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Urteil

4 K 769.16 A

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0706.4K769.16A.00
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Leitsätze
Sinn & Zweck des § 26 AsylG gebietet es, Familienasyl auch für Ehegatten aus Mehrehen zu gewähren.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundeamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Oktober 2016 verpflichtet, der Klägerin zu 1. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sinn & Zweck des § 26 AsylG gebietet es, Familienasyl auch für Ehegatten aus Mehrehen zu gewähren. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundeamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Oktober 2016 verpflichtet, der Klägerin zu 1. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin zu 1. steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach den Grundsätzen des Familienasyls gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG zu. Soweit der angefochtene Bescheid dies ablehnt ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 1. in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. I. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin zu 1. richten sich nach § 26 Abs. 5 Satz 1, Satz 2, 1. Alt. i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG. Danach wird der Ehegatte des Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Anerkennung der Referenzperson unanfechtbar ist, die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit ihr schon in dem Staat bestanden hat, in der der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, der Ehegatte oder Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist, oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Nach § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG ist dies auf Familienangehörige von international Schutzberechtigten entsprechend anwendbar, wobei an die Stelle der Asylberechtigung die Flüchtlingseigenschaft tritt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 1. Dabei steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin zu 1. „Ehegattin“ i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, da zwischen ihr und Herrn B... als Referenzperson eine wirksame Ehe zustande gekommen ist. Mit „Ehe“ ist in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch die mit Eheschließungswillen eingegangene, staatlich anerkannte Lebensgemeinschaft gemeint (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1992 – BVerwG 9 C 61.91 –, juris Rn. 7; VG Berlin, Urteil vom 27. November 2019 – VG 19 K 53.19 A –, juris Rn. 18). Dabei bestimmt sich deren Gültigkeit nicht nach dem deutschen Familienrecht. Nach den Regelungen des Völkerrechts und des internationalen Privatrechts ist vielmehr das Recht des Herkunftsstaates entscheidend; nach Art. 12 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtstellung von Flüchtlingen vom 28. Juli 1951 – GFK – ist das Personalstatut eines jeden Flüchtlings nach dem Recht des Landes seines Wohnsitzes oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes, nach dem Recht seines Aufenthaltslandes zu bestimmen. Nach Art. 12 Abs. 2 GFK werden von jedem vertragschließenden Staat die von einem Flüchtling vorher erworbenen und sich aus seinem Personalstatut ergebenden Rechte, insbesondere die aus der Eheschließung, geachtet, gegebenenfalls vorbehaltlich der Formalitäten, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht vorgesehen sind. Auch gemäß Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche – EGBGB –, unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Maßgeblich ist deshalb die Wirksamkeit der Eheschließung nach syrischem Recht (vgl. u.a. BVerfG, Urteil vom 30. November 1982 – 1 BvR 818/81 –, NJW 1983, 511, beck-online; BVerwG, 30. April 1985 – 1 C 33.81 –, juris Rn. 17 m.w.N.; ebenso Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 6. November 2018 – 3 A 247/17.A –, juris Rn. 9 - 13 m.w.N., MüKoBGB/Coester, 7. Aufl. 2018 Rn. 69, EGBGB Art. 13 Rn. 69; Epple in GK-AsylG, Kommentar, Loseblatt, Stand März 2019, § 26 Rn. 39; Günther in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 25. Auflage 2020, AsylG § 26 Rn. 8; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 13. Auflage 2020, § 26 Rn. 12 m.w.N., Schröder in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, AsylVfG § 26 Rn. 8 m.V.a. Art. 12 GFK). Nach dem deshalb anzuwendenden syrischen Personalstatusgesetz – PSG – (Gesetz Nr. 59 vom 17. September 1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31. Dezember 1975 und Gesetz Nr. 18 vom 25. Oktober 2003; vgl. hierzu Kommentar zum staatlichen Familienrecht: Die Ehe, Forschungsgruppe am Max-Planck-Institut, abrufbar unter https://www.familienrecht-in-nahost.de/8555/Syrien-Kommentar-Ehe) geht die Kammer vom Vorliegen einer wirksamen Ehe aus. Nach Art. 1, 5 und 11 Abs. 1 PSG ist die Ehe ein zivilrechtlicher Vertrag, der durch Angebot (tgäb) und Annahme (qabül) zustande kommt, die in allen Punkten übereinstimmen müssen. Gemäß Art. 6 PSG erfolgen Eheangebot und Annahme entweder wörtlich oder durch Verwendung von Formulierungen, die üblicherweise in diesem Sinne verstanden werden. Mit dem Vorliegen von Angebot und Annahme kommt die Ehe zustande. Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 PSG ist sie lediglich fehlerhaft, wenn weitere formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen fehlen. Zu diesen gehört nach Art. 16 PSG die Ehemündigkeit, die bei Männern mit Vollendung des 18. Lebensjahrs, bei Frauen mit Vollendung des 17. Lebensjahres gegeben ist und bei jüngeren Personen eine Genehmigung des Familiengerichts erfordert. Weiter müssen nach Art. 12 PSG bei der Eheschließung zwei männliche bzw. ein männlicher und zwei weibliche erwachsene Zeugen islamischen Glaubens anwesend sein. Ferner sind die Beteiligten gemäß der Art. 40, 41 und 45 PSG grundsätzlich verpflichtet, die beabsichtigte Eheschließung vorab bei Gericht anzuzeigen und genehmigen zu lassen sowie die Eheschließung in der Folge registrieren zu lassen. Eine fehlende Mitwirkung des Staates hindert die Wirksamkeit der Ehe jedoch nicht, vielmehr stellen die Eheschließung, die familiengerichtliche Genehmigung und ihre Anzeige bzw. Registrierung getrennte Vorgänge dar, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten geschehen können und letztere lediglich deklaratorischen Charakter haben (s. Kommentar zum staatlichen Familienrecht, a.a.O. unter 5., Registrierung und gerichtliche Erfassung der Ehe). Auch die strafrechtlich bewehrte Pflicht zur Registrierung der Ehe ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer syrischen Ehe. Denn nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 PSG und Art. 49 PSG ist jede Ehe, bei der Angebot und