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Beschluss

4 L 271/20

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0928.4L271.20.00
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Leitsätze
Die Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Urteil vom 11. April 2019 -- BVerwG 3 C 3.17 --), wonach die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm nicht unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen darf, findet im Fall des Mischkonsums keine Anwendung (wie VG Münster, Beschluss vom 30. April 2019 -- 10 L 278/19 -; entgegen OVG Münster, Beschluss vom 14. November 2019 -- 16 B 638/19).
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Urteil vom 11. April 2019 -- BVerwG 3 C 3.17 --), wonach die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm nicht unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen darf, findet im Fall des Mischkonsums keine Anwendung (wie VG Münster, Beschluss vom 30. April 2019 -- 10 L 278/19 -; entgegen OVG Münster, Beschluss vom 14. November 2019 -- 16 B 638/19). Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Am 20. Januar 2020 wurde er als Führer eines Kraftfahrzeugs einer Verkehrskontrolle unterzogen. Auf die Polizeibeamten machte er dabei einen „sehr schläfrigen, entspannten“ Eindruck. Auf die Frage, ob er schon einmal Betäubungsmittel, speziell einen Joint konsumiert habe, gab er nach dem polizeilichen Protokoll an, dies sei zuletzt vor zwei Monaten gewesen. Der urinbasierte Drogenvortest wies positive Werte von Tetrahydrocannabinol (THC) auf; ein Bluttest vom gleichen Tage ergab ausweislich des Gutachtens des Landeskriminalamtes Berlin einen positiven Nachweis von Cannabinoiden. In der Serumprobe des Antragstellers wurden 6,9 ng/ml THC, 22 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH), der Hauptmetabolit des THC, sowie 1,9 ng/ml 11-Hydroxy-THC, ein Metabolit des THC, nachgewiesen. Daneben enthielt die Blutprobe einen Mittelwert von 0,64 Promille Ethanol im Vollblut. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) gab dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 5. März 2020 Gelegenheit zur Äußerung zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Hierauf äußerte sich der nunmehr anwaltlich vertretene Antragsteller mit Schreiben vom 24. März 2020 dahingehend, Voraussetzung für die Annahme der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sei bei Mischkonsum, dass der gelegentliche Konsum feststehe. Dabei treffe die Beweislast die Behörde. Ein solcher Konsum müsse zweifelsfrei nachgewiesen werden. Zwar habe er hier am Tag der Verkehrskontrolle Cannabis konsumiert; es habe sich aber um ein einmaliges Ereignis gehandelt, welches sich nicht wiederholen werde. Nach der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung müsse selbst bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter Cannabis ein Fahrzeug geführt habe, eine kombinierte Rauschwirkung mit Alkohol vorgelegen haben bzw. wahrscheinlich gewesen sein. Dies sei hier nicht der Fall. Mit Bescheid vom 27. März 2020, zugestellt am 3. April 2020, entzog das LABO dem Antragsteller die Fahrerlaubnis, forderte ihn auf, binnen fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides den Führerschein abzugeben, drohte ihm widrigenfalls ein Zwangsgeld von 511,-- Euro, ordnete den Sofortvollzug der Entscheidung an und erhob eine Gebühr von 150,-- Euro. Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Antragsteller sei nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, da er bei gelegentlichem Cannabiskonsum das Führen von Kraftfahrzeugen und den Konsum selbst nicht trennen könne. Zudem habe er Mischkonsum mit Alkohol betrieben. In einem solchen Fall stehe die Nichteignung ohne weiteren Klärungsbedarf fest. Soweit er im Anhörungsverfahren vorgetragen habe, erstmals THC konsumiert zu haben, stelle dies eine verfahrensangepasste Schutzbehauptung dar. Den Führerschein gab der Antragsteller am 8. April 2020 bei der Behörde ab. Unter dem Datum des 3. Mai 2020 erhob der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Zu dessen Begründung trägt er vor, schon der gelegentliche Cannabiskonsum stehe nicht fest. Dies werde auch durch den bei der Blutprobe festgestellten THC-COOH-Wert nicht belegt. Die weit überwiegende Rechtsprechung gehe davon aus, dass dies erst bei einem THC-COOH-Wert über 100 ng/ml der Fall sei. Mit seinem am 20. Juli 2020 bei Gericht eingegangenen Eilantrag verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er wiederholt und vertieft den bisherigen Vortrag. Insbesondere verweist er auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Fahreignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum. Nachdem das LABO den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2020 zurückgewiesen hat, hat der Antragsteller hiergegen am 18. August 2020 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen VG 4 K 310/20 anhängig ist. Nunmehr beantragt der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 4 K 310/20 gegen Bescheid des Landesamtes für Bürger und Ordnungsangelegenheiten vom 27. März 2020 und des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 4. August 2020 hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält an dem angefochtenen Bescheid fest. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen. II. Der Antrag, über den im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO), ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt VwGO statthaft, aber unbegründet. 