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Beschluss

4 L 171/20

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0617.4L171.20.00
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Leitsätze
1. Behauptet der Mieter eines Marktstandes, neben dem -- zwischenzeitlich gekündigten -- zivilrechtlichen Vertragsverhältnis hierüber bestehe wegen einer fortbestehenden Widmung einer Markthalle für öffentliche Zwecke ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis, aus dem der Antragsgegner verpflichtet sei, auf den Vermieter zum Zwecke der Rückgängigmachung der Kündigung einzuwirken, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Satz 1 VwGO gegeben ist. 2. Die Markthalle XI (Marheineke-Halle) in Berlin-Kreuzberg hat ihre Eigenschaft als öffentliche Einrichtung durch Entwidmung im Jahre 1970 verloren. 3. Die Beschränkungen, die das BVerwG für die Privatisierung öffentlicher Einrichtungen in der sog. "Weihnachtsmarkt-Entscheidung" (Urteil vom 27. Mai 2009 – BVerwG 8 C 10.08 ) aufgestellt hat, galten nicht für die Entwidmung der Markthalle XI (Marheineke-Halle) in Berlin-Kreuzberg im Jahre 1970.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Behauptet der Mieter eines Marktstandes, neben dem -- zwischenzeitlich gekündigten -- zivilrechtlichen Vertragsverhältnis hierüber bestehe wegen einer fortbestehenden Widmung einer Markthalle für öffentliche Zwecke ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis, aus dem der Antragsgegner verpflichtet sei, auf den Vermieter zum Zwecke der Rückgängigmachung der Kündigung einzuwirken, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Satz 1 VwGO gegeben ist. 2. Die Markthalle XI (Marheineke-Halle) in Berlin-Kreuzberg hat ihre Eigenschaft als öffentliche Einrichtung durch Entwidmung im Jahre 1970 verloren. 3. Die Beschränkungen, die das BVerwG für die Privatisierung öffentlicher Einrichtungen in der sog. "Weihnachtsmarkt-Entscheidung" (Urteil vom 27. Mai 2009 – BVerwG 8 C 10.08 ) aufgestellt hat, galten nicht für die Entwidmung der Markthalle XI (Marheineke-Halle) in Berlin-Kreuzberg im Jahre 1970. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit einer ihr gegenüber ausgesprochenen Kündigung eines zu einer Berliner Markthalle gehörenden Standplatzes. Die Antragstellerin schloss im September 2017 einen unbefristeten Gewerberaummietvertrag mit der Beigeladenen über die Nutzung von im Vertrag näher bezeichneten Flächen (Standfläche mit einer Größe von 17,64 m² und Kellerräume mit einer Größe von 11,35 m²) zum Zwecke des Betriebs einer Eisdiele. Die Räumlichkeiten gehören zur Marheineke-Markthalle („Markthalle XI“) in Berlin-Kreuzberg und richten sich straßenseitig aus. Der Mietvertrag sieht ein ordentliches Kündigungsrecht für jede der Vertragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende vor. Nach dem Mietvertrag ist eine Untervermietung an Dritte nicht gestattet. Ein Verstoß unter anderem gegen das Verbot der Untervermietung berechtigt die Vermieterin zur fristlosen Kündigung. Bei der Marheineke-Markthalle handelt es sich um eine von ursprünglich 14 städtischen Markthallen, die Ende des 19. Jahrhunderts in Berlin errichtet wurden. Sie steht im Eigentum des Antragsgegners. Im Dezember 1969 beschloss das Abgeordnetenhaus von Berlin, unter anderem die streitgegenständliche Markthalle mit Wirkung zum 1. Januar 1970 „aus der Verwaltung auszugliedern“ und das Vermögen in dasjenige der Beigeladenen einzubringen. In der Begründung der Beschlussvorlage heißt es unter anderem, die Maßnahme solle erfolgen, um die öffentliche Verwaltung von Aufgaben, die nicht oder nicht mehr und unmittelbar von ihr selbst wahrgenommen werden müssten, zu entlasten. Die bei der Errichtung der öffentlichen Markthallen und Märkte im vorigen Jahrhundert maßgebenden Gesichtspunkte, unter anderem die Sicherung hygienisch einwandfreier Verhältnisse und die Förderung