Urteil
4 K 160/20
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0115.4K160.20.00
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Leitsätze
1. Straftaten, die ein an einer psychischen Erkrankung leidender Antragsteller begangen hat, die nicht unter den Katalog des § 34c Abs. 2 Nr. 1 1. Hs GewO fallen und die länger als fünf Jahre zurückliegen, unterfallen nicht der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit. Sie begründen bei einer prognostischen Würdigung auch im Übrigen dann keine Unzuverlässigkeit, wenn die Krankheit medikamentös behandelt werden kann und keine sonstigen Vorfälle die Annahme stützen, dass der Antragsteller entweder das Vermögen seiner Kunden gefährden oder ansonsten seinen beruflichen Verpflichtungen nicht nachkommen wird.
2. Ungeordnete Vermögensverhältnisse im Sinne des § 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO liegen nicht bereits dann vor, wenn der Antragsteller mittellos ist und er für das Klageverfahren um Prozesskostenhilfe nachgesucht hat.
3. Eine Maklererlaubnis kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, ein zum Zeitpunkt der Antragstellung mittelloser Antragsteller werde seinen Weiterbildungsverpflichtungen nach § 34c Abs. 2a GewO nicht nachkommen. Die Nichterfüllung der Weiterbildungsverpflichtung findet erst im Rahmen eines etwaigen Widerrufs der Erlaubnis Berücksichtigung.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 1. des Bescheides des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 6. November 2019 und des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 30. März 2020 verpflichtet, dem Kläger eine Erlaubnis zur Ausübung der Maklertätigkeit nach § 34c Abs. 1 GewO zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Straftaten, die ein an einer psychischen Erkrankung leidender Antragsteller begangen hat, die nicht unter den Katalog des § 34c Abs. 2 Nr. 1 1. Hs GewO fallen und die länger als fünf Jahre zurückliegen, unterfallen nicht der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit. Sie begründen bei einer prognostischen Würdigung auch im Übrigen dann keine Unzuverlässigkeit, wenn die Krankheit medikamentös behandelt werden kann und keine sonstigen Vorfälle die Annahme stützen, dass der Antragsteller entweder das Vermögen seiner Kunden gefährden oder ansonsten seinen beruflichen Verpflichtungen nicht nachkommen wird. 2. Ungeordnete Vermögensverhältnisse im Sinne des § 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO liegen nicht bereits dann vor, wenn der Antragsteller mittellos ist und er für das Klageverfahren um Prozesskostenhilfe nachgesucht hat. 3. Eine Maklererlaubnis kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, ein zum Zeitpunkt der Antragstellung mittelloser Antragsteller werde seinen Weiterbildungsverpflichtungen nach § 34c Abs. 2a GewO nicht nachkommen. Die Nichterfüllung der Weiterbildungsverpflichtung findet erst im Rahmen eines etwaigen Widerrufs der Erlaubnis Berücksichtigung. Der Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 1. des Bescheides des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 6. November 2019 und des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 30. März 2020 verpflichtet, dem Kläger eine Erlaubnis zur Ausübung der Maklertätigkeit nach § 34c Abs. 1 GewO zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter im Wege des schriftlichen Verfahrens entscheiden (§ 87 Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat Erfolg. 1. Sie ist zulässig. a) Das Gericht versteht den Klageantrag, der sich seinem Wortlaut nach hinsichtlich der belastenden Teils auf den Bescheid insgesamt bezieht und damit die Gebührenerhebung miteinschließt, bei verständiger Würdigung nach § 88 VwGO dahingehend, dass der Kläger insoweit nur die Ablehnung der Versagung der Begünstigung aufgehoben wissen will. Denn er stellt nicht in Abrede, dass für die begehrte Amtshandlung eine Gebühr zu zahlen ist. b) Zwar hat der Kläger die Klagefrist des § 74 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO versäumt, wonach die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden muss. Diese Frist war, nachdem