1. Bei summarischer Prüfung überwiegt vorliegend das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil sich die angegriffene Entziehung der Fahrerlaubnis voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Der Antragsgegner durfte dem Antragsteller gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Fahrerlaubnis entziehen, ohne dass es weiterer Sachverhaltsaufklärung zu seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bedurfte. Rechtsgrundlage für die Fahrerlaubnisentziehung ist § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Die Nichteignung muss im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung positiv festgestellt sein. Unter welchen Umständen der Betäubungsmittelkonsum zur Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen führt, wird unter Ziff. 9 dieser Anlage 4 näher bestimmt. Nach Ziffer 9.2.2 ist bei einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Annahme der Eignung nur gerechtfertigt, wenn zwischen Konsum und Fahren getrennt wird und nicht zusätzlich Alkohol konsumiert worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil der Antragsteller am 20. Januar 2020 unter Cannabis- und Alkoholeinfluss ein Fahrzeug geführt hat. Die festgestellten Werte von 6,9 ng/ml THC und 22 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH) sowie 0,64 Promille Ethanol im Vollblut sind insoweit eindeutig, und der Antragsteller hat im Rahmen der Polizeikontrolle selbst eingeräumt, „zuerst“ vor ca. zwei Monaten Cannabis konsumiert zu haben. Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 liegt aber vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 - Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 16 Rn. 19 ff. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 13.17 –, Rn. 14, juris). Nach Überzeugung des Gerichts bleibt es trotz der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der vorliegenden Konstellation dabei, dass bereits ein einmaliger Mischkonsum von Cannabis und Alkohol die Annahme der Nichteignung rechtfertigt. Denn bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis kann nach Anlage 4 Nr. 9.2.2 zur FeV die Eignung nämlich allenfalls dann bejaht werden, wenn eine Trennung(sfähigkeit) von Konsum und Fahren bestätigt werden kann und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol gegeben ist (so auch VG Münster, Beschluss vom 30. April 2019 – 10 L 278/19 –, Rn. 10, juris). Dies war hier nicht der Fall. Das Gericht folgt damit nicht der Entscheidung des OVG Münster vom 14. November 2019 (– 16 B 638/19 – juris), welches den genannten Beschluss des VG Münster geändert hat. Die darin vertretene, auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 13.17 -, juris, Rn. 24 ff.) gestützte Rechtsauffassung, wonach „die Fahrerlaubnisbehörde nämlich bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen (darf, weshalb)... in solchen Fällen (…) die Fahrerlaubnisbehörden vielmehr regelmäßig gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der durch diese Fahrt begründeten Zweifel an der Fahreignung zu entscheiden (haben),“ ist nicht überzeugend. Es entspricht weder dem zitierten Wortlaut der Nr. 9.2.2. der Anlage 4, noch ergibt ein solches Verständnis Sinn. Denn diese Ansicht führte dazu, dass ein Kraftfahrer, der – wenn auch nur einmalig – nachweislich Mischkonsum betrieben hat, mit dem gelegentlichen Konsumenten (bloß) von Cannabis gleichgestellt wird, obwohl er sich nachgewiesenermaßen noch gefahrerhöhend verhalten hat. Dem Gericht erschließt sich daher nicht, warum diese unterschiedlich gelagerten Konstellationen gleichgestellt werden sollten, weshalb es keinen Grund dafür gibt, die vom OVG Münster zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die hiesige Fallkonstellation zu übertragen. Sie ist bei vorläufiger rechtlicher Würdigung ausschließlich auf die Fälle des singulären Cannabiskonsums anwendbar. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht gerade klargestellt, dass besondere Umstände des Einzelfalls, wie etwa ein mit Blick auf die Verkehrssicherheit besonders verantwortungsloser Umgang mit dem Cannabiskonsum, die Wiederholung eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot nahelegen können. In solchen Fällen einer hinreichend abgesicherten negativen Prognose kann dann auch § 11 Abs. 7 FeV zur Anwendung kommen (BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 – 3 C 13/17 –, Rn. 31, juris). So liegt es im Fall des auch hier festzustellenden Mischkonsums. Auch soweit das OVG Münster in seiner Entscheidung (a.a.O., Rn. 12 f., juris) weiterhin ausgeführt hat: „Den Ausführungen des Verordnungsgebers bei der Neufassung der Fahrerlaubnis-Verordnung, die mit Wirkung zum 1. Januar 1999 zur Umsetzung der Zweiten EU-Führerscheinrichtlinie erfolgt ist (Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1998, BGBl. I S. 2214) ist zu entnehmen, dass dieser nicht nur das Fehlen des Trennens zwischen dem gelegentlichen Cannabiskonsum und dem Fahren als eine Eignungszweifel begründende Tatsache im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angesehen hat, sondern jede der in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV aufgeführten Zusatztatsachen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2019 - 3 C 13.17 -, juris, Rn. 28 unter Verweis auf BR-Drs. 443/98, S. 262 f.),“ spricht dies gerade gegen die hieraus gezogene Schlussfolgerung, wonach (vgl. Rn. 14) „auch das kumulative Vorliegen eines fehlenden Trennens mit einer weiteren Zusatztatsache im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV … in der Regel nicht aus sich heraus zur Anwendbarkeit von § 11 Abs. 7 FeV“ führe. Soweit das OVG Münster (ebenda) schließlich den Wortlaut von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV hierfür in Feld führt, wonach die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden könne, wenn gelegentliche Cannabiseinnahme vorliegt und weitere "Tatsachen" Zweifel an der Eignung begründeten, schließt dies das dargelegt Verständnis der Kammer von Nr. 9.2.2. der Anlage 4 FeV ebenso wenig aus. 2. Begegnet die unter Sofortvollzug verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken, so gilt dies auch für die auf § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG beruhende Aufforderung, den Führerschein abzugeben. 3. Das Gericht geht in Anbetracht der Fassung des Antrages („wiederhergestellt“) davon aus, dass sich dieser nicht auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von Gesetzes wegen sofort vollziehbare Gebührenfestsetzung bezieht. Gegen deren Rechtmäßigkeit bestehen im Übrigen keine Bedenken. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei sich das Gericht an Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert und den sich daraus ergebenden Auffangwert wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert hat.