Urteil
4 K 86.19
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0223.4K86.19.00
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Leitsätze
1. Wer Fertigpackungen mit konzentrierten Suppen, Brühen, Braten- und Würzsoßen sowie Fertigpackungen mit Puddingpulver und Kaltschalenpulver anbietet, hat einen Grundpreis anzugeben.
2. Der Grundpreis für konzentrierte Suppen, Brühen, Braten- und Würzsoßen bezieht sich auf das Volumen der verzehrfertigen Zubereitung nach Liter oder Milliliter.
3. Der Grundpreis für Puddingpulver und verwandte Erzeugnisse bezieht sich auf die Menge der Flüssigkeit, die zur Zubereitung der Füllmenge erforderlich ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer Fertigpackungen mit konzentrierten Suppen, Brühen, Braten- und Würzsoßen sowie Fertigpackungen mit Puddingpulver und Kaltschalenpulver anbietet, hat einen Grundpreis anzugeben. 2. Der Grundpreis für konzentrierte Suppen, Brühen, Braten- und Würzsoßen bezieht sich auf das Volumen der verzehrfertigen Zubereitung nach Liter oder Milliliter. 3. Der Grundpreis für Puddingpulver und verwandte Erzeugnisse bezieht sich auf die Menge der Flüssigkeit, die zur Zubereitung der Füllmenge erforderlich ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 87a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO), bleibt ohne Erfolg. I. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. 1. Sie betrifft, wie von § 43 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VwGO vorausgesetzt, die Feststellung eines Rechtsverhältnisses. Darunter sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis zwischen Adressaten von Rechtsnormen, also zwischen Rechtssubjekten, ergeben (vgl. Pietzcker, in: Schoch/Schneider, VwGO, Loseblattkommentar, Stand Juli 2020, § 43 Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 – BVerwG 8 C 19.94 –, juris Rn. 10). Rechtliche Beziehungen haben sich dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (BVerwG, a.a.O.). So liegt es hier. Die Klage richtet sich auf die Feststellung des Inhalts einer Verhaltenspflicht der Klägerin. Im Streit ist insofern die Frage, ob die Klägerin beim Anbieten von Fertigpackungen mit konzentrierten Suppen, Braten- und Würzsoßen sowie Fertigpackungen mit Puddingpulver und Kaltschalenpulver verpflichtet ist, gemäß § 2 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV), einer Vorschrift des öffentlichen Rechts, einen Grundpreis anzugeben. Indem der Beklagte die fehlende Grundpreisangabe der Klägerin zum Gegenstand eines Bußgeldverfahrens gemacht hat, ist das Rechtsverhältnis sowohl in Bezug auf den fraglichen Sachverhalt als auch in Bezug auf die angewandten Normen hinreichend konkretisiert worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1985 – BVerwG 3 C 53.84 –, juris Rn. 15). Dem steht es nicht entgegen, dass sich das eingeleitete Bußgeldverfahren gegen die persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin bzw. deren Geschäftsführer richtet. Denn damit folgt die Behörde der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 OWiG, wonach, wenn jemand als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft handelt, ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden sind, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen. Vertretungsberechtigter einer Kommanditgesellschaft ist jedoch gemäß §§ 161, 170 HGB der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär), im Falle der Klägerin eine GmbH, deren Geschäftsführer (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) im Falle der GmbH & Co. KG – wie hier – im Wege weiterer „Überwälzung“ (Rogall, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG), 5. Aufl. 2018, § 9 Rn. 53) zum Normadressaten wird. Für die hier streitige Frage ist indes entscheidend, wer der Verpflichtete aus § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV ist. Nach dieser Vorschrift hat, wer Verbrauchern u.a. gewerbsmäßig Waren u.a. in Fertigpackungen nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) anzugeben. Danach ist Normadressat dieser Verpflichtung, derjenige, der Waren in der dort genannten Art und Weise anbietet (Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 2 PAngV Rn. 2). Ein Angebot im Sinne der Preisangabenverordnung liegt immer dann vor, wenn eine Ankündigung so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2012 – I ZR 110/11 –, juris Rn. 16). Da der Anbietende einer Ware demnach personengleich mit dem – künftigen – Verkäufer ist, trifft eine Pflicht aus § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV bei einem Angebot in einem von der Klägerin betriebenen Supermarkt die Klägerin selbst als insoweit teilrechtsfähige (§§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB) Personengesellschaft. Es kommt in diesem Zusammenhang ferner nicht darauf an, dass Gewerbetreibender bei einer Kommanditgesellschaft in Ermangelung eigener Rechtspersönlichkeit (i.d.R. nur) der persönlich haftende Gesellschafter ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1976 – BVerwG I C 32.74 –, juris Rn. 18; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Loseblattkommentar, Stand September 2020, § 35 Rn. 64). Denn vorliegend ist keine Maßnahme gegenüber dem Gewerbetreibenden im Sinne der Gewerbeordnung betroffen. 2. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1, 2. Halbs. VwGO). Für eine vorbeugende (negative) Feststellungsklage ist zwar kein Raum, wenn es dem Betroffenen zumutbar ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten, und er auf einen ausreichenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Hier besitzt die Klägerin jedoch ein qualifiziertes Feststellungsinteresse, denn das Bezirksamt hat bereits im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Frage ein Bußgeldverfahren gegen ihre persönlich haftende Gesellschafterin eingeleitet. Der Klägerin ist nicht zuzumuten, dieses abzuwarten (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1969 – BVerwG 1 C 86.64 –, juris Rn. 19), zumal § 30 Abs. 1 Nr. 3 OWiG i.V.m. § 14 OWiG unter den dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet, auch gegen eine Kommanditgesellschaft eine Geldbuße festzusetzen. 3. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht nicht § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte u.a. durch eine Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Denn unabhängig von einer Beteiligung der Klägerin im Bußgeldverfahren ist jedenfalls eine Leistungsklage in Gestalt einer vorbeugende Unterlassungsklage nicht statthaft, da der Erlass eines Bußgeldbescheides gerichtlich nicht untersagt werden kann. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin beim Inverkehrbringen von Fertigpackungen mit konzentrierten Suppen, Brühen, Braten- und Würzsoßen sowie Fertigpackungen mit Puddingpulver und Kaltschalenpulver von der Angabe eines Grundpreises befreit ist (1). Aus den Maßgaben für die Angabe des Grundpreises folgt zugleich, dass sich die Klägerin für die von ihr beschriebene weitere Gestaltung der Angaben nicht auf § 2 Abs. 1, Abs. 3 PAngV stützen kann (2.). 1. Rechtsgrundlage für die Verpflichtung, einen Grundpreis anzugeben ist § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV. Nach dieser Vorschrift hat, wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren in Fertigpackungen nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) anzugeben. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin. a. Sie bietet in ihren Supermärkten gewerbsmäßig konzentrierten Suppen, Brühen, Braten- und Würzsoßen sowie Puddingpulver und Kaltschalenpulver in Fertigpackungen zum Verkauf an. Fertigpackungen sind gemäß § 42 Abs. 1 des Gesetzes über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz – MessEG) Verpackungen beliebiger Art, in die in Abwesenheit des Käufers Erzeugnisse abgepackt und die in Abwesenheit des Käufers verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann. Diese Voraussetzungen sind bei den von der Klägerin aufgeführten Produkten unzweifelhaft erfüllt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. b. Die Klägerin bietet die genannten Produkte ferner nach den in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV genannten Mengeneinheiten an. Dies folgt aus den Kennzeichnungsvorschriften für Fertigpackungen. Gemäß § 7 i.V.m. § 20 Abs. 1 der Fertigpackungsverordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2540 – FpackV; zuvor § 7 FpackV a.F. vom 8. März 1994, BGBl. I S. 451, 1307, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2017, BGBl. I S. 2272), einer Regelung zur Füllmengenkennzeichnung, sind Fertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln nach Volumen zu kennzeichnen, Fertigpackungen mit anderen Lebensmitteln nach Gewicht. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift sind abweichend hiervon zu kennzeichnen Fertigpackungen mit konzentrierten Suppen, Brühen, Braten-, Würz- und Salatsoßen mit dem Volumen der verzehrfertigen Zubereitung nach Liter oder Milliliter (Nr. 3), Fertigpackungen mit Puddingpulver und verwandten Erzeugnissen mit der Menge der Flüssigkeit, die zur Zubereitung der Füllmenge erforderlich ist. Die von der Klägerin bezeichneten „Tütensuppen“ unterfallen dem Merkmal der konzentrierten Suppen in § 20 Abs. 2 Nr. 3 FPackV. Suppen sind ebenso wie Brühen und Soßen Zubereitungen, die in flüssiger Form verzehrt werden; zum Unterschied von den Brühen enthalten die Suppen Bindemittel oder Einlagen. Konzentrierte Zubereitungen sind trocken, gefriergetrocknet, in Pastenform und durch Wasserentzug konzentriert (Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Loseblattkommentar, Stand Juli 2020, § 7 FpackV a.F. Rn. 18). So liegt es bei den hier betroffenen „Tütensuppen“ und Brühen, die im Wesentlichen in Pulverform angeboten werden. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin angeführten „Tütensoßen“. Das weiter von der Klägerin bezeichnete Puddingpulver und Kaltschalenpulver unterfällt dem Merkmal der Puddingpulvers und verwandten Erzeugnissen in § 20 Abs. 2 Nr. 5 FPackV. Der Begriff Puddingpulver und verwandte Erzeugnisse umfasst in Anlehnung an die Leitsätze für Puddingpulver und verwandte Erzeugnisse alle Gemische aus konsistenzgebenden Stoffen und Zutaten, aus denen durch Zusatz von Milch oder Wasser Pudding, Süßspeisen, Tortengüsse, süße Soßen und süße Suppen zubereitet werden (Rathke, a.a.O., Rn. 26). Auch dieser Punkt ist erfüllt und zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Nr. 3 und 5 FPackV werden nicht durch die Vorschriften der gemäß Art. 288 UAbs. 2 AEUV unmittelbar