der Widerspruchsbescheid dem Bevollmächtigten des Klägers am 6. April 2020 zugestellt worden war, nach § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2 BGB mit dem 6. Mai 2020 abgelaufen und damit zum Zeitpunkt der Klageergebung am 22. Juli 2020 verstrichen. Dem Kläger ist aber wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Danach ist demjenigen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach Absatz 2 Satz 1 1. Hs. der Vorschrift ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Nach Satz 2 sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen, und nach Satz 3 ist die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist ist nachzuholen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger war ohne Verschulden an der fristgerechten Klageerhebung gehindert. Beantragt ein Beteiligter vor Erhebung einer fristgebundenen Klage oder vor Einlegung eines Rechtsmittels innerhalb der Klage- oder Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß und wird hierüber – wie hier – erst nach Fristablauf entschieden, so wird das zuvor bestehende Kostenrisiko regelmäßig als Hinderungsgrund anerkannt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – was auch hier der Fall ist – das Verfahren nicht gerichtskostenfrei ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. Juli 2014 – 4 PA 181/14 – juris). Voraussetzung ist die rechtzeitige Stellung des Prozesskostenhilfeantrags sowie die Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Beifügung entsprechender Belege. Nur wenn ein Antragsteller diesem formellen Erfordernis entsprochen hat, hat er alles zur Wahrung der Frist erforderliche getan und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2016 – 3 PKH 7.1 –, und vom 23. Januar 2014 – 1 PKH 12.13 -, m. w. N., sowie OVG Bautzen, Beschluss vom 5. April 2018 – 3 A 270/18 –, und OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Mai 2018 – 7 LA 37/18 –, jeweils juris). Das Hindernis entfällt mit der Zustellung des Beschlusses über die PKH-Bewilligung, so dass hiermit auch die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 60 Abs. 2 S. 1 zu laufen beginnt (BVerwG, Beschluss vom 18. März 1992 – 5 B 29.92 – NJW 1992, 2307; Schoch/Schneider VwGO/Bier/Steinbeiß-Winkelmann, 39. EL Juli 2020 Rn. 17, VwGO § 60 Rn. 17 m.w.N.). Diesen Anforderungen hat der Kläger genügt. Er hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 6. Mai 2020 und damit noch rechtzeitig gestellt, und gleiches gilt für die Wiedereinsetzung, die noch am Tag der Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt wurde. Zeitgleich hat der Kläger auch den Klageschriftsatz eingereicht und damit ebenfalls fristgerecht die versäumte Rechtshandlung nachgeholt. 2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Ablehnung der begehrten Maklererlaubnis ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat einen Anspruch auf die begehrte Erlaubnis. Nach § 34c Abs. 1 Nr. 1 der GewO bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will. Ein Anspruch auf Erteilung besteht dann, wenn – abgesehen von dem hier unstreitig gegebenen Willen zur gewerbsmäßigen Ausübung der Tätigkeit und dem ebenfalls vorliegenden Antrag auf Erteilung der Erlaubnis – keine Versagungsgründe vorliegen (BeckOK GewO/Will, 52. Ed. 1.12.2020, GewO § 34c Rn. 59d). Dies ist hier nach Überzeugung des Gerichts der Fall. Der Beklagte durfte sich zur Ablehnung des klägerischen Begehrens vorliegend weder auf § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO (a), auf § 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO (b) noch auf § 34c Abs. 2a Satz 1 GewO (c) berufen. a) Nach § 34 c Abs. 2 Nr. 1 Hs. 1 GewO ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt nach Hs. 2 in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. aa) Zwischen den Beteiligten steht außer Frage, dass die Regelvermutung des Hs. 2 der Vorschrift hier nicht greift. Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt rechtskräftig verurteilt worden ist. Vielmehr sind sämtliche gegen ihn geführten Strafverfahren seinerzeit wegen seiner Schuldunfähigkeit eingestellt worden. Es kommt hinzu, dass keines der Strafverfahren gegen den Kläger wegen einer in der Vorschrift aufgeführten Katalogstraftaten geführt worden ist. Während sich die meisten Regelbeispiele auf Eigentums- und Vermögensstraftaten beziehen, die inhaltlich grundsätzlich einen potentiell engen Bezug zur Tätigkeit der von § 34c erfassten Gewerbe haben, welche in hohem Maße die Eigentums- und Vermögensinteressen der Auftraggeber berühren, löst sich der Tatbestand mit der Einbeziehung von Verbrechen jeder Art zwar inhaltlich von thematisch einschlägigen Straftaten. Verbrechen sind gem. § 12 Abs. 1 StGB rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind (BeckOK GewO/Will, 52. Ed. 1.12.2020, GewO § 34c Rn. 65d). Weder ist dem Kläger aber hier jemals die Begehung eines Verbrechens vorgeworfen worden, noch ging es um eine der genannten Straftaten mit Bezug zu Vermögensinteressen potenzieller Kunden oder Geschäftspartner eines Maklers. Vielmehr betrafen die Vorwürfe der Bedrohung, der (versuchten) Nötigung, der (versuchten) Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Die Liste der Regelbeispiele ist aber abschließend. bb) Zwar kann sich bei deren Nichteingreifen die Unzuverlässigkeit auch aus anderen Gründen ergeben (BeckOK GewO/Will, 52. Ed. 1.12.2020, GewO § 34c Rn. 66d; statt vieler: VG Magdeburg, Beschluss vom 22. Januar 2019 – 3 B 426/17 –, Rn. 16, juris). Auch hierfür und damit für das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 34c Abs. 2 Satz 1 1. Hs. GewO ist aber nichts ersichtlich. Die Annahmen des Beklagten sind bei prognostischer Sicht von Spekulationen statt von Tatsachen getragen und deshalb im vorliegenden Kontext nicht zugrunde zu legen. Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß, d.h. im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und unter Beachtung der guten Sitten, ausüben wird (BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1998 – 1 B 26.98 –, juris). Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung des Gewerbes zu gewährleisten (BVerwG, Beschluss vom 6. September 1991 – 1 B 97.91 –, Rn. 3, juris). Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft lediglich an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 8 PKH 7.14 –, juris, Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 4 A 2649/13 –, juris, Rn. 14, und Beschluss vom 8. Mai 2017 – 4 A 1026/15 –, juris, Rn. 7). Erforderlich ist dabei weder ein Verschulden im Sinne eines moralischen oder ethischen Vorwurfs (VGH München, Beschluss vom 19. Oktober 2020 – 22 ZB 20.1088 –, juris, Rn. 10) noch ein Charaktermangel. Die sich die aus konkreten Tatsachen abzuleitende Unzuverlässigkeit muss sich gerade auf die Führung des relevanten Gewerbebetriebs beziehen. Die Tatsachen als solche müssen dabei nicht unbedingt aus der gewerblichen Sphäre herrühren. Sie müssen aber den Schluss zulassen, dass die betroffene Person die spezifisch für die Führung des einschlägigen § 34c-Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Beurteilung der Unzuverlässigkeit erfordert als zukunftsbezogener Vorgang eine wertende Prognoseentscheidung, die auf Tatsachen beruht. Die Straftaten sind für die Beurteilung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit heranzuziehen, selbst wenn sie mangels rechtskräftiger Verurteilung nicht unter den Regelfall des § 34 c Abs. 2 Nr. 2 2. HS GewO zu subsumieren sind (vgl. Landmann/Rohmer, GewO, Rd.Nrn. 95 und 97 zu § 34c). Auch ein Schuldunfähiger kann geweberechtlich unzuverlässig sein, weil auf den der Straftat zugrundeliegenden Lebenssachverhalt abzustellen ist, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt (vgl. Tettinger/Wank, GewO, Rd.Nrn. 33 und 36 zu § 35; Landmann/Rohmer, GewO, Rd.Nrn. 30 und 42 zu § 35; VG Würzburg, Beschluss vom 8. Oktober 2010 – W 6 K 08.2142 –, juris, Rn. 18). Nach diesem Maßstab genügen die hier gegebenen Umstände nicht, um eine auf die allgemeinen Grundsätze gestützte Unzuverlässigkeit des Klägers zur Ausübung der Maklertätigkeit anzunehmen. Seine unstreitig vorliegende psychische Erkrankung ist nicht geeignet, diese Annahme zu tragen. Zwar sind seine durchaus gravierenden (und strafrechtlich relevanten) Verhaltensauffälligkeiten