Beschluss
4 L 577/20
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:1222.4L577.20.00
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Leitsätze
1. Der in § 24 Abs. 1 der Satzung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages e.V. (DIHK) enthaltene Anspruch des Mitglieds einer IHK auf Unterlassung von Äußerungen oder Handlungen der Organe des DIHK ist zivilrechtlicher Natur (wie OVG Münster, Urteil vom 12. April 2019 – 16 A 1499/09 –).
2. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) kann die Verweisung eines Rechtsstreits im vorläufigen Rechtschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO jedenfalls dann unterbleiben, wenn anderenfalls zivilrechtlicher Rechtsschutz nicht mehr rechtzeitig zu erlangen wäre.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der in § 24 Abs. 1 der Satzung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages e.V. (DIHK) enthaltene Anspruch des Mitglieds einer IHK auf Unterlassung von Äußerungen oder Handlungen der Organe des DIHK ist zivilrechtlicher Natur (wie OVG Münster, Urteil vom 12. April 2019 – 16 A 1499/09 –). 2. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) kann die Verweisung eines Rechtsstreits im vorläufigen Rechtschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO jedenfalls dann unterbleiben, wenn anderenfalls zivilrechtlicher Rechtsschutz nicht mehr rechtzeitig zu erlangen wäre. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Antrag, über den der Vorsitzende nach § 80 Abs. 8 VwGO entscheidet, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, mit sofortiger Wirkung ohne die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Mehrheit der regionalen Industrie- und Handelskammern – hier insbesondere auch der IHK Kassel-Marburg – keine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern abzugeben, hat keinen Erfolg. Für den Eilantrag ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO nicht eröffnet. Denn es fehlt hier an einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem dieselben Beteiligten des hiesigen Verfahrens betreffenden Beschluss vom 31. Oktober 2014 (– OVG 1 L 72.13 –, Rn. 1 ff., juris) zwar folgendes ausgeführt: „Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlicher Art ist, bestimmt sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klaganspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73 - NJW 1974, 2087, juris Rn. 4). Danach liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, wenn sie nach Maßgabe des öffentlichen Rechts zu entscheiden ist, wenn also die Rechtsnormen, um deren Anwendbarkeit die Beteiligten streiten oder nach denen die zugrundeliegende Rechtsbeziehung zu beurteilen ist, dem öffentlichen Recht angehören (vgl. Sodan, in: ders./Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 40 Rn. 56, 266 ff.; Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, zit. nach beck-online, 26. EL 2014, § 40 Rn. 204 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 40 Rn. 6, 6b, jeweils m.w.N.). So verhält es sich hier. a) Die Beteiligten streiten darüber, ob die in der Klageschrift wiedergegebenen Äußerungen des Beklagten, der Dachorganisation aller deutschen Industrie- und Handelskammern, rechtswidrig gewesen sind. Die Klägerin macht geltend, sie habe wegen ihrer Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) Kassel auch unmittelbar gegenüber deren Dachverband (DIHK) einen Anspruch auf die begehrten Feststellungen. Der Beklagte habe mit den umstrittenen Veröffentlichungen den Rahmen des auch ihm durch § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) zugewiesenen Aufgabenkreises überschritten. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte die seiner Tätigkeit durch § 1 Abs. 1 IHKG gezogenen Grenzen auch im Verhältnis zu ihr einhalten müsse, was sie als Pflichtmitglied der dem Beklagten angehörigen IHK Kassel auf dem Verwaltungsrechtsweg feststellen lassen könne. Damit steht die Frage inmitten des Klagebegehrens, was die Klägerin als Pflichtmitglied einer IHK an Meinungsäußerungen des Beklagten hinnehmen muss (zur rechtlichen Überprüfung von Stellungnahmen der IHK, des DIHK sowie der IHK-Landesarbeitsgemeinschaften vgl. Möllering, in: Festschrift für Stober, 2008, S. 391 ff.). Dieser Streit hat seine Grundlage im öffentlichen Recht, denn die Entscheidung über den geltend gemachten Feststellungsanspruch richtet sich in materiell-rechtlicher Hinsicht nach § 1 Abs. 1 IHKG, die eine Norm des öffentlichen Rechts ist. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung folgt der geltend gemachte Anspruch eines Mitglieds von Zwangskörperschaften auf Unterlassung von Aufgabenüberschreitungen im Rahmen von Erklärungen und Stellungnahmen bzw. - wie hier - auf Feststellung deren Rechtswidrigkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. § 1 Abs. 1 IHKG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 - NVwZ 2002, 335; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 C 20.09 - BVerwGE 137, 171 ff., juris Rn. 19 ff.; sowie zuletzt OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Mai 2014 - 16 A 1499/09 - juris Rn. 25 ff.). Dieses von der Klägerin in Anspruch genommene Rechtsverhältnis gehört dem öffentlichen Recht an, weil damit (angebliche) Pflichten des Beklagten im Streit sind, deren Inhalt und Umfang sich nach den Rechtbehauptungen der Klägerin allein aus dem öffentlichen Recht angehörenden Rechtspositionen und Normen ableiten lassen (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1979 - I C 9.75 - BVerwGE 58, 167 ff., juris Rn. 43 ff. ). Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, ist dabei auf der Grundlage des Klagebegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen. Dabei ist die wahre Rechtsnatur des Begehrens, das wirkliche Rechtsschutzziel, nicht hingegen die Bewertung des Rechtsschutzsuchenden maßgebend. Klagt der Rechtsschutzsuchende etwa einen in Wahrheit nicht existierenden Anspruch ein, so kommt es darauf an, welchem Rechtsgebiet der Anspruch zuzurechnen wäre, wenn es ihn gäbe. Ist das öffentliche Recht einschlägig, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, mag die Klage auch wegen fehlender Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig oder mangels Passivlegitimation des Beklagten unbegründet sein (Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 40 Rn. 214 f. ). Stellt der Rechtsschutzsuchende - wie hier - einen Feststellungsantrag, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, wenn die von ihm zur Prüfung gestellten Rechtsverhältnisse dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind (Sodan, in: ders./Ziekow, a.a.O., § 40 Rn. 268). Dabei darf nicht vom Rechtsverhältnis auf das anwendbare Recht geschlossen werden. Vielmehr kennzeichnet umgekehrt das anwendbare Recht das Rechtsverhältnis (Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 40 Rn. 207 m.w.N.). Ob die Klägerin ihren Feststellungsanspruch, den sie gegenüber der IHK Kassel unzweifelhaft im Verwaltungsrechtsweg geltend machen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010, sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Mai 2014, jeweils a.a.O.), unmittelbar gegenüber dem Beklagten mit Erfolg erheben kann, richtet sich danach, ob der Anspruch letztlich durchgreift. Dies ist jedoch eine Frage der Begründetheit der Klage, die, da der geltend gemachte Anspruch zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, nicht im Verfahren über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 3 und 4 GVG zu entscheiden ist (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 40 Rn. 216 ff. m.w.N. in Fn. 679). Insoweit ist eine das Verfahren ggf. sogar abschließende Prüfung im Verfahren der Rechtswegbeschwerde nicht veranlasst. b) Die Einwände des Beklagten greifen demgegenüber nicht durch. aa) Dass an dem streitigen Rechtsverhältnis mit einer GmbH und einem eingetragenen Verein ausschließlich Subjekte des Privatrechts beteiligt sind, hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt, aber für die Bestimmung des Rechtsweges zu Recht als nicht ausschlaggebend erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 17. November 2008 (6 B 41.08 - juris Rn. 4 m.w.N.), auf den bereits das Verwaltungsgericht eingegangen ist, ausgeführt, dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit auch auf einem Gleichordnungsverhältnis beruhen kann. Dieses ist als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet. Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen, in dem - wie bereits erwähnt - eine öffentlich-rechtliche Norm des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern inmitten steht. Auch die weiteren Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 17. November 2008 (a.a.O.) führen nicht zur Annahme einer privatrechtlichen Streitigkeit. In dem Beschluss heißt es ferner, dass eine Zuordnung des Rechtsstreits zum öffentlichen Recht grundsätzlich ausscheidet, wenn an einem streitigen Rechtsverhältnis ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt sind, es sei denn, ein Beteiligter wäre durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- oder Entscheidungsbefugnissen ausgestattet und gegenüber dem anderen Beteiligten als beliehenes Unternehmen tätig geworden. Wie bereits ausgeführt, stellt die allein nach öffentlichem Recht zu entscheidende Frage, ob sich der aus dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern ergebende Pflichtenkreis auch auf den Beklagten erstreckt, den Kern der vorliegenden Klage dar. Von daher ist für die Bestimmung des Rechtsweges nicht ausschlaggebend, dass es sich bei dem Beklagten weder um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft noch um einen Zusammenschluss nach § 10 Abs. 1 Satz 1 IHKG handelt (vgl. zu § 1 Abs. 4a IHKG a.F.: Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. November 2008 – 22 ZB 06.3417 - juris Rn. 7 f.), sondern um einen privatrechtlich organisierten Verein, dem im hier interessierenden Zusammenhang (vgl. aber § 65 WiPrO und § 11a Abs. 1 GewO i.V.m. § 32 Abs. 2 UAG) keine hoheitliche Aufgaben durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragen worden sind, so dass der Beklagte insoweit nicht als „beliehen“ anzusehen ist. Gleichwohl entfaltet das IHKG eine mittelbare Bindungswirkung auch gegenüber den Kammervereinigungen einschließlich des Beklagten, weil die zugehörigen Kammern ihre gesetzlichen Kompetenzen durch derartige Zusammenschlüsse nicht erweitern dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010, a.a.O., juris Rn. 20). Für Inhalt und Form von Äußerungen des Beklagten gelten daher mittelbar die gleichen Regeln wie für die Äußerungen seiner Mitgliedskammern selbst (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Mai 2014, a.a.O., juris Rn. 63 m.w.N.). Der Beklagte nimmt für seine Mitglieder deren öffentlich-rechtliche Aufgaben wahr; seine Tätigkeit ist nicht auf eine bloße Interessenvertretung beschränkt, die den Regelungen des Privatrechts unterläge. Der Beklagte handelt nach § 1 seiner Satzung (Stand: 17. November 2011) innerhalb des gesetzlichen Aufgabenbereichs der Industrie- und Handelskammern, deren Beteiligung an ihm einen Teil der eigenen Aufgabenwahrnehmung darstellt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Dezember 1992 - 11 A 10144/92 - juris Rn. 25 m.w.N.; Möllering, in: Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 7. Aufl. 2007, Einf. Rn. 19; Ennuschat/Tille, GewArch 2007, 24 ff.; Hendler; DÖV 1986, 675 ff.; Hahn; GewArch 2003, 217 ). Auch diese Aufgabenwahrnehmung des Beklagten für die Industrie- und Handelskammern spricht für die Zuordnung des geltend gemachten Anspruchs zum öffentlichen Recht. Dass durch die Zugehörigkeit der Industrie- und Handelskammern zum DIHK deren Selbstständigkeit und Initiativrecht nicht berührt wird (§ 3 Abs. 5 Satz 1 der Satzung) und diese die Möglichkeit haben, sich von den grundsätzlich zu beachtenden Beschlüssen der Vollversammlung des DIHK zu lösen (§ 3 Abs. 5 Satz 2 und 3 der Satzung), rechtfertigt keine abweichende Bewertung.