Annahme vorliegen, aber eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Ehe nicht erfüllt ist, lediglich fehlerhaft (fäsid) und begründet dennoch alle Ehewirkungen. Eine fehlerhafte Ehe gilt gemäß Art. 51 Abs. 1 PSG lediglich solange als nichtig, wie sie nicht vollzogen wurde (vgl. dazu auch OLG Bamberg, Beschluss vom 12. Mai 2016 – 2 UF 58.16 –, juris Rn. 25 f.). Kommt es danach maßgeblich darauf an, dass die Eheleute ihren Willen zur Eheschließung mit Angebot und Annahme bekundet haben, so liegen die Voraussetzungen hier vor. Dabei ist die Kammer gemäß der §§ 86 Abs. 1, 108 VwGO gehalten, ihre Überzeugung von der Eheschließung der Klägerin zu 1. im Wege der freien Sachverhalts- und Beweiswürdigung zu bilden. Denn da – wie beschrieben – nach dem maßgeblichen Heimatrecht der Klägerin zu 1. die schriftliche Dokumentation der Eheschließung nicht Wirksamkeitsvoraussetzung ist, kann deren Fehlen hier nicht streitentscheidend sein. Nach Überzeugung der Kammer haben die Klägerin zu 1. und Herr B...in Syrien geheiratet. Dafür spricht bereits, dass beide in ihren Anhörungen vor dem Bundesamt übereinstimmend und unabhängig voneinander berichtet haben, miteinander verheiratet zu sein. Das gleiche gilt für ihre Schilderungen der früheren gemeinsamen Lebensumstände in Syrien und der Umstände des Todes eines Sohnes des Herrn B... . In der mündlichen Verhandlung haben sie weiterhin übereinstimmend und glaubhaft dargelegt, dass sie sich an einem von ihnen nicht näher bestimmbaren Tag im Jahr 1999 oder 2000 im Haus der Mutter des Herrn B... vor einem ... Scheich ... eingefunden haben und erklärt haben, die Ehe eingehen zu wollen. Übereinstimmend haben beide bekundet, dass die Klägerin zu 1., die bis zur Heirat in ihrem Elternhaus gewohnt hat, nach der Eheschließung in das Haus des Herrn ... umgezogen ist, wobei sie dort in einer Wohnung in der oberen und die Erstehefrau mit ihren Kindern in einer Wohnung in der unteren Etage gewohnt hat. Daran, dass die Eheschließung stattgefunden hat, zweifelt die Kammer auch nicht deshalb, weil weder die Klägerin zu 1. noch Herr B... das Datum der Hochzeit genau benennen konnten sowie beide die Anzahl der Gäste unterschiedlich angegeben haben. Denn nach Auffassung der Kammer ist dies zum einen dem Umstand geschuldet, dass die Eheschließung bereits über zwanzig Jahre zurückliegt und sie aufgrund der Tatsache, dass es für Herrn B... bereits die zweite Eheschließung war, die nicht mit einem großen Fest begangen wurde, in ihrer Bedeutung nicht mit einer ersten Hochzeit vergleichbar ist. Die Kammer ist zum anderen zu der Überzeugung gelangt, dass die Ungenauigkeiten in der Schilderung der Klägerin zu 1., die sich neben dem Genannten auch auf ihr eigenes Alter bei Eheschließung, den Geburtstag ihres Sohnes und das Alter ihres Mannes erstrecken, im Kern ihrem geringen Bildungsstand geschuldet sind. Sie lebte in Syrien als Kurdin und sog. „maktuma“, namentlich als nicht-registrierte Person (vgl. zur Stellung nicht registrierter Kurden in Syrien etwa Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Syrien vom 20. November 2019, S. 19 ff.). Als solche erhielt sie nicht nur keine offiziellen Dokumente, ihr war darüber hinaus auch der Schulbesuch verwehrt. Nach ihren auch insoweit glaubhaften Angaben hat sie keinerlei Bildung erfahren. Sie ist Analphabetin und hat weder Schreiben, Lesen noch Rechnen gelernt. Nach ihrer Anhörung hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass ihr deshalb die Wiedergabe von Daten oder einer genauen Anzahl von Personen nicht möglich ist. Es steht außerdem fest, dass es sich bei dem Kläger zu 2. um den gemeinsamen Sohn der Klägerin zu 1. und Herrn B... handelt, mithin die Ehe vollzogen und die Heilung möglicher Mängel bei Eheschließung jedenfalls nach Art. 51 Abs. 1 PSG erwirkt worden ist; denn ohne Anlass für Zweifel zu geben, haben beide Eheleute übereinstimmend erklärt, dass der Kläger zu 2. erst nach erfolgter Eheschließung und als einziges gemeinsames Kind geboren wurde. Auch der Kläger zu 2. hat durch seine glaubhafte Schilderung bestätigt, bei der Klägerin zu 1. als seiner leiblichen Mutter, Herrn B... als seinem leiblichen Vater und dessen Erstehefrau als seiner „zweiten Mutter“, aufgewachsen zu sein. Überdies trägt er denselben Familiennamen wie Herr..., was Indiz ist sowohl für die Wirksamkeit der Eheschließung als auch für die Vaterschaft des Ehemannes der Klägerin zu 1. ist. Denn nach Art. 40 des syrischen Zivilbuches wird stets der Familienname des Kindsvaters an dieses weitergegeben (vgl. Kommentar zum staatlichen Familienrecht, a.a.O.). a. Der Wirksamkeit der Ehe steht nicht entgegen, dass die Klägerin zu 1. bei Eheschließung minderjährig war und höchstwahrscheinlich auch das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, auch wenn nach Art. 16 PSG die Ehemündigkeit erst ab diesem Alter besteht. Nach dem Ergebnis der Anhörungen in der mündlichen Verhandlung geht die Kammer davon aus, dass sie im Alter von 14 oder 15 Jahren geheiratet hat. Dieser „Mangel“ hinsichtlich der fehlenden Ehemündigkeit eines Ehegatten führt aber nach dem auch insoweit maßgeblichen syrischen Recht nicht dazu, dass die Ehe unwirksam ist. Zum einen ist nach Art. 18 PSG eine Eheschließung auch vor Erreichen dieser Altersgrenze mit Genehmigung des Familiengerichts möglich. Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Genehmigung ist u.a., dass ein Junge das 15. Lebensjahr und ein Mädchen das 13. Lebensjahr vollendet hat und der Ehevormund – jedenfalls dann, wenn dieser nach Art. 18 Nr. 2 PSG der Vater oder Großvater des Kindes ist – zustimmt. Diese Möglichkeit wird von der ständigen Rechtsprechung des syrischen Kassationsgerichts bestätigt (vgl. Kommentar zum staatlichen Familienrecht, a.a.O.). Zum anderen kommt es auf die Genehmigung des Familiengerichtes für die Frage der Wirksamkeit der Ehe nicht abschließend an (ebenda). Denn auch diesbezüglich bleibt die Ehe ohne Genehmigung oder bei fehlender Ehemündigkeit lediglich fehlerhaft und entfaltet weiterhin Wirkungen; bei Vollzug der lediglich fehlerhaften Ehe ist diese gemäß Art. 51 Abs. 1 PSG auch nicht unwirksam. Danach ist der „Mangel“ der fehlenden Ehemündigkeit hier jedenfalls aufgrund des Vollzugs der Ehe geheilt. Die Ehe ist auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB in der Fassung des Art. 2 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) unwirksam. Danach ist eine Ehe nach deutschem Recht dann unwirksam, wenn der Verlobte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, wovon hier auszugehen ist. Dennoch entfaltet Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB hier keine Rechtswirkungen (auf die Frage, ob diese Vorschrift mit deutschem Verfassungsrecht vereinbar ist, kommt