des Verkaufs vom Erzeuger an den Verbraucher sowie eine Preisgestaltung, die der einkommensschwachen Bevölkerung günstige Einkaufsmöglichkeiten gewährleiste, sei heutzutage in der Bedeutung zurückgetreten. Markthallen stünden im Wettbewerb zu Warenhäusern, Supermärkten und Discountbetrieben sowie Selbstbedienungsgeschäften. Die Versorgungsaufgabe sei daher in den Hintergrund getreten. Dies stelle die Existenzberechtigung von Markthallen nicht in Frage, wohl aber deren Betrieb durch die öffentliche Hand. Bei der Beigeladenen handelt es sich um eine 1960 gegründete GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Antragsgegner ist. Von den ehemaligen Markthallen des Landes wird allein die in Streit stehende von ihr betrieben. Der Gesellschaftsvertrag sieht die Bildung eines Aufsichtsrats vor, der aus fünf Mitgliedern besteht. Ein Mitglied des Aufsichtsrats muss zwingend ein Vertreter der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung sein. Der Vertrag zählt ferner ausdrücklich diejenigen Geschäftstätigkeiten auf, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Nachdem die Antragstellerin die Fläche im September 2019 an einen Dritten untervermietet und diesem Untermieter auch zwei Schlüssel ausgehändigt hatte, kündigte die Beigeladene das Mietverhältnis mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 fristlos unter Berufung auf die mietvertraglichen Vereinbarungen. Die Antragstellerin verweigerte daraufhin die Räumung und Herausgabe der Mietsache. Mit Schreiben vom 13. November 2019 kündigte die Beigeladene den Mietvertrag erneut unbeschadet der bereits ausgesprochenen Kündigung fristgerecht zum 31. Mai 2020, hilfsweise zum 31. Dezember 2020. Um zivilrechtlichen Rechtsschutz hiergegen hat die Antragstellerin nicht nachgesucht. Zur Begründung ihres am 22. Mai 2020 eingegangenen Eilantrages trägt die Antragstellerin vor: In der Sache gehe es nicht allein um die Kündigung eines Mietvertrages und damit die Beendigung eines privaten Vertragsverhältnisses; tatsächlich gehe es um die Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung. Ungeachtet der Tatsache, dass die Beigeladene die Markthalle in Form einer zivilrechtlichen GmbH betreibe, handele es sich bei ihr um eine öffentliche Einrichtung. Die Zulassung zu dieser Einrichtung, also über das „Ob“ der Nutzung, erfolge hoheitlich und damit auf der ersten Stufe. Damit müsse auch der Ausschluss von der öffentlichen Einrichtung als Kehrseite hiervon hoheitlich erfolgen. Das Verhältnis könne nicht allein durch die Kündigung des zivilrechtlichen Nutzungsvertrages beendet werden. Die Markthalle habe ihre Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Einrichtung nie verloren. Sie sei seit ihrer Gründung durchgehend als solche genutzt worden. Zwar sei sie zwischenzeitlich „formell“ privatisiert worden; im Beschluss des Berliner Abgeordnetenhauses liege aber keine Entwidmung, sondern nur ein Wechsel der Betriebsform. Allerdings dürften die Träger kommunaler Selbstverwaltung nicht unbeschränkt über die „materielle Privatisierung“ frei entscheiden. Die Rechtsprechung habe insoweit der Privatisierung öffentlicher Einrichtungen Grenzen gesetzt, als dass eine „Flucht ins Privatrecht“ unzulässig sei. Auch hier gehe es weiterhin um eine kommunale Aufgabe, nämlich die Daseinsvorsorge in Form der Versorgung der Bevölkerung mit gesunden, frischen und hochwertigen Lebensmitteln. Zudem leiste die Halle einen Beitrag zur transparenten Preisgestaltung. Auf eine gewerberechtliche Festsetzung komme es nicht an; gleichwohl liege eine solche in der Marktpolizeiverordnung von 1912. Jedenfalls sei in dem Abschluss des zivilrechtlichen Vertrages zugleich der Erlass eines konkludenten begünstigenden Verwaltungsaktes des Antragsgegners zu sehen. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen komme es weder darauf an, ob der Eisverkauf als solcher eine Aufgabe der Daseinsvorsorge sei, noch, dass sich die von ihr gemieteten Räumlichkeiten an der Außenseite der Halle befänden. Die öffentlich-rechtliche Eigenschaft sei nicht durch eine Entwidmung im Jahre 1969 erfolgt. Als Gegenakt zur Widmung hätte diese in Form einer Rechtsverordnung erfolgen müssen. Zudem stelle sich als widersprüchliches Verhalten dar, dass der Antragsgegner einerseits die Halle formell entwidmet habe, sie aber gleichzeitig wieder durch Zurverfügungstellung für den Verkauf von Waren dem ursprünglichen Nutzungszweck zugeführt habe. Die Vorwürfe zur Verletzung der mietvertraglichen Verpflichtungen träfen in der Sache nicht zu. Sie habe die Verkaufsfläche zu keinem Zeitpunkt ohne Einverständnis des hierfür zuständigen Center-Managers an Dritte überlassen. Daher sei die fristlose Kündigung unwirksam. Ungeachtet der Regelung des Gesellschaftsvertrages könne der Antragsgegner auch auf die Beigeladene verbindlich einwirken. Die Antragstellerin beantragt, 1. im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass das zwischen ihr und dem Antragsgegner bestehende öffentlich-rechtliche Nutzungsgrundverhältnis über einen Verkaufsraum in der Markthalle XI („Marheineke-Markthalle“) – Objekt-Nr. Standfläche 211.01EG.008 mit einer Fläche von 17,64 Quadratmetern und Objekt-Nr. Keller 211.01KG.060 mit einer Fläche von 11,35 m² – durch die Kündigungserklärungen der B... GmbH vom 23. Oktober 2019 sowie vom 13. November 2019 weder bereits beendet wurde noch zum 31. Mai 2020 oder zu einem späteren Zeitpunkt beendet wird, 2. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, auf die Beigeladene dahingehend einzuwirken, dass diese ihr die Nutzungsmöglichkeit an dem vorgenannten Verkaufsraum in der Markthalle XI („Marheineke-Markthalle“) bis zu einer etwaigen Beendigung des zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Nutzungsgrundverhältnisses ungehindert einräumt, 3. hilfsweise, dem Antragsgegner aufzugeben, dass – gegebenenfalls unter Einwirkung auf die Beigeladene – über den (erneuten) Zugang der Antragstellerin zu einem Verkaufsraum in der Markthalle XI unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts (neu) entschieden wird. 4. für den Fall, dass die unter 2. beantragte einstweilige Anordnung ergeht, dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Zwangsgeld anzudrohen. Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner tritt dem Antragsvorbringen entgegen und meint im Wesentlichen, es handele sich schon nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Vielmehr liege eine zivilrechtliche Streitigkeit zugrunde. Gegenstand sei allein die außerordentliche, hilfsweise die ordentliche Kündigung, mit der das Mietverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen beendet worden sei. Ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis sei zwischen den Hauptbeteiligten nicht begründet worden. Hierbei bleibe es insbesondere, wenn die Kündigung auf einer Verletzung von Vertragspflichten im Rahmen des laufenden Benutzungsverhältnisses beruhe und in keinem Zusammenhang mit einer etwaig vorgelagerten Zulassungsentscheidung stehe. Eine Kündigung aufgrund verhaltensbedingter Verletzung eines Mietvertrages berühre nicht die Frage des generellen Anspruchs auf Zugang zur Markthalle. Darum gehe es hier ebenfalls. Fragen, die den Zugang zur Markthalle beträfen, stünden hier nicht in Rede. Ungeachtet dessen sei auch das „Ob“ der Zulassung zur Markthalle nicht öffentlich-rechtlich erfolgt. Die Entscheidung beruhe auf dem allein und selbständig durch die Geschäftsführung der Beigeladenen nach zivilrechtlichen Vorschriften geschlossenen Mietvertrag. Es gebe auch keine öffentlich-rechtliche Satzung zur Nutzung der Markthalle. Das Land Berlin nehme keinen Einfluss auf Einzelheiten der Vertragsabwicklung. Vielmehr seien diese Befugnisse uneingeschränkt der Beigeladenen übertragen worden. Es liege kein