“ Auch wenn die Beteiligten des hiesigen Rechtsstreits mit denjenigen des vorgenannten Verfahrens identisch sind, hat sich die Rechtslage aber zwischenzeitlich maßgeblich dahingehend verändert, dass hier keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (mehr) angenommen werden kann. Die Antragsteller beruft sich nämlich für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht mehr auf § 1 IHKG, sondern auf § 24 Abs. 1 der Satzung des Antragsgegners. Nach dieser Vorschrift hat jedes gesetzliche Mitglied (§ 2 IHKG) einer IHK, die Mitglied im DIHK ist, gegenüber dem DIHK einen Anspruch auf Unterlassung, wenn Organe oder Vertreter des DIHK die gesetzlichen Kompetenzen überschreiten. Bei dieser am 17. November 2016 und damit zeitlich nach der oben genannten Entscheidung eingeführten Vorschrift handelt es sich – anders als § 1 IHKG – nicht um eine öffentlich-rechtliche, sondern eine privatrechtliche Vorschrift. Daher steht der aufgeführte Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 31. Oktober 2014 dieser Einordnung nicht mehr entgegen (so auch Riedel, Rechtsschutz gegen Kompetenzüberschreitungen des Deutschen Industrie- und Handelskammertages, Präsentation S. 8, http://www.kammerrecht.de /media/veranstaltungen/kammerrechtstag/2019/dateien/PraesRiedel_KRT2019.pdf, abgerufen am 22. Dezember 2020). Entsprechend hat das OVG Münster in seinem Urteil vom 12. April 2019 (– 16 A 1499/09 –, juris, Rn. 183 ff.) folgendes ausgeführt: „Die §§ 24 und 25 der Satzung i. V. mit der Beschwerdeordnung des Beigeladenen begründen für dessen Mitgliedskammern und für deren Pflichtmitglieder einen klagefähigen Anspruch auf Unterlassung von Überschreitungen der Kompetenzgrenzen des § 1 IHKG. Dieser materielle Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 24 der Satzung i. V. mit der Präambel der Beschwerdeordnung. Während § 24 der Satzung vordergründig nur einen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Durchführung eines Beschwerdeverfahrens zu regeln scheint, ergibt dessen Auslegung mit Blick auf Satz 2 der Präambel der Beschwerdeordnung, dass der Beigeladene den Pflichtmitgliedern seiner Mitgliedskammern zugleich einen materiellen Anspruch auf Unterlassung von Kompetenzüberschreitungen eingeräumt hat. Dieser Unterlassungsanspruch ist konkludent in § 24 der Satzung enthalten, mit dem der Beigeladene ersichtlich den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts für ein Klagerecht gegen Kompetenzüberschreitungen Rechnung tragen wollte. Ohne den in Satz 2 der Präambel der Beschwerdeordnung bezeichneten materiellen Anspruch ergäbe ein darauf gestütztes Beschwerde- und Klagerecht keinen Sinn. Dass die Einräumung eines derartigen Unterlassungsanspruchs seinem Willen entspricht, hat der Beigeladene schriftsätzlich und mit dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Beschluss seines geschäftsführenden Vorstands vom 6. Dezember 2018 bekräftigt. Damit hat der Beigeladene die Rechtsstellung seiner Mitgliedskammern und insbesondere von deren Pflichtmitgliedern erweitert. Durch § 24 seiner Satzung i. V. mit der Beschwerdeordnung hat der Beigeladene erstmals ein unmittelbares Rechtsverhältnis zu den Pflichtmitgliedern seiner Mitgliedskammern und damit einen direkten Anspruch auf Unterlassen rechtswidriger Tätigkeiten begründet. Ohne eine solche Regelung stehen die Pflichtmitglieder der Mitgliedskammern nicht in einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zum Beigeladenen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. September 2009 - 20 K 4698/06 -, juris, Rn. 77), sondern nur zu ihrer jeweiligen Mitgliedskammer, wobei dieses Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur ist. Gegenstand des die Pflichtmitglieder der Mitgliedskammern begünstigenden Rechtsverhältnisses ist ein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Beigeladenen auf Einhaltung der sich aus § 1 Abs. 1 und 2 seiner Satzung i. V. mit § 1 IHKG ergebenden Kompetenzgrenzen. Dieser Anspruch gegen den Beigeladenen lehnt sich inhaltlich an den öffentlich-rechtlichen Anspruch der Pflichtmitglieder gegen ihre jeweilige Industrie- und Handelskammer aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. mit § 1 IHKG an. Dadurch wird der Anspruch aus § 24 der Satzung aber nicht selbst öffentlich-rechtlich, denn der Beigeladene kann als Privatrechtssubjekt ohne Beleihung keine öffentlich-rechtlichen Ansprüche gegenüber anderen Privatrechtssubjekten wie den Pflichtmitgliedern seiner Mitgliedskammern begründen. Indem der Beigeladene sich gegenüber den Pflichtmitgliedern zur Einhaltung der Grenzen des § 1 IHKG verpflichtet, nimmt er – entgegen der Auffassung