geltenden Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Oktober 2011 (ABl. L 304 vom 22. November 2011, S. 18-63 – LMIV) verdrängt. Nach Art. 9 Abs. 1 lit. e LMIV gehört die Nettofüllmenge eines Lebensmittels – gemäß Art. 23 LMIV in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm, je nachdem, was angemessen ist, bei flüssigen Erzeugnissen in Volumeneinheiten (a) und bei sonstigen Erzeugnissen in Masseeinheiten (b) – zu den Pflichtangaben. Allerdings können nach Art. 42 LMIV die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Vorschriften, die vor dem 12. Dezember 2011 erlassen wurden – wie hier diejenigen der Fertigpackungsverordnung –, unter den dort genannten Bedingungen aufrechterhalten, sofern die Mitgliedstaaten der Kommission die entsprechenden Vorschriften bis zum 13. Dezember 2014 mitteilen. Von dieser Möglichkeit hat die Bundesrepublik Deutschland unter dem 29. Oktober 2014 in Bezug auf u.a. § 7 Abs. 1 und 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 FpackV a.F. Gebrauch gemacht (BAnz AT vom 3. Dezember 2014 B1). Schließlich erfüllen die hier inmitten stehenden Fertigpackungen auch nicht die Befreiungsvorschrift des § 22 FpackV (vormals § 10 FpackV a.F.). c. Auf welche Mengeneinheit sich der gemäß § 2 Abs. 1 PAngV anzugebende Grundpreis bezieht, ist Gegenstand der Regelung des § 2 Abs. 3 PAngV. Danach ist die Mengeneinheit für den Grundpreis jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware (Satz 1), wobei Satz 2 der Vorschrift unter bestimmten Voraussetzungen auch als Mengeneinheit 100 Gramm oder Milliliter zulässt. Für die Auffassung, dass nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 und 5 FpackV kennzeichnungspflichtig nicht ein Gewicht des jeweiligen Packungsinhalts – der Ware –, sondern das Volumen der verzehrfertigen Zubereitung bzw. die zur Zubereitung der Füllmenge erforderliche Flüssigkeitsmenge ist, und daraus zu schließen sei, dass diese Fertigpackungen der Pflicht zur Angabe des Grundpreises nicht unterfielen, kann sich die Klägerin auf eine Literaturmeinung (Weck, in: Festschrift für Michael Welsch, S. 359, 365) und die Wiedergabe eines Meinungsbildes der 39. Sitzung des Bund-Länder-Ausschusses „Preisangaben“ stützen. Danach habe der Ausschuss die Auffassung vertreten, dass § 2 Abs. 1 PAngV die in § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FPackV a.F. aufgeführten Waren nicht in die Pflicht zur Grundpreisangabe einbeziehe, „wenn sie lediglich eine Angabe des Volumens der verzehrfertigen Zubereitung besitzen“ (Gelberg, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Loseblattkommentar, Stand der Einzelkommentierung: August 2017, § 2 PAngV Rn. 6; eine Kommentierung der Preisangabenverordnung ist im Werkstand der 85. Ergänzungslieferung September 2020 nicht mehr enthalten). Zur Begründung dieses Standpunkts wird ausgeführt, dass die Preisangabenverordnung lediglich für nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Lebensmittel die Angabe eines Grundpreises fordere, konzentrierte Suppen jedoch nach ihrer Ergiebigkeit gekennzeichnet seien (Weck, a.a.O.). Die Kommentarliteratur greift, soweit ersichtlich, diesen Standpunkt nicht auf (vgl. Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl. 2016, S 14 Rn. 173 ff., 179; Ernst, in: Münchner Kommentar Lauterkeitsrecht, 2. Aufl. 2014, Anh. §§ 1-7 UWG, § 2 PAngV Rn. 4, 8, 17; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 2 PAngV Rn. 2, 4; Schilling, in: Büscher, UWG, 2019, § 2 PAngV Rn. 1, 3; Sosnitza, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Loseblattkommentar, Stand Juli 2020, § 2 PAngV Rn. 10 ff., Gelberg, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, a.a.O, Rn. 4; Häberle, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Loseblattkommentar, Stand Oktober 2020, § 2 PAngV Rn. 4, 10; Weidert, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl. 2016, § 2 PAngV Rn. 7, 9, 17; Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, § 2 PAngV Rn. 2, 7; vgl. auch Völker, NJW 2000, 2787 f.). Die von der Klägerin vertretene Auffassung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Soweit sie sich hierfür auf Weck (in: Festschrift für Michael Welsch, a.a.O.) bezieht, trägt die dort gegebene Begründung bereits insofern nicht, als auch konzentrierte Suppen usw. sowie Puddingpulver und verwandte Erzeugnisse durchaus nach Volumen zu kennzeichnen sind, wenn auch nicht nach dem des Packungsinhalts. Überdies ist die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 1 PAngV so auszulegen, dass das Merkmal „der Ware“ in Fällen wie dem vorliegenden, bei denen sich die kennzeichnungspflichtige Mengeneinheit nicht auf das Gewicht, Volumen usw. der Ware selbst bezieht, keine ausschließende Bedeutung hat. Vielmehr ist die Vorschrift insoweit um dieses Merkmal teleologisch zu reduzieren. aa. Dies folgt allerdings nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift, der die von der Klägerin vertretene Auffassung stützt. bb. Bereits eine systematische Auslegung führt jedoch zum gegenteiligen Ergebnis. Denn § 2 Abs. 3 Satz 1 PAngV steht im unmittelbaren Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 PAngV, indem die letztere Vorschrift ein Merkmal der ersteren näher bestimmt. Insofern fällt ins Gewicht, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV die Angabe eines Grundpreises von dem Umstand abhängig macht, dass Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Daraus ist zu schließen, dass sich die Mengeneinheiten, die § 2 Abs. 3 Satz 1 PAngV für diesen Zweck mit Kilogramm, Liter usw. spezifiziert, auf die Art und Weise des Angebots im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV bezieht. Diese Vorschrift macht allerdings die Angabe des Grundpreises nicht davon abhängig, dass gerade nach dem Gewicht, dem Volumen usw. der Ware angeboten wird. Vielmehr genügt es für die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises, dass die jeweilige Ware infolge anderer Rechtsvorschriften (generell) nach diesen Kriterien zu kennzeichnen ist (vgl. Schilling, in: Büscher, UWG, 2019, § 2 PAngV Rn. 1; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O. Rn. 2). Dem Merkmal „der Ware“ in § 2 Abs. 3 Satz 1 PAngV kann mithin keine ausschließende Wirkung zukommen, wenn in § 20 Abs. 2 Nr. 3 und 5 FPackV eine Kennzeichnung nicht nach dem Gewicht des trockenen Lebensmittels, sondern nach dem Volumen der verzehrfertigen Zubereitung oder der Menge der zur Zubereitung benötigten Flüssigkeit vorgeschrieben ist. Zudem steht § 2 Abs. 1 PAngV im inhaltlichen Zusammenhang mit § 1 PAngV. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist nichts dafür ersichtlich, dass eine Grundpreisangabe entfallen soll, wenn sich die Kennzeichnung nach den in § 2 Abs. 1 PAngV genannten Kriterien und in § 2 Abs. 3 Satz 1 PangV konkretisierten Mengeneinheiten nicht auf Gewicht, Volumen usw. der Ware selbst bezieht. Dies ist daraus zu schließen, dass der Verordnungsgeber es offensichtlich als selbstverständlich unterstellt hat, dass sich der Grundpreis auf dieselbe Mengeneinheit beziehen muss, auf die sich der Gesamtpreis gemäß § 1 PAngV bezieht (Sosnitza, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Loseblattkommentar, Stand Juli 2020, § 2 PAngV Rn. 12). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat, wer gewerbsmäßig Verbrauchern Waren anbietet, den Gesamtpreis anzugeben. Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, ist u.a. auch die Verkaufseinheit anzugeben, auf die sich die Preise beziehen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PAngV). Von Verkaufseinheiten kann u.a. bei allen Lebensmitteln ausgegangen werden, die in Fertigpackungen abgegeben werden. Dies ergibt sich aus § 20 Abs. 2 FPackV; denn die Kennzeichnung der Füllmenge macht die so gekennzeichnete Menge zwangsläufig zu einer selbständigen Verkaufseinheit (vgl. Sosnitza, a.a.O., § 1 PAngV Rn. 25). Wenn spezielle gesetzliche Kennzeichnungsregelungen für die Angabe einer vorgeschriebenen Verkaufseinheit nach den allgemeinen Vorschriften der FPackV bestehen, ist für eine Verkehrsauffassung kein Raum (OLG Koblenz, Urteil vom 6. Dezember 2017 – 9 U 347/17 –, juris Rn. 15). Kann anstelle der Menge nach Gewicht oder Volumen die Stückzahl angegeben werden, ist die Verkaufseinheit durch die Stückzahlangabe bestimmt, so dass diese Verkaufseinheit auch anzugeben ist. Dasselbe gilt für andere Füllmengenangaben wie das Volumen der verzehrfertigen Zubereitung bei Fertigpackungen mit konzentrierten Suppen gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3 FPackV (vgl. Sosnitza, a.a.O.). Unter systematischen Gesichtspunkten ließe sich dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Gesichtspunkt der Ergiebigkeit Eingang in die Regelung des § 2 Abs. 4 PAngV gefunden hat. Danach kann bei Haushaltswaschmitteln als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Ähnliches gilt gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 PAngV für Wasch- und Reinigungsmittel. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass der Verordnungsgeber, hätte er bei Fertigpackungen betreffend konzentrierte Suppen, Puddingpulver usw. einen vergleichbaren Gesichtspunkt regeln wollen, eine dem § 2 Abs. 4 PAngV entsprechende Regelung in der Preisangabenverordnung geschaffen hätte. Denn Haushaltswaschmittel, Wasch- und Reinigungsmittel unterliegen einem anderen Kennzeichnungsregime als konzentrierte Suppen, Puddingpulver usw. Während nämlich bei letzteren Fertigpackungen gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3 und 5 FPackV bereits nach einem Maßstab zu kennzeichnen sind, der eine Preistransparenz in Bezug auf das Ergebnis der Zubereitung ermöglicht, ist für Fertigpackungen mit Wasch- und Reinigungsmitteln sowie Putz- und Pflegemitteln durch § 6 Abs. 2 Satz 1 FPackV vorgeschrieben, dass diese in flüssiger oder pastöser Form nach Volumen und in fester oder pulvriger Form sind nach Gewicht zu kennzeichnen sind. cc. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift lässt keine Hinweise dafür erkennen, dass der Verordnungsgeber mit dem Merkmal „der Ware“ in § 2 Abs. 3 Satz 1 PAngV Fertigpackungen nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 und 5 FPackV von einer Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises freistellen wollte. Bis zur Einführung der Regelung über den Grundpreis in § 2 PAngV im Jahre 2000 befanden sich die Vorschriften über den Grundpreis in der Fertigpackungsverordnung. In der vom 29. August 1996 bis zum 31. August 2000 gültigen Fassung der Fertigpackungsverordnung (FPackV 1996) war mit dem damaligen § 7 Abs. 2 Nr. 3 und 5 FPackV 1996 nicht nur die dem jetzigen § 20 Abs. 2 Nr. 3 und 5 FPackV entsprechende Regelung über Nennfüllmengen bei Fertigpackungen mit konzentrierten Suppen usw. sowie Puddingpulver und verwandten Erzeugnissen geregelt. Vielmehr fanden sich in den §§ 12 ff. FPackV 1996 die Vorschriften über den Grundpreis in Gestalt eines Positivkataloges, der regelte, bei welchen Fertigpackungen im Einzelnen eine Pflicht zur Angabe des Grundpreises bestand. Nach § 12 Abs. 1 FPackV 1996 hatte den vom Letztverbraucher geforderten Preis für ein Kilogramm oder Liter (Grundpreis) u.a. anzugeben, wer zur Abgabe an Letztverbraucher Fertigpackungen mit Lebensmitteln in Nennfüllmengen von nicht weniger als 10 Gramm oder Milliliter und nicht mehr als 10 Kilogramm oder Liter anbot. Eine allgemeine Befreiung von der Grundpreisangabe sah § 13 Abs. 1 FPackV 1996 für Fertigpackungen vor, die nach anderen Größen als nach Gewicht oder Volumen oder ohne Füllmengenangabe abgegeben werden durften. Die Vorschrift des § 14 Nr. 9 FPackV 1996 sah im Einzelnen eine Befreiung von der Angabe des Grundpreises u.a. konzentrierter Lebensmittel vor, die durch Zusatz von Flüssigkeit Fertiggerichte oder fertige Teilgerichte werden. Mit der Verordnung zur Änderung der Preisangaben- und Fertigpackungsverordnung vom 28. Juli 2000 (BGBl. I S. 1238) wurden die Vorschriften über den Grundpreis aus der Fertigpackungsverordnung gestrichen und neugefasst in die Preisangabenverordnung eingefügt. Mit dem neuen § 2 PAngV sollte die Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80/27 vom 18. März 1998 – RL 98/6/EG) umgesetzt werden. Dessen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 sieht vor, dass bei Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit anzugeben sind. Art. 2 lit. b RL 98/6/EG definiert „Preis je Maßeinheit“ als den Endpreis, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt, für ein Kilogramm, einen Liter, einen Meter, einen Quadratmeter oder einen Kubikmeter des Erzeugnisses oder eine einzige andere Mengeneinheit, die beim Verkauf spezifischer Erzeugnisse in dem betreffenden Mitgliedstaat allgemein verwendet wird und üblich ist. In den Erwägungsgründen Nr. 6 und 7 der Richtlinie heißt es dazu: „(6) Die Verpflichtung, den Verkaufspreis und den Preis je Maßeinheit anzugeben, trägt merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation bei, da sie den Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten bietet, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und somit anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen. (7) Es sollte daher allgemein vorgeschrieben werden, für sämtliche Erzeugnisse sowohl den Verkaufspreis als auch den Preis je Maßeinheit anzugeben; ausgenommen sind Waren, die in losem Zustand zum Verkauf angeboten werden, da hier der Verkaufspreis nicht festgelegt werden kann, bevor der Verbraucher die gewünschte Menge angibt.“ In der Begründung der Verordnung vom 28. Juli 2000 heißt es (BR-Drs. 180/00, S. 23): „§ 2 Abs. 1 beschreibt die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises für Waren in Fertigpackungen, offenen Verpackungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung. Bisher sind in § 12 Abs. 1 FPV in der Form einer Positivliste Produktgruppen aufgelistet, für die die Verpflichtung zur Grundpreisangabe gilt. Die Richtlinie 98/6/EG sieht ebenfalls die Möglichkeit vor, für andere Erzeugnisse als Lebensmittel ein Verzeichnis aufzustellen, für die die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises gilt. Um dem Verbraucher eine Preistransparenz für möglichst viele Warenbereiche zu ermöglichen und dem Handel die Anwendung der neuen Vorschrift nicht unnötig zu erschweren, hat der Verordnungsgeber davon abgesehen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Verpflichtung zur Grundpreisangabe soll neben Lebensmitteln stattdessen auch für alle sonstigen Waren gelten, die dem Verbraucher in dem im § 2 Abs. 1 beschriebenen Zustand angeboten werden. Insoweit wird dem Gedanken der Nr. 7 der Begründung zur Richtlinie 98/6/EG gefolgt, der die Angabe des Grundpreises für „sämtliche Erzeugnisse“ vorschlägt, und des Weiteren von der Regelung des Artikels 10 der Richtlinie Gebrauch gemacht. Fertigpackungen im Sinne der PAngV sind Erzeugnisse in Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Veränderung der Verpackung nicht verändert werden kann (§ 6 Abs. 1 Eichgesetz). [...] Unter die Verpflichtung zur Grundpreisangabe nach § 2 Abs. 1 fallen Waren, wenn sie nach Gewicht, Volumen Länge oder Fläche angeboten werden. Die Angabe des Grundpreises ist somit nicht erforderlich, wenn Waren nach anderen Mengeneinheiten (z.B. Stück, je Paar) oder ohne Angabe einer solchen abgegeben werden. [...] Die Verpflichtung zur Angabe einer Verkaufseinheit ergibt sich aus den Kennzeichnungsregeln in allgemeinen Vorschriften (FPV) oder Spezialvorschriften (z.B. Handelsklassenrecht) oder auf der Grundlage der allgemeinen Verkehrsauffassung aus § 1 Abs. 1 Satz 2 PAngV. [...]