kein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis bestehe. Aus dem Antrag gehe hervor, dass u.a. Arbeiten aus dem Maler- und Lackierer-, Estrichleger sowie dem Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk ausgeübt werden sollen, ferner auch Tätigkeiten aus dem Klempner-Handwerk. Allein in Duisburg seien derzeit 428 reine Fliesenlegerbetriebe und insgesamt 727 Betriebe, die diese Tätigkeit anbieten, eingetragen. Im Maler- und Lackierer-Handwerk seien es 171 bzw. 185 Betriebe, im Estrichleger-Handwerk 82 bzw. 292 und im Klempner-Handwerk 2 bzw. 10 Betriebe. Es sei auf dieser Grundlage stark zu bezweifeln, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Es fehle auch nach Qualifikationsnachweisen aus dem Maler- und Lackierer- sowie dem Klempner-Handwerk. Mit Rücksicht auf seine Deutschkenntnisse sei auch zu bezweifeln, wie der Kläger seinen Aufgaben als Betriebsleiter nachkommen wolle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (4 Hefter) und der Beigeladenen (3 Hefter), die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.