es hier deshalb nicht an, vgl. dazu BGH, Vorlagebeschluss vom 14. November 2018 – XII ZB 292/16 –, juris, in der dieser von der Unvereinbarkeit des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB mit Art. 1, 2 Abs. 1, 3 GG und 6 Abs. 1 GG ausgeht). Einschlägig sind nämlich zum einen die Übergangsbestimmungen nach Art. 229 § 44 EGBGB, in denen der Gesetzgeber für bestimmte Sachverhalte von Art. 13 Abs. 3 EGBGB abweichende Regelungen getroffen hat. So gilt nach Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB die Vorschrift des Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB für solche Fälle nicht, in denen der minderjährige Ehegatte vor dem 22. Juli 1999 geboren worden ist, er also im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen volljährig war, oder die nach ausländischem Recht wirksame Ehe bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Ehegatten geführt worden ist und kein Ehegatte seit der Eheschließung bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte (Nr. 2). So liegt es hier. Die am 1. August 1985 geborene Klägerin war im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorbezeichneten Gesetzes im Jahr 2017 bereits volljährig. Weder sie, die Syrien erst im August 2015 verlassen hat, noch Herr B..., der sich dort bis 2014 aufgehalten hat, hatten bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit am 1. August 2003 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Im Übrigen hindert die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 2 AsylG einen Ausschluss einer Minderjährigenehe vom Familienasyl: Danach ist es für die Anerkennung als Asylberechtigter des im Zeitpunkt der Eheschließung minderjährigen Partners unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist. b. Unschädlich für ihre Qualifikation als „Ehegatte“ i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist es außerdem, dass die Klägerin zu 1. nicht alleinige Ehefrau ihres Ehemannes ist, sondern dieser in Erstehe mit einer weiteren Frau verheiratet ist. Denn grundsätzlich fallen auch im Ausland wirksam geschlossene polygame Ehen in den Anwendungsbereich des § 26 Abs. 1 AsylG. Dies gilt auch dann, wenn diese nach deutschem Recht nichtig sind. Denn wiederum kommt es nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB und Art. 12 GFK auf die Wirksamkeit der Ehe im Herkunftsstaat an (s.o.). Am Vorliegen einer danach wirksam geschlossenen Mehrehe bestehen hier keine Zweifel. Für den Fall, dass der Mann zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits mit einer oder mehreren anderen Frauen verheiratet ist, gilt gemäß Art. 17 PSG das Folgende: Der Richter stimmt nur dann der Eheschließung eines bereits verheirateten Mannes mit einer weiteren Frau zu, wenn hierfür ein legitimer Grund vorliegt und der Ehemann imstande ist, den Unterhalt beider Frauen zu bestreiten. Wiederum ist die Einwilligung des Gerichts jedoch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die polygyne Ehe; vielmehr hat das Nicht-Einholen der Genehmigung lediglich zur Folge, dass die Ehefrauen die Scheidung beantragen können (s. Kommentar zum staatlichen Familienrecht, a.a.O., unter dem Stichwort „Polygynie“). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Die Einbeziehung von Ehegatten aus Mehrehen in die Privilegierung des Familienasyls nach § 26 AsylG widerspricht dabei weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Im Gegenteil ist ein solches Verständnis bei sowohl systematischer als auch teleologischer Normauslegung geboten (dazu unter aa.). Es steht darüber hinaus im Einklang mit höherrangigem nationalen Recht (dazu unter bb.) und Unionsrecht (dazu unter cc.). aa. Nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 AsylG steht die Anerkennung als Asylberechtigter „dem Ehegatten“ bzw. „dem Lebenspartner“ eines Asylberechtigten zu. Die singuläre Form lässt dabei darauf schließen, dass lediglich ein Ehegatte bzw. Lebenspartner, nicht aber mehrere Ehegatten erfasst sein sollen. Indes erfährt diese vermeintliche grammatische Eindeutigkeit vor dem Hintergrund Brüche, dass auch bei Mehrehen nach allgemeinem Sprachgebrauch dann, wenn über eine der (neben anderen) bestehenden Ehen gesprochen wird, der jeweilige Ehepartner als „der Ehegatte“ bezeichnet werden kann. Ein Ausschluss von Ehepartnern aus Mehrehen von § 26 Abs. 1 AsylG ist dem Wortlaut deshalb nicht zwingend zu entnehmen. Demgegenüber ist es nach dem Sinn & Zweck des § 26 AsylG geboten, Familienasyl auch für Ehegatten aus Mehrehen zu gewähren. Die Vorschrift dient dem durch Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – gewährleisteten Schutz von Ehe und Familie, der zwar das Familienasyl nicht verlangt, hierfür jedoch zum Schutz der Familieneinheit die Rechtfertigung liefert. So wurde zur Begründung der erstmaligen gesetzlichen Regelung des Familienasyls im Jahr 1990 angeführt, die Regelung des Familienasyls diene “zum einen der Entlastung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, da sie die Möglichkeit eröffnet, von einer u. U. schwierigen Prüfung eigener Verfolgungsgründe der Familienangehörigen eines Asylberechtigten abzusehen“ (vgl. Begründung des Innenausschusses – 4. Ausschuss – des Deutschen Bundestages vom 24. April 1990, BT-Drs. 11/6960, 29 f.). Ein weiterer Zweck des Familienasyls ist es, die Einordnung der nahen Angehörigen des anerkannten politisch Verfolgten in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu fördern; denn diese bestimmen während ihres Aufenthalts in Deutschland weitgehend ihr Leben in gleicher Weise wie das des als asylberechtigt anerkannten Angehörigen (ebenda). Der abgeleitete Flüchtlingsschutz an Ehegatten folgt insbesondere der Erwägung, dass dieser wegen der Nähe des Ehegatten zum Verfolgungsgeschehen und der daraus gleichfalls für ihn herrührenden Gefahr gerechtfertigt ist. Das Familienasyl ist deshalb auf die Gewährung von Schutz vor politischer Verfolgung gerichtet, deren – beachtlich wahrscheinlicher – Eintritt wegen der familiären Verbundenheit des Ehegatten und der minderjährigen ledigen Kinder mit dem eigentlich Verfolgten – in Weiterführung der richterrechtlich entwickelten sogenannten Regelvermutung unterstellt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 – BVerwG 9 C 63.91 –, juris Rn. 12; vom 15. Dezember 1992, a.a.O., juris Rn. 7 m.w.N., ebenso VG Hamburg, Urteil vom 8. Mai 2020 – VG 8 A 275.19 –, juris Rn. 33 f.). Das Familienasyl besteht unabhängig von einer eigenen politischen Verfolgung selbst dann, wenn feststeht, dass der das Familienasyl beantragende Familienangehörige nicht politisch verfolgt ist und geht damit sogar über die Gewährleistungen des Art. 16a GG hinaus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1991 – 2 BvR 720/91 –, NVwZ 1991, 