“ Aus diesen Ausführungen erschließt sich, dass der Verordnungsgeber entsprechend den Vorstellungen der Richtlinie 98/6/EG möglichst viele Waren einer Pflicht zur Angabe des Grundpreises unterwerfen wollte, um in möglichst großem Umfang Preistransparenz zu schaffen. Dem Wortlaut der Begründung der Verordnung lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Verordnung nur solche Waren unterworfen werden sollten, die nach ihrem Gewicht Volumen usw. angeboten werden. Vielmehr sah der Verordnungsgeber eine Ausfüllung der in § 2 Abs. 1 PAngV geregelten Pflicht zur Grundpreisangabe insbesondere durch allgemeine Vorschriften wie die Fertigpackungsverordnung. Dem Verordnungsgeber war dabei die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 5 FPackV a.F. mit seiner Anknüpfung an das Volumen der verzehrfertigen Zubereitung oder der zur Zubereitung erforderlichen Flüssigkeitsmenge durchaus bekannt, ohne dass er in dem durch die Neufassung um Einzelausnahmen von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises bereinigten Fassung der Vorschriften Anlass gesehen hätte, eine Sonderregelung für Fertigpackungen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 5 FPackV a.F. zu schaffen. Auch auf eine der früheren Ausnahmeregelung des § 14 Nr. 9 FPackV 1996 entsprechende Regelung im neugefassten § 9 PAngV hat der Verordnungsgeber verzichtet. Die vorliegende Konstellation unterfällt grundsätzlich der aktuellen Fassung der Ausnahmeregelung des § 9 PAngV nicht. Soweit allenfalls die Regelung des § 9 Abs. 4 Nr. 1 PAngV in Betracht kommt, wonach § 2 Abs. 1 PAngV nicht anzuwenden ist auf Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder Milliliter verfügen, ist nichts dafür erkennbar, dass derart kleine Packungsgrößen Gegenstand des vorliegenden Streits sein könnten. dd. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 1 PAngV deuten ebenfalls darauf, dass dem dortigen Merkmal „der Ware“ keine einschränkende Funktion beizumessen ist. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Verordnungsgeber dieses Merkmal zur Beschreibung des Normalfalles den in dieser Vorschrift aufgeführten Mengeneinheiten hinzugefügt hat, ohne damit den Fall ausschließen zu wollen, dass eine Ware zwar nach Gewicht, Volumen usw., jedoch nicht nach demjenigen des Füllgewichts der Fertigpackung angeboten wird. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift wird deutlich, dass der Verordnungsgeber mit § 2 PAngV die Richtlinie 98/6/EG umsetzen wollte. Dabei hat er für den Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 1 PAngV die Vorgaben übernommen, die sich aus Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 2 lit. b der Richtlinie ergeben. Während Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie nur die Angabe des Preises je Maßeinheit vorsieht, bezeichnet Art. 2 lit. b der Richtlinie diese Merkmal als „den Endpreis [...] für ein Kilogramm, einen Liter, einen Meter, einen Quadratmeter oder einen Kubikmeter des Erzeugnisses [...]“. Gleichzeitig wollte der Verordnungsgeber entsprechend den Erwägungsgründen 6 und 7 der Richtlinie zum Zwecke möglichst umfassender Verbraucherinformation und Preistransparenz möglichst viele Waren einer Pflicht zur Angabe eines Grundpreises unterwerfen und hat sich zu diesem Zweck insbesondere von einem Einzelregelungssystem im Fertigpackungsrecht verabschiedet. Zudem hat er an den bereits damals bestehenden Kennzeichnungspflichten des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 5 FPackV (entsprechend § 20 Abs. 2 Nr. 3 und 5 FPackV) für konzentrierte Suppen usw. sowie Puddingpulver und verwandte Erzeugnisse nach Ergiebigkeit – einer Besonderheit im europäischen Vergleich (Weck, a.a.O., S. 364) – ausdrücklich und wiederholt festgehalten (vgl. zuletzt BR-Drs. 493/20, vom 27. August 2020, S. 65, 83; Der Verordnungsgeber hat trotz anderslautender vorläufiger Erwägungen bei einer Novellierung des Fertigpackungsrechts den Regelungsgehalt von § 7 Abs. 2 FPackV a.F. fortgeschrieben). Gerade bei konzentrierten Lebensmitteln und solchen, bei denen sich wegen der erforderlichen Zugabe von Flüssigkeit nicht von selbst versteht, wie ergiebig sie sind, ist es besonders wichtig für die Preistransparenz, einen zutreffenden Vergleichsmaßstab abzubilden. Es spricht alles dafür, dass der Verordnungsgeber aus diesem Grunde nach wie vor an diesen Kennzeichnungsregeln festhält und von der Möglichkeit einer Ausnahme von unionsrechtlichen Kennzeichnungsregeln Gebrauch gemacht hat. Vor diesem Hintergrund wäre es widersinnig, der Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 1 PAngV eine Zielrichtung zuzuschreiben, die gerade die hier betroffenen Fertigpackungen von einer Verpflichtung zur Angabe eines Grundpreises ausnimmt. Vielmehr wird dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur ein Verständnis gerecht, bei dem der Regelungsgehalt des § 2 Abs. 3 Satz 1 PAngV in der generellen Festlegung der Mengeneinheiten der in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Kriterien erkannt wird. Dem Zusatz „der Ware“ kann dabei keine ausschließende Bedeutung zukommen. ee. Dieses Verständnis von § 2 Abs. 3 Satz 1 PAngV steht auch im Einklang mit vorrangigem Unionsrecht, insbesondere mit den Vorschriften der Artt. 3 Abs. 1 Satz 1, 2 lit. b RL 98/6/EG. Zwar bezieht sich nach dem Wortlaut dieser Vorschriften der nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RL 98/6/EG anzugebende Preis je Maßeinheit gemäß Art. 2 lit b Halbs. 