in der Vergangenheit wohl hierauf zurückzuführen. Bei prognostischer Würdigung ist aber nicht ersichtlich, dass sich dies mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einer Weise wiederholen wird, dass spezifisch die allein beabsichtigte Gewerbeausübung als Makler gefährdet ist. Dies ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts aus folgenden Umständen: Zum einen liegen die Vorfälle, auf die die Behörde Bezug nimmt, nunmehr bereits lange zurück; eine gesonderte Tat soll der Kläger bereits im Juni 2013 begangen haben, und die übrigen strafrechtlich relevanten Vorkommnisse datieren auf den Januar bzw. Februar 2015. Das geballte Auftreten in kurzem zeitlichen Zusammenhang deutet für sich genommen schon auf eine damalige Ausnahmesituation hin, die jedenfalls in dieser Weise nicht erneut auftreten wird. Seitdem ist der Kläger strafrechtlich nicht mehr auffällig geworden. Zwar kommt es für die in § 34c Abs. 2 Nr. 1 2. Hs. GewO vorgesehene Fünfjahresfrist maßgeblich auf den Zeitpunkt der Antragstellung und den Zeitpunkt der Verurteilung an. Sie greift aber unmittelbar nur bei einer Verurteilung wegen einer der genannten Katalogstraftaten und kann daher nicht auf den hier vorliegenden Fall analog auf den Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens bei anderen Straftaten angewendet werden. Vielmehr nimmt das Gericht bei einer prognostischen Gesamtschau in den Blick, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung nunmehr sogar fast sechs Jahre ohne entsprechende Vorkommnisse vergangen sind. Insbesondere hat der Kläger seitdem eine zweijährige Ausbildung zum Immobilienkaufmann absolviert, ohne dass in diesem durchaus belastenden Lebensabschnitt etwaige seine Zuverlässigkeit in Abrede stellenden Vorkommnisse bekannt geworden sind. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass ausweislich der Bescheinigung seines behandelnden Arztes vom 22. Oktober 2019 die Erkrankung des Klägers durch fachärztliche Therapie sowie durch Medikamenteneinnahme gut behandelbar ist, und danach aus fachärztlicher Sicht nichts gegen die Tätigkeit als Makler (wohl aber eine Tätigkeit als WEG-Verwalter) spricht. Soweit der Beklagte diese Differenzierung durch Gegenüberstellung der beruflichen Anforderungen an beide Tätigkeiten umfassend in Frage zu stellen sucht, ist dies nicht überzeugend. Auch wenn beide Tätigkeiten teilweise Überschneidungen aufweisen, unterscheidet sich die selbständige Maklertätigkeit von derjenigen eines WEG-Verwalters deutlich. Während letztere nämlich eine dauernde und häufig von unvorhergesehenen Umständen begleitete Aufgabe darstellt, ist die Maklertätigkeit von Einzelaufträgen gekennzeichnet; das Arbeitsvolumen kann der Makler also ggf. durch die Nichtannahme solcher Aufträge steuern und so seine Belastung bedarfsgerecht anpassen, während die Befassung mit WEG-Angelegenheiten dies nicht ohne Weiteres zulassen dürfte. Es kommt hinzu, dass sich ein WEG-Verwalter häufig einer Vielzahl von Eigentümern gegenüber stehen wird, was (insbesondere im Rahmen der jährlichen Eigentümerversammlungen) eine besondere Herausforderung an Verhandlungsgeschick und Stressresistenz darstellen dürfte. Das ist mit dem Szenario, welches der Beklagte mit Blick auf den Alltag eines Maklers darzustellen sucht, nach gerichtlicher Überzeugung nicht gleichzusetzen. Keinesfalls gegen den Kläger verwertbar ist in diesem Kontext die Tatsache, dass er ausweislich des Prüfungszeugnisses der IHK Berlin vom 19. Juni 2019 im Prüfungsteil Kundengespräch/Teambesprechung nur mit ausreichend abgeschnitten hat (vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer zum Prozesskostengesuch vom 20. Juli 2020). Abgesehen davon, dass der Kläger auch diesen Prüfungsteil bestanden hat, verwechselt der Beklagte hier die Frage der Zuverlässigkeit mit derjenigen der fachlichen Eignung. Selbst wenn der Kläger möglicherweise aufgrund seiner Erkrankung in der Kommunikation mit seinen Kunden eingeschränkt sein sollte, begründet dies keine spezifischen Gefahren, vor denen sie im vorliegenden Kontext geschützt werden müssten. Gleiches gilt für die dem Kläger