Fall der öffentlichen Daseinsvorsorge vor. Mit der Privatisierung habe das Land Berlin nicht die von der Rechtsprechung diesbezüglich gezogenen Grenzen überschritten. Auch wenn historisch alle Märkte staatlich betrieben worden seien, habe sich die Bedeutung für die Bevölkerung gewandelt. Eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft sei nicht mehr zu erkennen. Die Markthalle sei keine Einrichtung mit sozial geprägtem Hintergrund im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge. Die Antragstellerin müsse den Streit daher auf dem Zivilrechtsweg verfolgen, und zwar gegenüber der Beigeladenen, nicht aber ihr gegenüber, weil sie nicht passivlegitimiert sei. Eine Anspruchsgrundlage für die von der Antragstellerin begehrte Einwirkung auf die Beigeladene bestehe nicht. Eine solche Möglichkeit sehe auch der Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen nicht vor. Die Beigeladene meint ebenfalls, dass keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliege. Die Beendigung des Mietvertrages beziehe sich nicht auf eine öffentliche Einrichtung. Jedenfalls seit dem 1. Januar 1970 sei die Markthalle ausgegliedert worden. Deren Betrieb stelle keine Aufgabe des örtlichen Wirkungskreises zum Wohl der Gemeindeangehörigen dar. Zur Aufrechterhaltung der Markthalle als öffentliche Einrichtung sei das Land seinerzeit deshalb auch nicht verpflichtet gewesen. Die in der sog. „Weihnachtsmarkt-Entscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätze fänden hier ebenso wenig Anwendung wie diejenigen in einem von der Antragstellerin angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zu einem Großmarkt. Die Versorgung der Bevölkerung mit Speiseeis stelle keine kommunale Aufgabe besonderer sozialer, kultureller oder traditioneller Prägung dar; es handle sich um schlichte wirtschaftliche Betätigung. Selbst wenn es sich bei der Markthalle gleichwohl um eine öffentlich-rechtliche Einrichtung handeln sollte, könnte sich die Antragstellerin nach der Kündigung nicht mehr auf ein fortbestehendes öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis berufen. Eines ausdrücklichen „actus contrarius“ bedürfe es hierfür nicht. Ungeachtet dessen nehme die begehrte Entscheidung die Hauptsache vorweg. Es fehle auch an einem Hauptsacheverfahren, für deren Einleitung die Antragstellerin sechs Monate Zeit gehabt habe. Auch in der Sache habe die Antragstellerin keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil bereits ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen ihr und dem Antragsgegner nie entstanden sei. Jedenfalls sei dieses durch die Kündigung beendet worden. Die Kündigung sei auch nicht willkürlich gewesen. Die Antragstellerin habe ihre Pflichten aus dem Mietverhältnis verletzt. Weder bestehe überdies eine Einwirkungsmöglichkeit des Antragsgegners auf sie noch gehe diese Möglichkeit soweit, ihr nur eine Handlungsalternative vorzuschreiben. Schließlich fehle es an einem Anordnungsgrund. Eine drohende Existenzgefährdung habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, weil sie noch weitere Eisdielen in Berlin betreibe. Schließlich habe diese es versäumt, rechtzeitig Zivilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, so dass sie ihr Recht auch verwirkt habe. Der Antrag zu 2. nehme bereits die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweg. Selbst wenn der Antragsgegner auf sie einwirken könnte, habe die Antragstellerin hierauf jedenfalls keinen Anspruch. II. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt, bestimmt sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 – BVerwG 6 B 10.07 – Rn. 4; Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 – VG 4 L 32/20 – Rn. 2, jeweils juris, m.w.N.). Danach handelt es sich hier um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, weil die Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften im Raum steht und die Antragstellerin auf das Handeln des Antragsgegners als Träger öffentlicher Gewalt gegenüber der Beigeladenen abzielt. Sie macht gegenüber diesem gerade geltend, außerhalb des bzw. neben dem – unstreitig als zivilrechtlich einzustufenden – Mietverhältnis über die in Streit stehenden Gewerbeflächen gewissermaßen vorgelagert einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Zugang zu bzw. Verbleib in einer öffentlichen Einrichtung zu haben. Die Streitigkeit ist ferner nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO und es liegt auch eine durch Bundes- oder Landesgesetz vorgenommene Zuweisung an ein anderes Gericht nicht vor (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antrag bleibt jedoch ohne Erfolg. Es ist schon fraglich, ob der Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis zukommt. Daran fehlt es u.a., wenn sie ihre Rechtsposition auch bei einer antragsgemäßen Verurteilung und damit einer ihr günstigen Entscheidung nicht verbessern könnte. Es spricht einiges dafür, dass dies vorliegend der Fall ist, ohne dass es hier bereits auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Rechtsnatur des konkreten Nutzungsverhältnisses ankäme. Denn das Mietverhältnis für den Standplatz ist von Seiten der Beigeladenen bereits durch die Kündigung beendet worden; um Rechtsschutz hiergegen hat die Antragstellerin nicht nachgesucht. Wird aber eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung, etwa wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Benutzers, (etwa) von der Gemeinde gekündigt, so endet damit zwangsläufig auch das darauf beruhende Nutzungs- und Besitzrecht. Eines die öffentlich-rechtliche Zulassung beseitigenden „actus contrarius“ bedarf es dazu nicht; der ursprüngliche (ausdrücklich oder konkludent erlassene) Zugangs-Verwaltungsakt stellt keine Dauerregelung dar, sondern hat sich mit dem einmal erfolgten Abschluss der zivilrechtlichen Nutzungsvereinbarung erledigt (vgl. VGH München, Beschluss vom 24. Januar 2019 – 4 CE 19.176 –, Rn. 3; ebenso für den Fall, dass sich die angeführten zivilrechtlichen Beendigungsgründe auf Umstände im Zusammenhang mit dem vertraglichen Nutzungsverhältnis beschränken: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2015 – OVG 6 L 34.15 –, jeweils juris). Auf einen fortbestehenden öffentlich-rechtlichen Zugangsanspruch könnte die Antragstellerin sich auch im Fall einer rechtskräftiges Urteil bestätigten Kündigung des bisherigen zivilrechtlichen Überlassungsvertrags also nicht berufen, und die Beigeladene wäre an der Vollstreckung des zu ihren Gunsten ergangenen zivilgerichtlichen Urteils hierdurch nicht gehindert (VGH München, a.a.O, Rn. 4, juris). Es spricht daher einiges dafür, dass die Antragstellerin ihren Betrieb selbst bei Ergehen der begehrten einstweiligen Anordnung nicht wie bisher fortführen könnte, zumal für eine willkürliche Ausübung des ordentlichen Kündigungsrechts nichts ersichtlich und deswegen auch kein Grund für das mit dem Antrag zu 2. begehrte Einwirken erkennbar ist. Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil der Antrag jedenfalls der Sache nach aussichtslos ist. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die begehrte vorläufige Feststellung liegen nicht vor. Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u.a. dann erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). § 123 Abs. 1 VwGO gilt für alle Streitsachen, die keine Anfechtungssachen sind (§ 123 Abs. 5 VwGO). Da Art. 19 Abs. 4 S. 1 des Grundgesetzes (GG) möglichst lückenlosen Rechtsschutz verbürgt, umfasst diese Gewährleistung vorläufigen Rechtsschutzes auch eine Feststellung, wenn anders effektiver Rechtsschutz nicht geleistet werden kann (Finkelnburg/ Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, Rn. 217, beck-online; Schoch/Schneider/Bier/Schoch, 37. EL Juli 2019, VwGO § 123 Rn. 35). Allerdings kann das Gericht dem Wesen und Zweck dieses Verfahrens entsprechend mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was Klageziel des – vorliegend noch anhängig zu machenden – Hauptsacheverfahrens ist. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung kommt – mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs. 4 GG) – nur in Ausnahmefällen, und zwar nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Urteile vom 25. Oktober 1998 – 2 BvR 745.88 –, BVerfGE 79, 69 [74, 77] und vom 25. Juli 1996 – 1 BvR 638.96 – NVwZ 1997, S. 479 [480 ff.]; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – 3 S 84.17/3 M 105.17 –, juris Rn. 2, und vom 28. April 2017 – 3 S 23.17 u.a. –, juris Rn. 1; ferner: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 123 Rn. 13 ff. m.w.N.). Hier fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch; die Antragstellerin hat nicht mit der erforderlichen hohen Erfolgswahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), dass sie einen Anspruch auf die begehrte Feststellung hat. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs, den sie wohl auf den in Berlin gewohnheitsrechtlich anerkannte Recht zur Nutzung öffentlicher Einrichtungen stützen will (vgl. hierzu zuletzt: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2019 – OVG 1 S 73.19 –, Rn. 9, juris – „im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge oder nach Maßgabe des Art. 20 Abs. 2 der Verfassung von Berlin“), sind hier nicht gegeben. Denn hierfür müsste die Markthalle XI in Berlin-Kreuzberg zuallererst fürderhin eine öffentlich-rechtliche Einrichtung sein; das ist aber nicht der Fall. Keiner der Beteiligten stellt zwar in Abrede, dass die Halle ihre öffentliche Eigenschaft seinerzeit mit ihrer Errichtung durch die Stadt Berlin erlangt hat. Sie wurde als eine von 14 städtischen Markthallen in Berlin im Jahre 1892 eröffnet und bot verschiedenen Marktbetreibern Raum für das Feilhalten ihrer Waren. Während die (von der Antragstellerin zu den Akten gereichte) Marktpolizeiverordnung für die Städtischen Markthallen vom 25. Oktober 1912 u.a. die Marktzeiten und das zulässige Angebot und die Modalitäten des Markttreibens regelte, traf die Markthallenverordnung für die Vermietung der Verkaufsplätze vom 26. November 1912 Bestimmungen über die Ausgestaltung der entsprechenden Mietverhältnisse. Die hierin zum Ausdruck kommende Widmung der Halle für öffentliche Zwecke ist aber zwischenzeitlich beendet worden. Die Kammer hat bei der im vorläufigen Rechtsschutz nur möglichen summarischen Prüfung keinen ernstlichen Zweifel daran, dass die seinerzeitige Indienststellung der Marheineke-Markthalle und die damit einhergehende öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung durch den Beschluss des Abgeordnetenhauses von Berlin in seiner 62. Sitzung vom 11. Dezember 1969 wirksam zum 1. Januar 1970 rückgängig gemacht worden ist. Der Beschluss, das Vermögen „aus der Verwaltung auszugliedern“ und in dasjenige der Beigeladenen zu überführen, stellt die Entwidmung der öffentlichen Einrichtung dar. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Rechts der öffentlichen Sachen kann die öffentliche Zweckbestimmung einer Sache durch Widmung durch einen entsprechenden Rechtsakt wieder aufgehoben werden (actus contrarius, vgl. hierzu Papier, Recht der öffentlichen Sachen, 3. Auflage 1998 S. 56; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. Mai 2015 – 3 A 165/14 –, Rn. 90, juris). Während etwa im Straßenrecht des Bundes und der Länder die Anforderung an die Entwidmung öffentlichen Straßenlandes gesetzlich normiert sind und einer ausdrücklichen Einziehungsentscheidung unter Einhaltung bestimmter formeller Anforderungen, insbesondere zu ihrer Bekanntgabe, bedürfen (vgl. etwa § 2 Abs. 4, 5 und 6FstrG, § 4 BerlStrG), fehlt es aktuell an einer ausdrücklichen Regelung zum entsprechenden Verfahren bei Markthallen im Land Berlin. Das Erfordernis einer Entscheidung auf dem Verordnungswege, wie von der Antragstellerin vorgetragen, lässt sich soweit ersichtlich geschriebenem Recht jedenfalls nicht entnehmen. Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht noch ist sonst etwas dafür ersichtlich, dass dies im Jahre 1969 anders gewesen sein soll. Aus diesem Grund sieht die Kammer im Beschluss des Abgeordnetenhauses gerade einen der Widmung entsprechenden Rechtsakt, in dem der Wille des hierzu befugten (öffentlichen) Eigentümers zum Ausdruck kommt, wie er zukünftig mit seinem Eigentum verfahren will. Dabei erscheint der Umstand, dass der Beschluss selbst nicht den Begriff der Entwidmung enthält, unschädlich; entscheidend ist, dass die als „Ausgliederung“ bezeichnete Entscheidung funktional einer Entwidmung gleichkommt. Der Kammer erschließt sich nicht, warum eine ausdrückliche Parlamentsentscheidung zum Umgang mit öffentlichem Eigentum den genannten Anforderungen an eine Entwidmung nicht genügen soll bzw. in welcher Form dies ansonsten hätte erfolgen sollen, zumal umgekehrt nichts für die Fortgeltung der Markthallenverordnung von 1912 ersichtlich Ist. Selbst wenn es schließlich – wie die Antragstellerin meint, was die Kammer aber nicht teilt – seinerzeit vom Land Berlin „widersprüchlich“ gewesen sein sollte, einen Teil seiner bislang hoheitlich betriebenen Aufgaben auszugliedern, um fortan denselben Zweck zivilrechtlich verfolgen zu lassen, ändert dies nichts an der getroffenen Entscheidung. Die Antragstellerin kann ferner mit ihrer Auffassung, diese Entscheidung sei ihrerseits materiell nicht wirksam gewesen, nicht durchdringen. Dabei kann offenblieben, ob sie ihr dahingehendes Rügerecht nicht ohnehin bereits verwirkt hat, nachdem der Senatsbeschluss zur Privatisierung seit nunmehr über 50 Jahren in ständiger Übung umgesetzt und die Beigeladene Nutzungsverhältnisse allein zivilrechtlich begründet und beendet, ohne dass dem (was ihr nicht verborgen geblieben sein wird) eine ausdrückliche öffentlich-rechtliche Zulassungsentscheidung des Antragsgegners vorausgegangen ist. Die Kammer vermag sich bei summarischer Prüfung nicht dem Rechtsstandpunkt der Antragsgegnerin anschließen, die seinerzeitige Entwidmung habe nicht mit der Rechtsprechung zur (Un)Zulässigkeit der Privatisierung öffentlicher Einrichtungen in Einklang gestanden. Denn diese Vorgaben sind hier nicht einschlägig. Aus der bundesverfassungsrechtlichen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) folgt, dass sich eine Gemeinde im Interesse einer wirksamen Wahrnehmung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nicht ihrer gemeinwohlorientierten Handlungsspielräume begeben und sich nicht ihrer Aufgabenverantwortung entziehen darf. Ihr obliegt vielmehr die Sicherung und Wahrung ihres Aufgabenbereichs, um eine wirkungsvolle Selbstverwaltung und Wahrnehmung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 – BVerwG 8 C 10.08 – juris Rn. 29 f.; VGH Kassel, Urteil vom 4. März 2010 – 8 A 2613/09 – juris Rn. 30). Zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft gehören in besonderem Maße Veranstaltungen mit kulturellem, sozialem und traditionsbildendem Charakter, die gemeinschaftsbezogenen Gemeinwohlbelange, das örtliche Zusammengehörigkeitsgefühl unter den Gemeindebürgern sowie die Wahrung von Tradition und religiösen und historischen ortsbezogenen Gebräuchen (BVerwG, a.a.O., Rn. 35, juris). Diese im Zusammenhang mit einem traditionellen Weihnachtsmarkt ergangenen Ausführungen sind auf die hier gegebene Konstellation offensichtlich nicht übertragbar. Ihnen lag die Einzigartigkeit eines zeitlich begrenzten traditionellen Weihnachtsmarktes in Offenbach zugrunde, einer Stadt mit 128.744 Einwohnern (Stand: 31. Dezember 2018, Quelle: Wikipedia). Es bestand offenbar die Befürchtung, dass die Privatisierung mit einer erhöhten Gewinnerzielung der privaten Veranstalter einhergehe