1 RL 98/6/EG auf den Endpreis für ein Kilogramm, einen Liter usw. des Erzeugnisses. Doch ist die Richtlinie, wie sich aus deren Erwägungsgründen 6 und 7 ergibt, von der Vorstellung geprägt, dass im Interesse der Verbraucherinformation möglichst viele Waren mittels anzugebendem Grundpreis einen mit Konkurrenzprodukten vergleichbaren Preis aufweisen sollen. Ob diese Überlegung dazu führt, auch im Rahmen der Richtlinie 98/6/EG das Merkmal „des Erzeugnisses“ in Art. 2 lit. b RL 98/6/EG als nicht ausschließend anzusehen, wenn sich die jeweilige Maßeinheit nicht auf das Erzeugnis selbst, sondern auf seine Ergiebigkeit bezieht, bedarf keiner Entscheidung. Gegen ein solches Verständnis würde allerdings nicht bereits sprechen, dass die Europäische Union in Art. 9 Abs. 1 lit. e LMIV die Angabe der Nettofüllmenge eines Lebensmittels generell vorschreibt. Denn hiervon lässt sie nach Art. 42 LMIV eine Ausnahme für bestimmte mitgliedstaatliche Vorschriften zu, wovon die Bundesrepublik Deutschland u.a. in Gestalt des § 20 Abs. 2 Nrn. 3 und 5 FPackV Gebrauch gemacht hat. Entschieden werden muss dies allerdings nicht, denn die Richtlinie selbst enthält in ihrem Art. 2 lit. b Halbs. 2 eine Öffnungsklausel, wonach „Preis je Maßeinheit“ auch eine einzige andere Mengeneinheit sein kann, die beim Verkauf spezifischer Erzeugnisse in dem betreffenden Mitgliedstaat allgemein verwendet wird und üblich ist. Als eine solche alternative Einheit lässt sich die bereits mit Verordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1585) eingeführte Kennzeichnungsvorschrift des § 20 Abs. 2 Nr. 3 und 5 FPackV (in der ursprünglichen Fassung noch § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 5) verstehen, mit der als Bezugsgröße für die Kennzeichnung und damit für den Grundpreis das Volumen der verzehrfertigen Zubereitung bzw. die Menge der Flüssigkeit, die für die Zubereitung der Füllmenge erforderlich ist, festgelegt wurde. Diese Einheit wurde im Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie 98/6/EG im Jahre 1998 kraft Geltung der Fertigpackungsverordnung allgemein verwendet und war auch üblich im Sinne von Art. 2 lit. b Halbs. 2 RL 98/6/EG. Selbst wenn man dem nicht folgen sollte, läge keine Unvereinbarkeit mit der Richtlinie 98/6/EG vor. Denn Nach Art. 10 RL 98/6/EG hindert diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht, unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach dem Vertrag für die Unterrichtung der Verbraucher und den Preisvergleich günstigere Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten. Ein Grundpreis, der für konzentrierte Suppen usw. sowie Puddingpulver und verwandte Erzeugnisse am Maßstab des Volumens der verzehrfertigen Zubereitung bzw. der Menge der Flüssigkeit, die für die Zubereitung der Füllmenge erforderlich ist, bemessen wird, stellt eine solche für den Preisvergleich günstigere Regelung dar, deren Beibehaltung die Richtlinie nicht entgegensteht. Denn in Anbetracht der variierenden Ergiebigkeit der betroffenen Produkte liefert ein am jeweiligen Füllgewicht der Fertigpackung orientierter Grundpreis für den Verbraucher keine verwertbare Information (vgl. Weck, a.a.O., S. 365). 2. Aus den Ausführungen zu oben 1. folgt unmittelbar, dass die Klägerin auch mit dem zweiten Teil ihres Antrags keinen Erfolg haben kann. Steht danach fest, dass im Falle der konzentrierten Suppen, Soßen usw. ein Grundpreis bezogen auf das Volumen der verzehrfertigen Zubereitung, im Falle von Puddingpulver und verwandten Erzeugnissen bezogen auf die Menge der Flüssigkeit anzugeben ist, die für die Zubereitung der Füllmenge erforderlich ist, ergibt sich von selbst, dass eine Angabe des Gesamtpreises, ergänzt um die Anzahl der Packungen, die Anzahl der Teller (-füllungen), die sich aus dem Konzentrat ergeben sollen, das Volumen der verzehrfertigen Zubereitung oder das Gewicht der Füllmenge nicht der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Satz 1 PAngV genügt. Dabei ist die Frage, welche Verkaufseinheit anzugeben ist, nicht Gegenstand der Grundpreisangabe. Ob und welche Verkaufseinheit anzugeben ist, folgt vielmehr aus den Vorschriften über die Pflicht zur Angabe eines Gesamtpreises, ist dem Regelungszusammenhang des § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV zu entnehmen und daher vorliegend nicht Streitgegenstand. Wie bereits oben zu 1. c. bb. dargestellt, folgt die zutreffende Verkaufseinheit, auf die sich der Gesamtpreis bezieht, bei Fertigpackungen aus den allgemeinen Vorschriften der Fertigpackungsverordnung. Für die hier inmitten stehenden Fertigpackungen lässt sich von den festgestellten Angaben der Klägerin lediglich das Volumen der verzehrfertigen Zubereitung den Maßgaben der Fertigpackungsverordnung zuordnen. Doch entbindet eine zutreffend angegebene Verkaufseinheit nicht von der Angabe des Grundpreises. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. 4. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen, da die Frage, ob die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 PAngV auch auf nach § 20 Abs. 2 Nrn. 3 und 5 FPackV zu kennzeichnende Fertigpackungen anzuwenden sind, – soweit ersichtlich – obergerichtlich noch nicht geklärt ist und die Frage angesichts der Vielzahl von Anwendungsfällen (vgl. z.B. Verbraucherzentrale Brandenburg, Grundpreisangaben im Lebensmitteleinzelhandel, Bericht Oktober 2010, https://www.vzbv.de/sites/default/files/downloads/bericht_grundpreis-angaben_29_10_2010.pdf; Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., https://www.lebensmittel-klarheit.de/informationen/grundpreisauszeichnung-wichtig-aber-nicht-immer-korrekt, zuletzt abgerufen am 18. Februar 2021) im allgemeinen Interesse liegt. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form gemäß § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus können auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Ringe BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form gemäß § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Sie ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Ringe /Sei Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung zur Angabe eines Grundpreises auf bestimmten Fertigpackungen. Die als GmbH und Co. KG organisierte Klägerin ist eine von mehreren Vertriebsgesellschaften, die die Supermärkte der K...-Gruppe betreiben. Die Mitarbeiter des Bezirksamtes Marzahn-Hellersdorf von Berlin stellten bei einer Kontrolle in einer Filiale der Klägerin am 19. Juni 2018 u.a. folgende Produktauszeichnungen fest: 1. „Tütensuppe“ „Für Genießer Suppe“, mit dem Zusatz „1 Packung 0,99“, 2. „Tütensuppe“ „Schmeck die Welt ThaisuppeKokos&Curry“ mit dem Zusatz „2 Teller Beutel 1,09“, 3. „Tütensuppe“ „Feinschmecker Suppe Waldpilz“ mit dem Zusatz: „2x2 Teller Beutel 1,89“, 4. „Tütensoße“ „Feinschmecker Sauce Bratensauce extra“ mit dem Zusatz „1/4 l, Beutel 0,79“, 5. Gemüsebrühe in Pulverform „Bouillon pur Gemüse“ mit dem Zusatz „6x1/2l, Packung 1,75“, 6. Puddingpulver „Garant Puddingpulver“ mit dem Zusatz „4 Port, Beutel 0,79“ 7. Kaltschalenpulver „Kaltschale Erdbeer“ mit dem Zusatz „1 Beutel 0,89“ 8. Puddingpulver „Fruko Himbeerpudding“ mit dem Zusatz „40g, Beutel -,29“ und dem Klammerzusatz „=100g -,73“ Daraufhin hörte das Bezirksamt die persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin wegen einer Ordnungswidrigkeit an und führte aus, sie habe Fertigpackungen mit konzentrierten Suppen ausgestellt, auf denen weder das Volumen der verzehrfertigen Zubereitung noch ein darauf bezogener Grundpreis angegeben worden sei. Unzulässig sei die in diesem Zusammenhang erfolgte Angabe der Verkaufseinheit als „1 Packung“, „2 Teller Beutel“ und „2x2 Teller Beutel“. Bei Soßen und Bouillonpulver sei zwar das Volumen der verzehrfertigen Zubereitung, jedoch nicht ein darauf bezogener Grundpreis angegeben worden. Bei Puddingpulver sei mit der Angabe der Füllmenge in Gramm bzw. der Angabe „Packung“ weder die zutreffende Verkaufseinheit noch eine darauf bezogene Grundpreisangabe ausgezeichnet worden. Die Klägerin erwiderte im Wesentlichen, Fertigpackungen mit Trockenpulver zum Herstellen von Suppen, Soßen bzw. Puddingpulver unterfielen Sonderregelungen der Fertigpackungsverordnung zur Füllmengenangabe. Diese seien nicht mit der in der Fertigpackung enthaltenen Füllmenge, sondern mit dem Volumen der verzehrfertigen Zubereitung nach Liter oder Milliliter, Puddingpulver mit der Menge der Flüssigkeit zu kennzeichnen, die zur Zubereitung der Füllmenge erforderlich sei. Für den Grundpreis schreibe die Preisangabenverordnung vor, dass die Mengeneinheit für den Grundpreis jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter usw. der Ware betrage. Daher unterfielen „Tütensuppen“, „Tütensoßen“ und Puddingpulver den diesbezüglichen Vorgaben der Preisangabenverordnung nicht, denn sie seien gerade nicht Gewicht oder Volumen der Ware, sondern nach dem Volumen der verzehrfertigen Menge bzw. der Menge der Flüssigkeit zu kennzeichnen, die zur Zubereitung der Füllmenge erforderlich sei. Am 22. März 2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt ihren Vortrag aus dem Bußgeldverfahren. Es sei im Übrigen eine Novellierung des Fertigpackungsrechts in Vorbereitung, wonach die hier einschlägigen Sonderregeln der Fertigpackungsverordnung für eine Kennzeichnung nach Ergiebigkeit ab dem 31. Dezember 2020 entfielen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, festzustellen, dass sie nicht nach § 2 Abs. 1, Abs. 3 PAngV verpflichtet ist, bei dem Angebot von Fertigpackungen mit konzentrierten Suppen, Brühen, Braten- und Würzsoßen sowie Fertigpackungen mit Puddingpulver und Kaltschalenpulver einen Grundpreis auszugeben, sondern sie vielmehr nach dieser Vorschrift berechtigt ist, dem Gesamtpreis allein die Anzahl der Packungen, der Teller, das Volumen der verzehrfertigen Zubereitung, das Gewicht der Füllmenge oder eine Kombination dieser Angaben hinzuzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass bei Fertigpackungen mit konzentrierten Suppen, Brühen, Braten- und Würzsoßen sowie Fertigpackungen mit Puddingpulver und Kaltschalenpulver die Angabe eines Grundpreises grundsätzlich erforderlich ist. Die Regelungen der Fertigpackungsverordnung bewirkten für diese Produkte keine Ausnahme von der Angabe des Grundpreises. So sehe die Fertigpackungsverordnung u.a. eine Pflicht zur Kennzeichnung der Füllmenge nach Volumen vor. Diese Angabe unterfalle der Preisangabenverordnung, so dass die Angabe des Grundpreises erforderlich sei. Auch liege keine in der Fertigpackungsverordnung ausdrücklich geregelte Ausnahme vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (zwei Hefter), die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.