978, beck-online). Danach ist kein Grund ersichtlich, dass Zweitehegatten eines Verfolgten, die mit diesem im Herkunftsland zusammengelebt haben (s. dazu nachfolgend unter 2.) und deren Verbindung dort als eheliche Gemeinschaft anerkannt ist, sich hinsichtlich ihrer Gefährdung von der eines Erstehegatten unterscheiden sollten (ebenso Epple in GK-AsylG, a.a.O., § 26 Rn. 40). Der Umstand, dass der Regelung des Familienasyls neben der Schutzgewährung von Familienangehörigen aufgrund vergleichbarer Gefährdungslage – wie beschrieben – auch noch integrationspolitische Erwägungen zugrunde liegen, veranlasst zu keiner anderen Betrachtung (vgl. VG Hamburg, a.a.O.). Darüber hinaus ist auch mit Blick auf andere Regelungen und deren Schutzgehalt die Einbeziehung polygamer Ehegatten in den Schutz des Familienasyls angezeigt. So ist mit § 26 Abs. 1 Satz 2 AsylG – wie unter 1.a. ausgeführt – jedenfalls im Hinblick auf Familienasyl bei Minderjährigen-Ehen ausdrücklich geregelt, dass die Privilegierung lediglich dem bei der Eheschließung minderjährigen – und deshalb schutzbedürftigen – Ehegatten zugutekommen soll. Eine Klarstellung im Hinblick auf Ehegatten aus Mehrehen hat der Gesetzgeber bislang nicht vorgenommen. Daraus auf einen entsprechenden gesetzgeberischen Willen zu folgern, etwa – wie hier – Zweitfrauen von der Gewährung von Familienasyl auszuschließen, griffe allerdings zu kurz (so jedoch VG Minden, Urteil vom 27. März 2018 – VG 1 K 1456/17.A –, S. 5 d. amtl. Abdr.); im Gegenteil verbietet sich ein solch enges Normverständnis bei einer systematischen Betrachtung unter Einbeziehung aufenthaltsrechtlicher Nachzugsvorschriften gerade zu. § 30 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – etwa, der den Nachzug zu Ausländern regelt, beinhaltet eine Regelung zu Mehrehen. Nach Abs. 4 der Vorschrift wird für den Fall, dass ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist und gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet lebt, keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 30 AufenthG erteilt. Diese Regelung, die mit dem 1. Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 eingeführt wurde, dient der Umsetzung von Art. 4 UAbs. 4 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung („Familienzusammenführungsrichtlinie“), wonach für den Fall einer Mehrehe, bei der bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates lebt, der betreffende Mitgliedstaat die Familienzusammenführung eines weiteren Ehegatten nicht gestattet (vgl. dazu ausführlich Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht, Teil 1. B. VIII. Aufenthalt aus familiären Gründen, §§ 27 bis 36 AufenthG Rn. 832, beck-online). Es verbietet sich aber vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Regelungsmaterie und Schutzrichtungen des Aufenthalts- und Asylrechts die in § 30 Abs. 4 AufenthG für den Familiennachzug zu Ausländern normierte Beschränkung auf § 26 AsylG zu übertragen (so aber VG Oldenburg, Urteil vom 19. Oktober 2011 – VG 3 A 2625/10 –, S. 9 d. amtl. Abdr., bestätigt durch OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. März 2012 – OVG 13 LA 245.11 –, S. 5 f. d. amtl. Abdr.). Ebenso besteht keine Veranlassung, in § 30 Abs. 4 AufenthG eine „indirekte Bestätigung“ für den Ausschluss von Mehrehen vom Familienasyl zu sehen (so VG Minden, a.a.O., S. 4 d. amtl. Abdr.). Denn nach § 1 Abs. 1 AufenthG soll dieses Gesetz der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland dienen, es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Integrationsfähigkeit sowie dem wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischem Interesse der Bundesrepublik Deutschland. Zwar dient es nach § 1 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik. Dieses Ziel tritt jedoch gleichrangig neben die in den vorangegangenen Sätzen genannten Steuerungs- und Begrenzungskriterien (vgl. ausführlich NK-AuslR/Dominik Bender, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 1 Rn. 21). Dabei sind mit der Erfüllung humanitärer Verpflichtungen nicht nur jene Pflichten gemeint, die sich aus Gemeinschaftsrecht und völkerrechtlichen Verträgen, insbesondere der GFK, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union, der Europäischen Menschrechtskonvention – EMRK – und der UN-Kinderrechtskonvention ergeben, sondern auch die aus dem deutschen Verfassungsrecht für den Schutz von Ausländern zu ziehenden Folgerungen, z.B. bei der Familienzusammenführung und der Aufenthaltsbeendigung hier geborener oder aufgewachsener Jugendlicher und Heranwachsender (NK-AuslR, a.a.O., m.w.N.). Das AsylG hingegen regelt – abschließend – das Recht für politisch Verfolgte durch förmliche Asylanerkennung (ausführlich dazu Bergmann/Dienelt/Bergmann, a.a.O., AsylG § 1 Rn. 8). Bei der nach diesem Gesetz zu beurteilenden Frage der Asylanerkennung bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft spielen die im Aufenthaltsrecht in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG gleichrangig neben humanitären Verpflichtungen anzuerkennenden nationalen Interessen der Steuerung- und Begrenzung indes allenfalls eine politische Rolle; im Vordergrund steht vielmehr die Verpflichtung der Bunderepublik, verfolgten Ausländern nach Art. 16 a GG, der GFK und nach europarechtlichen Vorgaben Schutz zu gewähren. Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Juni 1991 (– BVerwG 9 C 48.91–, NVwZ 1992, 269, beck-online), zum Umfang der Schutzgewährung des Familienasyls (zur Vorgängervorschrift des § 26 AsylG, § 7a Abs. 3 AsylVfG) sowie zur Teleologie des Familienasyls und insbesondere seinem Verhältnis zu aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des Familiennachzuges folgendes klargestellt: „Schließlich gebieten auch Sinn und Zweck des § 7a III AsylVfG die uneingeschränkte Gleichartigkeit der Rechtsstellung nach dieser Vorschrift und der Asylberechtigung nach Art. 16 II 2 GG. Durch § 7a III AsylVfG soll der Ehefrau und den minderjährigen Kindern des Asylberechtigten erkennbar eine Rechtsposition eingeräumt werden, die über ein bloßes Recht zum Aufenthalt in Deutschland, wie es für ein familiäres Zusammenleben mit dem asylberechtigten Angehörigen erforderlich ist, hinausgeht. Denn das Aufenthaltsrecht, das der Verwirklichung des durch Art. 6 I GG verbürgten familiären Zusammenlebens dient, ist für den Ehegatten und die minderjährigen Kinder bereits durch §§ 18 und 20 AuslG statuiert. Dann aber kann die durch § 7a III AsylVfG zuerkannte Rechtsposition nur der Erfüllung eines für den Ehegatten und die minderjährigen Kinder angenommenen – weiteren – Schutzinteresses dienen. Dass diese Personen im Regelfall allein wegen ihrer engen familiären Verbundenheit mit dem politisch Verfolgten selbst ebenfalls gefährdet sind, hat die