attestierten Konzentrations- und Denkstörungen. b) Auch liegt kein Versagungsgrund nach § 34 c Abs. 2 Nr. 2 GewO vor. Danach ist die Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 ZPO) eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Dass über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet wäre oder aber er in eines der genannten Verzeichnisse eingetragen wäre, trägt der Beklagte selbst nicht einmal vor; hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Allerdings lässt die Fassung „in der Regel“ die Möglichkeit offen, ungeordnete Vermögensverhältnisse auf andere, hier nicht genannte Tatbestände, zu stützen. Dies ist etwa denkbar, wenn über das Vermögen des Antragstellers zwar noch kein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, der zuständigen Behörde jedoch bekannt ist, dass der Antragsteller finanzielle Schwierigkeiten hat (Landmann/Rohmer GewO/Marcks, 84. EL Februar 2020, GewO § 34c Rn. 92). Die Versagung der Erlaubnis wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse des Antragstellers lässt sich neben den in § 34c Abs. 2 Nr. 2 genannten Gründen auch auf weitere vermögensrelevante Tatbestände stützen. In Betracht kommen in erster Linie wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit, Steuerschulden, Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften oder mangelnde Sachkunde (Landmann/Rohmer GewO/Marcks, 84. EL Februar 2020, GewO § 34c Rn. 93). Die Situation des Klägers erreicht diese Schwelle aber nicht. Zwar verfügt der Kläger – wie etwa auch sein Prozesskostenhilfegesuch belegt – nur über geringe finanzielle Eigenmittel. Diese Lage ist aber mit den in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen, in denen die Gewerbetreibenden insbesondere ihren steuerlichen Verpflichtungen über längere Zeiträume nicht nachkamen, nicht gleichzusetzen (vgl. dazu etwa VGH München, Beschluss vom 19. Oktober 2020 – 22 ZB 20.1088 –, juris, Rn. 13, sowie Beschluss vom 8. Februar 2017 – 22 C 16.1107 –, juris). Insbesondere erschiene es dem Gericht unbillig, dem Kläger mit dieser Argumentation wegen seiner aktuell engen finanziellen Lage die Möglichkeit zu verwehren, seine Vermögenssituation mittels der Maklererlaubnis zu verbessern. c) Schließlich steht der Erteilung der Erlaubnis nicht § 34c Abs. 2a Satz 1 Hs. 1 GewO entgegen. Danach sind Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden. Die Vorschrift verpflichtet Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sowie deren Personal entsprechend ihrer ausgeübten Tätigkeit zur Weiterbildung (Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, § 34 c Rn. 95, 84. EL Februar 2020). Zu Unrecht interpretiert der Beklagte diese Vorschrift demgegenüber als Versagungsgrund. Er verkennt damit, dass die Vorschrift nicht dahingehend verstanden werden kann, dass sie bereits im Erteilungsverfahren eine Prognose zulässt, ob der Antragsteller seinen zukünftigen, ihn erst mit der Aufnahme der Maklertätigkeit treffenden Weiterbildungsverpflichtungen nachkommen wird. Dies ist unzulässig. Der Kläger strebt mit der aufzunehmenden Maklertätigkeit eine Erwerbstätigkeit zum Zweck der Gewinnerzielung an und will so seine finanzielle Situation verbessern. Es kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass er mit diesem Vorhaben scheitert und deshalb seinen Weiterbildungsverpflichtungen nicht nachkommen wird. Es wäre daher allenfalls zulässig, im Rahmen eines etwaigen Widerrufsverfahrens zu prüfen, ob die Verpflichtungen in der Vergangenheit erfüllt worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Maklererlaubnis. Der Kläger ist 1980 geboren. Er leidet an einer psychiatrischen Erkrankung, wegen derer er seit vielen Jahren in fachärztlicher Behandlung ist; aus diesem Grund ist er mit einen Grad der Behinderung von 50 als Schwerbehinderter anerkannt. Zwischen 2013 und 2015 wurden gegen den Kläger insgesamt sechs Strafverfahren geführt, im Wesentlichen wegen Bedrohung, Nötigung, versuchter Nötigung, Körperverletzung, versuchter Körperverletzung, Hausfriedensbruch und Fahren ohne Fahrerlaubnis. Die Verfahren wurden sämtlich wegen Schuldunfähigkeit eingestellt. Der