und deshalb die Standvergütungen von den Beschickern erhöht und auf die Besucher umgelegt werden würden. Hierin sah das BVerwG eine unzulässige Beeinträchtigung der Gemeinwohlbelange, weil ein erhöhtes Preisniveau gerade sozialschwächere Gemeindeeinwohner vom Marktgeschehen auszuschließen drohe sowie die gesellschaftliche Kommunikation im örtlichen Bereich erschweren und darüber hinaus zur Kommerzialisierung des gesamten kommunalen Lebens beitrage könne. Die Kammer vermag keine Parallelen zwischen dem genannten Weihnachtsmarkt und der hier gegenständlichen Markthalle zu erkennen, die deren seinerzeitige Privatisierung unzulässig erscheinen ließen. Der ganzjährige Betrieb einer Markthalle, deren Ziel im Verkauf täglich benötigter Lebensmittel besteht, ist mit der Abhaltung eines zeitlich begrenzten (offenbar alleinigen) Weihnachtsmarktes nicht vergleichbar. Während Letzteres in einer kleineren Stadt als Besonderheit oder Höhepunkt mit sozialem Einschlag und kommunalpolitischer Relevanz wahrgenommen werden mag, kann hiervon bei der Markthalle XI nicht die Rede sein. Auch aus der – oben referierten – Begründung des Vorschlags der seinerzeit zuständigen Senatsverwaltung für Wirtschaft zur Privatisierung folgt unschwer die abnehmende Bedeutung der städtisch geführten Markthallen zur Erreichung der ursprünglich maßgeblich gewesenen Ziele. Schon 1969 hatten sich die hygienischen Verhältnisse beim Lebensmittelhandel bekanntlich deutlich verbessert, und durch zunehmende Konkurrenz im Lebensmittelbereich war auch die Notwendigkeit, staatlicherseits für Verkaufsflächen zu sorgen, um stabile Verbraucherpreise zu gewährleisten, geschwunden, und dies dürfte heutzutage erst recht gelten. Die Markthalle zielt zudem nicht in erster Linie etwa auf die Veranstaltung von Alten- oder Kindernachmittagen oder das Auftreten von Musikkapellen und dient daher nicht primär dazu, den Kontakt mit den Bürgern untereinander sicherzustellen (so BVerwG, a.a.O., Rn. 36, juris). Nichts anderes folgt aus dem von der Antragstellerin angeführten Beschluss des VG Düsseldorf vom 27. November 2018 (– 3 L 2854/18 –, juris), mit dem das Gericht den unter Berufung auf die Privatisierung des bislang hoheitlich betriebenen Großmarktes erfolgten Widerruf der Zuweisung dortiger Standplätze vorerst beanstandet hatte. Zwar hat das Gericht hier ebenfalls gemeint, die Stadt habe sich in rechtlich unzulässiger Weise ihrer Einwirkungsmöglichkeiten begeben, weil sie sich durch die Privatisierung ihrer gemeinwohlorientierten Handlungsspielräume entledigt habe. Die Kammer vermag allerdings aus den oben genannten Gründen schon nicht nachzuvollziehen, warum es sich bei den zur Begründung dieser Eilentscheidung herangezogenen Aspekten der Versorgung der Bevölkerung und der örtlichen Unternehmen mit hochwertigen, gesunden und frischen Lebensmitteln um einen sozialen Belang im Sinne der zitierten Rechtsprechung des BVerwG handeln soll. Gleiches gilt für die Argumentation, Erzeuger, Großhandel und mittelständischen Lebensmitteleinzelhandel sowie die Gastronomie und die Wochenmarktbeschicker kämen „zum Vorteil der Verbraucher regional zusammen“, weshalb es sich um eine Einrichtung mit stark sozial geprägtem Hintergrund im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge handele. Ungeachtet dessen stellen sich die Situation eines (einzigen) Großmarkts und einer (von vielen) Markthallen unterschiedlich dar. Setzen der Antrag zu 2. und der Hilfsantrag aber das Bestehen einer öffentlichen Einrichtung voraus und fehlt es der Marheineke-Markthalle aus den genannten Gründen gerade hieran, besteht auch diesbezüglich kein Anordnungsanspruch. Für die Androhung von Zwangsmitteln im Fall der Nichtbefolgung war kein Raum. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht von zwei gestellten Anträgen ausgeht, die mit dem jeweils zu halbierenden Wert der Hauptsache anzusetzen sind.