des Beigeladenen – auch keinen Schuldbeitritt zu den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen seiner Mitgliedskammern vor, sondern begründet zugunsten der Pflichtmitglieder der Kammern einen Anspruch gegen sich selbst, der die Verpflichtungen seiner Mitgliedskammern aus § 1 IHKG lediglich inhaltlich nachbildet, aber in der Sache eigenständig neben deren Rechtsverhältnis zu ihren Pflichtmitgliedern besteht. Vor diesem Hintergrund finden die Maßstäbe des § 1 IHKG im Verhältnis zwischen dem Beigeladenen und den Pflichtmitgliedern der Industrie- und Handelskammer nur inzident Anwendung. Dass der durch § 24 der Satzung des Beigeladenen begründete Unterlassungsanspruch in der Präambel der Beschwerdeordnung fehlerhaft als öffentlich-rechtlich bezeichnet und auf Art. 2 Abs. 1 GG gestützt wird, ist unschädlich. Denn die Auslegung der betreffenden Normen ergibt, dass der Beigeladene diesen Anspruch unabhängig davon gewährt, ob er tatsächlich öffentlich-rechtlich ist oder nicht. Denn sein vorrangiges Interesse liegt darin, die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zu erfüllen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Anspruch nur dann bestehen soll, wenn er als öffentlich-rechtlicher Anspruch hätte begründet werden können.“ Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Oktober 2020 – BVerwG 8 C 23.19 – die Entscheidung des OVG Münster geändert hat. Denn ausweislich der bislang nur in Form einer Pressemitteilung vorliegenden Urteilsgründe (vgl. https://www.bverwg.de/de/pm/2020/61) hat das Gericht nur die Annahme, die Klagemöglichkeit werde künftige Kompetenzüberschreitungen ausschließen, als nicht mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes für vereinbar gehalten, nicht aber die Annahme beanstandet, dass der Anspruch den Zivilgerichten zugewiesen sei. Bei dieser Sachlage sieht das Gericht davon ab, den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 – BGBl. I S. 1077 –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2020 – BGBl. I S. 2187) – GVG – an das zuständige Zivilgericht zu verweisen. Danach spricht das Gericht dies, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, zwar nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Ob die Bestimmungen des § 17a GVG indessen für das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren anwendbar sind oder nicht, ist streitig (zum Streitstand vgl. nur Sodan/Ziekow, Ziekow, VwGO, Kommentar, § 17 GVG Rn. 6 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, § 123 Rn. 17, jeweils m.w.N.). Der Streit bedarf unter den besonderen Gegebenheiten des hiesigen Falles aber keiner Entscheidung. Das Gericht ist nämlich überzeugt davon, dass der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) es gebietet, hier von einer Verweisung abzusehen, zumal sich ein solches Vorgehen nicht als willkürlich darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2005 – BVerwG 3 B 77.05, juris, Rn. 3). Unterliegt eine solche Entscheidung nämlich der Beschwerdemöglichkeit nach § 146 Abs. 1 VwGO, führte eine Verweisung dazu, dass der Rechtstreit erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist an das Zivilgericht abgegeben werden kann. Im konkreten Fall läge dieser Zeitpunkt nach der (ihrerseits äußerst knappen) Frist des 31. Dezember 2020, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Verbänden und damit auch dem Antragsgegner im Gesetzgebungsverfahren zur Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern eingeräumt hat. Damit bestünde für die Antragstellerin keine Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung, während ihr auf diese Weise noch die Möglichkeit der selbständigen Anrufung des zuständigen Zivilgerichts nach Kenntnisnahme dieses Beschlusses verbleibt. Dass es sich hierbei um einen denkbar kurzen Zeitraum handelt, ist allein dem Umstand geschuldet, dass die Antragstellerin erst am 18. Dezember 2020 um Rechtsschutz nachgesucht hat und dem Antragsgegner jedenfalls eine kurze Stellungnahmefrist einzuräumen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei das Gericht wegen der Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Regelstreitwert zugrunde legt.