Kläger absolvierte im Juni 2019 nach einer zweijährigen Ausbildung die Prüfung zum Immobilienkaufmann bei der IHK Berlin mit der Gesamtnote befriedigend. Im Prüfungsteil Kundengespräch/Teambesprechung erreichte er die Note ausreichend. Am 1. August 2019 beantragte der Kläger beim Lichtenberg von Berlin (Bezirksamt) die Erteilung einer Maklererlaubnis. In diesem Verfahren reichte der Kläger eine fachärztliche Stellungnahme der Abteilung für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des evangelischen Krankenhauses Königin Elisabeth Herzberge vom 22. Oktober 2019 ein. Danach verläuft seine psychische Erkrankung schubförmig und in Krankheitsphasen mit Stimmungsschwankungen, Konzentrationsstörungen und Denkstörungen. Die Erkrankung sei durch eine konsequente fachärztliche Therapie und Medikamentengabe gut behandelbar. Aus psychiatrischer Sicht spreche nichts gegen eine selbstständige Tätigkeit als Makler, allerdings sollte der Kläger krankheitsbedingt nicht im Bereich der WEG-Verwaltung arbeiten. Bei einer persönlichen Vorsprache beim Bezirksamt am 29. August 2019 war der Kläger nicht in der Lage, sich auszuweisen; er gab an, seinen Personalausweis verloren zu haben und sich ein neues Dokument nicht leisten zu können. Mit Bescheid vom 6. November 2019 versagte das Bezirksamt die Erteilung der beantragten Erlaubnis (Ziff. 1.) und setzte eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 213,80 Euro fest (Ziff 2.). Zur Begründung verwies die Behörde auf die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers. Diese besitze in der Regel derjenige nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden sei. Hierbei handele sich nur um Regelbeispiele, so dass auch bei weiteren Umständen hiervon auszugehen sei. Demnach sei auch derjenige unzuverlässig, der nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, dass er das Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß ausüben werde. So könne sich die Unzuverlässigkeit auch aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben. Auf ein Verschulden des Bewerbers komme es nicht an. Die gegen den Kläger geführten Strafverfahren belegten seine Unzuverlässigkeit, auch wenn sie mangels Verurteilung nicht unter § 34c Abs. 2 Nr. 1 2. Hs GewO zu subsumieren seien. Auch ein Schuldunfähiger könne als unzuverlässig angesehen werden, weil auf den der Straftat zugrunde liegenden Lebenssachverhalt abzustellen sei. In der Gesamtschau sei auch im Fall des Klägers seine persönliche Unzuverlässigkeit anzunehmen. Hinzu komme seine psychiatrische Erkrankung, die zu einem früheren Zeitpunkt seine Unterbringung nach dem PsychKG erforderlich gemacht habe. Weiterhin bestünden Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers, der sich noch nicht einmal einen Ersatzausweis habe „leisten“ können. Die fehlenden finanziellen Mittel sprächen auch dafür, dass er seinen ihm später obliegenden Fortbildungsverpflichtungen nicht werde nachkommen können. Die fachärztliche Stellungnahme könne die Annahme nicht widerlegen, durch seine Erkrankung erheblich beeinträchtigt zu sein, einer Maklertätigkeit nachzugehen. Die im Attest erwähnten Konzentrations- und Denkstörungen seien mit einer Tätigkeit als Makler nicht vereinbar. Sowohl bei einer Tätigkeit als WEG-Verwalter als auch als Makler sei die Kommunikation mit Kunden, Geschäftspartnern und Kollegen mit etwaigen Konflikten mit anderen Menschen zu bewältigen. Dass es hierbei zu Problemen kommen werde, bestätige auch sein Prüfungszeugnis, welches ihm im Bereich Kundengespräch/Teambesprechung nur die Note „ausreichend“ attestiert habe. Gegen den am 9. November 2019 zugestellten Bescheid erhob der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger am 6. Dezember 2019 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, entgegen der Annahme des ablehnenden Bescheides sei er nicht unzuverlässig. Die in § 34c Abs. 2 GewO genannten Regelbeispiele erfassten Eigentums- und Vermögensdelikte. Gerade solche Straftaten seien ihm aber nicht vorzuwerfen. Im Übrigen lägen auch keine Straftaten von Vergleichbarkeit vor. Ihm seien keine seine wirtschaftliche Zuverlässigkeit