Rechtsprechung u.a. durch die Anwendung der Regelvermutung einer gleichfalls ihnen geltenden politischen Verfolgung anerkannt. Durch die in § 7a III 1 AsylVfG normierte Voraussetzung, dass die Ehe mit dem Asylberechtigten bereits in dem Land bestanden haben muss, das dessen Verfolgung betreibt, hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass der Nähe des Ehegatten zum Verfolgungsgeschehen und damit der daraus auch für ihn herrührenden Gefahr Rechnung getragen werden soll“. Diese Ausführungen sind auf das Verhältnis des § 30 Abs. 4 AufenthG zu § 26 AsylG übertragbar. Auch der Unterschied zwischen der aufenthaltsrechtlichen Nachzugsvorschrift und der des Familienasyls ist gekennzeichnet durch die unterschiedliche Schutzrichtung dieser Normen. Nur § 30 Abs. 4 AufenthG ist Grundlage dafür, mittels Erteilung eines Visums Familienangehörige, die sich noch in der Heimat befinden, nach Deutschland „nachzuholen“. § 26 AsylG regelt dagegen die Vereinheitlichung des Schutzstatus von Angehörigen eines Kern-Familienverbundes, die sich bereits in Deutschland aufhalten und würdigt das von einem von ihnen erlittene Verfolgungsschicksal als Gemeinsames. Vor dem Hintergrund deren vergleichbaren Schutzbedürfnisses verbietet sich eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitehegatte. bb. Das im Wege der Auslegung gefundene Normverständnis ist auch mit den Wertungen des Grundgesetzes, insbesondere mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar. Zwar wird in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der „Ordnungskern“ der Institution „Ehe“ als die Vereinigung eines Mannes und einer Frau zur grundsätzlich unauflöslichen Lebensgemeinschaft beschrieben und an einem monogamen Ehebegriff festgehalten (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Urteil vom 29. Juli 1959 – 1 BvR 205/58 –; Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 –, beide zitiert nach juris; BVerwG, Urteil vom 30. April 1985 – BVerwG 1 C 33.81 –, juris Rn. 17; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. März 2004 – OVG 10 A 11717.03 –, juris Rn. 22). Das GG beinhaltet auch kein Gebot, polygame Ehen in besonderem Maße zu schützen (vgl. dazu auch Majer in NZFam 2019, 242, „Polygamie in Deutschland – Rechtslage und Reformdiskussion“, sowie Mankowski in FamRZ 2018, 1134, 1135, „Polygamie und Grund- und Menschenrechte“; wie viele Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht, Teil 1. B. VIII. Aufenthalt aus familiären Gründen, §§ 27 bis 36 AufenthG, Rn. 695 m.w.N.). Art. 6 Abs. 1 GG steht der asylrechtlichen Schutzgewährung von Personen, deren Schutzbedürfnis sich aus einer mehrehelichen Verbindung ergibt, dennoch nicht entgegen. So ist Ordnungskern der ebenfalls von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Institution „Familie“ die weitergehende, umfassende Gemeinschaft von Eltern und Kindern, in der den Eltern vor allem Recht und Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder erwachsen (BVerfG, Urteil vom 29. Juli 1959, a.a.O.). Mehrehen, die von Ausländern im Ausland nach dortigem Recht wirksam geschlossen wurden, werden von Art. 6 Abs. 1 GG (und darüber hinaus auch von Art. 8 EMRK) – sofern es Kinder gibt – unter dem Aspekt der Familie umfasst (Sachs/von Coelln, 8. Aufl. 2018, GG Art. 6 Rn. 7). Bei der Beurteilung des Gewährleistungsgehaltes einer einfachgesetzlichen Anspruchsgrundlage ist deshalb zu unterscheiden, ob sie im Kern tatsächlich – und ausschließlich – an die Institution der Ehe anknüpft oder ihr im Schwerpunkt die Annahme einer familiären Verbindung – wie sie auch die Ehe darstellt – zugrunde liegt. Ersteres ist bei den aufenthaltsrechtlichen Regelungen der §§ 27 ff. AufenthG der Fall, wie auch die Regelung des § 30 Abs. 4 AufenthG (s.u. aa.) widerspiegelt. Art. 6 Abs. 1 GG und die darin geregelte Institutsgarantie der Ehe sind Ausgangspunkt, formulieren aber auch die Grenze dieser aufenthaltsrechtlichen Familien- bzw. Ehegattennachzugsvorschriften (vgl. genauso und m.w.N. VG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 39). Auf § 26 Abs. 5, Abs. 1 AsylG trifft jedoch anderes zu. Denn das Familienasyl fußt auf der Annahme eines Näheverhältnisses, das sich formell zwar durch eine eheliche Verbindung auszeichnet, jedoch nicht allein dadurch bestimmt wird. Es knüpft vielmehr an eine Gefährdungs- bzw. Verfolgungsgemeinschaft an, der Ehegatten angehören, weil sie auch von den sie Verfolgenden einer (Familien-) Gemeinschaft zugeordnet werden. Dies kann auch auf Ehegatten aus Mehrehen zutreffen. Diesem Verständnis entspricht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine Ehe den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG nur dann entspricht, wenn sie im Herkunftsland bereits bestanden hat, weil nur dann eine gemeinsame Gefährdungsbeurteilung der Eheleute angezeigt ist (s. dazu nachfolgend unter 2.). Danach kommt es im Kern auf das tatsächliche Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft an, hingegen weniger auf die rechtliche Gültigkeit oder Rechtswirksamkeit des familienrechtlichen Rechtsgeschäfts der “Eheschließung” im Heimatland (so BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1992, a.a.O.). Dies wird dem hinter dem Tatbestandserfordernis des § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG stehenden Grundgedanken gerecht, dass die Gewährung des Familienasyls an den Ehegatten – auch – wegen dessen Nähe zum Verfolgungsgeschehen und damit wegen der daraus gleichfalls für ihn herrührenden Gefahr gerechtfertigt ist (vgl. dazu auch VG Wiesbaden, Urteil vom 12. September 1994 – VG 32 E 7282.93 –, NVwZ-Beil. 1995, 14 beck-online m.V.a. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1992, a.a.O.). Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen kommt die Kammer auch unter Berücksichtigung der in Art. 6 EGBGB normierten Grundsätzen des „ordre public“ zu keinem anderen Ergebnis. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist eine Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Nach Art. 6 Satz 2 EGBGB ist sie insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Ein Verstoß gegen den deutschen „ordre public“ liegt dabei vor, wenn das Ergebnis in einem so starken Widerspruch zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1986 – BVerwG 1 B 20.86 –, juris Rn. 6 ff.; BGH, Beschluss vom 18. September 2001 – IX ZB 51/00 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 29. September 2010 – OVG 12 B 21.09 –, juris Rn. 23, und vom 23. Februar 2012 – OVG 2 B 6.11 –, juris Rn. 25). Eine offensichtliche Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts kommt in materiell-rechtlicher Hinsicht in Betracht, wenn die Entscheidung in der Sache selbst gegen rechtliche Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung verstößt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2010, a.a.O.). Prüfungsmaßstab sind gemäß Art. 6 Satz 2 EGBGB insbesondere die Grundrechte. Einen so eklatanten Widerspruch ruft die Anwendung syrischer Normen zur Wirksamkeit der Mehrehe im hiesigen Fall jedoch nicht hervor. Zwar erfasst, wie dargelegt, der Schutzbereich der „Ehe“ in Artikel 6 Abs. 1 GG die von der Klägerin und ihrem Ehemann geführte Ehe nicht. Die Grenze der Unvereinbarkeit mit nach Art. 6 EGBGB ist damit jedoch nicht erreicht. Denn angelegt in dem weiten Begriffsverständnis der „Familie“ in Art. 6 Abs. 1 GG ist es dem Grundgesetz nicht fremd, nach ausländischem Recht geschlossene Verbindungen, so auch Mehrehen zu akzeptieren. Ebenso ist es der deutschen Rechtsordnung nicht fremd, sich daraus ergebende zivilrechtliche Rechtspositionen anzuerkennen, was durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt worden ist. In seinem Urteil vom 30. April 1985 (a.a.O.) setzte es sich u.a. mit der Frage auseinander, ob die langfristige Anwesenheit einer jordanischen zweiten Ehefrau bei ihrem sich in Deutschland aufhaltenden Ehemann gegen die öffentliche Ordnung verstoße. Der ordre public, so das Bundesverwaltungsgericht, verbiete es zwar, dass eine nach anwendbarem ausländischen Recht zulässige Mehrehe vor einem deutschen Standesbeamten geschlossen und ein deutsches Gericht auf entsprechende Klage die Partner einer Mehrehe zur Herstellung der (polygamen) ehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. § 1353 BGB) verurteilen würde. Dennoch würde die im Ausland rechtmäßig geschlossene Mehrehe auch im Inland als Ehe im Sinne des bürgerlichen Rechts, einschließlich ihrer vermögens- und kindschaftsrechtlichen Wirkungen, anerkannt. cc. Das Ergebnis steht auch im Einklang mit dem Unionsrecht. Dabei ist die Berücksichtigung von Ehepartnern aus Mehrehen im Rahmen des Familienasyls nach § 26 Abs. 1 AsylG nicht etwa deshalb unionsrechtswidrig, weil Art. 4 UAbs. 4 der Familienzusammenführungsrichtlinie regelt, dass im Falle einer Mehrehe, in dem sich bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, der betreffende Mitgliedstaat nicht die Familienzusammenführung eines weiteren Ehegatten gestattet. Denn Regelungsgegenstand dieses europäischen Sekundärrechtsaktes ist der Nachzug Familienangehöriger, die sich noch im Heimatstaat aufhalten. Entsprechend ist Art. 4 UAbs. 4 der Familienzusammenführungsrichtlinie durch die Vorschrift des § 30 Abs. 4 AufenthG – zur aufenthaltsrechtlichen Regelung des Familiennachzugs – in das deutsche Recht umgesetzt worden. Maßgeblich ist vielmehr die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes („Qualifikationsrichtlinie“). Sie dient der Aufrechterhaltung eines bereits in einem Mitgliedstaat bestehenden Familienverbundes, legt dazu die Normen für die Zuerkennung des internationalen Schutzstatus fest und definiert, wer als Flüchtling bzw. Schutzberechtigter gilt. Mit ihren Vorgaben steht das hier gefundene Auslegungsergebnis im Einklang. Zwar wird in Art. 2 lit. j der Qualifikationsrichtlinie, der den Begriff der „Familienangehörigen“ bestimmt, wieder nur „der Ehegatte“ und damit die singuläre Form verwendet, die zunächst darauf schließen lässt, dass hiermit nur Ehegatten einer Einehe gemeint sein sollen. Wie auch in § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG steht diese begrenzende Wortwahl aber auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der Einbeziehung von Mehrehen nicht zwingend entgegen (s.u. 1.a.aa.). Gleiches gilt für die Verwendung des Begriffes der „Familienangehörigen“ im 36. Erwägungsgrund der Qualifikationsrichtlinie, wonach diese aufgrund der alleinigen Tatsache, dass sie mit dem Flüchtling verwandt sind, in der Regel gefährdet sind, in einer Art und Weise verfolgt zu werden, dass ein Grund für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gegeben sein kann. Denn der europäische Richtliniengeber stellt damit lediglich klar, dass aus der sich aus einem Verwandtschaftsverhältnis ergebenden Nähe zwischen Angehörigen eines Familienverbundes eine vergleichbare Gefährdung resultierten kann. Der Schwerpunkt liegt dabei gerade im Bestehen und der Qualität dieses Näheverhältnisses, ohne dass dieses bei Ehepartnern solchen aus Einehen vorbehalten bliebe (vgl. zu dieser Schwerpunktsetzung schon BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991, a.a.O., juris Rn. 11). Darüber hinaus ist es den Mitgliedstaaten nach Art. 3 der Qualifikationsrichtlinie unbenommen, günstigere Normen zur Entscheidung darüber, wer als Flüchtling oder Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat und zur Bestimmung des Inhalts des internationalen Schutzes erlassen oder beibehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – EuGH – bedeutet dies, dass diese Normen die allgemeine Systematik oder die Ziele der Richtlinie nicht gefährden dürften. Insbesondere sind Normen verboten, die die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zuerkennen sollen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen; das gilt u.a. für Normen, die diese Eigenschaft oder diesen Status Personen zuerkennen, die unter einen der in Art. 12 der Qualifikationsrichtlinie genannten Ausschlussgründe fallen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – C-652/16 –, juris Rn. 71 ff.; Urteil vom 18. Dezember 2014 – C-542/13 –, juris Rn. 42 ff.). Der geforderte Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes ist hier gegeben. Denn die Anwendung des § 26 Abs. 1 AsylG – bei Vorliegen sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen – auch für Ehegatten aus Mehrehen dient gerade dazu, den Familienverband durch Vereinheitlichung des Schutzstatus zu wahren und den aufgrund des gleichsam in einer Zweitehe bestehenden Näheverhältnisses – und der daraus resultierenden Gefährdung – erforderlichen internationalen Schutzes zu gewähren (EuGH, ebenda; VG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 42). Ein Ausschlussgrund nach Art. 12 der Qualifikationsrichtlinie ist hier nicht gegeben. 2. Die Mehrehe bestand auch bereits im Herkunftsstaat. Dabei ist unter Beachtung der Grundsätze des Art. 12 GFK und Art. 13 EGBGB bei der Beurteilung der Frage, ob das Zusammenleben der Klägerin zu 1. und ihr Ehemann den vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1992, a.a.O.) formulierten Anforderungen an den „Bestand“ der Ehe im Herkunftsstaat nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG gerecht wird, auf die Gepflogenheiten des Herkunftsstaates abzustellen. Danach sind die Anforderungen hier erfüllt. So darf nach syrischem Recht ein Ehemann mit mehreren Ehefrauen diese nicht gegen deren Willen im gleichen Haushalt aufnehmen. Er muss vielmehr nachweisen, dass er für alle Ehefrauen eine gleichartige Unterkunft bereitstellen kann. Den Frauen steht sogar das Recht zu, einen gerichtlichen Antrag auf eine eigene, gleichartige Unterkunft zu stellen (vgl. wiederum https://www.familienrecht-in-nahost.de/8555/Syrien-Kommentar-Ehe, Stichwort „Polygynie“). Danach ist der dauerhafte Aufenthalt des Ehemannes im Haushalt seiner Ehefrau nicht zwingend, er ist darüber hinaus in polygynen Ehen, in denen jeder Ehefrau desselben Ehemannes in einem eigenen Haushalt lebt, gar nicht möglich. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel daran, dass die eheliche Gemeinschaft der Klägerin zu 1. mit Herrn B... in Syrien bereits bestand. Denn die Klägerin zu 1. lebte nach Eheschließung in einer Wohnung im selben Haus wie Herr B... und dessen Erstehefrau. Die verfahrensgegenständliche Ehe besteht gemäß § 26 Abs. 1 AsylVfG auch noch zum danach maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Nach dessen Wortlaut steht Familienasyl nur „Ehegatten“ oder „Lebenspartnern“ und nicht etwa auch ehemaligen Ehegatten oder Lebenspartnern zu (nur so könne das Wort „schon“ in § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG verstanden werden, so überzeugend GK-AsylVfG/Bodenbender Rn. 53 ff.). Unschädlich ist es allerdings, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft zwischenzeitlich geschieden bzw. die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben war, solange nur im Zeitpunkt der behördlichen oder der gerichtlichen Entscheidung die Voraussetzungen (wieder) gegeben sind. So liegt der Fall hier. Die Ehe der Klägerin zu 1. und Herrn B...besteht auch weiterhin. Etwas anderes ist auch nicht etwa deshalb anzunehmen, weil in der Niederschrift der Anhörung der Klägerin zu 1. vor dem Bundesamt protokolliert ist, diese habe angegeben, von ihrem Mann „getrennt“ zu sein. Die Kammer ist überzeugt, dass es sich dabei um eine lediglich zeitlich begrenzte und fluchtbedingte Trennung handelte. Denn die Klägerin zu 1. und ihr Mann haben sowohl bei ihren Anhörungen als auch in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend angegeben, weiterhin verheiratet zu sein. Im Übrigen kann es dahinstehen, ob mit der Auffassung der Beklagten Familienasyl nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG nur dann zu gewähren ist, wenn über den bloßen Bestand der Ehe (zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung) die Eheleute darüber hinaus in der Bundesrepublik ein gemeinsames Leben führen. Denn auch davon ist hier auszugehen. Nach den überzeugenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung angehörten Beteiligten sowie Herrn B...hat die Klägerin zu 1. mit ihrem Mann nach wie vor ständigen Kontakt, der Ehemann besucht sie und den gemeinsamen Sohn regelmäßig. Der Klägerin zu 1. kann bei Berücksichtigung der besonderen Umstände ihrer aktuellen Lebenssituation auch nicht entgegengehalten werden, dass sie mit dem Ehemann weiterhin nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Denn sie ist gemeinsam mit ihrem Sohn in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht. 3. Die Klägerin zu 1. hat den Asylantrag auch unverzüglich im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3, Variante 2 AsylG nach ihrer Einreise gestellt. Entsprechend der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB bedeutet „unverzüglich“ auch im Rahmen des § 26 Abs. 3 AsylG „ohne schuldhaftes Zögern“ (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997 – BVerwG 9 C 35.96 –, NVwZ 1997, 1137, 1138; Günther, in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, a.a.O., § 26 AsylG Rn. 12). Der Antrag muss danach zwar nicht sofort, aber – unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände der Eltern – alsbald gestellt werden. Dabei ist einerseits den Eltern eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen, andererseits aber auch das öffentliche Interesse, möglichst rasch Rechtsklarheit zu schaffen, zur Geltung zu bringen. Eine Frist von zwei Wochen wird deshalb als ausreichend und angemessen erachtet (so BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997, a.a.O.). Ein späterer Antrag ist folglich regelmäßig nur dann rechtzeitig, wenn sich aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ergibt, dass der Antrag nicht früher gestellt werden konnte (ebenda.). Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes hat die Klägerin zu 1. ihren Antrag rechtzeitig gestellt. Dabei ist für die Beurteilung der Frage nach der Rechtzeitigkeit im vorliegenden Fall nicht auf den Zeitpunkt der förmlichen Asylantragsstellung am 9. November 2015 bei der Beklagten, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem die Klägerin zu 1. bei der Zentralen Aufnahmeeinrichtung des Landes Berlin für Asylbewerber erstmalig vorgesprochen hat, um für sich und ihren Sohn einen Asylantrag zu stellen. Nach § 63a Abs. 1 Satz 1 AsylG wird einem Ausländer die BÜMA ausgestellt, der um Asyl nachgesucht hat und nach den Vorschriften des Asylgesetzes oder des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden ist, aber noch keinen Asylantrag gestellt hat. Dieses formlose Asylgesuch und nicht der Tag der formalen Asylantragstellung ist im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3, Variante 2 AsylG maßgeblich, denn für die Frage der Unverzüglichkeit der Antragstellung im Sinne dieser Norm kann es allein darauf ankommen, dass der Berechtigte alles in seiner Sphäre Liegende unternimmt, um einen Asylantrag zeitnah, d.h. im Sinne des allgemein anerkannten Begriffsverständnisses des Tatbestandsmerkmals „unverzüglich“ ohne schuldhaftes Zögern, zu stellen (so zutreffend auch VG Hannover, Urteil vom 27. Mai 2019 – VG 3 A 1313.19 –, juris Rn. 12; i. E. auch VG Schwerin, Urteil vom 14. Januar 2019 – VG 3 A 2151.18 N –, juris Rn. 28 ff.). Dafür kann nicht entscheidend sein, für welchen Tag dem Antragsteller ein Termin zur formalen Asylantragstellung zugewiesen wird. Denn auf diese Terminvergabe haben die Antragsteller keinen Einfluss (vgl. VG Berlin Urteil vom 4. Juli 2019 – 19 K 233.17 –, BeckRS 2019, 14448, beck-online mit Verweis auf VG Hannover, Urteil vom 27. Mai 2019, a.a.O.; s. deutlich ferner auch VG Freiburg, Urteil vom 16. April 2019 – VG A 5 K 244.18 –, juris Rn. 20; VG Aachen, Urteil vom 31. Juli 2017 – VG 9 K 2135/16.A –, juris Rn. 19). Ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Beklagten wurde die Klägerin zu 1. bereits am 4. September 2015, mithin bereits 13 Tage nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 22. August 2015, vorstellig und ihr eine BÜMA ausgehändigt. Rechtzeitig gab sie damit erstmalig zu erkennen, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl bzw. internationalen Schutz nachsuchen will. 4. Zuletzt erfüllt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Herrn B... als Referenzperson die Anforderungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 AsylG. Denn dessen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist unanfechtbar. Ihm ist mit Bescheid vom 8. Juli 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Ausweislich des Verwaltungsvorganges trat Teil-Bestandskraft dieses Bescheides am 14. Juli 2015 ein; die danach gemäß § 73 AsylG am 2. Mai 2018 durchgeführte Prüfung hat außerdem ergeben, dass der Bescheid auch nicht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (vgl. zur Unanfechtbarkeit bei Anerkennung durch die Behörde ausführlich Epple in GK-AsylG, a.a.O., § 26 Rn. 24 m.V.a. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2009 – BVerwG 10 C 21.08 –, juris). II. Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfrei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Gemäß § 78 Abs. 2 AsylG ist es dem Verwaltungsgericht auch bei grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache verwehrt, die Berufung zuzulassen. Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die im Jahr 1985 geborene und aus Syrien stammende Klägerin zu 1. ist kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit, der Kläger zu 2. ihr Sohn. Sie reisten nach eigenen Angaben am 22. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Unter dem Datum des 4. September 2015 wurde den Klägern eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende (im Folgenden: BÜMA) durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten von Berlin ausgestellt. Am 9. November 2015 stellten sie ihre Asylanträge. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 4. August 2016 gab die Klägerin zu 1. im Wesentlichen an: Sie stamme aus Selm und habe nach ihrer Heirat – bis zu ihrer Ausreise – in Kobane in Syrien gelebt. Sie sei Analphabetin, habe keine Schule besucht und sei von Beruf Hausfrau gewesen. Da sie staatenlose Kurdin sei, habe sie in Syrien keine Personalausweis- oder Passdokumente bekommen können; sie verfüge lediglich über einen Auszug aus dem Zivilregister, mit dem sie sich ausweisen könne. Als der Islamische Staat (IS) Kobane angegriffen habe, sei einer ihrer Stiefsöhne festgenommen und inhaftiert worden. Ihr Bruder sei von Angehörigen der kurdischen Miliz „YPG“ entführt worden und dabei umgekommen. Sie habe dann gemeinsam mit ihrem Sohn, dem Kläger zu 2., sowie ihrem 1994 geborenen Stiefsohn, Herrn M..., Syrien verlassen. Sie seien zunächst in die Türkei geflohen und anschließend nach Deutschland gekommen. Herr N... (im Folgenden: Herr B... ), mit dem sie verheiratet, aber derzeit „getrennt“ sei, halte sich ebenfalls in Deutschland auf und sei bereits als Flüchtling anerkannt worden. Der im Jahr 1968 geborene Herr...ist ebenfalls Kurde und stammt aus Syrien. Er gab bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 30. April 2015 folgendes an: Er habe zwei Frauen; neben der Klägerin zu 1., seiner Zweitfrau, die sich mit dem gemeinsamen Sohn in der Türkei aufhalte, sei seine andere – erste – Ehefrau, mit der er sieben gemeinsame Kinder habe, noch in Syrien. Seine Heimatstadt Kobane habe er im Jahr 2014 verlassen, nachdem diese vom IS eingenommen und sein 14-jähriger Sohn – der vorher von der YPG zwangsrekrutiert worden sei – inhaftiert worden sei. Mit Bescheid vom 8. Juli 2015 erkannte das Bundesamt ihm die Flüchtlingseigenschaft zu. Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 beantragte er den erleichterten Familiennachzug gemäß § 29 Abs. 3 AufenthG für seine Erstehefrau sowie für vier gemeinsame Kinder. Die Kläger leben in Berlin in einer Gemeinschaftsunterkunft; Herr B...ist unter einer anderen Wohnadresse gemeldet. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2016, zugestellt spätestens am 10. Oktober 2016, erkannte das Bundesamt den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte die Asylanträge im Übrigen mit der Begründung ab, es sei kein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Mit ihrer am 19. Oktober 2016 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Da Herrn B...ihrem Ehemann bzw. Vater die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, müsse dies auch für sie als Familie gelten. Die Ehe habe in Syrien bestanden; die Familie habe dort in einem zweistöckigen Haus gelebt, wobei die Kläger in der oberen Etage, der Ehemann der Klägerin zu 1. mit seiner anderen Frau und deren gemeinsamen Kindern in der unteren Etage gewohnt habe. Er sei täglich drei Stunden bei den Klägern gewesen. Er habe sie finanziell unterstützt und für sie gesorgt. Die Klägerin zu 1. habe seine Wäsche gewaschen, für ihn gekocht und Kleidung ausgebessert. Ungeachtet des Umstandes, dass der Anspruch auf Gewährung von Familienasyl eine bestehende Lebensgemeinschaft im Inland nicht voraussetze, lebten die Eheleute ihre Ehe auch in Deutschland. So habe Herr B... sie täglich besucht. Seit er arbeite, seien Besuche nur noch am Wochenende möglich. Denn sie wohnten nach wie vor in einer Gemeinschaftsunterkunft in der Besuche nach 22:00 Uhr nicht erlaubt seien. Herr B...sei gegenüber seinem Sohn, dem Kläger zu 2., sorgeberechtigt. Nachdem die Beklagte den Kläger zu 2. in der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2020 klaglos gestellt hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin zu 1. beantragt nunmehr, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Oktober 2016 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Darüber hinaus stehe den Klägern auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wege des Familienasyls zu. Dies setze das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft mit dem Stammberechtigten zum Zeitpunkt der Entscheidung voraus, woran es hier fehle. Denn die Klägerin zu 1. habe bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, von Herrn B...getrennt zu leben. Eine familiäre Lebensgemeinschaft sei deshalb nicht anzunehmen. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass Herr B...für den Kläger zu 2. die Personensorge innehabe. Mit Bescheid vom 2. Mai 2018 hat das Bundesamt Herrn B... mitgeteilt, dass die Überprüfung seiner asylrechtlichen Begünstigung nach § 73 AsylG ergeben habe, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme derselben nicht vorlägen. Die Kammer hat sowohl die Kläger als auch Herrn B...in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2020 angehört. Insofern wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen des weiteren Sachverhaltes und Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen sowie die Ausländerakte des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) und Asylakte des Bundesamtes des Herrn B...verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.