betreffenden Straftaten vorzuwerfen. Besonderes Gewicht komme allein Straftaten gegen das Eigentum und das Vermögen zu. Die hier in Rede stehenden Taten schlügen nicht auf die Tätigkeit eines Maklers durch. Die ihm vorzuwerfende Straftaten seien überdies allesamt als Beziehungstaten verwirklicht worden. Zum Teil sei es zu den Taten gekommen, als er sich in der Psychiatrie befunden habe. Eine solche Situation werde sich aber im Rahmen der Maklertätigkeit nicht wiederholen. Nach der Einschätzung des behandelnden Arztes sei seine bipolare Erkrankung durch entsprechende Medikamentierung therapierbar. Entsprechend habe der Arzt auch keine Bedenken gegen die Ausübung der Maklertätigkeit gehabt. Eine Tätigkeit als WEG-Verwalter, von der der Arzt abgeraten habe, strebe er nicht an. Die Auseinandersetzungen, die Anhang mit einer Tätigkeit als WEG-Verwalter gegebenenfalls zu erwarten seien, kämen im Zusammenhang mit einer Maklertätigkeit nicht vor. Denn hier hätten die Beteiligten das gemeinsame Ziel des Erwerbs bzw. des Verkaufs einer Immobilie. Überdies sei zu berücksichtigen, dass die Taten bereits annähernd fünf Jahre zurücklägen. Seitdem sei er nicht auffällig geworden und habe bewiesen, dass er in allen Belangen unzuverlässig sei. Dies müsse bei der Prognose seines zukünftigen Verhaltens berücksichtigt werden. Die Prüfung bei der IHK habe er in allen Punkten bestanden. Auch den die Kommunikation betreffenden Prüfungsteil habe er erfolgreich absolviert. Er sei in der Vergangenheit verantwortlich mit Krankheitsschüben umgegangen. Er werde künftig dafür Sorge tragen, dass er sich durch Teilnahme an Fortbildungen hinreichend schule. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2020, zugestellt am 6. April 2020, wies das Bezirksamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies die Behörde unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides auf die beim Kläger weiterhin anzunehmende Unzuverlässigkeit. Hierbei sei einzustellen, dass die Tätigkeit als Makler ein besonderes Vertrauen erfordere, so dass an den Erlaubnisinhaber hohe Anforderungen mit Blick auf seine Zuverlässigkeit und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu stellen seien. Bezeichnend sei die Diagnose einer bipolaren Störung mit affektiver Fremdgefährdung die Tatsache seiner vorübergehenden Unterbringung nach dem PsychKG. Auch wenn der Kläger wegen der vorzuwerfenden Straftaten aufgrund seiner Schuldunfähigkeit zu keinem Zeitpunkt verurteilt worden sei, seien seine Taten als solche hier in der Gesamtschau zu berücksichtigen. Eine Fremdgefährdung könne aus diesem Grund nicht ausgeschlossen werden. Der Kläger hat am 6. Mai 2020 einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage gestellt. Mit Beschluss vom 20. Juli 2020 hat das Gericht dem Kläger Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vor den Verwaltungsgerichten unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspreche und diese nicht mutwillig erscheine. Nachdem dieser Beschluss dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. Juli 2000 zugestellt worden ist, hat er am selben Tag unter Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er die Ausführungen seines Widerspruchs und trägt ergänzend vor: Die Ablehnung der Erlaubnis für die Tätigkeit als Makler verletze ihn in seiner Berufsfreiheit. Ihm könne auch nicht entgegengehalten werden, dass er im Hinblick auf den vorzuwerfenden Taten uneinsichtig sei. Es stehe ihm zu, sich dahingehend zu äußern, dass der einem Vorwurf zugrunde liegende Sachverhalt sich anders zugetragen habe als von anderen dargestellt. Seine psychiatrische Erkrankung könne ebenfalls keinen Grund für eine Annahme seiner Unzuverlässigkeit darstellen. Die Prognose seiner Zuverlässigkeit werde durch die jahrelange Straffreiheit ebenso wie durch die Stellungnahme seines behandelnden Arztes belegt. Auch die Annahme, er sei wirtschaftlich nicht leistungsfähig, sei von Rechtsfehlern tragen. Zwar könnten ungeordnete Vermögensverhältnisse einen Versagungsgrund darstellen. Ein solcher Fall liege aber hier nicht vor, da er nicht überschuldet sei und auch keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er künftig nicht in der Lage sein werde, etwaige Schulden zu bezahlen. Der Umstand, dass er arbeitslos sei und Arbeitslosengeld beziehe und mithin über wenige Einkünfte verfüge, sei mit einer hohen Verschuldung nicht gleichzusetzen. Anderenfalls würden sämtliche Arbeitslosen von der Aufnahme einer Maklertätigkeit ausgeschlossen sein. Auch seine damalige Aussage, nicht genügend Geld zu haben, um einen neuen Personalausweis zu beantragen, stelle bloß eine Momentaufnahme dar, zumal er sich alsbald einen neuen Ausweis unter Bezahlung der entsprechenden Gebühr besorgt habe. Mit der Erteilung der Maklererlaubnis werde er in der Lage sein, Fördermittel zu beanspruchen oder aber einen Kredit aufzunehmen, um den Beginn seiner Tätigkeit zu finanzieren. Soweit der Beklagte die Ablehnung schließlich darauf stütze, er habe einen „unruhigen Eindruck“ hinterlassen und seine Wahrnehmungen müssten als „unrealistisch“ eingeschätzt werden, handle es sich hierbei um eine unsachliche Herangehensweise des Beklagten. Der Kläger beantragt wörtlich, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 6. November 2019 und des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 30. März 2020 zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO zur Ausübung der Maklertätigkeit zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Gründe des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend vor: Es sei aufgrund der Gesamtheit der Umstände nicht auszuschließen, dass es bei einer Ausübung des Maklergewerbes durch den Kläger zu strafrechtlich relevantem Verhalten komme, welches mit einer Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit bzw. der Willensfreiheit von Kunden, Geschäftspartnern oder Kollegen einhergehe. Bei der Maklertätigkeit könne es regelmäßig zu unvorhergesehenen, emotional aufgeladenen Konfliktsituationen kommen. Es bestünden Zweifel, ob der Kläger den bei der Gewerbeausübung entstehenden Druck- und Konfliktsituationen standhalten könne. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er hierbei in alte Verhaltensmuster, die mit einer Fremdgefährdung einhergegangen seien, zurückfalle. Aus § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO folge, dass die Unzuverlässigkeit auch auf anderen Tatsachen als der Verurteilung wegen Straftaten beruhen könne. Diese müssten noch nicht einmal eine Nähe zu den ausdrücklich genannten Katalogstraftaten haben. Vielmehr könnten alle Umstände berücksichtigt werden, die begründete Anhaltspunkte dafür lieferten, dass ein Antragsteller bei der Gewerbeausübung zulasten von Kunden, Geschäftspartnern oder Kollegen nicht im Einklang mit den Gesetzen handeln werde. Die Taten der Vergangenheit hätten sich auch nicht allein auf das familiäre Umfeld beschränkt. Vielmehr habe sich der Kläger seinerzeit sowohl gegen das Pflegepersonal in dem Krankenhaus seiner Unterbringung als auch gegen unbeteiligte Dritte gewandt. Die Auswirkungen seiner Erkrankung hätten sich auch in seinem früheren Arbeitsverhältnis manifestiert. Die Stellungnahme des behandelnden Arztes sei nicht nachvollziehbar, soweit dieser zwischen einer Tätigkeit als selbstständiger Makler und derjenigen als WEG-Verwalter differenziere. Denn beide Tätigkeiten gestalteten sich mit Blick auf die dort zu leistende Verwaltungstätigkeit weitgehend übereinstimmend. Es treffe auch nicht zu, dass es im Rahmen der Maklertätigkeit nicht zu Konfliktsituationen kommen könne. Ein Immobilienmakler könne etwa mit besonders anspruchsvollen Kunden konfrontiert sein, die hohe Anforderungen an die ihnen zu vermittelnde Immobilie stellten. Genüge der Makler diesen Anforderungen nicht, sei er gegebenenfalls heftiger Kritik seiner Kunden ausgesetzt. Der Umgang mit dem Fehlschlagen von Kauf- oder Verkaufsbemühungen gehe auch mit einer nicht unerheblichen Frustrationstoleranz einher. Vom Makler werde außerdem ein hohes Maß an Flexibilität, insbesondere mit Blick auf Besichtigungstermine zu späten Abendstunden oder an Wochenenden abverlangt. Diesen Anforderungen werde der Kläger aber prognostisch nicht genügen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.